Liturgiesprache: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Liturgiesprache''', '''Kultsprache''' oder '''Sakralsprache''' in der [[Lateinische Kirche|lateinischen Kirche]] sind vornehmlich die  [[Latein|Lateinische Sprache]] und die Volkssprachen. Dies gilt für die [[Heilige Messe]], die anderen [[Sakrament]]e und Sakramentalien und für das [[Stundengebet]].  
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'''Liturgiesprache''', '''Kultsprache''' oder '''Sakralsprache''' in der [[Lateinische Kirche|lateinischen Kirche]] sind vornehmlich die  [[Latein|Lateinische Sprache]] und die Volkssprachen. Dies gilt für die [[Heilige Messe]], die anderen [[Sakrament]]e und Sakramentalien und für das [[Stundengebet]]. Die Sprache der [[Liturgie]] zu regeln, ist Sache des Papstes und der zuständigen [[Bischofskonferenz]].
  
 
==Vor, beim und nach dem [[II. Vatikanum|Zweiten Vatikanischen Konzil]]==
 
==Vor, beim und nach dem [[II. Vatikanum|Zweiten Vatikanischen Konzil]]==

Version vom 5. Juli 2014, 19:27 Uhr

Liturgiesprache, Kultsprache oder Sakralsprache in der lateinischen Kirche sind vornehmlich die Lateinische Sprache und die Volkssprachen. Dies gilt für die Heilige Messe, die anderen Sakramente und Sakramentalien und für das Stundengebet. Die Sprache der Liturgie zu regeln, ist Sache des Papstes und der zuständigen Bischofskonferenz.

Inhaltsverzeichnis

Vor, beim und nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil

Vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil galt als Liturgiesprache das Latein und aus pastoralen Gründen immer mehr die Muttersprache.

In der Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium des Zweiten Vatikanischen Konzils vom 4. Dezember 1963 sind bezüglich der Liturgiesprache die Nr. 36, 54 und 101 von Bedeutung:
Nr. 36:
1. § 1. Der Gebrauch<ref>Das Wort "usus" besagt nicht nur die grundsätzliche Zulässigkeit oder Möglichkeit der weiteren Verwendung der lateinischen Sprache, sondern die tatsächliche, aktuelle Verwendung derselben. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Verwendung des Ausdrucks an anderen Stellen der Liturgiekonstitution (Art. 36 § 3, 54 Abs. 3, Art. 57 § 1 pr., Art. 101 § 1 C): Georg May- siehe Literatur.</ref> der lateinischen Sprache ist beizubehalten,<ref>Das Wort "servetur" ist mit "ist beizubehalten" zu übersetzen, d. h. es liegt eine Mussvorschrift, nicht eine Sollvorschrift vor; ebenda.</ref> in den lateinischen Riten soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.

2. § 2. Da bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in den anderen Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen weiteren Raum zuzubilligen, vor allem in den Lesungen und Hinweisen und in einigen Orationen und Gesängen gemäß den Regeln, die hierüber in den folgenden Kapiteln im einzelnen aufgestellt werden.

3. § 3. Im Rahmen dieser Regeln kommt es der für die einzelnen Gebiete zuständigen kirchlichen Autorität zu, im Sinne von Art. 22 § 2 - gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des gleichen Sprachraumes - zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der Billigung, das heißt der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl.

4. § 4. Die in der Liturgie gebrauchte muttersprachliche Übersetzung des lateinischen Textes muss von der obengenannten für das Gebiet zuständigen Autorität approbiert werden.

Nr. 54: Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden, besonders in den Lesungen und im "Allgemeinen Gebet" sowie je nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen. Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, dass die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können. Wenn indes darüber hinaus irgendwo der Gebrauch der Muttersprache bei der Messe in weiterem Umfang angebracht zu sein scheint, so ist die Vorschrift des Artikels 40 dieser Konstitution einzuhalten<ref>servetur: ist einzuhalten; ebenda.</ref>.

Nr. 63 Da nicht selten bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien beim Volk der Gebrauch der Muttersprache sehr nützlich sein kann, soll ihr breiterer Raum gewährt werden, und zwar nach folgenden Richtlinien:

a) Bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien kann die Muttersprache gebraucht werden unter Wahrung der Vorschriften von Art. 36.

b) Auf der Grundlage einer neuen Ausgabe des Römischen Rituale soll die nach Art. 22 § 2 zuständige territoriale kirchliche Autorität sobald wie möglich besondere Ritualien schaffen, die den Bedürfnissen der einzelnen Gebiete, auch in bezug auf die Sprache, angepaßt sind: nach Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl sollen sie in den betreffenden Gebieten verwendet werden. Bei der Schaffung dieser Ritualien oder besonderer Ritensammlungen sollen Unterweisungen, wie sie im Römischen Rituale den einzelnen Riten vorausgeschickt werden, nicht ausgelassen werden, mögen sie nun die Seelsorge oder die Rubriken betreffen oder eine besondere soziale Bedeutung haben.

Nr. 91 und 101 zum Stundengebet:

91. Damit die in Art. 89 vorgesehene Folge der Gebetsstunden auch wirklich eingehalten werden kann, sollen die Psalmen nicht mehr auf eine Woche, sondern auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Die glücklich begonnene Revision des Psalters soll sobald wie möglich zu Ende geführt werden. Dabei soll der Eigenart des christlichen Lateins, der Verwendung in der Liturgie, und zwar auch beim Gesang, und der gesamten Tradition der lateinischen Kirche Rechnung getragen werden.

§ 1. Gemäß jahrhundertealter Überlieferung des lateinischen Ritus sollen die Kleriker beim Stundengebet die lateinische Sprache beibehalten. Jedoch ist der Ordinarius ermächtigt, in einzelnen Fällen jenen Klerikern, für die der Gebrauch der lateinischen Sprache ein ernstes Hindernis für den rechten Vollzug des Stundengebetes bedeutet, die Benützung einer nach Maßgabe von Art. 36 geschaffenen muttersprachlichen Übersetzung zu gestatten.

§ 2. Der zuständige Obere kann den Chorfrauen sowie den Mitgliedern der Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften aller Art, seien es Männer, die nicht Kleriker sind, seien es Frauen, gestatten, dass sie für das Stundengebet auch im Chor die Muttersprache benutzen können, sofern die Übersetzung approbiert ist.

§ 3. Jeder zum Stundengebet verpflichtete Kleriker, der zusammen mit einer Gruppe von Gläubigen oder mit den in § 2 Genannten das Stundengebet in der Muttersprache feiert, erfüllt seine Pflicht, sofern der Text der Übertragung approbiert ist.

Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist der Heilige Stuhl dazu übergegangen, in allen liturgischen Bereichen die Muttersprache zuzulassen und, sofern die Bischofskonferenzen Übersetzungen angefertigt und dem Heiligen Stuhl vorgelegt haben, diese zu genehmigen.

Warum die lateinische Sprache in der Liturgie?

Die lateinische Sprache zeigt die Universalität und die Einheit<ref>Papst Benedikt XVI. im Apostolischen Schreiben Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007 Nr. 62 </ref> der Weltkirche. Der Gebrauch ist (auch in der Liturgie) eine mächtige Schutzwehr gegen jegliche Verderbnis der wahren Lehre.<ref> Papst Pius XII. Enzyklika Mediator dei et hominum vom 20. November 1947 über die heilige Liturgie, Nr 60</ref> Sie ist die Muttersprache der Kinder der Kirche.<ref>8. Dezember 1961 Apostolischer Brief Iucunda laudatio an den Präsidenten, Prälaten Hyginus Anglés Jamies, zur 50-Jahr-Feier des Päpstlichen Instituts für Kirchenmusik über Kirchenmusik und Liturgie.</ref>

Warum die Muttersprache in der Liturgie?

Die Muttersprache in der Liturgie wird zugelassen, damit die Gläubigen sich besser aktiv am Gottesdienst beteiligen können z.B. in den Lesungen und im "Allgemeinen Gebet" (den Fürbitten) der heiligen Messe. Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, dass die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können. Die Muttersprache ist von der Pastoral her gesehen sehr nützlich. Sie ist in Missionsgebieten oder bei den Migranten ein Element der Inkulturation. Darin drückt sich ihre Mentalität, Kultur und das religiöse Leben aus.<ref> vgl. Paul VI. Motu proprio Pastoralis migratorum vom 15. August 1969; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung IV. Instruktion Varietates legitimae vom 25. Januar 1994 zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium Nr. 37-40</ref>

Ausführliche Etappen zur lateinischen Sprache und zur Muttersprache in der Liturgie

1562: Konzil von Trient

Beim Konzil von Trient wurde es vorgezogen, statt die Landessprache in der Heiligen Messe zuzulassen, die Riten genügend zu erklären (vgl.; DH 1749). Dies war eine Reaktion auf die Reformation, die den Gebrauch der deutschen Sprache im Gottesdienst und in der Predigt propagierte. Martin Luther selbst akzeptierte die deutsche Messe nur zögernd als Möglichkeit eines Sonntagsgottesdienstes für die Laien, die kein Latein verstanden; er hielt am 29. Oktober 1525 in Wittenberg die erste Messe in deutscher Sprache. Daneben war aber auch die lateinische Messe, vor allem an Festtagen, weiterhin vorgesehen, damit die Jugend auch diese erlerne.

1794: Apostolische Konstitution Auctorem fidei

27. August 1794 Pius VI. Apostolische Konstitution Auctorem fidei an alle Christgläubigen über die Verurteilung der Synode von Pistoia.

Die Instruktion weist viele Veränderungsforderungen der Synode von Pistoia zurück. Die Neuerer in der Kirche wollten die vom Heiligen Stuhl gebilligte Ordnung der Liturgie ohne hinreichenden Grund abändern. Dabei wird auch die Einführung der Volkssprache genannt, die sehr leicht viele Übel hervorbringen könne ("verwegen, fromme Ohren verletzend, die Kirche schmähend, die Lästerungen der Häretiker gegen sie begünstigend", vgl. Nr. XXXIII. und Nr. LXVI.)

1903: Feierliche liturgische Gesangssprache: lateinisch

Motu proprio Tra le sollecitudini ist eine Anweisung über die Kirchenmusik vom 22. November 1903, Nr. 7: Die eigentliche Sprache der römischen Kirche ist die lateinische. Daher ist beim feierlichen liturgischen Gottesdienst überhaupt Gesang in der Volksprache verboten; in erhöhtem Maße gilt das für die veränderlichen wie die feststehenden Teile der Messe und des Offiziums.

1924: Bedeutung des Lateinunterrichtes

Apostolisches Schreiben Unigenitus dei filius vom 19. März 1924, Nr. 22:

Im apostolischen Schreiben Officiorum omnium (23) haben Wir den Bischöfen Weisungen erteilt bezüglich des Lateinunterrichtes. Diese Richtlinien erneuern Wir für euch, geliebte Söhne, und Wir ordnen euren Gymnasien an, sich genau daran zu halten. Denn eure Schüler unterstehen der Vorschrift des Kirchenrechts hinsichtlich der Seminaristen: "Die Schüler sollen vor allem das Latein und ihre Muttersprache gründlich erlernen" (24). Die Bedeutung guter Lateinkenntnisse für die jungen Ordensleute geht nicht nur aus dem Umstand hervor, dass diese Sprache der Kirche gewissermaßen als Werkzeug und Band ihrer Einheit dient, sondern sie erhellt auch daraus, dass wir die Bibel lateinisch lesen, dass das Latein die "Sprache des Breviers, der heiligen Messe und aller liturgischen Zeremonien ist. Ferner sind sowohl die Rundschreiben des Papstes an die Weltkirche wie auch die allgemein gültigen Urkunden und Erlasse der römischen Kurie in lateinischer Sprache abgefasst. Wer diese Sprache nicht beherrscht, kann nur in unzulänglichem Maße aus den überaus reichen Quellen der Väter und Kirchenlehrer schöpfen, deren dogmatische und apologetische Werke zum Großteil lateinisch geschrieben sind. Kümmert euch also sehr darum, dass eure Kleriker, die eines Tages Diener der Kirche sein werden, sich redlich bemühen, diese Sprache zu erlernen und mit ihr vertraut zu werden.

1947: Einheit und Schutzwehr

20. November 1947 Enzyklika Mediator dei et hominum über die heilige Liturgie:
60 Der Gebrauch der lateinischen Sprache, wie er in einem großen Teil der Kirche Geltung hat, ist ein allen erkennbares und schönes Zeichen der Einheit und eine mächtige Schutzwehr gegen jegliche Verderbnis der wahren Lehre. Bei manchen kirchlichen Zeremonien kann indes die Verwendung der Landessprache dem Volke sehr nützlich sein; nichts destoweniger ist es ausschließliche Sache des Apostolischen Stuhles, dies zu gestatten. Deshalb darf ohne seine Befragung und Billigung nichts Derartiges geschehen, weil eben, wie Wir schon sagten, die Regelung der Liturgie ganz von seinem Entscheid und seinem Willen abhängt.

192 Außerdem „soll zur aktiveren Teilnahme der Gläubigen am Gottesdienst der Gregorianische Choral, soweit er Sache des Volkes ist, auch wieder in den Gebrauch des Volkes kommen. Es ist in der Tat dringend nötig, dass die Gläubigen nicht wie fremde und stumme Zuschauer, sondern als zuinnerst von der Schönheit der heiligen Liturgie Ergriffene den heiligen Zeremonien folgen ... und gemäß den festgesetzten Normen ihre Stimmen mit denen des Priesters und des Chores im Wechselgesang erheben. Glückt dies, so wird es nicht mehr vorkommen, dass das Volk entweder gar nicht oder nur mit schwachem, unterdrücktem Gemurmel bei den in lateinischer oder in der Muttersprache verrichteten Gemeinschaftsgebeten antwortet.

1948: Gebrauch der französischen Muttersprache bei der Spendung einiger Sakramente

Herder-Korrespondenz 2. Jahrgang, 5./6. Heft Februar/März 1948, S. 214:

Im vergangenen Jahr (1946) hat der Erzbischof von Paris, Kardinal Suhard, im Namen des gesamten französischen Episkopats den Heiligen Vater ersucht, in Anbetracht der besonderen gegenwärtigen Umstände, den Gebrauch der französischen Sprache bei der Spendung einiger Sakramente zu gestatten: bei der Taufe, der letzten Ölung, der Trauung, sowie bei der Beerdigung. Der Heilige Vater hat diesem Wunsch entsprochen. Daraufhin wurde durch Kardinal Suhard der Heiligen Ritenkongregation der französische Entwurf eines neuen Rituale vorgelegt, das dem Codex Iuris Canonici entspricht und die Übersetzung einiger Riten und Gebete in die französische Landessprache enthält, um das Verständnis und damit die Frömmigkeit der Gläubigen zu unterstützen.

Die Heilige Ritenkongregation hat folgende Änderungen bestätigt: Ein neues Rituale kann in ganz Frankreich eingeführt werden, bei dem der lateinische Text vollständig Übernommen wird. Für die ausdrücklich genehmigten Teile ist daneben der französische Text zugelassen.

Bei der Spendung der Sakramente können die Priester in dem Maß, das für das Verständnis und die Frömmigkeit der Gläubigen angezeigt erscheint, sich bei folgenden Stellen der Landessprache bedienen:

1. Bei der Taufe von Kindern: hier müssen nur die Exorzismen, alle Gebetsformeln der Salbungen und der Segnungen und die eigentliche Taufformel unbedingt in lateinischer Sprache gesprochen werden.

2. Bei der Taufe Erwachsener: außer den obengenannten Stellen sind hier auch die Psalmen und die einleitenden Gebete nur in Latein abzudrucken und zu beten.

3. Bei der letzten Ölung: hier ist die lateinische Sprache nur für die Gebete bei der Handauflegung, den Ölungen und für die darauffolgenden Orationen verbindlich.

4. Bei der Trauung kann sich der Priester ausschließlich der französischen Sprache bedienen mit Ausnahme der Segnung der Ringe und der Formel: Ego conjungo vos ... Für den Brautsegen, der auf Grund einer päpstlichen Erlaubnis außerhalb der heiligen Messe gespendet werden kann, dürfen die im Rituale Romanum vorgesehenen bete auch in französischer Sprache gesprochen werden.

5. Bei der Bestattung der Gläubigen ist für die Gebete und die Absolutionen nur die lateinische Sprache zu lassen, jedoch können in der Landessprache diejenigen Gebete angeführt werden, die je nach Zeit und Ort vom Ordinarius vorgesehen sind.

Seine Heiligkeit Papst Pius XII. hat in einer Audienz vom 28. November 1947 diese Bestimmungen approbiert sich für weitergehende Änderungen seine Entscheid vorbehalten.

1949: Deutschland und die Muttersprache in der Liturgie

Neues Rituale für die deutschen Diözesen vom 4. Januar 1949 mit erweiterter Verwendung der Muttersprache von Pius XII. approbiert: Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, 4. Jahrgang 1949/50; Achtes Heft, Mai 1950, S. 338; leicht gestrafft):

Am 4. Januar 1949 hat der Heilige Stuhl ein einheitliches Rituale für die deutschen Diözesen genehmigt. Das wichtigste Merkmal ist der vermehrte Gebrauch der Volkssprache. Im Februar 1943 stellte die Liturgische Kommission des deutschen Episkopates den ersten Entwurf eines einheitlichen Rituale fertig. 1944 und 1945 lehnten die Bischöfe Bayerns es ab, dem Einheitsentwurf zuzustimmen. Inzwischen wurde die Lage durch das Hereinströmen der Ostvertriebenen immer verwirrter. Deshalb reichte das westdeutsche Bischofskonveniat im Frühjahr 1948 den wiederholt revidierten Entwurf von sich aus in Rom ein. Daraufhin trat die Bischofskonferenz von Fulda im Sommer 1948 der westdeutschen Initiative bei. Die römische Approbation erfolgte nach unerwartetem Zögern dank persönlichem Eingreifen des Papstes am 4. Januar 1949. Der Bischof von Mainz unterstreicht in seinem Aufsatz die Berechtigung des Anliegens der Volkssprache im Gottesdienst. Angesichts der Persönlichkeit des Verfassers kommt diesen Ausführungen große Bedeutung zu. Der Bischof geht von der Tatsache aus, dass die Volkssprache die ursprüngliche Sprache der Kirche ist. Als das Lateinische sich durchsetzte, geschah dies auch deshalb, weil es die gemeinsame Sprache der "maßgebenden Volksklassen" war. Einmal durchgedrungen, wurde das Lateinische dann, als Element der Katholizität empfunden. Dies um so mehr, als alle Strömungen zum Gebrauch der Muttersprache seit dem späten Mittelalter "zugleich aus überstarkem nationalem Selbstbewusstsein und antikatholischer Glaubenskritik gespeist waren. So bekamen alle Bestrebungen nach einer Liturgie in der Volkssprache einen häretischen Beigeschmack". Es ist also zu verstehen, sagt Bischof Albert Stohr, dass die Kirche solchen Tendenzen gegenüber auf den einheitlichen Gebrauch des lateinischen Rituale Romanum drängte.

Jetzt ist aber die Lage eine andere geworden. Der Gebrauch der Muttersprache zeigt sich mehr und mehr als seelsorgliche Notwendigkeit. "Wir beobachten, dass die Gottesdienste, bei denen das Volk in seiner Muttersprache singen kann, sich weit größeren Besuches erfreuen als die streng liturgischen, in denen eine kleine Zahl von Choralsängern den Gesang bestreitet oder der Kirchenchor die Gesangtexte vorträgt, während die Masse des Volkes sich anderweitig betend ,beschäftigt' - aber abseits vom eigentlichen liturgischen Geschehen. Hier kommt ein ganz echtes religiöses Streben zum Ausdruck: das Verlangen nach aktiver Teilnahme am heiligen Tun und eine Abkehr vom bloßen Zuschauen und Zuhören, wie es in der mangelhaften Übersetzung des Kirchengebotes zum Ausdruck kommt vom ,Hören' einer Messe. Dieses neue Streben nach reicherer Verwendung der Volkssprache im Ritual ist ganz frei von jenen verdächtigen Tendenzen, die die Kirche früher bei ähnlichen Bestrebungen verwarf. Jetzt geht es einfach um das Heben der unerschöpflichen seelsorglichen Werte bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien. Das ist auch einzig und allein der leitende Gesichtspunkt der Liturgischen Kommission gewesen, die dabei nur jenen Bahnen zu folgen brauchte, die die Diözesanbehörden in der Bearbeitung ihrer Ritualien betreten hatten."

"Doppeltes Gewicht erlangt die Sehnsucht nach dem Einsatz so reicher, religiöser Schätze bei der immer fortschreitenden Mischung der Konfessionen in unserem Land, wo doch alle anderen religiösen Gemeinschaften in der Volkssprache zu ihren Gläubigen sprechen. Und heute müssen wir nicht bloß an die Diaspora denken, sondern auch an die wachsende religiöse Verflachung, an den Prozess völligen religiösen Absterbens selbst mitten im katholischen Land .... Gewiss ist das prädikatorische Element nicht die Hauptsache, aber doch eine Seite und nicht die unwichtigste. "

Das zweite Kennzeichen des neuen Rituale, die Herstellung der liturgischen Einheit in Deutschland, ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die kirchliche Wiederbeheimatung der Ostvertriebenen und die unaufhaltsame innerdeutsche Bevölkerungsbewegung. Bischof Dr. Stohr weist auf den seelsorglichen Schaden hin, der sich aus der Verschiedenheit der Gesangbücher ergeben hat.

1952: Kamerun und die Muttersprache in der Liturgie

Herder-Korrespondenz, Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 7. Jahrgang, Heft 3, Dezember 1952, S. 101-102:

In Ergänzung zu unserem Bericht über die Frage der liturgischen Sprache in diesem Heft ist eine Anordnung er Propagandakongregation zu melden, die den Sympathien des Heiligen Stuhles für dieses Anliegen Ausdruck verleiht. Die Bischöfe von Kamerun hatten auf ihrer Konferenz vom Jahre 1949 beantragt, die Propagandakongregationmöge gestatten, dass an Stelle des römischen Rituale das französische verwendet werde, wenn die Gläubigen der französischen Sprache mächtig sind, weil sie dann in der Lage wären, den Sinn des heiligen Ritus besser zu erfassen.

Die Propagandakongregation hat daraufhin entschieden, dass das französische Rituale nur bei der Sakramentenspendung an französische Bürger angewandt werden soll. "Für die Eingeborenen ist ausschließlich das lateinische Rituale zu verwenden, und es ist, wenn möglich, dafür Sorge zu tragen, dass mit Beschleunigung eine approbierte Übersetzung des Rituale in die Sprache der Eingeborenen hergestellt wird."

Offenbar hat diese Anordnung der Propagandakongregation den Sinn, halbe Maßnahmen zu verhüten. Es kommt nicht so sehr darauf an, dass die Worte der Liturgie überhaupt sprachlich verstanden werden, sondern dass das liturgische Wort als Muttersprache vernommen wird, oder als in die Muttersprache gehülltes mütterliches Wort. Bis es so weit ist, bleibt man besser bei der weltumspannenden Sprache der Kirche, die in der Muttersprache verdolmetscht werden kann, als dass man die Botschaft an alle Völker in die Sprache kolonialer Herrschaftsmächte übersetzt.

1958: Instruktion vom 3. September über sakrale Musik und Liturgie

13. a) Die Sprache der liturgischen Handlungen ist die lateinische, wenn nicht in den oben erwähnten liturgischen Büchern, seien sie allgemeinrechtlicher oder partikularrechtlicher Art, für gewisse liturgische Handlungen eine andere Sprache ausdrücklich zugelassen ist und unbeschadet jener Ausnahmen, die unten genannt werden.

b) Bei liturgischen Handlungen, die mit Gesang gefeiert werden, darf man keinen wörtlich in die Volkssprache übersetzten liturgischen Text singen, unbeschadet der partikulären Zugeständnisse.

e) Die vom Heiligen Stuhl gewährten Sonderausnahmen vom Gesetz der lateinischen Sprache, die sonst bei liturgischen Handlungen einzig zugelassen ist; behalten ihre Geltung. Aber ohne die Autorität des Heiligen Stuhles ist es nicht erlaubt, sie weiter auszulegen oder auf andere Gegenden zu übertragen.

d) Bei den Andachtsübungen kann jede Sprache gebraucht werden, die die Gläubigen besonders anspricht.

14. a) Beim gesungenen Amt (Missa in cantu) ist nicht bloß vom zelebrierenden Priester und den Altardienern, sondern auch von der Schola oder den Gläubigen ausschließlich die lateinische Sprache zu verwenden. "Doch wo hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit es mit sich bringt, dass beim feierlichen eucharistischen Opfer (d. h. beim gesungenen Amt) nach dem lateinischen Gesang der liturgischen Texte einige Volksgesänge in der Muttersprache eingefügt werden, können die Ortsordinarien dies zulassen, wenn sie nach den Umständen bezüglich des Ortes und der Personen glauben, dass diese Gewohnheit klugerweise nicht aufgehoben werden kann (can. 5). Dabei bleibt aber das Gesetz in Kraft, dass die liturgischen Texte selbst nicht in der Volkssprache gesungen werden dürfen" (Musicae sacrae disciplina, AAS, 1956, 16-17).

b) Bei den Lese-Messen (Missae lectae) müssen der Zelebrant, sein Diener und die Gläubigen, die zusammen mit dem zelebrierenden Priester an der liturgischen Handlung unmittelbar (directe) teilnehmen, d. h. mit lauter Stimme jene Meßteile sprechen, die ihnen zukommen (vgl. n. 31), ausschließlich die lateinische Sprache gebrauchen.

Wenn aber die Gläubigen außer dieser unmittelbaren Teilnahme an der Liturgie gewisse Gebete und Volkslieder nach der heimatlichen Gewohnheit hinzuzufügen wünschen, kann das auch in der Volkssprache geschehen.

c) Es ist streng verboten, dass Teile des Proprium, des Ordinarium und des Meßkanons in lateinischer Sprache oder wörtlich übersetzt, sei es von allen Gläubigen oder auch von einem Vorbeter zusammen mit dem zelebrierenden Priester mit lauter Stimme gesprochen werden, doch beachte man die unter Nr. 31 verzeichneten Einschränkungen.

In Lese-Messen sollten jedoch an Sonn- und Feiertagen Evangelium und Lesung von einem Vorbeter zum Nutzen der Gläubigen in der Volkssprache gelesen werden.

16 c) Wo schließlich durch Sonderindulte die Erlaubnis besteht, dass bei einer Messe in cantu der zelebrierende Priester, der Diakon oder Subdiakon oder auch der Lektor die Texte der Epistel oder Lesung sowie des Evangeliums in der Volkssprache vortrage, nachdem sie in gregorianischer Melodie gesungen worden sind, darf das nur geschehen mit gehobener und lauter Stimme unter Ausschluß jeglichen gregorianischen Gesanges, mag er authentisch oder nachgebildet (adsimulata) sein (vgl. n. 96 e).

32. In der Lese-Messe kann das ganze Pater noster, da es ja das geeignetste und altehrwürdige Kommuniongebet darstellt, von den Gläubigen zusammen mit dem zelebrierenden Priester rezitiert werden, indessen nur in der lateinischen Sprache und unter allseitiger Hinzufügung des Amen, also unter völligem Ausschluß der Rezitierung in der Volkssprache.

1960: Liturgie in der Landessprache der unierten Kirchen

vgl. Herder-Korrespondenz, Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 15. Jahrgang 1960/61, Heft 2, November 1960, S. 61.

Papst Johannes XXIII. erlaubte in einem Brief vom 31. März 1960 dem amerikanischen Episkopat, den Gebrauch der englischen Sprache in den ostkirchlichen Riten zu gestatten.

Papst Johannes XXIII. erlaubte in einer Entscheidung vom 31. März 1960 an Patriarch Maximos IV. Saigh, den Gebrauch der Landessprache in der Liturgie (vgl. Pontifikat Johannes' XXIII.)

1961: Latein: Muttersprache der Kinder der Kirche

8. Dezember 1961 Apostolischer Brief Iucunda laudatio an den Präsidenten, Prälaten Hyginus Anglés Jamies, zur 50-Jahr- Feier des Päpstlichen Instituts für Kirchenmusik über Kirchenmusik und Liturgie.

Papst (Johannes XXIII.) weist auf einige Einzelheiten (bezüglich der Kirchenmusik) am hin. Er sagt: "Es gefällt Uns ganz besonders, dass durch dieses Institut (der Kirchenmusik) der Vorrang der lateinischen Sprache in der `Liturgia solemnis´(feierlichen Liturgie) nach den geltenden Vorschriften besonders gepflegt und geschützt wird. Denn diese ist, abgesehen von ihrer Schönheit, mit den Melodien der römischen Kirche aufs engste verknüpft und bildet ein offensichtliches und glanzvolles Zeichen der Einheit. Diese verehrungswürdige und erhabene, durch ihren Charakter selbst dem musikalischen Rhythmus sich anschmiegende, ernste und wohlklingende Sprache, die Muttersprache der Kinder der Kirche, enthält in ihrer erhabenen Form Schätze der Wahrheit und der Frömmigkeit. Sie ist kraft rechtmäßigen Brauches in die Liturgie eingeführt und muss deshalb darin auch den ersten Platz behalten, der ihr aus mehr als einem Grunde zukommt.

Unsere besondere Zustimmung wird dieses Institut finden, wenn es mit besonderer Sorgfalt die religiösen Gesänge in der Volkssprache, und zwar sowohl die von den Vorfahren überkommenen wie die neuvertonten, pflegt und lehrt. Wird die Liturgie nicht in der Form der Liturgia solemnis gefeiert, so sind solche Rufe und Gesänge, die seit langer Zeit in Unseren Kirchen Gastrecht genießen, von nicht zu unterschätzendem geistlichem Nutzen.

1963: Sacrosanctum concilium

siehe Anfang.

1964: Muttersprache für das Stundengebet

Ab dem 1. Fastensonntag (16. Februar) 1964 kann die Muttersprache für das Stundengebet verwendet werden (vgl. Apostolisches Schreiben Sacram liturgiam vom 25. Januar 1964 (siehe dazu: Instruktion In edicendis normis unten).

IX) Da für die zum Stundengebet Verpflichteten nach Artikel 101 der Konstitution in je verschiedener Weise die Möglichkeit besteht, statt der lateinischen die Muttersprache zu verwenden, halten Wir es für angebracht, darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen muttersprachlichen Übersetzungen von der für die einzelnen Gebiete zuständigen kirchlichen Autorität zu erstellen und zu approbieren sind gemäß Art. 36 § 3 und § 4; die Beschlüsse dieser Autorität bedürfen jedoch der Billigung, d. h. der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl gemäß demselben Art. 36 § 3.

1964: I. Instruktion Inter oecumenici

26. September 1964 Heilige Ritenkongregation und "Consiliums" I. Instruktion Inter oecumenici zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium
Muttersprachliche Übersetzungen liturgischer Texte (zu Art. 36 $3 der Konstitution Sacrosanctum concilium)

40 Bei der Übersetzung liturgischer Texte in die Muttersprache gemäß Art. 36 § 3 ist es angezeigt, Folgendes zu beachten:

a) Die liturgischen Texte sollen aus dem lateinischen liturgischen Text in die Muttersprache übersetzt werden. Auch die Übersetzung der biblischen Perikopen muss dem lateinischen Text entsprechen. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, diese Übersetzung, wenn es angebracht erscheint, nach dem Urtext oder einer anderen Übersetzung, die den Sinn deutlicher wiedergibt, zu überarbeiten.

b) Die Erarbeitung der Übersetzung liturgischer Texte soll mit Vorzug der Liturgischen Kommission übertragen werden, von der in Art. 44 der Konstitution und in Nr. 44 dieser Instruktion die Rede ist; dabei soll ihr nach Möglichkeit das Pastoralliturgische Institut behilflich sein. Besteht keine solche Kommission, so werde die Sorge für die Ausarbeitung der Übersetzung zwei oder drei Bischöfen anvertraut, die sich Mitarbeiter, auch Laien, auswählen sollen, die in der Bibel- und Liturgiewissenschaft, in den biblischen Sprachen und im Latein, in der Volkssprache und in der Musik bewandert sind; denn eine vollkommene muttersprachliche Übersetzung liturgischer Texte muss gleichzeitig vielen Ansprüchen gerecht werden.

c) Bei solchen Übersetzungen berate man sich gegebenenfalls mit den Nachbarbischöfen des gleichen Sprachraumes.

d) In Ländern mit mehreren Sprachen soll für jede Sprache eine Übersetzung geschaffen und von den Bischöfen, die es angeht, gesondert geprüft werden.

e) Die Bücher, aus denen der liturgische Text dem Volke in der Muttersprache vorgetragen wird, sollen würdig ausgestattet sein, damit schon hierdurch die Gläubigen zu größerer Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und allem, was zum Gottesdienst gehört, angeregt werden.

41 Bei liturgischen Feiern, die irgendwo mit Beteiligung von anderssprachigen Gläubigen gehalten werden, besonders wenn es sich um Gruppen von Fremden, um eine Personalpfarrei oder ähnliches handelt, kann mit Zustimmung des Ortsordinarius die diesen Gläubigen bekannte Volkssprache verwendet werden gemäß den näheren Bestimmungen und in der Übersetzung, die von der kirchlichen Autorität, welche für jenes Sprachgebiet zuständig ist, rechtlich approbiert ist.

42 Neue Melodien für die vom Zelebranten und den Ministri in der Muttersprache zu singenden Stücke bedürfen der Approbation der für das Gebiet zuständigen kirchlichen Autorität.

43 Die vor der Veröffentlichung der Konstitution über die heilige Liturgie rechtsgültig approbierten partikularen liturgischen Bücher und die bis zu jenem Zeitpunkt erteilten Indulte, soweit sie der Konstitution nicht widersprechen, bleiben gültig, bis im Zusammenhang mit der teilweisen oder völligen Reform der Liturgie etwas anderes bestimmt wird.

48 g) Das „Vater unser“ kann in der „gesprochenen Messe” vom Volk gemeinsam mit dem Zelebrant in der Muttersprache gesprochen werden. Bei der „gesungenen Messe“ kann es vom Volk gemeinsam in lateinischer Sprache gesungen werden, und wenn die kirchliche Autorität des Gebietes es so bestimmt, auch in der Muttersprache, sobald die Melodien von dieser Autorität approbiert sind.

Der zulässige Umfang der Muttersprache in der Messe (zu Art. 54 der Konstitution)

57 Sowohl für die „gesungene” wie für die „gesprochene Messe”, die mit dem Volk gefeiert werden, kann die für das Gebiet zuständige kirchliche Autorität nach Billigung, d. h. Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl die Volkssprache für folgende Teile zulassen:

a) vor allem für die Lesungen, für die Epistel, das Evangelium und das „Allgemeine Gebet” (”Gebet der Gläubigen”);

b) je nach den örtlichen Verhältnissen auch für die Ordinariumsgesänge der Messe, nämlich: Kyrie, Gloria, Credo, Sanctus - Benedictus, Agnas Dei, für den Introitus, das Offertorium und die Communio, sowie für die Zwischengesänge;

c) darüber hinaus für Akklamation, Begrüßung und Dialog, für die Formeln: Ecce Agnus Dei; Domine, non sum dignus und Corpus Christi bei der Kommunion der Gläubigen, und schließlich für das Gebet des Herrn mit Einleitung und Embolismus.

Doch müssen die in der Liturgie verwendeten Missalien außer der muttersprachlichen Übersetzung auch den lateinischen Text enthalten.

58 Die Muttersprache in den anderen Teilen der Messe zu gewähren, die vom Priester allein gesungen oder gesprochen werden, ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles.

59 Die Seelsorger sollen sich eifrig darum bemühen, dass die Gläubigen, vor allem aber die Mitglieder religiöser Laiengemeinschaften, die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch in der lateinischen Sprache gemeinsam zu sprechen und zu singen verstehen, vor allem die einfacheren Melodien.

Kapitel DIE ÜBRIGEN SAKRAMENTE UND SAKRAMENTALIEN- Der zulässige Umfang der Muttersprache (zu Art. 63 der Konstitution)

61 Die für das Gebiet zuständige Autorität kann nach Billigung, d. h. nach Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl, den Gebrauch der Muttersprache gestatten:

a) für den Ritus der Taufe, der Firmung, des Bußsakramentes, der Krankensalbung und der Trauung, einschließlich der sakramentalen Formeln, sowie bei der Ausspendung der heiligen Kommunion;

b) bei der Erteilung der Weihen: für die Ansprachen zu Beginn der Weihe und Konsekration, für das Examen des erwählten Bischofs bei der Bischofsweihe und für die Hinweise und Gebetseinladungen;

c) für die Sakramentalien;

d) für die Begräbnisriten.

Scheint jedoch irgendwo der Gebrauch der Muttersprache in größerem Umfang angebracht, so ist die Vorschrift von Art. 40 der Konstitution einzuhalten.

Die Sprache des Stundengebetes (zu Art. 101 der Konstitution)

85 Für das Stundengebet im Chor müssen die Kleriker die lateinische Sprache beibehalten.

86 Die dem Ordinarius übertragene Vollmacht, in einzelnen Fällen jenen Klerikern den Gebrauch der Muttersprache zu gestatten, für welche die lateinische Sprache ein ernstes Hindernis für den rechten Vollzug des Stundengebetes bedeutet, wird auch auf die Höheren Obern der nicht exempten Priestergenossenschaften und der Priestergesellschaften mit gemeinsamem Leben ohne Gelübde ausgedehnt.

87 Bei der Würdigung des „ernsten Hindernisses”, das Voraussetzung zur Erteilung der oben erwähnten Erlaubnis ist, soll die physische, moralische, geistige und geistliche Lage des Bittstellers erwogen werden. Diese Erlaubnis wird nur gewährt, um das Stundengebet zu erleichtern und die Andacht zu fördern; sie zielt keineswegs darauf ab, die Verpflichtung abzuschaffen, dass die Priester des lateinischen Ritus die lateinische Sprache erlernen.

88 Die muttersprachliche Übersetzung des Stundengebetes eines nichtrömischen Ritus soll von den zuständigen Ordinarien des jeweiligen Sprachgebietes vorbereitet und approbiert werden. Dabei soll man aber für jene Teile, die beiden Riten gemeinsam sind, eine von der zuständigen Gebietsautorität approbierte Übersetzung verwenden. Die Übersetzung ist dem Apostolischen Stuhl zur Bestätigung vorzulegen.

89 Die Breviere für Kleriker, denen gemäß Art. 101 §1 der Konstitution beim Stundengebet der Gebrauch der Muttersprache gestattet wird, müssen außer der muttersprachlichen Übersetzung auch den lateinischen Text enthalten.

1964: II. Vatikanum, Dekret Orientalium ecclesiarum

Im Dekret Orientalium ecclesiarum des II. Vatikanums über die katholischen Ostkirchen vom 21. November 1964:

23. Der Patriarch mit seiner Synode oder die höchste Obrigkeit einer Kirche gemeinsam mit den Oberhirten haben das Recht, die bei den liturgischen Handlungen verwendeten Sprachen festzulegen. Unter Berichterstattung an den Heiligen Stuhl steht es ihnen auch zu, die Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprache zu approbieren (Gemäß ostkirchlicher Überlieferung).

1964: Kyriale simplex

14. Dezember 1964 Ritenkongregation, Dekret, Veröffentlichung des "Kyriale simplex" (Zusammenstellung des "Consiliums" von einfacheren gregorianischen Melodien des Messordiariums [vgl. Sacrosanctum concilium 117] mit Gutheißung Paul VI. (AAS LVII [1965] 407).

1965: Die Präfation in der Eucharistiefeier

  • 27. April 1965 Staatssekretär H.I. Kardinal Cicognani, Brief an J. Kardinal Lercaro, Vorsitzender des "Consiliums" über die Erlaubnis Papst Paul VI., dass die Präfation in der Eucharistiefeier in der Muttersprache vorgetragen werden kann, sofern die einzelnen Bischofskonferenzen dies beschließen (DEL 1, S. 308).

1965: Sprache bezüglich der Religiosen

Für die Menschen des gottgeweihten Lebens ist sehr differenziert die Muttersprache möglich.

1967: Instruktion Musicam sacram

In der Instruktion Musicam sacram vom 5. März 1967 über die Kirchenmusik:

41. ... Da jedoch die Liturgiekonstitution (25) das Stundengebet in der Muttersprache sowohl für die Gläubigen als auch für die Chorfrauen und andere Angehörige des Rätestandes, die keine Kleriker sind, vorsieht, soll entsprechend dafür gesorgt werden, dass für das Singen des Stundengebetes in der Muttersprache Gesangsweisen bereitgestellt werden.

45 Für die Liturgie der Sakramente und Sakramentalien und für andere besondere Feiern des Kirchenjahres soll ebenfalls geeignete Musik zur Verfügung stehen, die feierlichere Formen des Gottesdienstes auch in der Muttersprache entsprechend den Richtlinien der zuständigen Autorität und den Fähigkeiten der Mitfeiernden ermöglicht.

47 Gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie „soll der Gebrauch der lateinischen Sprache in den lateinischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht" (30).

Da jedoch „nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann" (31), „kommt es der für die einzelnen Gebiete zu ständigen kirchlichen Autorität zu, darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der Billigung, das heißt der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl." (32)

Unter genauester Einhaltung dieser Vorschriften soll die entsprechende Art der Teilnahme den Fähigkeiten der jeweiligen Gemeinde angemessen sein.

Die Seelsorger mögen sich darum bemühen, dass die Christgläubigen außer in der Muttersprache „die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch in lateinischer Sprache gemeinsam sprechen oder singen können" (33).

48 Die Ortsordinarien mögen prüfen, ob es nach Einführung der Muttersprache in die Eucharistiefeier angebracht erscheint, in einigen Kirchen, vor allen Dingen in Großstädten, wo häufiger Gläubige verschiedener Sprache sich einfinden, eine oder mehrere lateinische - vor allem gesungene - Messfeiern vorzusehen.

49 Bezüglich des Gebrauchs des Lateins und der Muttersprache in heiligen Feiern in Seminarien sind die Richtlinien der Studienkongregation zur liturgischen Bildung der Studierenden zu befolgen.

Die Angehörigen des Rätestandes sollen in dieser Angelegenheit die Richtlinien befolgen, die im Apostolischen Schreiben Sacrificium laudis vom 15. August 1966 enthalten sind sowie in der Instruktion der Ritenkongregation vom 23. November 1965 über die Sprache bei der Feier des Stundengebetes und der Konvents- oder Kommunitätsmesse der Religiosen,

50 Für die liturgischen Handlungen, die in lateinischer Sprache und mit Gesang gefeiert werden, gilt folgendes:

a) Der gregorianische Gesang als der der römischen Liturgie eigene Gesang soll, wenn im übrigen die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, den ersten Platz einnehmen. (34) Seine in den editiones typicae vorliegenden Melodien sollen den Gegebenheiten entsprechend Verwendung finden.

b) „Es empfiehlt sich ferner, eine Ausgabe zu schaffen mit einfacheren Melodien für den Gebrauch der kleineren Kirchen." (35) c) Andere einstimmige oder mehrstimmige Musik, sowohl aus dem überlieferten Schatz wie aus dem neueren Musikschaffen, soll geachtet, gefördert und bei entsprechender Gelegenheit gebraucht werden. (36)

51 Darüber hinaus mögen die Seelsorger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des seelsorglichen Nutzens für die Gläubigen und der Eigenart der jeweiligen Sprache prüfen, ob es tunlich erscheint, Werke aus dem Schatz der Kirchenmusik, die in früheren Jahrhunderten mit lateinischem Text komponiert wurden, außer bei liturgischen Feiern in lateinischer Sprache auch in solchen zu verwenden, die in der Muttersprache gehalten werden. Es steht nämlich nichts im Wege, in derselben Feier einzelne Teile in einer anderen Sprache zu singen.

1967: II. Instruktion Tres abhinc annos: Ausweitung der Muttersprache

4. Mai 1967 Heilige Ritenkongregation und "Consiliums" II. Instruktion Tres abhinc annos zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution Sacrosanctum concilium

28 Unter Beachtung von Art. 36 § 3 und 4 der Liturgiekonstitution kann die ständige territoriale Autorität die Verwendung der Muttersprache bei liturgischen Feiern, die mit dem Volk gehalten werden, auch a) für den Kanon der Messe, b) für den gesamten Ritus der heiligen Weihen, c) für die Lesungen des Stundengebetes, auch wenn es als Chorgebet gehalten wird, beschließen.

1967: Graduale simplex

1968: Übertragung des „Graduale Simplex“ in die Volkssprache

  • 23. Januar 1968 Mitteilung des Consiliums an die Vorsitzenden der nationalen liturgischen Kommissionen hinsichtlich einiger Normen für die Übertragung des "Graduale Simplex" in die Volkssprache.

1969: Liturgie in der Sprache der Auswanderer (a)

Leicht ist aber einzusehen, dass es nicht möglich ist, eine wirksame Seelsorge auszuüben, wenn das geistige Erbe und die Kultur der Wandernden nicht genügend berücksichtigt werden, vor allem wenn die Bedeutung der Muttersprache, in der die Wandernden ihre Gedanken, ihre Mentalität und selbst ihr religiöses Leben zum Ausdruck bringen, verkannt wird.

1969: Liturgie in der Sprache der Auswanderer (b)

11 ... Da die Muttersprache das natürliche Mittel und den Weg für das Verstehen und Mitteilen der innersten Gefühle des Menschen darstellt, wird die Auswandererseelsorge gewiss reichere Früchte tragen, wenn sie von Personen wahrgenommen wird, welche die Gegebenheiten gut kennen und die Sprache der Auswanderer voll beherrschen.

32. Die Ortsordinarien sollen sich nach den Normen des Zweiten Vatikanischen Konzils (51), nicht weigern, den Gebrauch der Muttersprache in der heiligen Liturgie jeder Nationalität der Einwanderer zu erlauben.
6. Damit schließlich die Gläubigen verschiedener Sprachen, die den heutigen internationalen Organisationen angehören, nicht ohne seelsorglichen Beistand bleiben, sollen Priester, welche die betreffenden Sprachen beherrschen, bestellt werden, die ihren Dienst zum Wohl dieser Menschen ausüben.

1969: Papst Paul VI. über den Übergang zur Volkssprache (c)

"Nicht mehr das Latein wird die hauptsächliche Sprache der Messe sein, sondern die gesprochene Sprache .... Das ist ein Opfer von unschätzbarem Wert. Aber aus welchem Grund? .... Die Teilnahme des Volkes gilt mehr.... Das göttliche Latein hält uns getrennt von den Kindern, der Jugend, der Welt der Arbeit und der Wirtschaft.... Im übrigen bekräftigt der neue Messritus, dass die Gläubigen miteinander die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auf Latein singen können sollen, besonders das Credo und das Pater Noster." (Original 26. Nov. 1969 (ital.))

1970: III. Instruktion Liturgicae instaurationes: Übersetzung und Anpassung der Texte

5. September 1970 Heilige Ritenkongregation: III. Instruktion Liturgicae instaurationes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium:

11 Zum Verständnis der Liturgiereform bedarf es noch umfassender Bemühungen. Die revidierten liturgischen Bücher müssen nach ihrem genauen Sinn in die Volkssprachen übersetzt und herausgegeben werden. Sie sind in ihrer Gänze zu übertragen, und sie sollen die einzelnen Liturgiebücher, die bisher in Gebrauch waren, ablösen.
Wenn die Bischofskonferenz es für nötig oder sinnvoll erachtet, andere Texte hinzuzufügen oder Anpassungen vorzunehmen, sollen diese erst nach der Approbation durch den Apostolischen Stuhl in die Praxis eingeführt, jedoch von der lateinischen Vorlage durch besondere Zeichen unterschieden werden.

1974: "Graduale Simplex" und "Kyriale simplex" in einem Band

1976: Einführung der Muttersprachen in die Liturgie

5. Juni 1976 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief Decem iam annos zur Einführung der Muttersprachen in die Liturgie. (N 12 [1976] 300-302; DEL 2, S. 198-201): Die wichtigsten Sprachen sind: Französisch, Englisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Deutsch.

1980: Fragen zur lateinischen "tridentinischen Messe"

19. Juni 1980 Rundschreiben der Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst an die Ortsordinarien des römischen Ritus mit einer Anfrage bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache in der Liturgie und der so genannten "tridentinischen Messe" (N 17 [1981] 519; DEL 2, S. 479):

3993a Es sei mir gestattet, Ihnen einige Fragen vorzulegen, die in die Zuständigkeit dieses Dikasteriums fallen und sich auf die Ausführung der Liturgiereform beziehen; ich werde hierüber anschließend dem Papst Bericht erstatten.

Ihre Mitarbeit wird von diesem Dikasterium sehr geschätzt werden; schon jetzt sagt es Ihnen für Ihre uns übermittelten Informationen, die zu einem besseren Urteil in den vorgelegten Fragen verhelfen werden, herzlichen Dank.

1. a) Werden in der Diözese, deren Hirt sie sind, Messen in lateinischer Sprache gefeiert? b) Wird die lateinische Sprache in der Meßliturgie verlangt? Nimmt dieses Verlangen zu oder nimmt es ab?

2. Gibt es in Ihrer Diözese Personen oder besondere Gruppen, die auf der Forderung bestehen, die heilige Messe in lateinischer Sprache nach dem alten Ritus ("tridentinische Messe") zu feiern?

Wie groß sind diese Gruppen, und welche Bedeutung ist ihnen beizumessen?

Aus welchen Gründen finden sie zu einer solchen Haltung und erheben sie die vorgenannten Forderungen?

Ich bitte Sie, auf diese Fragen bis zum 31. Oktober 1980 zu antworten.

1987: „Collectio Missarum de beata Maria Virgine“ in der Muttersprache

17.2.1987 Kongregation für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der nationalen Liturgiekommissionen bezüglich der Übersetzungen der „Collectio Missarum de beata Maria Virgine“ in die Muttersprache.

1990: Normen zu Esperanto

Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 3, Randnummern 6577-6578, S. 823-824. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Normen In base alla vigente zur Feier der Messe in Esperanto vom 20. März 1990

1 Auf Grundlage der geltenden Gesetzgebung für die liturgischen Sprachen, wie sie sich im Rundschreiben "Decem iam annos" vom 5. Juni 1976 findet, erfüllt Esperanto nicht die Anforderungen, um als liturgische Sprache betrachtet und für gewöhnlich in den liturgischen Feiern gebraucht werden zu können, da es sich nicht um eine von einem Volk gesprochene Sprache handelt.

Nach Untersuchung der vor allem pastoralen Gründe, die von der liturgischen Kommission für das Esperanto unter dem Vorsitz von Mons. Wladislaw Miziolek, Weihbischof von Warschau, und von der internationalen katholischen Vereinigung für das Esperanto (I.K.U.E.) unter dem Vorsitz des Priesters Duilio Magnani, angeführt wurden und auf deren Bitte, diese Sprache in den Eucharistiefeiern auf ihren internationalen und nationalen Kongressen benutzen zu können, passt dieses Dikasterium gleichwohl die am 23. März 1981 veröffentlichten Normen für die Messfeier in Esperanto folgendermassen an:

2 1) Die liturgischen Texte in Esperanto müssen vor ihrem Gebrauch vom Heiligen Stuhl konfirmiert werden.

3 2) Die Erlaubnis zum Gebrauch des Esperanto ist beschränkt auf die Feier

a) der heiligen Messe oder eines Wortgottesdienstes; ausgenommen sind Sakramentenfeiern und andere liturgische Feiern;

b) anlässlich internationaler oder nationaler Esperanto-Kongresse;

c) die Erlaubnis gilt nur für die Kongressteilnehmer. Sie kann nicht ausgedehnt werden z. B. auf die Messen nach dem Gottesdienstplan der Pfarreien oder anderer Gemeinschaften von Gläubigen.

4 3) Über die Feier in Esperanto ist zuvor der betreffende Ortsordinarius zu informieren (Mit Dekret der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 8. 11. 1990 wurden das Messbuch, das Lektionar und der Ordo Missae für Sonntage und Feste in Esperanto konfirmiert. Vgl. N 26 (1990) 692f; EV 12, 545.)

1994: IV. Instruktion Varietates legitimae: Römische Liturgie und Inkulturation

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: IV. Instruktion Varietates legitimae vom 25. Januar 1994 zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium Nr. 37-40: Römische Liturgie und Inkulturation. 17. ... Die Kirche Roms hat in ihre Liturgie die lebendige Sprache des Volkes, zuerst das Griechische, dann das Lateinische, aufgenommen, und sie hat, wie die anderen lateinischen Kirchen, bedeutsame Elemente des abendländischen Soziallebens in ihren Gottesdienst übernommen, wobei sie ihnen eine christliche Bedeutung gab.

28 Die missionarische Tradition der Kirche war immer bestrebt, den Menschen das Evangelium in ihrer eigenen Sprache zu verkünden. Häufig waren es sogar die ersten Glaubensboten in einem Land, die bis dahin nur mündlich gebrauchte Sprachen schriftlich festgehalten haben. Und das zu Recht, denn über die Muttersprache als Träger der Mentalität und Kultur kann man die Seele eines Volkes erreichen, ihm den christlichen Geist einprägen und ihm eine stärkere Teilnahme am Gebet der Kirche ermöglichen.(62) Nach der ersten Evangelisierung ist die Verkündigung des Wortes Gottes in der Landessprache für das Volk bei der Liturgiefeier sehr nützlich. Die Übersetzung der Bibel oder zumindest der in der Liturgie verwendeten Bibeltexte ist also notwendigerweise der erste Schritt eines liturgischen Inkulturationsprozesses.(63)

39 Die Sprache, für die Menschen das wichtigste Mittel der Kommunikation miteinander, hat in den liturgischen Feiern den Zweck, den Gläubigen die Frohe Botschaft zu verkünden(83) und das Gebet der Kirche zum Herrn zu artikulieren. Auch muss sie immer mit der Wahrhaftigkeit des Glaubens die Größe und Heiligkeit der gefeierten Mysterien ausdrücken. Man wird daher sorgfältig prüfen müssen, welche Elemente der Volkssprache Angemessenerweise in die liturgischen Feiern eingeführt werden können, und besonders, ob es sinnvoll oder gänzlich unangebracht ist, bestimmte Ausdrücke nichtchristlicher Religionen zu verwenden.

50 Manchmal sind in ein und demselben Land mehrere Sprachen im Gebrauch, wobei jede nur von einer kleinen Gruppe von Menschen oder nur in einem einzigen Stamm gesprochen wird. Man wird also zu einer Ausgewogenheit finden müssen, die die Eigenrechte dieser Gruppen oder Stämme respektiert, ohne deswegen die Spezialisierung der Liturgiefeiern zu übertreiben. Ebenso muss mitunter die mögliche Entwicklung eines Landes hin zu einer Hauptsprache beachtet werden.

53 Die erste und wichtigste Inkulturationsmaßnahme ist die Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprache.(105) Die Erstellung der Übersetzungen und nötigenfalls ihre Überarbeitung sollen nach den vom Apostolischen Stuhl diesbezüglich gegebenen Hinweisen erfolgen.(106) Unter Wahrung des Inhalts der Texte der lateinischen "editio typica" und gebührender Beachtung der verschiedenen literarischen Gattungen muss die Übersetzung für die Teilnehmer verständlich (vgl. auch oben, Nr. 39) und der Verkündigung und dem Gesang ebenso angemessen sein wie den Antworten und den Akklamationen der Versammlung. Selbst wenn alle Völker, die einfachsten inbegriffen, eine für den Ausdruck des Gebets geeignete religiöse Sprache besitzen, so hat die liturgische Sprache ihre eigenen Wesensmerkmale: Sie ist zutiefst von der Bibel geprägt; manche Worte aus der lateinischen Alltagssprache (memoria, sacramentum) haben für den christlichen Glauben einen anderen Sinn angenommen; bisweilen können bestimmte Worte der christlichen Sprache unverändert von einer Sprache in eine andere übertragen werden, wie das in der Vergangenheit zum Beispiel für die Ausdrücke ecclesia, evangelium, baptisma, eucharistia geschah. Im übrigen müssen die Übersetzer sorgfältig auf den Zusammenhang des Textes mit der liturgischen Handlung, auf die Erfordernisse der mündlichen Kommunikation und auf die literarischen Eigenschaften der lebendigen Sprache des Volkes achten. Diese hier geforderten Eigenschaften der liturgischen Übersetzungen müssen in etwaige Neuausgaben eingehen.

54 Für die Eucharistiefeier muss das Messbuch, "wenn es auch, entsprechend der Weisung des II. Vatikanischen Konzils, Raum lässt (...) für berechtigte Unterschiede und Anpassungen, gleichsam ein Zeichen und Instrument der Einheit"(107) des römischen Ritus in der Vielfalt der Sprachen bleiben.

2001: V. Instruktion Liturgiam authenticam: Der Gebrauch der Volkssprachen bei der Herausgabe der Bücher

28. März 2001 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Fünfte Instruktion Liturgiam authenticam „zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie": Der Gebrauch der Volkssprachen bei der Herausgabe der Bücher der römischen Liturgie (Zu Art. 36 der Konstitution):

8. Das, was in der vorliegenden Instruktion bestimmt wird, soll alle bisher in der selben Sache ergangenen Normen ersetzen, mit Ausnahme der Instruktion Varietates legitimae, die von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 25. Januar 1994 veröffentlicht worden ist; die neuen Normen sind mit jener Instruktion als zusammengehörig zu betrachten.(13)

23. Bei der Übersetzung von Texten der kirchlichen Tradition mag es sich zwar empfehlen, die etwa vorhandene Quelle dieses Textes zu konsultieren sowie historische und andere wissenschaftliche Hilfsmittel heranzuziehen, dennoch muss immer eben dieser Text der lateinischen editio typica übersetzt werden.

2007: Latein: Zeichen der Universalität der Kirche

Im Apostolischen Schreiben Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007, gibt Papst Benedikt XVI. in der Nr. 62 Richtlinien bezüglich der lateinischen Liturgiesprache an: "Ich denke in diesem Moment besonders an die Zelebrationen, die während der heute immer häufigeren internationalen Treffen stattfinden. Sie müssen in rechter Weise genutzt werden. Um die Einheit und die Universalität der Kirche besser zum Ausdruck zu bringen, möchte ich empfehlen, was die Bischofssynode in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils (Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium, 36 und 54) vorgeschlagen hat: Es ist gut, wenn außer den Lesungen, der Predigt und den Fürbitten der Gläubigen die Feier in lateinischer Sprache gehalten wird; ebenso sollen die bekanntesten Gebete (Vgl. Propositio 36) aus der Überlieferung der Kirche in Latein gesprochen und eventuell einige Teile in gregorianischem Choral ausgeführt werden. Ganz allgemein bitte ich darum, dass die zukünftigen Priester von der Seminarzeit an darauf vorbereitet werden, die heilige Messe in Latein zu verstehen und zu zelebrieren sowie lateinische Texte zu nutzen und den gregorianischen Choral zu verwenden. Man sollte nicht die Möglichkeit außer Acht lassen, dass auch die Gläubigen angeleitet werden, die allgemeinsten Gebete in Latein zu kennen und gewisse Teile der Liturgie im gregorianischen Stil zu singen (Vgl. Propositio 36).

2007: Summorum pontificum

Motu proprio Summorum pontificum vom 7. Juli 2007
Art. 6. In Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben.

Literatur

  • Georg May: Der Gebrauch der Volkssprache in der Liturgie nach der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Heilige Liturgie vom 4. Dezember 1963. 1969 (Schriftenreihe der Una Voce-Deutschland Berlin 1969, Heft 2 - 23 Seiten).

Weblinks

Anmerkungen

<references />