Jurisdiktion: Unterschied zwischen den Versionen
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− | '''Jurisdiktion''' bedeutet wörtlich ''Rechtsprechung''. Im Kirchenrecht ist damit aber umfassender die geistliche [[Autorität]] über eine bestimmte Personengruppe gemeint, insbesondere die Jurisdiktion des [[Bischof]]s in einer Diözese, aber auch, sofern die [[Orden]] davon befreit sind ("exemt"), deren eigene Organisationsgewalt. | + | '''Jurisdiktion''' bedeutet wörtlich ''Rechtsprechung''. Im Kirchenrecht ist damit aber umfassender die geistliche [[Autorität]] über eine bestimmte Personengruppe gemeint, insbesondere die Jurisdiktion des [[Bischof]]s in einer [[Diözese]], aber auch, sofern die [[Orden]] davon befreit sind ("exemt"), deren eigene Organisationsgewalt. |
− | Der ''Jurisdiktionsprimat'' des | + | Der ''Jurisdiktionsprimat'' des [[Papst]]es besagt, definiert auf dem [[I. Vatikanum]], dass es dem Papst freisteht, sofern er einen Anlass erkennt, auf allen Ebenen der Kirche urteilend einzugreifen. Im normalen Lebensvollzug der Kirche ist jedoch kein [[Priester]] und kein [[Laie]] dem Papst unmittelbar unterstellt, so dass der Jurisdiktionsprimat faktisch nicht am [[Bischof]] (oder Ordensoberen) vorbei ausgeübt wird, außer in Notlagen. |
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Version vom 8. Juli 2008, 10:15 Uhr
Jurisdiktion bedeutet wörtlich Rechtsprechung. Im Kirchenrecht ist damit aber umfassender die geistliche Autorität über eine bestimmte Personengruppe gemeint, insbesondere die Jurisdiktion des Bischofs in einer Diözese, aber auch, sofern die Orden davon befreit sind ("exemt"), deren eigene Organisationsgewalt.
Der Jurisdiktionsprimat des Papstes besagt, definiert auf dem I. Vatikanum, dass es dem Papst freisteht, sofern er einen Anlass erkennt, auf allen Ebenen der Kirche urteilend einzugreifen. Im normalen Lebensvollzug der Kirche ist jedoch kein Priester und kein Laie dem Papst unmittelbar unterstellt, so dass der Jurisdiktionsprimat faktisch nicht am Bischof (oder Ordensoberen) vorbei ausgeübt wird, außer in Notlagen.