Mischehe

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Die Mischehe ist eine Ehe zwischen einem Katholiken und einem nicht katholischen, gültig getauften Christen (konfessionsverschiedene Ehe) oder einem Katholiken und einem ungetauften Nichtkatholiken, etwa einer Person anderer Religion (religionsverschiendene Ehe). Wenn der Ehepartner nach den Vorgaben seiner Religion nicht verheiratet ist, kann eine sakramentale Ehe geschlossen werden. Handelt es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe, beantragt der Pfarrer eine Erlaubnis beim Bischof, handelt es sich um eine religionsverschiedene Ehe, bittet er den Bischof um Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit (disparitas culti). Ursprünglich bezeichnete das Kirchenrecht nur Ehen mit nicht-katholisch Getauften als Mischehen, das zeigt sich heute noch in den lateinischen Begriffen für Religions- und Konfessionsverschiedenheit (disparitas culti und mixta religio).

Zur Zeit des Nationalsozialismus wurden auch Ehen zwischen einem "deutschblütigen" Partner und einem Juden als "Mischehe" bezeichnet. Sie wurden verboten und galten als "Rassenschande".

Einheit in der Familie verlangt vor allem Einheit im Glauben. «Wie kann Liebe herrschen, wo Zwietracht im Glauben besteht» (Kirchenlehrer Ambrosius von Mailand).<ref> Basler Katholischer Katechismus (1947)#Die Ehe.</ref>

Geschichtliche Entwicklung der lehramtlichen Positionen

Das Kirchenrecht von 1917 verbot die Mischehe zwischen Katholiken und Getauften, die nicht zur katholischen Kirche gehörten. Eine solche Ehe war ungültig und galt sogar als "durch göttliches Recht" verboten, sofern "bei einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die Nachkommenschaft" bestand. <ref> CIC 1917 can. 1060.</ref>. Dispens von diesem Hindernis war nur möglich, wenn der nichtkatholische Partner versprach, die Kinder katholisch zu erziehen und dafür zu sorgen, dass der katholische Partner seinem Glauben treu blieb. <ref> CIC 1917 Can. 1061. § 1."Ecclesia super impedimento mixtae i religionis non dispensat, nisi:
1° Urgeant iustae ac graves causae;
2° Cautionem praestiterit coniux acatholicus de amovendo a coniuge catholico perversionis periculo, et uterque coniux de universa prole catholice tantum baptizanda et educanda;
3° Moralis habeatur certitudo de cautionum implemento. § 2. Cautiones regulariter in scriptis exigantur." </ref> Dieses Versprechen sollte schriftlich gegeben werden. Der katholische Partner hatte die Verpflichtung, zu versuchen, seinen Partner zum katholischen Glauben zu bekehren. <ref> CIC 1917 Can. 1062. "Coniux catholicus obligatione tenetur conversionem coniugis acatholici prudenter curandi" </ref>

Die deutschen Bischöfe bemerkten 1958 (bezüglich des Protestantismus): "Wer vor der Mischehe warnt, stört nicht den konfessionellen Frieden. [...] Wer vor der Mischehe warnt, hilft vor Leid und seelischen Konflikten bewahren; er dient dem religiösen Frieden."<ref> vgl. Deutsches Hirtenwort über die Mischehe im Januar 1958</ref> Und 1955 schrieben sie: "Ehen zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen sind meist für die Eheleute und für ihre Kinder ein großes Unglück. Darum verbietet die Kirche die Mischehen."<ref>Katholischer Katechismus der Bistümer Deutschlands 1955#89. Das Sakrament der Ehe.</ref>

Eine Wende in der Sichtweise von Mischehen (nach der Definition des alten Codex = konfessionsverschiedene Ehen) brachte das II. Vatikanum. Im Dekret über die Ökumene Unitatis redintegratio wird eine neue Sicht auf die anderen Christen beschrieben: Sie werden nicht mehr als "Häretiker" (= Ablehnende von Glaubenswahrheiten) oder "Schismatiker" (= sich nicht dem Papst Unterwerfende) bezeichnet, sondern als "getrennte Brüder" (z.B. UR Nr. 4) und "getrennte Kirchen" in Christus.

Eine direkte Folge des Konzils ist das Motu Proprio Matrimonia mixta von Papst Paul VI. Er beschreibt darin, dass Mischehen heute vermehrt geschlossen werden, weil die Menschen nicht mehr wir früher räumlich getrennt leben, sondern vielfältige Kontakte haben. Zwar sieht er eine solche Ehe immer noch kritisch, möchte aber eine neue rechtliche Regelung promulgieren, damit die Eheschließungen vereinfacht werden. Er erweitert rechtlich den Begriff "Mischehe" dann auch auf die Ungetauften, wie er in der Einleitung definiert.

"Die Kirche weiß, dass die Mischehen, wie sie sich aus der Verschiedenheit der Religionen und aus der Spaltung der Christenheit ergeben, für gewöhnlich nicht die Wiedervereinigung fördern, wenn es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Tatsächlich ist die Mischehe mit einer Fülle von Schwierigkeiten belastet. Sie trägt ja in die lebendige Zelle der Kirche, wie die christliche Familie mit Recht genannt wird, eine gewisse Spaltung hinein; wegen der Verschiedenheit im religiösen Bereich wird die treue Erfüllung der Forderungen des Evangeliums erschwert; das gilt besonders von der Teilnahme am Gottesdienst der Kirche und von der Erziehung der Kinder. Es muss ihr ja daran liegen, dass die katholischen Gläubigen in ihrer Ehe zur vollkommenen Übereinstimmung im Denken und Fühlen und zu einer vollen Lebensgemeinschaft gelangen. Aus diesen Gründen rät die Kirche im Bewusstsein ihrer Verantwortung von Mischehen ab." (Matrimonia mixta, 1970).

Die Ortsordinarien und die Pfarrer sollen dafür sorgen, dass es dem katholischen Ehegatten und den Kindern in einer Mischehe niemals an seesorglicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissensverpflichtung fehlt.

Im Wesentlichen gelten heute noch diese Regelungen aus Matrimonia mixta. Sie wurden minimal sprachlich verändert in den aktuell geltenden CIC von 1983 übernommen: In Buch 4 (Heiligungsdienst der Kirche, Teil 1 (Sakramente), Titel 7 (Ehe) wurden sie in das Kapitel 6 (Mischehen) als Canones 1124-1129 eingearbeitet. Sie verweisen auf das Ehehindernis der religionsverschiedenen Ehen (Can. 1086) und gelten teilweise auch für diese Ehen.

Relativ unbekannt ist die Tatsache, dass bereits vor Matrimonia Mixta eine besondere Regel für die getrennten Kirchen des Ostens (Orthodoxe Kirchen) mit dem Dekret "Crescens matrimoniorum"<ref> 22. Februar 1967: Kongregation für die Ostkirchen: Dekret Crescens matrimoniorum (AAS 59 [1967] 159).</ref> getroffen wurde. Auch diese wurde in den CIC in das Mischehen-Kapitel eingearbeitet (Can. 1127, 2. Teilsatz).

Interkonfessionelle Ehe

Die interkonfessionelle Ehe wird auch als konfessionsverschiedene oder konfessionsverbindende Ehe bezeichnet. Das ist die Ehe zwischen einem Katholiken und einem gültig getauften Nichtkatholiken, der einer christlichen Konfession angehört, die nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat (Bekenntnisverschiedenheit z.B. der Evangelischen Gemeinschaft). Für den Abschluss einer solchen Ehe ist die Erlaubnis durch den Ortsbischof des katholischen Partners verlangt. Diese Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament<ref>vgl. CIC 1983 can. 1055 § 1-2 CIC bzw. Matrimonia mixta 1</ref>, d. h. Zeichen des Heils und Hilfe zum Heil und hat die gleiche Unauflöslichkeit zur Folge wie die Ehe zwischen zwei Katholiken.

Da nach katholischer Lehre die Ehe von Getauften Sakrament ist, kann ein geschiedener Protestant nicht einen katholischen Partner kirchlich heiraten. Die Ehe unter Protestanten hat ihre Rechtsgültigkeit durch die zivile Trauung. Die kirchliche Trauung ist nicht konstitutiv, sondern eine religiöse Segensfeier.<ref name="bz-bx">Die Mischehe bei der Diözese Bozen-Brixen</ref>

Für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken (Orthodoxen) ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers (minister sacer). Weitere Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.<ref> vgl. II. Vatikanum, Dekret Orientalium ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen, Nr. 18.</ref> Die Ehe von katholischen Christen mit orthodoxen Gläubigen kann als Fortschritt in der Ökumene und als eine Förderung der Wiedervereinigung der Christen angesehen werden.

Interreligiöse Ehe

Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur Gültigkeit erforderlich.<ref>vgl. CIC 1917 can 1070; auch Matrimonia mixta 2.</ref>

Ungetaufte Geschiedene können eine neue gültige Ehe mit einem katholischen Partner nicht eingehen, weil sie durch die zivile Trauung von der Natur der Ehe her gebunden sind. Da die katholische Kirche die Ehescheidung nicht anerkennt, besteht das Hindernis eines gültigen Ehebandes.<ref name="bz-bx">Die Mischehe bei der Diözese Bozen-Brixen</ref> Unter Umständen greift hier aber das Privilegium Petrinum, d.h. das Recht des Papstes, eine Ehe zu Gunsten einer Ehe mit einem Katholiken (daher die offizielle Bezeichnung "in favorem fidei") zu scheiden. Lässt der Ungetaufte sich taufen, kann er nach dem Privilegium Paulinum eine neue Ehe mit einem Getauften schließen.

Von einer kirchlichen Trauung zwischen einer katholischen Frau und einem Muslimen wird von Seiten beider Religionen abgeraten, da die Auffassung über Ehe, über Gleichberechtigung der Partner und über Nachkommen zu weit auseinanderliegen. Zum Schutz der katholischen Frau wird eine Dispens höchst selten und nur unter ganz bestimmten Umständen erteilt.<ref name="bz-bx" />

Die Erlaubnis des Ortsbischofs

Der Ortsordinarius kann die Erlaubnis (Lizenz) zur konfessionsverbindenden Mischehe oder die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (can. 1086 §2) gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind (CIC can. 1125):

  • 1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, dass alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;<ref>Matrimonia mixta 4</ref>
  • 2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muss, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so dass feststeht, dass er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;<ref>Matrimonia mixta 5</ref>
  • 3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe (Einheit und Unauflöslichkeit) darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.<ref>Matrimonia mixta 6</ref>

Der kirchliche Ritus bei Mischehen

In der Regel erfolgt die Trauung von Mischehen innerhalb einer Wort-Gottes-Feier. Eine „ökumenische Trauung“ sieht vor, dass ein Geistlicher der jeweiligen anderen Konfession an der Trauungsfeier mitwirkt. Dabei ist erfordert, dass der katholische Geistliche das Eheversprechen entgegennimmt. Die Erlaubnis des Ortsbischofs muss gegeben sein.

Eine Dispens von der kanonischen Eheschließungsform, so dass der Geistliche einer anderen Konfession allein die Trauung vornehmen kann, wird in seltenen Fällen vom Ortsbischof gewährt. Die Trauung vor einem katholischen Priester oder Diakon und einem nichtkatholischen Geistlichen, die beide zusammen je ihren eigenen Ritus vollziehen, ist verboten. Auch ist keine religiöse Trauungszeremonie vor oder nach der katholischen Trauung zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses zulässig.<ref>Matrimonia mixta 13</ref>

Lehramtliche Schreiben

siehe: Lehramtliche Schreiben zur Mischehe (Sammlung der Texte bis zum Jahre 1907)

Leo I.

Klemens XIII.

Innozenz XII.

  • 23. Juli 1698: Antwort des Heiligen Offiziums an Kapuzinermissionare. Die Ehe als Vertrag und Sakrament (DH 2340).

Benedikt XIV.

  • 4. November 1741: Erklärung "Matrimonia quae in locis" (lokal, später ausgedehnt) Mischehen sind gültig, auch wenn die Trienter Form nicht gewahrt wurde. Ehen von Häretikern (DH 2515-2520).

Pius VI.

  • 13. Juli 1782: Brief "Exsequendo nunc" an die Bischöfe Belgiens (DH 2590) über die Assistenz des Pfarrers bei der Mischehe.

Pius VIII.

  • 25. März 1830: Breve zur Mischehenfrage.

Pius X.

  • 18. Januar 1906: Dekret "Provida sapientique cura" Mischehe bleibt verboten, mit Ausnahmen (DH 3386-3388; ASS 39 [1906] 81-84).
  • 2. August 1907: Konzilskongregation: Dekret "Ne temere" Nicht-Katholiken und die Ehe (DH 3469-3474; ASS 40 [1907] 525-530).
  • 19. April 1908: Konzilskongregation: Zweifel über das Dekret "Ne temere" (ASS 41 [1908] 80-111).

Benedikt XV.

  • CIC 1917, can. 1060: „Aufs strengste verbietet die Kirche die Eingehung einer Ehe zwischen zwei Getauften, von denen der eine katholisch, der andere irrgläubig oder schismatisch ist. Falls bei einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die Nachkommenschaft besteht, ist sie auch durch göttliches Gesetz verboten“.
  • CIC 1917, can. 2319: Kirchenstrafe: Exkommunikation latae sententiae.
  • August 1922 Gemeinsames Hirtenschreiben der deutschen Bischöfe: Die Dispens von seiten der Kirche ist nur eine Duldung, um Schlimmeres zu verhindern.

Pius XI.

Pius XII.

Johannes XXIII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

Titel von Dr. Georg May
  • Die kanonische Formpflicht beim Abschluss von Mischehen. Schöningh Verlag Paderborn 1963 (69 Seiten).
  • Das evangelische Mischehenrecht: Bestimmungen über die Eingehung und Behandlung von Mischehen in der Ordnung des deutschen Protestantismus. Paulinus Verlag Trier 1964 (24 Seiten).
  • Katholische Kindererziehung in der Mischehe. Ein kirchenrechtliches Kompendium für die seelsorgliche Praxis. Paulinus Verlag Trier 1965 (155 Seiten; Imprimatur No. 90/1965 Treveris, die 16. m. Octobris 1965 Vicarius Generalis Dr. Paulus)
  • Das Versprechen katholischer Kindererziehung durch einen Protestanten in der Mischehe. Pilger Verlag 1965 (64 Seiten).
  • Das neue Mischehenrecht: Werdegang und Inhalt. Kreuzring Bücherei, Johann Josef Zimmer Verlag GmbH Trier 1966 (1. Auflage; 292 Seiten; Imprimatur: Treveris, die 14 m. Maii 1966)
  • Seelsorge an Mischehen in der Diözese Mainz unter Bischof Ludwig Colmar: Ein Beitrag zum Kirchenrecht und Staatskirchenrecht im Rheinland unter französischer Herrschaft (Kanonistische Studien und Texte ; Bd. 27). Grüner Verlag Amsterdam 1974 (173 Seiten; ISBN 90-6032-019-0).

Siehe: Privilegium Paulinum

Weblinks

Anmerkungen

<references />