Euthanasie: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Mai 2010, 12:52 Uhr
Euthanasie oder Aktive Sterbehilfe ist die schmerzlose Herbeiführung des Todes durch narkotische Mittel, um den hoffnungslos Kranken von den Schmerzen zu befreien oder, in weitem Sinne, um körperlich oder geistig "minderwertige" Personen schmerzlos zu beseitigen. Sie ist als unberechtigter Eingriff in ein Menschenleben niemals gestattet, auch wenn der Kranke selbst darum bittet.
Die Tötung von Alten und Verwundeten wurden in alter Zeit besonders bei Nomaden geübt. Im 20. Jahrhundert ragt diese Barbarei vor allem beim die Nationalsozialismus hervor. Im 21. Jahrhundert wird die Beihilfe zum Mord mit dem Kleid scheinbarer Barmherzigkeit bedeckt.
Dagegen nahm sich die christliche Liebe der Gebrechlichen, Alten und Geistesschwachen sorgend an; der medizinische Fortschritt engte den Kreis unheilbarer Leiden ein und linderte sie: die Pflege ihrer ärmsten Glieder aber bereicherte die Gemeinschaft. Mit dem modernen Unglauben kamen übergroße Todesfurcht und Flucht vor dem bewussten Sterben. Das „Jahrhundert ohne Gott“ hat nicht nur das christliche sondern auch das antik-heidnische Menschenbild verloren und dafür eine rein biologische Menschenwertung eingetauscht. Falsches Mitleid, genährt durch sentimentale Romane und Filme, deutete die Empfindungen Gesunder in die Kranken hinein, und krämerischer Zeitgeist tat, indem er auf die Kosten der „Ballastexistenzen“ oder „leeren Menschenhülsen“ hinwies, ein übriges, bis ein missleitet es ärztliches Ethos sich zur „Erlösung“ solcher Menschen in einem .Gnadentod. berufen, ja verpflichtet glaubte. Würden solche Maßnahmen gesetzlich eingeführt, so bestände nicht nur die Gefahr irrtümlich und missbräuchliche Anwendung, sondern ganz allgemein würde das Vertrauen zwischen Arzt, Krankenhaus und Patienten erschüttert und die Zusammengehörigkeit in Familie, Gemeinde und Volk untergraben. Dies geschieht z. B. in den Niederlanden am Anfang des 21. Jahrhunderts, was überfüllte deutschen Krankenhäuser mit Niederländischen Personen (da in den Niederlanden die Euthanasie erlaubt ist) zeigt. Ganz abgesehen davon ist die Aktive Sterbehilfe verwerflich, weil sie gegen das Lebensrecht des unschuldigen Menschen verstößt, das niemand erlaubterweise antasten und auf das er nicht einmal selbst verzichten darf.
Die Tötung auf Verlangen setzt das Strafrecht von Mord ab, ethisch muss sie aber als Mitwirkung zum Selbstmord eines anderen und als unbefugte bewusste und beabsichtigte Tötung angesehen werden. Ein Christ darf weder als Arzt noch als Angehöriger oder Freund solchem Ansinnen nachkommen (Ausschluss vom Kommunionempfang).
Inhaltsverzeichnis
Palliativmedizin
Die Christliche Wertung sieht gerade im bewussten Todesleiden ein Mittel der Sühne und Reifung, durch das der Mensch, der die Sündenfolgen auf sich nimmt und von den Sakramenten gestärkt, des Erlösers Todesangst mitleidet. Wer solche Zeit eigenmächtig kürzt, greift in die Menschen- wie in die Gottesrechte ein. Erlaubt ist der Gebrauch narkotischer Mittel, um große Schmerzen zu lindern, selbst dann, wenn sie den Eintritt des Todes beschleunigen. Gefordert ist Sterbebegleitung, wie sie in sogenannten Hospizen ermöglicht werden.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe im Sinne von Zürückhaltung der Ernährung (Wasser etc.) ist nicht gestattet, auch nicht wenn die Nahrung durch eine Sonde in den Magen befördert werden muss.
Päpstliche Schreiben
- Johannes Paul II., Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Iura bona zur Euthanasie (AAS LXII [1980] 542-552).
Literatur
- Stephan Rehder: Die Todesengel (erhältlich beim SJM Verlag).