Applikation: Unterschied zwischen den Versionen
Oswald (Diskussion | Beiträge) (korr) |
Oswald (Diskussion | Beiträge) (Def.) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Unter '''Applikation''' versteht das [[CIC|kirchliche Gesetzbuch]] | + | Unter '''Applikation''' versteht das [[CIC|kirchliche Gesetzbuch]] den [[Wille]]nsakt des [[Priester]]s, durch den er die [[sühne]]nden und bittenden Früchte des [[Messopfer]]s bestimmten [[Person]]en oder Anliegen zuwendet.<ref>[[Joseph Braun]]: Handlexikon der katholischen [[Dogmatik]], [[Herder Verlag|Herder & Co.]], Freiburg im Breisgau 1926, S. 33 ([[Imprimatur]] Friburgi, die 17. Iulii 1926 Dr. Sester, Vic. Gen.).</ref> Das kann z.B. die Aufopferung für einer Lebenden oder Verstorbenen sein (vgl. [[CIC]] can 901). Zur Gültigkeit der Applikation ist beim Priester zumindest die habituelle [[Intension]] erfordert.<ref> [[Walter Kasper]] (Hg.): [[LThK]] 3. Auflage, Band 1, Sp. 887</ref> |
Die Applikationspflicht kann auf Grund des übertragenen Amtes, oder aber auf Grund eines [[Messstipendium]]s geschehen. | Die Applikationspflicht kann auf Grund des übertragenen Amtes, oder aber auf Grund eines [[Messstipendium]]s geschehen. |
Version vom 18. Juni 2015, 20:44 Uhr
Unter Applikation versteht das kirchliche Gesetzbuch den Willensakt des Priesters, durch den er die sühnenden und bittenden Früchte des Messopfers bestimmten Personen oder Anliegen zuwendet.<ref>Joseph Braun: Handlexikon der katholischen Dogmatik, Herder & Co., Freiburg im Breisgau 1926, S. 33 (Imprimatur Friburgi, die 17. Iulii 1926 Dr. Sester, Vic. Gen.).</ref> Das kann z.B. die Aufopferung für einer Lebenden oder Verstorbenen sein (vgl. CIC can 901). Zur Gültigkeit der Applikation ist beim Priester zumindest die habituelle Intension erfordert.<ref> Walter Kasper (Hg.): LThK 3. Auflage, Band 1, Sp. 887</ref>
Die Applikationspflicht kann auf Grund des übertragenen Amtes, oder aber auf Grund eines Messstipendiums geschehen.
Inhaltsverzeichnis
Die Applikationspflicht durch das übertragene Amt
Die Applikationspflicht an sich beruht letzten Endes auf göttlicher Anordnung<ref> Michael Buchberger (Hg.): LThK 1. Auflage, Band 1 1930, Sp. 573-574 </ref>: {{Zitat|Denn jeder Hohepriester wird aus den Menschen ausgewählt und für die Menschen eingesetzt zum Dienst vor Gott, um Gaben und Opfer für die Sünden darzubringen. Er ist fähig, für die Unwissenden und Irrenden Verständnis aufzubringen, da auch er der Schwachheit unterworfen ist; deshalb muss er für sich selbst ebenso wie für das Volk Sündopfer darbringen ({{#ifeq: Brief an die Hebräer | Applikation |{{#if: Hebr|Hebr|Brief an die Hebräer}}|{{#if: Hebr |Hebr|Brief an die Hebräer}}}} 5{{#if:1-3|,1-3}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}
In der Abwehr gegen Missbräuche, die mit dem Messstipendium aufgekommen waren, verpflichtete das Konzil von Trient die Seelsorger, das heilige Opfer für die ihnen anvertraute Herde darzubringen.<ref>aus: LThK 2. Auflage, Band 1, Sp. 770 Konzil von Trient, 23. Sitzung Sacrificium, et sacerdotium c.1 de ref.: praecepto divino mandatum…</ref>
Die Applikationspflicht des Diözesanbischofs und des Pfarrers
Der Diözesanbischof (CIC 388 § 1; nicht die Titularbischöfe) oder Diözesanadministrator (CIC can. 429) hat an Sonn- und an den gebotenen Feiertagen in seiner Diözese eine Heilige Messe für das ihm anvertraute Volk (pro populo) ohne Entgelt darzubringen,<ref>vgl. Direktorium Apostolorum successores vom 22. Februar 2004, 143.</ref><ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 27, Applikationspflicht (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>, der Pfarrer für seine Gemeinde (CIC can. 534 § 1), jedoch nicht der Pfarrvikar (CIC can. 548 § 2 + can 549).
Wenn ein Bischof (CIC 388 § 2) oder Pfarrer (can. 534 § 1) aber rechtmäßig verhindert ist, diese Heilige Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.
Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Heiligen Messe für das ganze ihm anvertraute Volk (CIC 388 § 3). Ebenso gilt dies für einen Pfarrer die Seelsorge für mehrere Pfarreien hat (can. 534 § 1).
Wenn ein Bischof oder Pfarrer diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele Heilige Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat (CIC 388 § 4; can. 534 § 1).
Solidarische pastorale Verantwortung von mehreren Priestern
Wenn Priestern solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich anvertraut wird, ist haben nach gemeinsamer Beratung eine Ordnung aufzustellen, nach der einer von ihnen nach Kanon 534 die Heilige Messe für das Volk appliziert (CIC can. 534 § 1+2.).
Die Feier mehrerer Messen an einem Tag
Ein Priester, der mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, dass er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat; irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist dagegen zulässig (CIC can 951 § 1; vgl. Bination).
Päpstliche Schreiben
- 1917 Kirchenrecht can 306, 315 § 1, 323, 339, 348 § 2, 440, 466.
- 25. Juli 1970 Kongregation für den Klerus über die Applikationspflicht für die Gemeinde (AAS LXIII [1971] 943 f).
- 11. November 1971 Kongregation für den Klerus: Applikationspflicht für Geistliche aus Osteuropa.
- 29. November 1971 Staatssekretariat: Mitteilung über die Applikation der Messe (AAS LXIII [1971] 841).
- 1983 Kirchenrecht can 388, 510 $ 2, 516 § 1, 534, 548 § 2, 549, 948.
Anmerkungen
<references />