Nous vous saluons (Wortlaut)
Nous vous saluons |
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unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
an die Teilnehmer am XXVI. Kongress der italienischen Urologenvereinigung
Der Arzt im Dienst der Ehe
8. Oktober 1953
(Offizieller französischer Text: AAS 45 [1953] 673-679)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Wir begrüßen Sie hier, meine Herren, die Sie Uns anläßlich Ihres Kongresses für Urologie die Freude Ihres Besuches bereiten wollten.
Sie sind Vertreter eines medizinischen Spezialfaches und Sie bemühen sich, diesem besonderen Gebiet der ärztlichen Wissenschaft und Kunst jene Anerkennung zu verschaffen, die ihm gebührt sowohl im medizinischen Ausbildungsplan als auch in der Personalbesetzung der großen Kliniken. Wir wünschen Ihrem Vorhaben den Erfolg, den das so bedeutende Objekt Ihrer Wissenschaft in der Tat verdient. Es geht für Sie darum, der menschlichen Schwachheit zu Hilfe zu kommen und die Arbeitskraft von Menschen, die noch eine schwere Aufgabe zu erfüllen haben, dadurch zu retten, daß Sie sie ihrem Beruf erhalten.
Sie haben Uns gebeten, zwei Fragen zu erklären. Die erste davon betrifft Ihre ärztliche Praxis, die zweite Ihre Tätigkeit als Gutachter: « periti, peritiores, peritissimi »<ref>Männer von « Fachkenntnis, von großer Fachkenntnis, von umfangreichster Fachkenntnis».</ref>, in den Eheprozessen.
1. Der ärztliche Eingriff in ein gesundes Organ
Sie haben Uns die erste Frage in Form eines Einzelfalles gestellt, der jedoch typisch ist für die Kategorie, zu der er gehört, nämlich der Wegnahme eines gesunden Organs zum Zwecke, das Übel, das ein anderes Organ befällt, zu beseitigen oder wenigstens seine fortschreitende Entwicklung samt den Leiden und Gefahren, die es nach sich zieht, zu hemmen. Sie fragen sich, ob dies erlaubt sei.
Es ist nicht Unsere Sache, zu Ihrer Diagnose und Ihrer Prognose Stellung zu nehmen. Wir beantworten Ihre Frage unter der Voraussetzung, daß beide stimmen.
Die Vorbedingungen für einen erlaubten Eingriff
Drei Voraussetzungen bedingen die sittliche Erlaubtheit eines chirurgischen Eingriffs, der in einer anatomischen oder funktionellen Verstümmelung besteht. Erstens: das Verbleiben oder die Tätigkeit eines einzelnen Organs verursacht im Ganzen des Organismus einen ernsthaften Schaden oder stellt eine Bedrohung dar. Zweitens: dieser Schaden kann nicht vermieden oder wenigstens nicht bedeutend vermindert werden außer durch die in Frage stehende Verstümmelung, und die Wirkung derselben muß durchaus gesichert sein. Drittens: man muß mit gutem Grund annehmen können, daß die negative Folge, d. h. die Verstümmelung und ihre Nachwirkungen, durch den positiven Erfolg aufgewogen wird, nämlich durch die Beseitigung der Gefahr für den ganzen Organismus, durch die Eindämmung der Schmerzen usw.
Der entscheidende Punkt ist hierbei nicht, daß das amputierte oder gelähmte Organ selbst krank sein muß, sondern daß sein Verbleiben oder seine Tätigkeit für den ganzen Körper direkt oder indirekt eine ernsthafte Bedrohung mit sich bringt. Es ist sehr wohl möglich, daß ein gesundes Organ durch sein normales Funktionieren auf das kranke Organ eincn schädlichen Einfluß ausübt, der geeignet ist, das Übel und seine Auswirkungen auf den ganzen Körper zu verschlimmern. Es kann auch der Fall sein, daß die Beseitigung eines gesunden Organs und das Unterbinden seiner normalen Funktion dem Übel, z. B. dem Krebs, sein Ausbreitungsgebiet entzieht oder auf jeden Fall seine Existenzbedingungen wesentlich verändert. Wenn man über kein anderes Mittel verfügt, ist der chirurgische Eingriff in ein gesundes Organ in diesen beiden Fällen erlaubt.
Die Begründung des Eingriffsrechtes
Der Schluß, den Wir soeben gezogen haben, leitet sich vom Verfügungsrecht ab, das der Mensch vom Schöpfer über seinen eigenen Körper erhalten hat, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Totalität, der auch hier gilt und kraft dessen jedes Einzelorgan dem Ganzen des Körpers untergeordnet ist und sich ihm im Konfliktsfall unterwerfen muß. Infolgedessen besitzt der, dem der ganze Organismus zum Gebrauch übergeben wurde, das Recht, ein Einzelorgan zu opfern, wenn dessen Verbleiben oder dessen Tätigkeit für das Ganze einen beträchtlichen Schaden, den man anderswie nicht beheben kann, mit sich bringt.
Da Sie versichern, daß im vorgelegten Fall die Bekämpfung des Übels einzig in der Beseitigung der Keimdrüsen besteht, so ergibt sich gegen diese Beseitigung kein Einspruch vom Standpunkt der Moral.
Der Fall der prophylaktischen Sterilisierung
Indessen sehen Wir Uns veranlaßt, die Aufmerksamkeit auf eine falsche Anwendung des oben dargelegten Grundsatzes zu lenken.
Wenn gynäkologische Komplikationen einen chirurgischen Eingriff notwendig machen oder selbst unabhängig davon, kommt es nicht selten vor, daß man die gesunden Eileiter wegnimmt oder sie wenigstens funktionsunfähig macht, um eine neue Schwangerschaft und die schweren Gefahren, die sich daraus für die Gesundheit oder gar das Leben der Mutter ergeben könnten, zu verhindern, Gefahren, die von anderen kranken Organen, wie den Nieren, dem Herzen, den Lungen, verursacht werden, die sich jedoch im Fall einer Schwangerschaft verschärfen. Um die Beseitigung der Eileiter zu rechtfertigen, führt man das eben erwähnte Prinzip an, und man sagt, der Eingriff in gesunde Organe sei erlaubt, wenn das Wohl des Ganzen es verlange.
Hier jedoch greift man zu Unrecht auf diesen Grundsatz zurück. Denn in diesem Fall kommt die Gefahr für die Mutter weder direkt noch indirekt von dem Vorhandensein oder der normalen Tätigkeit der Eileiter und auch nicht von deren Einfluß auf die kranken Organe wie Nieren, Lungen, Herz. Die Gefahr tritt nur in Erscheinung, wenn die freie geschlechtliche Betätigung eine Schwangerschaft zur Folge hat, welche die genannten zu schwachen oder kranken Organe bedrohen könnte. Die Voraussetzungen, die es erlauben würden, kraft des Totalitätsprinzips über einen Teil zugunsten des Ganzen zu verfügen, liegen hier nicht vor. Es ist daher sittlich nicht erlaubt, in gesunde Eileiter einen Eingriff vorzunehmen.
II. Die Gutachtertätigkeit des Arztes im Ehenichtigkeitsprozess
1. Allgemeiner Grundsatz: Objektivität
Die zweite Frage, die Sie Uns vorlegen, betrifft, wie Wir schon bemerkten, Ihre Tätigkeit als Gutachter in den Eheprozessen.
Der entscheidende Grundsatz leitet sich von der Natur und dem Ziel dieser Tätigkeit ab. Der Gutachter muß demnach das sagen, was ihn seine medizinischen Kenntnisse zu sagen verpflichten, und er muß es mit den Nuancen und Unterscheidungen sagen, die sein Wissen verlangt. Die Schlußfolgerungen, die vom ärztlichen Gutachten für die Fällung des Richterspruches gezogen werden, gehören nicht zur Zuständigkeit des « peritus » oder « peritissimus ».
Der Eid, den der ärztliche Gutachter abgelegt hat, verpflichtet ihn also, dem Gericht nach bestem Wissen und Gewissen das vorzulegen, was er gefunden hat, und seine Ansicht darüber zu äußern: er lege die medizinischen Tatsachen als Tatsachen vor, seine medizinische Interpretation als Interpretation, seine medizinischen Schlußfolgerungen als solche, seine medizinischen Ansichten als Ansichten. Dieser letzte Ausdruck bezeichnet die Aufschlüsse des Klienten, durch welche der Arzt dank seiner fachmännischen Kenntnisse vielleicht zu Erklärungen kommt, an die der Klient selbst wahrscheinlich gar nicht gedacht hat und die der Nichtfachmann und sogar der Richter, der keine medizinische Ausbildung besitzt, nicht bemerken. Der Gutachter muß seine Ansicht so darlegen, daß die erwähnten Unterschiede klar ersichtlich sind.
2. Begriffserklärung
Die « potentia generandi »
Doch Sie erwähnen konkrete Einzelheiten und wollen bei dieser Gelegenheit Auskunft erhalten. Wir nehmen den Hauptpunkt heraus, den Sie folgendermaßen formulieren: « Wir müssen in Ehenichtigkeitsprozessen bisweilen Gutachten über die 'impotentia generandi' abgeben».
Um auf diese Frage eine genaue Antwort zu geben, ist es vielleicht nützlich, zuvor die Mißverständnisse über den Begriff « impotentia oder potentia generandi» zu beseitigen. « Potentia generandi » (Zeugungsfähigkeit) hat bisweilen einen so weiten Sinn, daß er alles umfaßt, was die beiden Partner besitzen müssen, um neues Leben zu zeugen: die inneren und äußeren Organe sowie die Eignung zu Betätigungen, die deren Zweck entsprechen. Der Ausdruck wird jedoch auch in einer engeren Bedeutung genommen und umfaßt dann nur, was von den Gatten am Rand (en marge) ihrer persönlichen Betätigung gefordert wird, damit diese Betätigung tatsächlich, obgleich zwar nicht in jedem Fall, so doch wenigstens an sich und im allgemeinen, neues Leben zur Folge haben kann. In diesem Sinn bildet die « potentia generandi» einen Gegensatz zur « potentia coeundi » (Beischlafsfähigkeit).
Die « potentia coeundi »
Die Vorbedingungen für die « potentia coeundi » sind von der Natur festgelegt und ergeben sich aus dem Mechanismus des Aktes. In diesem Falle steht die Tätigkeit der Gatten vom biologischen Gesichtspunkt aus gesehen im Dienst der Keimkraft, die sie überträgt und empfängt. Woran kann man erkennen, daß die « potentia coeundi » tatsächlich besteht und daß der Akt der Gatten infolgedessen alle seine wesentlichen Bestandteile enthält? Ein praktisches Kriterium, das freilich nicht ausnahmslos in allen Fällen Geltung hat, ist die Fähigkeit, den äußeren Akt auf normale Weise zu vollziehen. Gewiß kann ein Element fehlen, ohne daß sich die Partner darüber Rechenschaft geben. Doch muß das « signum manifestativum» in der Praxis des Lebens genügen, denn dieses verlangt, daß die Menschen für eine so umfassende Einrichtung, wie es die Ehe ist, in den Normalfällen ein sicheres und leicht feststellbares Erkennungsmittel für ihre Eignung zur Ehe besitzen. Dies genügt, weil die Natur den menschlichen Organismus so zu bilden pflegt, daß die inneren Verhältnisse der äußerlich sichtbaren Form und Struktur entsprechen.
Außerdem bedeutet die « potentia coeundi» von seiten des Ehegatten die Fähigkeit, auf natürliche Weise die Flüssigkeit der Keimdrüsen zu übertragen. Dabei bleibt die Frage der Zusammensetzung dieser Flüssigkeit nach jedem einzelnen ihrer wesentlichen und ergänzenden Elemente außer Betracht.
Der Mangel an aktiven Samenzellen ist für gewöhnlich kein Beweis dafür, daß der Gatte die Tätigkeit der Übertragung nicht ausüben kann. Daher haben Azoospermie, Oligospermie, Asthenospermie und Nekrospermie an sich mit der «potentia coeundi» nichts zu tun, weil sie nur die Bestandteile der Samenflüssigkeit, aber nicht deren Übertragung berühren.
Bei all dem muß man betonen, daß diese Betätigung der Gatten im Dienst einer Zweckbestimmung steht und stehen bleibt: der Weckung neuen Lebens. Die Behauptung, die Medizin und Biologie hätten einen anderen Begriff von « potentia coeundi » als die Theologie und das Kirchenrecht und dieses letztere verstehe unter diesem Ausdruck etwas anderes als was von der Natur und vom Schöpfer festgelegt sei, ist falsch. Sie brauchen nur den Text von Canon 1068 Über die physische «Fähigkeit» nachzulesen, um festzustellen, daß dort nicht vom positiven, sondern vom Naturrecht die Rede ist.
Das persönliche Element im Zusammenwirken der Gatten
Der gesunde Menschenverstand und die Praxis der Kirche lassen gewiß keinen Zweifel darüber aufkommen, daß bei der Ehe und ihrem Vollzug auch persönliche Werte eine Rolle spielen, Werte, die jenseits der Biologie liegen und dem Verständnis der Gatten oft viel näher liegen als die unmittelbar biologischen Zwecke der Natur. Doch die Vernunft und die Offenbarung legen auch den Gedanken nahe und geben zu verstehen, daß die Natur dieses persönliche und suprabiologische Element einführt, weil sie in der Ehe nicht vernunftlose Sinnenwesen anspricht, sondern Menschen mit Geist, Herz und persönlicher Würde und sie beauftragt, ein neues Leben zu zeugen und zu erziehen, weil sich die Gatten in der Ehe einer dauernden Aufgabe und der Gemeinschaft eines unzertrennlichen Lebens widmen.
Biologie und Medizin haben - heute mehr denn je - die Sendung, den Zeitgenossen von Neuem in eine vertiefte Auffassung über den biologischen Sinn des Zusammenwirkens der Gatten und den Grund einzuführen, weshalb die Natur diesen Akt nur innerhalb der Ehe gestattet. Heutzutage hört man vielleicht manchmal lieber den Arzt als den Priester. Doch muß der Arzt selbst ein sicheres, von der Natur geleitetes Urteil und genug persönliche Unabhängigkeit, um ihm treu zu bleiben, besitzen.
3. Die Gutachtertätigkeit im einzelnen
Feststellung der « impotentia coeundi»
Nunmehr können Wir auf Ihre Frage antworten: Das vom kirchlichen Ehegericht in den Prozessen « de nullitate ex titulo impotentiae » - « wegen Eheunfähigkeit » von Ihnen verlangte Gutachten besteht im allgemeinen nicht in der Feststellung der « impotentia generandi », sondern der » impotentia coeundi ». Die « impotentia generandi » genügt, insofern man sie als Gegensatz zur « impotentia coeundi » auffaßt, nach den Gepflogenheiten der Rechtsprechung nicht, um ein Nichtigkeitsurteil zu erwirken. Man könnte also in den allermeisten Fällen eine mikroskopische Samenuntersuchung unterlassen. Man kann, falls es einen Nutzen haben sollte, auf andere Weise klarstellen, daß der Same noch irgendeine Funktionsfähigkeit besitzt, und desgleichen, daß die Kanäle, welche diese Keimdrüsen mit ihren Ausführungsorganen verbinden, noch funktionieren und noch nicht vollkommen zerstört oder endgültig undurchlässig sind. Die Spermauntersuchung allein kann schwerlich zu einer genügenden Sicherheit führen.
Zur Frage der Spermagewinnung
Im übrigcn hat das Heilige Offizium bereits am 2. August 1929 (AAS XXI [1929] 490) entschieden, daß « eine Samengewinnung durch direkt hervorgerufene Masturbation» unerlaubt ist, und zwar gleich zu welchem Zweck die Untersuchung vorgenommen wird.
Etwas anderes ist es, wenn der Arzt das Sperma auf andere erlaubte Weise aus dem Organismus gewinnen würde, falls dies tatsächlich möglich wäre, oder wenn er das Untersuchungsmaterial ohne Eingriff von der interessierten Person erhält. Er ist für das Tun des anderen nicht verantwortlich, solange die Untersuchung und die Auswertung ihrer Ergebnisse sittlich einwandfrei sind. Wenn kirchliche Gerichte Gutachten, die auf diesem [d. h. unerlaubten] Verfahren beruhen, bisweilen unbeachtet lassen oder ausdrücklich zurückweisen, dann deswegen, um nicht den Anschein zu erwecken, als ob sie durch Verwendung solcher Gutachten jenes Verfahren unterstützen wollten.
Das persönliche Urteil des Arztes und der mediziniscbe Tatbestand
Sie haben Uns noch andere Fälle vorgelegt, die bei Ihrer Gutachtertätigkeit vorkommen. Der Arzt muß die Impotenz eines Mannes bezeugen. Aus diesem oder jenem Grund stehen ihm nur indirekte Faktoren zur Verfügung, und der Gutachter muß sich auf den « moralischen Beweis » beschränken. Die Beweisführung bewegt sich hier auf einer weniger sicheren Ebene, wo für und Wider einer gewissen Unentschiedenheit ausgesetzt sind. Kann der Gutachter dann kraft seiner persönlichen Überzeugung seinem Urteil eine Klarheit und Kraft verleihen, welche über die materiell genommenen medizinischen Gegebenheiten hinausgehen? Sie legen diese Frage vor, indem Sie im übrigen bemerken, daß die persönliche Überzeugung ohnehin mitspricht, selbst wenn man über genügend ausreichende materielle Beweise verfügt. Doch für jetzt wollen Sie wissen, wie sich der « peritus » oder « peritissimus » verhalten muß, wenn überzeugende medizinische Unterlagen fehlen.
Wir glauben, die Antwort auf Ihre Frage bereits oben bei der Erklärung der allgemeinen Normen gegeben zu haben. Doch wollen Wir noch einmal auf folgendes hinweisen: wenn der Gutachter in seinem Bericht die Zeugenerklärungen in medizinischen Fachausdrücken anführt, dann mischt er in diese Erklärungen keine Elemente, die sich dort nicht vorfanden, sondern stellt ihren eigentlichen Inhalt heraus, den der Nichtfachmann kaum erfassen könnte. Handelt es sich um einen Fall « de nullitate» (Nichtigkeit der Ehe), so verfälscht das ärztliche Gutachten gewiss nicht die Tatsachen, wenn es mit technischen Ausdrücken die aufrichtigen Erklärungen der Gattin wiedergibt. Ein allgemeines Urteil, das sich auf die Gesamtheit der erfaßten Elemente bezieht, jedoch die Ansicht des « peritus » und des « peritissimus » nur nebenbei erwähnt, verdient sicherlich keinerlei Kritik. Indessen muß diese persönliche Bemerkung dem Richter als solche erscheinen.
Schlussgedanke
Dies glaubten Wir auf Ihre Fragen antworten zu müssen. Zum Schluß möchten Wir Ihre Aufmerksamkeit noch auf folgendes richten: wenn Sie als fachmännische Zeugen in einem Eheprozeß eingeladen werden, dann betrachten Sie die Bedeutung Ihrer Mitarbeit von einem höheren Gesichtspunkt aus: einerseits hilft sie mit, die Heiligkeit der Ehe zu retten, anderseits unterstützt sie das gewissenhafte Bemühen, den Menschen, die sich vielleicht in einer sehr traurigen Lage befinden, die Freiheit zu bewahren, auf die sie ein persönliches Anrecht vor Gott und den Menschen haben. Möge der Segen des allmächtigen Gottes, den Sie alltäglich in seinem Schöpfungswerk entdecken, in Fülle auf Ihre Forschungen und auf Ihre ärztliche Tätigkeit herabsteigen.