Ad totam ecclesiam (Wortlaut)

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Ökumenisches Direktorium Teil 1
Ad totam ecclesiam
Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe
14. Mai 1967
(AAS LIX [1967] 574-592)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation7 (Teil 1), im Auftrage der Deutschen Bischofskonferenz; Übersetzung durch das Sekretariat für die Einheit der Christen; Paulinus Verlag Trier 1967, S. 12-59; Imprimatur N. 70/67 Treveris, die 9. m. Augusti. 1967 Vicarius Generalis Dr. Hofmann).

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).

VORWORT

1 "Die Sorge um die Wiederherstellung der Einheit ist Sache der ganzen Kirche, sowohl der Gläubigen wie auch der Hirten, und geht jeden an, je nach seiner Fähigkeit" (Dekret über den Ökumenismus 5). Um diese Sorge noch wirksamer zu machen und in richtige Bahnen zu lenken, werden diese Durchführungsbestimmungen über das ökumenische Anliegen herausgegeben, damit alles, was in den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils darüber promulgiert worden ist, in der ganzen katholischen Kirche besser in die Praxis umgesetzt werden kann. In Treue soll dies alles im Geiste der Kirche verwirklicht werden. "Die ökumenische Betätigung muss ganz und echt katholisch sein, das heißt in Treue zur Wahrheit, die wir von den Aposteln und den Vätern empfangen haben, und in Übereinstimmung mit dem Glauben, den die katholische Kirche immer bekannt hat, zugleich aber auch im Streben nach jener Fülle, die nach dem Willen des Herrn sein Leib im Ablauf der Zeit gewinnen soll" (Ökumenismus 24).

2 Es ist also Sache des Heiligen Stuhles und der Bischöfe - unbeschadet der Rechte der Patriarchen samt ihren Synoden und unter Berücksichtigung aller damit zusammenhängenden Gegebenheiten - darüber zu entscheiden, in welcher Weise im ökumenischen Bereich gehandelt werden soll, wie das Ökumenismusdekret wiederholt betont (vgl. 4, 8 und 9). In diesen Dingen muss die gebührende Klugheit gewahrt werden, damit die ökumenische Bewegung nicht gehemmt wird und die Gläubigen angesichts der Gefahr des falschen Irenismus oder Indifferentismus nicht Schaden leiden. Diese pastorale Klugheit wird um so wirksamer, je gründlicher und gediegener die Gläubigen in der Lehre und der authentischen Überlieferung sowohl der katholischen Kirche wie auch der von ihr getrennten Kirchen und Gemeinschaften unterrichtet werden. Die Gefahren und die Schäden, die daraus entstehen können, lassen sich durch die gründliche Kenntnis der Lehren und Überlieferungen leichter vermeiden als durch eine gewisse Unkenntnis, die sich oft auf eine verkehrte Angst vor den Anpassungen stützt, die gemäß dem Geist und den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils zu jeder wahren Erneuerung der Kirche notwendig sind.

Die ökumenische Bewegung beginnt nämlich mit eben dieser Erneuerung, wodurch die Kirche die ihr von Christus dem Herrn übergebene Wahrheit und Heiligkeit vollkommener zum Ausdruck bringt. An dieser Erneuerung in der Wahrheit und in der Liebe soll jeder einzelne Gläubige als Glied der Kirche teilnehmen, so dass er im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe wächst und durch sein eigenes christliches Leben in der Kirche für unseren Gott und Erlöser Jesus Christus Zeugnis ablegt.

Weil aber diese Bewegung ein Werk des Heiligen Geistes ist (vgl. Ökumenismus 4), haben die folgenden Bestimmungen das Ziel, den Bischöfen bei der Durchführung des Dekretes über die ökumenische Bewegung zu dienen, damit "den Absichten der Vorsehung nicht irgendein Hindernis in den Weg gelegt und den künftigen Anregungen des Heiligen Geistes nicht vorgegriffen werde" (ebd. 24).

DIE ERRICHTUNG ÖKUMENISCHER KOMMISSIONEN

Die Bistumskommissionen

3 Es erscheint sehr angebracht, dass in mehreren Bistümern zusammen oder, wenn es die Verhältnisse nahe legen, auch in jedem einzelnen Bistum ein Rat, eine Kommission oder ein Sekretariat errichtet werden, die sich im Auftrag der Bischofskonferenz oder des Ortsoberhirten dem ökumenischen Anliegen widmen. In jenen Bistümern, in denen keine eigene Kommission eingesetzt werden kann, soll der Bischof wenigstens einer Einzelperson diese Aufgabe übertragen.

4 Diese Kommission möge in Verbindung mit den schon bestehenden oder zu errichtenden ökumenischen Einrichtungen arbeiten und je nach Bedarf sich auf ihre Hilfe stützen sowie den Unternehmungen und Initiativen einzelner im Bistum bereitwillig dienen, so dass sie einander dauernd auf dem laufenden halten. Das alles soll im Rahmen der heute geltenden allgemeinen Vorschriften geschehen.

5 In diese Kommission mögen außer dem Bistumsklerus, je nach den Umständen, Ordensmänner und Ordensfrauen sowie geeignete Laien beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Dadurch soll das Streben nach der Wiedervereinigung als Anliegen der ganzen Kirche deutlicher hervortreten und wirksamer gefördert werden.

6 Diese Kommission soll unter anderem:

a) die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils über die ökumenische Aufgabe in die Tat umsetzen, wie es die Personen und die Umstände erfordern;

b) den geistlichen Ökumenismus fördern gemäß den Weisungen, die im Ökumenismusdekret - besonders unter Nummer 8 - über das öffentliche und private Gebet für die Einheit der Christen enthalten sind;

c) das gegenseitige Wohlwollen, die Verbundenheit und die Liebe zwischen den Katholiken und den von ihrer Gemeinschaft getrennten Brüdern fördern;

d) das Gespräch oder den Dialog mit ihnen anbahnen und pflegen, wie er auf verschiedene Weise gemäß Nummer 9 und 11 des Ökumenismusdekrets je nach der Situation der Gesprächspartner eröffnet werden soll;

e) zusammen mit den getrennten Brüdern das gemeinsame Zeugnis des christlichen Glaubens fördern und die Zusammenarbeit vorantreiben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Erziehung, der Sittlichkeit, der sozialen Frage, der Kultur, Wissenschaft und Kunst gemäß Nummer 12 des Ökumenismusdekrets (vgl. auch das Dekret über die Missionen 15);

f) Fachleute bestimmen für die Aussprachen und Konsultationen mit den im Bistum bestehenden getrennten Kirchen und Gemeinschaften;

g) durch Rat und Tat an der Unterweisung und geistlichen Bildung des Klerus und der Laien sowie an der Pflege eines echten ökumenischen Lebens mitarbeiten, wobei der Ausbildung der zukünftigen Priester, der Verkündigung des Gotteswortes, der Katechese und anderen Bildungsaufgaben, die das Ökumenismusdekret unter Nummer 10 behandelt, größter Wert beigemessen werden soll;

h) sich um die Beziehungen zur weiter unten behandelten übergreifenden ökumenischen Gebietskommission kümmern, deren Ratschläge und Anregungen auf die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Bistums angewandt werden sollen. Überdies mögen, wenn es ratsam ist, an das "Sekretariat für die Einheit der Christen" in Rom Mitteilungen gesandt werden, die ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben helfen können.

Die Gebietskommissionen

7 Von jeder Bischofssynode oder –konferenz (1) einer oder, wenn es ratsam ist, auch mehrerer Nationen soll gemäß den eigenen Statuten je nach den Umständen eine ökumenische Kommission der Bischöfe gegründet werden. Diese soll Fachleute heranziehen und sich im Auftrag der Bischofskonferenz dieses Gebietes dem ökumenischen Anliegen widmen und darüber entscheiden, auf welche Weise angesichts der örtlichen, zeitlichen und personellen Verhältnisse im einzelnen vorzugehen ist, und zwar im Einklang mit dem Ökumenismusdekret und den übrigen Anordnungen und rechtmäßigen Gewohnheiten. Dabei ist das Wohl der Gesamtkirche stets im Auge zu behalten. Dieser Kommission kann unter Umständen ein ständiges Sekretariat nützlich sein.

8 Der Aufgabenbereich dieser Kommission umfasst alles, was oben unter Nummer 6 angegeben ist, soweit es die Gebietskonferenz angeht.

Außerdem möge sie ihre Sorge auch anderen Aufgaben zuwenden, von denen hier beispielsweise einige angeführt werden:

a) die Durchführung der Gesetze und Weisungen, die vom Heiligen Stuhl hierfür veröffentlicht worden sind oder noch veröffentlicht werden;

b) Ratschläge und Hilfeleistungen, die jenen Bischöfen vermittelt werden sollen, die in ihrem eigenen Bistum eine ökumenische Kommission einsetzen wollen;

c) die sowohl spirituelle wie materielle Hilfeleistung für die schon vorhandenen oder erst noch zu gründenden ökumenischen Einrichtungen, die sich entweder der Entfaltung der Lehre und der Durchführung von Studien oder der Seelsorge und der Förderung des christlichen Lebens gemäß den Nummern 9-11 des Ökumenismusdekrets widmen;

d) der Dialog und die Konsultationen, die mit den leitenden Behörden und ökumenischen Räten der getrennten Kirchen oder Gemeinschaften, die über die Grenze der einzelnen Bistümer hinausreichen, aber innerhalb ein und derselben Nation oder ein und desselben Gebietes bestehen, eröffnet werden sollen;

e) die Ernennung jener Fachleute, die durch einen offiziellen kirchlichen Auftrag zur Teilnahme an den Aussprachen und Beratungen mit den Fachleuten jener Gemeinschaften abgeordnet werden, von denen unter d) die Rede war;

f) die Einsetzung einer besonderen ökumenischen Unterkommission für die Ostchristen, wenn die Umstände es erfordern;

g) die Pflege der Beziehungen zwischen der Hierarchie eines Gebietes und dem Heiligen Stuhl.

DIE GÜLTIGKEIT DER VON AMTSTRÄGERN DER VON UNS GETRENNTEN KIRCHEN UND KIRCHLICHEN GEMEINSCHAFTEN GESPENDETEN TAUFE

9 Die Praxis der Kirche richtet sich hier nach zwei Grundsätzen:

- die Taufe ist zum Heil notwendig; - die Taufe darf nur einmal gespendet werden.

10 Die Bedeutung der Taufe in ökumenischer Sicht wird von den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils ins Licht gerückt: Indem Jesus Christus selbst "mit ausdrücklichen Worten die Notwendigkeit des Glaubens und der Taufe betonte (vgl. Mark 16,16; Joh 3,5), hat er zugleich die Notwendigkeit der Kirche bekräftigt, in welche die Menschen durch die Taufe wie durch eine Türe eintreten" (Dogmatische Konstitution über die Kirche 14).

"Mit jenen, die als Getaufte der Ehre des Christennamens teilhaft sind, den vollen Glauben aber nicht bekennen oder die Einheit der Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri nicht wahren, weiß sich die Kirche aus mehrfachem Grunde verbunden" (ebd. 15).

"Wer an Christus glaubt und in der rechten Weise die Taufe empfangen hat, steht dadurch in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche ... Durch den Glauben werden sie in der Taufe gerechtfertigt und Christus eingegliedert, darum gebührt ihnen der Ehrenname des Christen, und mit Recht werden sie von den Söhnen der katholischen Kirche als Brüder im Herrn anerkannt" (Ökumenismus 3).

"Auf der anderen Seite ist es notwendig, dass die Katholiken die wahrhaft christlichen Güter aus dem gemeinsamen Erbe mit Freude anerkennen und hochschätzen, die sich bei den von uns getrennten Brüdern finden" (ebd. 4).

11 Daraus folgt, dass die Taufe, das sakramentale Band der Einheit, ja sogar das Fundament der Gemeinschaft unter allen Christen ist. Deshalb hat sowohl ihre Würde wie auch ihre Spendungsweise in den Augen aller Jünger Christi höchste Bedeutung. Dennoch können die rechte Hochschätzung dieses Sakramentes und die gegenseitige Anerkennung der in den anderen Gemeinschaften gespendeten Taufe mitunter durch den begründeten Zweifel an einer bestimmten Taufe behindert werden. Um in jenen Fällen, in denen ein von uns getrennter Christ durch die Gnade des Heiligen Geistes und auf Antrieb seines Gewissens die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche wünscht, Schwierigkeiten zu vermeiden, werden hier einige Regeln aufgestellt.

12 Die Gültigkeit der bei den getrennten Ostchristen gespendeten Taufe kann nicht in Zweifel gezogen werden (2). Es genügt also, dass die Tatsache ihrer Spendung feststeht. Weil in den Ostkirchen das Sakrament der Firmung (des Chrismas) immer rechtmäßig zugleich mit der Taufe vom Priester gespendet wird, kann es leicht vorkommen, dass dieses Sakrament im amtlichen Taufzeugnis nicht erwähnt ist; deshalb besteht jedoch kein Grund, an der Tatsache seiner Spendung zu zweifeln.

13 Was die übrigen Christen betrifft, kann mitunter ein Zweifel entstehen:

bezüglich der Materie und der Form

Die durch Eintauchen, Begießen oder Besprengung mit der trinitarischen Formel gespendete Taufe ist an und für sich gültig (vgl. CIC, can. 758). Wenn also die rituellen und liturgischen Bücher oder Gewohnheiten irgendeiner Kirche oder religiösen Gemeinschaft eine dieser Taufweisen vorschreiben, kann nur dann ein Zweifel aufkommen, wenn der Amtsträger die Vorschriften seiner eigenen Gemeinschaft tatsächlich nicht befolgt. Erforderlich und ausreichend ist also ein Zeugnis über die Treue des taufenden Amtsträgers gegenüber den Vorschriften seiner eigenen Gemeinschaft oder Kirche.

Um dieses festzustellen, muss im allgemeinen ein geschriebenes Taufzeugnis, das den Namen des Taufenden enthält, eingeholt werden. Meistens lässt sich erreichen, dass die getrennte Gemeinschaft mithilft, im allgemeinen oder für den Einzelfall festzustellen, ob dem Amtsträger zuzutrauen ist, dass er die Taufe wirklich den approbierten Büchern entsprechend gespendet hat.

bezüglich des Glaubens und der Intention

Weil aber manche der Ansicht sind, dass der mangelnde Glaube oder die ungenügende Absicht des Amtsträgers einen Zweifel an der Taufe wecken kann, sind zwei Dinge zu betonen:

- der mangelnde Glaube des Amtsträgers macht an und für sich die Taufe niemals ungültig;

- eine genügende Absicht ist bei einem Amtsträger, der die Taufe gespendet hat, immer dann anzunehmen, wenn kein ernsthafter Grund vorliegt, daran zu zweifeln, dass er die Absicht gehabt hat zu tun, was die Christen tun (vgl. Antwort des Heiligen Offiziums vom 30. Januar 1833: "Sufficit facere quod faciunt Christiani"; Dekret der Heiligen Konzilskongregation vom 19. Juni 1570, approbiert von Pius V., zitiert vom Provinzialkonzil von Evreux/Frankreich 1576).

bezüglich der Anwendung der Materie

In jenen Fällen, in denen ein Zweifel über die Anwendung der Materie entsteht, fordern die Ehrfurcht vor dem Sakrament und die Achtung vor dem Kirchencharakter der getrennten Gemeinschaften, dass eine ernsthafte Untersuchung ihrer Praxis und der Umstände der betreffenden Taufe durchgeführt wird, bevor man ein Urteil über die Ungültigkeit des Sakramentes wegen der Spendungsweise ausspricht (vgl. CIC can. 737, § 1).

14 Der Brauch, unterschiedslos alle bedingungsweise zu taufen, welche die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche wünschen, kann nicht gebilligt werden. Denn das Sakrament der Taufe darf nicht wiederholt werden (vgl. CIC, can. 732, § 1). Deshalb ist es nicht erlaubt, die Taufe bedingungsweise zu wiederholen, wenn kein begründeter Zweifel entweder an der Tatsache oder an der Gültigkeit der schon gespendeten Taufe besteht (vgl. Konzil von Trient, Sessio VII. can. 4; CIC, can. 733, § 2).

15 Wenn nach einer sorgfältig durchgeführten Untersuchung einer Taufspendung wegen eines begründeten Zweifels die Taufe bedingungsweise wiederholt werden muss, soll der Taufende – um der Lehre, nach der es nur eine Taufe gibt, gebührend Rechnung zu tragen

a) sowohl den Grund für die in diesem Fall bedingungsweise wiederholte Taufe wie auch die Bedeutung dieses Ritus entsprechend darlegen,

b) sie in privater Form spenden (vgl. CIC, can. 737, § 2).

16 Die ganze Frage der Theologie und Praxis der Taufe möge in einem Dialog zwischen der Katholischen Kirche und den getrennten Kirchen oder Gemeinschaften zur Sprache kommen. Es ist ratsam, diese Besprechung durch die ökumenischen Kommissionen mit den Kirchen und Kirchenbünden in den verschiedenen Gegenden durchzuführen. Wo es angängig ist, soll die Art und Weise des hier in Frage kommenden Verfahrens zwischen beiden Seiten vereinbart werden.

17 Aus Ehrfurcht vor dem Sakrament der Eingliederung, das der Herr für den Neuen Bund eingesetzt hat, und um die zu seiner ordnungsgemäßen Spendung notwendigen Erfordernisse besser hervorzuheben, ist sehr zu wünschen, dass der Dialog mit den getrennten Brüdern nicht allein auf die Frage eingeschränkt wird, welche Elemente für eine gültige Taufe unbedingt notwendig sind. Vielmehr ist achtzugeben auf die Fülle des sakramentalen Zeichens und der bezeichneten Wirklichkeit (res sacramenti), wie dies aus dem Neuen Testament hervorgeht, um so leichter über die gegenseitige Anerkennung der Taufe ein Übereinkommen unter den Kirchen zu erreichen.

18 Es hat eine ökumenische Bedeutung, dass die Taufe, die von Amtsträgern der von uns getrennten Kirchen und Kirchengemeinschaften gespendet wird, gebührend eingeschätzt wird. Dadurch erweist sich die Taufe wahrhaft als "ein sakramentales Band der Einheit zwischen allen, die durch sie wiedergeboren sind" (Ökumenismus 22; Kirche 15) (3). Deshalb ist zu hoffen, es möge dazukommen, dass alle Christen immer mehr in Ehrfurcht und Treue gegenüber dem vom Herrn eingesetzten Sakrament für dessen würdige Spendung sorgen.

19 Nach dem Ökumenismusdekret sind die außerhalb der sichtbaren Einheit der Katholischen Kirche geborenen und getauften Brüder sorgfältig von denen zu unterscheiden, die zwar in der Katholischen Kirche getauft worden sind, aber ihrem Glauben bewusst und öffentlich abgeschworen haben. Nach dem Dekret darf "den Menschen, die jetzt in solchen (getrennten) Gemeinschaften geboren sind und in ihnen den Glauben an Christus erlangen, nicht die Schuld der Trennung zur Last gelegt werden" (Ökumenismus 3). Deshalb brauchen sie, wenn sie ohne diese Schuld aus eigenem Antrieb den katholischen Glauben annehmen wollen, nicht von der Strafe der Exkommunikation losgesprochen zu werden, sondern dürfen nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses, nach einer Form, die vom Ortsbischof festgelegt wird, in die volle Gemeinschaft der Katholischen Kirche zugelassen werden. Die Vorschriften des Kanons 2314 gelten dagegen nur für jene, die reuig darum bitten, mit der Mutter Kirche wieder versöhnt zu werden, nachdem sie sich schuldbar vom katholischen Glauben und von der katholischen Gemeinschaft getrennt haben.

20 Das über die Lossprechung von den Zensuren Gesagte gilt natürlich aus demselben Grund auch von der Abschwörung der Häresie.

DIE FÖRDERUNG DES GEISTLICHEN ÖKUMENISMUS IN DER KATHOLISCHEN KIRCHE

21 "Die Bekehrung des Herzens und die Heiligkeit des Lebens ist in Verbindung mit dem privaten und öffentlichen Gebet für die Einheit der Christen als die Seele der ganzen ökumenischen Bewegung anzusehen; sie kann mit Recht geistlicher Ökumenismus genannt werden" (Ökumenismus 8).

Mit diesen wenigen Worten definiert das Ökumenismusdekret den geistlichen Ökumenismus und unterstreicht seine Bedeutung. Es wünscht dringend, dass die Christen sowohl beim Gebet wie bei der Eucharistiefeier, ja sogar im gesamten Alltagsleben das Anliegen der Einheit beständig vor Augen haben. Wenn der einzelne Christ sein ganzes Leben in dem vom Zweiten Vatikanischen Konzil eingeschärften Geist des Evangeliums erneuert und dabei nichts aus dem gemeinsamen christlichen Erbe ausschließt (vgl. Ökumenismus 6; Missionen 36), nimmt er nämlich schon immer und überall an dieser ökumenischen Bewegung teil, selbst wenn er nicht unter getrennten Brüdern lebt.

22 Inständige Gebete um die Einheit sollen regelmäßig zu besonderen Zeiten verrichtet werden, zum Beispiel

a) während der sogenannten Gebetsoktav für die Einheit (vom 18. bis 25. Januar), in der sehr viele Kirchen und kirchliche Gemeinschaften gemeinsam zu Gott um die Einheit flehen;

b) in der Zeit zwischen Christi Himmelfahrt und Pfingsten, in der die Kirche sich an die Gemeinde von Jerusalem erinnert, wie sie die Ankunft des Heiligen Geistes erfleht und erwartet, und um die Kraft des Heiligen Geistes für die Einheit und weltweite Sendung bittet. Es kommen unter anderem auch in Betracht:

a) die Tage um das Fest Epiphanie, an denen das Erscheinen Christi in der Welt und der enge Zusammenhang zwischen der Sendung der Kirche und ihrer Einheit ins Gedächtnis gerufen wird;

b) der Gründonnerstag, an dem die Kirche der Einsetzung der Eucharistie, des Sakraments der Einheit, und des Hohenpriesterlichen Gebets Jesu Christi für die Kirche und ihre Einheit im Abendmahlssaal gedenkt;

c) der Karfreitag oder das Fest Kreuzerhöhung, an denen das Geheimnis des Kreuzes, durch das die verstreuten Kinder Gottes zusammengeführt werden, Gegenstand der Erinnerung ist;

d) das hohe Osterfest, an dem alle Christen durch die Freude über die Auferstehung des Herrn miteinander verbunden sind;

e) Konferenzen und andere wichtige Ereignisse, welche die ökumenische Bewegung mit sich bringt oder die das ökumenische Anliegen besonders kräftig fördern können.

23 "Es ist unter Katholiken schon üblich geworden, dass sie häufig zu diesem Gebet für die Einheit der Kirche zusammenkommen, um die der Heiland selbst am Vorabend seines Todes zum Vater inständig gefleht hat: ,Dass alle eins seien' (Joh 17, 21)" (Ökumenismus 8).

So mögen alle entsprechend dem Gebet, das Christus beim Letzten Abendmahl verrichtet hat, für die Einheit beten, damit alle Christen "zu jener Fülle der Einheit gelangen, die Jesus Christus will" (ebd. 4).

24 Die Hirten mögen dafür sorgen, dass die katholischen Gläubigen je nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen zum Gebet um die Einheit zusammenkommen. Weil aber die Eucharistie das erhabene Sakrament ist, "durch das die Einheit der Kirche bezeichnet und bewirkt wird" (Ökumenismus 2), liegt viel daran, dass ihre Bedeutung den Gläubigen ins Gedächtnis gerufen wird und öffentliche Gebete für die Einheit der Christen während der Heiligen Messe (zum Beispiel beim Gläubigengebet oder bei den "Ektenien" genannten Litaneien) sowie die Feier der Votivmesse "für die Einheit der Kirche" empfohlen werden. überdies ist es angebracht, bei den Gottesdiensten, in denen besondere liturgische Fürbittgebete wie zum Beispiel die sogenannten "Litia" und "Moleben" u. ä. enthalten sind, diese auch für die Einheit der Christen zu verrichten.

DIE GEMEINSCHAFT IM GEISTLICHEN TUN MIT DEN GETRENNTEN BRÜDERN (COMMUNICATIO IN SPIRITUALIBUS)

Vorwort

25 Um die Wiederherstellung der Einheit zwischen allen Christen zu fördern, genügt es nicht, dass die Christen im Alltagsleben die brüderliche Liebe untereinander üben. Es geziemt sich auch, eine gewisse Gemeinsamkeit im geistlichen Tun zu erlauben oder die Christen gemeinschaftlich an jenen geistlichen Gütern, die ihnen gemeinsam sind, teilhaben zu lassen, und zwar so, wie es beim gegenwärtigen Stand der Trennung gestattet werden kann. Von den Elementen und Gütern, "aus denen insgesamt die Kirche erbaut wird und ihr Leben gewinnt, können sogar viele und bedeutende außerhalb der Grenzen der Katholischen Kirche existieren" (Ökumenismus 3). Diese Elemente, "die von Christus ausgehen und zu ihm hinführen, gehören rechtens zu der einzigen Kirche Christi" (ebd. 3). Sie können auf geeignete Weise dazu beitragen, die Gnade der Einheit zu erflehen und die Bande, wodurch die Katholiken mit ihren getrennten Brüdern schon jetzt vereint sind, zum Ausdruck zu bringen und zu stärken.

26 Weil aber diese geistlichen Güter in den verschiedenen christlichen Gemeinschaften auf verschiedene Weise vorhanden sind, hängt die Gemeinschaft im geistlichen Tun (communicatio in spiritualibus) von dieser Verschiedenheit ab und muss je nach dem Stand der Kirchen, Gemeinschaften und Personen verschieden behandelt werden.

Um sie zu regeln, wird für den augenblicklichen Stand der Dinge folgendes bestimmt:

27 Es ist immer auf eine gewisse legitime Gegenseitigkeit ("reciprocitas") zu achten, so dass bei wechselseitiger Güte und Liebe die Gemeinschaft im geistlichen Tun (communicatio in spiritualibus) - auch wenn sie enger begrenzt ist - zum gesunden Fortschritt der Eintracht unter den Christen beiträgt. Deshalb werden Gespräche und Konsultationen über diesen Gegenstand zwischen den örtlichen oder regionalen katholischen Autoritäten und jenen der anderen Gemeinschaften sehr empfohlen.

28 Wo aber diese legitime Gegenseitigkeit und das wechselseitige Einvernehmen schwer zu erreichen ist, weil an manchen Orten und bei manchen Gemeinschaften, Sekten und Einzelpersonen die ökumenische Bewegung und der Wunsch nach Frieden mit der Katholischen Kirche noch nicht erstarkt sind (vgl. Ökumenismus 19), soll der Ortsoberhirte oder notfalls die Bischofskonferenz geeignete Wege weisen, um bei ihren Gläubigen die Gefahr des Indifferentismus oder Proselytismus (4) bei dieser Sachlage zu bannen. Es ist jedoch wünschenswert, dass durch die Gnade des Heiligen Geistes und die kluge pastorale Sorge der Oberhirten die ökumenische Gesinnung und die gegenseitige Achtung sowohl unter den katholischen Gläubigen wie auch unter den getrennten Brüdern so wachsen, dass solche besonderen Maßnahmen allmählich unnötig werden.

29 Unter "Gemeinschaft im geistlichen Tun" (communicatio in spiritualibus) werden alle gemeinsam verrichteten Gebete, der gemeinsame Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten und jede liturgische Gemeinschaft, die communicatio in sacris im eigentlichen und wahren Sinne, verstanden.

30 Communicatio in sacris findet statt, wenn jemand an irgendeinem liturgischen Gottesdienst oder gar an den Sakramenten einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft teilnimmt.

31 Unter "liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt.

Das gemeinsame Gebet

32 "Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Gebeten, die ,für die Einheit' verrichtet werden, und bei ökumenischen Versammlungen ist es erlaubt, ja sogar erwünscht, dass sich die Katholiken mit den getrennten Brüdern zum Gebet vereinen. Solche gemeinsamen Gebete sind ein wirksames Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen, und ein echter Ausdruck der Gemeinsamkeit, in der die Katholiken mit den getrennten Brüdern immer noch verbunden sind" (Ökumenismus 8).

Im Dekret handelt es sich um Gebete, an denen Mitglieder - auch Amtsträger – verschiedener Gemeinschaften aktiv teilnehmen. Bei dieser Art der Teilnahme, die - soweit Katholiken in Betracht kommen - von den Ortsoberhirten zu regeln und zu fördern ist, soll folgendes beachtet werden:

33 Es ist wünschenswert, dass sich die Katholiken mit den getrennten Brüdern im Gebet vereinen für jedwede gemeinsame Sache, an der sie mitwirken können und sollen, zum Beispiel zur Förderung des Weltfriedens, der sozialen Gerechtigkeit, der gegenseitigen Liebe unter den Menschen, der Würde der Familie u. ä. Hierher gehören auch die Anlässe, bei denen eine Nation oder eine Gemeinschaft Gott gemeinsam Dank sagen oder um seine Hilfe flehen wollen, zum Beispiel Nationalfeste, in Zeiten gemeinsamer Not und Trauer, Volkstrauertage für die Gefallenen. Dieses gemeinsame Gebet wird auch nach Möglichkeit empfohlen, wenn Christen zu Studienzwecken oder zu gemeinsamer Aktion zusammenkommen.

34 Die gemeinsamen Gebete sollen jedoch vor allem der Wiederherstellung der Einheit unter den Christen gewidmet sein. Das Thema eines solchen Gottesdienstes kann zum Beispiel heißen: das Geheimnis der Kirche und ihrer Einheit, die Taufe als sakramentales Band dieser wenn auch unvollkommenen Einheit, die Erneuerung des persönlichen wie auch des sozialen Lebens als notwendiger Weg zur Einheit und andere Gegenstände, die unter Nummer 22 behandelt worden sind.

Die Form des gemeinsamen Gottesdienstes

35 a) Die Vorbereitung eines solchen Gottesdienstes soll im Einvernehmen und unter Mitwirkung aller Teilnehmer, welche die verschiedenen Kirchen oder Gemeinschaften vertreten, geschehen. (Dazu gehört zum Beispiel, die teilnehmenden Personen auszusuchen und die Leitgedanken, Lieder, Schriftlesungen, Gebete u. ä. festzulegen.)

b) Bestandteil einer solchen Feier kann jedwede Lesung, jedes Gebet und Lied sein, die etwas allen Christen im Glauben oder geistlichen Leben Gemeinsames zum Ausdruck. bringen. überdies darf eine Ermahnung, eine Ansprache oder eine biblische Betrachtung gehalten werden, die im Rahmen des gemeinsamen angenommenen christlichen Erbes stehen, zur gegenseitigen Liebe führen und die Einheit unter den Christen fördern sollen.

c) Es ist wünschenswert, dass diese Feiern sowohl unter Katholiken wie auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern so gestaltet werden, dass sie dem Gemeinschaftscharakter des Gebetsgottesdienstes im Sinn der liturgischen Bewegung entsprechen (vgl. Konstitution über die Liturgie, z. B. 30, 34, 35).

d) Bei der Vorbereitung der Gebete, die im Gotteshaus einer orientalischen Kirche verrichtet werden, ist zu beachten, dass die bei den Ostchristen übliche liturgische Form für das Bittgebet besonders geeignet ist. Der liturgischen Ordnung dieser Kirche soll also Rechnung getragen werden.

Der Ort der gemeinsamen Feier

36 a) Es soll ein Ort gewählt werden, der den Wünschen aller Teilnehmer entspricht. Man trage Sorge dafür, dass er in jeder Beziehung würdig sei und die Andacht fördere.

b) Obwohl die Kirche oder das Gotteshaus der Ort ist, wo jede einzelne Gemeinschaft ihre eigene Liturgie traditionsgemäß feiert, steht dennoch an sich nichts im Wege, dass die gemeinsamen Gottesdienste (vgl. Nummer 32-35), wenn es nötig ist und der Ortsoberhirte es erlaubt, auch im Gotteshaus dieser oder jener Gemeinschaft stattfinden; unter Umständen kann dies sogar zweckmäßig sein.

c) Wenn Gebete gemeinsam mit getrennten orientalischen Brüdern verrichtet werden, ist darauf zu achten, dass alle orientalischen Brüder die Kirche als den eigentlichen Ort für das öffentliche Gebet betrachten.

Die Gewänder

37 Je nach den Umständen ist bei allgemeiner Zustimmung der Teilnehmer der Gebrauch der Chorkleidung nicht ausgeschlossen.

Die Communicatio in sacris

38 "Man darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst (communicatio in sacris) nicht als ein allgemein und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen ansehen. Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: Die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen" (Ökumenismus 8).

Die Communicatio in sacris mit den von uns getrennten orientalischen Brüdern

39 "Da diese (orientalischen) Kirchen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente besitzen, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie in ganz enger Verwandtschaft bis heute mit uns verbunden sind, so ist eine gewisse Gottesdienstgemeinschaft unter gegebenen geeigneten Umständen mit Billigung der kirchlichen Autorität nicht nur möglich, sondern auch ratsam" (Ökumenismus 15; vgl. auch das Dekret über die Ostkirchen 24-29).

40 Zwischen der Katholischen Kirche und den von uns getrennten Ostkirchen besteht in Glaubenssachen eine recht enge Gemeinschaft (vgl. Ökumenismus 14). Zudem "baut sich auf und wächst durch die Feier der Eucharistie des Herrn in diesen Einzelkirchen die Kirche Gottes" und "diese Kirchen besitzen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie.. ." (Ökumenismus 15). Deshalb ist das ekklesiologische und sakramentale Fundament dafür vorhanden, dass eine gewisse gottesdienstliche Gemeinschaft (Communicatio in sacris) mit diesen Kirchen – das Sakrament des Altares nicht ausgeschlossen - "unter gegebenen geeigneten Umständen und mit Billigung der kirchlichen Autorität" nicht nur erlaubt, sondern mitunter auch ratsam ist (ebd.). Darüber mögen die Seelsorger die Gläubigen eingehend unterrichten, damit diesen das volle Verständnis für die rechte Gestaltung dieser Gottesdienstgemeinschaft aufgehe.

41 Die Vorschriften für diese gottesdienstliche Gemeinschaft (communicatio in sacris) sind im Dekret über die Ostkirchen (vgl. 26-29) niedergelegt und sollen mit jener Klugheit beobachtet werden, die im Dekret selbst empfohlen wird. Die gemäß dem Dekret für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen geltenden Vorschriften sind auch für die Gläubigen jedweden Ritus ohne Ausnahme, also auch für die Gläubigen des lateinischen Ritus, in Kraft.

42 Was den Empfang oder die Spendung der Sakramente der Buße, des Altars und der Krankensalbung betrifft, ist es sehr angebracht, dass die katholische Autorität der Ortskirche, die Bischofssynode oder die Bischofskonferenz die Erlaubnis, an den Sakramenten teilzunehmen, erst nach dem günstigen Ausgang von Konsultationen erteilen, die wenigstens auf örtlicher Ebene mit den zuständigen, von uns getrennten orientalischen Autoritäten vorzunehmen sind.

43 Bei der Gewährung der sakramentalen Gemeinschaft ist auf eine legitime Gegenseitigkeit höchster Wert zu legen.

44 Außer in Notfällen ist ein gültiger Grund für die Teilnahme an den Sakramenten vorhanden, wenn wegen besonderer Umstände allzu lange eine materielle oder moralische Unmöglichkeit besteht, die Sakramente in der eigenen Kirche zu empfangen. Ohne rechtmäßigen Grund soll ein Glaubender nicht der geistlichen Frucht der Sakramente beraubt werden.

45 Weil bezüglich der Häufigkeit des Empfangs der Eucharistie und auch bezüglich der sakramentalen Buße vor der Kommunion - ebenso des eucharistischen Fastens - bei den Katholiken und den getrennten Orientalen verschiedene Gebräuche bestehen, muss man auf der Hut sein, dass bei der Gemeinschaft nicht Befremden oder Misstrauen bei den getrennten Brüdern geweckt wird, falls sich die Katholiken nicht an die Gewohnheiten der getrennten Orientalen halten. Deshalb möge ein Katholik, der in den erwähnten Fällen erlaubterweise bei den getrennten Orientalen kommuniziert, sich nach Kräften an die orientalische Disziplin halten.

46 Der Zugang zu einem katholischen Beichtvater möge Orientalen, denen keine Beichtväter der eigenen Kirche zur Verfügung stehen, gewährt werden, falls sie von sich aus darum bitten. Unter denselben Umständen ist es den Katholiken erlaubt, sich an einen Beichtvater einer orientalischen, vom Römischen Apostolischen Stuhl getrennten Kirche zu wenden. Auch hier soll die legitime Gegenseitigkeit eingehalten werden. Von beiden Seiten soll dabei dafür gesorgt werden, dass kein Verdacht des Proselytismus entsteht (5).

47 Ein Katholik, der gelegentlich aus weiter unten (Nr. 50) behandelten Gründen der Heiligen Göttlichen Liturgie (Messe) bei den getrennten orientalischen Brüdern an Sonntagen oder gebotenen Feiertagen teilnimmt, ist nicht mehr verpflichtet, der heiligen Messe in einer katholischen Kirche beizuwohnen. Auch ist es angebracht, dass die Katholiken an diesen Tagen womöglich bei den getrennten orientalischen Brüdern die Heilige Liturgie mitfeiern, falls sie aus einem gültigen Grund daran gehindert sind, sich an ihr in einer katholischen Kirche zu beteiligen.

48 Wegen der oben (Nr. 40) erwähnten engen Verbundenheit zwischen der Katholischen Kirche und den von uns getrennten orientalischen Kirchen ist es erlaubt, aus einem gültigen Grund einen orientalischen Gläubigen als Paten zuzulassen, und zwar zugleich mit einem katholischen Paten (Patin) bei der Taufe eines katholischen Kindes oder Erwachsenen, sofern für die katholische Erziehung des Getauften genügend gesorgt ist und die Eignung des Paten feststeht. Einem Katholiken ist es nicht verboten, in einer orientalischen Kirche als Taufpate zu wirken, wenn er dazu eingeladen wird. In diesem Fall obliegt die Pflicht, über die christliche Erziehung zu wachen, zuerst dem Paten (Patin) aus jener Kirche, in der das Kind getauft wurde.

49 Bei einer Eheschließung in einer katholischen Kirche können auch die von uns getrennten Brüder als Brautführer oder Trauzeugen zugelassen werden. Einem Katholiken ist es umgekehrt erlaubt, Brautführer oder Trauzeuge bei einer Ehe zu sein, die ordnungsgemäß bei den von uns getrennten Brüdern geschlossen wird.

50 Aus einem gültigen Grund kann die Gegenwart katholischer Gläubiger beim liturgischen Gottesdienst der getrennten orientalischen Brüder erlaubt sein, zum Beispiel auf Grund eines öffentlichen Amtes oder Dienstes, den einer ausübt, auf Grund der Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen des Wunsches, seine Kenntnis zu erweitern. In diesen Fällen ist es ihnen nicht verboten, sich an den gemeinsamen Antworten, Liedern und Gesten jener Kirche zu beteiligen, bei denen sie zu Gast sind. Was jedoch den Kommunionempfang betrifft, sind die unter den Nummern 42 und 44 angeführten Vorschriften zu befolgen. Auf Grund der oben erwähnten (Nr. 40) engen Verbundenheit kann der Ortsoberhirte erlauben, dass ein Katholik im liturgischen Gottesdienst das Amt eines Lektors ausübt, falls er darum gebeten wird. Dasselbe gilt umgekehrt für die Art und Weise, wie getrennte Brüder den in der katholischen Kirche stattfindenden Feiern beiwohnen dürfen.

51 Was die Teilnahme an Gottesdiensten, die nicht die sakramentale Gemeinschaft erfordern, betrifft, ist folgendes zu beachten:

a) Bei katholischen Feiern sollen dem Amtsträger irgendeiner orientalischen Kirche, der dabei seine Kirche vertritt, jener Platz und jene liturgischen Ehrenbezeigungen zukommen, die den katholischen Amtsträgern derselben Rangstufe oder Würde in der Katholischen Kirche zustehen.

b) Der katholische Amtsträger, der offiziell den religiösen Feiern der Orientalen beiwohnt, darf dabei die Chorkleidung oder die Insignien seiner kirchlichen Würde, in gegenseitigem Einverständnis, tragen.

c) Sorgfältig achte man auf die besondere geistige Haltung der orientalischen Amtsträger und Gläubigen sowie auf ihre Gewohnheiten, die je nach Zeiten, Orten, Personen und Umständen verschieden sein können.

52 "Weil die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet ist" (Ostkirchen 28), wird empfohlen, dass die Benützung eines katholischen Gebäudes, Friedhofs oder Gotteshauses samt dem notwendigen Zubehör mit Genehmigung des Ortsoberhirten den Priestern oder Gemeinschaften der getrennten Ostchristen für ihre religiösen Riten gestattet werde, falls sie darum bitten und keine Stätten haben, wo sie den Gottesdienst in würdiger und angemessener Form feiern können.

53 Die Leiter der katholischen Schulen und Institute mögen dafür sorgen, dass den orientalischen Amtsträgern die Möglichkeit geboten wird, ihren Gläubigen, die katholische Institute besuchen, geistliche und sakramentale Hilfe zu leisten. Diese Hilfe darf je nach Umständen und mit Erlaubnis des Ortsoberhirten auch in einem katholisch-kirchlichen Gebäude - das Gotteshaus nicht ausgeschlossen - geleistet werden.

54 In den Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, die von Katholiken geleitet werden, mögen die Leiter darauf achten, den Amtsträger der getrennten orientalischen Kirchen rechtzeitig von der Anwesenheit seiner Gläubigen zu unterrichten und ihm die Möglichkeit zu geben, die Kranken zu besuchen und ihnen würdig und ehrfürchtig die Sakramente spenden.

Die gottesdienstliche Gemeinschaft (communicatio in sacris) mit den anderen getrennten Brüdern

55 Die Feier der Sakramente ist eine heilige Handlung der feiernden Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft selbst vollzogen wird und deren Einheit im Glauben, Gottesdienst und Leben zum Ausdruck bringt. Wo diese Einheit des Glaubens bezüglich der Sakramente fehlt, soll die Mitfeier der getrennten Brüder mit den Katholiken, besonders bei den Sakramenten des Altars, der Buße und der Krankensalbung untersagt sein. Weil aber die Sakramente sowohl Zeichen der Einheit wie auch Quellen der Gnade sind (vgl. Ökumenismus 8), kann die Kirche wegen ausreichender Gründe den Zutritt zu diesen Sakramenten einem getrennten Bruder gestatten. Dieser Zutritt kann erlaubt sein bei Todesgefahr oder in schwerer Not (Verfolgung, Gefängnis), wenn der getrennte Bruder einen Amtsträger seiner Gemeinschaft nicht aufsuchen kann und aus eigenem Antrieb vom katholischen Priester die Sakramente verlangt, sofern er nur im Hinblick auf diese Sakramente seinen Glauben im Einklang mit dem Glauben der Kirche zum Ausdruck bringt, und in der rechten inneren Verfassung ist. In anderen dringenden Notfällen soll der Ortsoberhirte oder die Bischofskonferenz entscheiden.

Ein Katholik aber, der sich in derselben Lage befindet, darf diese Sakramente nur von einem Amtsträger, der die Priesterweihe gültig empfangen hat, verlangen.

56 Bei der Feier der heiligen Eucharistie soll einem von uns getrennten Bruder das Amt des Lektors der Heiligen Schrift oder des Predigers nicht gewährt werden. Das gleiche gilt auch für einen Katholiken bei der Feier des Heiligen Abendmahls oder beim eigentlichen liturgischen Wortgottesdienst (Hauptgottesdienst) der von uns getrennten Christen. Bei den übrigen Gottesdiensten, auch bei liturgischen Feiern, kann mit vorheriger Erlaubnis des Ortsoberhirten und Zustimmung der Autorität der anderen Gemeinschaft der Vollzug einiger Teile gestattet werden.

57 Das Patenamt im liturgischen und kirchenrechtlichen Sinn darf bei der Taufe und Firmung vom Christen einer getrennten Gemeinschaft nicht ausgeübt werden, unbeschadet der Vorschrift unter Nummer 48. Der Pate übernimmt nämlich nicht nur als Verwandter oder Freund des Getauften bzw. Gefirmten die Sorge für dessen christliche Erziehung, sondern er vertritt auch die Glaubensgemeinschaft und ist Bürge für den Glauben des Neugetauften. Ebenso kann ein Katholik dieses Amt für ein Mitglied einer getrennten Gemeinschaft nicht ausüben. Dennoch darf ein vom Glauben an Christus durchdrungener Christ, der einer anderen Glaubensgemeinschaft angehört, auf Grund der Verwandtschaft oder Freundschaft zusammen mit einem katholischen Paten (Patin) als christlicher Zeuge dieser Taufe zugelassen werden. Unter ähnlichen Umständen darf ein Katholik dieses Amt bei einem Mitglied einer getrennten Glaubensgemeinschaft ausüben. In diesen Fällen obliegt die Pflicht, über die christliche Erziehung zu wachen, immer beim Paten (Patin), der jener Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört, in der das Kind getauft worden ist. Die Seelsorger sollen eifrig darauf bedacht sein, ihre Gläubigen über den neutestamentlichen und ökumenischen Grund dieser Vorschrift zu unterrichten, damit jede falsche Auslegung verhütet wird.

58 Bei der katholischen Eheschließung wird erlaubt, dass die von uns getrennten Brüder als offizielle Trauzeugen auftreten. Dasselbe gilt für einen Katholiken bei einer Ehe, die unter von uns getrennten Brüdern ordnungsgemäß geschlossen wird.

59 Die gelegentliche Anwesenheit von Katholiken beim liturgischen Gottesdienst der getrennten Brüder kann aus einem gültigen Grunde erlaubt sein, zum Beispiel eines öffentlichen Amtes oder Dienstes, den einer ausübt, auf Grund der Verwandtschaft, Freundschaft oder wegen des Wunsches, seine Kenntnis zu erweitern, sowie aus Anlass einer ökumenischen Zusammenkunft. In diesen Fällen ist unbeschadet des soeben Gesagten, den Katholiken nicht untersagt, sich an den gemeinsamen Antworten, Liedern und Gesten jener Glaubensgemeinschaft zu beteiligen, bei denen sie zu Gast sind, wenn sie nicht dem katholischen Glauben widersprechen.

Dasselbe gilt umgekehrt von der Art und Weise der Teilnahme der getrennten Brüder an Gottesdiensten in katholischen Kirchen.

Diese Teilnahme, bei der immer der Empfang der Eucharistie ausgeschlossen ist, soll die Teilnehmer zur Hochschätzung der unter ihnen vorhandenen geistlichen Reichtümer hinführen und ihnen gleichzeitig die Last der Trennung deutlicher zum Bewusstsein bringen.

60 Was die Teilnahme an Gottesdiensten ohne sakramentale Kommunion betrifft, ist zu beachten: Die den Feiern beiwohnenden Amtsträger der anderen Gemeinschaften mögen nach gegenseitiger Übereinkunft einen ihrer Würde entsprechenden Platz erhalten. Genau so dürfen die katholischen Amtsträger, die den Gottesdiensten anderer Gemeinschaften beiwohnen, gemäß den örtlichen Gewohnheiten die Chorkleidung tragen.

61 Wenn die von uns getrennten Brüder keine Stätte haben, wo sie ihre religiösen Feiern in würdiger und angemessener Form halten können, darf der Ortsoberhirte ihnen erlauben, einen katholischen Raum, Friedhof oder Gotteshaus zu benützen.

62 Die Leiter der katholischen Schulen und Institute mögen dafür sorgen, dass den Amtsträgern einer anderen Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben wird, ihren Gläubigen, die katholische Institute besuchen, geistliche und sakramentale Hilfe zu leisten. Diese Hilfe darf unter Umständen gemäß Nummer 61 auch im katholischen Gebäude geleistet werden.

63 In den Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, die von Katholiken geleitet werden, sollen die Leiter dafür Sorge tragen, dass die Amtsträger der getrennten Gemeinschaften rechtzeitig von der Anwesenheit ihrer Gläubigen unterrichtet werden und diesen zum Besuch, zur geistlichen und sakramentalen Betreuung Gelegenheit verschafft werde.

Das vorliegende Direktorium hat Papst Paul VI. in der Audienz, die er am 28. April 1967 dem Sekretariat für die Einheit der Christen gewährte, approbiert und auf Grund seiner Autorität bestätigt und promulgieren lassen. Dadurch sind alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.

Rom, Pfingstsonntag, den 14. Mai 1967
AUGUSTINUS KARDINAL BEA
Präsident des Sekretariates für die Einheit der Christen
+ JOHANNES WILLEBRANDS
Titularbischof von Mauriana
Sekretär

Anmerkungen

(1) Was in diesen Richtlinien über die Bischofskonferenzen gesagt wird, gilt - unbeschadet der zu wahrenden Rechte - auch von den Patriarchal- und Großerzbischofssynoden in den katholischen Ostkirchen.

(2) Im Hinblick auf alle Christen muss mit der Gefahr der Ungültigkeit gerechnet werden, falls die Taufe durch Besprengen, besonders durch gleichzeitiges Besprengen mehrerer Täuflinge gespendet wird.

(3) Vgl. auch den Bericht der gemischten Kommission zwischen der römisch-katholischen Kirche und dem Ökumenischen Rat der Kirchen („Osservatore Romano" vom 20. Februar 1966, S. 7); Bericht der 4. Internationalen Konferenz für Glaube und Kirchenverfassung, Montreal 1963, Nr. 111, 113 und 154.

(4) Unter Proselytismus wird hier eine mit dem Geist des Evangeliums unvereinbare Handlungsweise verstanden, sofern unehrenhafte Mittel benutzt werden, um die Menschen z. B. unter Missbrauch ihrer Unkenntnis oder Armut in die eigene Gemeinschaft zu ziehen (vgl. Erklärung über die Religionsfreiheit 4).

(5) Vgl. Anmerkung zu 28.