Romanus pontifex, caelestis

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Erklärung
Romanus pontifex, caelestis

von Papst
Nikolaus V.
wodurch Ceuta und das übrige Afrika, von Kap Bojador und Kap Nam bis Guinea und bis zur Antarktis,
sowie die darüber hinaus angrenzenden Reiche der Sarazenen als Eigentum der Krone Portugals anerkannt werden

8. Januar 1454

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Fridolin Utz + Birgitta Gräfin von Galen, XXIV. 1-13, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.).

Der Papst und die Entdeckungen

Der Römische Bischof, der Nachfolger des himmlischen Pförtners und Stellvertreter Jesu Christi, betrachtet alle Erdzonen und die Lebensumstände aller in ihnen lebenden Völker mit väterlicher Sorge und wünscht und ersehnt das Heil jedes einzelnen. Deshalb hat er nach gründlicher Überlegung angeordnet und beschlossen, was er für der göttlichen Majestät angenehm erachtet und wodurch er die ihm durch göttliche Fügung anvertrauten Schafe in den einen Schafstall des Herrn zurückführen, ihnen den Lohn der ewigen Glückseligkeit erwerben und Gnade für ihre Seelen erlangen kann. Wir glauben, dass dies mit Gottes Hilfe umso sicherer geschehen wird, wenn Wir jene katholischen Könige und Fürsten mit entsprechenden besonderen Gunst- und Gnadenerweisen ausstatten, die, als furchtlose Vorkämpfer und Verteidiger des Glaubens, die Zügellosigkeit der Sarazenen und der anderen ungläubigen Feinde des Namens Christi unterdrücken und darüber hinaus sie und ihre selbst in entferntesten, uns noch unbekannten Gegenden liegenden Reiche und Ortschaften zur Verteidigung und Verbreitung des Glaubens bezwingen und ihrer zeitlichen Herrschaft unterwerfen, ohne dabei Mühen und Ausgaben zu scheuen. Auf diese Weise sollen diese Könige und Fürsten durch Entlastung von gewissen Aufwendungen zu diesem höchst heilsamen und lobwürdigen Unternehmen immer mehr angespornt werden.

Anerkennung für die Entdecker

§ 1. Erst vor kurzem kam Uns, zu Unserer überaus großen Freude und zum Jubel Unserer Seele, zu Gehör, dass der edle Herr Heinrich, Infant von Portugal, der Onkel Unseres in Christo geliebten Sohnes Alfons, des erlauchten Königs von Portugal und Algarve, treu den Grundsätzen seines Vaters Johann ruhmreichen Angedenkens, des Königs der genannten Reiche, vom Eifer für das Heil der Seelen und von Liebe zum Glauben entflammt, als katholischer und wahrer Streiter Christi, des Schöpfers aller Dinge, und als höchst energischer und tatkräftiger Verteidiger und furchtloser Vorkämpfer dieses Glaubens einige einsame Inseln im Ozean für die Gläubigen entdeckt hat und daselbst Kirchen und andere fromme Stätten gründen und errichten ließ, in denen das heilige Opfer gefeiert werden soll. Schon von Jugend auf hat er mit ganzer Kraft gewünscht, dass der glorreiche Name eben dieses Schöpfers auf dem ganzen Erdkreis und selbst an entferntesten und noch unbekannten Orten verkündet, gerühmt und verehrt werde und dass seine und des lebenspendenden und erlösenden Kreuzes treulose Feinde, die Sarazenen nämlich und alle übrigen Ungläubigen, in die Gemeinschaft dieses Glaubens geführt würden. Besagter König Johann hatte bereits die in Afrika gelegene Stadt Ceuta seiner Herrschaft unterworfen und der Infant hatte im Namen des genannten Königs wie auch aufgrund eigener Initiative unter größten Mühen, Anstrengungen und Gefahren für Leib und Gut zahlreiche Kriege geführt, wobei viele seiner Landsleute getötet wurden. All diese Mühen, Gefahren und Verluste haben ihn weder gebrochen noch erschüttert, sondern nur immer mehr für die Verfolgung dieses lobenswerten und frommen Zieles begeistert. Durch die lobwürdigen Taten und Bemühungen des genannten Infanten gelangten viele Eingeborene und Bewohner der verschiedenen in dem genannten Ozean gelegenen Inseln zur Erkenntnis des wahren Gottes und empfingen die heilige Taufe, zum Lobe und Ruhme Gottes und zum Heil vieler Seelen, wie auch zur Verbreitung des wahren Glaubens und zur Vermehrung des Gottesdienstes.

§ 2. Als seinerzeit dem Infanten bekannt wurde, dass es nie oder nur sehr selten seit Menschengedenken geschehen war, dass jemand über diesen Ozean zu den südlichen und östlichen Gegenden gefahren war, da dieser uns Okzidentalen bis dahin unbekannt war, sodass wir von den Völkern jener Gegenden keine sichere Kunde hatten, so glaubte er, dass er Gott den höchsten Dienst erweisen würde, wenn durch seine Taten und Bemühungen das Meer bis hin zu den Indern, von denen man sagte, dass sie den Namen Christi verehren, schiffbar würde, auf dass er mit ihnen verkehren und sie dazu bringen könnte, den Christen gegen die Sarazenen und andere Feinde des Glaubens zu helfen, und auf dass er viele ungläubige, heidnische oder von der Irrlehre des höchst gottlosen Mohammed angesteckte Völker, die daselbst leben, dauernd niederzwingen und ihnen den ihnen noch unbekannten allerheiligsten Namen Christi predigen oder predigen lassen könnte. Darum hat er, stets mit königlicher Vollmacht ausgestattet, seit 25 Jahren nicht aufgehört, fast jedes Jahr ein Heer aus den Völkern besagter Reiche unter größten Mühen, Gefahren und Entbehrungen auf äußerst schnellen Schiffen, Karavellen genannt, zur Erforschung des Meeres und der Küstenprovinzen in die südlichen Gegenden und bis zum Südpol zu entsenden; und so geschah es, dass die Schiffe, nachdem sie viele Häfen, Inseln und Meere durchstreift hatten, schließlich auch in die Provinz Guinea kamen und, nachdem sie eine ganze Anzahl von Inseln, Häfen und Meere in der Umgebung dieser Provinz erobert hatten, auf der Weiterfahrt an die Mündung jenes großen Flusses gelangten, der allgemein für den Nil gehalten wurde; und dass gegen die Bewohner jener Gegenden im Namen des Königs Alfons und des Infanten mehrere Jahre hindurch Krieg geführt wurde und daselbst viele der vorgelagerten Inseln bezwungen oder friedlich besetzt wurden, die auch jetzt noch, zusammen mit dem sie umgebenden Meer, in ihrem Besitz sind.

§ 3. Daraufhin wurden viele Guineer und andere Neger mit Gewalt gefangen, andere aufgrund eines Tauschhandels gegen nicht verbotene Waren oder aufgrund eines rechtmäßigen Kaufvertrages erworben und in besagte Königreiche verschickt. Dort hat eine sehr große Zahl von ihnen sich zum katholischen Glauben bekehrt, und es kann erwartet werden, dass, wenn mit dem Beistand der göttlichen Gnade ihr Fortschritt in dieser Weise anhält, entweder die Völker selbst zum Glauben bekehrt werden oder wenigstens die Seelen sehr vieler unter ihnen für Christus gewonnen werden.

Die rechtlichen Ansprüche des Königs von Portugal

§ 4. Da aber, wie Wir erfahren, der König und der Infant, die mit ihren Landsleuten unter so vielen und so großen Gefahren, Mühen und Entbehrungen und unter Verlust so vieler Landsleute, die dort zugrunde gingen, diese Provinzen durchforschen ließen und dabei Häfen, Inseln und Meere erworben und als deren wahre Herren, wie oben gesagt wurde, in Besitz genommen hatten, fürchten mussten, dass einige, von Habsucht getrieben, in jene Gegenden fahren könnten, um die Vollendung, den Ertrag und den Ruhm dieses Unternehmens für sich zu beanspruchen oder zumindest um es zu behindern, und dass sie zu diesem Zweck, aus Habgier oder Bosheit, den Ungläubigen Eisen, Waffen, Holzwaren und andere Dinge und Güter, die ihnen nicht geliefert werden dürfen, bringen und übergeben könnten oder den Eingeborenen die Schifffahrt beibringen könnten, sodass dann die Feinde stärker und mächtiger als sie sein würden, wodurch dieses Unternehmen behindert oder vielleicht ganz beendet würde, und dies alles nicht ohne schwere Beleidigung Gottes und außerordentliche Schande für die ganze Christenheit, so haben sie, um all dies Vorgenannte zu verhindern und zur Wahrung ihrer Rechte und Besitztümer, unter Androhung gewisser, seinerzeit ausdrücklich genannter schwerster Strafen ganz allgemein angeordnet, dass niemand, außer mit seinen eigenen Matrosen und Schiffen und nach Zahlung eines bestimmten Tributes und mit ausdrücklicher Genehmigung des Königs selbst oder des Infanten es wagen darf, in besagte Provinzen zu fahren, in ihren Häfen Geschäfte abzuschließen oder in den Meeren zu fischen. Trotzdem könnte es im Verlauf der Zeit geschehen, dass Personen aus anderen Reichen und Völkern, von Neid, Bosheit und Habgier getrieben, entgegen dem genannten Verbot, ohne Genehmigung und Zahlung des Tributes, in jene Provinzen eindringen und in den so erworbenen Provinzen, Häfen und Inseln sowie Meeren Schifffahrt, Handel und Fischfang zu betreiben wagen, und dass daraufhin zwischen König Alfons und dem Infanten, die es keinesfalls dulden würden, hierin so betrogen zu werden, und den genannten Eindringlingen sehr viel Hass, Groll, Zwist, Krieg und Zwietracht entstehen könnten und wahrscheinlich entstehen, zur höchsten Beleidigung Gottes und zum Schaden der Seelen.

Die dem König von Portugal zugesprochenen Gebiete

§ 5. Wir haben all dies und jedes einzelne gebührend erwogen und auch bedacht, dass Wir einst dem oben genannten König Alfons in anderen Briefen u. a. die volle und freie Vollmacht gegeben haben, alle Sarazenen und Heiden und andere Feinde Christi, wo immer sie wohnen mögen, anzugreifen und die Reiche, Herzogtümer, Fürstentümer, Herrschaften, Besitztümer und alle beweglichen und unbeweglichen Güter, die von ihnen in Besitz gehalten werden, zu erobern; einzunehmen, zu bezwingen und zu unterjochen, deren Einwohner in dauernde Leibeigenschaft zu nehmen und die Reiche, Herzogtümer, Grafschaften, Fürstentümer, Herrschaften, Besitztümer und Güter sich und seinen Nachfolgern zuzuwenden, anzueignen und in seinen und seiner Nachfolger Gebrauch und Nutzung zu stellen, sodass durch Erhalt besagter Vollmacht derselbe König Alfons oder kraft seiner Autorität der vorgenannte Infant recht- und gesetzmäßig die Inseln, Ländereien, Häfen und Meere erworben und besetzt hat und besitzt und dass diese ebendemselben König Alfons und seinen Nachfolgern rechtmäßig zustehen und gehören. Niemandem unter den Christgläubigen ist es daher ohne besondere Genehmigung des Königs Alfons selbst und seiner Nachfolger bis jetzt erlaubt gewesen und niemandem ist es jetzt erlaubt, in sie einzudringen. König Alfons selbst und seine Nachfolger und der Infant können und werden sich umso überzeugter diesem höchst frommen und berühmten und für alle Zeiten erinnerungswürdigen Unternehmen, in welchem, wie Wir sehen, mit dem Heil der Seelen, die Verbreitung des Glaubens und die Unterdrückung seiner Feinde erreicht wird und die Sache Gottes und des Glaubens und die Angelegenheiten der allgemeinen Kirche vorangetrieben werden, widmen, wenn sie, von bestimmten Benachteiligungen befreit, sich durch Uns und den Apostolischen Stuhl mit Gunst- und Gnadenerweisen ausgestattet sehen. Von allen und jeder einzelnen der vorgenannten Tatsachen umfassend informiert, erklären Wir, aus eigenem Antrieb und nicht auf Drängen des Königs Alfons und des Infanten selbst oder aufgrund einer Eingabe, die ein anderer Uns für sie zu diesem Zweck eingereicht hätte, und nach vorangegangener reiflicher Überlegung, mit Apostolischer Autorität und aus sicherem Wissen und aus der Fülle der Apostolischen Vollmacht, dass das oben erwähnte Ermächtigungsschreiben, dessen Inhalt Wir Wort für Wort dem gegenwärtigen eingefügt haben wollen, mit allen und jeder einzelnen der in ihm enthaltenen Klauseln, auf Ceuta und die vorgenannten und alle übrigen, aus den Händen der Ungläubigen oder Heiden erworbenen Provinzen, Inseln, Häfen und Meere aller Art ausgedehnt werden soll, die sowohl vor als auch nach der Erteilung der Vollmacht durch besagten Brief im Namen des besagten Königs Alfons und seiner Nachfolger und des Infanten in ihnen und in den ihnen benachbarten, weiter und entfernter gelegenen Gebieten erworben wurden, und dass dieselben in dieses Ermächtigungsschreiben eingeschlossen sein sollen; kraft jener Ermächtigung und des vorliegenden Briefes sollen die schon erworbenen und in Zukunft noch zu erwerbenden Gebiete, die gesamte Eroberung, die vom Kap Bojador und Kap Nam durch ganz Guinea hindurch, also bis zu jener südlichen Gegend sich erstreckt, hiermit, Unserem Willen gemäß, dem König Alfons selbst, seinen Nachfolgern und dem Infanten und niemandem sonst zugestanden und gehört haben und für immer rechtmäßig zustehen und gehören; und nicht nur sollen König Alfons und seine Nachfolger und der Infant ermächtigt gewesen sein, in ihnen und sie betreffend Verbote, Verordnungen und Befehle jeder Art zu erlassen sowie Strafen und Abgaben aufzuerlegen und über dieselben, ihr Eigentum und ihren übrigen Besitz zu verfügen und Anordnungen zu treffen, sondern sie sollen dies auch jetzt und in Zukunft frei und rechtmäßig tun können. Das entscheiden und erklären Wir mit diesem Schreiben, und im Interesse der stärkeren Rechtssicherheit geben, überlassen und übereignen Wir auf immer durch dieses Schreiben die bereits erworbenen und die später vielleicht noch zu erwerbenden Provinzen, Inseln, Häfen, Ortschaften und Meere jeder Art, Zahl und Beschaffenheit, sowie jene Eroberung von besagtem Kap Bojador und Kap Nam an den König Alfons und seine Nachfolger, als den Königen besagter Gebiete, sowie an den Infanten.

Vom Papst gewährte Privilegien

§ 6. Zur Vollendung dieses Unternehmens ist es in vielerlei Hinsicht günstig, dass König Alfons und seine Nachfolger sowie der Infant, wie auch jene Personen, die sie oder einer von ihnen damit betrauen, auch jene Genehmigungen erhalten, die Unsere Vorgänger Papst Martin V. seligen Andenkens besagtem König Johann und Papst Eugen IV. frommen Gedenkens Eduard ruhmreichen Angedenkens, dem König dieser Reiche und Vater König Alfons', gewährt haben, nämlich in besagten Gebieten mit Sarazenen und Ungläubigen mit allen möglichen Gegenständen, Gütern und Lebensmitteln Käufe und Verkäufe, wie es sich gerade ergibt, zu tätigen, sowie mit ihnen Verträge abzuschließen, Abkommen zu schließen, übereinkommen zu treffen, Handel und Geldgeschäfte zu betreiben und jede Art von Waren, sofern es sich nicht um Eisen- oder Holzwaren, Seile, Schiffe oder Waffen handelt, in die Gebiete der Sarazenen und Ungläubigen zu verkaufen, sowie alles und jedes, was hierzu und diesbezüglich günstig und nötig ist, zu tun, zu verrichten oder auszuführen. Wir bevollmächtigen den König Alfons, seine Nachfolger und den Infanten, in den schon erworbenen und den durch ihn noch zu erwerbenden Provinzen, Inseln und Ortschaften Kirchen, Klöster und andere fromme Stätten zu gründen sowie gründen und errichten zu lassen, sowie alle hierzu bereiten Geistlichen, Weltpriester und Ordensleute (allerdings mit Genehmigung ihrer Oberen), auch aus den Bettelorden, dorthin zu bringen, damit sie, sowie die, die schon dort sind, und die, die noch kommen werden, frei und rechtmäßig dort wohnen und allen in besagten Gegenden Lebenden und den noch dorthin Kommenden die Beichte hören und hierbei in allen, außer den dem Hl. Stuhl vorbehaltenen, Fällen die entsprechende Absolution erteilen und heilsame Strafen auferlegen sowie die kirchlichen Sakramente spenden können. Dies entscheiden Wir und gewähren und bewilligen Wir Alfons und seinen Nachfolgern, den zukünftigen Königen von Portugal, und dem vorgenannten Infanten.

Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Königs von Portugal

§ 7. Alle Christgläubigen, einzeln oder insgesamt, Geistliche, Weltpriester oder Angehörige irgendwelcher Orden, wo immer auf der Welt sie wohnen mögen, was immer ihr Stand, ihre Stellung, ihr Rang, ihre Lebensumstände und Vorzüge sein mögen, selbst wenn sie durch erzbischöfliche, bischöfliche, kaiserliche, königliche, herzogliche oder irgendeine andere höhere kirchliche oder weltliche Würde ausgezeichnet sein mögen, bitten Wir inständig im Herrn und beschwören sie bei dem vergossenen Blute unseres Herrn Jesus, um dessen Sache, wie gesagt, es hier geht, legen ihnen zur Vergebung ihrer Sünden auf und untersagen ihnen aufs strengste durch Erlass dieses Verbotes, in die im Namen des Königs Alfons erworbenen und besetzten oder noch unentdeckten Provinzen, Inseln, Häfen, Meere oder Ortschaften und dergleichen für die Sarazenen, Ungläubigen und Heiden Waffen, Eisen, Holzgegenstände und andere auf irgendeine Weise von Gesetzes wegen den Sarazenen zu liefern verbotenen oder auch, ohne besondere Genehmigung König Alfons' selbst, seiner Nachfolger und des Infanten, vom Gesetz erlaubte Waren und dergleichen zu liefern oder liefern zu lassen oder in diesen Meeren Schifffahrt zu treiben oder treiben zu lassen oder Fischfang darin zu treiben, oder in die Provinzen, Inseln, Häfen, Meere und Ortschaften usw. erobernd einzudringen oder sich anzumaßen, etwas zu tun oder zu unterbinden - sei es durch sie selbst oder einen anderen oder durch sonst welche Hilfsmittel, direkt oder indirekt, durch Tat oder Rat -, wodurch König Alfons, seine Nachfolger und der Infant gehindert würden, in Frieden das Erworbene und Besetzte zu besitzen und die Entdeckungen weiter zu verfolgen und zu verwirklichen.

§ 8. Wer dem zuwiderhandelt, den sollen, außer den von Gesetzes wegen öffentlich verkündeten Strafen für die, die irgendwelchen Sarazenen Waffen und anderes ihnen Verbotene liefern, nach Unserem Willen aufgrund des bloßen Tatbestandes noch folgende Strafen treffen: Wenn es Einzelpersonen sind, sollen sie sich das Urteil der Exkommunikation zuziehen; wenn es sich um die Gemeinschaft oder Gesamtheit einer Stadt, einer Burg, eines Dorfes oder eines Ortes handelt, so soll diese Stadt, diese Burg, dieses Dorf oder dieser Ort aufgrund des bloßen Tatbestandes dem Interdikt verfallen; und die Zuwiderhandelnden sollen von dem Urteilsspruch der Exkommunikation nicht absolviert werden können, noch sollen die vom Interdikt Betroffenen durch die päpstliche oder irgendeine andere Autorität davon befreit werden können, wenn sie nicht vorher Alfons und seinen Nachfolgern und dem Infanten hierfür angemessene Wiedergutmachung geleistet haben oder sich hierüber mit ihnen gütlich geeinigt haben; und Wir beauftragen durch ein päpstliches Schreiben Unsere ehrwürdigen Brüder, den Erzbischof von Lissabon und die Bischöfe von Silva und Ceuta, dass sie alle drei, oder zwei oder einer von ihnen, durch sich selbst oder einen oder mehrere andere, so oft sie oder einer von ihnen vonseiten Alfons', seiner Nachfolger und des Infanten oder eines von ihnen darum gebeten werden, jene, die die Strafe der Exkommunikation oder des Interdikts solcherart sich zugezogen haben, so lange an Sonn- und Feiertagen in den Kirchen, wenn dort eine größere Volksmenge zum Gottesdienst zusammenkommt, als kraft päpstlicher Vollmacht Exkommunizierte oder Interdizierte oder mit anderen der genannten Strafen Belegte bekanntmachen oder bekanntmachen lassen und veranlassen, dass man sich von ihnen nicht ansprechen lasse und alle auf das strikteste meide, bis sie für das Geschehene Wiedergutmachung geleistet oder diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen haben, wie oben gesagt.

§ 9. Die Zuwiderhandelnden sollen durch kirchliche Zensur in Schranken gehalten werden, unter Hintansetzung der Berufung, ungeachtet päpstlicher Verfügung und Anordnungen und alles dessen, was sonst noch entgegenstehen mag.

Juristische Klauseln

§ 10. Damit dieser Brief, der von Uns, wie gesagt, nach bestem Wissen und vorheriger reiflicher Überlegung verfasst wurde, nicht später einmal durch Erschleichung oder mit dem Vorwand der Nichtigkeit angefochten werden kann, so bestimmen Wir mit diesem Dokument, und zwar mit päpstlicher Autorität, mit Wissen und in besagter Vollmacht, und erklären Wir, dass besagtes Schreiben und sein Inhalt, weder durch Verschweigen von Tatsachen oder Erschleichung noch durch den Vorwand der Nichtigkeit, und wäre es auch in einem außergewöhnlichen Fall, durch irgendeines anderen Gewalt oder aufgrund irgendeines anderen Fehlers angefochten oder ihre Wirkung in irgendeiner Weise verzögert oder verhindert werden können, dass sie vielmehr für alle Zeiten gelten und mit vollständiger Rechtskraft ausgestattet sein sollen. Nichtig und nutzlos soll es sein, wenn irgend jemand, mit irgendeiner Autorität, wissentlich oder unwissentlich dagegen angehen sollte.

§ 11. Da es schwierig sein wird, diesen Unseren Brief an alle Orte zu verbringen, so bestimmen Wir in besagter Vollmacht mit diesem Dokument, dass dem Brief, nachdem er amtlich abgeschrieben und mit dem Siegel eines Bischofs oder eines anderen höheren Geistlichen der Kurie versehen worden ist, unbedingte Glaubhaftigkeit zugeschrieben und diese auch bewahrt wird, so als ob der besagte Brief im Original vorgewiesen oder gezeigt würde, und zwar sollen die Exkommunikation und die anderen in ihm enthaltenen Strafen gelten ab zwei Monaten nach dem Tag, an dem dieser Brief oder die Dokumente und Pergamente, die seinen Wortlaut enthalten, an den Portalen der Kirche von Lissabon angeschlagen worden sind; zugleich sollen von diesem Datum an alle und jeder einzelne der oben erwähnten Zuwiderhandelnden daran gebunden sein, als ob der hier vorliegende Brief ihnen persönlich und in aller Form mitgeteilt und vorgezeigt worden wäre.

§ 12. Keinem Menschen soll es erlaubt sein, die Urkunde dieser Unserer Erklärung, Anordnung, Schenkung, Gewährung, Genehmigung, Unseres Befehls, Unserer Beteuerung, Ermahnung, Auflage, Unseres Verbotes, Gebotes und Wunsches zu verletzen usw.

Gegeben zu Rom bei St. Peter,

im Jahre 1454 nach der Geburt des Herrn, am 8. Januar,
im achten Jahr Unseres Pontifikats.

Nikolaus V. PP.