Ad-limina-Besuch: Unterschied zwischen den Versionen
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* 29. Juni 1988 [[Kongregation für die Bischöfe]]: [[Prinzipien für die Vorbereitung und Durchführung des Ad-limina-Besuches]] (in: [[Der Apostolische Stuhl]] 1988, S. 1813-1815). | * 29. Juni 1988 [[Kongregation für die Bischöfe]]: [[Prinzipien für die Vorbereitung und Durchführung des Ad-limina-Besuches]] (in: [[Der Apostolische Stuhl]] 1988, S. 1813-1815). | ||
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* 16. Oktober 2003 [[Nachsynodales Apostolisches Schreiben]] ''[[Pastores gregis]]'' zum Thema: „Der Bischof – Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt“, [[Pastores gregis (Wortlaut)#Die Besuche »ad limina Apostolorum«|Nr. 57]]. | * 16. Oktober 2003 [[Nachsynodales Apostolisches Schreiben]] ''[[Pastores gregis]]'' zum Thema: „Der Bischof – Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt“, [[Pastores gregis (Wortlaut)#Die Besuche »ad limina Apostolorum«|Nr. 57]]. | ||
* 22. Februar 2004 [[Direktorium]] ''[[Apostolorum successores]]'' für den Hirtendienst der [[Bischöfe]], [[Apostolorum successores (Wortlaut)#I. Die Sorge des Bischofs für die Universalkirche|Nr. 15]]. | * 22. Februar 2004 [[Direktorium]] ''[[Apostolorum successores]]'' für den Hirtendienst der [[Bischöfe]], [[Apostolorum successores (Wortlaut)#I. Die Sorge des Bischofs für die Universalkirche|Nr. 15]]. |
Version vom 29. August 2018, 19:07 Uhr
Ad-limina-Besuch nennt man eine kirchenrechtliche Verpflichtung der römisch-katholischen Bischöfe, in der Regel alle fünf Jahre persönlich dem Papst einen Besuch abzustatten und dabei einen Bericht über die Situation der jeweiligen Diözese zu geben. Der Besuch beinhaltet den Kontakt mit der römischen Kurie und einer Audienz beim Papst.<ref> vgl. Johann Hirschberger in: LThK 3. Auflage, Band 10, Artikel Visitatio liminum (Apostolorum), Sp. 815-816.</ref>
Der Begriff leitet sich her von visitatio ad limina apostolorum: „Besuch bei den Türschwellen (der Grabeskirchen) der Apostel (Petrus und Paulus)“.
Inhaltsverzeichnis
Regelung im Kirchenrecht
Der Ad-limina-Besuch wird durch die Canones 399 und 400 des Codex Iuris Canonici (CIC) bzw. Canon 208 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) geregelt.
Codex Iuris Canonici Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl festgelegt sind.
§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts absehen.
Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst zu stellen.
§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.
§ 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht.
Bedeutung
Der »Ad-limina«-Besuch ist Ausdruck der pastoralen Sorge jedes Bischofs und aller Bischöfe vereint mit dem Papst. Er ist ein privilegierter Moment der Gemeinschaft, also ein Austausch der Gaben, ein Wachsen und eine Festigung der Kollegialität. Es handelt sich nicht um einen bloß juridisch-administrativen und protokollarischen Akt, sondern um eine Bereicherung und eine Erfahrung der pastoralen Gemeinschaft, der Teilnahme an den Sorgen und Hoffnungen, die die Kirchen erleben, eine Haltung des gegenseitigen Zuhörens unter der Führung des Heiligen Geistes, um für den Auftrag der Evangelisierung unter den Bedingungen, in denen die Kirche in diesem historischen Augenblick lebt, Orientierung zu geben und diesen Auftrag zu erfüllen.
Geschichte
Eine erste Erwähnung dieser Art von Besuchen findet sich im Brief an die Galater, wo der heilige Paulus von seiner Begegnung mit Petrus nach seiner dreijährigen Missionstätigkeit in Judäa berichtet. Der Apostel erzählt, dass er nach seiner Bekehrung und dem Beginn seines Apostolats unter den Heiden nach Jerusalem gegangen ist, um Petrus zu Rate zu ziehen »videre Petrum« -, und im selben Brief berichtet er von einem zweiten Besuch, vierzehn Jahre später: »Ich ging wieder nach Jerusalem hinauf« und legte ihnen »das Evangelium vor, das ich unter den Heiden verkündige; ich wollte sicher sein, dass ich nicht vergeblich laufe oder gelaufen bin.«
Die verpflichtenden Reisen der Bischöfe nach Rom sind bereits im 4. Jahrhundert bezeugt. Dennoch legte erst Papst Zacharias mit dem Römischen Konzil von 743 die Verpflichtung der Bischöfe zum »Ad-limina«-Besuch fest. Seit dem 12. Jahrhundert wurden diese Besuche zunehmend geregelt. Zunächst wurden die Vorsteher der Kirchenprovinzen, die Metropoliten oder Erzbischöfe, verpflichtet, später aber alle Bischöfe. Allerdings wurde diese im Laufe der Jahrhunderte immer weniger beachtet, bis Papst Sixtus V. sie 1585 mit der Konstitution Romanus pontifex wieder einführte und den Inhalt des Besuches festlegte, nämlich den Besuch und Verehrung der Apostelgräber, die Begegnung mit dem Papst und Bericht über den Zustand des jeweiligen Bistums. Später wurde sie in den Codex des kanonischen Rechtes von 1917 aufgenommen, auch in die seit 1983 gültige Ausgabe des Kirchenrechts sowie in die Apostolische Konstitution Pastor bonus über die Römische Kurie.
→ Geschichtliche Etappen zeigt vor allem der Abschnitt "Päpstliche Schreiben"
Gegenwärtiger Ablauf
Heute muss der Bericht bereits sechs bis spätestens drei Monate vor dem Besuch in schriftlicher Form nach Rom geschickt werden, damit die Kurie Gelegenheit bekommt, einen entsprechenden Austausch und Ansprachen vorzubereiten.
Der Besuch wird von der Kongregation für die Bischöfe in Zusammenarbeit mit der Präfektur des Päpstlichen Hauses organisiert, was die Audienzen der Bischöfe beim Papst betrifft. Die Bischöfe einer Bischofskonferenz sind in Regionen aufgeteilt. Bei der gemeinsamen Begegnung hält der Papst eine Ansprache, die diese Gruppe von Bischöfen oder die gesamte Bischofskonferenz betrifft, mit einem Blick auf die Länder, aus denen sie kommen. Mit dem Amt für die liturgischen Feiern des Papstes und den Liturgischen Büros in bezug auf die Feiern in der Petersbasilika und den anderen Basiliken, wie auch in Zusammenarbeit mit den Dikasterien der Römischen Kurie, in denen normalerweise Begegnungen mit den Bischöfen vorgesehen sind.
Zwischen den verschiedenen Begegnungen, versammeln sich die Bischöfe, um in jeder der vier päpstlichen Basiliken zu beten, indem sie die Eucharistie gemeinsam feiern oder auch einen Teil des Stundengebets beten. Zu diesem Zweck wurde ein Heft für die Liturgie der »Ad-limina«Besuche mit Formularen für jede Basilika herausgegeben.
Durchschnittlich kommen jedes Jahr etwa 500 Bischöfe zum Ad-limina-Besuch nach Rom, nicht selten schließen sich mehrere Bischöfe einer Region dabei zusammen.
Aufgrund verschiedener Begebenheiten kann sich der Abstand zwischen den Ad-limina-Besuchen auch vergrößern oder verkürzen.
Seit 2017 setzt Papst Franziskus bei den turnusmäßigen Besuchen von Bischofskonferenzen aus der Weltkirche auf freie Gespräche. Wie Vatikansprecher Greg Burke auf Anfrage von »Kathpress« bestätigte, wird es deshalb zu den sogenannten »Ad-limina«-Besuchen der Bischöfe keine schriftlichen Reden des Papstes mehr geben. »Papst Franziskus zieht einfach einen umgangssprachlicheren Ton vor, wenn er mit den Bischöfen spricht«, begründete Burke den Verzicht auf Redemanuskripte und auf Veröffentlichung inhaltlicher Informationen zu den Begegnungen seitens des vatikanischen Presseamtes (OR 10. Februar 2017, S. 4).<ref> Ad-Limina-Ansprachen des Papstes an die Bischöfe werden nicht mehr veröffentlicht Kath.net am 31. Januar 2017.</ref>
Ad-limina-Besuche der deutschsprachigen Bischöfe
Deutschland
In der Deutschen Bischofskonferenz ist es üblich, dass die Diözesanbischöfe von ihren Weihbischöfen begleitet werden.
Unter Papst Paul VI.
- 1977 (lat.: AAS 69) Ad-limina-Ansprachen von Papst Paul VI. an die Bischöfe von Köln und Paderborn am 31. März (S. 509-511); an die Bischöfe von West- und Mitteldeutschland am 16. Mai (S. 534-537); an die Bayrischen Bischöfe am 13. Oktober (S. 711-713).
- 29. September 1977 Ad-limina-Ansprache von Papst Paul VI. an die Berliner Bischofskonferenz (BBK; lat.: AAS 69 [1977] 671-673) und/oder am 24. November 1977 lat.: AAS 70 [1978] 100-102)?
Unter Papst Johannes Paul II.
- 28. Oktober 1982 Ad-limina-Ansprache von Papst Johannes Paul II. an die BBK am 28. Oktober 1982
- 14. - 28. Januar 1983 Ad-limina-Ansprachen von Papst Johannes Paul II. an die DBK im Januar 1983
- 27. November 1987 Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die BBK am 27. November 1987
- 16. - 28. Januar 1988 Ad-limina-Ansprachen von Papst Johannes Paul II. an die DBK im Januar 1988
- 14. November bis 19. Dezember 1992 Ad-limina-Ansprachen von Papst Johannes Paul II. an die DBK im November/Dezember 1992
- 8. - 20. November 1999 Ad-limina-Ansprachen von Papst Johannes Paul II. an die DBK im November 1999
Unter Papst Benedikt XVI.
- 10. - 18. November 2006 Ad-limina-Ansprachen von Papst Benedikt XVI. an die DBK im November 2006
Unter Papst Franziskus
- 16. - 21. November 2015 Ad-limina-Ansprache von Papst Franziskus an DBK am 20. November 2015
Österreich
Unter Papst Paul VI.
Unter Papst Johannes Paul II.
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die ÖBK am 6. Juli 1982
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die ÖBK am 19. Juni 1987
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die ÖBK am 25. April 1992
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die ÖBK am 20. November 1998
Unter Papst Benedikt XVI.
- 3. - 8. November 2005 Ad-limina-Ansprachen von Benedikt XVI. an die ÖBK am 7. November 2005
Unter Papst Franziskus
- 26. - 31. Januar 2014 Ad-limina-Ansprache von Papst Franziskus an die ÖBK am 30. Januar 2014
Schweiz
Unter Papst Paul VI.
- 1. Dezember 1977 Ad-limina-Ansprache von Papst Paul VI. an die Schweizer Bischofskonferenz (SBK; frz.: AAS 70 [1978] 102-107).
Unter Papst Johannes Paul II.
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die SBK am 9. Juli 1982
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die SBK am 6. März 1987
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die Schweizer Bischofskonferenz 1992
- Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die SBK am 4. September 1997
- "Ad-limina-Ansprache von Johannes Paul II. an die SBK im Februar 2005" (siehe Papst Benedikt XVI. 2006)
Unter Papst Benedikt XVI.
- 7. bis 9. November 2006 (der begonnene Ad-limina-Besuch des Jahres 2005 wird zu Ende gebracht)<ref>Die nicht gehaltene Rede des Papstes an die Schweizer Bischöfe zusammengefasst Kath.net am 7. November 2006</ref>
Unter Papst Franziskus
- 1. - 5. Dezember 2014 Ad-limina-Ansprache von Papst Franziskus an die SBK am 1. Dezember 2014
Päpstliche Schreiben
- 743 Verpflichtung der näher residierenden Bischöfe zum jährlichen Besuch.
- 1234 Der Ad-Limina-Besuch wird verpflichtend eingeführt. Vertretung oder Dispens war möglich. Es gab drei Gruppen: citramontani (jährlich), ultramontani (alle zwei Jahre), ultramarini (alle drei bis fünf Jahre).
- 1585 Apostolische Konstitution Romanus pontifex führt die Ad-limina-Besuche wieder ein und legt den Inhalt des Besuches fest. Je nach Entfernung war der Besuch zwischen drei und zehn Jahren.
- 1725 Schaffung eines genauen Berichterstattungsschemas zum Ad-limina-Besuch.
- 31. Dezember 1909 Konsistorialkongregation Dekret "A remotissima". Neuregelung des Ad-limina-Besuches und zugleich neues Berichtsschema (AAS II [1910] 13-34).
- 1917 Kirchenrecht can. 341 schreibt den europäischen Oberhirten den Besuch alle fünf Jahre vor - Can 340: die außereuropäischen alle zehn Jahre; verbunden mit Papstaudienz. Can 342 regelt die Entsendung eines Vertreters.<ref>obligatio ad eaveniendi Episcoporum, 341, et Vicariorum Apostolicorum, 299; quando urgeat, 341, et an possint per alium satisfacere, 342,299; de choralibus, qui cum Episcopo Romam accedunt, excusatis a choro, 420 § 1 n. 8.</ref>
- 28. Februar 1959 Konsistorialkongregation Dekret Ad sacra limina über den "Ad-limina-Besuche" der Militärbischöfe (AAS 51 [1959] 272-274).
- 29. Juni 1975 Heilige Kongregation für die Bischöfe: Dekret "Ad romanam ecclesiam" Auf den Tag des 1. Januar 1976 legt die Bischofskongregation die Wirksamkeit des Fünf-Jahres-Turnus fest (AAS [1967] 674-676)
- 1983 Kirchenrecht (siehe oben)
- 21. April 1986: Apostolische Konstitution Spirituali militum curae über die Ordnung der katholischen Militärseelsorge und der katholischen Militärordinariate bzw. Militärdiözesen.
- 28. Juni 1988 Apostolische Konstitution Pastor bonus über die Römische Kurie.
- 29. Juni 1988 Kongregation für die Bischöfe: Prinzipien für die Vorbereitung und Durchführung des Ad-limina-Besuches (in: Der Apostolische Stuhl 1988, S. 1813-1815).
- 1988 Kongregation für die Bischöfe: Direktorium für den Ad-limina-Besuch.
- 16. Oktober 2003 Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis zum Thema: „Der Bischof – Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt“, Nr. 57.
- 22. Februar 2004 Direktorium Apostolorum successores für den Hirtendienst der Bischöfe, Nr. 15.
Literatur und Quellen
- Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Auflage, Band 10, S. 812-813.
- 22. Februar 2004 Direktorium Apostolorum successores für den Hirtendienst der Bischöfe Nr. 15.
- Osservatore Romano, 18. Januar 2013, S. 11-12.
Weblinks
- Vatikan: Neuerung bei Ad-Limina-Besuch von Bischofskonferenzen Kath.net am 25. Februar 2017
Anmerkungen
<references />