Graduierung von Nichtkatholiken (Wortlaut)

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Schreiben N. 278/60
Graduierung von Nichtkatholiken

Sekretär des Heiligen Offiziums
im Pontifikat von Heiligen Vaters
Johannes XXIII.
über die Graduierung von Nichtkatholiken an kirchlichen Universitäten

17. Juli 1961

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 25, lateinisch und deutscher Text, S. 532-535, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1974; Imprimatur N. 25/73, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Dr. Hofmann. [Das Schreiben ist amtlich nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 130, 1961, 485-486]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Eminenz, sehr geehrter Hochwürdigster Herr !

Ew. Hochwürdigste Eminenz haben mit Schreiben vom 24. Mai vergangenen Jahres dringlich um eine Antwort auf die vor einiger Zeit vorgetragene Frage nachgesucht, ob kirchliche Fakultäten zum Erwerb akademischer Grade in den kirchlichen Wissenschaften nichtkatholische Studierende zulassen können oder nicht.

Ich beehre mich Ihnen dazu mitzuteilen, dass die hochwürdigsten Eminenzen Väter dieser Obersten Kongregation unter Beachtung des Votums der hochwürdigsten Konsultoren in der Plenarversammlung von Mittwoch, dem 5. 7., folgende Kriterien festgelegt haben, nach denen Nichtkatholiken an unseren Universitäten zugelassen werden können.

1 Ein nichtkatholischer Studierender kann zum Studium an einer kirchlichen Fakultät zugelassen werden, sofern er von einer Autorität der katholischen Kirche empfohlen wird. Diese muss dessen moralische Haltung und die wohlwollende Gesinnung gegenüber der katholischen Kirche derart garantieren, dass die moralische Gewissheit gewonnen werden kann, der Kandidat werde die akademischen Grade wenigstens nicht zum Schaden der katholischen Kirche gebrauchen.

2 Bei gleichen Bedingungen ist ein Orthodoxer einem Protestanten und noch mehr einem jüdischen Studierenden vorzuziehen.

3 Besonders für die Einschreibung am Päpstlichen Orientalischen Institut, am Institut für Christliche Archäologie, in den Fakultäten für kanonisches Recht und für scholastische Philosophie können diese Kriterien großzügiger angewendet werden.

4 Im Fall, dass ein nichtkatholischer Studierender nach seiner Zulassung an einer kirchlichen Fakultät erkennen lässt, dass er das Vertrauen, das man ihm durch die Zulassung entgegengebracht hat, nicht verdient, ist er zu entlassen. Das gilt besonders dann, wenn er antikatholische Propaganda betreibt.

5 Ein nichtkatholischer Studierender, der nach seiner Zulassung sich ordnungsgemäß verhalten und die vorgeschriebenen Examen erfolgreich bestanden hat, erlangt die entsprechenden akademischen Grade. Mit der Verleihung der Grade wird seine Lehrbefähigung anerkannt, ihm aber nicht die Lehrbefugnis erteilt. In solchem Fall wird von der Ablegung des Glaubensbekenntnisses dispensiert, die in c. 1406 § 1 n. 8 CIC vorgeschrieben ist (Apostolische Konstitution "Deus scientiarum Dominus" Art. 21 Ziff. 4).

Im Doktordiplom darf ferner nicht der Name des Papstes genannt werden.

Indem ich Ihnen dies mitteile, küsse ich ehrerbietigst Ihre Hände und versichere Sie meiner tiefsten Verehrung

Ew. Hochwürdigster Eminenz
ergebenster Diener
A. Kard. Ottaviani
Sekretär
Sr. Hwst. Eminenz
Herrn Kard. Giuseppe Pizzardo
Präfekt der S. Congr. für die Seminare und die Universitäten, Rom

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