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== Geschichte des Diakonats == | == Geschichte des Diakonats == |
Version vom 21. September 2014, 12:30 Uhr
Der Diakonat (lat. diaconátus, von griech. διάκονος diákonos "Diener, Helfer") ist ein Teil der drei Ämter Christi und die erste sakramentale Weihestufe.
Priesteramtskandidaten werden vor ihrer Priesterweihe zum Diakon geweiht und damit Kleriker. Jede Teilhabe am kirchlichen Dienst im Klerus setzt den Diakonat voraus; auch Priester und Bischöfe bleiben Diakone, empfangen mit den weiteren Weihestufen jedoch besondere Vollmachten. Der Dienstalltag des Klerikers ist sogar stark überwiegend von diakonalen (administrativen, karitativen, katechetischen) Tätigkeiten geprägt, die unreflektiert zum priesterlichen Berufsbild gezählt werden, aber den Diakonat als Grundlage des Priestertums darstellen.
Darüberhinaus hat das Zweite Vatikanische Konzil das Amt des ständigen Diakons als eigenständiges Amt der Kirche wiederhergestellt, das auch verheirateten Männern offen steht. Dieser Diakonat kann in Nebenberuf, aber auch im Hauptberuf ausgeübt werden. Der Diakon ist zwar Kleriker, aber er repräsentiert nicht die Autorität Christi derart, wie es für bestimmte Vollzüge in persona Christi erforderlich ist (Eucharistie, Buße).
Siehe auch: Diakonatsweihe
Inhaltsverzeichnis
Geschichte des Diakonats
Don Francesco Moraglia, Professor für systematische Theologie (Genua) schreibt in einem vom Vatikan veröffentlichten Beitrag:
- "Der Diakonat an sich, als ständiges Amt, das nicht das Priesteramt zum Ziel hat, verschwindet in der westlichen Welt, nachdem er bis zum 5. Jh. von großer Bedeutung gewesen war. Ab der Zeit wurde die erste Stufe des Priesteramtes – vor allem auf Grund der zunehmenden Teilnahme der Priester am Seelsorgerleben – langsam zu einer einfachen Vorstufe, um die Hauptstufe zu erklimmen: das Priesteramt. Es ist daher leicht zu verstehen, dass der Diakonat aus theologischer Sicht und als seelsorgerisches Amt praktisch erlahmte, ja fast versteinerte.
- Dieser Situation versuchte bereits im 16. Jh. das Konzil von Trient entgegenzuwirken, doch ohne Erfolg; erst das Zweite Vatikanische Konzil hat es geschafft, in der zweiten Hälfte des 20. Jh. den Diakonat als „großes, eigenständiges und ständiges Amt in der Rangordnung…" zu unterstreichen."<ref>Francesco Moraglia: Der heilige Laurentius. Erster Diakon der römisch-katholischen Kirche, Beitrag vom 19. Februar 2000.</ref>
Beim Zweiten Vatikanum steht in der Dogmatischen Konstitution Lumen Gentium im Kapitel 29, dass „…den Diakonat, mit Einverständnis des Papstes der katholischen Kirche, auch Männer reifen Alters annehmen können, die in Ehe leben, ebenso wie geeignete junge Männer, die jedoch das Gesetz des Zölibates einhalten müssen."
Voraussetzung für den Diakonat in der katholischen Kirche
Grundsätzlich muss ein Bewerber für den Diakonat ein römisch-katholischer Mann sein.
Ein unverheirateter Mann, der sich zum Zölibat verpflichtet, muss 23 Jahre alt sein.
Ein verheirateter Mann, der den Diakonat anstrebt, muss mindestens 35 Jahre alt sein. Die Ehefrau muss das Einverständnis geben. Wenn die Ehefrau sterben sollte, muss der Ehemann allerdings zölibatär leben.
Aufgaben
Diakone leisten primär einen Dienst am Nächsten und helfen Menschen in Notsituationen. Sie können auch teilweise liturgische Aufgaben übernehmen und dürfen bei der Hl. Messe, sofern es nützlich erscheint (pro opportunitate - vgl. IGMR Nr. 65), predigen und die Hl. Eucharistie spenden. Auch Taufen und Beerdigungen darf der Diakon vornehmen, außerdem Segnungen wie z.B. Weihwasser. Bei Eheschließungen darf er assistieren.
Es ist aber nicht möglich, dass Diakone die sakramentale Lossprechung erteilen oder die Krankensalbung spenden oder auch die Hl. Eucharistie als Vorsteher feiern. Für diese und andere Vollzüge ist der speziell priesterliche Weihecharakter erforderlich, der ein besonderes Band zwischen Christus und dem Priester begründet.
Kleidung der Diakone
Die Kleiderordnung der Diakone außerhalb der Liturgie legt die zuständige Bischofskonferenz fest (siehe: Priesterkleidung).
In der entsprechenden Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz wurde festgelegt: "Der Geistliche muss in der Öffentlichkeit durch seine Kleidung eindeutig als solcher erkennbar sein." Es wurde der Oratorianerkragen oder römisches Kollar (Römerkragen), "in begründeten Ausnahmefällen" (also keineswegs als Regel oder in freier Wahl, wobei weder klar ist, worin die Ausnahmen bestehen, noch wie sie zu begründen sind!) dunkler Anzug mit Kreuz, festgelegt. Die Ausnahmeregelung gilt nur für die ständigen Diakone mit Zivilberuf – also nicht für die hauptamtlichen ständigen Diakone.<ref>DBK : Partikularnormen zu can. 284 CIC; vgl. AYMANS: Kanonisches Recht, Band II, 163; vgl. auch: Partikularnorm Nr. 5 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 284 CIC Kirchliche Kleidung der Geistlichen</ref>
Die Österreichische Bischofskonferenz dagegen hat sich zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert, so dass die in can. 288 CIC vorgesehene Ausnahmeregelung in diesem Fall keinerlei Einschränkung unterliegt.<ref>vgl. Umfassende kanonistische Betrachtung der kirchlichen Bekleidungsvorschriften von Wolfgang Rothe</ref>
Diakonat der Frau?
Immer wieder wird gesagt, dass es in der Urkirche einen sogenannten "Diakonat der Frau" gegeben habe. Dabei beruft man sich auf einige Frauen aus der Bibel, insbesonders auf eine Stelle des Römerbriefes ({{#ifeq: Vorlage:Röm (Bibel) | Diakon |{{#if: Röm|Röm|Vorlage:Röm (Bibel)}}|{{#if: Röm |[[Vorlage:Röm (Bibel)|Röm]]|[[Vorlage:Röm (Bibel)]]}}}} 16{{#if:1-5|,1-5}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}), wo von Phoebe, der "Dienerin der Gemeinde von Kenchreä" die Rede ist. Der Luganer Dogmatiker Manfred Hauke schreibt in dem Buch "Das Weihesakrament für die Frau - eine Forderung der Zeit?": "Die Mehrheit der Kommentatoren [...] betont aber, es bleibe zweifelhaft, ob angesichts der beginnenden Entwicklung der kirchlichen Ämter bereits von einer 'Diakonin' im technischen Sinn entsprochen werden könne. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Worte 'Dienst' und 'dienen' im Neuen Testament einen großen Bedeutungsumfang besitzen."
Zwar gab es im Altertum Diakonissen, jedoch nicht im sakramentalen Sinn. Diese hatten die Aufgabe, z.B bei der Taufe einer Frau zu helfen. Da die Täuflinge entkleidet und mit dem ganzen Körper untergetaucht wurden, waren es diese "Diakonissen", welche den Täufling durch das Taufbecken (Baptisterium) führten und den ganzen Körper dieser Frau mit Öl salbten.
Es zeigt sich auch, dass es weder in der Kirche des Ostens (Ignatius von Antiochien, Polykarp) noch in der des Westens (Tertullian, Hippolyt) Spuren für einen möglichen Diakonat gibt. Auch die ägyptischen Kirchenväter Klemens von Alexandrien oder Origenes kennen keine weiblichen Diakone.
Aimé-Georges Martimort folgert aus diesem Befund: "Hätte die apostolische Zeit weibliche Diakone eingesetzt, dann wäre eine solche Tradition in der darauffolgenden Zeit fortgesetzt und wahrscheinlich entfaltet worden" (M. Hauke, Das Weihesakrament für die Frau).
Logisch ist, dass bei einer Zulassung des Diakonats für die Frau auch die Weihe zur Priesterin und Bischöfin möglich ist. Die Beispiele bei den Anglikanern und bei den Altkatholiken haben dies gezeigt. Das ergibt sich auch aus der Einheit des Weihesakramentes, da sowohl der Diakonat als auch die Priesterweihe Ausgliederungen der bischöflichen Vollmacht sind. "Beide haben Anteil an dem einen Weihesakrament, an der eine Sendung der Apostel, die in einem vollen Umfang ausgeübt wird von den Bischöfen als Nachfolgern der Apostel" (Lumen Gentium, 20 f. und 28-29).
Die Studie der Internationalen Theologenkommission des Vatikans hat im Jahre 2003 dazu folgendes festgestellt:
"Was die Ordination von Frauen zum Diakonat betrifft, sei angemerkt, dass sich aus dem bisher Dargelegten zwei wichtige Hinweise ergeben:
- Die Diakonissen, die in der Überlieferung der frühen Kirche erwähnt werden, sind - entsprechend dem, was der Ritus der Einsetzung und die ausgeübten Funktionen nahelegen - nicht schlicht und einfach mit den Diakonen gleich zu setzen.
- Die Einheit des Weihesakraments, in der klaren Unterscheidung zwischen den Dienstämtern des Bischofs und des Presbyter auf der einen und dem diakonalen Dienstamt auf der anderen Seite, wird durch die kirchliche Tradition stark betont, vor allem durch die Lehre des II. Vatikanum und die nachkonziliare Lehre des Lehramts." (vgl. [1])
Wenig beachtet wurde in der Diskussion bislang, dass die partielle Zuweisung des früheren Subdiakonats zum Laienstand (in Form einer Beauftragung für Lektor und Akolyth, vgl. Motu proprio Ministeria quaedam vom 15.08.1972, § 9 IV) möglicherweise eine pastorale Dienstfunktion eröffnet, insbesondere für Ordensfrauen und Laienschwestern (Jungfrauenweihe), die mit klareren Konturen als bisher (Pastoralreferentin), am Ort des Subdiakonats eingerichtet werden könnte.
Päpstliche Schreiben
- 16. November 1964 Zweites Vatikanisches Konzil: Dogmatische Konstitution Lumen gentium über die Kirche Nr. 29.
- 18. Juni 1967 Motu proprio Sacrum diaconatus ordinem über die Erneuerung des Diakonates in der lateinischen Kirche.
- 17. Juni 1968 Apostolische Konstitution Pontificalis romani Approbation der liturgischen Ordnung für die Weihe des Diakons, Priesters und Bischofs (AAS 60 [1968] 569-573).
- 15. August 1968 Ritenkongregation, Dekret: Veröffentlichung der neuen liturgischen Ordnungen „für die Weihe des Diakons, Priesters und Bischofs“ (Erste Ausgabe; EL 83 [1969] 4).
- 16. Juli 1969 Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Rundschreiben "Come è a conoscenza" über die Ausbildung der Kandidaten für den ständigen Diakonat (EV III, 834-837).
- Motu proprio Ad pascendum vom 15. August 1972 über die Disziplin der ersten Tonsur der niederen Weihen und der Subdiakonatsweihe in der lateinischen Kirche wird neu geordnet.
- 15. August 1972 Motu proprio Ministeria quaedam Reform der Weihestufen: Die Disziplin der ersten Tonsur der niederen Weihen und der Subdiakonatsweihe in der Lateinischen Kirche wird neugeordnet: Dienste der Laien (Lektor, Akolyth) (AAS LXIV [1972] 534-540).
- 3. Dezember 1972 Kongregation für den Gottesdienst, Neue liturgische Ordnung für die Beauftragung von Lektoren und Akolythen, für die Aufnahme unter die Kandidaten von Diakonat und Presbyterrat und für das Zölibatsversprechen (AAS LXV [1973] 274 f).
- 29. Juni 1989 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Dekret: Veröffentlichung der Zweiten authentischen Ausgabe der liturgischen Ordnungen für die Weihe des Bischofs, der Priester und der Diakone (AAS LXXXII [1990) 826 f).
- 22. Februar 1998 Diaconatus permanens, Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Kongregation für den Klerus, Grundnormen für die Ausbildung der ständigen Diakone (AAS 90 [1998], 843-879) und Direktorium (Ratio fundamentalis institutionis Diaconorum permanentium) für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone (AAS 90 [1998], 879-926).
- 6. Januar 1992 Päpstliches Werk für geistliche Berufe, Entwicklung der Pastoral der Berufe in den Einzelkirchen
- 17. September 2001 Kongregation für die Glaubenslehre, für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung sowie der Kongregation für den Klerus: Bekanntmachung über ein Frauendiakonat
- 17. Oktober 2002 Internationalen Theologischen Kommission, Kommuniqué zur Studie über das Diakonat [2] (vgl. auch Frauendiakonat?)
- 30. Mai 2008 Kongregation für die Glaubenslehre, Allgemeines Dekret in Bezug auf die Straftat der versuchten Ordination einer Frau.
Literatur
- Manfred Hauke: Das Weihesakrament für die Frau - eine Forderung der Zeit?, Respondeo Siegburg, ISBN 3-87710-281-6
- Leo Scheffczyk (Hsgr.): Diakonat und Diakonissen, EOS Verlag St. Ottilien 2002(376 Seiten; ISBN 3-8306-7119-9)
- Sabine Düren: Diakonat der Frau ?, Fragen zur Stellung der Frau in der Kirche Stella Maris Verlag 2000 (72 Seiten; ISBN 3-934225-06-3)
Weblinks
- Arbeitsgemeinschaft der ständigen Diakone Österreichs
- Ständige Diakone in Deutschland
- 'Ein spezifisches Diakonenamt für Frauen'? Kath.net am 7. Mai 2013 von Manfred Hauke
- Ein Frauendiakonat ? bei Kath-info
- Diakonenweihe für Frauen? Kath.net am 2. Mai 2013 von Georg Dietlein
- Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland Die deutschen Bischöfe Nr. 63 vom 1. Februar 2000
Anmerkungen
<references />