Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der '''Verein''' ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen (also mindestens drei, ''tres faciunt collegium''; unter zwei Personen entsteht immer nur ein Schuldverhältnis (Vertrag), keine Körperschaft (= organisierte Personenvielzahl)) unter einem gemeinsamen Willen, der idealerweise in einer intern bindenden Satzung zum Ausdruck kommt. Der Verein führt Geschäfte unter eigenem Namen und ist regelmäßig (aber nicht immer) vom [[Staat]] oder der [[Kirche]], je nach Zweck, als Rechtspersönlichkeit anerkannt. Der Wechsel der Mitglieder ist typisch, das Fortbestehen des Vereins davon unabhängig. Der Verein zielt auf ein strukturiertes Fortbestehen, über die Mitgliedschaft der einzelnen Glieder hinaus. Der Verein handelt durch bestellte Organe. Wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Unternehmungen können gleichermaßen Vereinscharakter haben. Auch große [[Gesellschaft]]en innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung ([[Orden]], [[Movimenti]]) sind meist vereinsförmig oder vereinsähnlich verfasst. | + | Der '''Verein''' ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen (also mindestens drei, ''tres faciunt collegium''; unter zwei Personen entsteht immer nur ein Schuldverhältnis (Vertrag), keine Körperschaft (= organisierte Personenvielzahl)) unter einem gemeinsamen Willen, der idealerweise in einer intern bindenden Satzung zum Ausdruck kommt. Der Verein führt Geschäfte unter eigenem Namen und ist regelmäßig (aber nicht immer) vom [[Staat]] oder der [[Kirche]], je nach Zweck, als Rechtspersönlichkeit anerkannt. Der Wechsel der Mitglieder ist typisch, das Fortbestehen des Vereins davon unabhängig, sofern nicht eine bestimmte Untergrenze erreicht ist. Der Verein zielt auf ein strukturiertes Fortbestehen, über die Mitgliedschaft der einzelnen Glieder hinaus. Der Verein handelt durch bestellte Organe. Wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Unternehmungen können gleichermaßen Vereinscharakter haben. Auch große [[Gesellschaft]]en innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung ([[Orden]], [[Movimenti]]) sind meist vereinsförmig oder vereinsähnlich verfasst. |
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Version vom 12. Mai 2014, 08:30 Uhr
Der Verein ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen (also mindestens drei, tres faciunt collegium; unter zwei Personen entsteht immer nur ein Schuldverhältnis (Vertrag), keine Körperschaft (= organisierte Personenvielzahl)) unter einem gemeinsamen Willen, der idealerweise in einer intern bindenden Satzung zum Ausdruck kommt. Der Verein führt Geschäfte unter eigenem Namen und ist regelmäßig (aber nicht immer) vom Staat oder der Kirche, je nach Zweck, als Rechtspersönlichkeit anerkannt. Der Wechsel der Mitglieder ist typisch, das Fortbestehen des Vereins davon unabhängig, sofern nicht eine bestimmte Untergrenze erreicht ist. Der Verein zielt auf ein strukturiertes Fortbestehen, über die Mitgliedschaft der einzelnen Glieder hinaus. Der Verein handelt durch bestellte Organe. Wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Unternehmungen können gleichermaßen Vereinscharakter haben. Auch große Gesellschaften innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung (Orden, Movimenti) sind meist vereinsförmig oder vereinsähnlich verfasst.