Enchiridion indulgentiarum 1999: Unterschied zwischen den Versionen
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− | 1° in der Zeit vom 1. bis 8. November einen Friedhof in frommer Gesinnung besucht und wenigstens im Geiste für die | + | 1° in der Zeit vom 1. bis 8. [[November]] einen [[Friedhof]] in frommer Gesinnung besucht und wenigstens im Geiste für die [[Verstorbe]]nen betet;<ref> Ebd., Gewährung 13. </ref> |
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§ 2 Ein Teilablass, der nur den läuterungsbedürftigen Seelen zugewendet werden kann, wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der | § 2 Ein Teilablass, der nur den läuterungsbedürftigen Seelen zugewendet werden kann, wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der |
Version vom 12. Januar 2016, 13:26 Uhr
Handbuch der Ablässe |
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Apostolische Pönitentiarie
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
Normen und Gewährungen’’’
(Offizieller lateinischer Text: Enchiridion indulgentiarum quarto editur - online version auf vatican.va; Quelle: Handbuch der Ablässe, Libreria Editrice Vaticana Rom 2008 (2. Aufl.; 142 Seiten; ISBN 978-88-209-8013-9; Dekret S. 5-7; Ablassnormen S. 17-24; Vier allgemeine Gewährungen, Weitere Gewährungen S. 27-81; Die Anmerkungen am Ende der Seite wurden bei der Digitalisierung am Ende des „Kapitels“ gesammelt)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 DECRETUM Prot. N. 229/04/1
- 2 Dekret Iesu humani generis
- 3 VORBEMERKUNGEN
- 4 ABLASS-NORMEN
- 5 VIER ALLGEMEINE GEWÄHRUNGEN
- 6 WEITERE GEWÄHRUNGEN
- 6.1 1 Weihe der Familien
- 6.2 2 Gebet zur Weihe der Menschheit an Jesus Christus, den König
- 6.3 3 Sühnegebet
- 6.4 4 Päpstlicher Segen
- 6.5 5 Allgemeiner Gebetstag
- 6.6 6 Christliche Glaubenslehre
- 6.7 7 Eucharistische Anbetung und Prozession
- 6.8 8 Eucharistische und geistliche Kommunion
- 6.9 9 Gewissenserforschung und Erweckung der Reue
- 6.10 10 Exerzitien und monatlicher Einkehrtag
- 6.11 11 Gebetswoche für die Einheit der Christen
- 6.12 12 In der Todesstunde
- 6.13 13 Gedächtnis des Leidens und des Sterbens des Herrn - Karfreitag
- 6.14 14 Gebrauch von Andachtsgegenständen
- 6.15 15 Betrachtendes Gebet
- 6.16 16 Hören der Predigt
- 6.17 17 Gebete zur seligen Jungfrau Maria
- 6.18 18 Gebete zum Schutzengel
- 6.19 19 Gebete zu Ehren des heiligen Josef
- 6.20 20 Gebete zu Ehren der heiligen Apostel Petrus und Paulus
- 6.21 21 Gebete zu Ehren anderer Heiliger und Seliger
- 6.22 22 Gebetsnovenen, Litaneien und Kleine Offizien
- 6.23 23 Gebete der Ostkirchen
- 6.24 24 Gebete für die Wohltäter
- 6.25 25 Gebete für die Hirten der Kirche
- 6.26 26 Bittgebete und Dankgebete
- 6.27 27 Primizmesse und die Feier von Weihejubiläen
- 6.28 28 Glaubensbekenntnis und Erweckung von Glaube, Hoffnung und Liebe
- 6.29 29 Für die Verstorbenen
- 6.30 30 Schriftlesung
- 6.31 31 Diözesansynode
- 6.32 32 Pastoralvisitation
- 6.33 33 Besuch heiliger Stätten
- 6.34 Anmerkungen
- 7 Anhang
- 8 Dokumente
- 9 Register
DECRETUM Prot. N. 229/04/1
Instante Rev.mo Patre Ioannulo Langendörfer, S.l., Secretario Conferentiae Episcoporum Germaniae, vigore facultatum huic Dicasterio a Summo Pontifice Benedicto XVI tributarum translationem in germanicum sermonem quartae editionis typicae Enchiridii Indulgentiarum, prout in adiecto exstat exemplari, libenter Apostolica Paenitentiaria confirmat et publici iuris prelo fieri concedit.
In textu imprimendo inseratur ex integra textus huius Decreti.
Eiusdem insuper textus impressi duo esemplaria Apostolicae Paenitentiariae comiter remittantur.
Contrariis quibuslibet minime obstantibus.
die vicesima prima mensis Iunii,
anno Domini bis millesimo septimo.
IACOBUS FRANCISCUS S.R.E. Card. STAFFORD
Paenitentiarius Maior
† IOANNES FRANCISCUS GIROTTI, O.F.M. CONV.
Dekret Iesu humani generis
Die Verdienste Jesu, des göttlichen Erlösers des Menschengeschlechtes, deren Wert unendlich ist, und die aus ihm hervorgegangenen überreichen Verdienste der Seligen Jungfrau Maria und aller Heiligen sind der Kirche Christi als unerschöpflicher Schatz anvertraut; sie sollen - kraft der Vollmacht zu binden und zu lösen, die ihr Stifter selbst dem Petrus und den anderen Aposteln und durch sie ihren Nachfolgern, den Päpsten und den Bischöfen, verliehen hat - zur Vergebung der Sünden und deren Folgen angewandt werden. Dies geschieht jedoch in erstrangiger und, wenn es sich um Todsünden handelt, notwendiger Weise durch das Sakrament der Versöhnung.
Wenn auch die Todsünde und die mit ihr notwendigerweise verbundene ewige Strafe, die diese Schuld verdient, vergeben worden ist und der Sünder, der Vergebung erlangt hat, nach dem Nachlass der leichten bzw. lässlichen Sünde noch der Läuterung bedürfen kann, kann für ihn die Verpflichtung bestehen, die zeitliche Sündenstrafe entweder im irdischen Leben oder im anderen Leben, nämlich im Läuterungszustand, abzubüßen. Zur Tilgung dieser Sündenstrafen wird aus dem oben erwähnten wunderbaren Schatz der Ablass genommen. Diese Glaubenslehre und lobenswerte Praxis umfassen die so trostreichen Geheimnisse des Mystischen Leibes Christi und der Gemeinschaft der Heiligen und weisen sie als besonders wirksam für das Erreichen der Heiligkeit aus.
Dies alles hat Papst Johannes Paul II. in seiner Ankündigungsbulle des Großen Jubiläums Incarnationis mysterium ausführlich dargelegt.
Dieser Lehraussage entsprechend nimmt die Apostolische Pönitentiarie den bevorstehenden Beginn des heiligen Jubiläums und die Verbreitung der vorhin erwähnten Bulle in der katholischen Welt zum Anlass, das Enchiridion indulgentiarum erneut - in der vierten Auflage - herauszugeben, auf der Grundlage jener Editio typica vom 29. Juni 1968, die sich an die von der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum doctrina eingeführte Ordnung hielt.
Durch diese neue Auflage werden die Grundregeln der Ablassordnung gewiss nicht verändert, vielmehr sind einige Normen nach den neuesten vom Apostolischen Stuhl veröffentlichten Dokumenten überarbeitet worden.
Die Gewährungen sind nach einem systematischen Kriterium abgefasst, so dass ihre tatsächliche Zahl nicht verringert worden ist, wohl aber die Liste kürzer ausgefallen ist; darüber hinaus wurden solche Texte als Erweis ihrer Bedeutung gewählt, die die fromme Empfindung der Liebe sowohl in den einzelnen Christgläubigen als auch in der kirchlichen Gemeinschaft fördern sollten.
So wurde vor allem die vierte allgemeine Gewährung eingefügt, die für das offene Zeugnis des Glaubens in besonderen Situationen des täglichen Lebens einen Ablass gewährt. Weitere Gewährungen von großer Bedeutung zielen auf die Festigung der Fundamente der christlichen Familie (Familienweihe); auf die Gemeinschaft der Universalkirche in Gebetsanliegen (fruchtbringende Teilnahme an Tagen, die weltweit einem religiösen Ziel gewidmet sind, oder an der Gebetswoche für die Einheit der Christen); auf die Verehrung Jesu Christi, der im allerheiligsten Sakrament gegenwärtig ist (eucharistische Prozessionen).
Einige der früheren Gewährungen sind erweitert worden: z. B. bezüglich des Rosenkranzgebetes, des Hymnus »Akathistos«, der Feier von Weihejubiläen, der Lesung der Heiligen Schrift, des Besuchs heiliger Stätten.
In dieser Ausgabe des Enchiridion wird öfter auf die Vollmachten der Bischofsversammlungen - für die Orientalen gemäß ihren eigenen Statuten, für die Lateiner gemäß CIC can. 447- bezüglich der Auswahl der Gebete verwiesen, die in ihrem eigenen Gebiet mehr verbreitet sind. Tatsächlich ist die Zahl der im Enchiridon angeführten Gebete beachtlich vermehrt worden, besonders aus den orientalischen Traditionen.
Durch dieses Dekret wird der folgende Text mit päpstlicher Ermächtigung als authentisch und rechtskräftig erklärt, wie dies den Leitern der Apostolischen Pönitentiarie in der ihnen am 5. Juli 1999 gewährten Audienz mitgeteilt worden ist.
Die Apostolische Pönitentiarie wünscht sich im Sinne des Heiligen Vaters, dass die Christgläubigen, angeleitet durch die Lehre und den pastoralen Eifer ihrer Bischöfe, sich mit innerem religiösen Einsatz bemühen, durch den Gebrauch der heiligen Ablässe ihre Frömmigkeit zur Ehre der Allerheiligsten Dreifaltigkeit zu vermehren.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind hiermit aufgehoben.
am Gedenktag Unserer Lieben Frau auf dem Berge Karmel,
dem 16. Juli 1999.
WILLIAM WAKEFIELD KARDINAL BAUM
Großpönitentiar
LUIGI DE MAGISTRIS
VORBEMERKUNGEN
1. Mit der Herausgabe der ersten Auflage des Handbuches der Ablässe vom Juni 1968 ist der Norm 13 der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum doctrina entsprochen worden. Es heißt dort: »Das Verzeichnis der Ablässe wird dahin überprüft werden, dass nur besondere Gebete und besondere Werke der Frömmigkeit, der Liebe und der Buße durch Ablässe ausgezeichnet werden«. In den folgenden Auflagen bis hin zur gegenwärtigen hat sich die Apostolische Pönitentiarie darum bemüht, einen klareren Text vorzulegen. Dieser Text wurde an bestimmten Stellen von geringerer Bedeutung entsprechend der vorgebrachten Kritik verbessert und durch einige Hinzufügungen ergänzt.
2. Besonders bedeutsame Gebete und Werke sind jene, die - mit Blick auf die Überlieferung und die verschiedenen Zeitumstände - besonders geeignet erscheinen, den ihnen zugedachten Sinn zu erfüllen: Sie sollen den Gläubigen nicht nur helfen, für ihre Sündenstrafen Genugtuung zu leisten, »sondern sie insbesondere zu größerem Eifer in der Liebe anspornen. Diesem Ziel will diese Neuordnung dienen«.<ref> Ansprache Papst Paul VI. an das Kardinalskollegium und die Römische Kurie am 23. Dezember 1966: AAS 59 (1967) 57. </ref>
3. Gemäß kirchlicher Überlieferung werden die Teilnahme am Messopfer und der Empfang der Sakramente nicht mit einem Ablass versehen: Sie selbst bewirken nämlich in überragender Weise »Heiligung und Läuterung«.<ref>Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« vom 1. Januar 1967, Nr. 11. </ref>
Ein anlässlich bestimmter besonderer Ereignisse gewährter Ablass (z. B. Erstkommunion, Primizmesse, Abschlussmesse eines Eucharistischen Kongresses) gilt nicht primär der Teilnahme an der Messfeier als solcher oder dem Sakramentenempfang als solchem, sondern dem besonderen Anlass der Mitfeier. Durch den Ablass soll also der geistliche Eifer, wie er derartigen Veranstaltungen eigen ist, einen Ansporn erhalten und belohnt werden; auch sollen das durch die eigene Teilnahme gegebene gute Beispiel sowie die dadurch zum Ausdruck gebrachte Hochschätzung der Eucharistie und des Priestertums gewürdigt werden. Entsprechend der Tradition können jedoch verschiedene Werke der privaten und öffentlichen Frömmigkeit einen Ablass bewirken, ebenso Werke der Liebe und der Buße, denen in unserer Zeit besondere Bedeutung zukommt. All diese mit einem Ablass versehenen Werke sind jedoch, wie überhaupt jedes gute Werk und alles geduldig ertragene Leid, nicht von der Messe und von den Sakramenten zu trennen, denn diese sind die vornehmsten Quellen der Heiligung und Läuterung.<ref>Vgl. ebd. </ref> Die guten Werke und das geduldige Tragen der Lasten des Lebens werden so zur Opfergabe der Gläubigen, die sich mit dem Opfer Christi in der Eucharistie verbindet.<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche »Lumen genlium«, Art. 34. </ref> Durch die Feier der heiligen Messe und der Sakramente sollen die Gläubigen angespornt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, damit sie so »in ihrem Leben dem Sakrament treu bleiben, das sie im Glauben empfangen haben«;<ref>Messbuch, Tagesgebet vom Ostermontag.</ref> ihrerseits trägt die gewissenhafte Pflichterfüllung im täglichen Leben zur geistlichen Bereitung für die Mitfeier der Eucharistie und der Sakramente bei.<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die Heilige Liturgie »Sacrosanclum Concilium«, Art. 9-13. </ref>
4. Entsprechend dem frommen Empfinden gegenüber den heiligen Dingen wird mehr Gewicht gelegt auf den persönlichen Beitrag des Gläubigen (opus operantis). Daher wird auch kein umfangreiches Verzeichnis von Werken der Frömmigkeit (opus operatum) mehr aufgeführt, die ohne eigentlichen Bezug zum konkreten täglichen Leben des Christen stehen. Vielmehr werden - in bescheidenerem Umfang - Gewährungen vorgelegt,<ref>Vgl. Gewährungen I-IV. </ref> von denen ein wirksamer geistlicher Impuls für die Gläubigen ausgehen soll, in ihrem Leben nach Frömmigkeit zu streben; so sollen sie jenem Zwiespalt entgehen, der »zwischen dem Glauben, den man bekennt, und dem täglichen Leben vieler« besteht, indem sie »ihre menschlichen, häuslichen, beruflichen, wissenschaftlichen oder technischen Anstrengungen mit den religiösen Werten zu einer lebendigen Synthese verbinden; wenn diese Werte nämlich die letzte Sinngebung bestimmen, wird alles auf Gottes Ehre hingeordnet«.<ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute »Gaudium et spes«, Art. 43. </ref>
Von der Apostolischen Pönitentiarie wurde daher Sorge getragen, dem christlichen Leben größeres Gewicht zu geben und mehr zum Geiste des Gebetes und der Buße sowie zur Übung der theologischen Tugenden anzuregen als zu einer rein äußerlichen Wiederholung von Formeln und Handlungen.
5. Das Handbuch stellt der Aufzählung der verschiedenen Gewährungen die einschlägigen Rechtsnormen voran, die zumeist der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum doctrina, dem Codex Iuris Canonici und auch anderen Verordnungen entnommen sind.
Es ist aber angebracht, um diesbezüglich möglicherweise aufkommenden Zweifeln zuvorzukommen, alle gegenwärtig geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Ablässe hier im Zusammenhang und in der rechten Reihenfolge vorzulegen.
6. Das Handbuch führt zunächst vier Gewährungen eher allgemeiner Natur auf, die den Christen bei der täglichen Lebensgestaltung gleichsam den Weg zeigen sollen.
Jeder dieser vier allgemeinen Gewährungen sind zum Nutzen und zur Belehrung der Gläubigen Bemerkungen beigefügt, die jeweils die Übereinstimmung der einzelnen Gewährungen mit dem Geist des Evangeliums und mit der Erneuerung, wie sie das Zweite Vatikanische Konzil begonnen hat, erschließen sollen.
7. Sodann folgt ein Verzeichnis der Gewährungen, die sich auf bestimmte religiöse Werke beziehen. Es sind hier nur wenige aufgeführt, da manche von ihnen bereits in den allgemeinen Gewährungen enthalten sind. Bei den Gebeten erschien es angebracht, nur jene aufzunehmen, die in der Gesamtkirche gebräuchlich sind. Die zuständigen Bischofskonferenzen mögen gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass in das jeweilige volkssprachige Handbuch der Ablässe weitere Gebete aufgenommen werden, die für die Frömmigkeit der Gläubigen nützlich und aufgrund der Tradition wertvoll sind.
8. Das Handbuch enthält schließlich einen Anhang mit einer Zusammenstellung von Stoßgebeten und mit dem Text der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum doctrina.
Anmerkungen
<references />
ABLASS-NORMEN
1. Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.<ref> CIC 1917 can. 911; Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 1; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 1; CIC 1983 can. 992; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 1. </ref>
2. Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem, ob er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 2; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 2; CIC 1983 can. 993; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 2. </ref>
3. Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.<ref> CIC 1917 can. 930; Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 3; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 3-4; CIC 1983 can. 994; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 3-4. </ref>
4. Einem Christgläubigen, der wenigstens reuigen Herzens ein mit einem Teilablass versehenes Werk vollbringt, wird durch die Hilfe der Kirche zusätzlich ein ebenso großer Nachlass an zeitlicher Strafe zugeteilt, wie er schon durch sein Tun erhält.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 5; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 6; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 5. </ref>
5. - § 1 Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.<ref> CIC 1917 can. 912; Enchiridionindulgentiarum 1968 Nr. 8; CIC 1983 can. 995 § 1; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 7. </ref>
§ 2 Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.<ref> CIC 1917 can. 913; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 10, 1°; CIC 1983 can. 995 § 2; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 9. </ref>
6. In der Römischen Kurie ist allein der Apostolischen Pönitentiarie die Regelung der Ablassgewährung und des Gebrauchs von Ablässen übertragen, unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre zu prüfen, was hinsichtlich der Ablässe die dogmatische Lehre betrifft.<ref> Motu proprio »Alloquentes proxime« 4-5; Apostolische Konstitution »Regimini Ecclesiae Universae« 113; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 9; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 8; Apostolische Konstitution »Pastor bonus« 120. </ref>
7. Die Eparchen und Diözesanbischöfe sowie andere ihnen von Rechts wegen Gleichgestellte haben, auch wenn ihnen die Bischofswürde fehlt, von Beginn ihres Hirtenamtes an das Recht:
1° in ihrem Zuständigkeitsbereich allen Gläubigen, außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jenen, die zu ihrem Jurisdiktionsbereich gehören, einen Teilablass zu gewähren;<ref> CIC 1917 can. 349 § 2, 2°; Dekret »In fere innumeris« 1; Motu proprio »Cleri sanctitati« cann. 396 § 2, 2°, 364 § 3, 3°, 367 § 2, 1°, 391; Enchiridion indulgentiarurn 1968 Nr. 11, § 1; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 10, 1°. </ref>
2° in ihrer Eparchie oder Diözese den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass nach der vorgeschriebenen Formel zu erteilen, und zwar dreimal im Jahr an den von ihnen bestimmten hohen Feiertagen, auch wenn sie bei der Messe nur assistieren. Dieser Segen wird am Ende der Messfeier anstelle des üblichen Segens gespendet, wie es im Zeremoniale für die Bischöfe vorgesehen ist.<ref> CIC 1917 can. 914; Dekret »In fere innumeris« 1; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 11, § 2; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 10, 2°; Zeremoniale für die Bischöfe 1137-1141. </ref>
8. Die Metropoliten können den Teilablass in ihren Eparchien und den Suffraganbistümern wie in der eigenen Diözese gewähren.<ref> CIC 1917 can. 274, 2°; SPA, Dekret vom 20. Juli 1942, Nr. 2; Moto proprio »Cleri sanctitati« cann. 319, 6°, 320 § 1, 4°; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 12; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 11. </ref>
9. - § 1 Die Patriarchen können an jedem einzelnen, auch an einem exemten Ort ihres Patriarchates, in den Kirchen ihres Ritus außerhalb ihres Patriarchates und überall für Gläubige ihres Ritus:
1° einen Teilablass gewähren;<ref> Motu proprio »Cleri sanctitati« can. 283, 4°; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 13; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 12. </ref>
2° den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass erteilen, und zwar normalerweise dreimal im Jahr, zusätzlich jedoch dann, wenn sich besondere religiöse Gelegenheiten ergeben, die für das Wohl der Gläubigen die Möglichkeit eines vollkommenen Ablasses erfordern.
§ 2 Die gleiche Vollmacht haben die Groß-Erzbischöfe. <ref> Motu proprio »Cleri sanctitati« can. 326 § 1, 10°; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 13; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 12. </ref>
10. Die Kardinale der Heiligen Römischen Kirche können überall einen Teilablass gewähren, den aber nur jeweils persönlich Anwesende bekommen können.<ref> CIC 1917 can. 239 § 1, 24°; Motu proprio »Cleri sanctitati« can. 185 § 1, 24°; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 14; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 13. </ref>
11. - § 1 Eine ausdrückliche Genehmigung des Apostolischen Stuhles ist erforderlich für die gedruckte Herausgabe des Handbuchs der Ablässe, gleich in welcher Sprache es erscheint.<ref> CIC 1917 can. 1388 § 2; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 15 § 2; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 14 § 2. </ref>
§ 2 Andere Ablassbücher, Schriften und Blätter, die Ablassgewährungen enthalten, dürfen nicht ohne Erlaubnis des Ortshierarchen oder Ortsordinarius herausgegeben werden.<ref> CIC 1917 can. 1388 § 1; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 15 § I; eIe 1983 can. 826 § 3; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 14 § 1. </ref>
12. Ablassbewilligungen für alle Gläubigen nach Meinung des Heiligen Vaters gewinnen ihre Wirksamkeit nur, nachdem authentische Abschriften der Gewährungen von der Apostolischen Pönitentiarie bestätigt sind.<ref> CIC 1917 can. 920; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 16; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 15. </ref>
13. Ein mit der Liturgiefeier des Tages verbundener Ablass gilt als auf den Tag verlegt, auf den diese Feier oder die mit ihr verbundene äußere Feierlichkeit rechtmäßig verlegt ist.<ref> CIC 1917 can. 922; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 17; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 16. </ref>
14. Wenn zur Gewinnung eines mit einem bestimmten Tag verbundenen Ablasses der Besuch einer Kirche oder einer Kapelle verlangt wird, kann dies vom Mittag des vorhergehenden Tages bis zur Mitternacht des betreffenden Tages geschehen.<ref> CIC 1917 can. 923; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 18; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 17. </ref>
15. Ein Christgläubiger kann einen Teilablass gewinnen, wenn er einen der folgenden rechtmäßig gesegneten Andachtsgegenstände in frommer Gesinnung benutzt: Kruzifix, Kreuz, Rosenkranz, Skapulier, Medaille.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 17; Enchiridion indulgentiarum Nr. 19; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 18. </ref>
16. - § 1 Die an den Besuch einer Kirche gebundenen Ablässe erlöschen nicht, wenn diese Kirche von Grund auf zerstört wurde und innerhalb von fünfzig Jahren an derselben oder an ungefähr derselben Stelle und unter demselben Titel wieder errichtet wird.<ref> CIC 1917 can. 924 § 1 und can. 75; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 20 § 1; CIC 1983 can. 78 § 3; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 19 § 1. </ref>
§ 2 Ein Ablass, der mit dem Gebrauch eines Andachtsgegenstandes verbunden ist, erlischt dann, wenn dieser Gegenstand wesentlich unbrauchbar geworden ist oder verkauft wird.<ref> CIC 1917 can. 924 § 2 und can. 75; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 20 § 2; CIC 1983 can. 78 § 3; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 19 § 2. </ref>
17. - § 1 Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.<ref> CIC 1917 can. 925 § 1; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 22 § 1; CIC 1983 can. 996 § 1; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 20 § 1. </ref>
§ 2 Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen; er muss auch die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.<ref> CIC 1917 can. 925 § 2; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 22 § 2; CIC 1983 can. 996 § 2; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 22 § 2. </ref>
18. - § 1 Einen vollkommenen Ablass kann man nur einmal am Tag gewinnen, einen Teilablass dagegen mehrmals.<ref> CIC 1917 can. 928; Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 6; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 24 §§ 1 und 3; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 21 §§ 1 und 3. </ref>
§ 2 Dennoch kann der Christgläubige einen vollkommenen Ablass »in der Sterbestunde« gewinnen, auch dann, wenn er am gleichen Tag schon einen anderen vollkommenen Ablass gewonnen hat.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 18; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 24 § 2; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 21 § 2. </ref>
19. Das zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses, der an eine Kirche oder Kapelle gebunden ist, vorgeschriebene Werk besteht im andächtigen Besuch, bei dem das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis (»Vaterunser« und »Credo«) gesprochen wird, wenn nicht in der Gewährung anderes bestimmt ist.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 16; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 25; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 22. </ref>
20. - § 1 Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrichtung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei Bedingungen erforderlich: sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters. Darüber hinaus ist das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde erforderlich.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 7; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 26; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 23 § 1. </ref>
§ 2 Es genügt die einmalige sakramentale Beichte, um mehrere vollkommene Ablässe zu empfangen. Einmalige eucharistische Kommunion und einmaliges Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters genügen jedoch nur zur Gewinnung eines einzigen vollkommenen Ablasses.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 9; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 28; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 23 § 2. </ref>
§ 3 Die drei Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach dem vorgeschriebenen Werk erfüllt werden. Es ist jedoch geziemend, die heilige Kommunion und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters auf denselben Tag wie das Werk zu legen.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 8; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 27; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 23 § 3. </ref>
§ 4 Wenn die innere Disposition nicht vollständig vorhanden ist oder die genannten Bedingungen, unbeschadet der Vorschrift der Normen 24 und 25 bezüglich der daran »Gehinderten«, nicht erfüllt werden, so gewinnt man nur einen Teilablass.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 7 (Ende); Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 26 (Ende); Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 23 § 4. </ref>
§ 5 Der Bedingung, nach der Meinung des Heiligen Vaters zu beten, wird voll genügt mit dem Beten eines »Vaterunser« oder eines »Gegrüßet seist du, Maria« nach seiner Meinung; es ist jedoch den einzelnen Gläubigen freigestellt, ein beliebiges anderes Gebet zu sprechen, das der persönlichen Frömmigkeit und Verehrung entspricht.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 10; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 29; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 23 § 5. </ref>
21. - § 1 Wer bereits durch Gesetz oder Vorschrift zu einem Werk verpflichtet ist, kann mit dessen Verrichtung nicht zugleich einen Ablass gewinnen, sofern dies bei der Verleihung nicht ausdrücklich zugestanden worden ist.<ref> CIC 1917 can. 932; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 31; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 24. </ref>
§ 2 Wenn jedoch mit dem in der Beichte auferlegten Bußwerk Ablässe verbunden sind, so können zugleich mit Ableistung der Buße die betreffenden Ablässe gewonnen werden.<ref> CIC 1917 can. 932; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 31; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 24. </ref>
§ 3 Ebenso können Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens durch die Gebete und frommen Werke, zu deren Vollzug sie kraft ihrer Regeln oder Konstitutionen oder anderer Vorschriften verpflichtet sind, Ablässe gewinnen.<ref> PA, Responsio ad propositum dubium vom 1. Juli 1992: AAS 84 (1992) 935. </ref>
22. Der mit einem Gebet verbundene Ablass kann unabhängig von der Sprache, in der das Gebet verrichtet wird, erlangt werden. Jedoch muss die Übersetzung von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sein.<ref> CIC 1917 can. 934 § 2; Enchiridion induJgentiarum 1968 Nr. 32; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 25. </ref>
23. Zur Gewinnung eines mit einem Gebet verbundenen Ablasses reicht es aus, das Gebet abwechselnd mit einem anderen zu sprechen oder es im Geist mitzuvollziehen, während es von einem anderen vorgebetet wird.<ref> CIC 1917 can. 934 § 3; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 33; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 26. </ref>
24. Die Beichtväter sind bevollmächtigt, das für die Gewinnung des Ablasses vorgeschriebene Werk oder die Bedingungen für all jene umzuwandeln, die zufolge rechtmäßiger Verhinderung diese nicht erfüllen können.<ref> CIC 1917 can. 935; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 34; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 27. </ref>
25. Die Ortshierarchen oder Ortsordinarien können überdies den nach den Rechtsbestimmungen ihrer Autorität unterstehenden Gläubigen, wenn diese an Orten wohnen, wo es entweder unmöglich oder schwer ist, zur Beichte oder zur Kommunion zu gehen, die Begünstigung gewähren, den vollkommenen Ablass ohne Beichte und Kommunion gewinnen zu können, sofern sie wenigstens echte Reue besitzen und sich vornehmen, die genannten Sakramente so bald wie möglich zu empfangen.<ref> Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina« Nr. 11; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 35; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 28. </ref>
26. Gehörlose bzw. Stumme können die mit öffentlichen Gebeten verbundenen Ablässe gewinnen, wenn sie zugleich mit den übrigen Gläubigen, die an demselben Ort beten, ihr Herz und ihre frommen Gedanken zu Gott erheben; bei privaten Gebeten reicht es aus, dass sie diese geistig verrichten, mit Zeichen begleiten oder den Gebetstext nur mit den Augen verfolgen.<ref> CIC 1917 can. 936; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 36; Handbuch der Ablässe 1989 Nr. 29. </ref>
Anmerkungen
<references />
VIER ALLGEMEINE GEWÄHRUNGEN
Vorwort
1. Vier Ablassgewährungen sollen besonders erwähnt werden. In ihnen soll der Gläubige einen Ansporn finden, die Tätigkeiten seines täglichen Lebens mit christlichem Geist zu durchformen<ref> Vgl. 1 Kor 10,31 und KoI 3,17; Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über das Apostolat der Laien »Apostolicam actuositatem«, Art. 2-4, 13.</ref> und in seiner Lebensführung nach der vollkommenen Liebe zu streben.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche »Lumen gentium«, Art. 39, 40-42. </ref>
2. Diese vier Gewährungen sind allgemeiner Natur, und jede einzelne von ihnen ist mit mehreren gleichartigen Werken verbunden. Jedoch nicht alle diese Werke sind auch mit Ablässen versehen, sondern nur jene, die auf besondere Weise und in besonderer Gesinnung verrichtet werden.
Betrachten wir die erste Gewährung: »Demjenigen Christgläubigen wird ein Teilablass gewährt, der in seiner Pflichterfüllung und in den Mühen des Lebens mit demütigem Vertrauen seine Seele zu Gott erhebt und wenigstens innerlich ein Stoßgebet verrichtet«. Bedingung der Ablassgewährung ist also hier, dass der Gläubige bei den Werken seiner täglichen Pflichterfüllung und in den Mühen des Lebens in der beschriebenen Weise seinen Geist zu Gott erhebt. Solches gelingt infolge der menschlichen Schwachheit freilich nicht häufig. Wenn aber jemand mit Sorgfalt und Eifer mehrmals am Tag in dieser Weise handelt, so gewinnt er verdientermaßen neben reichlichem Gnadenzuwachs auch vermehrten Straferlass, und er kann durch seine Liebe den Seelen im Fegefeuer reichhaltiger zu Hilfe kommen. Ähnliches gilt auch für die drei anderen Ablassgewährungen.
3. Die vier Gewährungen stehen in vollkommenem und offensichtlichem Einklang mit dem Evangelium und mit der kirchlichen Lehre, wie sie durch das Zweite Vatikanische Konzil eindeutig vorgelegt wurde. Die den einzelnen Gewährungen angefügten Stellen aus der Heiligen Schrift und aus den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils sollen diese Übereinstimmung für die Gläubigen deutlich machen.
GEWÄHRUNGEN
I
Demjenigen Christgläubigen wird ein Teilablass gewährt, der in seiner Pflichterfüllung und in den Mühen des Lebens mit demütigem Vertrauen seine Seele zu Gott erhebt und dabei wenigstens innerlich ein Stoßgebet verrichtet.<ref>Vgl. Apostolische Pönitentiarie, Dekret »Pia oblatio quotidiana laboris Indulgentiis ditatur« vom 25. November 1961: AAS 53 (1961) 827; Dekret, »Pia oblatio humani doloris Indulgentiis ditatur« vom 4. Juni 1962: AAS 54 (1962) 475; Enchiridion Indulgentiarum 1968 und 1986 (Handbuch der Ablässe 1989), Erste allgemeine Gewährung. </ref>
Durch diese erste Gewährung werden die Gläubigen zur Erfüllung des Gebotes Christi, »allezeit zu beten und darin nicht nachzulassen«,<ref> Lk 18,1. </ref> angeleitet. Zugleich werden sie ermahnt, in der Erfüllung der je eigenen Pflichten danach zu streben, ihre Verbindung mit Christus zu bewahren und zu vertiefen.
Die folgenden Stellen aus der Heiligen Schrift verdeutlichen in hervorragender Weise, was die Kirche mit der Gewährung dieses Ablasses bewirken will:
Mt 7,7-8 Bittet, dann wird euch gegeben; sucht, dann werdet ihr finden; klopft an, dann wird euch geöffnet. Denn wer bittet, der empfängt; wer sucht, der findet; und wer anklopft, dem wird geöffnet.
Mt 26,41 Wacht und betet, damit ihr nicht in Versuchung geratet.
Lk 21,34.36 Nehmt euch in Acht, dass ... die Sorgen des Alltags euch nicht verwirren Wacht und betet alle Zeit...
Apg 2,42 Sie hielten an der Lehre der Apostel fest und an der Gemeinschaft, am Brechen des Brotes und an den Gebeten.
Röm 12,12 Seid fröhlich in der Hoffnung, geduldig in der Bedrängnis, beharrlich im Gebet!
1 Kor 10,31 Ob ihr esst oder trinkt oder etwas anderes tut; tut alles zur Verherrlichung Gottes!
Eph 6,18 Hört nicht auf, zu beten und zu flehen! Betet jederzeit im Geist, seid wachsam, harrt aus und bittet für alle Heiligen!
KoI 3,17 Alles, was ihr in Worten und Werken tut, geschehe im Namen Jesu, des Herrn. Durch ihn dankt Gott, dem Vater!
Kol 4,2 Lasst nicht nach im Beten; seid dabei wachsam und dankbar!
1 Thess 5,17-18 Betet ohne Unterlass! Dankt für alles!
Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils
Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Art. 41:
»Alle Christgläubigen werden in ihrer Lebenslage, ihren Pflichten und Verhältnissen und dies alles von Tag zu Tag mehr geheiligt, wenn sie alles aus der Hand des himmlischen Vaters im Glauben entgegennehmen und mit Gottes Willen zusammenwirken und so die Liebe, mit der Gott die Welt geliebt hat, im zeitlichen Dienst selbst allen kundmachen«.
Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem, Art. 4:
»Dieses Leben innigster Vereinigung mit Christus in der Kirche nähren die gleichen geistlichen Hilfen, die allen Gläubigen zu Gebote stehen...
Dieser Hilfen müssen sich die Laien so bedienen, dass sie bei der rechten Erfüllung ihrer weltlichen Pflichten in den gewöhnlichen Lebensverhältnissen die Vereinigung mit Christus nicht von ihrem Leben abspalten, vielmehr in dieser Vereinigung dadurch noch wachsen, dass sie ihre Arbeit gemäß dem Willen Gottes leisten ... Weder die häuslichen Sorgen noch die anderen Aufgaben, die das Leben in der Welt stellt, dürfen außerhalb des Bereiches ihres geistlichen Lebens stehen, gemäß dem Wort des Apostels: "Was ihr auch tut in Wort und Werk, tut alles im Namen des Herrn Jesus Christus, und sagt Dank Gott dem Vater durch ihn" (Kol 3,17)«.
Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Art. 43:
»Die Spaltung bei vielen zwischen dem Glauben, den man bekennt, und dem täglichen Leben gehört zu den schweren Verirrungen unserer Zeit... Man darf keinen künstlichen Gegensatz zwischen beruflicher und gesellschaftlicher Tätigkeit auf der einen Seite und dem religiösen Leben auf der anderen Seite konstruieren ... Die Christen sollen vielmehr froh sein, in der Nachfolge Christi, der als Handwerker gearbeitet hat, ihre ganze irdische Arbeit so leisten zu können, dass sie ihre menschlichen, häuslichen, beruflichen, wissenschaftlichen oder technischen Anstrengungen mit den religiösen Werten zu einer lebendigen Synthese verbinden; wenn diese Werte nämlich die letzte Sinngebung bestimmen, wird alles auf Gottes Ehre hingeordnet«.
II
Ein Teilablass wird einem Christgläubigen gewährt, der, geleitet vom Geiste des Glaubens und barmherzigen Sinnes, sich selbst oder seine Güter in den Dienst an den notleidenden Brüdern und Schwestern stellt.<ref>Vgl. Apostolische Pönitentiarie, »Indulgentiae apostolicae«: AAS 55 (1963) 657-659; Enchiridion Indulgentiarum 1968 und 1986 (Handbuch der Ablässe 1989), Zweite allgemeine Gewährung. </ref>
Durch diese Ablassgewährung wird der Gläubige ermuntert, dem Beispiel und Auftrag Christi folgend,<ref>Vgl. Joh 13,15 und Apg 10,38. </ref> vermehrt die Werke der Nächstenliebe und Barmherzigkeit zu üben. Es sind indes nicht alle Liebeswerke auch mit einem Ablass versehen, sondern nur jene, die »im Dienst an den notleidenden Brüdern und Schwestern« geschehen, etwa wenn es gilt, materielle Not zu lindern (Nahrung, Kleidung), oder »den inneren Menschen« durch Unterweisung oder Trost aufzurichten.
Mt 25,35-36.40b (vgl. Tob 4,7-8; Jes 58,7) Ich war hungrig, und ihr habt mir zu essen gegeben; ich war durstig, und ihr habt mir zu trinken gegeben; ich war fremd und obdachlos, und ihr habt mich aufgenommen; ich war nackt, und ihr habt mir Kleidung gegeben; ich war krank, und ihr habt mich besucht; ich war im Gefängnis, und ihr seid zu mir gekommen. Amen, ich sage euch: Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan.
Joh 13,34-35 Ein neues Gebot gebe ich euch: Liebt einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch ihr einander lieben. Daran werden alle erkennen, dass ihr meine Jünger seid: wenn ihr einander liebt.
Röm 12,8bd. 10-11.13 Wer gibt, gebe ohne Hintergedanken. Wer Barmherzigkeit übt, der tue es freudig. Seid einander in brüderlicher Liebe zugetan, übertrefft euch in gegenseitiger Achtung! Lasst nicht nach in eurem Eifer, lasst euch vom Geist entflammen und dient dem Herrn! Helft den Heiligen, wenn sie in Not sind; gewährt jederzeit Gastfreundschaft!
1 Kor 13,3ac Wenn ich meine ganze Habe verschenkte, hätte aber die Liebe nicht, nützte es mir nichts.
Gal 6,10 Wir wollen, solange wir noch Zeit haben, allen Menschen Gutes tun, besonders aber denen, die mit uns im Glauben verbunden sind.
Eph 5,2a Liebt einander, weil auch Christus uns geliebt und sich für uns hingegeben hat.
1 Thess 4,9b Gott selbst hat euch gelehrt, einander zu lieben.
Hebr 13,1 Die Bruderliebe soll bleiben.
Jak 1,27 (vgl. Jak 2,15-16) Ein reiner und makelloser Dienst vor Gott, dem Vater, besteht darin: für Waisen und Witwen zu sorgen, wenn sie in Not sind, und sich vor jeder Befleckung durch die Welt zu bewahren.
1 Petr 1,22 Der Wahrheit gehorsam, habt ihr euer Herz rein gemacht für eine aufrichtige Bruderliebe; darum hört nicht auf, einander von Herzen zu lieben.
1 Petr 3,8-9 Seid alle eines Sinnes, voll Mitgefühl und brüderlicher liebe, seid barmherzig und demütig! Vergeltet nicht Böses mit Bösem noch Kränkung mit Kränkung! Stattdessen segnet; denn ihr seid dazu berufen, Segen zu erlangen.
2 Petr 1,5a. 7 Setzt allen Eifer daran, mit der Frömmigkeit die Brüderlichkeit und mit der Brüderlichkeit die Liebe zu verbinden.
1 Joh 3,17-18 Wenn jemand Vermögen hat und sein Herz vor dem Bruder verschließt, den er in Not sieht, wie kann die Gottesliebe in ihm bleiben? Meine Kinder, wir wollen nicht mit Wort und Zunge lieben, sondern in Tat und Wahrheit.
Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils
Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem, Art. 8:
"Wo immer Menschen leben, denen es an Speise und Trank, an Kleidung, Wohnung, Medikamenten, Arbeit, Unterweisung, notwendigen Mitteln zu einem menschenwürdigen Leben fehlt, wo Menschen von Drangsal und Krankheit gequält werden, Verbannung und Haft erdulden müssen, muss die christliche Hilfe sie suchen und finden, alle Sorge für sie aufwenden, um sie zu trösten und mit tätiger Hilfe ihr Los zu erleichtern ... Damit die Übung dieser Liebe über jeden Verdacht erhaben sei und als solche auch in Erscheinung trete, muss man im Nächsten das Bild Gottes sehen, nach dem er geschaffen ist, und Christus den Herrn, dem in Wahrheit all das dargeboten wird, was einem Bedürftigen gegeben wird«.
Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem, Art. 31c:
»Da die Werke der Liebe und der Barmherzigkeit ein hervorragendes Zeugnis christlichen Lebens darstellen, muss die apostolische Bildung auch zur Ausübung dieser Werke anleiten, damit die Gläubigen schon von Kindheit an lernen, mit ihren Brüdern mit zu leiden und ihnen in der Not großmütig zu Hilfe zu kommen«.
Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Art. 93 (Schlusswort):
»Die Christen können, eingedenk des Wortes des Herrn: "Daran werden alle erkennen, dass ihr meine Jünger seid, wenn ihr einander liebt" (Joh 13,35), nichts sehnlicher wünschen, als den Menschen unserer Zeit immer großherziger und wirksamer zu dienen ... Der Vater will, dass wir in allen Menschen Christus als Bruder sehen und lieben in Wort und Tat«.
III
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der auf eine erlaubte Annehmlichkeit im Geist der Buße freiwillig verzichtet.<ref>Enchiridion Indulgentiarum 1968 und 1986 (Handbuch der Ablässe 1989), Dritte allgemeine Gewährung. </ref>
Diese dritte Gewährung ist in der heutigen Zeit durchaus angebracht, damit sich die Gläubigen über das ohnehin milde Abstinenz- und Fastengebot hinaus zu Bußübungen anregen lassen.<ref>Vgl. Paul VI., Apostolische Konstitution »Paenitemini« vom 17. Februar 1966, III c: AAS 58 (1966) 183. </ref>
So wird der Gläubige angespornt, seine Leidenschaften zu zügeln, seinen Leib in Zucht zu nehmen und dem armen und duldsamen Christus ähnlich zu werden.<ref>Vgl. Mt 8,20 und 16,24. </ref>
Die Enthaltsamkeit wird um so wertvoller, je mehr sie aus Liebe geschieht, gemäß dem Wort des heiligen Leo des Großen: »Setzen wir für die Tugend ein, was wir dem Vergnügen entziehen. Aus der Enthaltsamkeit der Fastenden soll Erquickung für die Bedürftigen fließen«.<ref> Sermo 13 (bzw. 12), De ieiunio decimi mensis, 2: PL 54, 172. </ref>
Lk 9,23bc (vgl. Lk 14,27) Wer mein Jünger sein will, der verleugne sich selbst, nehme täglich sein Kreuz auf sich und folge mir nach.
Lk 13,5b (vgl. Lk 13,3) Ihr alle werdet genauso umkommen, wenn ihr euch nicht bekehrt (vgl. ebd., V. 3b).
Röm 8,13b Wenn ihr durch den Geist die (sündigen) Taten des Leibes tötet, werdet ihr leben.
Röm 8,17b Wir sind Miterben Christi, wenn wir mit ihm leiden, um mit ihm auch verherrlicht zu werden.
1 Kor 9,25-27 a Jeder Wettkämpfer lebt völlig enthaltsam; jene tun dies, um einen vergänglichen, wir aber, um einen unvergänglichen Siegeskranz zu gewinnen. Darum laufe ich nicht wie einer, der ziellos läuft, und kämpfe mit der Faust nicht wie einer, der in die Luft schlägt; vielmehr züchtige und unterwerfe ich meinen Leib.
2 Kor 4,10 Wohin wir auch kommen, immer tragen wir das Todesleiden Jesu an unserem Leib, damit auch das Leben Jesu an unserem Leib sichtbar wird.
2 Tim 2,11-12a Das Wort ist glaubwürdig: Wenn wir mit Christus gestorben sind, werden wir auch mit ihm leben; wenn wir standhaft bleiben, werden wir auch mit ihm herrschen.
Tit 2,12 (Die Gnade Gottes erzieht uns dazu,) uns von der Gottlosigkeit und den irdischen Begierden loszusagen und besonnen, gerecht und fromm in dieser Welt zu leben.
1 Petr 4,13 Freut euch, dass ihr Anteil an dem Leiden Christi habt: denn so könnt ihr auch bei der Offenbarung seiner Herrlichkeit voll Freude jubeln.
Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils
Dekret über die Ausbildung der Priester Optatam totius, Art. 9:
»Mit besonderer Sorgfalt sollen sie (die Alumnen) im priesterlichen Gehorsam, in armer Lebensweise und im Geist der Selbstverleugnung erzogen werden, so dass sie sich daran gewöhnen, auch auf erlaubte, aber unnötige Dinge bereitwillig zu verzichten und dem gekreuzigten Christus ähnlich zu werden«.
Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Art. 10:
»Die Gläubigen wirken kraft ihres königlichen Priestertums an der eucharistischen Darbringung mit und üben ihr Priestertum aus im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe«.
Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Art. 41:
»In den verschiedenen Verhältnissen und Aufgaben des Lebens wird die eine Heiligkeit von allen entfaltet, die sich vom Geist Gottes leiten lassen und, der Stimme des Vaters gehorsam, Gott. den Vater, im Geist und in der Wahrheit anbeten und dem armen, demütigen, das Kreuz tragenden Christus folgen und so der Teilnahme an seiner Herrlichkeit würdig werden«.
Apostolische Konstitution Paenitemini, III c:
»Eines legt die Kirche allen Gläubigen ans Herz: dass sie neben den Mühen und Opfern, die ihre täglichen Lebensverhältnisse mit sich bringen, dem göttlichen Gebot der Buße auch dadurch entsprechen, dass sie auch einige Akte körperlicher Abtötung auf sich nehmen .. . Vor allem will die Kirche darauf hinweisen, dass es nach uralter Tradition drei besonders ausgezeichnete Weisen gibt, das göttliche Gebot der Buße zu erfüllen: Gebet, Fasten, Werke der Liebe, wobei sie ihr Augenmerk vor allem auf das Fasten und den Fleischverzicht gerichtet hat. Diese Arten der Bußleistung waren allen Zeiten gemeinsam. In unserer Zeit aber sind besondere Gründe eingetreten, die es dringend nahe legen, dass je nach den verschiedenen örtlichen Verhältnissen eine ganz bestimmte Art der Buße mehr als die anderen geübt wird. So muss bei den Völkern, die sich einer größeren Fülle von Konsumgütern erfreuen, das Zeugnis der Selbstverleugnung betont werden, damit die Gläubigen nicht dem Weltgeist verfallen; damit muss zugleich aber auch das Zeugnis der Liebe zu den Brüdern, die von Armut und Hunger gequält werden, als drängende Verpflichtung verbunden sein, mögen diese Brüder auch in noch so entfernten Gegenden wohnen«.<ref>AAS 58 (1966) 182-183. </ref>
IV
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der in besonderen Situationen des täglichen Lebens vor anderen offen seinen Glauben bezeugt.
Diese Gewährung spornt den Christgläubigen an, seinen Glauben vor anderen offen zu bekennen, zur Ehre Gottes und zum Aufbau der Kirche.
Der heilige Augustinus schreibt: »Dein Credo sei für dich wie ein Spiegel. Betrachte dich in ihm, ob du all das, was du zu glauben erklärst, auch wirklich glaubst. Und freue dich jeden Tag an deinem Glauben«.<ref>Sermo 58, 11,13: PL 38, 399. </ref>
Das christliche Alltagsleben wird dann das »Amen« auf das »Ich glaube« des Glaubensbekenntnisses unserer Taufe sein.<ref>Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche 1064. </ref>
Mt 10,32 Wer sich vor den Menschen zu mir bekennt, zu dem werde auch ich mich vor meinem Vater im Himmel bekennen.
Vgl. Lk 11,28 Selig sind die, die das Wort Gottes hören und es befolgen.
Apg 1,8 Ihr werdet meine Zeugen sein.
Apg 2,46 Tag für Tag verharrten sie einmütig im Tempel, brachen in ihren Häusern das Brot und hielten miteinander Mahl in Freude und Einfalt des Herzens.
Apg 4,32-33 Die Gemeinde der Gläubigen war ein Herz und eine Seele ... Mit großer Kraft legten die Apostel Zeugnis ab von der Auferstehung Jesu, des Herrn, und reiche Gnade ruhte auf ihnen allen.
Vgl. Röm 1,8 Euer Glaube wird in der ganzen Welt verkündet.
Röm 10,9-10 Wenn du mit deinem Mund bekennst: »Jesus ist der Herr« und in deinem Herzen glaubst: »Gott hat ihn von den Toten auferweckt«, so wirst du gerettet werden. Wer mit dem Herzen glaubt und mit dem Mund bekennt, wird Gerechtigkeit und Heil erlangen.
1 Tim 6,12 Kämpfe den guten Kampf des Glaubens, ergreife das ewige Leben, zu dem du berufen worden bist und für das du vor vielen Zeugen das gute Bekenntnis abgelegt hast.
2 Tim 1,8 Schäme dich nicht, dich zu unserem Herrn zu bekennen!
1 Petr 4, 15-16 Wenn einer von euch leiden muss, soll es nicht deswegen sein, weil er ein Mörder oder ein Dieb ist, weil er Böses tut oder sich in fremde Angelegenheiten einmischt. Wenn er aber leidet, weil er Christ ist, dann soll er sich nicht schämen, sondern Gott verherrlichen, indem er sich zu diesem Namen bekennt.
1 Joh 4,14 Wer bekennt, dass Jesus der Sohn Gottes ist, in dem bleibt Gott und er bleibt in Gott.
Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils
Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, Art. 42:
»Damit aber die Liebe wie ein guter Same in der Seele wachse und Frucht bringe, muss jeder Gläubige das Wort Gottes bereitwillig hören und seinen Willen mithilfe seiner Gnade in der Tat erfüllen, an den Sakramenten, vor allem an der Eucharistie, und an den gottesdienstlichen Handlungen häufig teilnehmen und sich standhaft dem Gebet, der Selbstverleugnung, dem tatkräftigen Bruderdienst und der Übung aller Tugenden widmen«.
Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem, Art. 18:
»Die Gläubigen sind gewiss als Einzelne zur Verwirklichung des Apostolates in ihren verschiedenen Lebenslagen berufen; dennoch mögen sie bedenken, dass der Mensch seiner Natur nach ein gesellschaftliches Wesen ist... Darum mögen die Gläubigen in einmütigem Zusammenwirken apostolisch tätig sein. Sie seien Apostel in ihrer Familiengemeinschaft wie in Pfarrei und Bistum, die selbst Ausdruck des Gemeinschaftscharakters des Apostolates sind, aber auch in freien Gruppierungen, zu denen sie sich zusammenschließen wollen«.
Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae, Art. 3:
»Die Sozialnatur des Menschen erfordert aber, dass der Mensch innere Akte der Religion nach außen zum Ausdruck bringt, mit anderen in religiösen Dingen in Gemeinschaft steht und seine Religion gemeinschaftlich bekennt«.
Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes, Art. 15:
»Es ist nicht genug, dass das christliche Volk anwesend ist und in einem Volk Fuß gefasst hat; es ist auch nicht genug, dass es das Apostolat des Beispiels ausübt. Dazu ist es gegründet und dazu ist es da, um den nichtchristlichen Mitbürgern in Wort und Werk Christus zu verkünden und ihnen zur vollen Annahme Christi zu verhelfen«.
Anmerkungen
<references />
WEITERE GEWÄHRUNGEN
Vorwort
1. Die vier vorstehend unter I-IV genannten allgemeinen Gewährungen werden ergänzt durch weitere, die sowohl im Hinblick auf die Überlieferung wie auf die Bedürfnisse unserer Zeit von besonderer Bedeutung sind.
Alle diese Gewährungen ergänzen sich gegenseitig und wollen die Gläubigen dazu anleiten, sich enger mit Christus, dem Haupt, und mit der Kirche, seinem Leib, in Liebe zu verbinden, indem sie - angespornt durch die Ablassgewährungen - die Werke der Frömmigkeit, Barmherzigkeit und Buße üben.<ref> Vgl. Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina«, Nr. 11. </ref>
2. Es werden hier einige Gebete im Wortlaut wiedergegeben, denen wegen ihrer göttlichen Inspiration und ihres Alters besondere Ehrwürdigkeit eigen ist und die weit verbreitet sind.<ref> Z. B. Credo (Nr. 28 § 2, 3); Psalm »Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir ... « (Nr. 9, 2); Magnificat (Nr. 17 § 2, 1); Marianische Antiphonen »Unter deinen Schutz und Schirm« (Nr. 17 § 2, 3) und »Sei gegrüßt, 0 Königin« (ebd.); Orationen »Actiones nostras« (Nr. 26 § 2, 3) und »Agirnus tibi gratias« (ebd.). </ref> Es handelt sich hierbei um Beispiele. Es ist jedoch zu beachten, was in den Normen über das Recht der Eparchen und Diözesanbischöfe, der Metropoliten, Patriarchen und Kardinäle gesagt ist.<ref> Vgl. Nr. 7-10, 11 § 2, 22, 25. </ref>
Der Natur der Sache entsprechend können Gläubige jedes Ritus Ablässe gewinnen, die für die Verrichtung der Gebete, die anschließend angeführt werden, gewährt worden sind, ganz gleich zu welcher liturgischen Tradition diese Gebete auch gehören.
3. Diese Gebete können auch im Sinne der ersten allgemeinen Gewährung von dem Gläubigen verwendet werden, der sich mit demütigem Vertrauen bei den Verrichtungen seines täglichen Lebens an Gott wendet. So sieht die erste allgemeine Gewährung z. B. die Orationen »Actiones nostras« (»Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor«) und »Agimus tibi gratias« (»Wir sagen dir Dank«) vor, die bei der »täglichen Pflichterfüllung« gebetet werden.
Es erschien jedoch angebracht, diese Orationen als solche anzuführen, die mit Ablässen versehen sind, um diesbezüglich jeden Zweifel auszuschließen und den hohen Wert dieser Gebete aufzuzeigen.
4. Es versteht sich von selbst, dass immer dann, wenn bei den Ablassgewährungen der Vollzug von Gebeten oder Litaneien oder des Kleinen Offiziums verlangt ist, deren Texte von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sein müssen. Ebenso müssen ihre Verrichtung, wie auch wenn sie vorgeschrieben sind - der Besuch einer heiligen Stätte, die Verrichtung einer frommen Andachtsübung oder der Gebrauch eines Andachtsgegenstandes mit gebührender Andacht und mit frommem Herzen vollzogen werden. Dies ist aber bei den einzelnen Gewährungen ausdrücklich vermerkt, um die Frömmigkeit der Gläubigen zu unterstützen.
5. Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind entsprechend der Ablass-Norm 20 die Ausführung des Werkes, die Erfüllung der drei Bedingungen und die vollkommene innere Disposition, die jede Anhänglichkeit an die Sünde ausschließt, erforderlich.
Was jedoch den Teilablass betrifft, so ist nach Ablass-Norm 4 die Ausführung des Werkes und wenigstens ein reuiges Herz erforderlich.
6. Wenn ein Werk, das mit einem vollkommenen Ablass versehen ist, in geeigneter Weise aufgeteilt werden kann (z. B. der Rosenkranz in die Gesätze), so kann jeder Gläubige, der aus vernünftigem Grund nicht das ganze Werk ausführen kann, für den verrichteten Teil einen Teilablass gewinnen.<ref> Vgl. Ablass-Norm 20 § 4.</ref>
7. Besonders erwähnt werden sollen die Gewährungen, die mit Werken verbunden sind, durch die der Gläubige und zwar jeder Einzelne für sich allein und an allen Tagen des Jahres - einen vollkommenen Ablass erlangen kann, unbeschadet der Norm 18 § 1, wonach ein vollkommener Ablass nur einmal am Tag gewonnen werden kann. Die besagten Werke sind:
- die Anbetung des Allerheiligsten Altarsakramentes, wenigstens eine halbe Stunde lang (Gewährung 7 § 1, 10); - die Kreuzwegandacht (Gewährung 13, 20);
- das Rosenkranzgebet oder das Gebet des Akathistos-Hymnus in einer Kirche, in einer öffentlichen Kapelle, in der Familie, in der Ordensgemeinschaft oder in einer frommen Vereinigung und überhaupt mit mehreren Gläubigen, die zu einem edlen Zweck zusammenkommen (Gewährung 17 § 1, 10 und Gewährung 23 § 1);
- die andächtige Lesung der Heiligen Schrift, wenigstens eine halbe Stunde lang (Gewährung 30).
8. Die Gewährungen werden in alphabetischer Reihenfolge (nach dem lateinischen Text) aufgeführt. Als Ordnungsprinzip sind die im Titel angegebenen ersten Worte ausschlaggebend (z. B. »Actus consecrationis familiarum«; »Eucharistica adoratio et processio«).
Die Quellen, aus denen die Gebetstexte entnommen sind, werden nur dann angegeben, wenn es sich um geltende liturgische Texte handelt.
Um den Gläubigen den Gebrauch des Handbuches zu erleichtern, sind dem Text drei Register beigegeben:
- die Anfangsworte (Initien) der Gebetstexte;
- eine Zusammenstellung der Tage und Werke, für die ein vollkommener Ablass gewährt wird; - das Inhaltsverzeichnis.
GEWÄHRUNGEN
1 Weihe der Familien
(Actus consecrationis familiarum)
Ein vollkommener Ablass wird den Familienmitgliedern an dem Tag gewährt, an dem sie sich - wenn möglich unter Leitung eines Priesters oder Diakons - zum ersten Mal dem Heiligsten Herzen Jesu oder der Heiligen Familie weihen, indem sie ein rechtmäßig approbiertes Gebet vor dem Bild des Heiligsten Herzens Jesu oder der Heiligen Familie in frommer Gesinnung sprechen. Am Jahrestag wird ein Teilablass gewährt.
2 Gebet zur Weihe der Menschheit an Jesus Christus, den König
<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 27 (ebenso Enchiridion indulgentiarum 1968).</ref> (Actus dedicationis humani generis Iesu Christo Regi)
Demjenigen Christgläubigen, der das Gebet zur Weihe der Menschheit an Jesus Christus, den König, (« O liebster Jesus, Erlöser des Menschengeschlechtes« [Iesu dulcissime, Redemptor]) öffentlich (in Gemeinschaft) am Christkönigsfest betet, wird ein vollkommener Ablass gewährt; in anderen Fällen wird ein Teilablass gewährt.
(V) O liebster Jesus, Erlöser des Menschengeschlechtes, blicke gnädig auf uns herab, die wir in Demut vor deinem Altar knien. Dein sind wir, dein wollen wir bleiben. Damit wir aber noch inniger mit dir verbunden werden, so weiht sich heute jeder von uns freudig deinem heiligsten Herzen. Viele haben dich leider niemals erkannt, viele haben deine Gebote verachtet und dich von sich gestoßen.
(A) Erbarme dich ihrer, o gütiger Jesus, und ziehe alle an dein heiligstes Herz.
(V) Sei du, o Herr, König nicht nur der Gläubigen, die nie von dir gewichen sind, sondern auch der verlorenen Söhne, die dich verlassen haben.
(A) Gib, dass sie bald ins Vaterhaus zurückkehren, damit sie nicht vor Elend und Hunger zugrunde gehen.
(V) Sei du König auch über die, welche durch Irrtum getäuscht oder durch Spaltung von dir getrennt sind.
(A) Rufe sie zum sicheren Hort der Wahrheit und zur Einheit des Glaubens zurück, auf dass bald eine Herde und ein Hirt werden.
(V) Verleihe, o Herr, deiner Kirche Wohlfahrt, Sicherheit und Freiheit. Schenke allen Völkern Ruhe und Ordnung. Gib, dass von einem Ende der Erde bis zum andern der gleiche Ruf erschalle:
(A) Lob sei dem göttlichen Herzen, durch das uns Heil gekommen ist. Ihm sei Ruhm und Ehre in Ewigkeit. Amen.<ref> Gesang- und Gebetbuch für das Bistum Trier (1955), S. 699. </ref>
3 Sühnegebet
<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 26. </ref> (Actus reparationis)
Demjenigen Christgläubigen, der das Sühnegebet (»Liebreicher Jesus« [Iesu dulcissime]) öffentlich (in Gemeinschaft) am Herz-Jesu-Fest betet, wird ein vollkommener Ablass gewährt; in anderen Fällen wird ein Teilablass gewährt.
(V) Liebreicher Jesus, dessen übergroße Liebe zu uns Menschen mit so viel Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Verachtung und Undank vergolten wird, siehe, wir werfen uns hier vor deinem Altare nieder, um die frevelhafte Kälte der Menschen und das Unrecht, das sie deinem liebevollsten Herzen allenthalben zufügen, durch einen besonderen Ehrenerweis wieder gutzumachen.
(A) Eingedenk jedoch, dass auch wir an diesem Unrecht nicht unbeteiligt waren, und durchdrungen von tiefem Reueschmerz, erflehen wir vor allem deine Barmherzigkeit für uns selber.
(V) Wir sind bereit, nicht nur unsere eigenen Sünden durch freiwillige Buße zu sühnen, sondern auch die Sünden jener, die weit vom Wege des Heiles abirrten, die, in Unglauben verstockt, dir als Hirt und Führer nicht folgen wollen oder ihre Taufgelübde treulos missachten und das süße Joch deines Gesetzes zu tragen sich weigern.
(A) Wir nehmen uns fest vor, alle diese beklagenswerten Vergehen zu sühnen.
(V) Insbesondere aber wollen wir gutmachen: alle Unehrbarkeit und Unsittlichkeit im Leben und Treiben, wodurch so viele unschuldige Seelen ins Verderben gezogen werden, die Entheiligung der Sonn- und Feiertage, die schimpflichen Schmähungen gegen dich und deine Heiligen, die Beschimpfungen deines Stellvertreters und des Priesterstandes, ferner die Entweihung des Sakramentes deiner göttlichen Liebe durch Nachlässigkeit oder schändliche Sakrilegien, endlich die öffentlichen Vergehen der Völker, die sich den Rechten und Lehren der von dir gestifteten Kirche widersetzen. Könnten wir doch diese Sünden mit unserem Blute tilgen! Um indes für die Verletzung der Ehre Gottes einigermaßen Sühne zu leisten, bieten wir dir jene Genugtuung an, die du selber einst am Kreuz dem Vater dargebracht hast und noch täglich auf den Altären erneuerst, in Vereinigung mit der Genugtuung deiner jungfräulichen Mutter, aller lieben Heiligen und frommen Christgläubigen.
(A) Ernstlich geloben wir, die Sünden, die wir und andere begangen haben, sowie die Vernachlässigung deiner großen Liebe wieder gutzumachen durch Festigkeit im Glauben, Reinheit im Lebenswandel und vollkommene Beobachtung des Gesetzes deines Evangeliums, besonders des Gebotes der Liebe, soviel wir mit dem Beistand deiner Gnade vermögen.
(V) Auch wollen wir uns nach Kräften bemühen, in Zukunft alle Beleidigungen von dir fernzuhalten und möglichst viele Menschen zu deiner Nachfolge zu bewegen.
(A) Wir bitten dich, o gütigster Jesus, du wollest durch die Fürsprache der allerseligsten Jungfrau Maria diese unsere freiwillige Huldigung und Sühne wohlgefällig aufnehmen. Bewahre uns durch die große Gnade der Beharrlichkeit in der treuen Hingabe an deinen Dienst, bis wir endlich alle zu jenem Vaterland gelangen, wo du mit dem Vater und dem Heiligen Geiste lebst und herrschest, Gott, von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen.<ref> Gesang- und Gebetbuch für das Bistum Trier (1955), S. 608. </ref>
4 Päpstlicher Segen
<ref> Handbuch der Ablässe, Gewährung 12; vgl. SPA, Dekret »De indulgentiis ope instrumenti televisifici vel radiophonici lucrandis« vom 14. Dezember 1985: AAS 78 (1986) 293-294. </ref> (Benedictio Papalis)
Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der entweder den vom Papst gespendeten Segen »Urbi et Orbi« oder den vom Bischof den Gläubigen seines Bistums (gemäß Ablass-Norm 7, 2° dieses Handbuchs) erteilten Segen empfängt; dies gilt auch, wenn der Gläubige, der aus einem vernünftigen Grund während der Feier nicht persönlich anwesend sein kann, über Fernsehen oder Rundfunk in frommer Gesinnung an der Segensspendung teilnimmt.
5 Allgemeiner Gebetstag
(Dies ad aliquem religiosum finem celebrandum universaliter dicatae)
Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Gläubigen gewährt, der an einem jeweils festgelegten Tag zur Erreichung eines bestimmten religiösen Ziels (z. B. Förderung von Priester- und Ordensberufen,<ref> Vgl. Handbuch der Ablässe, Gewährung 37. </ref> Hingabe an die besondere Sorge um die Kranken und Schwachen, Stärkung der Heranwachsenden im Bekenntnis des Glaubens und Unterstützung eines heiligmäßigen Lebens) an liturgischen Feiern in frommer Gesinnung teilnimmt; wer aber für die oben genannten Ziele betet, gewinnt einen Teilablass.
6 Christliche Glaubenslehre
<ref> Ebd., Gewährung 20. Der Teilablass, der kraft der allgcmeinen Gewährung Nr. II von der Unterweisung ausgeht, wird durch diese Gewährung auf das Aneignen des Glaubens ausgedehnt. </ref> (Doctrina Christiana)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der sich um die Weitergabe oder Aneignung der christlichen Glaubenslehre bemüht.
7 Eucharistische Anbetung und Prozession
(Eucharistica adoratio et processio)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Gläubigen gewährt,
1° der das Allerheiligste Sakrament für wenigstens eine halbe Stunde zur Anbetung besucht;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 3. </ref>
2° der am Ende der Abendmahlsmesse am Gründonnerstag, wenn das Allerheiligste feierlich übertragen wird, in frommer Gesinnung das »Tantum ergo« betet;<ref> Ebd., Gewährung 59. </ref>
3° der an einer feierlichen eucharistischen Prozession, von denen jener am Hochfest des Leibes und Blutes Christi die höchste Bedeutung zukommt, sei es innerhalb des Kirchengebäudes, sei es außerhalb, in frommer Gesinnung teilnimmt;
4° der mit Andacht an der Schlussmesse eines Eucharistischen Kongresses teilnimmt.<ref> Ebd., Gewährung 23. </ref>
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Gläubigen gewährt,
1° der das Allerheiligste Sakrament zur Anbetung besucht;<ref> Ebd., Gewährung 3. </ref>
2° der sich Jesus im Allerheiligsten Sakrament der Eucharistie mit einem rechtmäßig approbierten Gebet anvertraut (z. B. »Gottheit tief verborgen« [Adoro te devote], »O heiliges Gastmahl« [O sacrum convivium], »Gott ist nah in diesem Zeichen« [Tantum ergo]).<ref> Ebd., Gewährung 4, 40, 59. </ref>
O sacrum convivium
O heiliges Gastmahl, in dem Christus empfangen,
das Andenken seines Leidens erneuert,
das Herz mit Gnaden erfüllt
und uns das Unterpfand der künftigen Herrlichkeit
gegeben wird.<ref> Die Feier der Krankensakramente, 2. Aufl. 1994, S. 71; Kommunionspendung und Eucharislieverehrung außerhalb der Messe, NT. 200, S. 132. </ref>
Tantum ergo
Gott ist nah in diesem Zeichen:
Kniet hin und betet an.
Das Gesetz der Furcht muss weichen,
da der neue Bund begann;
Mahl der Liebe ohnegleichen:
nehmt im Glauben teil daran.
Gott dem Vater und dem Sohne
singe Lob, du Christenheit;
auch dem Geist auf gleichem Throne
sei der Lobgesang geweiht.
Bringet Gott im Jubeltone
Ehre, Ruhm und Herrlichkeit. Amen.
(V) Brot vom Himmel hast du ihnen gegeben.
(A) Das alle Erquickung in sich birgt.
(V) Lasset uns beten. Herr Jesus Christus, im wunderbaren Sakrament des Altares hast du uns das Gedächtnis deines Leidens hinterlassen. Gib uns die Gnade, die heiligen Geheimnisse deines Leibes und Blutes so zu verehren, dass uns die Frucht der Erlösung zuteil wird. Der du lebst und herrschest in alle Ewigkeit.
(A) Amen.<ref> Stundenbuch, Bd. III, S. 101; Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe, NT. 192, 5 u. 6, S. 124. </ref>
8 Eucharistische und geistliche Kommunion
(Eucharistica et spiritalis communio)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt,
1° der zum ersten Mal zum Tisch des Herrn tritt, oder demjenigen, der an der Feier der Erstkommunion anderer andächtig teilnimmt;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 42. </ref>
2° der nach dem Kommunionempfang das Gebet »Siehe, o guter und lieber Jesus« (En ego, 0 hone et dulcissime Iesu) vor dem Bild des Gekreuzigten andächtig betet; dies gilt für jeden Freitag der österlichen Bußzeit.<ref> Ebd., Gewährung 22. </ref>
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der in irgend einer frommen, rechtmäßig approbierten Weise
1° einen Akt der geistlichen Kommunion erweckt;<ref> Ebd., Gewährung 15. </ref>
2° die Danksagung nach dem Kommunionempfang dargebracht hat (z. B. »Seele Christi, heilige mich« [Anima Christi], »Siehe, o guter und lieber Jesus« [En ego, o bone et dulcissime Iesu]).<ref> Ebd., Gewährung 10 u. 22. </ref>
Anima Christi
Seele Christi, heilige mich.
Leib Christi, rette mich.
Blut Christi, tränke mich.
Wasser der Seite Christi, wasche mich.
Leiden Christi, stärke mich.
O guter Jesus, erhöre mich.
Birg in deinen Wunden mich.
Von dir lass nimmer scheiden mich.
Vor dem bösen Feind beschütze mich.
In meiner Todesstunde rufe mich,
zu dir zu kommen heiße mich
mit deinen Heiligen zu loben dich
in deinem Reiche ewiglich. Amen.<ref> GL 6,7; Die Feier der Krankensakramente, 2. Auf!. 1994, S. 43; Missale Romanum, Gratiarum aecio post Missam, S. 935. </ref>
En ego, o bone et dulcissime Iesu
Siehe, o guter und lieber Jesus, vor deinem Angesicht werfe ich mich auf die Knie nieder und bitte dich, aus tiefer Seele flehend: Präge meinem Herzen ein den lebendigen Geist des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, eine wahre Reue über meine Sünden und den festen Willen, mich zu bessern. Mit innigem Mitleid und tiefem Schmerz schaue ich auf deine fünf Wunden und erwäge dabei, was der Prophet David von dir, o guter Jesus, geweissagt hat: »Sie haben meine Hände und meine Füße durchbohrt; sie haben alle meine Gebeine gezählt« (vgl. Ps 22 [21], 17c., 18a).<ref> Gesang- und Gebetbuch für das Bistum Trier (1955), S. 548; Missale Romanum, Gratiarum actio post Missam, S. 935-936. </ref>
9 Gewissenserforschung und Erweckung der Reue
(Examen conscientiae et actus contritionis)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der, besonders bei der Vorbereitung auf die sakramentale Beichte,
1° sein Gewissen erforscht mit dem Vorsatz, sich zu bessern;
2° den Akt der Reue nach einer rechtmäßig approbierten Formel mit frommer Gesinnung verrichtet (z. B. »Ich bekenne« [Confiteor], Ps 130 (129) »Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir« [De profundis], Ps 51 (50) »Gott, sei mir gnädig nach deiner Huld« [Miserere], Gradual-Psalmen, Buß-Psalmen).<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 2, 19, 33. </ref>
10 Exerzitien und monatlicher Einkehrtag
(Exercitia spiritalia et recollectio menstrua)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der an geistlichen Übungen (Exerzitien) teilnimmt, die sich auf wenigstens drei Tage erstrecken.<ref> Ebd., Gewährung 25. </ref>
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der an einem monatlichen Einkehrtag teilnimmt.<ref> Ebd., Gewährung 45. </ref>
11 Gebetswoche für die Einheit der Christen
(Hebdomada pro christianorum unitate)
Der katholischen Kirche liegt die Bitte ihres Stifters am Tag vor seinem Leiden an den Vater, »dass alle eins seien«, besonders am Herzen. Daher ermahnt sie die Christgläubigen eindringlich, unablässig für die Einheit der Christen zu beten.
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der an Veranstaltungen in der Gebetswoche für die Einheit der Christen teilnimmt und bei der Feier zum Abschluss der Gebetswoche anwesend ist.
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der ein rechtmäßig approbiertes Gebet für die Einheit der Christen mit Andacht verrichtet (z. B. »Allmächtiger und barmherziger Gott« Omnipotens et misericors Deus).<ref> Ebd., Gewährung 44. </ref>
Omnipotens et misericors Deus
Allmächtiger und barmherziger Gott,
dein Wille ist es,
die vielen Völker durch deinen Sohn
zu dem einen Volk zusammenzuführen.
Gib, dass alle, die sich Christen nennen,
eins seien in Wahrheit und Liebe ohne alle Spaltung.
Lass alle Menschen, vom wahren Glauben erleuchtet,
in der brüderlichen Gemeinschaft der einen Kirche zusammenfinden.
Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. Amen.
12 In der Todesstunde
(In articulo mortis) § 1 Spendet ein Priester einem in einer lebensbedrohlichen Situation befindlichen Gläubigen die Sakramente, so soll er ihm auch den Apostolischen Segen und den damit verbundenen vollkommenen Ablass erteilen.
§ 2 Ist jedoch kein Priester zugegen, so gewährt die Kirche den vollkommenen Ablass in der Todesstunde dem Gläubigen auch, wenn dieser in seinem Leben einige Gebetsübungen regelmäßig verrichtet hat. In diesem Fall ergänzt die Kirche die drei zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses üblicherweise notwendigen Bedingungen.
§ 3 Zur Gewinnung dieses vollkommenen Ablasses möge man dem Gläubigen ein Kruzifix oder ein Kreuz reichen.
§ 4 Den vollkommenen Ablass in der Todesstunde kann der Gläubige auch gewinnen, wenn er am selben Tag bereits einen anderen vollkommenen Ablass gewonnen hat.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 28. Vgl. Apostolische Konstitution »Indulgentiarum doctrina«, Nr. 6 u. 18; Enchiridion indulgentiarum 1968 Nr. 24 § 2; CIC 1983 can. 530; Enchiridion indulgentiarum 1986 Nr. 21 § 2; Die Feier der Krankensakramente, 2. Aufl. 1994, Nr. 32, S. 121 f. </ref>
§ 5 Diese heilsame Verfügung der Kirche soll den Gläubigen durch die Katechese in geeigneter Weise häufig bewusst gemacht werden.
13 Gedächtnis des Leidens und des Sterbens des Herrn - Karfreitag
(In memoria Passionis et Mortis Domini)
Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt,
1° der die Liturgie des Karfreitags andächtig mitfeiert und dabei an der Kreuzverehrung teilnimmt;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 17. </ref>
2° der selbst die fromme Übung der Kreuzwegandacht verrichtet oder sich während der Fernseh- oder Rundfunkübertragung der Kreuzwegandacht, die der Heilige Vater betet, mit ihm in frommer Gesinnung vereint.
In der Kreuzwegandacht wird der Schmerzen gedacht, die unser göttlicher Erlöser auf seinem Weg vom Haus des Pilatus, wo er zum Tode verurteilt wurde, bis zum Kalvarienberg, wo er zu unserem Heil am Kreuz gestorben ist, erlitten hat. Für die Gewinnung des vollkommenen Ablasses gilt:
1. Die Andacht muss an den dafür vorgesehenen Kreuzwegstationen verrichtet werden.
2. Zur Errichtung eines Kreuzweges sind 14 Kreuze erforderlich, denen meist Tafeln oder Bilder beigefügt werden, welche die Leidensstationen von Jerusalem darstellen.
3. Üblicherweise gehört zum Kreuzweg die Lesung von 14 Schriftstellen, auf welche jeweils Gebete folgen.
Zum geistlich fruchtbaren Vollzug der Kreuzwegandacht genügt aber auch die Betrachtung des Leidens und Sterbens des Herrn; daher ist die ausdrückliche Berücksichtigung der einzelnen Stationsgeheimnisse nicht notwendig.
4. Zur Verrichtung der Kreuzwegandacht gehört das Gehen von der einen zur nächsten Station. Wenn beim gemeinsamen (öffentlichen) Vollzug nicht alle Teilnehmer ohne Schwierigkeiten mitgehen können, genügt es, wenn der Vorbeter sich zu den einzelnen Stationen begibt und die Übrigen an ihren Plätzen bleiben.
5. Gläubigen, denen der Mitvollzug der Kreuzwegandacht aus einsichtigem Grund nicht möglich ist, können denselben Ablass gewinnen, wenn sie in geistlicher Lesung und Betrachtung des Leidens und Sterbens unseres Herrn Jesus Christus wenigstens eine gewisse Zeit (Viertelstunde) verharren.
6. Der Kreuzwegandacht können - im Hinblick auf die Ablassgewährung - auch andere von der kirchlichen Autorität approbierte fromme Übungen entsprechen, die dem Gedächtnis des Leidens und Sterbens unseres Herrn dienen und gleichfalls in 14 Stationen aufgegliedert sind.
7. Für die Orientalen, die diese Übung der Kreuzwegandacht nicht kennen, können die Patriarchen für die ihnen anvertrauten Gläubigen zur Gewinnung dieses Ablasses eine andere Frömmigkeitsform zum Gedächtnis an das Leiden und Sterben unseres Herrn Jesus Christus bestimmen.<ref> Ebd., Gewährung 63. </ref>
14 Gebrauch von Andachtsgegenständen
(Obiectorum pietatis usus)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der am Hochfest der Apostel Petrus und Paulus entsprechend der Ablass-Norm 15 einen Andachtsgegenstand, der vom Papst oder von einem Bischof gesegnet ist, in frommer Gesinnung benutzt und das Glaubensbekenntnis nach einer rechtmäßigen Formel anfügt.
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der einen von einem Priester oder Diakon rechtmäßig gesegneten Andachtsgegenstand in frommer Gesinnung benutzt.<ref> Ebd., Gewährung 35. Die Segnung von Andachtsgegenständen nimmt der Priester oder Diakon gemäß der Liturgischen Ordnung der eigenen Rituale vor. In besonderen Fällen kann der Priester oder Diakon die folgende kurze Segensformel sprechen: »Im Namen des Vaters und des Sohnes + und des Heiligen Geistes. Amen« (De Benedictionibus, Nr. 1165 u. 1182). </ref>
15 Betrachtendes Gebet
(Oratio mentalis)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der zur persönlichen Auferbauung das betrachtende Gebet pflegt.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 38. </ref>
16 Hören der Predigt
(Praedicationis sacrae participatio)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der an Veranstaltungen im Rahmen einer allgemeinen Mission sowie an deren feierlichem Schlussgottesdienst teilnimmt.
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der in einer anderen liturgischen Feier der Verkündigung des Wortes Gottes aufmerksam und andächtig beiwohnt.<ref> Ebd., Gewährung 41. </ref>
17 Gebete zur seligen Jungfrau Maria
(Preces ad Beatissimam Virginem Mariam)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt,
1° der den Rosenkranz in einer Kirche, in einer öffentlichen Kapelle, in der Familie, in der Ordensgemeinschaft, in einer frommen Vereinigung oder überhaupt mit mehreren, die zu einem ehrenhaften Zweck zusammenkommen, betet;<ref> Ebd., Gewährung 48 (zum Hymnus »Akathistos« und zum Officium »Paraclisis« siehe Gewährung 23). </ref>
2° der sich während der Fernseh- oder Rundfunkübertragung des Rosenkranzgebetes, das der Heilige Vater betet, mit ihm in frommer Gesinnung vereint. In anderen Fällen wird ein Teilablass gewährt.
Die Gebetsform des Rosenkranzes umfasst 15 Gesätze (Dekaden) des »Gegrüßet seist du, Maria«, in denen die Beter die entsprechend zugeordneten Geheimnisse unserer Erlösung betrachten. Zwischen den einzelnen Gesätzen wird das» Vater unser« gebetet. Zur Gewinnung des vollkommenen Ablasses gilt für das Rosenkranzgebet:
a) Es genügt, ein Drittel des Rosenkranzes zu verrichten, jedoch müssen die fünf Dekaden (Geheimnisse) ohne Unterbrechung gebetet werden.
b) Das mündliche Beten muss von der geistlichen Betrachtung der Geheimnisse begleitet sein.
c) Beim öffentlichen (gemeinsamen) Gebet sollen die Geheimnisse - nach örtlicher Gewohnheit - gesprochen werden. Beim privaten Beten genügt es, die Geheimnisse im Geiste zu betrachten.
§ 2 Ein Teilablass wird jedem Christgläubigen gewährt,
1° der andächtig den Lobgesang Marias (Magnificat) betet;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 30. </ref>
2° der morgens, mittags und abends den »Engel des Herrn« (Angelus Domini) mit den vorgesehenen Versikeln und dem Gebet oder in der Osterzeit die Antiphon »O Himmelskönigin« (Regina caeli) mit dem dazugehörigen Gebet andächtig verrichtet;<ref> Ebd., Gewährung 9. </ref>
3° der zur seligen Jungfrau Maria mit einem rechtmäßig approbierten Gebet in frommer Gesinnung betet (z. B. »Maria, Mutter der Gnade« [Maria, Mater gratiae], »Gedenke, o gütigste Jungfrau Maria« [Memorare, o piissima Virgo Maria] , »Sei gegrüßt, o Königin« [Salve, Regina], »Heilige Maria, eile den Elenden zu Hilfe« [Sancta Maria, succurre miseris], »Unter deinen Schutz und Schirm« [Sub tu um praesidium]).
Die zuständigen Bischofskonferenzen sollen dafür Sorge tragen, dass in das volkssprachige Handbuch der Ablässe Mariengebete aufgenommen werden, die in ihrem Gebiet gebräuchlich und den Gläubigen lieb sind.
Angelus Domini
(V) Der Engel des Herrn brachte Maria die Botschaft,
(A) und sie empfing vom Heiligen Geist. Gegrüßet seist du, Maria ...
(V) Maria sprach: Siehe, ich bin die Magd des Herrn;
(A) mir geschehe nach deinem Wort. Gegrüßet seist du, Maria ...
(V) Und das Wort ist Fleisch geworden
(A) und hat unter uns gewohnt. Gegrüßet seist du, Maria ...
(V) Bitte für uns, heilige Gottesmutter,
(A) dass wir würdig werden der Verheißung Christi.
(V) Lasset uns beten.
Allmächtiger Gott, gieße deine Gnade in unsere Herzen ein. Durch die Botschaft des Engels haben wir die Menschwerdung Christi, deines Sohnes, erkannt. Führe uns durch sein Leiden und Kreuz zur Herrlichkeit der Auferstehung. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn.
(A) Amen.<ref> GL 2,7; Messbuch, Tagesgebet vom 4. Adventssonntag, S. 35. </ref>
Regina caeli
O Himmelskönigin, frohlocke. Halleluja!
Denn er, den du zu tragen würdig warst, Halleluja,
ist erstanden, wie er sagte. Halleluja.
Bitt Gott für uns, Maria. Halleluja.
(V) Freu dich und frohlocke, Jungfrau Maria, Halleluja,
(A) denn der Herr ist wahrhaft auferstanden, Halleluja.
(V) Lasset uns beten. Allmächtiger Gott, durch die Auferstehung deines Sohnes, unseres Herrn Jesus Christus, hast du die Welt mit Jubel erfüllt. Lass uns durch seine jungfräuliche Mutter Maria zur unvergänglichen Osterfreude gelangen. Darum bitten wir durch ihn, Christus, unseren Herrn.
(A) Amen.<ref> GL 575; Gebet: GL 2,8; Messbuch, Tagesgebet der Marienmessc in der Osterzeit, S. 894. </ref>
Maria, Mater gratiae
Maria, Mater gratiae
Maria, Mutter der Gnade,
Mutter der Barmherzigkeit,
schütze du uns vor dem Feind
und nimm uns auf in der Stunde des Todes.<ref> Gesang- und Gebetbuch für das Bistum Trier (1955), S. 860. </ref>
Memorare, o piissima Virgo Maria
Gedenke, o gütigste Jungfrau Maria: es ist noch nie gehört worden, dass jemand, der zu dir seine Zuflucht genommen, deine Hilfe angerufen, um deine Fürsprache gefleht, von dir sei verlassen worden. Von solchem Vertrauen beseelt, nehme ich zu dir meine Zuflucht, o Mutter, Jungfrau der Jungfrauen; zu dir komme ich, vor dir stehe ich seufzend als armer Sünder. O Mutter des ewigen Wortes, verschmähe meine Worte nicht, sondern höre mich gnädig an und erhöre mich. Amen.<ref> Ebd., 854. </ref>
Salve Regina
Sei gegrüßt, o Königin, Mutter der Barmherzigkeit; unser Leben, unsre Wonne und unsre Hoffnung, sei gegrüßt! Zu dir rufen wir, verbannte Kinder Evas; zu dir seufzen wir trauernd und weinend in diesem Tal der Tränen. Wohlan denn, unsere Fürsprecherin, wende deine barmherzigen Augen uns zu, und nach diesem Elend zeige uns Jesus, die gebenedeite Frucht deines Leibes! O gütige, o milde, o süße Jungfrau Maria!<ref> GL 32,1; Stundenbuch, Bd. III, S. 148 f.; vgl. Liturgia Horarum, Ordo ad completorium. </ref>
Sancta Maria, succurre miseris
Heilige Maria, eile den Elenden zu Hilfe; richte auf die Kleinmütigen, tröste die Betrübten, bitte für das Volk, flehe für die Priester, tritt ein für die gottgeweihten Jungfrauen; lass alle deine Hilfe erfahren, die deinen heiligen Gedenktag feiern.<ref> Das Breviergebet, deutsche Ausgabe des Brev. Rom., hrsg. von P. Morant, Bd. I., Advent bis Dreifaltigkeitssonntag, S. 1180. </ref>
Sub tuum praesidium
Unter deinen Schutz und Schirm fliehen wir, o heilige Gottesgebärerin; verschmähe nicht unser Gebet in unseren Nöten, sondern erlöse uns jederzeit von allen Gefahren, o du glorreiche und gebenedeite Jungfrau, unsere Frau, unsere Mittlerin, unsere Fürsprecherin. Versöhne uns mit deinem Sohne, empfiehl uns deinem Sohne, stelle uns vor deinem Sohne.<ref> Stundenbuch, Bd. III, S. 149; vgl. GL 32,3; vgl. Liturgia Horarum, Ordo ad completorium. </ref>
18 Gebete zum Schutzengel
(Preces ad custodem Angelum)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der den eigenen Schutzengel mit einem rechtmäßig approbierten Gebet in frommer Gesinnung anruft (z. B. »Engel Gottes« [Angele Dei], »Heiliger Schutzengel mein«).
Angele Dei
Engel Gottes, mein Beschützer! Dir hat Gottes Vaterliebe mich anvertraut.
Erleuchte, beschütze, regiere und leite mich heute. Amen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 8; Gesang- und Gebetbuch für das Bistum Trier (1955), S. 862. </ref>
Heiliger Schutzengel mein
Heiliger Schutzengel mein, lass mich dir empfohlen sein;
in allen Nöten steh mir bei, und halte mich von Sünden frei.
An diesem Tag (in dieser Nacht) ich bitte dich, erleuchte, führe, schütze mich.
Amen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 8. </ref>
19 Gebete zu Ehren des heiligen Josef
<ref> Ebd., Gewährung 6; GL 784,7; Litanei und Kleines Offizium vom heiligen Josef siehe Gewährung 22, 2°-3°. </ref> (Preces in honorem S. Ioseph)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der den heiligen Josef, den Bräutigam der Seligen Jungfrau Maria, mit einem rechtmäßig approbierten Gebet in frommer Gesinnung anruft (z. B. »Heiliger Josef, in unserer Not kommen wir zu dir« [Ad te, beate Ioseph]).
Ad te, beate Ioseph
(V) Heiliger Josef, in unserer Not kommen wir zu dir und bitten voll Vertrauen um deinen Schutz. Du warst in Liebe mit der Unbefleckten Gottesmutter verbunden und hast väterlich für Jesus gesorgt. Darum bitten wir dich:
(A) Sieh auf das Volk, das Jesus Christus mit seinem Blut erworben hat, und hilf uns mit deinem mächtigen Beistand.
(V) Du Beschützer der Heiligen Familie, wache über das Haus Gottes. Halte fern von uns alle Ansteckung durch Irrtum und Verderbnis.
(A) Du starker Helfer, steh uns bei im Kampf mit den Mächten der Finsternis.
(V) Du hast das Jesuskind aus der Lebensgefahr errettet; so verteidige jetzt die heilige Kirche Gottes gegen den bösen Feind und seine Verführung.
(A) Nimm uns in deinen Schutz, dass wir nach deinem Beispiel und mit deiner Hilfe heilig leben, selig sterben und das ewige Leben erlangen. Amen.
20 Gebete zu Ehren der heiligen Apostel Petrus und Paulus
<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 53. </ref> (Preces in honorem Ss. Apostolorum Petri et Pauli)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der die Oration »Ihr heiligen Apostel Petrus und Paulus« (Sancti Apostoli Petre et Paule) andächtig betet.
Sancti Apostoli Petre et Paule
Ihr heiligen Apostel Petrus und Paulus, bittet für uns. Beschütze, o Herr, dein Volk, das auf die Fürsprache deiner Apostel Petrus und Paulus vertraut, und gewähre ihm deinen immerwährenden Beistand.
Durch Christus, unseren Herrn. Amen.
21 Gebete zu Ehren anderer Heiliger und Seliger
(Preces in honorem aliorum Sanctorum necnon Beatorum)
§ 1 Ein Teilablass wird demjenigen Gläubigen gewährt, der am Gedenktag eines Heiligen eine entsprechende Oration aus dem Messbuch oder ein anderes rechtmäßig approbiertes Gebet zu Ehren des betreffenden Heiligen andächtig verrichtet.<ref> Ebd., Gewährung 54. </ref>
§ 2 Überdies wird zur Förderung der frommen Verehrung von neuen Heiligen und Seligen demjenigen Christgläubigen einmal ein vollkommener Ablass gewährt, der Kirchen oder Kapellen andächtig besucht, in denen innerhalb Jahresfrist nach der Heilig- bzw. Seligsprechung zu ihrer Ehre eine Festfeier gehalten wird, und dort das »Vater unser« und das Glaubensbekenntnis spricht; demjenigen, der in diesem Zeitraum den oben erwähnten Besuch in frommer Gesinnung macht, wird ein Teilablass gewährt.<ref> SPA, Dekret vom 12. September 1968. Vgl. SCR, Instruktion »De celebrationibus quae in honorem alicuius Sancti vel Beati annum a Canonizatione vel Beatificatione peragi solent«: AAS 60 (1968) 602, ad 5. </ref>
22 Gebetsnovenen, Litaneien und Kleine Offizien
(Preces novendiales, litaniae et parva officia)
Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Gläubigen gewährt,
1° der an einer öffentlich abgehaltenen Gebetsnovene (z. B. zum Fest der Geburt des Herrn, zum Pfingstfest oder zum Fest der Unbefleckten Empfängnis der seligen Jungfrau Maria) andächtig teilnimmt;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 34. </ref>
2° der approbierte Litaneien in frommer Gesinnung betet (z. B. die Litanei vom Heiligsten Namen Jesu, die Litanei vom Heiligsten Herzen Jesu, die Litanei vom kostbarsten Blut unseres Herrn Jesus Christus, die Litanei von der seligen Jungfrau Maria, die Litanei vom heiligen Josef die Allerheiligenlitanei);<ref> Ebd., Gewährung 29. </ref>
3° der ein approbiertes kleines Offizium in frommer Gesinnung verrichtet (z. B. vom Leiden des Herrn, vom Herzen Jesu, von der seligen Jungfrau Maria, von der Unbefleckten Empfängnis, vom heiligen Josef).<ref> Ebd., Gewährung 36. </ref>
23 Gebete der Ostkirchen
(Preces Orientalium Ecclesiarum)
Kraft der Katholizität bringen die einzelnen Teile der Kirche »ihre eigenen Gaben den übrigen Teilen und der ganzen Kirche hinzu, so dass das Ganze und die einzelnen Teile zunehmen«,<ref> Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche »Lumen gentium«, Art. 13. </ref> was alle geistlichen Gaben des göttlichen Reichtums betrifft. Daher ist es geschehen, dass Gebete aus den verschiedenen orientalischen Traditionen - auch bei den Gläubigen des lateinischen Ritus - besonders in den letzten Jahren verbreitet wurden und mit großem Gewinn für die Frömmigkeit privat oder öffentlich gebraucht werden.
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der den Hymnus »Akathistos« oder das Offizium »Paráklesis« in einer Kirche oder einer Kapelle, in der Familie, in der Ordensgemeinschaft, in einer frommen Vereinigung oder überhaupt mit mehreren, die zu einem ehrenhaften Zweck zusammenkommen, andächtig betet. In anderen Fällen wird ein Teilablass gewährt.
Was den Hymnus »Akathistos« betrifft, so muss er für die Gewinnung eines vollkommenen Ablasses nicht ganz gebetet werden, vielmehr reicht es aus, einen gebührenden Teil ohne Unterbrechung nach rechtmäßiger Gewohnheit zu beten.
Für die orientalischen Christgläubigen, bei denen diese Andachtsübungen nicht gebräuchlich sind, erfreuen sich Andachtsübungen zu Ehren der seligen Jungfrau Maria, die von den Patriarchen genehmigt worden sind, derselben Ablässe.
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der je nach Zeit und Gegebenheit eines der folgenden Gebete andächtig spricht: Oratio pro gratiarum actione (armenische Tradition); Oratio vespertina, Oratio pro defunctis (byzantinische Tradition); Oratio Sanctuarii, Oratio »Lakhu Mara« seu »Ad te Domine« (chaldäische Tradition); Oratio ad thurificationem, Oratio ad glorificandam Dei Matrem Manam (koptische Tradition); Oratio pro remissione peccatorum, Oratio pro adipiscenda sequela Christi (äthiopische Tradition); Oratio pro Ecclesia, Oratio post expletarn Liturgiam (maronitische Tradition); Intercessiones pro defunctis ex Liturgia S. Iacobi (syrisch-antiochenische Tradition).
24 Gebete für die Wohltäter
<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 47. </ref> (Preces pro benefactoribus)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der, geleitet vom übernatürlichen Empfinden des Wohlwollens, in frommer Gesinnung ein rechtmäßig approbiertes Gebet für die Wohltäter spricht (z. B. »Schenke, o Herr« [Retribuere dignare, Domine]).
Retribuere dignare, Domine
Schenke, o Herr, allen unseren Wohltätern um deines Namens willen das ewige Leben. Amen.
25 Gebete für die Hirten der Kirche
<ref> Ebd., Gewährung 39; Gesang- und Gebetbuch für das Bistum Trier (1955), S. 774. </ref> (Preces pro pastoribus)
Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt,
1° der im Geist kindlicher Ehrfurcht für den Papst in frommer Gesinnung ein rechtmäßig approbiertes Gebet spricht (z. B. »Lasset uns beten für unseren Papst« [Oremus pro Pontifice]);
2° der ebenso für den Eparchen oder Diözesanbischof zu Beginn seines Wirkens oder am Jahrestag das entsprechende Gebet aus dem Messbuch in frommer Gesinnung spricht.
Oremus pro Pontifice (Gebet für den Papst)
(V) Lasset uns beten für unsern Papst N.
(A) Der Herr behüte ihn und erhalte sein Leben. Er lasse ihn gesegnet sein auf Erden und übergebe ihn nicht dem Hass seiner Feinde.
26 Bittgebete und Dankgebete
(Preces supplicationis et gratiarum actionis)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der in einer Kirche oder einer Kapelle andächtig
1° dem feierlichen Gesang des Hymnus »Komm, Schöpfer Geist« (Veni, Creator) beiwohnt, und zwar entweder an Neujahr, um den göttlichen Beistand für das ganze Jahr zu erflehen, oder am Pfingstfest;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 61. </ref>
2° dem feierlichen Gesang des Hymnus »Dich, Gott, loben wir« (Te Deum) am letzten Tag des (Kalender-)Jahres zur Danksagung für die während des ganzen Jahres empfangenen Wohltaten beiwohnt.<ref> Ebd., Gewährung 60. </ref>
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der
1° am Morgen und am Abend;
2° zu Beginn und zum Abschluss des eigenen Tagwerks;
3° vor und nach der Mahlzeit andächtig ein rechtmäßig approbiertes Bitt- und Dankgebet spricht (z. B. »Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor« [Actiones nostras], »Hier sind wir« [Adsumus], »Wir sagen dir Dank« [Agimus tibi gratias], »Herr, segne« [Benedic, Domine], »Herr, allmächtiger Gott« [Domine, Deus omnipotens], »Erhöre uns, Herr« [Exaudi nos], »Komm, Heiliger Geist« Veni, Sanfte Spiritus, »Herr und Gott, kehre ein in dieses Haus« [Visita, quaesumus, Domine]).
Actiones nostras
Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor und begleite es, damit alles, was wir beginnen, bei dir seinen Anfang nehme und durch dich vollendet werde. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. Amen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 1; Messbuch, Tagesgebet vom Donnerstag nach Aschermittwoch, S. 81; Stundenbuch, Bd. III, Oration der Laudes vom Montag der ersten Woche, S. 222. </ref>
Adsumus
Hier sind wir, Herr, Heiliger Geist. Hier sind wir, mit Sünden beladen, doch in deinem Namen eigens versammelt. Komm in unsere Mitte, sei unter uns, ergieße dich in unsere Herzen! Lehre uns, was wir tun sollen, weise uns, wohin wir gehen sollen, zeige uns, was wir bewirken müssen, damit wir durch deine Hilfe dir in allem wohlgefallen. Gib du allein uns unsere Entscheidungen ein und bewirke sie, denn wir nennen dich allein mit dem Vater und dem Sohn den herrlichen Gott. Du liebst die Wahrheit über alles. Lass nicht zu, dass wir durcheinanderbringen, was du geordnet hast. Unwissenheit möge uns nicht irreleiten, Beifall der Menschen uns nicht verführen, Bestechlichkeit und falsche Rücksichten uns nicht verderben. Deine Gnade allein möge uns binden an dich. In dir lass uns eins sein und in nichts abweichen von dem, was wahr ist. In deinem Namen sind wir versammelt. Lass uns, von der Liebe geleitet, so in allem die Gerechtigkeit wahren, dass unser Denken und Reden hier in nichts von dir abweiche und wir in der kommenden Welt für das rechte Tun ewigen Lohn empfangen. Amen.<ref> Vgl. Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 5; Zeremoniale für die Bischöfe, Nr. 1188. </ref>
Agimus tibi gratias
Wir sagen dir Dank, allmächtiger Gott, für alle deine Wohltaten, der du lebst und herrschest in alle Ewigkeit. Amen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 7. </ref>
Benedic, Domine
Herr, segne uns und diese Gaben, die wir von deiner Güte nun empfangen, durch Christus, unseren Herrn. Amen.<ref> Benediktionale, S. 254. </ref>
Domine, Deus omnipotens
Herr, allmächtiger Gott, du hast uns diesen neuen Tag geschenkt. Bewahre uns an ihm vor Unheil und Sünde und lenke unsere Gedanken, Worte und Werke, dass wir stets deinen Willen tun. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. Amen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 21; Stundenbuch, Bd. III, Oration der Laudes vom Montag der zweiten Woche, S. 345. </ref>
Exaudi nos
Erhöre uns, Herr, Heiliger Vater, allmächtiger, ewiger Gott, und sende gnädig deinen Engel vom Himmel, dass er alle, die in diesem Hause weilen, schütze, hüte, schirme, heimsuche und verteidige. Durch Christus, unseren Herrn. Amen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 24; Gesang- und Gebetbuch für das Bistum Trier (1955), S. 266. </ref>
Veni, Sancte Spiritus
Komm, Heiliger Geist, erfülle die Herzen deiner Gläubigen und entzünde in ihnen das Feuer deiner Liebe.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 62. </ref>
Visita, quaesumus, Domine
Herr und Gott, kehre ein in dieses Haus und halte alle Nachstellungen des Feindes von ihm fern. Deine heiligen Engel mögen darin wohnen und uns im Frieden bewahren. Und dein Segen sei über uns allezeit. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. Amen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 64; Stundenbuch, Bd. III, S. 700; vgl. Liturgia Horarum, Ad Compl. in sollemnitatibus. </ref>
27 Primizmesse und die Feier von Weihejubiläen
(Prima sacerdotum Missa et iubilares Ordinationum celebrationes)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird gewährt
1° dem Priester bei der feierlichen Primizmesse;
2° den Gläubigen, die daran teilnehmen.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 43. </ref>
§ 2 Ebenso wird ein vollkommener Ablass gewährt
1° den Priestern, die anlässlich des 25., 50., 60. und 70. Jahrestages ihrer Priesterweihe vor Gott den Vorsatz erneuern, ihren priesterlichen Pflichten getreu nachzukommen;<ref> Ebd., Gewährung 49. </ref>
2° den Bischöfen, die anlässlich des 25., 40. und 50. Jahrestages ihrer Bischofsweihe vor Gott den Vorsatz erneuern, die Pflichten ihres Amtes getreu zu erfüllen;
3° den Gläubigen, die an einer anlässlich eines Weihejubiläums stattfindenden Messfeier andächtig teilnehmen.<ref> Ebd. </ref>
28 Glaubensbekenntnis und Erweckung von Glaube, Hoffnung und Liebe
(Professio Fidei et actus virtutum theologalium)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der während der Feier der Osternacht oder am Jahrestag seiner Taufe sein Taufbekenntnis nach einer rechtmäßig approbierten Formel erneuert.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 70. </ref>
§ 2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der
1° sein Taufbekenntnis nach einer dafür vorgesehenen Formel erneuert;<ref> Ebd. </ref>
2° sich in frommer Gesinnung mit dem Kreuzzeichen bezeichnet und dabei spricht: »Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen«;<ref> Ebd., Gewährung 55. </ref>
3° entweder das Apostolische Glaubensbekenntnis oder das Große Glaubensbekenntnis andächtig spricht;<ref> Ebd., Gewährung 16. </ref>
4° die Akte der theologischen Tugenden (Erweckung von Glaube, Hoffnung und Liebe) nach einer beliebigen rechtmäßigen Formel mit frommer Gesinnung verrichtet.<ref> Ebd., Gewährung 2. Jeder einzelne Akt ist jeweils mit einem Ablass versehen. </ref>
29 Für die Verstorbenen
(Pro fidelibus defunctis)
§ 1 Ein vollkommener Ablass, der nur den läuterungsbedürftigen Seelen zugewendet werden kann, wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der
1° in der Zeit vom 1. bis 8. November einen Friedhof in frommer Gesinnung besucht und wenigstens im Geiste für die Verstorbenen betet;<ref> Ebd., Gewährung 13. </ref>
2° am Allerseelentag (oder - nach Verfügung des Ordinarius - am Sonntag vor oder nach Allerseelen oder an Allerheiligen) eine Kirche oder eine Kapelle in frommer Gesinnung besucht und dort das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis (Pater noster und Credo) spricht.<ref> Ebd., Gewährung 67 (vgl. auch Ablass-Norm 19). </ref>
§ 2 Ein Teilablass, der nur den läuterungsbedürftigen Seelen zugewendet werden kann, wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der
1° einen Friedhof in frommer Gesinnung besucht und wenigstens im Geiste für die Verstorbenen betet;<ref> Ebd., Gewährung 13. </ref>
2° in frommer Gesinnung die Laudes oder die Vesper des Totenoffiziums oder die Anrufung »Herr, gib ihnen die ewige Ruhe« (Requiem aeternam) betet.<ref> Ebd., Gewährung 18, 46. </ref>
Die zuständigen Bischofskonferenzen sollen dafür Sorge tragen, dass in das volkssprachige Handbuch der Ablässe weitere Gebete für die Verstorbenen aufgenommen werden, die in ihrem Gebiet gebräuchlich und den Gläubigen lieb sind.
Requiem aeternam
Herr, gib ihnen die ewige Ruhe, und das ewige Licht leuchte ihnen.
Lass sie ruhen in Frieden. Amen.<ref> GL 35,7; vgl. Die kirchliche Begräbnisfeier, S. 70; vgl. Rituale Romanum, Ordo exsequiarum. </ref>
30 Schriftlesung
(Sacrae Scripturae lectio)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der die Heilige Schrift in einer von der zuständigen kirchlichen Autorität approbierten Ausgabe mit der dem Worte Gottes gebührenden Ehrfurcht und in dem Bemühen um geistlichen Gewinn wenigstens eine halbe Stunde liest. Wenn sich die geistliche Lesung auf weniger als eine halbe Stunde erstreckt, wird ein Teilablass gewährt.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 50. </ref>
§ 2 Wenn es jemand aus einem vernünftigen Grund nicht möglich ist zu lesen, so wird der oben genannte Ablass, sei es ein vollkommener oder ein Teilablass, gewährt, wenn die Heilige Schrift entweder durch Vorlesen oder durch sogenannte audiovisuelle Mittel wahrgenommen wird.
31 Diözesansynode
(Synodus dioecesana )
Ein einmaliger vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der die Kirche, in welcher eine Diözesansynode tagt, besucht und dort andächtig das »Vater-unser« und das Glaubensbekenntnis (Pater noster und Credo) spricht.<ref> Ebd., Gewährung 56. </ref>
32 Pastoralvisitation
(Visitatio pastoralis)
Ein einmaliger vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der an dem Tag, an dem dort eine Pastoralvisitation stattfindet, am Gottesdienst teilnimmt, dem der Visitator vorsteht.<ref> Ebd., Gewährung 69. </ref>
33 Besuch heiliger Stätten
(Visitationes locorum sacrorum)
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der folgende heilige Stätten besucht und dort andächtig das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis (Pater noster und Credo) betet:
1° eine der vier Patriarchalbasiliken Roms, entweder als Teilnehmer einer Pilgergruppe oder indem er wenigstens während des Besuches ein Gefühl kindlicher Unterwerfung gegenüber dem Papst erweckt;<ref> Ebd., Gewährung 11. </ref>
2° eine Basilika niederen Grades (Basilica minor)
a) am Hochfest der Apostel Petrus und Paulus,
b) am Titularfest der Kirche,
c) am 2. August, an dem der »Portiuncula-Ablass« gewonnen werden kann,
d) einmal im Jahr an einem beliebigen Tag nach Wahl der Gläubigen;<ref> Vgl. Ritenkongregation, Dekret über den Titel einer Basilika niederen Grades »Domus Dei« vom 6. Juni 1968: AAS 60 (1968) 536-539. Jeder der beiden unter b) und c) genarmten Ablässe kann gewonnen werden entweder an dem oben genannten oder an einem vom Ordinarius zum Wohl der Gläubigen festgelegten Tag (dasselbe gilt für 3° b und e, 4° a, 50 a und b). </ref>
3° die Kathedrale
a) am Hochfest der Apostel Petrus und Paulus,
b) am Titularfest der Kirche,
c) am Fest Kathedra Petri,
d) am Weihetag der Lateranbasilika,
e) am 2. August, an dem der »Portiuncula-Ablass« gewonnen werden kann;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 65. </ref>
4° ein von der zuständigen Autorität bestimmtes Heiligtum, sei es ein internationales Heiligtum, ein Nationalheiligtum oder ein Diözesanheiligtum
a) am Titularfest der Kirche,
b) einmal im Jahr an einem beliebigen Tag nach Wahl der Gläubigen,
c) bei der Teilnahme an einer Gruppenwallfahrt, die dorthin unternommen wird;<ref> Vgl. CIC 1983 can. 1230-1234. </ref>
5° die Pfarrkirche
a) am Titularfest der Kirche,
b) am 2. August, an dem der »Portiuncula-Ablass« gewonnen werden kann;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 65. Dieselben Ablässe beziehen sich auch auf die gegebenenfalls vorhandene Konkathedrale, auch wenn es sich nicht um eine Pfarrkirche handelt, sowie auf die sogenannten Quasi-Pfarrkirchen: vgl. CIC 1983 can. 516 § 1. Für die Seeleute vgl. Johannes Paul II., Motu proprio »Stella Maris«: AAS 89 (1997) 209-216. </ref>
6° eine Kirche oder einen Altar am Weihetag;<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 66. </ref>
7° die Kirche oder Kapelle von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens am Festtag des Gründers der Gemeinschaft.<ref> Ebd., Gewährung 68. </ref>
§ 2 Ebenso wird ein vollkommener Ablass demjenigen Christgläubigen gewährt, der an dem dafür jeweils vorgesehenen Tag in einer (römischen) Stationskirche einer liturgischen Feier beiwohnt; wenn er die Kirche andächtig besucht, wird ein Teilablass gewährt.<ref> Ebd., Gewährung 56; Zeremoniale für die Bischöfe Nr. 260-261. </ref>
§ 3 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der eine Begräbnisstätte der frühen Christen, Katakombe genannt, in frommer Gesinnung besucht.<ref> Handbuch der Ablässe 1989, Gewährung 14. </ref>
Anmerkungen
<references />
Anhang
STOßGEBETE
Zu den Stoßgebeten sei Folgendes bemerkt:
1. Das Stoßgebet gilt - im Hinblick auf den Ablass - nicht mehr als eigenes oder vollendetes Werk. Es ist eher als eine Ergänzung zum eigentlichen Werk zu sehen, indem es den Gläubigen anleitet, bei der täglichen Pflichterfüllung und in den Mühen des Lebens seine Seele mit gläubigem Vertrauen zu Gott zu erheben. So dient das Stoßgebet der frommen Erhebung des Geistes und krönt sie sozusagen. Beide zusammen sind gleichsam wie eine Perle, die, inmitten der alltäglichen Beschäftigungen aufleuchtet und ihnen Glanz verleiht, oder auch wie das Salz, das den Tätigkeiten des Alltags die rechte geistliche Würze gibt.
2. Das Stoßgebet soll der jeweiligen seelischen Verfassung und den äußeren Umständen entsprechen. Der Gläubige kann es entweder spontan formulieren oder eine geprägte Gebetsformel verwenden. Einige von diesen sind nachstehend zusammengestellt.
3. Das Stoßgebet kann ganz kurz sein. Es kann nur aus einem oder mehreren Worten bestehen oder auch nur im Herzen gesprochen werden.
Einige Beispiele seien hier angeführt: Mein Gott - Vater<ref> Vgl. Röm 8,15 und Gal 4,6.</ref> - Jesus - Gelobt sei Jesus Christus (oder andere gebräuchliche christliche Grußformeln) - Ich glaube an dich, Herr - Ich bete dich an - Ich hoffe auf dich - Ich liebe dich - Herr Jesus, alles für dich - Dank sei dir (oder: Gott sei Dank) - Gepriesen sei Gott (oder: Den Herrn will ich preisen) - Dein Reich komme - Dein Wille geschehe - Wie es dem Herrn gefällt - Gott, steh mir bei - Stärke mich Erhöre mich (oder: Erhöre mein Gebet) - Beschütze mich - Erbarme dich meiner - Sei mir gnädig, o Herr - Lass mich nicht von dir getrennt werden - Verlass mich nicht - Gegrüßet seist du, Maria - Ehre sei Gott in der Höhe - Wie groß bist du, Herr<ref>Vgl. Jdt 16,16 und Ps 86 (85), 10. </ref> - Ganz dein.
Weitere Beispiele gebräuchlicher Stoßgebete:<ref>Andere volkssprachige Stoßgebete sind in Gebetbüchern zu finden. </ref>
Adoramus te, Christe, et benedicimus tibi;
quia per Crucem tuam redemisti mundum.
Wir beten dich an, Herr Jesus Christus, und preisen dich, denn durch dein heiliges Kreuz hast du die Welt erlöst.
Benedicta sit sancta Trinitas.
Gepriesen sei die Heilige Dreifaltigkeit.
Christus vincit! Christus regnat! Christus imperat!
Christus Sieger, Christus König, Christus Herr in Ewigkeit!
Cor Iesu, flagrans amore nostri, inflamma cor nostrum amore tui.
Herz Jesu, brennend in Liebe zu uns, entflamme unser Herz in Liebe zu dir.
Cor Iesu, in te confido.
Herz Jesu, auf dich vertraue ich.
Cor Iesu, omnia pro te.
Alles für dich, heiligstes Herz Jesu.
Cor Iesu sacratissimum, miserere nobis.
Heiligstes Herz Jesu, erbarme dich unser.
Deus meus et omnia.
Mein Gott und mein Alles.
Deus, propitius esto mihi peccatori.<ref>Lk 18,13. </ref>
Gott, sei mir Sünder gnädig.
Dignare me laudare le, Virgo sacrata; da mihi virtulem contra hostes tuos.
Mach mich würdig, dich zu loben, heilige Jungfrau, und gib mir Kraft gegen deine Feinde.
Doce me facere voluntatem tuam, quia Deus meus es tu.<ref>Ps 143 (142), 10. </ref>
Lehre mich, deinen Willen zu tun; denn du bist mein Gott.
Domine, adauge nobis fidem.<ref>Vgl. Lk 17,5. </ref>
Herr, mehre unseren Glauben.
Domine, fiat unitas mentium in veritate et unitas cordium in caritate.
Herr, schenke Einheit des Geistes in der Wahrheit, gib Einheit der Herzen in der Liebe.
Domine, salva nos perimus.<ref>Mt 8,25. </ref>
Herr, rette uns, wir gehen zugrunde!
Dominus meus et Deus meus!<ref>Joh 20, 28. </ref>
Mein Herr und mein Gott!
Dulce Cor Mariae, esto salus mea.
Liebreiches Herz Mariä, sei meine Rettung!
Gloria Patri et Filio et Spiritui Sancto.
Ehre sei dem Vater und dem Sohn und dem Heiligen Geist.
Iesu, Maria, Ioseph.
Jesus, Maria, Josef.
Iesu, Maria, Ioseph, vobis cor et an imam meam dono.
Iesu, Maria, Ioseph, adstate mihi in extremo agone.
Iesu, Maria, Ioseph, in pace vobiscum dormiam et requiescam.
Jesus, Maria, Josef, euch schenke ich mein Herz und meine Seele.
Jesus, Maria, Josef, steht mir bei im letzten Streit.
Jesus, Maria, Josef, lasst mich in Frieden sterben.
Iesu, mitis et humilis corde,
fac cor nostrum secundum Cor tuum.
Jesus, sanft und demütig von Herzen,
bilde unser Herz nach deinem Herzen.
Laudetur et adoretur in aeternum sanctissimum Sacramentum.
Gelobt und angebetet sei ohne End,
Jesus Christus im Allerheiligsten Sakrament.
Mane nobiscum, Domine.<ref>Vgl. Lk 24,29. </ref>
Herr, bleibe bei uns.
Mater dolorosa, ora pro nobis.
Mutter der Schmerzen, bitte für uns.
Mater mea, fiducia mea.
Meine Mutter, du bist mein Vertrauen.
Mitte, Domine, operarios in messem tuam.<ref>Vgl. Mt 9,38. </ref>
Sende Arbeiter in deine Ernte, Herr.
Nos cum prole pia benedicat Virgo Maria.
Maria mit dem Kinde lieb, uns allen deinen Segen gib.
O crux, ave, spes unica.
Sei gegrüßt, o Kreuz, du meine einzige Hoffnung.
Omnes Sancti et Sanctae Dei, orate pro nobis.
Alle Heiligen Gottes, bittet für uns.
Ora pro nobis, sancta Dei Genetrix,
ut digni efficiamur promissionibus Christi.
Bitte für uns, heilige Gottesmutter,
dass wir würdig werden der Verheißung Christi.
Pater, in manus tuas commendo spiritum meum.<ref>Lk 23,46; vgl. Ps 31 (30), 6. </ref>
Vater, in deine Hände lege ich meinen Geist.
Pie Iesu Domine, dona eis requiem.
Milder Herr Jesus, gib ihnen die ewige Ruhe.
Regina sine labe originali concepta, ora pro nobis.
O Königin, ohne Erbsünde empfangen, bitte für uns.
Sancta Dei Genetrix, semper Virgo Maria, intercede pro nobis.
Heilige allzeit jungfräuliche Gottesmutter Maria, bitte für uns.
Sancta Maria, Mater Dei, ora pro me.
Heilige Maria, Mutter Gottes, bitte für mich.
Tu es Christus, Filius Dei vivi.<ref>Vgl. Mt 16,16. </ref>
Du bist Christus, der Sohn des lebendigen Gottes.
Anmerkungen
<references />
Dokumente
1. Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina (S. 93)
2. Dekret über die Andachtsübungen zu Ehren der Göttlichen Barmherzigkeit (S. 121)
3. Dekret über die Berechtigung zum jährlichen Päpstlichen Segen mit damit verbundenem vollkommenen Ablass (S. 126)
Register
A. GEBETE
Actiones nostras (Gewährung 26 § 2, 30) (Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor) (Seite 73)
Adoro te devote (Gewährung 7 § 2, 20) (Gottheit tief verborgen) (53)
Adsumus (Gewährung 26 § 2) (Hier sind wir, Herr, Heiliger Geist) (73)
Ad te, beate Ioseph (Gewährung 19) (Heiliger Josef, in unserer Not kommen wir zu dir) (67)
Agimus tibi gratias (Gewährung 26 § 2, 30) (Wir sagen dir Dank) (74)
Akathistos (Gewährung 23 § 1) (70)
Angele Dei (Gewährung 18) (Engel Gottes), Heiliger Schutzengel mein (66)
Angelus Domini’’’ (Gewährung 17 § 2, 20) (Der Engel des Herrn) (63)
Anima Christi (Gewährung 8 § 2, 20) (Seele Christi, heilige mich) (55)
Benedic, Domine (Gewährung 26 § 2) (Herr, segne uns und diese Gaben) (74)
Confiteor (Gewährung 9, 20) (Ich bekenne) (57)
Credo in Deum (Gewährung 28 § 2,30) (Ich glaube an Gott) (76)
De profundis (Gewährung 9, 20) (Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir) (57)
Domine, Deus omnipotens (Gewährung 26 § 2) (Herr, allmächtiger Gott) (74)
En ego, o bone et dulcissime Iesu (Gewährung 8 § 1, 20; § 2, 20) (Siehe, o guter und lieber Jesus) (56)
Exaudi nos (Gewährung 26 § 2) (Erhöre uns, Herr) (75)
Iesu dulcissime (Gewährung 3) (Liebreicher Jesus) (50)
Iesu dulcissime, Redemptor (Gewährung 2) (O liebster Jesus, Erlöser des Menschengeschlechtes) (48)
Intercessiones pro defunctis ex Liturgia S. Iacobi (Gewährung 23 § 2) (syrisch-antiochenische Tradition) (71)
Laudes Officii defunctorum (Gewährung 29 § 2,20) (Laudes des Totenoffiziums) (77)
Litaniae (Gewährung 22, 20) (Litaneien) (69)
Magnificat (Gewährung 17 § 2, 10) (Meine Seele preist die Größe des Herrn) (63)
Maria, Mater gratiae (Gewährung 17 § 2, 30) (Maria, Mutter der Gnade) (65)
Memorare, o piissima Virgo Maria (Gewährung 17 § 2, 30) (Gedenke, o gütigste Jungfrau Maria) (65)
Miserere (Gewährung 9, 20) (Gott, sei mir gnädig nach deiner Huld) (57)
Novendiales preces (Gewährung 22, 10) (Gebetsnovenen) (69)
Officia parva (Gewährung 22, 30) (Kleine Offizien) (69)
Omnipotcns et misericors Deus (Gewährung 11 § 2) (Allmächtiger und barmherziger Gott) (58)
Oratio ad glorificandam Dei Matrem Mariam (Gewährung 23 § 2) (koptische Tradition) (71)
Oratio ad thurificationem (Gewährung 23 § 2) (koptische Tradition) (71)
Oratio »Lakhu Mara« seu »Ad te domine« (Gewährung 23 § 2) (chaldäische Tradition) (71)
Oratio post expletam Liturgiam (Gewährung 23 § 2) (maronitische Tradition) (71)
Oratio pro adipiscenda sequela Christi (Gewährung 23 § 2) (äthiopische Tradition) (71)
Oratio pro defunctis (Gewährung 23 § 2) (byzantinische Tradition) (71)
Oratio pro Ecclesia (Gewährung 23 § 2) (maronitische Tradition) (71)
Oratio pro gratiarum actione (Gewährung 23 § 2) (armenische Tradition) (71)
Oratio pro remissione peccatorum (Gewährung 23 § 2) (äthiopische Tradition) (71)
Oratio sanctuarii (Gewährung 23 § 2) (chaldäische Tradition) (71)
Oratio vespertina (Gewährung 23 § 2) (byzantinische Tradition) (71)
Oremus pro Pontifice (Gewährung 25, 10) (Gebet für den Papst) (72)
O sacrum convivium (Gewährung 7 § 2,20) (O heiliges Gastmahl) (54)
Paraclisis (Gewährung 23 § 1) (70)
Psalmi graduales (Gewährung 9, 20) (Gradual-Psalmen) (57)
Psalmi paenitentiales (Gewährung 9, 20) (Buß-Psalmen) (57)
Regina caeli (Gewährung 17 § 2, 20) (0 Himmelskönigin) (64)
Requiem aeternam (Gewährung 29 § 2, 20) (Herr, gib ihnen die ewige Ruhe) (78)
Retribuere dignare, Domine (Gewährung 24) (Schenke, o Herr) (71)
Rosarium mariale (Gewährung 17 § 1) (Rosenkranz) (62)
Salve Regina (Gewährung 17 § 2, 30) (Sei gegrüßt, o Königin) (65)
Sancta Maria, succurre miseris (Gcwährung 17 § 2, 30) (Heilige Maria, eile den Elenden zu Hilfe) (65)
Sancti Apostoli Petre et Paule (Gewährung 20) (Ihr heiligen Apostel Petrus und Paulus) (68)
Sub tuum praesidium (Gewährung 17 § 2,30) (Unter deinen Schutz und Schirm) (66)
Tantum ergo (Gewährung 7 § 1, 20; § 2, 20) (Gott ist nah in diesem Zeichen) (54)
Te Deum (Gewährung 26 § 1, 20) (Dich, Gott, loben wir) (73)
Veni, Creator (Gewährung 26 § 1, 10) (Komm, Schöpfer Geist) (72)
Veni, Sancte Spiritus (Gewährung 26 § 2) (Komm, Heiliger Geist) (75)
Vesperae Officii defunctorum (Gewährung 29 § 2, 20) (Vesper des Totenoffiziums) (77)
Visita, quaesumus, Domine (Gewährung 26 § 2) (Herr und Gott, kehre ein in dieses Haus) (75)
B. VOLLKOMMENE ABLÄSSE
1. Vollkommene Ablässe, die täglich gewonnen werden können:
»Akathistos« oder »Paraclisis« (Gewährung 23 § 1) (70)
Eucharistische Anbetung, wenigstens eine halbe Stunde (Gewährung 7 § 1, 1°) (53)
Kreuzwegandacht (Gewährung 13, 2°) (59)
Rosenkranz (Gewährung 17 § 1) (62)
Schriftlesung oder Hören der Heiligen Schrift, wenigstens eine halbe Stunde (Gewährung 30) (78)
Wallfahrt zu den vier Patriarchalbasiliken in Rom (Gewährung 33 § 1, 1°) (79)
2. Vollkommene Ablässe, die an bestimmten Tagen gewährt werden:
1. Januar - Neujahr (Gewährung 26 § 1, 1°) (72)
Gebetswoche für die Einheit der Christen (Gewährung 11 § 1) (57)
Jeder Freitag in der österlichen Bußzeit (Gewährung 8 § 1, 2°) (55)
Gründonnerstag (Gewährung 7 § 1, 2°) (53)
Karfreitag (Gewährung 13, 1°) (59)
Karsamstag (Gewährung 28 § 1) (76)
Pfingstfest (Gewährung 26 § 1, 1°) (72)
Hochfest des Leibes und Blutes Christi (Gewährung 7 § 1, 3°) (53)
Hochfest des Heiligsten Herzens Jesu (Gewährung 3) (49)
Hochfest der Apostel Petrus und Paulus (Gewährung 14 § 1; 33 § 1, 2°, 3°) (61/79)
2. August (Gewährung 33 § 1, 2°, 3°, 5°) (79)
Die einzelnen Tage vom 1. bis 8. November (Gewährung 29 §1,1°) (77)
Allerseelen (Gewährung 29 § 1, 2°) (77)
Hochfest Christkönig (Gewährung 2) (48)
31. Dezember (Gewährung 26 § 1, 2°) (73)
3. Vollkommene Ablässe, die unter besonderen Umständen gewährt werden:
Allgemeiner Gebetstag (Gewährung 5) (52)
Allgemeine Mission (Gewährung 16 § 1) 61
Diözesansynode (Gewährung 31) (78)
Einmal im Jahr, an einem frei zu wählenden Tag (Gewährung 33 § 1, 2°, 4°) (79)
Erstkommunion (Gewährung 8 § 1, 1°) (55)
Eucharistischer Kongress (Gewährung 7 § 1, 4°) (53)
Eucharistische Prozession (Gewährung 7 § 1, 3°) (53)
Exerzitien (Gewährung 10 § 1) (57)
Festgesetzter Tag für die Stationskirche (Gewährung 33 § 2) (81)
Gedenktag des Ordensgründers (Gewährung 33 § 1, 7°) (81)
Jahrestag der eigenen Taufe (Gewährung 28 § 1) (76)
Päpstlicher Segen (Gewährung 4) (51)
Pastoralvisitation (Gewährung 32) (79)
Primizmesse (Gewährung 27 § 1) (75)
Titularfest einer Basilika niederen Grades, einer Kathedrale, eines Heiligtums, einer Pfarrkirche (Gewährung 33 § 1, 2°-5°) (79)
Todesstunde (Gewährung 12) (58)
Wallfahrt (Gewährung 33 § 1, 1°,4°) (79)
Weihejubiläen (Gewährung 27 § 2) (75)
Weihetag der Familie (Gewährung 1) (48)
Weihetag der Kirche oder des Altares (Gewährung 33 §1,6°) (80)