Richtlinien für die katholische Seelsorge in der zivilen Luftfahrt

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Richtlinien
“FÜR DIE KATHOLISCHE SEELSORGE IN DER ZIVILEN LUFTFAHRT“

Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs
von Papst
Johannes Pauls II.
über das Apostolat des Meeres
14. März 1995

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite.)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Vorwort

Die Kirche ist wie eine Mutter und wie eine Mutter sorgt sie sich um das Wohlergehen aller ihrer Kinder. Darum trägt sie Sorge dafür, dass niemand aus ihrer mütterlichen Fürsorge ausgeschlossen wird. Mit der Seelsorge in der zivilen Luftfahrt möchte sie all jene umfassen, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in den Fluggesellschaften oder auf Flughäfen von der normalen Seelsorge in den Gemeinden keinen Gebrauch machen können.

Die vorliegenden Richtlinien sollen die religiöse Sendung beschreiben, die die katholische Kirche auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt wahrnehmen möchte. Sie richten sich an die Kapläne in der zivilen Luftfahrt, die Seelsorger und an ihre Mitarbeiter.

Die Präsenz und die Sendung auf dem Flughafen können in den zwei wichtigsten Geboten zusammengefasst werden: sie finden in „der Liebe zu Gott“ und in „der Liebe zum Nächsten“ in individueller oder kollektiver Form ihren Ausdruck. Daher brauchen sie keinerlei ausführlichere Beschreibung.

Im Hinblick auf die Flughafenkapelle und die Liturgie sind dagegen die genauen Angaben zu beachten, die den geltenden Normen der Katholischen Kirche entsprechen. Im Interesse der Klarheit und um die Beachtung dieser Normen zu erleichtern, wurde viel Sorgfalt darauf verwendet, klar zu stellen, was jeweils in allen vorhersehbaren Situationen, in denen Zweifel aufkommen könnten, zu tun ist. Auf vielen internationalen Flughäfen arbeitet der katholische Kaplan Seite an Seite mit anderen christlichen Kaplänen. Um diese Zusammenarbeit erfolgreicher zu gestalten und um unklare Interpretationen zu vermeiden, muss die Identität des katholischen Kaplans in der zivilen Luftfahrt und die der Mitarbeiter in der Seelsorgestelle definiert werden. Es ist zudem unbedingt erforderlich, dass sie die fundamentale Ausbildung für und eine Vorbereitung auf das Apostolat erhalten. Liebe Kaplane in der zivilen Luftfahrt, Seelsorger und Mitarbeiter der Seelsorgestelle, geben Sie ihrem apostolischen Eifer und ihrer apostolischen Liebe freien Ausdruck, indem sie diese Richtlinien während Ihrer apostolischen Tätigkeit getreu befolgen. Nur der Heilige Geist weiß, was die Zukunft noch für Sie und für all jene bereit hält, die Ihrer Fürsorge anvertraut sind.

Gott liebt Sie.

Erzbischof Giovanni Cheli

Präsident

Vatikan, am 14. März 1995

I. Einleitung

1. Reisen in der heutigen Gesellschaft steht im Kennzeichen der modernen Technologien. Das Flugzeug erlaubt es den Menschen, immer größere Entfernungen in immer kürzerer Zeit zu überbrücken.

2. Neben den zahlreichen positiven Seiten, die eine berufliche Tätigkeit bei einer Fluggesellschaft auszeichnen, bringt sie aber auch unvermeidliche Schwierigkeiten und Probleme mit sich. Die Flugzeugbesatzungen sind häufig weit entfernt von zu Hause. Die Beschäftigten auf dem Flughafen und die der auf dem Flughafen tätigen Dienstleistungsgewerbe befolgen häufig besonders lange oder ungewöhnliche Arbeitszeiten. Es ist überflüssig, extra darauf hinzuweisen, das solche Situationen ihr Familien- und ihr gesellschaftliches Leben stark beeinflussen. Natürlich ist es unter diesen Umständen sehr schwierig für die Angestellten und die Arbeiter in den Fluggesellschaften und auf dem Fughafen, von den üblichen seelsorgerischen Strukturen Gebrauch zu machen, die die Kirche ihnen für ihr christliches Wachstum anbietet.

3. Passagieren, die unter Umständen lange Zeit auf einem Flughafen warten müssen, sollte ebenfalls die Möglichkeit geboten werden, Christus zu einem tiefgehenden Erlebnis zu treffen.

II. Die Seelsorge in der zivilen Luftfahrt

Art und Ziele

4. Die Seelsorge in der zivilen Luftfahrt ist ein Aspekt der Verantwortung der Kirche gegenüber ihren Gläubigen und Teil ihrer universellen Mission, die Frohe Botschaft allen Menschen zu verkünden; in diesem besonderen Zusammenhang richtet sie sich an die Welt der zivilen Luftfahrt.

Damit niemandem die Botschaft der Erlösung vorenthalten wird, wendet sich die Kirche all jenen zu, die „wegen ihrer besonderen Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können oder sie vollständig entbehren.“ (1) Zu dieser Gruppe gehören „all jene, die am Flugplatz oder in der Luftfahrt arbeiten.“ (2) Das Flugpersonal, das beruflich viel in der Luft ist, auch „die Passagiere“ (3) und das Flughafenpersonal sind dazu zu rechnen.

Zuständigkeit

5. Die religiöse Sendung in der Zivilluftfahrt richtet sich insbesondere an alle Besatzungsmitglieder, einschließlich jener in der Ausbildung, an das Bodenpersonal der Fluggesellschaften, das Flughafenpersonal, und Beschäftigte im Dienstleistungssektor und solche, die in Dienstleistungsbetrieben tätig sind, die ihren Sitz auf dem Flughafen haben, um von dort als Zulieferbetriebe für die Bedürfnisse der Fluggesellschaften oder der Passagiere zu arbeiten. Wenn sich die Notwendigkeit ergibt oder wenn dies nützlich erscheint, kann sich diese Sendung auch an die Passagiere richten oder an besondere Kategorien, wie zum Beispiel die Flüchtlinge in den Auffanglagern im Flughafen, gestrandete Menschen und Obdachlose, die Zuflucht auf dem Flughafen suchen, und ähnliches.

6. Indirekt schließt das auch den Kontakt mit den Familien der oben genannten Kategorien mit ein. In vergleichbarer Weise muss der Kontakt mit jenen aufrecht erhalten werden, die in der Vergangenheit in irgend einer Weise mit der zivilen Luftfahrt zu tun hatten; dies gilt insbesondere für jene, die einen langen Zeitraum ihres Lebens in diesem Bereich tätig waren und inzwischen in Pension gegangen sind.

7. Wenn sich die Seelsorge der einzelnen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften auf einem Flughafen auch in erster Linie an ihre eigenen Gläubigen richtet, so gibt es dennoch gewisse Situationen, wo der religiöse Belang von Christen in der zivilen Luftfahrt wirksamer gesichert werden kann, wenn die in der Pastoral Tätigen verschiedener Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften - Ordinierte oder Nichtordinierte - ökumenisch zusammenarbeiten. (4)

8. Zusammenfassend könnend wir feststellen, das sich die Seelsorge an all jene richtet, die in der einen oder anderen Weise zu der Gemeinschaft der Zivilluftfahrt gehören, sei es auf Zeit oder auf Dauer, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem religiösen Glauben oder ihrer Kultur, wobei besondere Aufmerksamkeit jenen unter ihnen gilt, die zu den Ärmsten gehören, unterprivilegiert sind oder leidend, oder die am Rande stehen. (5)

Präsenz und Sendung auf dem Flughafen

Das Zeugnis

9. Die wichtigste und unersetzbare Form, der Sendung auf dem Flughafen nachzukommen, besteht darin, dass der einzelne Christ und die christliche Gemeinschaft durch ihr Leben selbst Zeugnis ablegen. Die Menschen haben heutzutage mehr Vertrauen in das Zeugnis als in Lehrer. (6)

Das Zeugnis des einzelnen Christen

10. „Wenn jemand mich liebt, wird er an meinem Wort festhalten: mein Vater wird ihn lieben, und wir werden zu ihm kommen und bei ihm wohnen. (Joh. 14, 23) Wenn die Christen treu zu den Lehren des Herrn stehen, und wenn sie trotz all der Grenzen und Fehler, die ihnen ihr Mensch-Sein auferlegt, danach streben, Christus als Leitbild für ihr Leben zu nehmen, dann „werden sie ein Zeichen Gottes und der transzendenten Wirklichkeit“ (7) sein. Im Apostolat in der Zivilluftfahrt ist dies der zugänglichste Weg, sich als Missionar zu betätigen. Diese Art, das eigene Leben zu leben, bedeutet unter anderem, seinen Aufgaben so nachzukommen, dass man in dieser ganz besonderen Umgebung die menschlichen Werte und die des Evangeliums fördert, wie zum Beispiel Gerechtigkeit, Frieden, und Liebe, und das man für die Rechte der Armen, der Machtlosen und der Leidenden eintritt.

Das Zeugnis einer christlichen Gemeinschaft

11. „ Denn wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen.“ (Mt.18, 20). „Daran werden alle erkennen, dass ihr meine Jünger seid: wenn ihr einander liebt.“ (Joh. 13, 35). Zwei oder mehr Christen an einem Flughafen können Zeugnis für ihr Christ-Sein ablegen, indem sie einander lieben. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft werden darüber hinaus Zeugnis dafür ablegen, Jünger Christi zu sein, wenn sie bereit sind, einander moralisch und/oder materiell beizustehen, wie es die jeweiligen Umstände verlangen. Da sie diese gegenseitige Liebe und Hilfe mit all denen teilen, die sich in ihrer Umgebung befinden, legen sie auf diese Weise ein kollektives Zeugnis ihres christlichen Glaubens ab.

Formen des christlichen Zeugnisses

12. Das individuelle und kollektive christliche Zeugnis kann sich in vielen verschiedenen Formen und auf viele Arten ausdrücken. Sie können nicht für jeden Flughafen oder für jedes Ambiente innerhalb der zivilen Luftfahrt gleich sein; zu unterschiedlich sind die sozialen und kulturellen Zusammenhänge, in denen sie jeweils angesiedelt sind. Wenn das Apostolat in der zivilen Luftfahrt in der Lage sein soll, Christus allen anzubieten und als Sauerteig in der Flughafengesellschaft zu wirken, dann muss es in jeder Hinsicht Bestandteil des Lebens, der Probleme und aller nur denkbaren Situationen in dieser spezifischen Umwelt sein, in der das Apostolat arbeitet. (8)

13. Um ein christliches Zeugnis anzulegen, ist die Zusammenarbeit mit den Seelsorgern der anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften anzuraten. (9) Die Christen werden auch ermutigt, mit anderen Gläubigen, sowie mit allen Menschen zusammen zu arbeiten, die guten Willens sind.

Verkündigung

14. a. Wie in jeder Sendung der Kirche, ist es Aufgabe des Apostolats in der zivilen Luftfahrt, Christus und sein Wort allen Menschen zu verkünden. (10) Da die Heilige Schrift das Wort Gottes enthält, ist die Lesung, das Studium, das Erklären und das Leben der Bibel integraler Bestandteil der Flughafenseelsorge.(11) b. Weil sie sich darum bemühen, durch ihr Leben ein Zeugnis Christi abzulegen, können Christen, die im Apostolat in der zivilen Luftfahrt tätig sind, die frohe Botschaft durch ihr Wort, ihre Schriften und alle anderen Gelegenheiten verkünden, die ihnen die modernen Kommunikationsmittel anbieten.

Präsenz

15. Um in der Lage zu sein, Zeugnis für Christus abzulegen und ihn zu verkünden, ist die Präsenz auf dem Flughafen erste Voraussetzung. Gottes Gnade, die im Herzen jedes Einzelnen tätig ist, mag zu dem Wunsch führen, mit jemandem zu sprechen, der auch versteht. Eingedenk einer ganz eigenartigen Situation, in der sich ein Mensch unter Umständen auf dem Flughafen befindet, bietet die Präsenz und Disponibilität einer Person gerade hier eine vielleicht einzigartige Möglichkeit für diesen Menschen, eine Begegnung mit Gott zu erleben.

III. Die Flughafenkapelle

16. Das geistliche Herz des Flughafens, der Ort, wo Christus vertraulich in der Stille zu den Menschen spricht, ist die Kapelle. (12)

Die katholische Kapelle

17. Die katholische Flughafenkapelle ist von einem kanonischen Standpunkt betrachtet eine Kirche, das heißt, ein heiliges Gebäude, „zu dem die Gläubigen das Recht auf freien Zugang haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben.“ (13)

18. Da es sich um ein geweihtes Gebäude handelt, darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient.(14) Für soziale Tätigkeiten oder für Versammlungen sollte ein Büro der Seelsorgestelle oder ein anderer Ort benutzt werden.

19. a. Auf Flughäfen, wo eine katholische Kapelle vorhanden ist, sollte das Allerheiligste aufbewahrt werden. Jeder sollte hier zu jeder Zeit die Möglichkeit haben, in der Gegenwart Jesu Christi selbst zu verweilen, der beschlossen hat, in der Form von Brot und Wein, in der Heiligen Eucharistie, für immer auf der Erde zu bleiben.

b. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muss sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet geeignet ist. Unbedingt erforderlich ist ein sicherer Platz, wo, soweit irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird. (15)

c. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muss ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern. (16)

Die gemeinsame christliche Kapelle

20. Das Teilen der Flughafenkapelle mit anderen christlichen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften sollte nur nach eingehender Beratung mit den entsprechenden zuständigen Obrigkeiten beschlossen werden. Diese sollten die Möglichkeiten einer legitimen Gegenseitigkeit erkunden nach Maßgabe der Lehre und der Traditionen der verschiedenen Gemeinschaften. (17)

21. In einer mit anderen geteilten Kapelle sollen die Katholiken der liturgischen und sakramentalen Ordnung der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften aufrichtige Achtung erweisen, so wie jene um dieselbe Achtung gegenüber der katholischen Disziplin gebeten werden. (18)

Interreligiöse Kapellen

22. Wenn es angebracht ist und wenn der Platz ausreichend ist, kann neben der christlichen Kapelle ein Raum eingerichtet werden, der anderen Glaubensgemeinschaften als interreligiöse Kapelle zur Verfügung steht. Da es sich vom kanonischen Standpunkt aus betrachtet, dabei nicht um eine Kirche handelt, kann eine interreligiöse Kapelle die Form eines Meditationsraumes haben. Die Heiligen Schriften verschiedener Religionen können zur Verfügung gestellt werden. Respekt der Katholiken und der übrigen Christen für die verschiedenen Traditionen ist oberstes Gebot. Entsprechend wird der gleiche Respekt für die christliche Religion erwartet. Konsultationen mit den religiösen Führern der verschiedenen Gemeinschaften wären angebracht.

23. a. Wenn in einem Flughafen nur Raum für eine interreligiöse Kapelle zur Verfügung steht, dann sollte ein tragbarer Altar bereit gehalten werden, an dem die Eucharistie zelebriert werden kann. Er könnte zum Beispiel an einer Seite des Raumes untergebracht werden, um dann für die Feier der Eucharistie ins Zentrum getragen zu werden. Das übrige Material für die Feier könnte in einem Nebenraum aufbewahrt werden, der als Sakristei fungiert.

b. Da das Allerheiligste nur in einer im kanonischen Sinn heiligen Stätte aufbewahrt werden darf, wäre eine interreligiöse Kapelle kein hierfür geeigneter Ort. (19)

Der Standort

24. Die Flughafenkapelle sollte für die Menschen auf dem Flughafen leicht zugänglich sein und in angebrachter Weise durch die allgemein üblichen Hinweise ausgeschildert sein. Der ideale Standort ist ein Ort in dem Raum zwischen der Zone, die dem allgemeinen Publikum zugänglich ist, und jener, die nur jenen zugänglich ist, die die Grenzkontrollen passiert haben, mit einem Eingang von beiden Seiten. Natürlich müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu garantieren, zum Beispiel durch eine Wand aus unzerbrechlichem Glas zwischen den beiden Zonen.

Liturgische Zelebrationen und ähnliche Feiern

25. Zu häufigen liturgische Feiern auf dem Flughafen wird ermutigt. Sie werden von den entsprechenden in der Katholischen Kirche gültigen Normen geregelt.

26. Da die Feier der Eucharistie am Tag des Herrn Basis und Mittelpunkt des gesamten liturgischen Jahres darstellen, sind die Gläubigen verpflichtet, an Sonntagen und den anderen gebotenen Feiertagen an der Messe teilzunehmen. (20) An diesen Tagen sollte die Eucharistie wenigstens einmal auf dem Flughafen gefeiert werden, damit die Gläubigen auf dem Flughafen die Möglichkeit haben, sich zu versammeln und ihren Pflichten nachzukommen. An Sonntagen und den anderen gebotenen Feiertagen, gibt es keinen Ersatz für das Heilige Messopfer. Daher kann die Feier der Eucharistie nicht durch einen ökumenischen Gottesdienst ersetzt werden. (21)

27. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an der Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, Vorkehrungen zu treffen, damit die Feier der Eucharistie am Abend des Vortages begangen werden kann. Dadurch wird der Pflicht, an der Messe teilzunehmen, Genüge getan.(22)

28. Die tägliche Feier des Sakramentes der Eucharistie wird besonders empfohlen.

29. Neben dem Aushängen des Zeitplans der liturgischen Feiern, die in der Kapelle stattfinden, an geeigneten Plätzen innerhalb des Flughafens, erweist es sich als ein nützliches Mittel, die Feier der Eucharistie durch das allgemeine Ansagesystem ankündigen zu lassen. Auf diese Weise kann man an die Passagiere und andere Personen herantreten, die in den Flughafen kommen, ohne mit seinem Alltag vertraut zu sein.

30. Zur Feier des Wortgottesdienstes, gefolgt vom Austeilen der Heiligen Kommunion, zelebriert in Übereinstimmung mit den Dispositionen des Ortsbischofs, sollte besonders ermutigt werden. Dies gilt um so mehr, wenn an den Sonntagen oder den vorgeschriebenen Feiertagen kein Priester zur Verfügung steht. (23) Ein Diakon oder ein zur Austeilung der hl. Kommunion Bevollmächtigter sollten der Funktion vorstehen.

31. Zu den übrigen Zeiten und in anderen Situationen, mit Ausnahme also von Sonntagen oder gebotenen Feiertagen, kann das offizielle Gebet einer Kirche ökumenisch gestalteten Gottesdienstes, die für diese Gelegenheit vorgesehen sind, vorgezogen werden. Die Teilnahme an solchen Gottesdiensten, wie zum Beispiel dem Morgen- und Abendgebet, besonderen Vigilien usw. ermöglicht es Gläubigen unterschiedlicher liturgischer Traditionen – Katholiken, Orthodoxen, Anglikanern und Protestanten - das Gebet anderer Gemeinschaften besser zu verstehen und an den Traditionen, die sich oft aus den gemeinsamen Wurzel entwickelt haben, tiefer teilzunehmen. (24)

32. Zu Bibellesungen wird ermutigt.

33. Angesichts des internationalen Charakters der Flughäfen, ist anzuraten, allen, die an liturgischen Gottesdiensten teilnehmen, mehrsprachige liturgische Texte zur Verfügung zu stellen.

34. Die Regelungen der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof. Deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern. (25)

35. Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, den religiösen Verpflichtungen an einem geweihten Ort nachzukommen, sollte keine Mühe gescheut werden, die Liturgie wo irgend möglich in einer Kapelle zu feiern. (26)

Die Begräbniskapelle

36. Die sterblichen Überreste von Menschen, die fern von ihrem Heimatland sterben und in ihre eigenen Länder heimgeflogen werden, kommen in der Frachtzone des Flughafens an. Das Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds der Gemeinschaft der Gläubigen sollte normalerweise in einer Kirche oder in einem Oratorium gefeiert werden.(27) Sollten es die Umstände erfordern, dass die Begräbnisriten auf dem Flughafen stattfinden, muss dies unbedingt in der Kapelle geschehen. Da jedoch die Kapelle häufig zu diesem Zweck nicht zugänglich ist, wird empfohlen, eine spezielle Begräbniskapelle an einem anderen Ort einzurichten, vielleicht sogar innerhalb der Frachtzone.

IV. Strukturen

37. Es liegt in der Befugnis des Diözesanbischofs über die geeigneten Strukturen für das Apostolat in der zivilen Luftfahrt zu entscheiden, in Übereinstimmung mit den besonderen Eigenschaften und Bedürfnissen des einzelnen Flughafens und der jeweiligen Flughafengemeinde.

38. a. Diese kirchliche Struktur sollte Anteil haben an und voll integriert sein in das Leben der Teil- Kirche. Sie muss ein anpassungsfähiges Instrument sein, geeignet für eine gemeinschaftliche Aktion, deren Leitung dem Diözesanbischof persönlich zufällt, dem die eigenberechtigte und unmittelbare Verantwortung für die Pastoral in der Diözese obliegt. (28)

b. Es liegt in der Verantwortung des Diözesanbischofs, die Pastoral im Bereich der zivilen Luftfahrt in den Plan für die Pastoral in seiner Diözese mit einzuschließen, die Flughafenkapläne und die übrigen Seelsorger in diesem Bereich zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die in der Seelsorge tätig sind, in angemessener Weise für diese Aufgabe ausgebildet sind.

39. Über die Pastoral auf Flughäfen, die sich auf dem Gebiet von mehr als einer Diözese befinden, müssen sich die betroffenen Bischöfe untereinander einigen und gemeinsam entscheiden.

40. Das Apostolat in der zivilen Luftfahrt sollte in die Zuständigkeit der Bischofskommission gehören, die sich im Rahmen der Bischofskonferenz mit der Seelsorge im Bereich der Mobilität der Menschen befasst, so wie sich der Päpstliche Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs mit der Seelsorge im Bereich der zivilen Luftfahrt weltweit beschäftigt.

Fakultative Angebote

41. Ein fakultatives Angebot der Pastoral im Bereich der zivilen Luftfahrt ist die Einrichtung einer „missio cum cura animarum“, die einer Territorialpfarrei angegliedert werden kann. (29)

42. Die häufigste Form, die auf den Flughäfen anzutreffen ist, ist die Seelsorgestelle im Flughafen, ernannt vom Ortsordinarius „für diejenigen, die wegen ihrer Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein können. (30)

43. Wo ein Priester für die Einrichtung der Seelsorgestelle nicht zur Verfügung steht, kann der Diözesanbischof die Seelsorge für die zivilen Luftfahrt auch einem Diakon, nicht geweihten Ordensleuten oder Laien anvertrauen, die jedoch natürlich die Funktionen, die nur einem geweihten Geistlichen zukommen, nicht ausüben dürfen.

V. Die Katholische Seelsorgestelle im Flughafen

44. Die Seelsorgestelle in der zivilen Luftfahrt besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Pfarrer, einem oder mehreren Kaplänen als Mitarbeiter und/oder gegebenenfalls Hilfsgeistlichen, wenn vorhanden, die unterstützt werden von einem oder mehreren Seelsorgern Pastoralassistenten und Mitarbeitern oder Hilfskräften im Sozialdienst und für Büroarbeiten.

Der Kaplan in der zivilen Luftfahrt

45. a. Der Kaplan in der zivilen Luftfahrt ist ein Priester, dem die Seelsorge der katholischen Gläubigen in der Welt der zivilen Luftfahrt in dauerhafter Form anvertraut ist. Er wird von dem Ortsbischof (31) ernannt und erhält den gleichen Status wie alle anderen Priester in der Diözese.

b. Es ist notwendig, dass der Kaplan mit allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge erfordert. Kraft seines Amtes hat er die Befugnis, die Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden. (32)

c. Bei der Ausübung seines seelsorglichen Dienstes hat der Kaplan die gebotene Verbindung mit dem Ortsgeistlichen einzuhalten. (33)

d. Ein Kaplan in der zivilen Luftfahrt kann seinen Dienst im Flughafen als Teilzeitarbeit ausführen, um zugleich einer anderen Aufgabe nachzukommen.

e. Wenn der Kaplan in der zivilen Luftfahrt seinen Dienst auf dem Flughafen nicht als Vollzeitbeschäftigung ausübt, kann ein Seelsorger als Verwalter der Seelsorgestelle ernannt werden.

Der Mitarbeiter- oder Aushilfe-Kaplan in der zivilen Luftfahrt

46. Der Kaplan in der zivilen Luftfahrt kann unter Umständen Kapläne als Mitarbeiter oder als Aushilfen haben, wenn die seelsorgerische Tätigkeit auf dem Flughafen dies erfordert. Auch der Mitarbeiter- oder Hilfskaplan wird vom Ortsbischof ernannt.

Die in der Pastoral der zivilen Luftfahrt Tätigen

47. Der Seelsorger in der zivilen Luftfahrt ist ein katholischer Diakon, ein Mönch, eine Nonne oder ein Laie, der vom Diözesanbischof für dieses Amt in der Welt der zivilen Luftfahrt ernannt wird.

b. Er/sie kommt bestimmten pastoralen Funktionen nach: zu den Aufgaben gehört der liturgische Dienst, die Ausbreitung von Gottes Wort, insbesondere durch kathechetische Unterweisungen, Erklärungen; die Verteidigung der christlichen Prinzipien und ihre korrekte Anwendung auf die Probleme unserer Zeit, durch die praktische Ausübung von geistlichen und materiellen Taten der Barmherzigkeit.

c. Im Falle, dass kein Priester für die Ernennung zum Kaplan zur Verfügung steht, kann der Diözesanbischof ihm oder ihr die Seelsorge in der zivilen Luftfahrt anvertrauen, auch wenn er oder sie jene Funktionen nicht erfüllen kann, die nur einem geweihten Priester zukommen.

Mitarbeiter oder Hilfskräfte des Sozialdienstes in der zivilen Luftfahrt

48. Mitarbeiter und Hilfskräfte des Sozialdienstes in der zivilen Luftfahrt sind Ordensleute oder Laien, die nicht notwendigerweise Katholiken sein müssen. Zu ihnen gehören Fachleute in Laienberufen, die dem Kaplan oder den Seelsorgern bei der Erfüllung ihrer sozialen oder der damit verbundenen Aufgaben beistehen; zum Beispiel: Hilfe für Arme und Kranke, Hilfe bei der Linderung aller nur denkbaren menschlichen Bedürfnisse, Verteidigung der Rechte der Beschäftigten in der zivilen Luftfahrt.

Mitarbeiter und Hilfskräfte im Büro der Seelsorgestelle in der zivilen Luftfahrt

49. Mitarbeiter und Hilfskräfte im Büro der Seelsorgestelle helfen dem Kaplan und/oder den Seelsorgern durch die Erledigung von Büroarbeiten wie der Veröffentlichung von Mitteilungsblättern, sie helfen bei der Buchhaltung, im Empfang und bei Sekretariatsarbeiten, mit der Ablage und bei ähnlichen Tätigkeiten.

50. Die Beschäftigung von Personal im Ruhestand aus der zivilen Luftfahrt im Rahmen der Aktivitäten der Seelsorgestelle in der zivilen Luftfahrt, also von Personen die mit der Umgebung wohl vertraut sind und die Zeit zur Verfügung haben, wird besonders empfohlen.

51. Alle Mitglieder der Seelsorgestelle in der zivilen Luftfahrt müssen bekannt sein wegen ihrer Unbescholtenheit, ihrer Integrität und ihrer Fürsorge für jene, die ihnen - wenn auch vielleicht nur auf Zeit - anvertraut sind. Die Kenntnis von Fremdsprachen ist wünschenswert. Gute Englischkenntnisse wären sehr wertvoll.

VI. Die permanente Ausbildung von Mitgliedern der Seelsorgestelle auf Flughäfen

Die geistliche Ausbildung

52. Mitglieder der Seelsorgestelle, sowohl Geweihte wie Laien, müssen daher die Heiligung, die sie empfangen haben, mit Gottes Gnade im Leben bewahren und zur vollen Entfaltung bringen, wenn sie glaubwürdig und der Verkündigung der Frohen Botschaft würdig sein wollen.(34) Eine angemessene geistliche Ausbildung ist daher erforderlich.

53. Sie müssen auch ständig auf den neuesten Stand der gegenwärtigen Entwicklungen im Leben und in der Lehre der Kirche gebracht werden.

54. Um diese Ziele zu erreichen, stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. a. Sorgfältig geplante Tage der Sammlung und der Einkehr können für die Beschäftigten der Seelsorgestellen auf einem oder mehreren Flughäfen organisiert werden.

b. Publikationen, die ein Wachstum im geistlichen Leben fördern und die über die Entwicklungen im Lehramt der Kirche unterrichten, müssen den Beschäftigten der Seelsorgestellen in der zivilen Luftfahrt zur Verfügung gestellt werden.

c. Wallfahrten und andere Initiativen, die das spirituelle Wachstum fördern, werden ermutigt.

d. Kurse in allen Bereichen kirchlicher Studien wären nützlich.

Die Ausbildung für das Apostolat

55. Beschäftigte in der Seelsorgestelle in der zivilen Luftfahrt, Geistliche oder Laien, müssen auf ihr Apostolat durch eine sorgfältige Kenntnis der vorliegenden Richtlinien vorbereitet werden. Ein Ausbildungskurs zu diesem Zweck wird empfohlen.

56. Die Ausbildung der Priesteramts-Kandidaten in den Seminaren sollte im Zusammenhang mit der Pastoral am Menschen unterwegs auch eine gründliche Ausbildung für das Apostolat der zivilen Luftfahrt beinhalten.

57. Es wird empfohlen, dass neu ernannte Kapläne in der zivilen Luftfahrt, die andere Kapläne bei deren Dienstaustritt ersetzen sollen, mit diesen zusammen für eine gewisse Zeitspanne, möglichst für drei Monate, gemeinsam Dienst tun, bevor sie ihre Aufgabe übernehmen.

58. Es wird gleichermaßen empfohlen, dass neu ernannte Kapläne in der zivilen Luftfahrt, die in neu eingerichteten Seelsorgestellen Dienst tun sollen, zuvor praktische Erfahrungen in einer schon stabil eingerichteten und gut funktionierenden Seelsorgestelle sammeln, indem sie mit dem dortigen Kaplan je nach Bedarf, aber zumindest für drei Monate zusammen arbeiten.

59. Beschäftigte in der Pastoral müssen eine angemessene und vorschriftsmäßige Ausbildung für die Funktion innerhalb der Pastoral erhalten, die sie übernehmen sollen. Zum Beispiel sollen Kommunionhelfer in den speziell hierfür bestehenden Einrichtungen der Diözese ausgebildet werden; Katecheten sollen in den entsprechenden religiösen Einrichtungen auf ihre Tätigkeit vorbereitet werden.

60. Was die christliche Ausrichtung der zeitlichen Ordnung angeht, soll den Laien, die Lehre von der wahren Bedeutung und dem Wert der zeitlichen Güter vermittelt werden: vom Wert, den sie in sich selbst wie auch im Zusammenhang mit dem Gesamtziel der menschlichen Person haben Menschen. (35)

61. Zur Realisierung einer wirklichen Ökumene und eines wirklichen interreligiösen Dialogs, müssen jene, die im Apostolat der zivilen Luftfahrt tätig sind mit hinreichend Informationen über andere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, sowie auch über andere Religionen und die besonderen Bedürfnisse ihrer Anhänger ausgestattet werden.

62. Die Internationalen Seminare, die von dem Sektor 'Seelsorger in der zivilen Luftfahrt' des Päpstlichen Rats der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs regelmäßig einberufen werden, sind Treffen, die das Ziel haben, den Mitgliedern der katholischen Seelsorgestellen in der zivilen Luftfahrt eine kontinuierliche Ausbildung und kontinuierliche Informationen zu bieten.

63. Internationale Kongresse über die Seelsorge in der Zivilen Luftfahrt dienen dazu, ihre spezifischen seelsorgerischen Bedürfnisse festzustellen und all jenen, die in der zivilen Luftfahrt tätig sind oder mit ihr zu tun haben Anregungen und Ermutigungen zu bieten, in ihrem Umfeld Zeugnis für ihren christlichen Glauben abzulegen und sich aktiv dem Apostolat in diesem Bereich zu widmen.

VII. Vereinigungen von Mitgliedern der Seelsorgestellen in der Zivilen Luftfahrt

64. Kapläne in der zivilen Luftfahrt und Mitglieder der Seelsorgestellen können nationale Vereinigungen gründen zur gegenseitigen Mitteilung, Ermutigung und Hilfe. Vereinigungen dieser Art werden sich auch für jene als nützlich erweisen, die innerhalb eines Landes von einem Flughafen zum andern reisen.

65. Sie können sich entsprechend auch auf regionaler Ebene zusammenschließen, sei es um ein Gefühl der Kameradschaft zu schaffen und sich gegenseitig in geistlicher und materieller Hinsicht zu unterstützen, sei es zum Wohle jener, die über die nationalen Grenzen hinweg reisen.

Anmerkungen

(1) Vergl.: Codex des kanonischen Rechts (CIP), Can. 383 § 1, 568, 771 §1

(2)Apostolische Konstitution Pastor Bonus (PB), 150 § 3

(3)Päpstliche Kommission für Migration und Tourismus, Dokument Kirche und Menschen unterwegs, 2

(4)Vergl.: Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheitder Christen,Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, 204

(5) Vergl. Enzyklika von Papst Johannes Paul II Redemptoris Missio (RM), 42

(6)Ibid.

(7)RM, 42

(8) Vergl.: Pastorale Konstitution Gaudium et Spes (GS), 40

(9) Vergl.: ÖD.

(10) Vergl. RM 3; 16, 20

(11) Vergl.: Dogmatische Konstitution Dei Verbum (DV), 23-25

(12) Vergl.: Papst Johannes Paul II am Internationalen Tag der Luftfahrt, 10.Dezember 1991, Flughafen Fiumicino

(13)CIP, can. 1214

(14)CIP, can. 1210

(15) Vergl.: CIP, can. 938 §§ 2,3

(16) Vergl.: CIP, can. 934 §2

(17) Vergl.: ÖD, 106

(18) Vergl.: ÖD, 107

(19) Vergl.: CIP, can. 934 § 1

(20)CIP, can. 1246

(21) Vergl.: ÖD, 115

(22)CIP, can. 1248 § 1

(23) Vergl.: CIP, can. 1248 § 2

(24) Vergl.: ÖD, 117

(25) Vergl.: CIP, can. 838, 846

(26) Vergl.: CIP. can. 932

(27) Vergl.: CIP, can. 1177, 1179

(28) Vergl.: CIP, can. 381

(29) Vergl.: Vergl. Kongregation für die Bischöfe, Instructio De pastorali migratorum cura (DPMC), 33 §§ 2-3

(30)CIP, can. 568

(31)CIP, can. 564-565

(32) Vergl.: CIP, can. 566 § 1

(33)CIP, can. 571

(34) Vergl.: Dogmatische Konstitution Lumen Gentium (LG), 40; RM, 42

(35) Vergl.: Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem (AA), 31

Anmerkungen

<references />

Weblinks