Cum ad tollenda (Wortlaut)

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Bulle
Cum ad tollenda

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Julius III.
14. November 1550

zur Rückverlegung des Konzilsitzes nach Trient

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 88-90; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).

Präsidenten des Konzils von Trient

Im Namen Papst Julius des III.:
Marcellus Crescentius, Kardinal Priester zu St. Marcell, Gesandter von der Seite.
Sebastianus Pighinus, Erzbischof von Siponte, Nuntius.
Aloisius Lipomanus, Bischof von Verona, Nuntius.

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Julius Bischof, Diener der Diener Gottes,
zu der Sache zukünftigen Gedächtnisse

Da es zur Tilgung der Entzweiungen unserer Religion, welche lange Zeit in Deutschland nicht ohne Verwirrung und Ärgerung der ganzen christlichen Welt mächtig obwalteten, gut, dienlich und ersprießlich scheint, so wie auch Unser in Christo geliebteste Sohn der stets mächtige, Römische Kaiser Karl es Uns durch seine Schreiben und Nuntien anzeigen ließ, dass in der Stadt Trient das heilige, allgültige und allgemeine Konzil wieder hergestellt werde, welches durch Unsern Vorfahr Papst Paulus den III., seligen Angedenkens, angesagt und durch Uns, die Wir damals die Kardinalswürde bekleideten und im Namen desselben Vorfahren zugleich mit zwei andern Kardinälen der heiligen Römischen Kirche diesem Konzil vorstanden, angefangen, angeordnet und fortgesetzt und in welchem mehrere öffentliche und feierliche Sitzungen gehalten und mehrere Beschlüsse sowohl in Sache des Glaubens, als der Verbesserung bekannt gemacht, auch viele, diese beiden Gegenstände Betreffende, geprüft und verhandelt werden;

Und damit zugleich mit zwei andern Kardinälen der heiligen Römischen Kirche diesem Konzil vorstanden, angefangen, angeordnet und fortgesetzt und in welchem mehrere öffentliche und feierliche Sitzungen gehalten und mehrere Beschlüsse sowohl in Sache des Glaubens, als der Verbesserung bekannt gemacht, auch viele, diese beiden Gegenstände Betreffende, geprüft und verhandelt werden;

Und damit Wir, denen es, als zur Zeit höchsten Papste, zukommt, allgemeine Konzilien anzusagen und zu leiten, den Frieden der Kirche und das Wachstum des christlichen Glaubens und der wahren Religion, zum Lobe und zur Verherrlichung des allmächtigen Gottes, befördern und so viel an Uns ist, für die Ruhe Deutschlands selbst – welches wahrlich in den früheren Zeiten eine Provinz war, die in der wahren Religion und in der Verehrung der Lehre der heiligen Konzilien und heiligen Väter und in Erweisung des Gehorsams und der Ehrfurcht, welche den obersten Priestern und Statthaltern Christi unseres Erlösers auf Erden gebührt, keiner andern christlichen Provinz jemals nachstand – väterlich Rat verschaffen mögen, zumal Wir hoffen, es werden durch die Gnade und Güte desselben Gottes alle christlichen Könige und Fürsten diesen unsern gerechten und frommen Wünschen hierfür willfahren; günstig sein und beistehen:

So ermahnen, fordern auf und erinnern Wir bei der innigen Barmherzigkeit Unsers Herrn Jesu Christi, Unsere ehrwürdigen Brüder, die Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe und die geliebten Söhne, die Äbte und alle und jegliche Anderer, welche nach dem Rechte oder der Übung oder einen Privilegium den allgemeinen Konzilien beizuwohnen schuldig sind und welchen Unser gleiche Vorfahr in seinem Ansagungs- und jeglichen andern darüber abgefassten und bekannt gemachten, Schreiben dem Konzil beizuwohnen anbefahl, aß sie auf die nächsten Kalenden (den ersten Tag) des Mais – als auf welchen Tag Wir, nach vorausgegangener reifer Überlegung und mit Unserer gewissen Erkenntnis und mit der Fülle der apostolischen Autorität und mit dem Rat und der Zustimmung Unserer ehrwürdigen Brüder, der Kardinäle der heiligen Römischen Kirche, die Wiederaufnahme und Fortsetzung desselben Konzils in dem Zustande, in welchem es sich jetzt befindet, in derselben Stadt Trient, verordnen, beschließen und erklären – in Ermangelung eines gesetzesmäßigen Hindernisses, dahin zusammen kommen und sich versammeln und der Fortdauer und Fortsetzung desselben Konzils sich ohne alle Verzögerung widmen wollen. Denn Wir werden Uns sorgsam bemühen, dass sich zur nämlichen Zeit, in der nämlichen Stadt, Unsere Gesandten gewiß einfinden; durch welche Wir dann, falls Wir wegen Unserem Alter und Gesundheit und wegen den Bedürfnissen des apostolischen Stuhls nicht persönlich gegenwärtig sein können, unter der Leitung des Heiligen Geistes demselben Konzil vorstehen werden; ohne dass eine Versetzung und Aufhebung und irgend etwas anderes Entgegengesetztes und besonders dasjenige dagegen sein kann, von welchem Unser gleiche Vorfahr in seinen vorgenannten Schreiben – rücksichtlich welcher Wir wollen und beschließen, dass sie mit allen und jeden darin enthaltenen Klauseln und Beschlüssen in ihrer Kraft verbleiben und welche Wir, so weit es nötig ist, erneuern – wollte, dass es nicht dagegen sein soll; wobei Wir nichts desto weniger alles für ungültig und nichtig erklären, was hierüber anders von wem und mit wessen Ansehen immer, wissentlich oder nicht wissentlich, dagegen versucht werden sollte. Es sei daher durchaus keinem Menschen erlaubt, diese Schrift Unserer Ermahnung, Aufforderung, Erinnerung, Verordnung, Erklärung, Erneuerung, Willens und Beschlüsse zu brechen oder ihr mit leichtfertigem Erkühnen entgegen zu handeln. Wenn aber jemand sich vermessen sollte dies zu versuchen, der wisse, dass er dadurch den Widerwillen des allmächtigen Gottes und seiner Apostel, des heiligen Petrus und Paulus auf sich ziehen würde.

Gegeben in Rom, bei St. Peter, im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1550
an den 18ten Kalenden des Monats Dezember (den 14. Wintermonat)
im ersten Jahre Unserer Päpstlichen Regierung
M Kardinal Crescen
Rom. Amasäus