Dekret vom 28. Juli 1950: Unterschied zwischen den Versionen

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"Wie allgemein bekannt ist, sind auf Veranlassung und unter Führung der kommunistischen Parteien einige Verbände gegründet worden, deren Ziel es ist, Knaben und Mädchen zu den Grundsätzen und Einrichtungen zu verführen, die den Materialismus bekennen und die christlichen Sitten und Glaubensüberzeugungen bekämpfen. Daher werden die Christgläubigen daran erinnert, dass derartige Verbände, welche Namen sie auch tragen mögen, von den Sanktionen betroffen sind, die das Dekret des Heiligen Offiziums von 1. Juli 1949 festlegt.  
 
"Wie allgemein bekannt ist, sind auf Veranlassung und unter Führung der kommunistischen Parteien einige Verbände gegründet worden, deren Ziel es ist, Knaben und Mädchen zu den Grundsätzen und Einrichtungen zu verführen, die den Materialismus bekennen und die christlichen Sitten und Glaubensüberzeugungen bekämpfen. Daher werden die Christgläubigen daran erinnert, dass derartige Verbände, welche Namen sie auch tragen mögen, von den Sanktionen betroffen sind, die das Dekret des Heiligen Offiziums von 1. Juli 1949 festlegt.  

Aktuelle Version vom 15. Januar 2013, 10:24 Uhr

Dekret

Heiliges Offizium
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
Das Heilige Offizium verurteilt die kommunistischen Jugendorganisationen
28. Juli 1950

(Quelle: Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 4. Jahrgang, Heft 12, Dezember 1950, S. S. 537.
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


"Wie allgemein bekannt ist, sind auf Veranlassung und unter Führung der kommunistischen Parteien einige Verbände gegründet worden, deren Ziel es ist, Knaben und Mädchen zu den Grundsätzen und Einrichtungen zu verführen, die den Materialismus bekennen und die christlichen Sitten und Glaubensüberzeugungen bekämpfen. Daher werden die Christgläubigen daran erinnert, dass derartige Verbände, welche Namen sie auch tragen mögen, von den Sanktionen betroffen sind, die das Dekret des Heiligen Offiziums von 1. Juli 1949 festlegt.

1. Daher werden die Eltern oder deren Stellvertreter, die entgegen der Vorschrift des Canons 1372, § 2 CIe, welche das Dekret des Heiligen Offiziums ins Gedächtnis zurückgerufen hat, ihren Kindern den Beitritt zu den besagten Verbänden gestattet haben, vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen.

2. Ebenso verfallen alle, die die Kinder entgegen dem christlichen Glauben und christlichen Sitten unterrichten, der dem Apostolischen Stuhl besonders vorbehaltenen Exkommunikation.

3. Auch die Kinder können, solange sie diesen Verbänden angehören, zu den Sakramenten nicht zugelassen werden.

Gegeben zu Rom am 8. Juli 1950