Pfarrei: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine ''' Pfarrei '''  (österr. '''Pfarre''') ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem [[Pfarrer]] als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. Zur Teilhabe am Amt Christi ist dieser [[Priester]] berufen, um für diese Gemeinschaft die Dienste des [[Lehramt|Lehrens]], des [[Priesteramt|Heiligens]] und des [[Hirtenamt|Leitens]] auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen. Die Pfarrei besitzt Rechtspersönlichkeit.
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Eine ''' Pfarrei '''  (österr. '''Pfarre''') ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem [[Pfarrer]] als ihrem eigenen [[Hirte]]n anvertraut wird. Zur Teilhabe am Amt Christi ist dieser [[Priester]] berufen, um für diese Gemeinschaft die Dienste des [[Lehramt|Lehrens]], des [[Priesteramt|Heiligens]] und des [[Hirtenamt|Leitens]] auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen. Die Pfarrei besitzt Rechtspersönlichkeit.
  
 
Die Pfarrei ist in aller Regel territorial abgegrenzt und umfasst alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes. Wo es jedoch angezeigt ist, sind [[Personalpfarrei]]en zu errichten.
 
Die Pfarrei ist in aller Regel territorial abgegrenzt und umfasst alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes. Wo es jedoch angezeigt ist, sind [[Personalpfarrei]]en zu errichten.

Version vom 9. Juni 2008, 10:17 Uhr

Eine Pfarrei (österr. Pfarre) ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. Zur Teilhabe am Amt Christi ist dieser Priester berufen, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen. Die Pfarrei besitzt Rechtspersönlichkeit.

Die Pfarrei ist in aller Regel territorial abgegrenzt und umfasst alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes. Wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten.

Errichtung

Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat gehört zu haben.

Wo die Umstände es erfordern, kann die Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einer von ihnen Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muss, der nämlich die Zusammenarbeit zu leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat.

Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.