Sollicitudo omnium ecclesiarum (Wortlaut)
Sollicitudo omnium ecclesiarum |
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(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 21, lateinischer und deutscher Text, S. 40-67, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1970. Korrektur nach der lateinischen Fassung [1]).
Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [2] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).
Die Sorge um die Gesamtkirche, die Uns Gott nach seinem geheimen Ratschluss auferlegt hat und über die Wir ihm Rechenschaft schulden, macht es erforderlich, dass Wir als Stellvertreter Christi für die ganze Kirche in den verschiedenen Teilen der Welt in angemessener Weise gegenwärtig sind und die Verhältnisse der einzelnen Kirchen genau kennen.
Der Bischof von Rom hat nämlich kraft seines Amtes volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche und kann sie immer frei ausüben (1), da sie eine ordentliche und unmittelbare Gewalt ist (2). Er ist außerdem als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen (3), und es ist deshalb eine seiner Hauptaufgaben, dass er den bischöflichen Dienst in Einheit und ungeteilt erhalte (4). Der ewige Hirt hat ihm auch, da er seinem Stellvertreter die Schlüssel des Himmelreiches übertrug und ihn zum Felsen und Fundament seiner Kirche machte (5), den Auftrag erteilt, seine Brüder zu bestärken (6); er soll sie leiten und in seinem Namen geeint bewahren, er soll ihnen aber auch helfen und sie stützen, durch sein Wort und in gewisser Weise durch seine Gegenwart.
Wir dürfen ferner keinesfalls mit Schweigen die Pflicht übergehen, die Uns dem Guten Hirten gegenüber bindet, jene seiner Schafe, die noch nicht aus diesem Schafstall sind, zu ihm zu rufen. Ja, Unser Denken und Unsere Hirtensorge richtet sich auch auf sie, damit sich der Wunsch des Herrn erfülle und ein Hirt und eine Herde werde (7). Jesus Christus will ja, dass sein Volk durch die gläubige Predigt des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente durch die Apostel und durch ihre Nachfolger, die Bischöfe mit dem Nachfolger Petri als Haupt, sowie durch ihre Leitung in Liebe unter der Wirksamkeit des Heiligen Geistes wachse, und er vollendet seine Gemeinschaft in der Einheit (8). Aber auch die Liebe Christi treibt Uns an, und der von Gott erhaltene Auftrag drängt Uns, den Glauben und das Heil Christi auszubreiten (9). Wir müssen ja unablässig Christus verkündigen, der ist „der Weg, die Wahrheit und das Leben" (Joh 14,6) (10).
Die: rechte Ausübung dieser Unserer vielen Aufgaben macht einen Intensiven Beziehungsaustausch dringend notwendig zwischen Uns und Unsern Brüdern im Bischofsamt wie den ihnen anvertrauten Kirchen. Diese Beziehungen können nicht allein durch Briefwechsel unterhalten werden, sondern sie erfordern auch den Besuch der Bischöfe „ad limina Apostolorum" (zu den Gräbern der Apostel) und von Unserer Seite die Entsendung von Geistlichen, die Uns vertreten und entweder einen besonderen Auftrag erfüllen oder ständig bei den Bischöfen der verschiedenen Nationen bleiben.
Gewiss, der moderne Fortschritt hat Uns in providentieller Hilfe ermöglicht, auch persönlich in ferne Kontinente zu kommen, um Unsere Söhne und Brüder zu besuchen, und damit ist Unserem apostolischen Wirken eine neue Form gegeben. Aber die vielen und schweren Aufgaben, die Uns hier in Rom zurückhalten, machen die häufige Wiederholung dieser wertvollen Besuche unmöglich. Das bestärkt Uns in der Überzeugung, dass den Mitteln der Beziehungen, deren sich Unsere Vorgänger schon bedient und die Wir oben erwähnt haben, höchste Bedeutung zuzumessen ist.
Auch das II. Vatikanische Konzil hat unter doppeltem Aspekt den Wert und den Nutzen dieser Gewohnheit bestätigt. Einerseits wünscht es, dass eine größere Zahl von Bischöfen, Priestern und Laien aus den verschiedenen Nationen in der Kurie anwesend seien, anderseits fordert es von Uns, dass das Amt und die Obliegenheiten Unserer Legaten genauer abgegrenzt werden (11).
Um den Bitten der Kirche zu entsprechen, haben Wir deshalb die Bischofssynode errichtet. Unserer Einladung folgend, helfen Uns die Bischöfe mit ihren Ratschlägen wie auch denen ihrer Mitbrüder, die sie vertreten. Sie informieren Uns auch über den Stand und die Verhältnisse der einzelnen Kirchen (12). In ähnlicher Weise wollten Wir die Erwartungen des Konzils erfüllen, als Wir eine Apostolische Konstitution erließen, durch die Bischöfe aus allen Teilen der Welt ständig an den Beratungen der Behörden und Ämter Unserer römischen Kurie teilnehmen (13).
Um die berechtigten Erwartungen Unserer Brüder im Bischofsamt ganz zu erfüllen, wollen Wir nun dieses Dokument erlassen über die Aufgaben Unserer Legaten bei den verschiedenen Ortskirchen und bei den Staaten in aller Welt. Es ist ja klar einzusehen, dass der Bewegung zum Zentrum und Herzen der Kirche hin eine andere Bewegung entsprechen muss, die vom Mittelpunkt der Kirche zur Peripherie führt und auf gewisse Weise alle Kirchen und jede einzelne, alle und jeden einzelnen Oberhirten und Gläubigen erreicht. Der Schatz der Wahrheit, der Gnade und der Einheit, den Wir in Christus Unserem Erlöser erhalten haben und den Wir hüten und verwalten, soll so allen verkündet und dargeboten werden.
Durch Unsere Legaten, die bei den verschiedenen Nationen weilen, nehmen Wir selbst teil am Leben Unserer Kinder, gliedern Uns gleichsam in ihre Gemeinschaft ein und werden leichter und sicherer mit ihren Anliegen und tiefsten Wünschen bekannt.
Aufgabe des Päpstlichen Legaten ist es vor allem den Bischöfen, Priestern, Ordensleuten und allen Christgläubigen zu helfen; diese erlangen durch dieses Amt deswegen Stütze und Schutz, weil der päpstliche Legat jene höhere Autorität repräsentiert, die allen zum Guten dienen soll. Das Amt des Legaten steht nicht über der Vollmacht des Bischofs noch ersetzt oder beeinträchtigt es diese, im Gegenteil, er schützt und stärkt sie durch brüderlich-klugen Rat. Der Apostolische Stuhl hat ja stets als gültige Norm für die Leitung der Kirche die Unseres Vorgängers, des heiligen Gregor des Großen, befolgt, die er so formuliert hat: „Wenn die jedem einzelnen Bischof zustehende Jurisdiktion nicht gewahrt wird, was geschieht dann anderes, als dass die kirchliche Ordnung, die durch Uns behütet werden soll, durch Uns verwirrt und durcheinander gebracht wird (14)?"
In diesen gewiss sehr großen Aufgaben bei den einzelnen Kirchen erschöpft sich jedoch der Dienst Unserer Legaten nicht. Wir entsenden sie auch zu den höchsten Trägern der Staatsgewalt, nämlich dorthin, wo die Katholische Kirche gleichsam verwurzelt oder doch wenigstens irgendwie gegenwärtig ist. Das Recht dazu liegt von Natur aus in dem Uns eigenen geistlichen Amte und ist zudem im Laufe der Jahrhunderte durch gewisse geschichtliche Ereignisse sehr begünstigt worden.
Freilich ist es nicht zu leugnen, dass die Ziele von Kirche und Staat unterschiedlicher Ordnung angehören. Kirche und Staat sind aber, jeweils in der ihnen eigenen Ordnung, vollkommene Gesellschaften. Ihnen stehen daher - in dem einem jeden von ihnen zukommenden Bereich - die ihnen eigenen Rechte und Mittel zur Verfügung, und sie können ihre Gesetze anwenden. Aber es ist auch wahr, dass beide zum Wohle des gleichen Untergebenen arbeiten, nämlich des Menschen, der von Gott berufen ist, das ewige Heil zu erlangen. Er wurde ja auf die Erde gestellt, dass er durch ein Leben der Arbeit, im friedlichen Zusammenschluss mit seinesgleichen auf seinen und den allgemeinen Wohlstand bedacht sei und mit Hilfe der göttlichen Gnade so sein Heil erwirke.
Daraus ergibt sich, dass Kirche und Staat - da sie nun einmal zum Wohle des einzelnen wie auch der Gemeinschaft der Völker zusammenwirken sollen - notwendig eine gegenseitige, wahrhaft ehrliche Verständigung erstreben und durch offenen Dialog Beziehungen wechselseitiger Zusammenarbeit und gegenseitiger Koordinierung schaffen, fördern und stärken; anderseits auch etwaige Zwistigkeiten, die vielleicht entstehen, vermeiden oder sie schlichten. So sollen sie die große Hoffnung der Menschen auf Frieden zwischen den Nationen, auf innere politische Ruhe jeden Landes und schließlich dessen Entwicklung verwirklichen (15).
Dieses gegenseitige Gespräch sucht der Kirche die freie Ausübung ihrer Tätigkeit zu sichern, so dass sie imstande ist, der ihr von Gott anvertrauten Sendung zu entsprechen; zugleich vermittelt es aber auch den staatlichen Autoritäten die allzeit friedlichen und segensreichen Pläne der Kirche und bietet ihnen zur Erlangung des sozialen Wohles die wertvolle Hilfe ihrer geistigen Kräfte, ihrer Einrichtungen und Unternehmungen an. Das vertrauensvolle Gespräch erfolgt durch die offiziellen Beziehungen zwischen Kirche und Staat, die durch das Völkerrecht geschaffen wurden. Es dient dazu, nutzvolle Verständigung zu erreichen und eine wirklich für alle heilsame Tätigkeit zu entfalten.
Das Verlangen aller Menschen guten Willens, es möge ein friedliches Zusammenleben unter den Nationen sein und die Entwicklung der Völker gefördert werden, findet auch Ausdruck in Unseren Tagen in der Errichtung der internationalen Organisationen, die ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihr Ansehen allen zur Verfügung stellen und keine Arbeit scheuen, um den Frieden und die Entwicklung aller Völker zu mehren. Die Beziehungen des Apostolischen Stuhles zu den internationalen Versammlungen sind vielfältig und unterschiedlich in der rechtlichen Form. Zu einigen haben Wir ständige Legaten entsandt, um allen die Sorge der Katholischen Kirche für die allgemeinen Fragen des weltlichen Lebens zu bekunden und eifrige Mithilfe zu bieten.
Um also die Aufgaben Unserer Legaten im Zusammenhang der Amtsfunktionen der kirchlichen Regierung ins rechte Licht zu stellen und ihrem Wirken eine den Erfordernissen der Zeit entsprechende Ordnung zu geben, haben Wir beschlossen - unter Berücksichtigung des den Bischöfen eigenen Hirtenamtes (16) -, die nachstehenden Normen über die Aufgaben der päpstlichen Legaten herauszugeben. Alle in Kraft stehenden, gegenteiligen Bestimmungen sind gleichzeitig aufgehoben.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Begriff und Arten
- 2 Weitere Arten
- 3 Berufung und Abberufung
- 4 Die Aufgaben im allgemeinen
- 5 Ordentliche Aufgaben
- 6 Aufgaben bei Bischofsernennungen
- 7 Aufgaben bei Veränderung von Diözesen und Kirchenprovinzen
- 8 Beziehungen zu den Bischöfen
- 9 Beziehungen zu den klösterlichen Verbänden päpstlichen Rechts
- 10 Diplomatische Aufgaben
- 11 Aufgaben gegenüber den internationalen Organisationen
- 12 Rechte und Privilegien
- 13 Anmerkungen
Begriff und Arten
1. Als päpstliche Legaten werden hier die - in der Regel mit der bischöflichen Würde ausgezeichneten - Geistlichen bezeichnet, denen der römische Papst den Auftrag erteilt, ihn auf ständige Weise in den verschiedenen Nationen oder Regionen der Welt zu vertreten.
2. Sie üben die päpstliche Legation entweder nur bei den Ortskirchen oder gleichzeitig bei den Kirchen und den Staaten sowie den jeweiligen Staatsregierungen aus. Legaten, deren Auftrag sich auf die Ortskirchen beschränkt, heißen Apostolische Delegaten. Wenn zu diesem - von Natur aus religiösem und kirchlichem Auftrag - auch die diplomatische Vertretung bei den Staaten und Regierungen hinzukommt, führen sie den besonderen Titel eines Nuntius, Pro-Nuntius oder Internuntius, je nachdem sie den Rang von „Botschaftern" mit dem Recht des Dekans (Doyen) im diplomatischen Korps oder ohne dieses Recht haben, oder aber nur den Rang von „außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern" bekleiden.
3. Wegen besonderer Umstände von Ort und Zeit kann der päpstliche Legat mit anderen Namen bezeichnet werden, wie zum Beispiel: „Apostolischer Delegat und Gesandter des Heiligen Stuhles bei der Regierung." Es gibt außerdem den Fall, dass für ständig, jedoch anstelle eines Legaten, die päpstliche Gesandtschaft ein „Regens" oder ein „ständiger Geschäftsträger" leitet.
Weitere Arten
1. Den Heiligen Stuhl vertreten auch jene Geistlichen und Laien, die als Leiter oder Mitglieder in die päpstliche Mission bei internationalen Organisationen oder bei Konferenzen und Kongressen berufen werden. Sie werden Delegaten oder Beobachter genannt, je nachdem der Heilige Stuhl Mitglied der internationalen Organisation ist oder nicht und je nachdem er an einer Konferenz mit oder ohne Stimmrecht teilnimmt.
2. Ebenso vertreten den Heiligen Stuhl die Mitglieder eines päpstlichen Legation, die bei Fehlen oder zeitweiliger Abwesenheit des Leiters der Legation diesen vertreten, sowohl bei der Ortskirche wie bei der Staatsregierung. Sie haben den Titel eines „einstweiligen Geschäftsträgers".
3. Die in diesem Dokument enthaltenen Normen betreffen nicht die Delegaten und Beobachter des Heiligen Stuhles noch auch die „einstweiligen Geschäftsträger", falls diese nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Berufung und Abberufung
1. Dem römischen Papst steht das angeborene und unabhängige Recht zu, seine Legaten frei zu ernennen, zu entsenden, zu versetzen und abzuberufen unter Wahrung der Normen des internationalen Rechtes, soweit es die Entsendung und Abberufung der diplomatischen Vertreter betrifft.
2. Die Sendung des päpstlichen Legaten hört bei Vakanz des Apostolischen Stuhles nicht auf; sie endet mit der Erfüllung des Auftrages, mit der dem Legaten mitgeteilten Abberufung oder mit der vom römischen Papst angenommenen Verzichtleistung.
3. Unbeschadet gegenteiliger päpstlicher Verordnungen findet auch auf den päpstlichen Legaten die Norm der allgemeinen Ordnung der römischen Kurie Anwendung, die das Ausscheiden aus dem Amt für das 75. Lebensjahr festlegt.
Die Aufgaben im allgemeinen
1. Hauptsächliche und besondere Aufgabe des päpstlichen Legaten ist, es, die Bande der Einheit, die den Apostolischen Stuhl und die Ortskirchen Ortskirche verbinden, immer enger und wirksamer zu machen.
2. Außerdem ist er Interpret der Sorge des römischen Papstes für das Wohl des Landes, in dem er sein Amt ausübt; insbesondere muss er sich mit Eifer einsetzen für die Probleme des Friedens, der Entwicklung und der Zusammenarbeit der Völker, damit das geistliche, moralische und wirtschaftliche Wohl der gesamten Menschheitsfamilie gefördert werde.
3. Dem päpstlichen Legaten obliegt weiterhin die Aufgabe - in Zusammenarbeit mit den Bischöfen seines Amtsbereichs - bei den Staatsregierungen die Interessen und Rechte der Kirche wie des Apostolischen Stuhles wahrzunehmen und zu schützen. Diese Aufgabe fällt auch jenen päpstlichen Legaten zu, die nicht zu den Staatsregierungen entsandt sind; auch sie sollen darauf bedacht sein, fruchtbringende Beziehungen mit den weltlichen Behörden zu unterhalten.
4. In seiner Eigenschaft als Vertreter des obersten Hirten der Seelen fördert der päpstliche Legat, nach den Weisungen und Aufträgen der zuständigen Behörden des Apostolischen Stuhles und nach Beratung mit den Bischöfen seines Amtsbereiches und vor allem in den ostkirchlichen Gebieten mit den Patriarchen, geeignete Kontakte zwischen der Katholischen Kirche und den anderen christlichen Gemeinschaften. Er pflegt auch herzliche Beziehungen zu den nichtchristlichen Religionen.
5. Sein vielfältiges Amt übt der päpstliche Legat unter Leitung und Weisung des Kardinalstaatssekretärs und Präfekten des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche aus, dem er unmittelbar verantwortlich ist in der Führung des ihm vom römischen Papst anvertrauten Amtes.
Ordentliche Aufgaben
1. Die ordentliche Aufgabe des päpstlichen Legaten besteht darin, den Apostolischen Stuhl regelmäßig in Wahrheit und Billigkeit zu informieren über die Verhältnisse der Kirchen, zu denen er entsandt wurde, wie auch über alles, was sich auf das kirchliche Leben und das Wohl der Seelen bezieht.
2. Er setzt einerseits den Apostolischen Stuhl in Kenntnis über die Ansichten und Wünsche der Bischöfe, Priester, Ordensleute und Laien seines Gebietes; anderseits legt er die Akten, Dokumente, Mitteilungen und Verordnungen, die vom Apostolischen Stuhle erlassen werden, denen aus, die sie angehen.
3. Deshalb werden die einzelnen Behörden und Ämter der römischen Kurie es nicht unterlassen, dem päpstlichen Legaten die getroffenen Entscheidungen mitzuteilen und für gewöhnlich auch seine Dienste gebrauchen, um dieselben ihren Bestimmungen zuzuführen. Außerdem werden sie ihn konsultieren betreffs der Akte und Verordnungen, die sein Amtsgebiet angehen.
Aufgaben bei Bischofsernennungen
1. Hinsichtlich der Ernennung von Bischöfen und anderen ihnen gleichgestellten Ordinarien ist es Aufgabe des päpstlichen Legaten, den üblichen Informativprozess einzuleiten und die Namen geeigneter Kandidaten den zuständigen Kurialbehörden vorzulegen. Er soll einen genauen Bericht beifügen, in dem er gewissenhaft vor dem Herrn seine eigene Meinung und Stellungnahme abgibt, welcher Kandidat ihm als der geeignetere erscheint.
2. In Ausübung dieser Aufgaben soll der päpstliche Legat:
a) frei und mit gebührender Vorsicht Geistliche wie auch kluge Laien, die ihm zu nützlicher und vertrauenswürdiger Auskunft geeignet erscheinen, um ihre Ansicht bitten. Aus verständlicher und schuldiger Rücksichtnahme auf jene, die Rat erteilen, sowie auf jene, die ihn erfragen, wie auch aus der Natur der Befragung selbst, ist ihnen die Pflicht der Geheimhaltung aufzuerlegen;
b) nach den Normen vorgehen, die vom Apostolischen Stuhl über die zum bischöflichen Dienst Vorzuschlagenden erlassen sind und die Kompetenz der Bischofskonferenz vor Augen haben;
c) rechtmäßig gewährte Privilegien und wohlerworbene Rechte und jede besondere, vom Apostolischen Stuhl approbierte Verfahrensweise beachten.
3. Auf jeden Fall bleibt das Recht der orientalischen Kirchen betreffs der Bischofswahlen voll und ganz in Kraft. Auch für jene kirchlichen Sprengel, die klösterlichen Verbänden anvertraut sind und der Kongregation für die Evangelisation der Völker unterstehen, bleibt die Praxis für das Vorschlagen von Kandidaten in Geltung.
Aufgaben bei Veränderung von Diözesen und Kirchenprovinzen
Die Zuständigkeit der Bischofskonferenzen, Wünsche und Vorschläge auszusprechen bezüglich Errichtung, Teilung und Aufhebung von Diözesen oder Kirchenprovinzen bleibt unverändert bestehen; ebenso die Disziplin der orientalischen Kirchen in dieser Sache. Aufgabe des päpstlichen Legaten ist es, das Studium dieser Fragen auch persönlich, wenn nötig, zu fördern und die diesbezüglichen Vorschläge der Bischofskonferenz mit seinem eigenen Votum der zuständigen Behörde des Apostolischen Stuhles mitzuteilen.
Beziehungen zu den Bischöfen
1. Im Verhältnis zu den Bischöfen, denen nach göttlichem Auftrag die Sorge für die Seelen in den einzelnen Diözesen anvertraut ist, hat der päpstliche Legat die Pflicht im Geiste brüderlicher Zusammenarbeit, bereitwillig und hochherzig durch Rat und Tat seine Hilfe zu gewähren unter voller Wahrung der Jurisdiktion der Bischöfe.
2. Im Verhältnis zu den Bischofskonferenzen bedenke der päpstliche Legat stets, dass ihre Aufgabe und ihr Dienst von größter Bedeutung sind. Deshalb soll er mit ihnen enge Beziehungen pflegen und jede mögliche Hilfe bieten. Wenngleich er von Rechts wegen nicht Mitglied der Bischofskonferenz ist, wird der päpstliche Legat trotzdem an der Eröffnungssitzung jeder Vollversammlung der Bischöfe teilnehmen - unbeschadet seines Teilnahmerechtes an den anderen Sitzungen der Konferenz auf Einladung der Bischöfe selber oder auf ausdrücklichen Auftrag des Apostolischen Stuhles. Außerdem sind dem päpstlichen Legaten rechtzeitig die in der Vollversammlung der Bischöfe zur Beratung anstehenden Punkte zuzustellen sowie ein Exemplar der Akten zu übersenden, damit er davon Kenntnis nimmt und sie dem Apostolischen Stuhl übermittelt.
Beziehungen zu den klösterlichen Verbänden päpstlichen Rechts
1. Wegen der rechtlichen Natur der klösterlichen Verbände päpstlichen Rechtes sowie um der Stärkung ihrer inneren Einheit willen und ihrer Verbindung innerhalb wie außerhalb des Landes ist es Aufgabe des päpstlichen Legaten, mit Rat und Tat den Höheren Oberen beizustehen, die ihren Sitz in seinem Bereich haben. Deswegen soll er die Konferenzen der Ordensinstitute auf pastoraler, erzieherischer, karitativer und sozialer Ebene in angemessener Weise koordinieren unter Wahrung aller vom Apostolischen Stuhle erlassenen Verordnungen wie auch der zu den Bischofskonferenzen bestehenden Beziehungen.
2. Der päpstliche Legat wird darum bei der Eröffnungssitzung der Konferenzen der Ordensleute zugegen sein und an jenen Verhandlungen teilnehmen, die nach Beratung mit den Höheren Oberen seine Anwesenheit erfordern. Rechtzeitig sind ihm die zur Beratung anstehenden Punkte zuzustellen; ihm ist ein Exemplar der Akten zu übersenden, damit er Einsicht nimmt und sie der zuständigen römischen Kurialbehörde übermittelt.
3. Das Votum des päpstlichen Legaten sowie das der beteiligten Bischöfe ist erforderlich, wenn ein klösterlicher Verband, dessen Generalatshaus im Amtsbereich des Legaten liegt, die Approbation des Apostolischen Stuhles und den Titel „päpstlichen Rechtes" anstrebt.
4. Gegenüber den Säkularinstituten hat der päpstliche Legat die gleichen Aufgaben in entsprechender Anwendung des in Nr. 1-3 Gesagten.
Diplomatische Aufgaben
1. Die Beziehungen zwischen Kirche und Staat werden in der Regel von dem päpstlichen Legaten unterhalten, dem eigens der spezielle Auftrag erteilt ist, im Namen und in der Autorität des Apostolischen Stuhles zu handeln:
a) um dessen Beziehungen zur Regierung der Nation, zu der er entsandt ist, zu führen und zu fördern;
b) um über Fragen, welche die Beziehungen zwischen Kirche und Staat betreffen, zu verhandeln;
c) um schließlich in besonderer Weise über die Herstellung eines „modus vivendi", über Verträge, Konkordate wie auch über Vereinbarungen zu verhandeln, die sich auf die Dinge des öffentlichen Rechtes beziehen.
2. In der Erledigung dieser Angelegenheiten ist es von Nutzen, wenn der päpstliche Legat in einer den Umständen entsprechenden Art und Weise Meinung und Rat der Bischöfe einholt und diese über den Verlauf der Verhandlungen in Kenntnis setzt.
Aufgaben gegenüber den internationalen Organisationen
1. Wenn für die internationalen Organisationen kein besonderer Delegat oder Beobachter des Apostolischen Stuhles vorhanden ist, soll der päpstliche Legat sorgfältig die Tätigkeit dieser Organisationen verfolgen. Außerdem ist es seine Pflicht:
a) den Apostolischen Stuhl darüber regelmäßig zu informieren;
b) nach Beratung mit den betreffenden Bischöfen eine fruchtbare Zusammenarbeit zu fördern zwischen den von der Kirche und den vom Staat oder anderen getragenen Hilfs- und Ausbildungseinrichtungen;
c) die katholischen internationalen Organisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu fördern.
2. Die Delegaten und Beobachter des Apostolischen Stuhles bei internationalen Organisationen nehmen die ihnen anvertrauten Aufgaben wahr nach Beratung mit dem päpstlichen Legaten des Staates, in dem sie weilen.
Rechte und Privilegien
1. Der Amtssitz des päpstlichen Legaten ist von der Jurisdiktion des Ortsoberhirten exemt.
2. Der päpstliche Legat kann in der Kapelle seines Amtssitzes Priestern die Vollmacht zum Beichthören erteilen, seine eigenen Vollmachten ausüben und Kultakte wie heilige Zeremonien vornehmen, jedoch immer so, wie sie den im Gebiet geltenden Normen entsprechen. Falls es geraten scheint, möge er die zuständige kirchliche Autorität davon in Kenntnis setzen.
3. Der päpstliche Legat kann in allen Kirchen seines Amtsbereiches das Volk segnen und die gottesdienstlichen - auch die pontifikalen - Funktionen ausüben. Wenn möglich, soll er vorher die Ortsoberhirten davon benachrichtigen.
4. Innerhalb seines Amtsbereiches hat der päpstliche Legat das Recht der Präzedenz vor den Erzbischöfen und Bischöfen, nicht jedoch vor den Mitgliedern des Kardinalskollegiums; ebenfalls nicht vor den Patriarchen der Ostkirchen sowohl in deren Gebieten wie auch, wenn sie - außerhalb ihres Gebietes - im eigenen Ritus zelebrieren.
5. Die Rechte und Privilegien, die dem päpstlichen Legaten für seine Person und für seinen Sitz verliehen sind, sollen - bei maßvollem und klugem Gebrauch - die ihm eigene Sendung klarer herausstellen und ihm seinen Dienst erleichtern. Alles aber, was von Uns in diesem, in Form eines Motu proprio erlassenen Schreibens bestimmt worden ist, soll nach Unserer Anordnung gültig und rechtskräftig sein, wobei alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt sind, selbst wenn sie ganz besondere Erwähnung verdienten.
Anmerkungen
(1) II. Vatik, Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche LUMEN GENTIUM n. 22: AAS 57, 1965,26,
(2) Vgl. I. Vatik. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche PASTOR AETERNUS: Denz. 1821 (3050 f.).
(3) II, Vatik, Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche LUMEN GENTIUM n. 23: AAS 57, 1965, 27,
(4) Vgl. II. Vatik, Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche LUMEN GENTIUM n, 18: AAS 57, 1965, 22,
(5) Vgl. Matth 16, 18,
(6) Vgl. Luk 22, 32.
(7) Jo 10, 16.
(8) II. Vatik. Konzil, Dekret über den Ökumenismus UNITATIS REDINTEGRATIO n. 2: AAS 57, 1965,92.
(9) II. Vatik. Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche AD GENTES DIVINITUS n. 5: AAS 58, 1966,952.
(10) II. Vatik. Konzil, Dekret über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen NOSTRA AETATE n. 2: AAS 58, 1966. 741.
(11) Vgl, II. Vatik. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche CHRISTUS DOMINUS n. 9: AAS 58, 1966, 676-677.
(12) Vgl. Apostol. Schreiben Motu Proprio APOSTOLICA SOLLICITUDO: AAS 57, 1965, 775-780.
(13) Vgl. Apostol. Schreiben Motu Proprio PRO COMPERTO SANE: AAS 59, 1967, 881-884.
(14) Gregor d. Große: Briefe - Bd. II 285.
(15) VgI. II. Vatik. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute GAUDIUM ET SPES nn. 1-3: AAS 58, 1966, 1025-1027.
(16) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche CHRISTUS DOMINUS no 9: AAS 58, 1966. 676-677.