Sacramentum ordinis

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Sacramentum ordinis sind die Anfangsworte der Apostolischen Konstitution des Papstes Pius XII. vom 30. November 1947 über die Materie und Form des Weihesakramentes (AAS 40 [1948] 5-7).

Hintergrund

Durch diese Apostolische Konstitution wurden alle Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Weihe ausgeschlossen, die sich daraus ergeben konnten, dass der Ritus der Übergabe oder andere Riten in Einzelfällen nicht genau vollzogen waren. Derartige Zweifel waren verhältnismäßig häufig, und die Römischen Kongregationen nahmen bisher den Standpunkt des Tutiorismus ein und ordneten die Wiederholung der Weihe sub conditione oder die Nachholung der Riten an. Das wird hinfort nicht mehr notwendig sein.

Des Schreiben fast gänzlich

Quelle: Denzinger-Hünermann, Enchiridion symbolorum Nrn. 3857-3861.

3857 - 1. Der katholische Glaube bekennt, dass das von Christus, dem Herrn, eingesetzte Sakrament der Weihe, durch das die geistliche Vollmacht übergeben und die Gnade verliehen wird, die kirchlichen Amtspflichten in gehöriger Weise zu verrichten, ein und dasselbe für die gesamte Kirche ist. ...

Die Kirche hat diese von Christus, dem Herrn, eingesetzten Sakramente auch nicht im Laufe der Zeiten durch andere Sakramente ersetzt oder ersetzen können, da, wie das Trienter Konzil [vgl. *1601 1728] lehrt, die sieben Sakramente des Neuen Bundes alle von Unserem Herrn Jesus Christus eingesetzt sind und der Kirche keine Vollmacht über das "Wesen der Sakramente" zusteht, das heißt, über das, was nach dem Zeugnis der Quellen der göttlichen Offenbarung Christus, der Herr, selbst im sakramentalen Zeichen zu bewahren hieß ....

3858 - 3. Es ist aber allgemein bekannt, dass die Sakramente des Neuen Bundes als sinnfällige und wirksame Zeichen der unsichtbaren Gnade sowohl die Gnade, die sie bewirken, bezeichnen als auch (die Gnade), die sie bezeichnen, bewirken müssen. Nun finden sich aber die Wirkungen, die durch die heilige Weihe des Diakonates, Presbyterates und Episkopates hervorgebracht und deshalb bezeichnet werden müssen, nämlich die Vollmacht und die Gnade, in allen Riten der allgemeinen Kirche der verschiedenen Zeiten und Gegenden hinlänglich bezeichnet durch die Auflegung der Hände und die sie bestimmenden Worte.

Zudem gibt es niemanden, der nicht wüsste, dass die Römische Kirche die nach griechischem Ritus ohne Übergabe der Geräte gespendeten Weihen stets für gültig gehalten hat, so dass selbst auf dem Konzil von Florenz, auf dem die Union der Griechen mit der Römischen Kirche vollzogen wurde, den Griechen keineswegs auferlegt wurde, den Weiheritus zu ändern oder ihm die Übergabe der Geräte einzufügen: ja, die Kirche wollte sogar, dass die Griechen selbst in der Stadt (Rom) nach ihrem eigenen Ritus geweiht würden. Daraus folgt, auch im Sinne des Konzils von Florenz selbst [vgl. *1326], dass die Übergabe der Geräte nach dem Willen Unseres Herrn Jesu Christi selbst nicht zum Wesen und zur Gültigkeit dieses Sakramentes erforderlich ist. Wenn ebendiese aber nach dem Willen und der Vorschrift der Kirche einmal auch zur Gültigkeit notwendig war, so wissen alle, dass die Kirche, was sie festgelegt hat, auch verändern und abschaffen kann.

3859 - 4. Da dies so ist, erklären und, insofern es nötig ist, entscheiden und bestimmen Wir nach Anrufung des göttlichen Lichtes kraft Unserer höchsten Apostolischen Autorität und mit sicherem Wissen: die Materie der Heiligen Weihen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates - und zwar die einzige - ist die Auflegung der Hände; die Form aber - und zwar ebenso die einzige sind die die Anwendung dieser Materie bestimmenden Worte, durch die die sakramentalen Wirkungen - nämlich die Weihevollmacht und die Gnade des Heiligen Geistes - eindeutig bezeichnet werden und die von der Kirche als solche aufgefaßt und gebraucht werden.

Daraus folgt, dass Wir erklären, wie Wir (auch) tatsächlich, um jeden Streit zu beseitigen und um Ängstlichkeiten des Gewissens den Weg zu verschließen, kraft Unserer Apostolischen Autorität erklären und, falls jemals rechtmäßig eine andere Anordnung getroffen wurde, festlegen, dass die Übergabe der Geräte wenigstens künftig nicht notwendig ist zur Gültigkeit der Heiligen Weihen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates.

3860 - 5. In bezug auf die Materie und die Form bei der Spendung einer jeden Weihe aber entscheiden und bestimmen Wir kraft ebendieser Unserer höchsten Apostolischen Autorität folgendes:

Bei der Diakonenweihe ist die Materie die Handauflegung des Bischofs, die im Ritus dieser Weihe ein einziges Mal vorkommt. Die Form aber besteht in den Worten der "Präfation", von denen die folgenden wesentlich und deshalb zur Gültigkeit erforderlich sind:

"Sende auf ihn, so bitten wir, Herr, den Heiligen Geist, damit er für die Aufgabe, deinen Dienst treu zu erfüllen, mit dem Geschenk deiner siebenförmigen Gnade gestärkt werde".

Bei der Priesterweihe ist die Materie die erste Auflegung der Hände des Bischofs, die schweigend geschieht, nicht aber die Fortsetzung ebendieser Auflegung durch die Ausstreckung der rechten Hand, und auch nicht die letzte, mit der die Worte verbunden werden: "Empfange den Heiligen Geist: denen du die Sünden vergibst, usw." Die Form aber besteht in den Worten der "Präfation", von denen die folgenden wesentlich und deshalb zur Gültigkeit erforderlich sind: "Verleihe, so bitten wir, allmächtiger Vater, diesem deinem Diener die Würde des Priestertums; erneuere in seinem Herzen den Geist der Heiligkeit, damit er das von Dir, Gott, empfangene Amt des zweiten Ranges fest halte und durch das Beispiel seines Lebenswandels die Zucht der Sitten fördere".

Schließlich ist bei der Bischofsweihe bzw. -konsekration die Materie die Auflegung der Hände, die vom konsekrierenden Bischof geschieht. Die Form aber besteht in den Worten der "Präfation", von denen die folgenden wesentlich und deshalb zur Gültigkeit erforderlich sind: "Vollende in deinem Priester die Fülle deines Dienstes und heilige den mit den Kostbarkeiten der ganzen Verherrlichung Ausgestatteten mit dem Tau himmlischen Salböls" ....

3861 - 6. Damit aber keine Gelegenheit zum Zweifeln geboten werde, gebieten Wir, dass die Auflegung der Hände bei der Spendung jedweder Weihe dadurch geschehe, dass man das Haupt des zu Weihenden physisch berührt, obwohl auch die moralische Berührung genügte, um das Sakrament gültig zu vollziehen ....

Die Bestimmungen dieser Unserer Konstitution haben keine rückwirkende Kraft.

Siehe auch: Liste von Lehramtstexten

Weblinks