Ecclesia catholica (Wortlaut)

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Instruktion
Ecclesia catholica

Heiligen Offiziums
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
an alle Bischöfe der Welt
über die ökumenische Bewegung

20. Dezember 1949

(Quelle: Heilslehre der Kirche, Dokumente von Pius IX. bis Pius XII. Deutsche Ausgabe des französischen Originals von P. Cattin O.P. und H. Th. Conus O.P. besorgt von Anton Rohrbasser, Paulus Verlag Freiburg Schweiz 1953, S. 412-420; Imprimatur Friburgi Helv., die 22. maii 1953 L. Weber V. G.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Grundsätzliche Haltung der Kirche

Die Kirche befürwortet die Bestrebungen zur Wiedervereinigung der Christen

1 Wenn auch die katholische Kirche nicht an ökumenische Kongressen und anderen Zusammenkünften teilnimmt, so hat sie doch nie unterlassen, wie aus zahlreichen päpstlichen Dokumenten hervorgeht, und wird auch inskünftig niemals davon ablassen, mit aufmerksamstem Interesse und inständigem Gebet alle Versuche zu unterstützen, die sich zu erreichen bemühen, was Christus so sehr am Herzen lag, dass nämlich alle, die an Ihn glauben, vollkommen eins seien (1).

Sie umhegt nämlich mit wahrhaft mütterlicher Liebe alle jene, die zu ihr als der einzig wahren Kirche Christi zurückkehren. Daher können alle jene Pläne und Vorkehrungen der Vergangenheit und der Gegenwart nicht genug gebilligt und gefördert werden, die mit dem Einverständnis der kirchlichen Autorität die rechte Belehrung im Glauben für die Konversionsanwärter oder die Vertiefung desselben für die Konvertiten im Auge haben.

Notwendigkeit einer autoritativen Regelung der interkonfessionellen Begegnungen

2 Nun aber ist in vielen Teilen der Welt sowohl infolge äußerer Ereignisse und Wandlungen in der geistigen Einstellung, als auch vor allem dank dem gemeinsamen Gebete der Gläubigen, natürlich unter dem Gnadenantrieb des Heiligen Geistes, in den Herzen vieler Nichtkatholiken der Wunsch mehr und mehr lebendig geworden, zurückzukehren zur Einheit aller, die an Christus den Herrn glauben. Das ist gewiss für die Söhne der wahren Kirche ein Grund zu heiliger Freude im Herrn und zugleich eine Einladung, allen ehrlichen Wahrheitssuchern zu Hilfe zu kommen, indem sie ihnen mit innigem Gebet Licht und Kraft von Gott erflehen.

Die bisherigen Versuche, die verschiedentlich von Einzelpersonen wie von Gemeinschaften unternommen wurden, um die getrennten Christen mit der katholischen Kirche zu versöhnen, sind zwar von ausgezeichneten Absichten beseelt, stützen sich aber nicht immer auf die richtigen Grundsätze; und selbst wenn dies der Fall ist, lassen sich doch gewisse Gefahren nicht vermeiden, wie es die Erfahrung bereits erwiesen hat. Daher hat es diese oberste Kongregation des Heiligen Offiziums, der die Sorge obliegt, das Glaubensgut unversehrt zu bewahren und zu schützen, für angezeigt erachtet, die folgenden Punkte in Erinnerung zu rufen und anzuordnen:

Die verpflichtenden Richtlinien

Bischöfliche Überwachung und Oberleitung

3 1. Da die obgenannte Wiedervereinigung vor allem Aufgabe und Pflicht der Kirche ist, müssen sich die Bischöfe ihrer mit besonderer Sorgfalt annehmen, da sie der Heilige Geist bestellt hat, die Kirche Gottes zu regieren (2). Sie haben daher die Pflicht, diese ganze Bewegung nicht allein sorgfältig und tatkräftig zu überwachen, sondern sie auch mit Umsicht zu fördern und zu leiten, einerseits um jenen behilflich zu sein, welche die Wahrheit und die wahre Kirche suchen, anderseits um die Gläubigen vor den Gefahren zu bewahren, die sich leicht aus dieser Bewegung ergeben.

Daher müssen sie sich vor allem gründlich unterrichten über alles, was in ihren Bistümern durch diese Bewegung ins Werk gesetzt wurde und geschieht. Zu diesem Zweck werden sie befähigte Priester bezeichnen, die anhand der Glaubenslehre und der vom Heiligen Stuhl erlassenen Richtlinien - z. B. in den Rundschreiben Satis cognitum (3), Mortalium animos (4) und Mystici Corporis Christi (5) - alles aufmerksam beobachten, was im Zusammenhang steht mit dieser Bewegung und ihnen darüber vorschriftgemäß und zu bestimmter Frist Bericht erstatten.

Mit besonderer Sorgfalt werden sie die katholischen Veröffentlichungen jeder Art zu diesem Gegenstand überwachen und auf die Beobachtung der Kanons „über die vorgängige Bücherzensur und deren Verbot“ (Can. 1384 ff.) drängen. Sie werden dies ebenfalls nicht unterlassen in bezug auf derartige Publikationen von Nichtkatholiken, insofern sie von Katholiken verlegt, gelesen oder vertrieben werden sollen.

Sie werden es sich ebenfalls angelegen sein lassen, den Nichtkatholiken, die den katholischen Glauben kennen lernen wollen, die zweckdienlichen Hilfsmittel zu verschaffen, sowie Beauftragte und Auskunftsstellen zu bezeichnen, an die sich die Akatholiken um Rat wenden können. Umso mehr wird sie dafür Sorge tragen, dass jenen, die ihre Konversion bereits vollzogen haben, alle Mittel zur Verfügung stehen, um sich eine genauere und tiefere Kenntnis des katholischen Glaubens zu erwerben und ihr religiöses Leben tatkräftig zu fördern, namentlich durch zweckentsprechende Zusammenkünfte und Vereinigungen, durch geistliche Exerzitien und andere Übungen der Frömmigkeit.

Kein falscher Irenismus in Dogma und Geschichte, sondern Vermittlung der vollen Wahrheit

4 2. In bezug auf die zu befolgende Arbeitsmethode werden die Bischöfe vorschreiben, was zu tun und was zu unterlassen ist, und sich vergewissern, dass jedermann ihren diesbezüglichen Vorschriften nachkommt. Ferner werden sie darüber wachen, dass nicht unter dem falschen Vorwande, man müsse eher auf das achten, was uns eint, als auf das, was uns trennt, ein gefährlicher Indifferentismus gefördert werde, besonders bei jenen, die in theologischen Belangen weniger erfahren sind und deren religiöse Praxis eher schwach ist. Denn man muss sich davor hüten, in einem Geiste, den man heute „irenisch“ nennt, die katholischen Lehren, seien es Dogmen, seien es mit den Dogmen zusammenhängende Lehren, durch vergleichende Studien und im eitlen Bemühen einer fortschreitenden Angleichung der verschiedenen Glaubensbekenntnisse den Lehren der Dissidenten derart anzupassen, dass die Reinheit der katholischen Lehre darunter leidet oder ihr wahrer und sicherer Gehalt verdunkelt wird.

5 Sie werden auch jene gefährliche Ausdrucksweise bannen, aus der sich falsche Auffassungen und trügerische Hoffnungen ergeben, die niemals erfüllt werden können, so z. B. wenn man behauptet, was über die Rückkehr der Dissidenten zur Kirche, über die Verfassung der Kirche, über den mystischen Leib Christi in den päpstlichen Rundschreiben gelehrt werde, müsse nicht in übertriebenem Maße eingeschätzt werden, da ja nicht alles Glaubensvorschrift sei, oder was noch schlimmer ist, in dogmatischen Belangen besitze nicht einmal die katholische Kirche die Fülle Christi, sondern könne darin noch von anderen vervollkommnet werden. Sie werden mit peinlicher Sorgfalt und mit größtem Nachdruck dagegen auftreten, dass in der Darstellung der Reformation und der Geschichte der Reformatoren die Fehler der Katholiken dermaßen übertrieben und die Schuld der Reformatoren so sehr vertuscht wird, oder Nebensächliches allzu sehr in den Vordergrund gerückt wird, dass man darob die Hauptsache, nämlich den Abfall vom katholischen Glauben, kaum mehr beachtet und würdigt. Endlich werden sie darüber wachen, dass man nicht durch übertriebenen und falschen äußeren Eifer oder durch Einsetzung und Einheit der Kirche unkluges und aufsehenerregendes Vorgehen dem angestrebten Ziele mehr schadet als nützt.

6 Es muss also die ganze und ungekürzte katholische Lehre vorgetragen und dargelegt werden. Keineswegs darf man verschweigen oder mit zweideutigen Worten verschleiern, was die katholische Lehre sagt über die wahre Natur und die Stufen der Rechtfertigung, über die Verfassung der Kirche, über den Jurisdiktionsprimat des römischen Papstes, über die einzig wahre Union durch die Rückkehr der Dissidenten zur einen wahren Kirche Christi. Man kann ihnen freilich sagen, dass ihnen durch ihre Rückkehr zur Kirche jenes Gut, das ihnen durch Gottes Gnade bis dahin zuteil geworden, in keiner Weise verloren gehe, sondern durch die Rückkehr nur noch vervollkommnet und vollendet werde. Immerhin wird man vermeiden, davon so zu reden, dass in ihnen die Meinung entsteht, sie würden der Kirche mit der Rückkehr zu etwas Wesentliches bringen, dessen sie bis dahin entbehrte. Das muss wirklich in klaren und unzweideutigen Worte gesagt werden, erstens, weil sie die Wahrheit suchen, und dann, weil eine wahre Einheit außerhalb der Wahrheit nie verwirklicht werden kann.

Vorsicht bei gemischten Begegnungen und Gesprächen

7 3. Was insbesondere die gemischten Versammlungen und Konferenzen von Katholiken und Akatholiken betrifft, die in neuester Zeit zur Förderung der Wiedervereinigung im Glauben mancherorts veranstaltet wurden, ist unbedingt eine besondere Wachsamkeit und Wegleitung der Ordinarien vonnöten. Denn mögen auch diese Treffen die erwünschte Gelegenheit schaffen, um unter den Nichtkatholiken die Kenntnis der katholischen Lehre zu verbreiten, die ihnen bis dahin meist ungenügend bekannt ist, so bergen sie doch auch die Katholiken allzu leicht die ernste Gefahr des Indifferentismus. Wo eine gewisse Hoffnung auf guten Erfolg begründet erscheint, wird der Ortsbischof Maßnahmen treffen für geordnete Betreuung, indem er für diese Zusammenkünfte fachmännisch geschulte Priester bezeichnet, die befähigt sind, die katholische Lehre einwandfrei und zweckgemäß darzulegen und zu verteidigen.

Die Gläubigen sollen jedoch an diesen Veranstaltungen nicht teilnehmen ohne besondere Erlaubnis der kirchlichen Behörden, die nur jenen zu gewähren ist, die als gut unterrichtet und standhaft im Glauben bekannt sind. Wo jedoch die Hoffnung auf guten Erfolg nicht begründet ist, oder falls man anderweitige Gefahren besonderer Art befürchtet, sollen die Gläubigen von diesen Veranstaltungen in kluger Weise fern gehalten und die Konferenzen selber rechtzeitig aufgelöst oder allmählich eingestellt werden. Da jedoch die Erfahrung lehrt, dass größere Versammlungen dieser Art wenig Frucht und im allgemeinen mehr Gefahren mit sich zu bringen pflegen, gestatte man sie nur nach sehr eingehender Prüfung.

Zu Gesprächen zwischen katholischen und akatholischen Theologen hingegen sollen nur Priester entsandt werden, die sich dafür als wahrhaft geeignet erwiesen haben durch ihr theologisches Wissen und ihre unerschütterliche Treue gegenüber den diesbezüglichen Grundsätzen und Richtlinien der Kirche.

Vorschriften für ökumenische Konferenzen und Tagungen:

Nicht betroffene Veranstaltungen

8 4. Sämtliche obgenannten Versammlungen und Konferenzen, öffentliche und nichtöffentliche, größere und kleinere, die gemeinsam veranstaltet werden, damit der katholische und akatholische Teil zum Zweck der gleichberechtigten Diskussion Glaubens- und Sittenfragen behandle und eine seinem Glauben eigene Lehre darlege, unterstehen den Vorschriften der Kirche, die im Monitum Cum compertum dieser Kongregation am 5. Juni 1948 in Erinnerung gerufen worden sind (6). Interkonfessionelle Zusammenkünfte sind somit nicht absolut verboten, sie sollen aber nicht abgehalten werden ohne vorherige Bewilligung der zuständigen kirchlichen Behörde. Hingegen sind dem Monitum nicht unterworfen: die katechetischen Unterweisungen, selbst wenn sie gruppenweise erteilt werden, noch die Vorträge, in denen akatholischen Konversionsanwärtern die katholische Lehre dargelegt wird, selbst wenn bei dieser Gelegenheit die Akatholiken die Lehre ihrer Kirche darlegen, um sich selber klarer bewusst zu werden, worin diese mit der katholischen Lehre übereinstimmt und worin sie von ihr abweicht. Ferner sind durch dieses Monitum nicht betroffen: jene gemischten Zusammenkünfte von Katholiken und Akatholiken, in denen nicht Glaubens- und Sittenfragen zur Sprache kommen, sondern über die geeigneten Methoden beraten wird zur gemeinsamen Verteidigung der grundlegenden Prinzipien des Naturrechtes oder der christlichen Religion gegen die heute verbündeten Feinde Gottes, noch auch die Tagungen, welche die Wiederherstellung der sozialen Ordnung oder andere ähnliche Fragen zum Gegenstand haben. Auch in diesen Kreisen ist es selbstverständlich den Katholiken nicht gestattet, etwas zu billigen oder einzuräumen, was mit der göttlichen Offenbarung und der kirchlichen Lehre auch in sozialer Hinsicht nicht übereinstimmt.

Zulassungsbedingungen für eigentliche ökumenische Gespräche und Verhandlungen

9 In bezug auf lokale Konferenzen und Versammlungen, die nach den obigen Darlegungen vom Monitum berührt werden, erhalten die Ortsrdinarien auf drei Jahre, die von der Veröffentlichung dieser Instruktion an zu rechnen sind, die Vollmacht, die erforderliche vorherige Erlaubnis des Apostolischen Stuhles zu erteilen, jedoch unter folgenden Bedingungen:

a) Jede gegenseitige Teilnahme an Gottesdiensten ist unbedingt zu vermeiden; b) die Unterredungen selber sollen in gebotener Weise überwacht und geführt werden; c) am Ende eines jeden Jahres muss dieser obersten Kongregation Bericht erstattet werden über die Versammlungsorte und über die dabei gemachten Erfahrungen.

In bezug auf die oben erwähnten Theologengespräche wird ferner dieselbe Vollmacht für die gleiche Frist dem Ordinarius des Ortes erteilt, an dem sie stattfinden, oder dem Ordinarius, der auf Grund eines gegenseitigen Übereinkommens von den anderen Ordinarien zur Leitung dieses Werkes delegiert wird, und zwar unter den gleichen erwähnten Bedingungen, jedoch nur insofern jedes Jahr über die behandelten Fragen, über die Teilnehmer sowie über die beidseitigen Referenten an diese Kongregation Bericht erstattet wird.

Für Konferenzen und Versammlungen interdiözesanen oder nationalen oder internationalen Charakters ist immer eine vorgängige und zwar besondere Erlaubnis des Heiligen Stuhles selber in jedem einzelnen Fall erforderlich. Im betreffenden Gesuch sind auch die zur Behandlung vorgesehenen Fragen und Themata sowie die Referenten zu nennen. Es ist nicht erlaubt, vor erlangter Bewilligung mit der äußeren Vorbereitung solcher Tagungen zu beginnen oder mit Akatholiken zusammenzuarbeiten, die diese Vorbereitung in die Hand nehmen.

Zugelassene gemeinsame Gebete

10 5. Obwohl in allen diesen Konferenzen und Versammlungen jegliche gegenseitige Teilnahme am Gottesdienst vermieden werden muss, so ist doch das gemeinsame Beten des Vaterunsers oder eines von der katholischen Kirche gebilligten Gebetes nicht untersagt, zur Eröffnung und zum Abschluss der Versammlungen.

Interdiözesane Zusammenarbeit

11 6. Obwohl es Recht und Pflicht eines jeden Ordinarius ist, dieses Werk in seinem Bistum zu überwachen, zu fördern und zu leiten, so wird doch die Zusammenarbeit mehrerer Bischöfe angebracht oder sogar notwendig sein für die Errichtung von Zentralstellen und Ämtern, welche die ganze Angelegenheit im Auge behalten, prüfen und leiten sollen. Es ist daher Sache der Ordinarien, sich über die geeignete Methode zu verständigen, um ein einheitliches Vorgehen und eine geordnete Zusammenarbeit sicherzustellen.

Verhalten der Ordensleute und aller Katholiken

12 7. Die Ordensobern sind verpflichtet, mit aller Sorgfalt darüber zu wachen, dass ihre Untergebenen sich genau und gewissenhaft an die diesbezüglichen Vorschriften des Heiligen Stuhles oder der Ordinarien halten.

Damit aber dieses herrliche Werk der Wiedervereinigung aller Christen im einzig wahren Glauben und in der einzig wahren Kirche immer mehr ein Hauptanliegen der gesamten Seelsorge werde, und damit das ganze katholische Volk diese Rückkehr zur Einheit inständiger von Gott erflehe, wird es ohne Zweifel angebracht sein, die Gläubigen über diese Probleme und Bemühungen sowie über die diesbezüglichen Vorschriften der Kirche und die Gründe, auf die sie sich stützen, in geeigneter Weise, z. B. durch Hirtenbriefe, zu belehren.

Alle Gläubigen, besonders aber die Priester und Ordensleute, müssen dazu ermahnt und begeistert werden, dass sie durch ihr Gebet und ihre Opfer dieses Werk zu befruchten und zu fördern trachten; und alle mögen wohl bedenken, dass den im Irrtum Befangenen der Weg zur Wahrheit und zur Kirche durch nichts wirksamer gebahnt wird, als durch den Glauben der Katholiken, der sich in einem sittenreinen Lebenswandel bezeugt.

Gegeben zu Rom, am Sitz des Heiligen Offiziums, am 20. Dezember 1949.
+ FRANZISKUS, Kard. MARCHETTI-SELVAGGIANI
Sekretär
Alfredo Ottaviani
Assessor

Anmerkungen

(1) Joh 17, 23.

(2) Apg 20, 28.

(3) Vgl. LEO XIII., Rundschreiben Satis cognitum vom 29. Juni 1896, ASS XXVIII (1895-1896) 708-739. Vgl. HK Nm. 600-668.

(4) Vgl. PlUS XI., Rundschreiben Mortalium animos vom 6. Januar 1928. AAS XX (1928) 5-16. Vgl. HK Nm. 669-689.

(5) Vgl. PlUS XlI., Rundschreiben Mystici Corporis vom 29. Juni 1943, AAS XXXV (1943) 193-248. Vgl. HK Nm. 752-846.

(6) Vgl. AAS XL (1948) 257. - Anmerkung des Herausgebers: Das Monitum Cum compertum ruft can. 1325 § 3 des Cod. iur. can. in Erinnerung: „Es ist den Katholiken nicht gestattet, mit Akatholiken Disputationen oder Konferenzen abzuhalten, namentlich öffentliche. Dazu ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles oder, in dringenden Fällen, des Ortsordinarius notwendig.“