In fructibus multis (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 8. Juni 2019, 18:43 Uhr

Motu proprio
In fructibus multis

von Papst
Paul VI.
Errichtung einer "Päpstlichen Kommission für Publizistik" im Anschluss an das Konzilsdekret "Inter mirifica"
2. April 1964
(Offizieller lateinischer Text AAS 56 [1964] 289-292)

(Quelle: Herder-Korrespondenz, Achtzehnter Jahrgang Juli 1964, Zehntes Heft Juli 1964, S. 501; lateinischer Text im "Osservatore Romano" [8.4.64])
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Zu den zahlreichen Früchten, die das Zweite Vatikanische ökumenische Konzil der Kirche nicht ohne Gottes Beistand und Hilfe bereits gebracht hat, glauben Wir auch das Dekret über die publizistischen Mittel mit Recht zählen zu müssen, das die ökumenische Versammlung in der öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember des vergangenen Jahres rechtmäßig beschlossen hat und das Wir in Kraft gesetzt haben.

Diese Mittel - unter ihnen sind besonders die Presse, das Fernsehen, der Rundfunk und der Film zu beachten - werfen wegen ihrer engen gegenseitigen Verflechtung so gewichtige Probleme auf, dass diese nicht nur Kultur, Zivilisation und öffentliche Sittlichkeit, sondern auch die Religion beeinflussen. Deswegen erfordern sie nicht nur die aufmerksame Sorge der Bischöfe und das aktive Mitwirken der Gläubigen, sondern auch die Zusammenarbeit aller Menschen guten Willens.

Welche Bedeutung Wir diesen Mitteln für die katholische Sache beimessen, kann man leicht Unseren Worten, die Wir bei jenem feierlichen Anlass ausgesprochen haben, entnehmen: "Eine andere Frucht unseres Konzils von nicht geringem Gewicht ist das Dekret über die so genannten publizistischen Mittel. Dieses bezeugt die Fähigkeit der Kirche, mit dem inneren Leben das äußere zu verbinden, mit der Kontemplation die Aktion, mit dem Gebet das Apostolat. Auf diese Weise wird unsere Synode auch erreichen, dass verschiedene Aktionsformen richtig geleitet und gefördert werden, die als Instrument und Dokument ihren Beitrag leisten in der Ausübung der Seelsorge und zur Erfüllung der Sendung der Katholiken in der Welt".

Aus diesen Gründen wünschen Wir nachdrücklich, dass auch dieses Dekret wie die anderen Richtlinien des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils, die unter dem Beistand des Heiligen Geistes erlassen worden sind, genau und treu durchgeführt wird. Wir glauben dazu einen sehr nützlichen Beitrag leisten zu können durch die sofortige Schaffung einer Kommission, der dieser ganze Bereich übertragen werden soll.

Schon Unser Vorgänger Johannes XXIII. hat noch in der ersten Zeit seines Pontifikates durch das Motu proprio Boni pastoris (AAS 1959, S. 183-187) der betreffenden ständigen Kommission ein neues Statut gegeben. Aufgabe dieser Kommission war es, "die verschiedenen mit dem Film, dem Rundfunk und dem Fernsehen zusammenhängenden Tätigkeiten zu prüfen, zu verstärken und zu leiten in Übereinstimmung mit der Lehre und den Richtlinien der Enzyklika Miranda prorsus und den Bestimmungen, die seitdem vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind" (ebd., S. 185).

Diese Kommission, die damals dem Staatssekretariat angegliedert wurde (vgl. ebd., S. 187), erfüllte ihren Auftrag mit so viel Eifer und Energie, dass sie allgemeine Anerkennung verdient. Die Väter des Zweiten Vatikanischen ökumenischen Konzils hielten es zudem für notwendig, die Kompetenzen dieser Kommission nach Hinzuziehung von Fachleuten aus den verschiedenen Ländern, unter ihnen auch Laien, auf alle publizistischen Mittel, einschließlich der Presse, zu erweitern (vgl. Dekret über die publizistischen Mittel, Art. 18).

Damit also Unser Wille mit einem so wichtigen Votum der ehrwürdigen Väter des Konzils übereinstimme, ändern Wir mit diesem Schreiben den Titel der genannten Kommission, erweitern ihre Aufgaben und errichten auf Grund eigenen Entschlusses und nach reifer Überlegung für ständig die "Päpstliche Kommission für Publizistik". Ihrer Obsorge übertragen Wir die Probleme des Films, Rundfunks, des Fernsehens und der Tages- und Zeitschriftenpresse, soweit sie die katholische Sache betreffen.

Was im besonderen die Presse angeht, wird sie sich mit der Förderung jener Initiativen befassen, die der Apostolische Stuhl in einem Bereich von solchem Gewicht für angebracht hält.

Außer den Aufgaben, die dieser Kommission auf Grund der erwähnten Apostolischen Briefes Boni pastoris zustehen, wird es ihre Aufgabe sein, die Grundsätze und Normen des vom Zweiten Vatikanischen ökumenischen Konzil erlassenen Dekretes über die publizistischen Mittel durchzuführen und nach Art. 23 des Dekretes die so genannte Pastoralinstruktion auszuarbeiten und Uns zu unterbreiten.

Es ist klar, dass es die hauptsächliche Sorge dieser Kommission sein wird, den Ortsordinarien bei der Erfüllung ihrer pastoralen Aufgaben in diesem Bereich im Sinne des Konzilsdekretes behilflich zu sein (vgl. ebd., Art. 20 u. 21).

Die Beziehungen der Kommission zu den Römischen Kongregationen - deren Kompetenzen und Vollmachten dieses Schreiben nicht zu ändern beabsichtigt - werden durch die Bestimmungen des Apostolischen Briefes Boni pastoris geregelt (vgl. AAS 1959, S. 185-186).

Damit aber die Kommission Unseren Erwartungen entsprechen und die schwierigen Aufgaben erfüllen kann, wird sie mit den für ihre Tätigkeit notwendigen Mitteln ausgestattet werden und sich der Hilfe der Fachleute auf dem Gebiet der publizistischen Mittel bedienen, die in angemessener Zahl vom Apostolischen Stuhl in die Kommission berufen werden.

Auf diese Weise wird diese Päpstliche Kommission in ihrem Aufgabenbereich und in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche und den Erfordernissen unserer Zeit viel zur Verbreitung der Wahrheit und zur Eintracht unter den Völkern beitragen, da, wie Unser Vorgänger Johannes XXIII. mahnte, "für die Brüderlichkeit arbeitet, wer sich für die Wahrheit einsetzt" (vgl. Ansprache an die römische Auslandspresse vom 25. Oktober 1961, AAS 1961, S. 723).

Alles, was durch dieses Schreiben von Uns selbst bestimmt und festgelegt worden ist, soll in allem feststehen und gelten, ohne dass andere Bestimmungen dem entgegenstehen.

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