Quattuor abhinc annos (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Offizieller [[latein]]ischer Text: [[AAS]] 76 [1984] 1088f; N 21 (1985) 9f; AKathKR 153 (1984) 45lf; EV 9, 1034-1035.</center>
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(Offizieller [[latein]]ischer Text: [[AAS]] 76 [1984] 1088f)<br>
  
(Quelle: [[Dokumente zur Erneuerung der Liturgie]], Band 3, Dokumente des Apostolischen Stuhls 4.12.1983 – 3.12.1993, Mit Supplementum zu Band 1 und 2; Übersetzt, bearbeitet und herausgegeben von [[Martin Klöckener]] unter Mitarbeit von Guido Muff OSB, S. 325-327, Randnummern 5685-5686 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; [[Verlag Butzon & Bercker]] Kevelaer 2001, ISBN 3-7666-0078-8 und Universitätsverlag Freiburg Schweiz ISBN 3-7278-1144-7. Eigene Übersetzung)  
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(Quelle: ([[Der Apostolische Stuhl]] 1984, S. 1833-1834; siehe auch: [http://www.ewtn.com/library/curia/cdw62ind.htm Der englische Text bei www.ewtn.com])</center>
  
 
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Vor vier Jahren wurden auf Anordnung Papst Johannes Pauls II. die Bischöfe der ganzen Kirche eingeladen, Bericht zu erstatten:  
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Vor vier Jahren wurden auf besonderen Wunsch von Papst Johannes Paul II. die Bischöfe der ganzen Kirche aufgefordert, Bericht zu erstatten:  
  
- über die Art und Weise, wie Priester und Gläubige in ihren Diözesen das von Papst Paul VI. promulgierte Missale in genauer Befolgung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils angenommen hatten;  
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- über die Art und Weise, wie Priester und Gläubige in ihren Diözesen das von Papst Paul VI. promulgierte Missale in genauer Befolgung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils angenommen haben;  
  
- über Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der Liturgiereform aufgetreten sind;  
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- über die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Liturgiereform;  
  
- über eventuelle Widerstände, die es zu überwinden galt.
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- über eventuelle Widerstände, die es zu überwinden galt.  
  
Das Ergebnis dieser Umfrage wurde allen Bischöfen bekanntgegeben (vgl. Notitiae, Nr. 185, Dezember 1981). Nach deren Antworten schien das Problem der Priester und Gläubigen, die dem sogenannten "tridentinischen Ritus" verbunden geblieben waren, fast vollständig gelöst.  
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Das Ergebnis dieser Umfrage wurde an alle Bischöfe gesandt (vgl. Notitiae, Nr. 185, Dezember 1981). Aufgrund ihrer Antworten schien das Problem der Priester und Gläubigen, die dem sogenannten "tridentinischen Ritus" verbunden geblieben waren, fast vollständig gelöst.  
  
Da aber das Problem weiterbesteht, erteilt der Papst aus dem Wunsch heraus, diesen Gruppen entgegenzukommen, den Diözesanbischöfen die Vollmacht zum Gebrauch des Indults, aufgrund dessen Priester und Gläubige, die in dem an den eigenen Bischof zu richtenden Gesuch gen au anzugeben sind, die Messe nach dem Missale Romanum in seiner Ausgabe von 1962 feiern dürfen. Dabei sind jedoch folgende Bestimmungen zu beachten:  
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Da aber das Problem weiterbesteht, gibt der Heilige Vater in dem Wunsch, diesen Gruppen entgegenzukommen, den Diözesanbischöfen die Vollmacht, von dem Indult Gebrauch zu machen, aufgrund dessen Priester und Gläubige, die in dem an den eigenen Bischof zu richtenden Gesuch genau anzugeben sind, die Messe nach dem Missale Romanum in seiner Ausgabe von 1962 feiern dürfen, wobei jedoch die folgenden Bestimmungen beachtet werden müssen:  
  
a) Es soll eindeutig, auch öffentlich, feststehen, dass ein solcher Priester und solche Gläubige in keiner Weise die Position derjenigen teilen, die die Rechtsverbindlichkeit und Rechtgläubigkeit des Missale Romanum, das Papst Paul VI. im Jahre 1970 promulgiert hat: in Zweifel ziehen.  
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a) Es muss eindeutig und öffentlich feststehen, dass der jeweilige Priester und die jeweiligen Gläubigen in keiner Weise die Positionen derjenigen teilen, die die Legitimität und Rechtgläubigkeit des Missale Romanum in Zweifel ziehen, das Papst Paul VI. 1970 promulgiert hat.  
  
b) Diese Feier soll ausschließlich zum Nutzen jener Gruppen stattfinden, die sie erbitten, und zwar in Kirchen und Oratorien, die der Diözesanbischof bestimmt hat (nicht jedoch in Pfarrkirchen, es sei denn, dass der Bischof dies in außerordentlichen Fällen erlaubt) und an den Tagen und unter den Bedingungen, die vom Bischof selber, entweder aufgrund von Gewohnheit oder durch einen eigenen Akt, genehmigt worden sind.  
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b) Die Feier soll ausschließlich den Gruppen vorbehalten sein, die darum ersuchen; in Kirchen und Oratorien, die der Bischof bestimmt (nicht jedoch in Pfarrkirchen, es sei denn, dass der Bischof dies in außerordentlichen Fällen eigens erlaubt); an den Tagen und unter den Bedingungen, die vom Bischof nach Art einer Gewohnheit oder durch einen eigenen Akt approbiert sind.  
  
c) Eine solche Feier muss nach dem Missale von 1962, und zwar in lateinischer Sprache, gehalten werden.  
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c) Diese Feiern müssen nach dem Missale von 1962 und in lateinischer Sprache gehalten werden.  
  
d) Es soll keine Vermischung zwischen Riten und Texten der beiden Missalien erfolgen.  
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d) Es soll keine Vermischung zwischen Riten und Texten der beiden Missale erfolgen.  
  
 
e) Jeder Bischof soll diese Kongregation über die von ihm gegebenen Erlaubnisse informieren und nach Ablauf eines Jahres seit der Gewährung des Indults über das Ergebnis seiner Anwendung berichten.  
 
e) Jeder Bischof soll diese Kongregation über die von ihm gegebenen Erlaubnisse informieren und nach Ablauf eines Jahres seit der Gewährung des Indults über das Ergebnis seiner Anwendung berichten.  
  
Diese Erlaubnis, ein Zeichen der Sorge des gemeinsamen Vaters um alle seine Kinder, muss ohne irgendeine Beeinträchtigung der liturgischen Erneuerung, die im Leben jeder kirchlichen Gemeinschaft zu befolgen ist, angewandt werden.  
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Diese Erlaubnis, die kennzeichnend ist für die Sorge des gemeinsamen Vaters um alle seine Söhne, muss in einer Weise benutzt werden, die die Befolgung der Liturgiereform im Leben der jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften nicht beeinträchtigt.  
  
<center>[[Paul Augustin Mayer|Augustinus Mayer]], <br>
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Gern benutze ich die Gelegenheit, Ihnen meine Verbundenheit im Herrn zu bekunden.
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[[Erzbischof]] [[Virgilio Noé]], <br>
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[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
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Version vom 6. Mai 2016, 08:51 Uhr

Apostolischer Brief
Quattuor abhinc annos

Kongregation für den Gottesdienst
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
an an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
über die Gewährung des Indultes, die Messe nach dem Missale Romanum in der Ausgabe von 1962 feiern zu dürfen
3. Oktober 1984

(Offizieller lateinischer Text: AAS 76 [1984] 1088f)

(Quelle: (Der Apostolische Stuhl 1984, S. 1833-1834; siehe auch: Der englische Text bei www.ewtn.com)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Vor vier Jahren wurden auf besonderen Wunsch von Papst Johannes Paul II. die Bischöfe der ganzen Kirche aufgefordert, Bericht zu erstatten:

- über die Art und Weise, wie Priester und Gläubige in ihren Diözesen das von Papst Paul VI. promulgierte Missale in genauer Befolgung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils angenommen haben;

- über die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Liturgiereform;

- über eventuelle Widerstände, die es zu überwinden galt.

Das Ergebnis dieser Umfrage wurde an alle Bischöfe gesandt (vgl. Notitiae, Nr. 185, Dezember 1981). Aufgrund ihrer Antworten schien das Problem der Priester und Gläubigen, die dem sogenannten "tridentinischen Ritus" verbunden geblieben waren, fast vollständig gelöst.

Da aber das Problem weiterbesteht, gibt der Heilige Vater in dem Wunsch, diesen Gruppen entgegenzukommen, den Diözesanbischöfen die Vollmacht, von dem Indult Gebrauch zu machen, aufgrund dessen Priester und Gläubige, die in dem an den eigenen Bischof zu richtenden Gesuch genau anzugeben sind, die Messe nach dem Missale Romanum in seiner Ausgabe von 1962 feiern dürfen, wobei jedoch die folgenden Bestimmungen beachtet werden müssen:

a) Es muss eindeutig und öffentlich feststehen, dass der jeweilige Priester und die jeweiligen Gläubigen in keiner Weise die Positionen derjenigen teilen, die die Legitimität und Rechtgläubigkeit des Missale Romanum in Zweifel ziehen, das Papst Paul VI. 1970 promulgiert hat.

b) Die Feier soll ausschließlich den Gruppen vorbehalten sein, die darum ersuchen; in Kirchen und Oratorien, die der Bischof bestimmt (nicht jedoch in Pfarrkirchen, es sei denn, dass der Bischof dies in außerordentlichen Fällen eigens erlaubt); an den Tagen und unter den Bedingungen, die vom Bischof nach Art einer Gewohnheit oder durch einen eigenen Akt approbiert sind.

c) Diese Feiern müssen nach dem Missale von 1962 und in lateinischer Sprache gehalten werden.

d) Es soll keine Vermischung zwischen Riten und Texten der beiden Missale erfolgen.

e) Jeder Bischof soll diese Kongregation über die von ihm gegebenen Erlaubnisse informieren und nach Ablauf eines Jahres seit der Gewährung des Indults über das Ergebnis seiner Anwendung berichten.

Diese Erlaubnis, die kennzeichnend ist für die Sorge des gemeinsamen Vaters um alle seine Söhne, muss in einer Weise benutzt werden, die die Befolgung der Liturgiereform im Leben der jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften nicht beeinträchtigt.

Gern benutze ich die Gelegenheit, Ihnen meine Verbundenheit im Herrn zu bekunden.

Erzbischof Augustinus Mayer,

Pro-Präfekt,
Erzbischof Virgilio Noé,

Sekretär.