Eucharisticum mysterium (Wortlaut)
Eucharisticum mysterium |
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Heilige Ritenkongregation und Consilium
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie
25. Mai 1967
(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 110. Jahrgang 1967).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Neuere kirchliche Dokumente über das Geheimnis der Eucharistie Das Geheimnis der Eucharistie ist die eigentliche Mitte der heiligen Liturgie, ja des ganzen christlichen Lebens. Vom Heiligen Geiste erleuchtet bemüht sich daher die Kirche, in dieses Geheimnis immer tiefer einzudringen und mehr lind mehr aus ihm zu leben. In unserer Zeit hat das Zweite Vatikanische Konzil verschiedene bedeutsame Aspekte dieses Geheimnisses hervorgehoben.
Die Konstitution über die Heilige Liturgie hat einige Erkenntnisse über Wesen und Bedeutung der Eucharistie in Erinnerung gerufen <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 2, 41, 47: AAS 56 (1964) 97 f, 111, 113.</ref>. Sie hat sodann Normen für eine Reform der Riten des Messopfers aufgestellt, damit die Feier dieses Geheimnisses die tätige und volle Teilnahme der Gläubigen fördere <ref>Vgl. ebd. Art. 48-54, 56: AAS 56 (1964) 113-115.</ref>. Ferner hat sie die Praxis der Konzelebration und der Kommunion unter beiden Gestalten erweitert <ref>Vgl. ebd. Art. 55, 57: AAS 56 (1964) 115 f.</ref>.
Die Konstitution über die Kirche hat den inneren Zusammenhang zwischen der Eucharistie und dem Geheimnis der Kirche herausgestellt <ref>Vgl. Dogmat. Konstit. über die Kirche Art. 3, 7, 11, 26, 28, 50: AAS 57 (1965) 6, 9-11, 15 f, (31-36, 55-57.</ref>. In anderen Dokumenten schließlich hat das Konzil mehrfach die Bedeutung der Eucharistie für das Leben der Gläubigen betont <ref>Vgl. Dekret über den Ökumenismus Art. 2, 15: AAS 57 (1965) 91 f, 101 f; Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Art. 15, 30: AAS 58 (1966) 679 f, 688 f; Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 2, 5-8, 13 f, 18: AAS 58 (1966) 991-993, 997-1005, 1011-1014, 1018 f.</ref> und unterstrichen, dass dieses Geheimnis die Kraft hat, den Sinn des menschlichen Wirkens und der gesamten Schöpfung deutlich zu machen, insofern in der Eucharistie ,,die unter der Pflege des Menschen gewachsenen Früchte der Natur in den Leib und das Blut des verherrlichten Herrn verwandelt werden“ <ref>Vgl. Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Art. 38: AAS 58 (1966) 1055 f.</ref>.
Papst Pius XII. hatte - vor allem durch seine Enzyklika Mediator Die <ref>AAS 39 (1947) 547-572; vgl. Ansprache an die Teilnehmer des Internationalen Pastoralliturgischen Kongresses in Assisi am 22.9. 1956: AAS 48 (1956) 715-724.</ref> - den Weg zu diesen zahlreichen Äußerungen des Konzils vorbereitet. Papst Paul VI. erinnerte in der Enzyklika Mysterium Fidei <ref>AAS 57 (1965) 753-774.</ref> an die Bedeutung einzelner Teile der Lehre über die Eucharistie, besonders über die Realpräsenz Christi und die Verehrung, die diesem Sakrament auch außerhalb der Messe gebührt.
2. Notwendigkeit einer Gesamtschau der Lehre dieser Dokumente
Aus diesen Gründen werden in jüngster Zeit allenthalben in der Kirche einige Aspekte der überlieferten Lehre von der Eucharistie tiefer durchdacht und der Frömmigkeit der Gläubigen mit neuem Eifer dargeboten; dabei wirken Studien und Initiativen verschiedener Art zusammen, besonders auf dem Gebiet der Liturgie und der Heiligen Schrift. Es ist also notwendig, aus der Gesamtschau der in diesen Dokumenten enthaltenen Lehre die praktischen Normen abzuleiten, um aufzuzeigen, wie sich das christliche Volk diesem Geheimnis gegenüber verhalten soll, damit es jene Erkenntnis und Heiligkeit erlange, die das Konzil der Kirche aufgezeigt hat.
Es ist nämlich von Bedeutung, dass das Geheimnis der Eucharistie unter voller Beachtung seiner verschiedenen Aspekte mit aller gebührenden Klarheit vor den Augen der Gläubigen aufleuchtet und dass die Beziehungen, die nach kirchlicher Lehre objektiv zwischen den einzelnen Aspekten dieses Geheimnisses bestehen, sich auch im Verständnis und Leben der Gläubigen auswirken.
3. Die wichtigsten Lehren aus diesen Dokumenten
Es wird hilfreich sein, aus den Lehrsätzen, die in den genannten Dokumenten der Kirche über das Geheimnis der Eucharistie enthalten sind, folgende anzuführen, da sie einen Einfluss auf die Haltung des christlichen Volkes diesem Geheimnis gegenüber ausüben und somit unmittelbar das Ziel dieser Instruktion betreffen.
a) "Gottes Sohn hat in der mit sich geeinten menschlichen Natur durch seinen Tod und seine Auferstehung den Tod besiegt und so den Menschen erlöst und ihn umgestaltet zu einem neuen Geschöpf (vgl. Gal 6,15; 2 Kor 5,17). Indem er nämlich seinen Geist mitteilte, hat er seine Brüder, die er aus allen Völkern zusammenrief, in geheimnisvoller Weise gleichsam zu seinem Leib gemacht. In jenem Leibe strömt Christi Leben auf die Gläubigen über, die durch die Sakramente auf geheimnisvolle und doch wirkliche Weise mit Christus, der gelitten hat und verherrlicht ist, vereint werden“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konst. über die Kirche Art. 7: AAS 57 (1965) 9.</ref>.
Daher ,,hat unser Erlöser beim letzten Abendmahl in der Nacht, da er überliefert wurde, das eucharistische Opfer seines Leibes und Blutes eingesetzt, um dadurch das Opfer des Kreuzes durch die Zeiten hindurch bis zu seiner Wiederkunft fortdauern zu lassen und so der Kirche, seiner geliebten Braut, eine Gedächtnisfeier seines Todes und seiner Auferstehung anzuvertrauen: das Sakrament huldvollen Erbarmens, das Zeichen der Einheit, das Band der Liebe, das Ostermahl, in dem Christus genossen, das Herz mit Gnade erfüllt und uns das Unterpfand der künftigen Herrlichkeit gegeben wird“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 47: AAS 56 (1964) 113.</ref>.
Daher ist die Messe - das Herrenmahl - zugleich und untrennbar:
- das Opfer, durch welches das Opfer des Kreuzes fortdauert;
- die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn, der sagt: ,,Tut dies zu meinem Gedächtnis“ (Lk 22,19);
- das heilige Mahl, bei dem das Volk Gottes durch die Kommunion des Leibes und Blutes des Herrn an den Gütern des österlichen Opfers teilnimmt, den neuen Bund, den Gott ein für allemal im Blute Christi mit den Menschen geschlossen hat, erneuert, und in Glaube und Hoffnung das endzeitliche Mahl im Reiche des Vaters im voraus zeichenhaft darstellt und bereits beginnt, und so den Tod des Herrn verkündet, ,,bis er kommt“ <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 6, 10, 47, 106: AAS 56 (1964) 100-102, 113, 126; Dekret über Leben und Dienst der Priester Art. 4: AAS 58 (1966) 995-997.</ref>.
b) In der Messe gehören also Opfer und heiliges Mahl so sehr zu demselben Geheimnis, dass das eine mit dem andern aufs engste zusammenhängt.
Im Opfer der Messe wird nämlich der Herr geopfert, wenn ,,er beginnt, sakramental gegenwärtig zu sein als geistliche Speise der Gläubigen unter den Gestalten von Brot und Wein“ <ref>Papst Paul VI., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 762.</ref>. Auch hat Christus der Kirche dieses Opfer dazu anvertraut, dass die Gläubigen in geistlicher Weise durch Glauben und Liebe, wie in sakramentaler Weise durch das Mahl der heiligen Kommunion daran teilnehmen. Die Teilnahme am Herrenmahl bedeutet immer Gemeinschaft mit Christus, der sich dem Vater für uns als Opfer darbringt <ref>Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 564-566.</ref>.
c) Die eucharistische Feier, die in der Messe vollzogen wird, ist nicht nur ein Handeln Christi, sondern auch der Kirche. In ihr lässt Christus das am Kreuz vollzogene Opfer in unblutiger Weise durch die Jahrhunderte fortdauern <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 47: AAS 56 (1964) 113.</ref> und bringt sich selbst zum Heile der Welt durch den Dienst der Priester dem Vater dar <ref>Vgl. Konzil von Trient, 22. Sitzung, Dekret über die Messe Kap. 1: Denz. 938 (1741).</ref>. Die Kirche aber, Braut und Dienerin Christi, ist in der Verbindung mit ihm Priester und Opfergabe; sie bringt ihn dem Vater und sich selber ganz mit ihm dar <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 11: AAS 57 (1965) 15 f; Liturgiekonstitution Art. 47 f: AAS 56 (1964) 113; Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 2, 5: AAS 58 (1966) 991-993, 997-999; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 552; Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 761.</ref>.
So sagt die Kirche vor allem im eucharistischen Hochgebet vereint mit Christus im Heiligen Geist dem Vater Dank für alle Güter, die er in der Schöpfung und in hervorragender Weise im österlichen Geheimnis den Menschen schenkt und bittet ihn um das Kommen seines Reiches. d) Daher ist keine Messe - wie übrigens auch keine andere liturgische Handlung - ein rein privates Tun, sondern sie ist Feier der Kirche als einer in verschiedene Stände und Ämter gegliederten Gemeinschaft, in der jeder einzelne gemäß seinem Stand und seinem Amt handelt. <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 26-28: AAS 56 (1964) 107; vgl. unten Nr. 44.</ref>
e) Die Feier der Eucharistie im Messopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die dem Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Denn die eucharistischen Gestalten, die nach der Messe übrigbleiben, haben nicht nur in der Messe ihren Ursprung, sondern werden überdies besonders zu dem Zweck aufbewahrt, dass die Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, durch die - in der rechten Verfassung empfangene - sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das in der Messe gefeiert wird, vereint werden <ref>Vgl. unten Nr. 49.</ref>.
Daher ist das eucharistische Opfer Quelle und Gipfel des gesamten Gottesdienstes der Kirche und des ganzen christlichen Lebens <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 11: AAS 57 (1965) 15 f; Liturgiekonstitution Art. 41: AAS 56 (1964) 111; Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 2, 5 f: AAS 58 (1966) 991-993, 997-999, 999-1001; Dekret über den Ökumenismus Art. 15: AAS 57 (1965) 101 f.</ref>. An diesem Opfer der Danksagung, der Versöhnung, der Bitte und des Lobes nehmen die Gläubigen in vollerem Maße teil, wenn sie nicht nur mit dem Priester aus ganzem Herzen die heilige Opfergabe und in ihr sich selber dem Vater darbringen, sondern auch diese selbe Opfergabe im Sakramente empfangen.
f) Es steht ohne Zweifel fest, „dass alle Christgläubigen nach der Weise, wie sie stets in der katholischen Kirche geübt wurde, diesem heiligsten Sakrament bei der Verehrung die Huldigung der Anbetung erweisen, die man dem wahren Gott schuldet. Es ist nämlich keineswegs deshalb weniger anbetungswürdig, weil es von Christus dem Herrn eingesetzt wurde, damit es genossen werde“ <ref>Konzil von Trient, 13. Sitzung, Dekret über die Eucharistie Kap. 5: Denz. 878 (1643).</ref>. Darum ist nämlich im Sakrament, das aufbewahrt wird, er selbst anzubeten <ref>Vgl. Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 769 f; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 569.</ref>, da er wesentlich in ihm gegenwärtig ist, kraft jener Verwandlung von Brot und Wein, die gemäß dem Tridentinischen Konzil <ref>Vgl. 13. Sitzung, Dekret über die Eucharistie Kap. 4: Denz. 877 (1642); Kan. 2: Denz. 884 (1652).</ref> zutreffend Wesensverwandlung (Transsubstantiation) genannt wird.
g) Das eucharistische Geheimnis muss also in seiner ganzen Weite betrachtet werden: zunächst als Feier der Messe, dann auch als Verehrung der eucharistischen Gestalten, die nach der Messe aufbewahrt werden, um die Gnade des Opfers weiterwirken zu lassen <ref>Vgl. die oben genannten Dokumente, insofern sie alle über das Messopfer handeln; über beide Aspekte des Geheimnisses handeln: Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 5, 18: AAS 58 (1966) 997-999, 1018 f; Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 754; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 547-572; Ansprache an die Teilnehmer des Internationalen Pastoralliturgischen Kongresses zu Assisi am 22. 9. 1956: AAS 48 (1956) 715-723.</ref>. Aus diesen Grundsätzen müssen die Regeln für die praktische Ordnung der Verehrung abgeleitet werden, die diesem Sakrament auch nach der Messe geschuldet wird; desgleichen die Regeln, nach denen diese Verehrung mit der rechten Ordnung der Feier des Messopfers im Sinne der Vorschriften des Zweiten Vatikanischen Konzils und der anderen einschlägigen Dokumente des Apostolischen Stuhls in Einklang gebracht werden <ref>Vgl. Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 769-772; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 547-572; Ritenkongregation, Instr. De musica sacra vom 3. 9. 1958: AAS 50 (1958) 630-663; Instr. Inter oecumenici vom 26. 9. 1964: AAS 56 (1964) 877-900.</ref>.
4. Allgemeine Zielsetzung dieser Instruktion
Aus diesen Gründen hat Papst Paul VI. den ,,Rat zur Durchführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“ beauftragt, eine besondere Instruktion vorzubereiten. Sie sollte Anweisungen für die Praxis enthalten, die unter den gegenwärtigen Verhältnissen zweckdienlich erscheinen.
Solche Anweisungen müssen vor allem das Ziel verfolgen, nicht nur allgemeine Grundsätze aufzustellen, die in der Katechese über das Geheimnis der Eucharistie dem Volke dargelegt werden sollen, sondern auch die Zeichen einsichtiger zu machen, unter denen die Eucharistie als Gedächtnisfeier des Herrn begangen und als bleibendes Sakrament in der Kirche verehrt wird.
Gewiss erscheint dieses Geheimnis insofern hervorragend und einzigartig, als der Urheber der Heiligkeit selbst in ihm zugegen ist; doch hat es mit den anderen Sakramenten gemein, dass es Symbol einer heiligen Wirklichkeit und sichtbares Zeichen unsichtbarer Gnade ist <ref>Vgl. Konzil von Trient, 13. Sitzung, Dekret über die Eucharistie Kap. 3: Denz. 876 (1639). Vgl. auch Thomas von Aquin, Summa Theol. III, q. 60, a. 1.</ref>. Es wird darum um so sicherer und wirksamer Geist und Leben der Gläubigen durchdringen, je treffender und deutlicher die Zeichen sind, unter denen es gefeiert und verehrt wird <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 33, 59: AAS 56 (1964) 108 f, 116.</ref>.
TEIL I Allgemeine Prinzipien, die bei der Unterweisung des Volkes über das Geheimnis der Eucharistie besonders zu beachten sind
5. Voraussetzungen bei den Seelsorgern, die dieses Geheimnis zu verkünden haben
Damit das Geheimnis der Eucharistie Geist und Leben der Gläubigen allmählich durchdringe, ist eine angemessene Verkündigung notwendig.
Um diese richtig zu gestalten, müssen die Seelsorger vor allem nicht nur die vollständige Glaubenslehre, die in den lehramtlichen Dokumenten enthalten ist, vor Augen haben, sondern in diesen Dingen auch mit dem Herzen tiefer in den Geist der Kirche eindringen und ihn sich im Leben zu eigen machen <ref>Vgl. ebd. Art. 14, 17 f: AAS 56 (1964) 104 f.</ref>. Erst dann werden sie leicht entscheiden können, welche Aspekte dieses Geheimnisses im jeweiligen Fall den Gläubigen am ehesten entsprechen.
Unter Berücksichtigung des oben unter Nr.3 Gesagten muss neben anderem Folgendes besonders beachtet werden.
6. Das eucharistische Geheimnis als Mitte des gesamten Lebens der Kirche
Die Verkündigung über die Eucharistie muss danach streben, den Gläubigen einzuprägen, dass die Eucharistiefeier wirklich die Mitte des ganzen christlichen Lebens ist, und zwar sowohl für die Gesamtkirche als auch für deren Ortsgemeinden. Denn ,,die übrigen Sakramente stehen mit der Eucharistie im Zusammenhang; auf die Eucharistie sind sie hingeordnet; das gilt auch für die anderen kirchlichen Dienste und für die Apostolatswerke. Die heilige Eucharistie enthält ja das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, unser Osterlamm und das lebendige Brot. Durch sein Fleisch, das im Heiligen Geiste lebt und Leben schafft, spendet er den Menschen das Leben; so werden sie ermuntert und angeleitet, sich selbst, ihre Arbeiten und die ganze Schöpfung mit ihm darzubringen“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 5: AAS 58 (1966) 997.</ref>. Die Teilnahme am göttlichen Leben und die Einheit des Volkes Gottes, welche die Kirche zur Kirche machen, werden durch die Eucharistie sinnvoll bezeichnet und wunderbar bewirkt <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche Art. 11: AAS (1965) 15 f; Dekret über den Ökumenismus Art. 2, 15: AAS 57 (1965) 91 f, 101 f.</ref>. In ihr gipfelt das Handeln, durch das Gott die Welt in Christus heiligt, wie auch die Verehrung, welche die Menschen Christus und mit ihm dem Vater im Heiligen Geiste erweisen <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 10: AAS 56 (1964) 102.</ref>. Ihre Feier ,,trägt in höchster Weise dazu bei, dass das Leben der Gläubigen Ausdruck und Offenbarung des Mysteriums Christi und des eigentlichen Wesens der wahren Kirche wird“ <ref>Ebd. Art. 2: AAS 56 (1964) 97 f; vgl. auch Art. 41 a. a. O. 111.</ref>.
7. Das eucharistische Geheimnis als Mitte der Ortskirche
Durch die Eucharistie ,,lebt und wächst die Kirche immerfort. Diese Kirche Christi ist wahrhaft in allen rechtmäßigen Ortsgemeinschaften der Gläubigen anwesend, die in der Verbundenheit mit ihren Hirten im Neuen Testament auch selbst Kirchen heißen. Sie sind nämlich je an ihrem Ort, im Heiligen Geist und mit großer Zuversicht (vgl. Thess 1,5), das von Gott gerufene neue Volk. In ihnen werden durch die Verkündigung der Frohbotschaft Christi die Gläubigen versammelt, in ihnen wird das Mysterium des Herrenmahls begangen, ,auf dass durch Speise und Blut des Herrn die ganze Bruderschaft verbunden werde‘ <ref> Mozarabisches Gebet: PL 96, 759 B.</ref>. In jedweder Altargemeinschaft erscheint unter dem heiligen Dienstamt des Bischofs“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 26: AAS 57 (1965) 31.</ref> oder eines Priesters, der den Bischof vertritt <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 42: AAS 56 (1964) 111 f.</ref>, ,,das Symbol jener Liebe und jener Einheit des mystischen Leibes, ohne die es kein Heil geben kann‘ <ref>Vgl. Thomas v. Aquin, Summa Theol. III q. 73, a. 3.</ref>. In diesen Gemeinden, auch wenn sie oft klein und arm sind oder in der Diaspora leben, ist Christus gegenwärtig, durch dessen Kraft die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche geeint wird. Denn ,nichts anderes wirkt die Teilnahme am Leib und Blut Christi, als dass wir in das übergehen, was wir empfangen<ref> Leo d. Gr., Sermo 63, 7: PL 54, 357 C.</ref> <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 26: AAS 57 (1965) 31 f.</ref>.
8. Das eucharistische Geheimnis und die Einheit der Christen
Die Seelsorger sollen außer den Aspekten, welche die kirchliche Gemeinschaft und die einzelnen Gläubigen betreffen, jenen Teil der Lehre sorgfältig beachten, in dem die Kirche erklärt, dass durch das Herrengedächtnis, wenn es seinem Willen entsprechend gefeiert wird, die Einheit aller, die an ihn glauben, bezeichnet und bewirkt wird <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 3, 7, 11, 26: AAS 57 (1965) 6, 9-11, 15 f, 31 f; Dekret über den Ökumenismus Art. 2: AAS 57 (1965) 91 f.</ref>. Gemäß dem Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über den Ökumenismus <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über den Ökumenismus Art. 15 und 22: AAS 57 (1965) 101 f, 105 f.</ref> sollen die Gläubigen zur rechten Wertschätzung der Reichtümer angeleitet werden, die in der eucharistischen Tradition der Feier des Herrenmahls bei den Brüdern der anderen christlichen Konfessionen erhalten sind. Denn ,,bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl bekennen sie, dass hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet wird, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft“ <ref>Ebd. Art. 22: AAS 57 (1965) 106.</ref>. Jene aber, die das Sakrament der Weihe bewahrten, haben in der Feier der Eucharistie ,,mit ihrem Bischof vereint, Zutritt zu Gott dem Vater durch den Sohn, das fleischgewordene Wort, der gelitten hat und verherrlicht wurde, in der Ausgießung des Heiligen Geistes, und so erlangen sie Gemeinschaft mit der allerheiligsten Dreifaltigkeit, indem sie der ,göttlichen Natur teilhaftig geworden sind‘ (2 Petr 1,4). So baut sich auf und wächst durch die Feier der Eucharistie des Herrn in diesen Einzelkirchen die Kirche Gottes, und durch die Konzelebration wird ihre Gemeinschaft offenbar“ <ref>Ebd. Art. 15: AAS 57 (1965) 102.</ref>
Besonders bei der Feier des Geheimnisses der Einheit sollten alle Christen schmerzlich die Trennung empfinden, durch die sie voneinander geschieden sind. Sie sollen daher Gott bitten, dass alle Jünger Christi täglich mehr den wahren Sinn des eucharistischen Geheimnisses erfassen und dieses so feiern, dass sie, teilhaft geworden des Leibes Christi, ein Leib werden (vgl. 1 Kor 10, 17) ,,gefestigt durch dieselben Bande, durch die er selbst sie zusammengefügt wissen wollte“ <ref>Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 773.</ref>.
9. Verschiedene Weisen der Gegenwart Christi
Damit die Gläubigen tiefer in das eucharistische Geheimnis eindringen, sollen sie auch über die hauptsächlichen Weisen belehrt werden, in denen der Herr selbst seiner Kirche in den liturgischen Feiern gegenwärtig ist <ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 7: AAS 56 (1964) 100 f.</ref>.
Gegenwärtig ist er in der Versammlung der Gläubigen, die in seinem Namen zusammenkommen (vgl. Mt 18,20). Gegenwärtig ist er auch in seinem Wort, da er selbst spricht, wenn die heiligen Schriften in der Kirche gelesen werden.
Im eucharistischen Opfer aber ist er gegenwärtig sowohl in der Person dessen, der den priesterlichen Dienst vollzieht - denn ,,derselbe bringt jetzt das Opfer dar, durch den Dienst der Priester, der sich einst am Kreuze selbst dargebracht hat“ <ref>Konzil von Trient, 22. Sitzung, Dekret über die Messe Kap. 2: Denz. 940 (1743).</ref> - wie auch, und zwar vor allem, unter den eucharistischen Gestalten <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Litugiekonstitution Art. 7: AAS 56 (1964) 100 f.</ref>. In diesem Sakrament ist Christus in einzigartiger Weise ganz und unversehrt zugegen, Gott und Mensch, wesentlich und dauernd. Diese Gegenwart Christi unter den Gestalten ,,wird wirklich genannt, nicht im ausschließlichen Sinn, als ob die anderen Gegenwartsweisen nicht wirklich wären, sondern im hervorhebenden Sinn“ <ref>Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 764.</ref>.
10. Die Verbindung zwischen Wortgottesdienst und Eucharistiefeier
Die Seelsorger sollen daher ,,die Gläubigen mit Eifer belehren, an der ganzen Messe teilzunehmen“, indem sie die enge Beziehung zwischen dem Wortgottesdienst und der Feier des Herrenmahls aufzeigen, so dass die Gläubigen klar erkennen, dass diese beiden Teile einen einzigen Kultakt ausmachen <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Litugiekonstitution Art. 56: AAS 56 (1964) 115.</ref>. Denn ,,die Verwaltung der Sakramente fordert die Verkündigung des Wortes; sind sie doch Sakramente des Glaubens, der aus dem Wort hervorgeht und durch das Wort genährt wird“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 4: AAS 58 (1966) 995-997.</ref>. Dies gilt vor allem von der Messfeier. Ihr Wortgottesdienst zielt darauf ab, die enge Verbindung zwischen Verkünden und Hören des Wortes Gottes und dem eucharistischen Geheimnis auf besondere Weise zu fördern <ref>Vgl. ebd. Art. 4: AAS 58 (1966) 995-997; vgl. auch oben Nr. 3 dieser Instruktion.</ref>. Indem die Gläubigen das Wort Gottes hören, sollen sie erkennen, dass seine Wundertaten, die hier verkündet werden, ihren Höhepunkt im österlichen Geheimnis erreichen, dessen Gedächtnisfeier in der Messe sakramental begangen wird. Wenn die Gläubigen so das Wort Gottes aufnehmen, dann werden sie, von diesem Wort genährt, in Danksagung zur fruchtbringenden Teilnahme an den Geheimnissen des Heiles geführt. Auf diese Weise wird die Kirche durch das Brot des Lebens von den beiden Tischen des Wortes Gottes und des Leibes Christi genährt <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstititution über die göttliche Offenbarung Art. 21: AAS 58 (1966) 827 f.</ref>.
11. Das allgemeine Priestertum und das Amtpriestertum bei der Eucharistiefeier
Diese tätige und der Gemeinschaft zustehende Teilnahme wird um so bewusster und fruchtbarer sein, je klarer die Gläubigen die Stellung erfassen, die ihnen in der liturgischen Versammlung zukommt, und die Rolle erkennen, die sie in der eucharistischen Feier wahrzunehmen haben<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 14, 26, 30, 38: AAS 56 (1964) 104, 107 f, 110.</ref>.
In der Verkündigung soll daher die Lehre vom königlichen Priestertum dargelegt werden, kraft dessen die Gläubigen durch Wiedergeburt und Geistessalbung geweiht sind <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 10: AAS 57 (1965) 14 f; Dekret über Leben und Dienst der Priester Art. 2: AAS 58 (1966) 991-993; Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 761.</ref>. Sodann sollen auch der Dienst des Amtpriestertums bei der Eucharistiefeier - das sich vom allgemeinen Priestertum der Gläubigen dem Wesen und nicht nur dem Grade nach unterscheidet <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 10: AAS 57 (1965) 14 f; Dekret über Leben und Dienst der Priester Art. 2, 5: AAS 58 (1966) 991-993, 997-999.</ref> -, und die Rollen jener erläutert werden, die zu anderen Diensten beauftragt sind <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 28 f: AAS 56 (1964) 107 f.</ref>.
12. Die tätige Teilnahme an der Messe
Es soll also dargelegt werden, dass alle zur Eucharistie Versammelten jenes heilige Volk sind, das mit jenen, die ein besonderes liturgisches Amt ausüben, am gottesdienstlichen Handeln teilnimmt. Nur der Priester - insofern er die Stelle Christi vertritt - konsekriert Brot und Wein. Das Tun der Gläubigen bei der Eucharistiefeier besteht hingegen in folgendem: eingedenk des Leidens, der Auferstehung und der Herrlichkeit des Herrn sagen sie Gott Dank, sie bringen die unbefleckte Opfergabe nicht nur durch die Hände des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm dar, und durch den Empfang des Herrenleibes wird ihre Gemeinschaft mit Gott und untereinander, zu der die Teilnahme am Messopfer führen muss, vollendet <ref>Vgl. ebd. Art. 48, 106: AAS 56 (1964) 113, 126.</ref>. Denn die vollkommenere Teilnahme an der Messe ist dann gegeben, wenn die Gläubigen recht vorbereitet in der Messe sakramental den Leib des Herrn empfangen, gehorsam seinen Worten: ,,Nehmet hin und esset“ <ref>Vgl. ebd. Art. 55: AAS 56 (1964) 115.</ref>.
Wie das Leiden Christi selbst hat auch dieses Opfer, obwohl es für alle dargebracht wird, seine „Wirkung nur in denen, die in Glaube und Liebe dem Leiden Christi verbunden sind ... Doch ist es ihnen in höherem oder geringerem Maße heilbringend, je nach dem Grade ihrer Hingabe“ <ref>Thomas von Aquin, Summa Theol. III, q. 79, a. 7, ad 2.</ref>.
Dies alles werde den Gläubigen so dargelegt, dass sie an der Messe selbst sowohl mit dem Herzen als auch nach außen hin tätig teilnehmen, gemäß den in der Liturgiekonstitution festgelegten allgemeinen Normen <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 26-32: AAS 56 (1964) 107 f.</ref>, die näher erläutert wurden in der Instruktion Inter Oecumenici vom 26. September 1964, der Instruktion Musicam sacram vom 5. März 1967 <ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Musicam Sacram vom 5. 3. 1967: AAS 59 (1967) 300-320.</ref> und der Instruktion Tres abhinc annos vom 4. Mai 1967.
13. Auswirkungen der Eucharistiefeier im täglichen Leben der Gläubigen
Die Gläubigen sollen in ihrem Lebenswandel festhalten, was sie bei der Feier der Eucharistie im Glauben und im Sakrament empfangen haben. Gestärkt durch die himmlische Speise sollen sie sich bemühen, in der Teilhabe am Tod und an der Auferstehung des Herrn in ständiger Dankbarkeit zu leben. Daher soll jeder, nachdem er an der heiligen Messe teilgenommen hat, ,,bemüht sein, gute Werke zu tun, Gott zu gefallen, recht zu wandeln, für die Kirche da zu sein; er soll das tun, was er gelernt hat, und in der Frömmigkeit Fortschritte machen“ <ref>Hippolyt, Traditio Apostolica 21: ed. B. Botte, 1963, 58 f; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 9 f: AAS 56 (1964) 101 f; Dekret über das Apostolat der Laien Art. 3: AAS 58 (1966) 839 f; Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Art. 39: AAS 58 (1966) 986 f ; Dekret über Dienst und Leben der Priester Art 5: AAS 58 (1966) 997-999.</ref>. Er möge danach streben, christlichen Geist in die Welt zu tragen und ,,überall, und zwar inmitten der menschlichen Schicksalsgemeinschaft“ <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Art. 43: AAS 58 (1966) 1063.</ref> Zeuge Christi zu sein. Denn ,,die christliche Gemeinde wird nur auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der Eucharistie hat. Von ihr muss darum alle Erziehung zum Geist der Gemeinschaft ihren Anfang nehmen“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 6: AAS 58 (1966) 1000.</ref>.
14. Die Messkatechese für Kinder
Die mit der religiösen Unterweisung der Kinder Betrauten, vor allem die Eltern, der Pfarrer und die Lehrer, sollen dafür sorgen, dass sie bei der schrittweisen Einführung der Kinder in die Kenntnis der Heilsgeheimnisse <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung über die christliche Erziehung Art. 2: AAS 58 (1966) 730 f.</ref> der Messkatechese gebührende Beachtung schenken. Die Eucharistie-Katechese soll dem Alter und der Auffassungskraft der Kinder angepasst sein und dahin streben, den Kindern durch die wichtigsten Riten und Gebete die Bedeutung der Messe zu erschließen, und zwar auch im Hinblick auf die Teilnahme am Leben der Kirche. Dies alles werde besonders beachtet, wenn es sich um die Vorbereitung der Kinder auf die Erstkommunion handelt, damit die erste Kommunion wirklich als die volle Eingliederung in den Leib Christi deutlich werde <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 5:AAS 58 (1966) 997 f.</ref>.
15. Riten und Gebete als Ausgangspunkt der Messkatechese
Das Konzil von Trient schreibt den Seelsorgern vor, häufig ,,selbst oder durch andere einzelne Messtexte auszulegen und dabei auch das Geheimnis dieses heiligen Opfers auszudeuten“ <ref>Konzil von Trient, 22. Sitzung, Dekret über die Messe Kap. 8: Denz. 946 (1749).</ref>. Daher sollen die Seelsorger durch entsprechende Unterweisung die Gläubigen zum vollen Verständnis dieses Glaubensgeheimnisses führen. Diese soll von den Geheimnissen des Kirchenjahres und von den Riten und Gebeten der Feier ausgehen. Sie sollen deren Sinn, vor allem den des eucharistischen Hochgebetes erklären und zum tiefen Verständnis des Geheimnisses, das sie bezeichnen und bewirken, hinführen.
TEIL II: Die Feier des Herrengedächtnisses
ALLGEMEINE REGELN FÜR DIE FEIER DES HERREN-GEDÄCHTNISSES IN DER GEMEINSCHAFT DER GLÄUBIGEN
16. Die Feier als Ausdruck der Einheit der Gemeinschaft
Kraft der Taufe gibt es ,,nicht mehr Juden noch Heiden, nicht mehr Knechte noch Freie, nicht mehr Mann noch Frau“, sondern alle sind eins in Christus Jesus (vgl. Gal 3,28); darum stellt jene eucharistische Versammlung das Wesen der Kirche am besten dar, bei der sich Gläubige verschiedener Herkunft, verschiedenen Alters und Standes zusammenfinden. Diese Einheit der Gemeinde, die aus dem einen Brote kommt an dem alle teilhaben (vgl. 1 Kor 10, 17), ist hierarchisch geordnet und verlangt aus diesem Grunde, dass ,jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tut, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 28: AAS 56 (1964) 107.</ref>. Besonders beispielhaft wird diese Einheit sichtbar, wenn ,,das ganze heilige Gottesvolk voll und tätig ... an derselben Eucharistiefeier teilnimmt; in der Einheit des Gebetes und an dem einen Altar unter dem Vorsitz des Bischofs, der umgeben ist von seinem Presbyterium und den Dienern des Altares“ <ref>Ebd. Art. 41: AAS 56 (1964) 111; vgl. Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 26: AAS 57 (1965) 31 f.</ref>
17. Keine Zersplitterung und Ablenkung der Gemeinschaft der Gläubigen
Bei den liturgischen Feiern muss vermieden werden, dass die Gemeinschaft sich zersplittert und dass sie abgelenkt wird. Daher sind zwei gleichzeitige liturgische Feiern in derselben Kirche zu vermeiden, da sie die Aufmerksamkeit des Volkes in verschiedene Richtungen lenken. Dies gilt in erster Linie für die Feier der Eucharistie. In den Gemeindemessen der Sonntage und gebotenen Feiertage soll jene Zersplitterung, wie sie durch die gleichzeitige Feier mehrerer Messen in der gleichen Kirche zu entstehen pflegt, sorgfältig vermieden werden. Nach Möglichkeit soll man es auch an den anderen Tagen so halten. Das beste Mittel, dies zu erreichen, ist nach geltendem Recht die Konzelebration der Priester, die zur selben Zeit die Messe feiern möchten <ref>Vgl. Nr. 47 dieser Instruktion.</ref>. Man vermeide es, in derselben Kirche neben einer in der Gottesdienstordnung angekündigten Messe für das Volk gleichzeitig das Stundengebet im Chor oder in Gemeinschaft zu feiern, zu predigen, eine Taufe zu spenden oder eine Trauung zu halten.
18. Pflege des Sinns für die Gesamtkirche und die örtliche Kirche
Bei der Feier der Eucharistie soll das Verständnis für die Gemeinschaft so gefördert werden, dass ein jeder sich mit den Brüdern in der Gemeinschaft der örtlichen und der gesamten Kirche, ja sogar in gewissem Sinne mit allen Menschen verbunden weiß; denn im Opfer der Messe bringt Christus sich selber dar für das Heil der ganzen Welt, und die Versammlung der Gläubigen ist Abbild und Zeichen der Einheit des Menschengeschlechtes in Christus, der das Haupt ist <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 3: AAS 57 (1965) 6.</ref>.
19. Einbeziehung der Fremden in die örtliche Eucharistiefeier
Gläubige, die an der Feier der Eucharistie außerhalb ihrer Pfarrei teilnehmen, sollen die heiligen Handlungen in jener Form mitfeiern, wie sie in der Gemeinschaft des betreffenden Ortes üblich ist. Die Seelsorger sollen den Gläubigen aus anderen Gegenden durch geeignete Maßnahmen helfen, sich der Ortsgemeinde anzuschließen. Dafür sorge man vor allem in den Kirchen der großen Städte und an den Orten, an denen sehr viele Gläubige ihren Urlaub verbringen. Wo sich aber Fremde mit anderer Sprache oder Gläubige, die fern von ihrer Heimat leben müssen, in größerer Zahl aufhalten, sollen die Seelsorger es sich angelegen sein lassen, dass ihnen wenigstens bisweilen Gelegenheit gegeben wird, eine Messe mitzufeiern, wie es ihren Bräuchen entspricht. ,,Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, dass die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 54: AAS 56 (1964) 115.</ref>.
20. Sorgfalt bei der Ausübung der liturgischen Ämter
Um die rechte Ordnung der heiligen Feier und die tätige Teilnahme der Gläubigen zu fördern, soll jeder, der einen liturgischen Dienst ausübt, seine Aufgabe nicht nur den Normen der liturgischen Gesetzgebung entsprechend richtig ausführen, sondern durch sein ganzes Verhalten das Verständnis der heiligen Dinge den Gläubigen nahe bringen. Das Volk hat ein Recht darauf, in der Messe durch Verkündigung und Ausdeutung des Wortes Gottes genährt zu werden. Daher sollen die Priester nicht nur dann, wenn es vorgeschrieben ist oder angebracht erscheint, eine Homilie halten, sondern sie sollen auch dafür sorgen, dass das, was sie selbst oder andere im Vollzug ihres liturgischen Dienstes vortragen, so deutlich gesprochen oder gesungen werde, dass die Gläubigen die Worte und den Sinn verstehen, ja dass sie spontan antworten und mittun <ref>Vgl. ebd. Art. 11: AAS 56 (1964) 102 f.</ref>. Dazu sollen alle, die liturgische Dienste zu versehen haben, durch entsprechende Übungen vorbereitet werden, besonders in den Seminarien und Ordenshäusern.
21. Der Kanon der Messe
a) Auch in nicht-konzelebrierten Messen, die mit dem Volk gefeiert werden, kann der zelebrierende Priester, wenn es angezeigt erscheint, den Kanon mit vernehmlicher Stimme vortragen. In gesungenen Messen kann er jene Teile des Kanons singen, die gemäß dem Konzelebrationsritus gesungen werden können, entsprechend den Vorschriften der Instruktion Tres abhinc annos vom 4.5.1967, Nr.10. b) Die Konsekrationsworte sollen in herkömmlicher Weise durch ihre Drucktypen vom übrigen Text unterschieden und dadurch hervorgehoben werden.
22. Radio- und Fernsehübertragung der Messe
Wo in Übereinstimmung mit Art. 20 der Liturgiekonstitution die Messe durch Rundfunk oder Fernsehen übertragen wird, sollen die Ortsordinarien dafür sorgen, dass Gebet und Teilnahme der anwesenden Gläubigen nicht gestört werden. Darüber hinaus soll die Feier mit solcher Umsicht und Würde gestaltet werden, dass sie ein Vorbild für die Feier des heiligen Geheimnisses gemäß den Gesetzen der liturgischen Erneuerung sein kann <ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Musicam sacram vom 5. 3. 1967 Nr. 6, 8. u. 11; AAS 59 (1967) 302 f.</ref>.
23. Fotografieren während der Eucharistiefeier
Sorgfältig achte man darauf, dass der Brauch, fotografische Aufnahmen zu machen, die liturgische Feier - besonders die Messfeier - nicht störe. Wo jedoch ein vernünftiger Grund zum Fotografieren vorliegt, soll es mit großer Diskretion und entsprechend den vom Ortsordinarius festgelegten Normen geschehen.
24. Die Bedeutung des Kirchenraumes für die sinnvolle Gestaltung der Messfeier
,,Das Gotteshaus, in dem die heilige Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, in dem die Gläubigen sich versammeln, und die Gegenwart des auf dem Opferaltar für uns dargebrachten Gottessohnes und Erlösers zur Hilfe und zum Trost der Gläubigen verehrt wird, soll schön sein, geeignet zu Gebet und heiliger Handlung“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Leben und Dienst der Priester Art. 5: AAS 58 (1966) 998.</ref>. Die Seelsorger sollen sich bewusst sein, dass eine sinngemäße Gestaltung des heiligen Raumes zur rechten Feier und zur tätigen Teilnahme der Gläubigen erheblich beiträgt. Daher sollen die Vorschriften und Richtlinien ausgeführt werden, die in der Instruktion Inter Oecumenici (Nr.90-99) erlassen wurden über den Bau von Kirchen und ihre Anpassung an die erneuerte Liturgie, Errichtung und Schmuck von Altären, richtige Anordnung der Sitze für Zelebrant und Ministri, Herrichtung eines geeigneten Ortes für den Vortrag der heiligen Lesungen und schließlich die Anordnung der Plätze für die Gläubigen und den Sängerchor. Vor allem muss der Hauptaltar so angeordnet und gestaltet sein, dass er stets als ein Zeichen Christi erscheint, als der Ort, an dem die Heilsmysterien gefeiert werden, und gleichsam als die Ehrfurcht gebietende Mitte der versammelten Gemeinde. Man hüte sich davor, bei der Anpassung der Kirchen Kunstschätze achtlos zu beseitigen. Wenn jedoch Kunstschätze aus Gründen der liturgischen Erneuerung nach dem Urteil des Ortsordinarius und nach Beratung mit Fachleuten - gegebenenfalls im Einverständnis mit zuständigen Stellen - von ihren bisherigen Plätzen weggenommen werden müssen, so geschehe dies mit Klugheit und so, dass sie auch an ihrem neuen Platz in einer Weise aufgestellt werden, die ihrer Eigenart und Würde entspricht. Ferner sollen die Seelsorger bedenken, dass Stoff und Form der Paramente, bei denen es ,,mehr auf edle Schönheit als auf großen Aufwand ankommt“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Litugiekonstitution Art. 124: AAS 56 (1964) 131.</ref>, sehr zur Würde der liturgischen Feier beitragen.
DIE FEIERN AN SONN- UND WERKTAGEN
25. Die Eucharistiefeier am Sonntag
Sooft sich die Gemeinde zur Feier der Eucharistie versammelt, verkündet sie den Tod und die Auferstehung des Herrn in der Hoffnung auf seine glorreiche Wiederkunft. Das bringt am besten die Versammlung am Sonntag zum Ausdruck, an jenem Tag der Woche nämlich, an dem der Herr von den Toten auferstanden ist und an dem nach apostolischer Überlieferung in besonderer Weise das österliche Geheimnis in der Eucharistie gefeiert wird <ref>Vgl. ebd. Art. 6 und 106: AAS 56 (1964) 100, 126.</ref>. Damit die Gläubigen aber das Sonntagsgebot gerne befolgen und verstehen, warum die Kirche sie an jedem Sonntag zur Eucharistiefeier zusammenruft, soll ihnen von den Anfängen der christlichen Unterweisung an der Sonntag als der ,,Ur-Feiertag“ erklärt und nahegebracht werden <ref>Vgl. ebd. Art. 106: AAS 56 (1964) 126.</ref>, an dem sie sich versammeln, um das Wort Gottes zu hören und am österlichen Geheimnis teilzunehmen. Auch sollen Bestrebungen unterstützt werden, die dahin zielen, dass der Sonntag ,,auch ein Tag der Freude und der Muße sei“ <ref>Ebd.</ref>.
26. Die sonntägliche Feier mit dem Bischof und in der Pfarrei
Der Sinn für die kirchliche Gemeinschaft, der in besonderer Weise durch die gemeinsame Messfeier am Sonntag genährt und ausgedrückt wird, soll sowohl in den Feiern mit dem Bischof, besonders in der Kathedralkirche, wie auch in der Pfarrgemeinde gefördert werden, deren Seelsorger die Stelle des Bischofs vertritt <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 41 f: AAS 56 (1964) 111 f; Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Art. 28: AAS 57 (1965) 33-36; Dekret über Dienst und Leben der (Priester Art. 5: AAS 58 (1966) 997-999.</ref>.
Bei der Sonntagsfeier soll die aktive Teilnahme des ganzen Volkes, die sich im Gesang ausdrückt, mit Eifer gefördert werden, ja man soll, wenn es möglich ist, die gesungene Messe bevorzugen <ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Musicam Sacram vom 5. 3. 1967 Nr. 16 und 27: AAS 59 (1967) 305 und 308.
a Auf eine Frage ,,hinsichtlich der Feier der Messe eines Sonntages oder gebotenen Feiertages, die am Vorabend gehalten wird“, wird in N 10 (1974) 222 f folgendermaßen geantwortet:
Das Problem [...] taucht dann auf, wenn ein gebotenes Hochfest auf einen Samstag oder einen Montag fällt. Denn für den Abend des ersten Feiertages (samstags oder sonntags) tritt eine Okkurrenz zweier liturgischer Tage ein, weil ,,die Feier der Sonntage und der Hochfeste bereits am Abend des vorausgehenden Tages beginnt“ (vgl. Allgemeine Normen für das liturgische Jahr und den Kalender, Nr.3). In derselben Feier finden sich einerseits Gläubige ein, um der Verpflichtung zum Messbesuch des laufenden Tages nachzukommen, andere der des folgenden Tages. So kann es z.B. geschehen, dass am Abend des 4. Adventssonntags, falls dieser auf den 24. Dezember fällt, zugleich die Abendmesse vom Sonntag und die Vigilmesse gehalten werden. Falls genauso Weihnachten auf einen Samstag fällt, entsteht am Abend eine Okkurrenz zwischen der Weihnachtsmesse und der Vorabendmesse von der Heiligen Familie.
Diese und ähnliche Fälle können nicht mittels allgemeiner Normen gelöst werden, weil verschiedene pastorale Notwendigkeiten und Gewohnheiten der Gläubigen bestehen.
Deshalb werden die folgenden Hinweise gegeben:
1. Der allgemeine Grundsatz für die Messfeier des gebotenen Feiertages am Vorabend ist der in Nr. 28 der Instruktion ,,Eucharisticum mysterium" genannte.
2. Bei einer Okkurrenz eines Sonntags mit einem Hochfest kann die Unversehrtheit der Feier des ganzen liturgischen Tages im allgemeinen besser gewahrt bleiben, wenn man die Bestimmungen für die Vesper auch auf die Messfeier ausdehnt: ,,Wenn an einem Tag die Vesper des heutigen und die Vesper des folgenden Tages zusammentreffen, hat die Vesper jenes Tages den Vorrang, der im Verzeichnis der liturgischen Tage den höheren Rang innehat; bei gleichem Rang geht die Vesper des heutigen Tages vor“ (vgl. Allgemeine Normen für das liturgische Jahr und den Kalender, Nr.61).
3. An der Vigil von Hochfesten, an denen eine besondere Vigilmesse gehalten wird (Weihnachten, Geburt des hl. Johannes des Täufer, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt), wird diese gefeiert, auch wenn sie auf einen Sonntag fällt.
4. Mit Rücksicht auf die pastoralen Gegebenheiten soll die zu befolgende Praxis auf diözesaner Ebene am Jahresbeginn vom Ortsordinanus im Eigenkalender angegeben werden; gegebenenfalls sind die obigen Bestimmungen außer acht zu lassen, wenn aus pastoralen Gründen die Feier der einen oder anderen Messe empfehlenswerter zu sein scheint.</ref>.
Besonders an Sonn- und Festtagen müssen die Feiern, die in anderen Kirchen und Oratorien stattfinden, mit den Feiern der Pfarrkirche abgestimmt werden, so dass sie für die Seelsorge eine Hilfe bedeuten. Kleinere nichtpriesterliche Ordensgemeinschaften und ähnliche Gruppen, vor allem jene, die in der Pfarrei tätig sind, sollten an diesen Tagen in der Pfarrkirche die Messe mitfeiern.
Was den zeitlichen Ansatz und die Anzahl der Pfarrmessen betrifft, so sind die Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu berücksichtigen. Die Zahl der Messen soll jedoch nicht so vermehrt werden, dass sie einer wirksamen Seelsorge schadet. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn in Kirchen, die viel mehr Gläubige fassen können, wegen der Vielzahl der Messen sich jedes Mal nur kleine Gruppen einfänden, oder wenn aus dem gleichen Grunde die Priester derart mit Arbeit überlastet würden, dass sie nur unter großen Schwierigkeiten ihren Dienst versehen könnten.
27. Messen für besondere Gruppen
Damit an Sonn- und Festtagen die Einheit der Pfarrgemeinde in der Eucharistiefeier in Erscheinung trete, sollen die Messen für besondere Gruppen, zum Beispiel Vereine, nach Möglichkeit an Werktagen gehalten werden. Können sie aber nicht auf Werktage verlegt werden, dann ist dafür zu sorgen, dass die Einheit der Pfarrgemeinde dadurch gewahrt bleibt, dass man die besonderen Gruppen in die Feiern der Pfarrei einordnet.
28. Feier der Sonn- und Festtagsmessen am Vorabend
Wo mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sonntagsmesse am vorausgehenden Samstagabend erfüllt werden kann, sollen die Seelsorger die Gläubigen sorgfältig über die Bedeutung dieser Erlaubnis unterweisen und dafür sorgen, dass nicht der Sinn des Sonntags dadurch verdunkelt werde; denn diese Erlaubnis zielt daraufhin, dass die Gläubigen unter den heutigen Umständen den Tag der Auferstehung des Herrn leichter feiern können. Diese Messe darf nur am Abend des Samstags gefeiert werden zu der Zeit, die der Ortsordinarius festlegt. Entgegenstehende Erlaubnisse und Gewohnheiten sind abgeschafft. An diesen Vorabenden muss die Messe so gefeiert werden, wie sie im Kalendarium für den Sonntag vorgesehen ist, einschließlich Homilie und Gläubigengebet. Dasselbe gilt, wenn aus den gleichen Gründen die Messe am Vortage eines gebotenen Festtages erlaubt ist.a Als Abendmesse am Vortag von Pfingsten gilt die bisherige Vigilmesse (mit Credo). Ebenso gilt als Abendmesse am Vortag von Weihnachten die Messe der Vigil, die als Festmesse in weißen Paramenten gefeiert wird (mit Alleluja und Weihnachtspräfation). Die Abendmesse am Vortage des Ostersonntages darf nicht vor Einbruch der Dämmerung, wenigstens nicht vor Sonnenuntergang, begonnen werden. Es wird immer die Messe von der Osternacht gefeiert; diese Messe muss wegen ihrer besonderen Bedeutung im Kirchenjahr und im ganzen christlichen Leben mit den übrigen vorgeschriebenen Riten der Osternacht verbunden sein. Die Gläubigen, die auf diese Weise mit der Feier des Sonn- oder gebotenen Feiertages am Vorabend beginnen, können zur heiligen Kommunion gehen, auch wenn sie am Morgen schon kommuniziert haben. Wer ,,in der Messe der Ostervigil oder in der Mitternachtsmesse von Weihnachten kommuniziert hat, darf in der zweiten Ostermesse und in einer der Tagesmessen von Weihnachten noch einmal kommunizieren“ <ref>Ritenkongregation, Instruktion Inter oecumenici vom 26. 9. 1964 Nr. 60: AAS 56 (1964) 891.</ref>. Ebenso ,,können die Gläubigen, die am Gründonnerstag in der Messe der Ölweihe kommuniziert haben, in der Abendmesse desselben Tages wiederum kommunizieren“, gemäß den Vorschriften der Instruktion Tres abhinc annos vom 4. Mai 1967 Nr.14.
29. Die Messfeier an Werktagen
Die Gläubigen sollen eingeladen werden, auch werktags oft, womöglich täglich, an der Messe teilzunehmen. Dies wird vor allem für jene Werktage empfohlen, die besonders gefeiert werden sollen, hauptsächlich in der Fasten- und Adventszeit, an Herrenfesten mit geringerem liturgischem Rang, an bestimmten Marienfesten oder an anderen Heiligenfesten, die in der Gesamtkirche oder in der betreffenden Teilkirche besonders begangen werden.
30. Messen bei religiösen Veranstaltungen
Es ist sehr zu wünschen, dass Versammlungen oder Tagungen zur Förderung des christlichen Lebens und des Apostolates, religiöse Studientage und geistliche Übungen verschiedener Art so geplant werden, dass sie in der Feier der Eucharistie ihren Höhepunkt haben.
DIE HEILIGE KOMMUNION
31. Die Kommunion der Gläubigen in der Messe
Durch die sakramentale Kommunion nehmen die Gläubigen an der Feier der Eucharistie auf eine vollkommenere Weise teil. Es wird sehr empfohlen, dass sie in der Regel innerhalb der Messe kommunizieren und zwar an der vom Ritus vorgesehenen Stelle, nämlich unmittelbar nach der Kommunion des zelebrierenden Priesters <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 55: AAS 56 (1964) 115.</ref>. Damit aber die Kommunion auch dem Zeichen nach klarer als Teilnahme am Opfer, das eben jetzt gefeiert wird, erscheine, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Gläubigen Hostien empfangen, die in derselben Messe konsekriert worden sind <ref>Vgl. ebd. Art. 55: AAS 56 (1964) 115: Römisches Messbuch, Ritus servandus vom 27.1.1965 Nr. 7.</ref>. Es obliegt vor allem dem zelebrierenden Priester die Kommunion auszuteilen; er darf die Messe nicht fortsetzen, bevor die Kommunion der Gläubigen beendet ist. Wenn nötig können andere Priester oder Diakone dem zelebrierenden Priester helfen <ref>Vgl. Ritenkongregation, Rubriken des römischen Breviers und Messbuches vom 26.7.1960 Nr. 502: AAS 52 (1960) 680.</ref>.
32. Die Kommunion unter beiden Gestalten
Die heilige Kommunion wird zu einem deutlicheren Zeichen, wenn sie unter beiden Gestalten empfangen wird. Denn in dieser Form ist das Zeichen des eucharistischen Mahles leichter erkennbar; es kommen klarer zum Ausdruck: die Absicht, dass der neue und ewige Bund im Blute des Herrn geschlossen werden sollte und die Beziehung zwischen dem eucharistischen Mahl und dem endzeitlichen Mahl im Reiche des Vaters (Mt 26,27-29). (Dabei bleiben die vom Konzil von Trient festgelegten Prinzipien bestehen <ref>Vgl. 21. Sitzung, Dekret über die eucharistische Kommunion Kap. 1-3:Denz. 930-932 (1726-1729).</ref>, nach denen der ganze und ungeteilte Christus und das wahre Sakrament unter jeder der beiden Gestalten empfangen wird.)
Kraft früheren Rechtes <ref>Vgl. Ritus servandus bei der Austeilung der hl. Kommunion unter beiden Gestalten vom 7.3.1965 Nr.1.</ref>
b Auf die vorgelegte Frage: „Wann kann die heilige Kommunion unter beiden Gestalten einem Priester gereicht werden, der schon zelebriert hat?“ wird in N 4 (1968) 133 folgendermaßen geantwortet:
Es handelt sich hier um wirkliche Diakone und Subdiakone. Wenn daher ein Priester den Dienst eines Diakons oder Subdiakons ausübt und schon zelebriert hat oder noch zelebrieren wird, darf er die heilige Kommunion unter beiden Gestalten nicht empfangen. [Vgl. allerdings Nr.1376 dieses Bandes.]
Im Falle der Konzelebration ist die Verfügung dagegen weitergefasst: „allen..., die einen wirklichen liturgischen Dienst ausüben“ (Nr. 32,8). In diesem Fall können alle, die einen liturgischen Dienst ausüben, zur heiligen Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen werden, auch wenn sie Priester sind, die schon zelebriert haben oder noch zelebrieren werden.</ref> und kraft dieser Instruktion dürfen deshalb nach dem Ermessen des Bischofs in Zukunft folgende Personen nach gebührender Unterweisung die Kelchkommunion empfangen:
1. Neugetaufte Erwachsene in der Messe, die auf ihre Taufe folgt; neugefirmte Erwachsene in der Messe ihrer Firmung; Getaufte, die in die Gemeinschaft der Kirche aufgenommen werden;
2. Brautleute in ihrer Brautmesse;
3. Neugeweihte in ihrer Weihemesse;
4. eine Äbtissin in der Messe ihrer Weihe; Jungfrauen in der Messe ihrer Jungfrauenweihe; Professen in der Messe ihrer ersten oder erneuerten Profess, sofern sie die Gelübde innerhalb der Messe ablegen oder erneuern;
5. Laien-Missionshelfer in der Messe, in der sie öffentlich ihre Sendung erhalten; desgleichen andere, die innerhalb einer Messe eine kirchliche Sendung erhalten;
6. bei der Spendung der Wegzehrung: der Kranke und alle Anwesenden, wenn die Messe in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften im Hause des Kranken gefeiert wird:
7. Diakone, Subdiakone und Altardiener, die in der Pontifikalmesse oder im feierlichen Amt ihren Dienst vollziehen;b
8. bei Konzelebrationen:
a) alle, auch Laien, die bei einer Konzelebration ein wirklich liturgisches Amt ausüben, sowie alle Seminar-Alumnen, die ihr beiwohnen;
b) alle Mitglieder von Ordensgemeinschaften und anderen Vereinigungen mit Gelübden, Weihen oder Versprechen in ihren Kirchen; ferner alle, die sich Tag und Nacht in Häusern der genannten Gemeinschaften und Vereinigungen aufhalten;
9. Priester, die an großen Feierlichkeiten teilnehmen und selbst nicht zelebrieren oder konzelebrieren können;
10. alle Teilnehmer an geistlichen Übungen, in der Messe, die speziell für sie als Gemeinschaftsfeier gehalten wird; ebenso alle Teilnehmer einer Tagung mit pastoraler Thematik in der Messe, die sie in Gemeinschaft feiern;
11. die unter Nr. 2 und 4 genannten Personen in der Jubiläumsmesse;
12. Paten, Eltern, Ehegatte und Laienkatechisten eines getauften Erwachsenen bei der Taufmesse;
13. Eltern, Verwandte sowie besondere Wohltäter eines Neupriesters, die an der Primizmesse teilnehmen.
33. Die Kommunion außerhalb der Messe
a) Die Gläubigen sollen angehalten werden, innerhalb der Eucharistiefeier zu kommunizieren. Die Priester sollen sich jedoch nicht weigern, jenen, die aus gerechtem Grund darum bäten <ref>Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 565 f. </ref>, die heilige Kommunion auch außerhalb der Messe zu reichen. Dies kann auch am Nachmittag geschehen, und zwar mit Erlaubnis des Ortsordinarius gemäß den Vorschriften des Motu proprio Pastorale Munus, Nr. 4, beziehungsweise des höchsten Ordensoberen gemäß den Vorschriften des Reskriptes Cum admotae, Art. 1, Nr. 1 <ref>Vgl. AAS 56 (1964) 7; AAS 59 (1967) 374.
c Auf die vorgelegte Frage, „ob die bei der Kommunion außerhalb der Messe zu verwendenden Formeln (z.B. ,,Confiteor“, ,,Ecce Agnus Dei"...) verschieden sein sollen“, wird in N 6 (1970) 264 folgendermaßen geantwortet:
Negativ. Bei der Austeilung der Kommunion außerhalb der Messe sollen dieselben Formeln verwendet werden, die im ,,Ordo Missae“ (Nr. 133-135) stehen. Das ,,Confiteor“ und die Absolution sollen nicht ausgelassen werden (O.M., Nr.3), solange nichts anderes angeordnet wird.</ref>c.
b) Wenn die Kommunion zur vorgeschriebenen Zeit außerhalb der Messe ausgeteilt wird, kann gegebenenfalls vorher ein kurzer Wortgottesdienst gemäß den Anweisungen der Instruktion Inter Oecumenici gehalten werden (Nr.37, 39).
c) Wenn kein Priester da ist, der die Messe feiern kann, aber die heilige Kommunion ausgeteilt wird, soll auch ein durch Indult des Apostolischen Stuhles dazu Bevollmächtigter den Ritus beachten, der von der zuständigen Autorität vorgeschrieben ist.
34. Die Art des Kommunionempfanges
a) Gemäß dem Brauch der Kirche können die Gläubigen die Kommunion kniend oder stehend empfangen. Man wähle gemäß den von der Bischofskonferenz aufgestellten Richtlinien die eine oder andere Art, unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, besonders der räumlichen Gegebenheiten und der Zahl der Kommunizierenden. Die Gläubigen mögen sich bereitwillig an die Form halten, die ihnen von den Seelsorgern angegeben wird, damit die Kommunion wirklich ein Zeichen brüderlicher Einheit all derer sei, die vom gleichen Tische des Herrn gespeist werden. b) Wenn die Gläubigen kniend kommunizieren, so wird von ihnen kein weiteres Zeichen der Ehrfurcht vor dem heiligsten Sakrament verlangt, weil das Knien selbst schon Ausdruck der Anbetung ist. Wenn sie stehend kommunizieren, so wird angelegentlich empfohlen, dass sie beim prozessionsweisen Hinzutreten vor Empfang des Sakramentes eine gebührende Ehrfurchtsbezeigung machen; Ort und Zeitpunkt sollen so gewählt werden, dass Hinzutreten und Weggehen der Gläubigen nicht gestört werden.
35. Bußsakrament und Kommunion
Die Eucharistie soll den Gläubigen auch gedeutet werden „als Heilmittel, das uns von der täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt“ <ref>Konzil von Trient, Sacrosancta oecumenica (3)|13. Sitzung, Dekret über die Eucharistie]] Kap. 2: Denz. 875 (1638); vgl. auch 22. Sitzung, Dekret über die Messe Kap. 1 f: Denz. 938 (1740), 940 (1743)</ref>. Es soll ihnen die rechte Weise aufgezeigt werden, wie sie die Teile der Messliturgie, die Bußcharakter haben, nutzen können. ,,Demjenigen, der kommunizieren will, soll das Gebot ins Gedächtnis gerufen werden: ,Es prüfe sich der Mensch‘ (1 Kor 11,28). Aus der kirchlichen Gewohnheit ergibt sich, dass diese Prüfung notwendig ist; denn niemand, der sich einer schweren Sünde bewusst ist, darf ohne vorausgegangene sakramentale Beichte zur heiligen Eucharistie hinzutreten, auch wenn er Reue zu haben glaubt“ <ref>Konzil von Trient, 13. Sitzung, Dekret über die Eucharistie Kap. 7: Denz. 880 (1646-1647).</ref>. "Wenn eine dringende Notwendigkeit zum Kommunionempfang vorliegt und keine Möglichkeit zur Beichte besteht, soll vorher ein Akt vollkommener Reue erweckt werden“ <ref>CIC, Kan. 856.</ref>. Die Gläubigen sollen dringend dazu angehalten werden, außerhalb der Messe, vor allem zu den angesetzten Zeiten, zum Bußsakrament zu gehen, so dass sie es mit Ruhe und mit wirklichem Nutzen empfangen können und nicht von der tätigen Teilnahme an der Messe abgehalten werden. Wer täglich oder häufig zu kommunizieren pflegt, möge angeleitet werden, seinen Verhältnissen entsprechend in gleichmäßigen Zeitabständen das Bußsakrament zu empfangen.
36. Die Kommunion bei feierlichen Anlässen
Es ist sehr nützlich, dass die Gläubigen, jedes Mal wenn sie in neuer Weise oder in einem neuen Lebensstand im Weinberg des Vaters zu wirken beginnen, durch die sakramentale Kommunion am Opfer teilnehmen, um sich von neuem Gott zu weihen und den Bund mit ihm zu erneuern. Dafür kommen besonders etwa folgende Anlässe in Betracht die Erneuerung der Taufversprechen durch die Gemeinde in der Osternacht; die Erneuerung der Taufversprechen vor der Gemeinde durch die heranwachsende Jugend; die Trauung; die Ordensprofess oder religiöse Weihe; die Übernahme apostolischer Aufgaben.
37. Häufige und tägliche Kommunion
,,Es ist offensichtlich, dass durch den häufigen und täglichen Empfang der heiligen Eucharistie die Einheit mit Christus vertieft, das geistliche Leben gestärkt, die Seele reichlicher mit Tugendkraft erfüllt und das Unterpfand der ewigen Seligkeit dem Empfangenden sicherer geschenkt wird; daher sollen Pfarrer, Beichtväter und Prediger... das christliche Volk zu einem so frommen und heilsamen Brauch durch häufige Ermahnungen und mit viel Eifer anspornen“ <ref>Konzilskongregation, Dekret über den täglichen Empfang der hl. Eucharistie vom 20.12.1905 Nr. 6: ASS 38 (1905-1906) 405; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 565.</ref>.
38. Das private Gebet nach der Kommunion
Durch die Teilnahme am Leib und Blut des Herrn fließt die Gabe des Geistes wie lebendiges Wasser (vgl. Joh 7,37-39) reichlich den Einzelnen zu, vorausgesetzt, dass die heilige Kommunion sowohl sakramental als auch geistlich empfangen wird, nämlich im lebendigen Glauben, der durch die Liebe wirksam wird <ref>Vgl. Konzil von Trient, 13. Sitzung, Dekret über die Eucharistie Kap. 8: Denz. 881 (1648).</ref>. Die Vereinigung mit Christus, auf die das Sakrament hingeordnet ist, soll nicht nur für die Zeit der Eucharistiefeier angestrebt werden, sondern muss das ganze christliche Leben umfassen, so dass die Gläubigen, die empfangene Gabe beständig im Glauben betrachtend, das tägliche Leben unter Leitung des Heiligen Geistes in der Haltung des Dankes leben und reiche Früchte der Liebe bringen. Damit sie leichter in dieser Danksagung, die in der Messe Gott in hervorragender Weise dargebracht wird, verharren, wird denen, die kommuniziert haben, empfohlen, eine gewisse Zeit im Gebet zu verweilen <ref>Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 566.</ref>.
39. Die Wegzehrung
Die als Wegzehrung empfangene Kommunion ist anzusehen als ein besonderes Zeichen der Teilnahme am Geheimnis, das im Messopfer gefeiert wird, nämlich des Todes des Herrn und seines Hinüberganges zum Vater. Durch sie wird der Gläubige bei seinem Hinübergang aus diesem Leben durch den Leib Christi gestärkt. Er erhält das Unterpfand der Auferstehung. Daher sind die Gläubigen durch Gebot verpflichtet, in jeder Todesgefahr, wie immer sie auch verursacht sein mag, die heilige Kommunion zu empfangen <ref>Vgl. CIC, Kan. 864, 1.</ref>. Die Seelsorger aber sollen darauf achten, dass der Empfang dieses Sakramentes nicht hinausgeschoben werde, sondern dass die Gläubigen die Stärkung dieses Sakramentes noch bei vollem Bewusstsein erhalten <ref>Vgl. CIC, Kan. 865.</ref>. Selbst wenn die Gläubigen am selben Tage schon einmal kommuniziert haben, so ist doch sehr zu raten, dass sie bei auftretender Todesgefahr erneut kommunizieren.
40. Hauskommunion
Es geziemt sich, diejenigen mit Eifer durch die Kommunion zu stärken, die an der gemeinsamen Eucharistiefeier nicht teilnehmen können; dann werden sie sich mit dieser Gemeinschaft verbunden und durch die Liebe der Brüder gestützt wissen. Die Seelsorger sollen sich darum bemühen, dass den Kranken und Alten, auch wenn sie nicht schwerkrank sind und nicht in Todesgefahr schweben, häufig, ja nach Möglichkeit sogar täglich, vor allem in der Osterzeit, Gelegenheit gegeben wird, die Eucharistie zu empfangen. Dies kann zu jeder Stunde geschehen.
41. Die Kommunion nur unter der Gestalt des Weines
Im Notfall ist es nach dem Ermessen des Bischofs erlaubt, die Eucharistie nur unter der Gestalt des Weines denen zu spenden, die sie nicht unter der Gestalt des Brotes empfangen können. In diesem Falle ist es mit Erlaubnis des Ordinarius gestattet, die Messe beim Kranken zu feiern. Wird die Messe jedoch nicht beim Kranken gefeiert, so soll das Blut des Herrn nach der Messe in einem entsprechend zugedeckten Kelch im Tabernakel aufbewahrt werden. Zum Kranken trage man es nur in einem Gefäß, das so verschlossen ist, dass die Gefahr des Verschüttens völlig ausgeschlossen ist. Bei der Darreichung des Sakramentes wähle man jeweils die geeignetste von den für die Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten vorgesehenen Formen aus. Was nach der Spendung der Kommunion vom heiligen Blut übrig bleibt, soll vom Spender genossen werden, der auch für die nötigen Ablutionen besorgt sein muss.
DIE EUCHARISTIEFEIER IN LEBEN UND DIENST DES BISCHOFS UND DES PRIESTERS
42. Die Eucharistiefeier in Leben und Dienst des Bischofs
Die Eucharistiefeier drückt in besonderer Weise den öffentlichen und sozialen Charakter der liturgischen Handlungen der Kirche aus, ,,die das Sakrament der Einheit ist, nämlich das heilige Volk geeint und geordnet unter den Bischöfen“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 26: AAS 56 (1964) 107.</ref> Daher ,,ist der Bischof, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums, vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen lässt ... Jede rechtmäßige Eucharistiefeier steht unter der Leitung des Bischofs, dem die Pflicht übertragen ist, den christlichen Gottesdienst der göttlichen Majestät darzubringen und zu betreuen gemäß den Geboten des Herrn und den Gesetzen der Kirche, die durch seine besondere Verfügung für die Diözese näher bestimmt werden“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 26: AAS 57 (1965) 31 f.</ref>. Jene Feier der Eucharistie, welcher der Bischof, von seinen Priestern und Dienern umgeben, vorsteht, und an der das ganze heilige Gottesvolk tätig teilnimmt, gilt als die hervorragende Manifestation der hierarchisch geordneten Kirche <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 41: AAS 56 (1964) 111.</ref>.
43. Priesterliche Teilnahme der Priester an der Eucharistiefeier
Bei der Feier der Eucharistie sind auch die Priester wegen eines besonderen Sakramentes - nämlich des Sakramentes der Weihe - mit einem eigenen Amt betraut. Denn auch sie ,,handeln als Verwalter der Sakramente, vor allem beim Messopfer, in besonderer Weise an Christi Statt“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 13: AAS 58 (1966) 1011; vgl. Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 28:AAS 57 (1965) 33-36.</ref>. Daher ist es um der Zeichenhaftigkeit willen angemessen, dass sie an der Eucharistiefeier teilnehmen, indem sie das ihrer Weihe gemäße Amt ausüben <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 28: AAS 56 (1964) 107.</ref>, d.h. indem sie die Messe zelebrieren oder konzelebrieren und nicht nur nach Art der Laien kommunizieren.
44. Die tägliche Messfeier
„Im Mysterium des eucharistischen Opfers, dessen Darbringung die vornehmliche Aufgabe des Priesters ist, wird beständig das Werk unserer Erlösung vollzogen; darum wird seine tägliche Feier angelegentlich empfohlen; sie ist auch dann, wenn keine Gläubigen dabei sein können, ein Akt Christi und der Kirche“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 13: AAS 58 (1966) 1011 f; vgl. Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 762.</ref>, bei dem der Priester immer für das Heil des Volkes handelt.
45. Beachtung der kirchlichen Vorschriften der Messfeier
Außer der obersten kirchlichen Autorität und - nach Maßgabe des Rechtes - dem Bischof und den Bischofskonferenzen ist es, vor allem bei der Feier der Eucharistie, niemandem, auch nicht dem Priester, erlaubt, irgend etwas nach eigenem Gutdünken in der Liturgie hinzuzufügen, wegzunehmen oder zu ändern <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 22 § 3: AAS 56 (1964)106.</ref>. Daher sei es den Priestern ein Herzensanliegen, der Feier der Eucharistie so vorzustehen, dass die Gläubigen erkennen, dass sie nicht an einem auf privater Autorität beruhenden Ritus teilnehmen <ref>Vgl. Thomas von Aquin, Summa Theol. IIa-IIae , q. 93, a. 1.</ref>, sondern am öffentlichen Gottesdienst der Kirche, dessen Ordnung Christus selbst den Aposteln und ihren Nachfolgern aufgetragen hat.
46. Pastorale Gesichtspunkte für die Auswahl der Messform
,,Es soll bei liturgischen Handlungen darüber gewacht werden, dass nicht nur die Gesetze des gültigen und erlaubten Vollzugs beachtet werden, sondern auch, dass die Gläubigen bewusst, tätig und mit geistlichem Gewinn daran teilnehmen“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 11: AAS 56 (1964) 102 f; vgl. auch Art. 48: ebd. 113.</ref>. Daher sollen die Priester unter den rechtlich erlaubten Formen der Zehlebration im Einzelfall jene auswählen, die den Bedürfnissen und dem Nutzen sowie der Teilnahme der Gläubigen am besten zu entsprechen scheint.
47. Konzelebration
In der Konzelebration tritt die Einheit des Opfers und des Priestertums passend in Erscheinung, und so oft die Gläubigen aktiv daran teilnehmen, wird die Einheit des Volkes Gottes in einzigartiger Weise sichtbar <ref>Vgl. ebd. Art. 57: AAS 56 (1964)115 f; Ritenkongregation, Allgem. Dekret Ecclesiae semper vom 7.3.1965: AAS 57 (1965) 410-412.</ref>, vor allem, wenn der Bischof der Feier vorsteht <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 41: AAS 56 (1964) 111; Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 28: AAS 57 (1965) 33-36: Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 7: AAS 58 (1966) 1001-1003.</ref>. Die Konzelebration bezeichnet und stärkt überdies die brüderlichen Bande unter den Priestern, weil ,,kraft der Gemeinsamkeit der heiligen Weihe und Sendung die Priester alle einander in ganz enger Brüderlichkeit verbunden sind“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 28: AAS 57 (1965) 35; vgl. Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 8: AAS 58 (1966)1003-1005.</ref>. Daher ist es wünschenswert, dass die Priester - sofern die Bedürfnisse der Gläubigen (die immer mit pastoraler Sorge zu beachten sind) dem nicht entgegenstehen und das Recht des Priesters zur Einzelzelebration gewahrt bleibt - die Eucharistie in dieser hervorragenden Weise feiern, sowohl in den Priestergemeinschaften als auch bei Versammlungen, die zu festgesetzten Zeiten stattfinden und bei andern ähnlichen Gelegenheiten. Alle, die in Gemeinschaft leben oder an einer Kirche Dienst tun, sollen fremde Priester gerne zur Konzelebration einladen. Daher sollen die zuständigen Oberen die Konzelebration erleichtern, ja fördern, sofern nicht pastorale Notwendigkeiten oder ein anderer vernünftiger Grund etwas anderes verlangen. Die Erlaubnis der Konzelebration gilt auch für die Hauptmessen in den Kirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien der Seminarien, Kollegien und kirchlicher Institute sowie der priesterlichen Ordensgemeinschaften und Gesellschaften ohne Gelübde. Bei einer großen Zahl von Priestern kann der zuständige Obere auch erlauben, dass mehrmals am gleichen Tag eine Konzelebration stattfindet, die allerdings nur nacheinander oder an verschiedenen Orten gehalten werden darf.
48. Herstellung des Brotes für die Konzelebration
Wenn für die Konzelebration, gemäß den Normen des Ritus servandus in concelebratione Missae, Nr.17, größere Hostien hergestellt werden, ist dafür zu sorgen, dass sie im Einklang mit der Überlieferung in Form und Aussehen diesem erhabenen Geheimnis entsprechen.
TEIL III Die Verehrung der heiligen Eucharistie als eines fortdauernden Sakramentes
ZWECK DER AUFBEWAHRUNG DER EUCHARISTIE UND GEBET VOR DEM ALLERHEILIGSTEN SAKRAMENT
49. Zweck der Aufbewahrung der heiligen Eucharistie außerhalb der Messe
„Es ist angebracht, daran zu erinnern, dass der erste und ursprüngliche Zweck der Aufbewahrung der heiligen Gestalten außerhalb der Messe in der Kirche die Spendung der Wegzehrung ist; die Aufbewahrung dient in zweiter Linie der Kommunion außerhalb der Messe und der Anbetung unseres Herrn Jesus Christus, der unter diesen Gestalten verborgen ist“ <ref>Sakramentenkongregation, Instruktion Quam plurimum vom 1.10.1949: AAS 41 (1949) 509 f; vgl. Konzil von Trient, 13. Sitzung, Dekret über die Eucharistie Kap. 6: Denz. 879 (1645); Papst Pius X., Dekret Sacra Tridentina Synodus vom 20.12.1905: Denz. 1981 (3375).</ref>. Denn ,,die Aufbewahrung der heiligen Gestalten für die Kranken ... führte zum löblichen Brauch, die himmlische, in den Kirchen aufbewahrte Speise zu verehren. Dieser eucharistische Anbetungskult ist einwandfrei und zuverlässig begründet“ <ref>Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 569.</ref>, vor allem da ja der Glaube an die Realpräsenz des Herrn folgerichtig zur äußeren und öffentlichen Bezeugung
50. Das Gebet vor dem Allerheiligsten Sakrament
Die Gläubigen sollen bei der Verehrung des im Sakrament gegenwärtigen Christus daran denken, dass diese Gegenwart aus dem Opfer hervorgeht und auf die sakramentale und geistliche Kommunion hinzielt. Die Frömmigkeit, welche die Gläubigen zur heiligen Eucharistie hindrängt, bedeutet deshalb eine Ermunterung für sie, voll und ganz am österlichen Geheimnis teilzunehmen und dankbaren Sinnes auf das Geschenk dessen zu antworten, der durch seine Menschheit ununterbrochen göttliches Leben in die Glieder seines Leibes einströmen lässt <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 5: AAS 58 (1966) 997-999.</ref>. Indem sie bei Christus, dem Herrn, verweilen, erfreuen sie sich vertrauten Umgangs mit ihm, schütten vor ihm ihr Herz aus und beten für sich und alle die Ihrigen, für den Frieden und das Heil der Welt. Mit Christus bringen sie im Heiligen Geiste ihr ganzes Leben dem Vater dar und empfangen aus dieser erhabenen Verbindung Wachstum in Glaube, Hoffnung und Liebe. So wird in ihnen jene rechte innere Haltung genährt, mit der sie in gebührender Ehrfurcht das Gedächtnis des Herrn feiern und häufig das Brot empfangen können, das uns der Vater geschenkt hat. Die Gläubigen sollen es sich daher angelegen sein lassen, ihren Lebensumständen entsprechend Christus, den Herrn, im Sakrament zu verehren. Die Seelsorger aber sollen sie durch ihr Beispiel dazu hinführen und durch ihr Wort anleiten <ref>Vgl. ebd. Art. 18: AAS 58 (1966) 1018 f.</ref>.
51. Leichte Zugänglichkeit der Kirchen für die Gläubigen
Die Seelsorger sollen veranlassen, dass alle Kirchen und öffentlichen Oratorien, in denen die heilige Eucharistie aufbewahrt wird, wenigstens mehrere Stunden am Morgen und am Abend geöffnet sind, damit die Gläubigen ohne Schwierigkeiten vor dem Allerheiligsten Sakrament beten können.
DER ORT DER AUFBEWAHRUNG DER HEILIGEN EUCRARISTIE
52. Der Tabernakel
Wo die Eucharistie nach Maßgabe des Rechts aufbewahrt werden kann, darf sie längere Zeit oder dauernd nur auf einem einzigen Altar oder an einem einzigen Ort derselben Kirche aufbewahrt werden <ref>Vgl. CIC, Kan. 1268 § 1.</ref>. Daher darf in der Regel eine Kirche nur einen einzigen Tabernakel haben; dieser muss fest und sicher sein <ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Inter oecumenici vom 26.9. 1964 Nr. 95: AAS 56 (1964) 898; Sakramentenkongregation, Instruktion Nullo umquam tempore vom 28.5.1938 Nr.4: AAS 30 (1938) 199 f.</ref>.
53. Die Sakramentskapelle
Der Ort in einer Kirche oder in einem Oratorium, an dem die Eucharistie im Tabernakel aufbewahrt wird, soll eine wirklich hervorgehobene Stätte sein. Sie soll sich zugleich für das private Beten eignen, so dass die Gläubigen leicht und mit geistlichem Gewinn weiterhin auch in privater Andacht den Herrn im Sakrament verehren <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Art. 18: AAS 58 (1966) 1018 f; Papst Paul VI.., Enzyklika Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 771.</ref>. Daher wird empfohlen, den Tabernakel nach Möglichkeit in einer vom Hauptraum der Kirche getrennten Kapelle aufzustellen, vor allem in jenen Kirchen, in denen häufig Trauungen und Begräbnisgottesdienste stattfinden und an jenen Orten, die wegen ihrer Kunstschätze oder geschichtlichen Denkmäler von vielen besucht werden.
54. Der Tabernakel in der Mitte des Altares oder in einem anderen Teil der Kirche
,,Die heilige Eucharistie soll in einem festen und sicheren Tabernakel in der Mitte des Hochaltares oder eines besonders ausgezeichneten Nebenaltares aufbewahrt werden. Wenn rechtmäßige Gewohnheiten vorliegen, und in besonderen Fällen, die vom Ortsordinarius anerkannt werden müssen, ist die Aufbewahrung der heiligen Eucharistie auch an einer anderen wirklich vornehmen und würdig hergerichteten Stelle der Kirche zulässig. Es ist erlaubt, die Messe zum Volk hin zu feiern, auch dann, wenn ein kleiner, passender Tabernakel auf dem Altar steht“ <ref>Ritenkongregation, Instruktion Inter oecumenici vom 26.9.1964 Nr.95: AAS 56 (1964) 898.</ref>.
55. Der Tabernakel auf dem Altar, an dem eine Gemeindemesse gefeiert wird
Bei der Feier der Messe werden die hauptsächlichen Weisen, in denen Christus seiner Kirche gegenwärtig ist <ref>Vgl. oben Nr. 9.</ref>, nacheinander sichtbar: zunächst wird seine Gegenwart sichtbar schon in der Gemeinde der Gläubigen, die in seinem Namen versammelt sind; dann in seinem Worte, wenn die Schrift gelesen und ausgelegt wird; ebenso in der Person des Priesters; schließlich in besonderer Weise unter den eucharistischen Gestalten. Daher entspricht es vom Zeichen her gesehen eher dem Wesen der heiligen Feier, wenn nach Möglichkeit nicht schon zu Beginn der Messe infolge der Aufbewahrung der heiligen Gestalten im Tabernakel die eucharistische Gegenwart Christi gegeben ist, die doch Frucht der Konsekration ist und als solche erscheinen muss.
56. Der Tabernakel bei Kirchenneubauten und bei der Umgestaltung bestehender Kirchen und Altäre
Bei Kirchenneubauten verdienen die in Nr.52 und 54 aufgestellten Grundsätze sorgfältige Beachtung. Bestehende Kirchen und Altäre dürfen nur nach den Vorschriften der Nr.24 dieser Instruktion umgestaltet werden.
57. Äußere Zeichen für die Gegenwart des Allerheiligsten Sakramentes im Tabernakel
Es ist darauf zu achten, dass die Gegenwart der heiligen Eucharistie im Tabernakel den Gläubigen angezeigt wird durch das Konopeum oder in anderer Weise, die von der zuständigen Autorität festgelegt ist. Gemäß überliefertem Brauch soll als Zeichen der dem Herrn gebührenden Ehrfurcht in der Nähe des Tabernakels ständig eine Lampe brennen <ref>Vgl. CIC, Kan.1271.</ref>.
EUCHARISTISCHE FRÖMMIGKEITSFORMEN UND ANDACHTEN
58. Die private und öffentliche Verehrung des Altarsakramentes auch außerhalb der Messe, die sich nach den von der rechtmäßigen Autorität und in der vorliegenden Instruktion aufgestellten Normen vollzieht, wird von der Kirche warm empfohlen, weil das eucharistische Opfer Quelle und Höhepunkt des gesamten christlichen Lebens ist <ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Art. 11: AAS 57 (1965) 15 f</ref>. Was die Gestaltung derartiger Andachtsübungen und gottesdienstlicher Feiern betrifft, so müssen die Normen beachtet werden, die das Zweite Vatikanische Konzil für das Verhältnis zwischen der Liturgie und anderen Andachtsformen, die nicht zu ihr zählen, aufgestellt hat. Besonders beachte man die folgende Bestimmung: ,,Diese Übungen und Feiern sollen die liturgische Zeit gebührend berücksichtigen und so geordnet sein, dass sie mit der heiligen Liturgie zusammenstimmen, gewissermaßen aus ihr herausfließen und das Volk zu ihr hinführen; denn sie steht von Natur aus weit über ihnen“ <ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 13: AAS 56 (1964) 103.</ref>.
EUCHARISTISCHE PROZESSIONEN
59. Bei den Prozessionen, in denen die Eucharistie feierlich unter Gesang durch die Straßen getragen wird, vor allem an Fronleichnam, bekundet das christliche Volk öffentlich seinen Glauben und seine Verehrung gegenüber diesem Sakrament. Doch ist es Sache des Ortsordinarius, zu entscheiden, inwieweit solche Prozessionen unter den heutigen Umständen angebracht sind, wo sie stattfinden und wie sie gestaltet werden sollen, damit sie mit Würde und ohne Eintrag der dem heiligsten Sakrament geschuldeten Ehrfurcht gehalten werden können.
DIE AUSSETZUNG DER HEILIGEN EUCHARISTIE
60. Die Aussetzung der heiligen Eucharistie im Ziborium (Pyxis) oder in der Monstranz, führt die Gläubigen zum lebendigen Bewusstsein von der wunderbaren Gegenwart Christi und lädt sie ein, ihr Herz mit ihm zu vereinigen. Darum fördert sie in glücklicher Weise die Christus im Geist und in der Wahrheit geschuldete Verehrung.
Es ist darauf zu achten, dass bei solchen Aussetzungen die Verehrung des heiligsten Sakramentes in ihrer Beziehung zur Messe in Zeichen deutlich wird. Deshalb empfiehlt es sich bei einer feierlicheren und längeren Aussetzung, dass sie am Ende der Messe erfolgt, in der die zur Exposition bestimmte Hostie konsekriert worden ist. Die Messe selbst wird mit ,,Benedicamus Domino“ beendet, der Schlusssegen entfällt. In der äußeren Form der Aussetzung <ref>Vgl. unten Nr. 62.</ref> vermeide man sorgfältig alles, was irgendwie die Tatsache verdunkeln könnte, dass es der vornehmliche Wunsch Christi bei der Einsetzung der heiligen Eucharistie war, sie uns als Speise, Heilmittel und Stärkung darzubieten<ref>Vgl. Papst Pius X., Dekret Sacra Tridentina Synodus vom 20. 12. 1905: Denz. 1981 (3375).
d Auf die vorgelegte Frage: ,,Kann der Bischof erlauben, dass Schwestern das allerheiligste Sakrament zur Anbetung in der Monstranz aussetzen dürfen?" wird in N 6 (1970)104 folgendermaßen geantwortet:
Negativ. Dies steht der Kongregation für den Gottesdienst zu. [Diese Anordnung wurde 1973 geändert; vgl. Nr. 3099 dieses Bandes.]
e Auf die vorgelegte Frage: ,,Können während der Aussetzung des allerheiligsten Sakramentes Gebete zu Ehren der seligen Jungfrau Maria oder der Heiligen zugelassen werden?“ wird in N 4 (1968) 133 f folgendermaßen geantwortet:
Bis jetzt war es in gewissen Gemeinschaften und Vereinigungen üblich, vor dem ausgesetzten Allerheiligsten Gebete zu Ehren der seligen Jungfrau Maria zu verrichten, beispielsweise den Rosenkranz, oder Bittgebete zu den Heiligen, z.B. die Allerheiligenlitanei, eine Novene zur Vorbereitung auf das Fest eines Heiligen usw.
Nun taucht die Frage auf, ob das dem Buchstaben und dem Geist der Instruktion über Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie entspricht.
Einerseits wird bemerkt, dass im Text der Instruktion kein Verbot enthalten ist.
Andererseits werden die Worte in Nr. 62 der Instruktion: ,,Während der Aussetzung ist alles so zu ordnen, dass die dem Gebet obliegenden Gläubigen an Christus den Herrn denken“, mehr im einschränkenden Sinn verstanden, so dass sie „... nur an Christus den Herrn denken“ bedeuten.
Wenn sich auch das Wörtchen nur (unice) nicht im Text findet, so gibt eine solche Interpretation des Textes den Sinn des Gesetzes gut wieder. Das Ziel der gemeinsamen Anbetung vor dem ausgesetzten allerheiligsten Sakrament wird nämlich dann erreicht, wenn Gedanken und Gebet der Gläubigen durch heiliges Schweigen, Lesungen, besonders aus der Hl. Schrift, Gesänge und Gebete auf das eucharistische Geheimnis hingeordnet werden.
Andere Andachtsübungen lenken - so gut und empfehlenswert sie auch sein mögen - die Aufmerksamkeit auf andere Objekte und sollen deshalb zu anderer Zeit verrichtet werden, etwa vor oder nach der Anbetung und dem sakramentalen Segen.
Der Rosenkranz ist ein marianisches, nicht an Christus gerichtetes Gebet. Dagegen kann man nicht einwenden, dass beim Sprechen der Worte ,,Gegrüßt seist du, Maria“ die Geheimnisse Christi betrachtet werden sollen. Denn der wesentliche Teil dieser Gebetsform besteht aus der Wiederholung eines an die Jungfrau Maria gerichteten Gebetes. Diese fromme Gebetsübung bedürfte übrigens einer neuen Überlegung, damit eine vollere Übereinstimmung von Wort und Herz des Beters erreicht wird.
Ebenso wird auf die vorgelegte Frage: „Kann vor dem ausgesetzten allerheiligsten Sakrament die Vesper gesungen werden?“ in N 4 (1968) 134 folgendermaßen geantwortet:
Mancherorts pflegte man, besonders an Sonntagen, gleich nach der Vesper den eucharistischen Segen zu erteilen. Nach Erscheinen der Instruktion hat man gelegentlich folgende Ordnung eingeführt: Am Beginn geschieht die Aussetzung, dann wird die Vesper gesungen und am Schluss der Segen erteilt. Das scheint mit dem oben Gesagten nicht übereinzustimmen. Die Abfolge kann besser geordnet werden.
Der eucharistische Segen darf nicht als Abschluss der Vesper erscheinen. Er kann am Sonntag nützlicher seinen Platz als selbständige liturgische Handlung haben, zu der die Gläubigen zur Verehrung Gottes eingeladen werden. Es kann daher nach der Vesper ausgesetzt und nach einiger Zeit der stillen Anbetung der Segen erteilt werden. Wenn während der Vesper eine Schriftlesung mit wiederholt werden zu müssen.
Besser wäre es, wenn entsprechend den örtlichen und personellen Gegebenheiten zwischen der einen und der anderen liturgischen Handlung eine Zeitspanne eingeschoben würde.
[In dem 1973 herausgegebenen Faszikel des Rituale Romanum ,,De sacra communione et de cultu mysterii eucharistici“, Nr.96, wird aber gesagt: ,,Wenn das heilige Sakrament über längere Zeit ausgesetzt ist, kann auch das Stundengebet davor verrichtet werden, vor allem die wichtigsten Horen.“
f Auf die vorgelegte Frage: ,,Muss der Priester zur Erteilung des Segens mit der Pyxis diese mit dem über die Schultern gelegten Velum bedecken?" wird in N 5 (1969) 327 folgendermaßen geantwortet:
Nach altem und übernommenem Brauch nimmt der Priester als Zeichen der Ehrfurcht die Pyxis oder die Monstranz mit vom Schultervelum bedeckten Händen. Dieser Brauch gilt aber nicht für die Bedeckung der Pyxis, die bei der Erteilung des Segens vielmehr den Gläubigen gezeigt werden soll, wie es auch bei Verwendung einer Monstranz geschieht. Deshalb scheint es der Echtheit des Vollzuges besser zu entsprechen, wenn auch die Pyxis beim eucharistischen Segen mit dem Velum umfasst, nicht aber bedeckt wird.
g Auf die vorgelegte Frage: ,,Ist während der Predigt ein Schleier vor die Monstranz zu stellen?“ wird in N 4 (1968) 135 folgendermaßen geantwortet:
Predigten vor dem Allerheiligsten sind verboten. ,,Die Homilie oder die kurzen Ermahnungen“, von denen die Instruktion spricht, sind keine Predigten, sondern kurze Erklärungen der gelesenen Texte, ,,die zu einer größeren Wertschätzung des eucharistischen Mysteriums führen sollen“. Während diese gehalten werden, braucht man keinen Schleier vor die Monstranz zu stellen, wie keiner vorgestellt wird, wenn Texte der Heiligen Schrift gelesen werden.
Auf die vorgelegte Frage, ,,ob es erlaubt ist, bei längerer Aussetzung das allerheiligste Sakrament öfter als zweimal am Tag einzusetzen“, wird in N 4 (1968) 135 folgendermaßen geantwortet:
Die Schwierigkeit kommt daher, dass es bei den heutigen Gegebenheiten schwer ist, durch mehrere Stunden ständig eine größere Beteiligung zu erreichen, sondern nur zu bestimmten Zeiten, z. B. frühmorgens, mittags und in den Abendstunden. Der Sinn des Gesetzes ist es, zu vermeiden, dass bei feierlicher Aussetzung, vielleicht auch mit einem gewissen äußeren Aufwand, nur der eine oder andere Anbeter anwesend ist. Es scheint nach Möglichkeit günstiger, zu bestimmten Stunden gemeinsame Anbetungszeiten festzusetzen und eine größere Zahl von Anbetern zusammenzurufen, als die Anbeter in kleinen Gruppen auf die verschiedenen Stunden zu verteilen. Für diesen Fall kann das allerheiligste Sakrament während der Nacht und zweimal am Tag reponiert werden, während es ausgesetzt ist, wenn die Gläubigen zahlreich anwesend sind. Eine öftere Repositio soll vermieden werden.
In Ordensgemeinschaften, die satzungsgemäß ewige Anbetung haben, scheint es nicht dem Gesetz zu widersprechen, dass außer den Anbetungszeiten der ganzen Gemeinschaft nur wenige Ordensangehörige nacheinander vor dem Allerheiligsten Anbetung halten.</ref>
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61. Verbot der Messfeier vor ausgesetztem Allerheiligsten
Während der Aussetzung des heiligsten Sakramentes ist es verboten, innerhalb des gleichen Kirchenraumes die Messe zu feiern. Bisher geltende gegenteilige Erlaubnisse und Gewohnheiten werden hiermit widerrufen, auch wenn sie besondere Erwähnung verdienen. Außer den in Nr.55 dieser Instruktion angegebenen Gründen gilt nämlich, dass die Feier des eucharistischen Geheimnisses bereits in vollkommenerer Weise jene innere Vereinigung einschließt, zu der die Aussetzung die Gläubigen hinführen will; deshalb bedarf die Eucharistiefeier einer solchen Hilfe nicht. Wird die Aussetzung des heiligsten Sakramentes auf einen ganzen Tag oder mehrere aufeinanderfolgende Tage ausgedehnt, so muss sie während der Feier der Messe unterbrochen werden, es sei denn, die Messe werde in einer vom Aussetzungsraum getrennten Kapelle gefeiert und wenigstens einige Gläubige setzten die Anbetung fort. Wenn irgendwo bei den Gläubigen Verwunderung darüber entstehen sollte, dass eine dieser Bestimmung entgegenstehende alte Gewohnheit unterbrochen wird, so setze der Ortsordinarius eine nicht zu lange Frist bis zur Durchführung fest, während derer die Gläubigen entsprechend belehrt werden sollen.
62. Der Ritus der Aussetzung
Handelt es sich um eine kurze Aussetzung, so werde das Ziborium oder die Monstranz auf die Mensa des Altares gestellt. Dauert die Aussetzung jedoch länger, kann an einem hervorgehobenen Platz ein Thron aufgestellt werden; man vermeide jedoch, dass er zu hoch und zu weit entfernt ist.d Während der Aussetzung soll alles so gestaltet werden, dass die Gläubigen in andächtigem Gebet ihre volle Aufmerksamkeit auf Christus den Herrn richten können. Um das innere Gebet anzuregen, können Schriftlesungen mit einer Homilie oder kurze Ansprachen gehalten werden, die zur größeren Hochschätzung des eucharistischen Geheimnisses führen. Es empfiehlt sich, dass die Gläubigen mit Gesängen dem Worte Gottes Antwort geben. Angebracht ist es, dass zu gegebener Zeit auch heiliges Schweigen eingehalten wird.e Am Ende der Aussetzung werde der Segen mit dem heiligsten Sakrament erteilt.f Wird die Muttersprache verwendet, so kann vor dem Segen anstelle des Hymnus Tantum ergo nach dem Ermessen der Bischofskonferenz ein anderer eucharistischer Gesang verwendet werden.
63. Die jährliche feierliche Aussetzung
In Kirchen, in denen ständig die heilige Eucharistie aufbewahrt wird, kann jährlich eine feierliche, längere Zeit (wenn auch mit Unterbrechungen) andauernde Aussetzung des heiligsten Sakramentes stattfinden, damit die Gemeinschaft am betreffenden Ort dieses Geheimnis mit größerer Hingabe betrachten und verehren kann. Eine solche Aussetzung mit Genehmigung des Ortsordinarius und gemäß den bestehenden Regeln gehalten - soll jedoch nur stattfinden, wenn eine entsprechend große Beteiligung der Gläubigen erwartet werden kann.
64. Längere Aussetzungen
In einer schweren und allgemeinen Not kann der Ortsordinarius anordnen, dass in vielbesuchten Kirchen vor dem ausgesetzten heiligsten Sakrament während eines längeren Zeitraumes (gegebenenfalls ohne Unterbrechung) Bittandachten gehalten werden.
65. Unterbrechung der Aussetzung
Wo mangels einer angemessenen Zahl von Betern die Aussetzung nicht ohne Unterbrechung gehalten werden kann, ist es erlaubt, das heiligste Sakrament zu vorher festgesetzten und bekannt gemachten Stunden, zu reponieren, jedoch nicht öfter als zweimal am Tag, z. B. zur Mittagszeit und während der Nacht.g Diese Reposition kann in einfacher Form und ohne Gesang erfolgen: Der Priester - mit Chorrock und Stola bekleidet - stellt nach kurzer Anbetung das heiligste Sakrament in den Tabernakel. In gleicher Form wird es zur vorgesehenen Zeit wieder ausgesetzt; nach kurzer Anbetung zieht sich der Priester zurück.
66. Kurze Aussetzungen
Auch kurze Aussetzungen des heiligsten Sakramentes, die nach den rechtlichen Vorschriften gehalten werden, sind so zu gestalten, dass vor dem Segen mit dem heiligsten Sakrament gegebenenfalls eine angemessene Zeit für die Lesung des Wortes Gottes, für Gesänge, Gebete und für Zeiten stillen Gebetes vorgesehen wird. Die Ortsordinarien sollen dafür sorgen, dass solche Aussetzungen des heiligsten Sakramentes immer und überall mit geziemender Ehrfurcht gehalten werden. Aussetzungen, die keinen anderen Zweck haben, als nach der Messe den Segen zu erteilen, sind verboten.
EUCHARISTISCHE KONGRESSE
67. Bei den eucharistischen Kongressen sollen die Gläubigen dieses hochheilige Geheimnis unter seinen verschiedenen Aspekten (vgl. Nr.3 dieser Instruktion) innerlich tiefer erfassen lernen. Sie sollen es gemäß den Normen des Zweiten Vatikanischen Konzils feiern und sie sollen es verehren durch längeres Privatgebet und durch Frömmigkeitsübungen, vor allem auch in einer feierlicheren Prozession, so jedoch, dass alle Frömmigkeitsformen in der festlichen Feier der Messe ihren Höhepunkt erreichen. Während des eucharistischen Kongresses wenigstens einer ganzen Region geziemt es sich, dass in einigen Kirchen ständige Anbetung gehalten wird
Die vorliegende Instruktion hat Papst Paul VI. in einer dem Präfekten dieser Kongregation, Kardinal Arcadio M. Larraona, am 13. April 1967 gewährten Audienz approbiert und mit seiner Autorität bestätigt; er hat ihre Veröffentlichung angeordnet und festgesetzt, dass sie am 15. August 1967, am Fest der Aufnahme Mariens in den Himmel, in Kraft trete.
Präfekt der Ritenkongregation
Anmerkungen
<references />