Auctorem fidei (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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als FALSCH, VERWEGEN, DIE KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-) SCHULEN BELEIDIGEND.  
 
als FALSCH, VERWEGEN, DIE KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-) SCHULEN BELEIDIGEND.  
  
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==XXVII - LX: Irrtümer über die Sakramente  ==
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VON DEN SAKRAMENTEN, UND ZUERST VON DER SAKRAMENTALEN (SPENDE-) FORM MIT HINZUFÜGUNG "BEDINGUNGSWEISE".
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Von der Taufe, § 12.
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XXVII. Die Erwägung der Synode, durch welche unter dem Vorwand der Anhänglichkeit an die alten Canones sie im Fall des Zweifels (an der Gültigkeit Anm. K. H.) der Taufe ihren Vorsatz ausspricht, die Erwähnung der (nur) bedingungsweise erfolgten Form (der Spendung) zu unterlassen,
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als VERWEGEN, ZUR PRAXIS, ZUM GESETZ UND ZUR AUTORITÄT DER KIRCHE lM GEGENSATZ.
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VON DER TElLNAHME AM OPFERMAHL IM MESSOPFER.
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Von der Eucharistie, § 6.
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XXVIII. Die Vorlage der Synode, in welcher sie, nachdem sie ausspricht, die Teilnahme am Opfermahl sei ein wesentlicher Teil des Opfers, hinzufügt, sie verwerfe jedoch nicht jene Messen als unerlaubte, in welcher die Anwesenden nicht sakramental kommunizieren: deshalb, weil diese, wenn auch weniger vollkommen, am Opfermahl teil nehmen, indem sie es im Geist empfangen,
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insoferne damit gesagt sein soll, dass etwas von dem Wesen des Opfers bei demjenigen Opfer fehle, welches vollzogen wird sei es ohne irgendeinen Anwesenden, oder sei es mit Anwesenden, die weder sakramental noch auch geistig am Opfermahle teilnehmen, und als wenn diejenigen Messen als unerlaubte zu verwerfen wären, in welchen außer dem kommunizierenden Priester niemand anwesend ist, der entweder sakramental oder auch geistig kommuniziert,
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als FALSCH, IRRIG, DER HAERESIE VERDÄCHTIG UND DARNACH SCHMECKEND.
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VON DER WIRKSAMKEIT DES KONSEKRATIONSRITUS.
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Von der Eucharistie, § 2.
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XXIX. Die Lehre der Synode, wo sie die Glaubenslehre über den Ritus der Konsekration vorzutragen vorhat, und wo sie unter Hinweglassung aller schulmäßigen Fragen über die Art und Weise, in welcher Christus in der Eucharistie gegenwärtig ist (von diesen Fragen fordert die Synode die ihrer Pflicht des Lehrens nachgehenden Pfarrer Abstand zu nehmen auf), nur dieses Zweifache darlegt: 1) Christus ist nach der Konsekration wahrhaft, wirklich und wesentlich unter den Gestalten gegenwärtig; 2) alsdann hört die ganze Substanz des Brotes und des Weines auf, sodass nur die Gestalten übrig bleiben: und sie unterlässt es gänzlich, auch nur eine Erwähnung von der Transsubstantiation zu machen, oder von der Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in den Leib und der ganzen Substanz des Weines in das Blut, welche das Konzil von Trient als einen Glaubensartikel definiert hat, und welche in dem feierlichen Glaubensbekenntnis enthalten ist,
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insofern durch diese unbesonnene und verdächtige Auslassung sowohl die Kenntnisnahme von dem zum Glauben gehörigen Artikel, als auch die von der Kirche zum Schutz jenes Bekenntnisses gegen die Häresien geheiligte Benennung heimlich entfernt wird, und diese sogar dahin zielt, zu bewirken, dass sie vergessen werde, als wenn es sich bloß um eine rein schulmäßige Frage handele,
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als VERDERBLICH, DIE ERKLÄRUNG DER KATHOLISCHEN WAHRHEIT IN BEZUG AUF DAS DOGMA DER TRANSSUBSTANTIATION SCHMÄLERND, DIE HAERETIKER BEGÜNSTIGEND.
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VON DER ZUWENDUNG DER FRUCHT DES OPFERS.
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Von der Eucharistie, § 8.
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XXX. Die Lehre der Synode, gemäß welcher, während sie bekennt, sie glaube, dass die Darbringung des Opfers sich auf alle erstrecke, aber so, dass bei der Liturgie eine besondere Erwähnung einiger sowohl Lebender als auch Verstorbener geschehen könne, indem man Gott speziell für dieselben bittet, sie sogleich folgen lässt, nicht aber, dass geglaubt werden dürfe, es liege in der Willkür des Priesters, die Frucht des Opfers zuzuwenden, wem er es will; ja, wir verdammen vielmehr diesen Irrtum als höchst verletzend gegen die Rechte Gottes, der allein, wem Er will, die Frucht des Opfers zuwendet, und nach dem Maß, das Ihm gefällt; daher gibt sie es folgerichtig preis als eine in das Volk eingedrungene falsche Meinung, dass diejenigen, die dem Priester ein Almosen unter der Bedingung reichen, dass er eine Messe zelebriere, aus dieser Messe einer besonderen Frucht teilhaftig würden,
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so verstanden, dass außer der speziellen Erwähnung und Fürbitte, diese besondere Darbringung oder Zuwendung des Opfers, welche vom Priester vorgenommen wird, denjenigen, welchen es zugewendet wird, nicht mehr Nutzen bringe, (sondern) den übrigen genau so viel: jenen, denen es zugewendet wird, wie irgendwelchen anderen; und als wenn keine besondere Frucht aus der besonderen Zuwendung hervorgehe, welche die Kirche für bestimmte Personen oder Personengruppen zu machen empfiehlt und vorschreibt, vorzugsweise den Pfarrern für ihre Schafe; dies ist wie aus einem göttlichen Gebot herrührend, so hat es das heilige Konzil von Trient deutlich ausgedrückt,
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als FALSCH, VERWEGEN, GEFÄHRLICH, ZUM BEREITS BEI WICLIF VERDAMMTEN IRRTUM FÜHREND.
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VON DER ANGEMESSENEN ART UND WEISE, DIE BEIM GOTTESDIENST EINZUHALTEN IST.
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Von der Eucharistie, § 5.
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XXXI. Die Vorlage der Synode, welche erklärt, es sei hinsichtlich der Art und Weise beim Gottesdienst angemessen, und dem alten Herkommen gemäß, dass sich in jedem Gotteshaus nur ein (einziger) Altar befinde, und dass sie die Absicht habe, diesen Gebrauch wieder herzustellen,
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als VERWEGEN, EINEN SEHR ALTEN, FROMMEN, BESONDERS IN DER LATEINISCHEN KIRCHE SCHON SEIT VIELEN JAHRHUNDERTEN VORHANDENEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH SCHMÄHEND.
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Von der Eucharistie, § 5.
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XXXII. Ebenso die Vorschrift, welche verbietet, dass auf die Altäre Reliquienbehälter und Blumen gestellt werden sollen,
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als VERWEGEN, EINEN FROMMEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH DER KIRCHE SCHMÄHEND.
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Von der Eucharistie, § 6.
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XXXIII. Die Vorlage der Synode, wonach sie erklärt, es zu wünschen, dass die Ursachen behoben werden möchten, durch welche zum Teil das Vergessen der Grundsätze hinsichtlich der Ordnung der Liturgie aufgekommen ist, durch Zurückführung derselben zu einer größeren Einfachheit der Riten, durch Erklärung derselben in der Volkssprache, sowie durch Vortragen mit lauter Stimme,
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als wenn die herrschende, von der Kirche angenommene und genehmigte Ordnung der Liturgie irgend wie aus dem Vergessen der Grundsätze hervorgegangen wäre, durch welche sie geregelt werden soll,
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als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE KIRCHE SCHMÄHEND, DIE LÄSTERUNGEN DER HAERETIKER GEGEN SIE BEGÜNSTIGEND.
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VON DER ART UND WEISE DER AUSSPENDUNG DER BUSSE.
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Von der Buße, § 7.
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XXXIV. Die Erklärung der Synode, in welcher sie, nachdem sie vorausgeschickt hat, dass die Art und Weise der Ausspendung der canonischen Buße nach dem Beispiel der Apostel so von der Kirche festgesetzt sei, dass sie für alle gemeinsam sei, und nicht allein zur Strafe der Schuld, sondern besonders, um zur Gnade geneigt zu machen; sodann hinzufügt, dass sie in dieser bewundernswerten und erhabenen Art und Weise der Ausspendung die ganze Würde dieses so sehr notwendigen Sakramentes erkenne, frei von den Spitzfindigkeiten, welche demselben im Verlaufe der Zeit angehängt worden sind,
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als wenn die Art und Weise der Ausspendung, in welcher ohne den Ablauf der canonischen Buße, dieses Sakrament in der ganzen Kirche ausgespendet zu werden pflegt, seine Würde vermindert habe,
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als VERWEGEN, ÄRGERNIS ERREGEND, ZUR VERACHTUNG DER WÜRDE DES SAKRAMENTES FÜHREND, SO WIE ES INDER GANZEN KIRCHE AUS GESPENDET ZU WERDEN PFLEGT, UND DIE KIRCHE SELBST BELEIDIGEND.
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Von der Buße, § 10, Nr. 4.
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XXXV. Die in diesen Worten abgefasste Vorlage: Wenn die Liebe am Anfang immer schwach ist, so ist es, um auf dem gewöhnlichen Weg zur Vermehrung dieser Liebe zu gelangen, notwendig, dass der Priester diejenigen Akte der Verdemütigung und der Buße vorhergehen lasse, welche zu jeder Zeit von der Kirche empfohlen worden sind. Diese Akte auf wenige Gebete oder auf ein nach schon empfangener Lossprechung zu übendes Fasten zu beschränken, sieht vielmehr nach einem gegenständlichen Wunsch aus, für dieses Sakrament nur den Namen der Buße zu bewahren, statt eines erleuchteten und zweckmäßigen Mittels zur Vermehrung jenes Eifers der Höheren Liebe ( charitas), welcher der Lossprechung vorhergehen muss. Wir sind zwar weit davon entfernt, die Praxis zu missbilligen, nach welcher auch nach der Lossprechung zu leistende Bußen aufgegeben werden. Wenn aber allen unseren guten Werken immer unsere Mängel anhängen, um wie viel mehr müssen wir dann fürchten, sehr viele Unvollkommenheiten in dem schwierigsten und wichtigsten Werk unserer Wiederversöhnung zu begehen!
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insofern damit gesagt sein will, dass die Bußen, die nach der Lossprechung zu leisten aufgegeben werden, eher zu betrachten seien als ein Ersatz für die Mängel, die beim Werke unserer Wiederversöhnung vorkommen, denn als wahre sakramentale und genugtuende Bußen für die gebeichteten Sünden; gleichsam als wenn, damit das wahre Wesen der Buße nicht nur noch dem bloßen Namen nach bewahrt werde, der gewöhnliche Weg dann darin bestehe, dass die Akte der Verdemütigung und der Buße, die nach Art der sakramentalen Genugtuung aufgegeben werden, der Lossprechung vorausgehen müssten,
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als FALSCH, VERWEGEN, DIE ALLGEMEINE PRAXIS DER KIRCHE BELEIDIGEND, FÜHREND ZU DEM IN PETER VON OSMA ALS HAERETISCH BEZEICHNETEN IRRTUM.
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VON DER NOTWENDIG VORHERGEHENDEN VERFASSUNG FÜR DIE ZULASSUNG DER BÜSSENDEN ZUR WIEDERVERSÖHNUNG.
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Von der Gnade, § 15.
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XXXVI. Die Lehre der Synode, in welcher, nachdem sie vorausschickt: Wenn sich unzweideutige Merkmale der im Herzen des Menschen herrschenden Liebe ( amor) zeigen, dann könne er würdig erachtet werden, zur Teilnahme am Blute Christi, die in den Sakramenten geschieht, hinzugelassen zu werden, sie hinzufügt: unechte Bekehrungen, die durch die Attrition ( unvollkommene Reue) geschehen, pflegen weder wirksam noch dauerhaft zu sein, demzufolge: der Seelenhirt müsse auf unzweideutige Merkmale der herrschenden Höheren Liebe ( charitas) dringen, ehe er seine Büßenden zu den Sakramenten hinzulasse. Diese Merkmale, wie sie ferner lehrt, könne der Seelsorger aus der andauernden Unterlassung der Sünde und dem Eifer in den Guten Werken entnehmen. Diesen Eifer der Höheren Liebe ( charitas) hält sie übrigens (über die Buße, § 10) für eine (innere) Verfassung, welche der Lossprechung vorausgehen müsse,
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so verstanden, dass nicht allein die unvollkommene Reue - die allgemein Attrition genannt wird - auch wenn sie mit der Liebe ( dilectio) verbunden ist, durch welche der Mensch anfängt Gott zu lieben als die Quelle aller Gerechtigkeit; auch nicht allein die von der Höheren Liebe ( charitas) durchformte Reue; sondern auch der Eifer der herrschenden Höheren Liebe ( charitas): und dieser (Eifer) bewährt durch die tägliche Erfahrung des Eifers in den Guten Werken, allgemein und unbedingt verlangt werde, auf dass der Mensch zu den Sakramenten und insbesondere die Büßenden zur Wohltat der Lossprechung hinzugelassen werden,
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als FALSCH, VERWEGEN, DIE SEELENRUHE STÖREND, DER SICHEREN UND GEBILLIGTEN PRAXIS IN DER KIRCHE ENTGEGENGESETZT, DER WIRKSAMKEIT DES SAKRAMENTES ABBRUCH TUEND UND SIE SCHMÄHEND.
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VON DER BEFUGNIS ZUR LOSSPRECHUNG.
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Von der Buße, § 10, Nr. 6.
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XXXVII. Die Lehre der Synode, die von der durch die Priesterweihe erlangten Befugnis zur Lossprechung handelt: nach der Einrichtung der Diözesen und Pfarren sei es angemessen, dass ein jeder diese Richtergewalt über die ihm entweder hinsichtlich des Gebietes oder irgend eines persönlichen Rechtes untergebenen Personen ausübe, weil sonst Verwirrung und Unordnung entstehe,
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insofern sie nach erfolgter Einrichtung der Diözesen und Pfarren nur aussagt, es sei angemessen zur Vorbeugung von Verwirrungen, dass die Gewalt zur Lossprechung über die Untergebenen ausgeübt werde, so verstanden: als wenn zur gültigen Anwendung dieser Gewalt nicht diejenige Ordentliche oder Subdelegierte Jurisdiktion ( Rechtsprechungsgewalt) notwendig wäre, ohne welche das Konzil von Trient die vom Priester erteilte Lossprechung für nichtig erklärt,
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als FALSCH, VERWEGEN, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT UND ES BELEIDIGEND, IRRIG.
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Von der Buße, § 11.
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XXXVIII. Ebenso die Lehre, gemäß welcher, nachdem die Synode bekannt hat, sie könne sich nicht enthalten, jene so sehr verehrungswürdige Disziplin des Altertums zu bewundern, welche, wie sie sagt, denjenigen, der nach der ersten Sünde und nach der ersten Wiederversöhnung aufs neue der Schuld verfiel, nicht so leicht und vielleicht niemals zur Buße zuließ, sie hinzufügt: durch die Furcht der ewigen Ausschließung von der Kommunion und dem Frieden, selbst in Todesgefahr, werde denjenigen ein starker Zaum angelegt, die das Übel der Sünde gering schätzen und es noch weniger fürchten,
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als ENTGEGENGESETZT DEM 13. CANON DES ERSTEN KONZILS VON NICAEA, DER DEKRETALE INNOCENZ' I. AN EXUPERIUS VON TOULOUSE, DANN AUCH DER DEKRETALE COELESTIN' I. AN DIE BISCHÖFE DER PROVINZEN VON VIENNE UND NARBONNE, UND AN DIE GOTTLOSIGKEIT ERINNERND, WELCHE DER HEILIGE PAPST IN DIESER DEKRETALE VERABSCHEUT.
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VON DER BEICHTE DER LÄSSLICHEN SÜNDEN.
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Von der Buße, § 12.
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XXXIX. Die Erklärung der Synode über die Beichte der lässlichen Sünden, welche sie nicht häufig zu geschehen wünscht, damit solche Beichten nicht zu sehr der Geringschätzung anheim fallen möchten,
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als VERWEGEN, VERDERBLICH, ENTGEGENGESETZT DER VOM HElLIGEN KONZIL VON TRIENT GEBILLIGTEN PRAXIS DER HElLIGEN UND FROMMEN.
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VON DEN ABLÄSSEN.
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Von der Buße, § 16.
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XL. Die Vorlage, welche behauptet, dass der Ablass nach seiner ganz genauen Bedeutung nichts anderes sei, als die Nachlassung derjenigen Buße, welche durch die Canones dem Büßenden auferlegt war,
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als wenn der Ablass außer der Nachlassung der canonischen Strafe nicht auch die Kraft habe zur Nachlassung der zeitlichen Strafe, die man für die gegenwärtigen Sünden der göttlichen Gerechtigkeit schuldet,
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als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI SCHMÄHEND, LÄNGST IM 19. ARTIKEL LUTHERS VERDAMMT.
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Von der Buße, § 16.
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XLI. Auch das, was hinzugefügt wird, die Scholastiker hätten, durch ihre Spitzfindigkeiten aufgeblasen, einen unrichtig verstandenen Schatz der Verdienste Christi und der Heiligen aufgebracht, und dem klaren Begriff der Lossprechung von der canonischen Strafe einen verworrenen und falschen Begriff von der Zuwendung der Verdienste unterschoben,
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als wenn die Schätze der Kirche, aus denen der Papst die Ablässe erteilt, nicht die Verdienste Christi und der Heiligen seien,
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als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI UND DER HEILIGEN BELEIDIGEND, LÄNGST IM 17. ARTIKEL LUTHER' S VERDAMMT.
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Von der Buße, § 16.
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XLII. Ebenso das, was hinzugefügt ist, es sei noch mehr zu bedauern, dass diese eingebildete Zuwendung auf die Verstorbenen zu übertragen in Verbreitung gekommen ist,
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als FALSCH, VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE RÖMISCHEN PÄPSTE BELEIDIGEND UND DIE ÜBUNG UND DEN ALLGEMEINEN SINN DER KIRCHE, FÜHREND ZU DEM IRRTUM, DER ALS HAERETISCH IN PETER VON OSMA BEZEICHNET, UND NOCHMALS IM 12. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT IST.
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Von der Buße, § 16.
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XLIII. Endlich dasjenige, was höchst unverschämt gegen die Ablasstafeln, die privilegierten Altäre, etc., vorgebracht wird,
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als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, ÄRGERNIS ERREGEND, DIE PÄPSTE UND DIE IN DER GANZEN KIRCHE ÜBLICHE PRAXIS SCHMÄHEND.
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Von der Buße, § 19.
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XLIV. Die Vorlage der Synode, welche anführt, die Vorbehaltung der Sünden-Fälle sei in heutiger Zeit nichts anderes, als eine unbekümmerte Hemmung für die Priester niedrigeren Ranges, und für die Büßenden, die gewohnt sind, sich um diese Vorbehaltung nicht zu kümmern, ein Wort ohne Sinn,
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als FALSCH, VERWEGEN, ÜBEL KLINGEND, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, DIE HÖHERE HIERARCHISCHE GEWALT VERLETZEND.
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XLV. Ebenso bezüglich der Hoffnung, die sie an den Tag legt, dass bei der Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße solche Vorbehalte nicht mehr Raum finden mögen,
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wenn sie unter Beachtung des allgemeinen Sinnes dieser Worte sagen will, dass durch die Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße, die der Bischof oder die Synode vornimmt, die (Vorbehaltung der) Sünden-Fälle abgeschafft werden könne (n), von welchen das Konzil von Trient erklärt, dass die Päpste dieselben kraft der ihnen in der ganzen Kirche übergebenen Gewalt sich ihrem besonderen Urteil vorbehalten könnten,
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als EINE FALSCHE UND VERWEGENE VORLAGE, DIE DEM KONZIL VON TRIENT UND DER AUTORITÄT DER PÄPSTE ABBRUCH TUT, UND FÜR SIE BELEIDIGEND IST.
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VON DEN CENSUREN.
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Von der Buße, §§ 20.22.)
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XLVI. Die Vorlage, welche behauptet, die Wirkung der Exkommunikation sei nur eine äußere, weil sie ihrem Wesen nach nur von der äußeren Gemeinschaft mit der Kirche ausschließt,
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als wenn die Exkommunkation keine geistliche Strafe wäre, die im Himmel bindet und die Seelen verpflichtet,
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als FALSCH, VERDERBLICH, IM 23. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT, MINDESTENS IRRIG.
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Von der Buße, §§ 21. 23.
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XLII. Ebenso die, welche lehrt, es sei gemäß der natürlichen und der göttlichen Rechte notwendig, dass der Exkommunikation und der Suspension eine persönliche Untersuchung vorhergehen müsse, und dass mithin die "unmittelbar als Tatfolge" ( "ipso facto") eintretenden Urteile keine andere Gewalt haben, als die einer ernstlichen Verwarnung ohne jede tatsächliche Wirkung,
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als FALSCH, VERWEGEN, DIE KIRCHENGEWALT BELEIDIGEND, IRRIG.
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Von der Buße, § 22.
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XLIII. Ebenso die, welche ausspricht, es sei eine seit einigen Jahrhunderten unnütz und eitel eingeführte Formel, allgemein von der Exkommunikation die Lossprechung zu erteilen, in welche der Gläubige (möglicherweise) hätte verfallen können,
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als FALSCH, VERWEGEN, DIE ÜBUNG DER KIRCHE BELEIDIGEND.
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Von der Buße, § 24.
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XLIX. Ebenso die, welche die "Suspensionen aus unterrichtetem Gewissen" ( "ex informata conscientia", d. i. wegen eines geheimen Verbrechens - Anm. K. H.) als nichtig und wirkungslos verdammt,
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als FALSCH, VERDERBLICH, DAS KONZIL VON TRIENT BELEIDIGEND.
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Von der Buße, § 24.
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L. Ebenso, dass sie vorhält, der Bischof allein habe kein Recht, sich der Gewalt zu bedienen, die ihm doch das Konzil von Trient überträgt zur Verhängung der Suspension "ex informata conscientia",
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als DIE RECHTSPRECHUNGSGEWALT DER VORGESETZTEN DER KIRCHE VERLETZEND.
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VON DER PRIESTERWEIHE.
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Von der Priesterweihe, § 4.
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LI. Die Lehre der Synode, die erklärt, es sei üblich gewesen, bei der Beförderung zu den Weihen nach Gebrauch und Einsetzung der alten Kirchenzucht die Gewohnheit zu bewahren, dass wenn ein Kleriker sich durch Heiligkeit des Lebens auszeichnete und für würdig erachtet wurde, zu den Heiligen Weihen emporzusteigen, ein solcher zum Diakonat oder Presbyterat befördert zu werden pflegte, auch wenn er die Niederen Weihen noch nicht empfangen hatte; und dass eine solche Weihe nicht als ,durch Überspringung erlangt' ( per saltum) genannt wurde, so wie sie später genannt worden ist;
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Von der Priesterweihe, § 5.
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LlI. Ebenso die, welche vorbringt, es habe keinen anderen Titel für die Weihen gegeben, als die Überweisung an einen besonderen Dienst, wie es im Konzil von Chalcedon vorgeschrieben ist, hinzufügend (§ 6): solange sich die Kirche nach diesen Grundsätzen bei der Auswahl ihrer Diener gerichtet habe, sei der geistliche Stand blühend gewesen; diese seligen Tage seien nun aber vorüber und neue Grundsätze eingeführt worden, durch welche die Disziplin hinsichtlich der Auswahl der Diener des Heiligtums verderbt worden sei;
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Von der Priesterweihe, § 7.
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CIII. Ebenso, dass sie es zu diesen verderbten Grundsätzen rechnet, dass man von der alten Einrichtung abgewichen sei, nach welcher, wie sie (§ 5) sagt, die Kirche, beharrend in den Fußstapfen des Apostels, niemanden zum Priestertum zuzulassen festgesetzt hatte, der sich nicht die Taufunschuld bewahrt hatte,
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insofern die Synode sagen will, die Disziplin sei durch die Dekrete und Anordnungen verderbt worden,
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1) durch welche entweder die (Höheren) Weihen unter Überspringung (der Niederen Weihen) verboten wurden,
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2) oder durch welche nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Kirchen die Weihen ohne den Titel einer besonderen Verpflichtung genehmigt wurden, wie insbesondere die Weihe auf den Patrimonial-Titel, die das Konzil von Trient genehmigt hat, mit Vorbehalt des Gehorsams, mit welchem die so Geweihten nach der Notwendigkeit der Kirchen sich denjenigen Dienstpflichten unterziehen müssen, zu welchen sie je nach Ort und Zeit vom Bischof hinzugezogen werden, wie es in der Urkirche von den apostolischen Zeiten her gebräuchlich war,
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3) oder durch welche nach dem canonischen Recht eine Unterscheidung der Verbrechen festgesetzt ist, wonach diejenigen irregular ( weiheunwürdig) werden, die sich derselben schuldig machen; gleichsam als wenn durch diese Unterscheidung die Kirche vom Geist des Apostels abgewichen sei, wenn sie nicht allgemein und ohne Unterschied alle diejenigen vom kirchlichen Dienst ausschließt, die sich nicht die Taufunschuld bewahrt haben,
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als EINE IN ALLEN IHREN TElLEN FALSCHE, VERWEGENE LEHRE, VERWIRRUNG ANRICHTEND HINSICHTLICH DER FÜR DAS BEDÜRFNIS UND DEN VORTEIL DER KIRCHEN EINGEFÜHRTEN ORDNUNG, BELEIDIGEND DIE DURCH DIE CANONES UND BESONDERS DURCH DIE DEKRETE DES KONZILS VON TRIENT GENEHMIGTE DISZIPLIN.
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Von der Priesterweihe, § 13.
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LlV. Ebenso, dass sie es als einen schändlichen Missbrauch bezeichnet, jemals für die Zelebration von Messen und für die Ausspendung der Sakramente ein Almosen in Anspruch zu nehmen, so wie auch irgend ein Entgelt, genannt ,Stolagebühr', und allgemein jedes Stipendium und Ehrengeld, welches bei Anlass von fürbittenden Gebeten oder bei was immer für einer pfarrlichen Dienstleistung verabreicht wird,
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als wenn die Diener der Kirche des Verbrechens eines schändlichen Missbrauches zu tadeln wären, wenn sie nach dem angenommenen und genehmigten Gebrauch und der Anordnung der Kirche sich des Rechtes bedienen, das der Apostel verkündigte: Irdisches von denjenigen anzunehmen, denen sie Geistliches ausspenden,
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als FALSCH, VERWEGEN, DAS KIRCHLICHE UND PFARRAMTLICHE RECHT VERLETZEND, BELEIDIGEND DIE KIRCHE UND IHRE DIENER.
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Von der Priesterweihe, § 14.
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LV. Wo die Synode es lebhaft zu wünschen bekennt, dass irgend eine Art und Weise ausfindig gemacht werden möge, die kleinen Kleriker (mit diesem Namen bezeichnet sie die Kleriker der Niederen Weihen) von den Kathedral- und Kollegiat-Kirchen zu entfernen, indem man nämlich dafür sorge, dass rechtschaffene Laien vorgerückteren Alters unter Anweisung einer angemessenen Unterstützung bei der Messe dienen und andere Verrichtungen, wie die eines Akolythen, etc., ausüben mögen, so wie sie sagt, dass es ehedem zu geschehen pflegte, wo solche Arten von Kirchendiensten sich nicht auf den bloßen Schein beschränkten, um die Höheren Weihen zu erhalten,
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insofern dadurch die Einrichtung getadelt wird, wodurch vorgesorgt ist, dass die Verrichtungen der Niederen Weihen nur durch diejenigen geleistet und ausgeübt werden, die sich darin befinden und aufgezeichnet sind (4. Provinzialkonzil von Mailand); und was dem Sinn des Konzils von Trient gemäß ist, dass die Verrichtungen der Heiligen Weihen vom Diakonat bis zum Ostiariat, die von den apostolischen Zeiten her in der Kirche lobenswerterweise angenommen, und an vielen Orten eine Zeit lang unterlassen worden sind, wieder hergestellt werden sollen, damit sie nicht von den Häretikern als müßig verhöhnt werden,
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als EIN E VERWEGENE BEEINFLUSSUNG, FROMME OHREN VERLETZEND, VERWIRRUNG IN DEN KIRCHENDIENST BRINGEND, DEN BEI DER FEIER DER GEHEIMNISSE SO VIEL WIE MÖGLICH ZU BEOBACHTENDEN ANSTAND SCHMÄLERND, BELEIDIGEND DIE PFLICHTEN UND VERRICHTUNGEN DER NIEDEREREN WEIHEN, EBENSO DIE DURCH DIE CANONES, UND BESONDERS DURCH DAS KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE DISZIPLIN; BEGÜNSTIGEND DIE HAERETIKER IN IHREM DAGEGEN ERHOBENEN GESCHREI UND IHREN VERLEUMDUNGEN.
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Von der Priesterweihe, § 18.
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LVI. Die Lehre, welche aufstellt, es scheine angemessen zu sein, dass von den canonischen Hindernissen, welche aus den im Recht ausgedrückten Verbrechen hervorgehen, niemals weder eine Dispens gestattet, noch auch zugelassen werde,
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als DIE VOM KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE CANONISCHE BILLIGKEIT UND ANORDNUNG VERLETZEND, DER AUTORITÄT UND DEN RECHTEN DER KIRCHE ABBRUCH TUEND.
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Von der Priesterweihe, § 22.
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LVII. Die Vorschrift der Synode, welche allgemein und ohne Unterschied als einen Missbrauch jegliche Dispens verwirft, dass mehr als ein Residenz-Benefizium an einen und denselben übertragen werde, ebenso darin, was sie hinzufügt, sie wäre sicher, dass es dem Geiste der Kirche gemäß sei, es könne niemand mehr als ein (einziges) Benefizium genießen, sei es auch nur ein einfaches,
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als IN IHRER ALLGEMEINHElT DER ANORDNUNG DES KONZILS VON TRIENT ABBRUCH TUEND.
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VON DEN VERLÖBNISSEN UND DER EHE.
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Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, etc., § 2.
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LVIII. Die Vorlage, welche ausspricht, Verlöbnisse im eigentlichen Sinn enthielten nur einen bürgerlichen Akt, der zur Feier der Ehe vorbereitet, und sie seien daher der Vorschrift der bürgerlichen Gesetze gänzlich zu unterwerfen,
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als wenn der zum Sakrament vorbereitende Akt nicht aus diesem Grund dem Recht der Kirche unterworfen sei,
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als FALSCH, DAS RECHT DER KIRCHE lN BEZUG AUF DIE AUCH AUS DEN VERLÖBNISSEN KRAFT DER CANONISCHEN ANORDNUNGEN HERVORGEHENDEN WIRKUNGEN VERLETZEND, DER VON DER KIRCHE ANGEORDNETEN DISZIPLIN ABBRUCH TUEND.
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Von der Ehe, §§ 7.11. 12.
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LlX. Die Lehre der Synode, welche behauptet, ursprünglich komme es nur der höchsten bürgerlichen Gewalt zu, dem Ehevertrag solche Hindernisse entgegenzustellen, die denselben nichtig machen und ,trennende' genannt werden; dass vom ursprünglichen Recht außerdem gesagt wird, es sei mit dem Recht zur Dispenserteilung wesentlich verbunden, und hinzufügt, unter Voraussetzung der Zustimmung oder der Nachsicht von Seiten der Staatsoberen habe die Kirche rechtlich Hindernisse feststellen können, die den Ehevertrag trennen,
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als wenn die Kirche nicht immer aus eigenem Recht bei den Ehen der Christen Hindernisse hätte feststellen könnte, die nicht allein die Ehe verhindern, sondern sie auch hinsichtlich des Bandes nichtig machen, welchen die Christen auch in den Ländern der Ungläubigen verpflichtet bleiben, und darin zu dispensieren,
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als DIE CANONES 3,4,9,12 DER 24. SI TZUNG DES KONZILS VON TRIENT AUFHEBEND, HAERETISCH.
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Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, § 10.
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LX. Ebenso, dass die Synode die bürgerliche Gewalt angeht, sie möge aus der Zahl der Hindernisse die geistliche Verwandtschaft entfernen, und das, was nach der öffentlichen Ehrbarkeit benannt ist, deren Ursprung sich in der justinianischen (Gesetzes-)Sammlung vorfindet; dann, dass sie das Hindernis der Schwägerschaft und Blutsverwandtschaft, das aus irgend einer erlaubten oder unerlaubten Verbindung entsteht, auf den vierten Grad nach bürgerlicher Annahme der Seiten- und Nebenlinie beschränke, jedoch so, dass keine Hoffnung auf eine zu erlangende Dispens zurückbleibe,
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insofern sie der bürgerlichen Gewalt das Recht beilegt, die durch die Autorität der Kirche festgestellten oder gebilligten Hindernisse aufzuheben oder einzuschränken; ebenso da, wo sie unterstellt, die Kirche könne durch die bürgerliche Gewalt ihres Rechtes hinsichtlich der von ihr festgestellten oder gebilligten Hindernisse zu dispensieren, beraubt werden,
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als DIE FREIHElT UND GEWALT DER KIRCHE UMSTÜRZEND, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, AUS DEM OBEN VERWORFENEN HAERETISCHEN GRUNDSATZ HERVORGEGANGEN.
  
  

Version vom 24. Mai 2013, 09:35 Uhr

Apostolische Konstitution
Auctorem fidei

unseres Heiligen Vaters
Pius VI.
an alle Christgläubigen
über die Verurteilung der Synode von Pistoia

27. August 1794

(Quelle: PAPST PlUS VI. Apostolische Konstitution AUCTOREM FIDEI vom 27. August 1794 an alle Christgläubigen betreffend die Verurteilung der Irrtümer der Synode von Pistoja. Kirchlich approbierte deutsche Übersetzung aus dem Jahre 1851; sprachlich durchgesehen von Karl Haselböck. FREUDE AN DER WAHRHEIT Römisch - katholische Schriften Nr. 77, Wien 1985 als Manuskript eigengedruckt von Karl Haselböck; die Abschnittseinteilung und Großschreibung wurde bei der Digitalisierung übernommen)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


BISCHOF PIUS, Diener der Diener Gottes,
allen Christgläubigen Heil und Apostolischen Segen.

Vorrede des Heiligen Vaters

Der Apostel (1) gebietet uns im Hinblick auf Jesus, den Urheber und Vollender des Glaubens, aufmerksam zu überdenken, welchen Widerspruch Er gegen sich von den Sündern erlitten hat, auf dass wir nicht, durch Mühen und Gefahren erschöpft, irgendeinmal in unserer Seele nachlassen und fast erliegen. Uns mit diesem höchst heilsamen Gedanken zu stärken und zu erquicken ist aber vor allem dann notwendig, wenn gegen den Leib Christi selbst, welcher die Kirche ist (2), das Feuer jener schrecklichen und unablässigen Verschwörung heftiger entbrennt: auf dass wir, durch den Herrn gestärkt und in der Kraft Seiner Macht, mit dem Schild des Glaubens beschützt am schlimmen Tag widerstehen und alle höchst feindlichen feurigen Geschosse löschen können(3). Und wahrlich: in dieser bewegten Zeit, in dieser verworrensten Umwälzung der Dinge müssen alle Guten gegen alle Feinde des christlichen Namens, welcher Art diese auch sein mögen, den schweren Kampf eingehen. Wir müssen es umso mehr, weil Uns für die Uns anvertraute oberhirtliche Vorsorge und Leitung der ganzen Herde ein größerer Eifer als allen anderen für die christliche Religion obliegt (4). Und tatsächlich: je mehr Wir bei dieser Wucht der Bürde, die Unseren Schultern auferlegt ist, die Last aller derer zu tragen, die beladen sind, Uns unserer Schwäche bewusst sind, desto mehr richtet Uns auf und erhebt uns zur festeren Hoffnung die in der Person des heiligen Petrus göttlich eingesetzte Bedeutung dieses apostolischen Amtes: dass dieser, der die ihm einmal von Christus übergebene Regierung der Kirche niemals verlassen hat, auch nicht aufhört, die Last der apostolischen Oberleitung für diejenigen zu tragen, die ihm Gott in immerwährender Nachfolge als Erben zu beschützen und zu schirmen gegeben hat.

Und nun kommt noch in diesen Bedrängnissen, die uns allenthalben umgeben, zu den übrigen Beschwerden gleichsam als Gipfelpunkt noch etwas hinzu, so dass Wir von dort, woher Freude für Uns kommen sollte, eine noch größere Traurigkeit schöpfen müssen. Denn wenn ein Vorgesetzter der hochheiligen Kirche Gottes unter dem Namen eines Priesters das Volk Christi vom Weg der Wahrheit in den Abgrund der in die Irre führenden Überredung ablenkt, und dies in einer sehr bedeutenden Stadt: dann ist wahrhaft das Wehklagen zu verdoppeln, und es ist größere Sorgfalt anzuwenden (5).

Es geschah wirklich nicht etwa am Ende der Welt, sondern im hohen Mittagslichte Italiens, unter den Augen der Stadt (Rom) und nahe der Grabstätte der Apostel. Ein Bischof war es, ausgezeichnet durch einen doppelten Bischofssitz (Scipio de Ricci, vorher Bischof von Pistoja und Prato), den Wir mit väterlicher Liebe umarmten, als er sich Uns näherte um das Hirtenamt zu übernehmen, und der sich seinerseits Uns und diesem Apostolischen Stuhl gegenüber bei der Feier seiner heiligen Weihe zu Treue und Gehorsam, die er schuldig ist, mit feierlichem Eidschwur verpflichtete.

Und eben derselbe, nicht lange nachdem er von Uns mit der Umarmung des Friedenskusses entlassen war, ging zu dem ihm anvertrauten Volk; und umringt von der Hinterlist der Schützer und Lehrer verkehrter Weisheit setzte er das Vorhaben ins Werk, dass er die lobenswerte und gesicherte Form der christlichen Unterweisung, welche die Päpste gemäß der kirchlichen Richtschnur schon längst eingeführt und und gänzlich festgelegt hatten, nicht so, wie er dazu verpflichtet gewesen wäre, schützte, pflegte und anwendete, sondern dass er im Gegenteil dieselbe durch den Schein einer vorgespiegelten Verbesserung ( reformatio) und durch Einführung unpassender Neuerungen verwirrte, entkräftete und von Grund auf umwälzte.

Da er auch nicht Unserer Ermahnung an die Diözesan-Synode innerlich zustimmte, geschah es durch seine auf seinem Sinne bestehende Hartnäckigkeit, dass von dort, wo irgend ein Heilmittel gegen die Wunden gesucht werden konnte, ein noch schlimmeres Verderben hervorging. Denn in der Tat: nachdem diese Synode von Pistoja aus den Schlupfwinkeln hervortrat, in welchen sie eine zeitlang heimlich verborgen lag, da gab es keinen über die erhabenste Religion fromm und weise Denkenden, der dies nicht sofort bemerkt hätte: dass es der Plan ihrer Urheber gewesen ist, den Samen verkehrter Lehren, welchen sie vorher in vielfältigen Schriftchen ausgestreut hatten, nun wie zu einem einzigen Körper zusammenzufügen; sie weckten längst verworfene Lehren wieder auf, und sie sprachen den Apostolischen Dekreten, durch welche sie verworfen sind, Glaubwürdigkeit und Ansehen ab.

Je schwerwiegender eine Sache an sich ist, umso dringender fordert sie Unsere oberhirtliche Sorgfalt zur Tätigkeit auf. Als Wir nun diese Wahrnehmung machten, säumten Wir daher nicht, Unsere volle Aufmerksamkeit auf die Ergreifung von Ratschlüssen hinzuwenden, die zur Heilung oder Unterdrückung des aufgekommenen Übels als besonders angemessen betrachtet werden können.

Und insbesondere eingedenk der weisen Ermahnung Unseres Vorgängers, des heiligen Zosimus (6), dass Vermessenheiten auch eine besonders schwerwiegende Untersuchung erfordern, überwiesen Wir die von den Bischöfen herausgegebene Synode zur Untersuchung zuerst an vier Bischöfe, denen noch andere Theologen aus dem Weltklerus beigegeben waren; dann bestimmten Wir eine Kongregation von mehreren Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche sowie von anderen Bischöfen, welche den gesamten Wortlaut der (Synodal-)Akten genau erwägen, die darin verteilten Gegenstände der Untersuchung sorgfältig zusammentragen, und über die herausgezogenen (Lehr-)Sätze verhandeln sollten. Deren vor Uns mündlich und schriftlich erlassene Beurteilungen haben Wir entgegengenommen: dieselben haben bewertet, dass die Synode ganz allgemein zu verwerfen sei, und dass mehrere daraus entnommene Thesen, und zwar einige davon an sich, andere im Hinblick auf den Sinn, welchen die Verbindung der (Lehr-)Sätze miteinander ergibt, mit mehr oder weniger strengen Zensuren zu tadeln seien. Nachdem Wir deren Bemerkungen vernommen und erwogen hatten, richteten Wir Unsere Sorgfalt auch darauf, dass einige besondere aus der ganzen Synode ausgewählte Hauptstücke der verkehrten Lehren, auf welche vorzugsweise die durch die Synode erzeugten und zu verwerfenden (Lehr-)Sätze direkt oder indirekt zu beziehen sind, der Reihe nach genau geordnet würden. Jedem (dieser Hauptstücke) sollte seine besondere Zensur beigefügt werden.

Damit aber nicht etwa hartnäckige Menschen sogar aus dieser obwohl auf das Genaueste vorgenommenen Zusammenfügung der Beweisgründe und Untersuchung der (Lehr-)Sätze Anlass nehmen mögen, verkleinernd dagegen zu arbeiten, so haben Wir, um dieser vielleicht schon vorbereiteten Verleumdung entgegenzutreten, beschlossen, Uns des weisen Ratschlusses zu bedienen, den zur Unterdrückung solcher auftauchender gefahrvoller und schändlicher Neuerungen mehrere Unserer heiligsten Vorgänger, sowie auch höchst bedeutende Bischöfe und selbst Allgemeine Synoden in rechter und vorsichtiger Weise angewendet und durch glänzende Zeugnisse bewährt und empfohlen hinterlassen haben.

Dieselben kannten die verschlagene Kunst des Betruges der Neuerer: jene, die Verletzung katholischer Ohren fürchtend, bemühen sich häufig, die Schlingen ihrer Fangnetze durch schlaue Bemäntelung der Worte zu überdecken, damit der in der Mehrdeutigkeit (7) versteckte Irrtum leichter unbemerkt in die Seelen eindringe. So tritt es dann ein, dass wegen der durch die geringste Hinzufügung oder Veränderung entstellten Wahrheit eines (Lehr-)Satzes sich das Bekenntnis, welches das Heil wirkt, durch irgendeine subtile (Sinn-)Verletzung zum Tode wende. Und gerade diese verdeckte und trügerische Weise der Auseinandersetzung, die in jeder Art sprachlicher Darstellung lasterhaft ist: sie ist in einer Synode am wenigsten zu dulden. Das Lob einer Synode besteht ja besonders darin, dass sie beim Lehren jene klare Weise des Ausdruckes einhalte, welche keine Gefahr des Anstoßes mehr zurücklässt. Wenn daher etwas in dieser Art gesündigt worden ist, so kann es nicht verteidigt werden durch die heimtückische Entschuldigung, welche vorgebracht zu werden pflegt: nämlich dass das, was sich als gefährlich gesagt herausstellt, an anderen Stellen deutlicher erklärt oder auch verbessert aufgefunden wird - so, als ob die leichtfertige Willkür bei Behauptungen und Verneinungen und beim darüber nach eigenem Gutdünken geführten (Meinungs-) Streit, welche immer eine betrügerische List der Neuerer mit dem Zweck der Verführung zum Irrtum war, nicht weit mehr zur Fortpflanzung als zur Entschuldigung des Irrtums geeignet wäre. Oder sind etwa besonders den Unwissenderen, die zufällig auf diesen oder jenen Teil der in der Volkssprache jedermann zugänglichen Synode stoßen, auch immer die anderen (im Text) verstreuten Stellen gegenwärtig, in welche sie zu diesem Zweck Einsicht nehmen müssten? Oder selbst angenommen, dass sie in dieselben Einsicht nehmen würden: ist etwa jedermann fähig genug, jene Stellen von sich aus derart miteinander zu vergleichen, um dadurch - wie jene fälschlich schwätzen - jeder Gefahr des Irrtums auszuweichen imstande zu sein? Dies ist in Wirklichkeit der verderblichste Kunstgriff, um einen Irrtum einzunisten. Er wurde schon vor Zeiten in den Briefen des Bischofs Nestorius von Constantinopel aufgedeckt: er wurde durch Unseren Vorgänger Coelestinus (8) unter schwerster Zurechtweisung bewiesen. Denn der in diesen Briefen ausgespürte alte Schlaukopf wurde ertappt und überführt, indem er sich mit seiner Vielrednerei selbst zu Fall brachte: da er Wahres in Unverständliches einhüllte, dann wieder bei des miteinander vermengte. So war er (Nestorius) bestrebt, entweder das Abgeleugnete zuzugestehen, oder das Zugestandene in Abrede zu stellen. Zur Abweisung solcher sich zu jeder Zeit nur zu oft wiederholender Arglist ist kein besserer Weg eingeschlagen worden, als dass bei Auslegung der Sätze, welche unter der Hülle der Mehrdeutigkeit eine gefährliche und verdächtige Abweichung der Begriffsinhalte in sich schließen, diejenige falsche Bedeutung angemerkt werde, in welcher der Irrtum enthalten ist, den die katholische Denkweise verwirft.

Auch Wir haben diese ganze Verfahrensweise umso lieber angewendet, weil Wir erkannt haben, dass sie in höherem Maß von großem Vorteil sein werde, um die Gemüter wieder zu versöhnen und zur Einheit des Geistes im Sande des Friedens wieder zurückzuführen (Wir freuen uns mit Recht, dass dies bei den Meisten durch Gottes Gnade in Erfüllung gegangen ist): zunächst durch die Vorsorge, dass es den halsstarrigen Anhängern der Synode (wenn es solche noch gibt, was Gott verhüte!) von nun an nicht mehr in ihre Gewalt gegeben sei, neue Unruhen zu erregen, und gleichsam als neue Genossen und Teilhaber ihrer eigenen gerechten Verurteilung katholische (Gelehrten-)Schulen für sich in Anspruch zu nehmen, welche sie ganz gegen deren Willen und unter deren Widerstreben durch eine verdrehte Ähnlichkeit verwandter Wortausdrücke, welche die Anhänger der Synode zum Zeugen für Verschiedenheiten in den Ansichten anrufen, auf ihre Seite zu ziehen bestrebt sind. Sodann, wenn noch irgendeine mildere vorgefasste Meinung über die Synode einige Unkluge täuschen sollte, dann wird auch diesen jeder Anlass zur Klage abgeschnitten: wenn sie die rechte Einsicht haben und so wollen sie ja angesehen werden - dann können sie nicht darüber betrübt sein, dass derart gebrandmarkte Lehren verdammt werden, welche so offenkundige Irrtümer in sich enthalten, von denen sie selbst bekennen, ganz und gar entfernt zu sein.

Wir vermeinen aber damit Unserer Milde oder vielmehr Unserer Liebe nicht von Herzen genug getan zu haben, die Uns gegenüber Unserem Bruder bewegt, dem wir gerne in jeglicher Weise zu Hilfe kommen wollen, wenn wir noch können (9). Denn jene Liebe treibt Uns an, durch welche veranlasst Unser Vorgänger Coelestinus (10) auch gegen das Erlaubte, das heißt mit größerer Geduld, als es erlaubt scheinen möchte, nicht abgeneigt war, bei Bestrafung der Priester zu zögern. Denn lieber, mit Augustinus und den Vätern von Milevi, ist es Unser Wille und wünschen Wir es, die Menschen, welche Verkehrtes lehren, durch oberhirtliche Sorgfalt innerhalb der Kirche zu heilen, als sie, verzweifelnd an ihrem Heil, davon abzutrennen, wenn nicht die Notwendigkeit dazu zwingt( 11).

Damit nun hierbei nicht irgendeine Art des Aufwendens von Mühe, den Bruder zu gewinnen, unterlassen zu sein scheint, so haben Wir den genannten Bischof vor jeder weiteren Maßnahme durch die ehrenvollsten Briefe, die ihm auf Unseren Befehl zugekommen sind, zu Uns zu rufen gedacht, mit dem Versprechen, dass er von Uns mit Wohlwollen aufgenommen werden würde, und es ihm gestattet werde, sich frei darüber äußern zu können, was ihm in seiner Angelegenheit zu tun gut schiene. Denn es hatte Uns nicht alle Hoffnung verlassen, es könne sich ergeben, falls er jenen gelehrigen Sinn mitbrächte, den der heilige Augustinus (12) gemäß dem Ausspruch des Apostels ganz besonders von einem Bischof verlangt, wenn ihm einfach und aufrichtig, unter Hinweglassung aller Streitsucht und hervortretenden Bitterkeit, die Hauptstücke jener Lehren vorgehalten würden, welche offensichtlich einer tadelnden Aufmerksamkeit wert scheinen: dass er sich alsdann selbst sammle und nicht zögern werde, das zweideutig Gesagte im gesunderen Sinn auszudrücken und das ganz offensichtlich Verkehrte offen zu verwerfen; auf dass so nicht minder zur hohen Wertschätzung seines Namens, als auch zum freudigen Dank für alle Guten auf die möglichst friedsamste Weise der in der Kirche entstandene wilde Lärm durch die erwünschteste Zurechtrückung zur Ruhe gebracht würde (13).

Da er nun aber auf diese dargebotene Wohltat einzugehen unter dem Vorwand der Kränklichkeit nicht für gut fand, so können Wir es nicht mehr länger aufschieben, Unserem oberhirtlichen Amt Genüge zu tun. Es handelt sich nicht um die Gefahr für die eine oder andere Diözese, die allgemeine Kirche wird von jeglicher Neuerung erschüttert (14). Allenthalben wird nicht allein schon längst ein Urteil des höchsten Apostolischen Stuhles erwartet, sondern durch inständig wiederholte Bitten dringend gefordert. Es sei fern, dass die Stimme des Petrus auf diesem seinem Stuhl jemals schweige, auf welchem dieser (Petrus) immer lebend und gegenwärtig den Verlangenden die Wahrheit des Glaubens darbietet (15). Eine längere Nachsicht ist in dergleichen Dingen nicht ratsam, denn es ist ein fast ebenso großes Verbrechen, hierin nachsichtig zu sein, als derartiges Gottlose zu verkündigen (16). Eine solche Wunde muss daher ausgeschnitten werden, weil durch sie nicht nur ein Glied leidet, sondern dem ganzen Körper der Kirche das Verderben droht (17). Und daher muss mit Hilfe der göttlichen Gerechtigkeit und Milde vorgesehen werden, dass nach Entfernung der Spaltungen der katholische Glaube unverletzt erhalten werde, und dass, nachdem solche, die das Verkehrte verteidigen, vom Irrtum zurückgerufen wurden, diejenigen, deren Glaube bewährt gefunden wurde, durch Unser Ansehen gestärkt werden (18) .

Wir haben daher nach Anrufung des Lichtes des Heiligen Geistes sowohl durch Unsere eigenen unermüdlichen Gebete, als auch durch die privaten und öffentlichen Gebete der frommen Christgläubigen, nachdem Wir alles vollständig und reiflich überlegten, aus den Akten und Dekreten der Synode mehrere Vorlagen, Lehren und Ansichten, seien diese ausdrücklich vorgetragen, oder seien sie durch Mehrdeutigkeiten eingedrungen, unter Hinzufügung, wie oben gesagt, der dazugehörigen Anmerkungen und Tadelseinstufungen ( censura) zu verdammen und zu verwerfen für wert erachtet, so, wie Wir sie durch diese Unsere auf ewige Zeiten gültige Konstitution verdammen und verwerfen.

Es sind diejenigen, die hier folgen:

I - XV: Irrtümer über die Verfassung und die Gewalt der Kirche

VON DER VERDUNKELUNG DER WAHRHEITEN IN DER KIRCHE.

Aus dem Dekret von der Gnade, § 1.

I. Die Vorlage, welche behauptet, in diesen letzten Zeiten habe sich eine allgemeine Dunkelheit über die wichtigeren Wahrheiten verbreitet, die sich auf die Religion beziehen und die Grundlage der Glaubens- und Sittenlehre Jesu Christi sind,

als HÄRETISCH.


VON DER DER GEMEINSCHAFT DER KIRCHE BEIGEMESSENEN GEWALT, DAMIT SIE DURCH DIESE DEN HIRTEN MITGETElLT WERDE.

Aus dem Berufungs-Sendschreiben.

II. Die Vorlage, welche bestimmt, die Gewalt sei der Kirche von Gott verliehen, damit sie den Hirten mitgeteilt werde, die ihre Diener für das Heil der Seelen sind, so verstanden, dass die Gewalt des kirchlichen Dienstes und der Leitung von der Gemeinschaft der Gläubigen auf die Hirten hingeleitet werde, als HÄRETISCH.


VON DER DEM RÖMISCHEN PAPST BEIGELEGTEN BENEI'!NUNG EINES AMTLICHEN OBERHAUPTES.

Aus dem Dekret vom Glauben, § 8.

III. Die Vorlage ferner, welche bestimmt, der römische Papst sei das amtliche Oberhaupt, so ausgelegt, dass der Römische Papst nicht von Christus in der Person des heiligen Petrus, sondern von der Kirche seine Amtsgewalt erhalte, durch welche er als der Nachfolger des Petrus, als der wahre Stellvertreter Christi und als das Haupt der ganzen Kirche in der allgemeinen Kirche Macht habe, als HÄRETISCH.


VON DER KIRCHENGEWALT IN BEZUG AUF ANORDNUNG UND EINFÜHRUNG DER ÄUSSEREN DISZIPLIN.

Aus dem Dekret vom Glauben, §§ 13,14.

IV. Die Vorlage, welche behauptet, es sei ein Missbrauch der Kirchengewalt, wenn man dieselbe über die Grenzen der Lehre und der Sitten hinaus ausdehne auf äußere Dinge; und dass man das durch Gewalt verlange, was von der Überredung und vom Herzen abhänge, dann auch, es stehe ihr noch viel weniger zu, durch äußere Gewalt die Unterwerfung unter ihre Beschlüsse zu verlangen, insofern sie durch den unbestimmten Ausdruck ausdehne auf äußere Dinge als einen Missbrauch der Kirchenautorität den Gebrauch ihrer von Gott empfangenen Gewalt bezeichnet, deren sich die Apostel selbst bei Anordnung und Einführung der äußeren Disziplin bedienten, als HÄRETISCH.

V. Die Vorlage, da wo sie vorgibt, die Kirche habe keine andere Gewalt, die Unterwerfung unter ihre Beschlüsse zu verlangen, als diejenigen Mittel, die von der Überredung abhängen, insofern sie dahin abzielt, zu sagen, die Kirche habe von Gott nur eine ihr verliehene Gewalt, durch Rat und Überredung zu leiten, nicht aber auch durch ihre Gesetze zu gebieten, und die Verirrten und Hartnäckigen durch ein äußeres Strafurteil und heilsame Strafen in der Ordnung zu halten und zu zwingen, als ZU EINEM SCHON FRÜHER HIN ALS HÄRETISCH VERURTElLTEN (Lehr-)SYSTEM FÜHREND.


DIE DEN BISCHÖFEN UNGEBÜHRLICH BEIGELEGTEN RECHTE.

Aus dem Dekret von der Weihe, § 25.

VI. Die Lehre der Synode, wo sie bekennt, sie sei überzeugt, ein Bischof habe von Christus alle zur guten Führung seiner Diözese notwendigen Rechte empfangen, so, als ob zur guten Führung einer Diözese nicht die höheren Anordnungen gehören würden, die sich auf den Glauben und die Sitten oder auf die allgemeine Disziplin beziehen, wozu das Recht bei den Päpsten und den Allgemeinen Konzilien für die ganze Kirche liegt, als SCHISMATISCH, MINDESTENS ABER IRRIG

VII. Auch darin, dass der Bischof ermahnt wird, unverdrossen nach einer vollkommeneren Anordnung der kirchlichen Disziplin zu trachten, und dies gegen alle entgegenstehenden Herkommen, Ausnahmen, Vorbehalte, welche der guten Ordnung der Diözese entgegen sind, zur größeren Ehre Gottes und zur größeren Erbauung der Gläubigen, ist dies, dass angenommen wird, es komme dem Bischof zu, nach seinem eigenen Urteil und Gutdünken gegen die Herkommen, Ausnahmen und Vorbehalte, die entweder in der ganzen Kirche oder auch in irgend einer Provinz gang und gäbe sind, anzuordnen und zu beschließen, ohne Erlaubnis und Dazwischenkunft der höheren hierarchischen Gewalt, von welcher sie eingeführt oder gebilligt sind und Rechtskraft haben, IRRIG, ZUM SCHISMA UND ZUM UMSTURZ DER HIERARCHISCHEN LEITUNG FÜHREND.

VIII. Auch wo die Synode sagt, dass sie überzeugt ist, die Rechte, welche der Bischof von Jesus Christus zur Lenkung der Kirche empfangen habe, könnten nicht abgeändert oder behindert werden; und wo es geschehe, dass die Ausübung dieser Rechte aus was immer für einer Ursache unterbrochen würden, so könne und müsse der Bischof immer in seine ursprünglichen Rechte zurückkehren, so oft dies das größere Heil seiner Kirche verlange, ist das, wo zu verstehen gegeben wird, die Ausübung der bischöflichen Rechte könne durch keine höhere Gewalt behindert oder eingeschränkt werden: immer dann, wenn der Bischof nach eigenem Urteil es für gut hält, dass dies weniger zum größeren Heil seiner Kirche gereiche,

IRRIG, ZUM SCHISMA UND ZUM UMSTURZ DER HIERARCHISCHEN LEITUNG FÜHREND.


DAS DEN PRIESTERN DER NIEDRIGEREN WEIHESTUFE FÄLSCHLICH BEIGELEGTE RECHT IN BESCHLÜSSEN DES GLAUBENS UND DER KIRCHLICHEN DISZIPLIN.

Aus dem Berufungs-Sendschreiben.

IX. Die Lehre, welche feststellt, die Reform ( Verbesserung) hinsichtlich der Missbräuche der Kirchenzucht müsse in den Diözesansynoden vom Bischof und von den Pfarrern in gleicher Weise abhängen und festgestellt werden, und ohne die Freiheit der Beschlüsse sei die Unterwerfung unter die Ermahnungen und Befehle der Bischöfe ungebührlich,

ist FALSCH, VERWEGEN, DAS BISCHÖFLICHE ANSEHEN VERLETZEND, DIE HIERARCHISCHE LEITUNG UMSTÜRZEND, UND BEGÜNSTIGT DIE VON CALVIN ERNEUERTE ARIANISCHE HÄRESIE.

X. Ebenso die Lehre, nach welcher die auf der Synode versammelten Pfarrer und anderen Priester zusammen mit dem Bischof als Glaubens-Richter sprechen, und wo dargetan wird, dass ihnen aus eigenem und zwar auch durch die Weihe erlangtem Recht ein Urteil in Glaubenssachen zustehe,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE HIERARCHISCHE ORDNUNG UMWERFEND, DER FESTIGKEIT DER DEFINITIONEN SDWIE AUCH DER DOGMATISCHEN URTEILE DER KIRCHE ABBRUCH TUEND,

MINDESTENS ABER IRRIG.


Aus der Synodal-Anrede, § 8.

XI. Der Satz, wo es heißt: es sei durch eine bis zu den apostolischen Zeiten zurückzuführende Anordnung der Vorfahren, die auch in den besseren Jahrhunderten der Kirche beobachtet wurde, angenommen worden, dass die Beschlüsse oder die Definitionen oder die Urteilssprüche auch der höheren (Amts-)Sitze nicht angenommen würden, wenn sie nicht von der DiözesanSynode anerkannt und gutgeheißen werden,

als FALSCH, VERWEGEN, IN SEINER ALLGEMEINHEIT DEM DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN UND DEN VON DER HÖHEREN HIERARCHIE AUS RECHTMÄSSIGER GEWALT HERVORGEHENDEN URTEILSSPRÜCHEN GEBÜHRENDEN GEHORSAM ABBRUCH TUEND, DAS SCHISMA UND DIE HÄRESIE BEGÜNSTIGEND.


VERLEUMDUNGEN GEGEN EINIGE ENTSCHEIDUNGEN IN GLAUBENSSACHEN, DIE VOR EINIGEN JAHRHUNDERTEN ERLASSEN WORDEN SIND.

Vom Glauben, § 12.

XII. Die in ihrem Zusammenhang genommenen Behauptungen der Synode in Bezug auf vor mehreren Jahrhunderten ergangene, die Glaubenslehre betreffende Entscheidungen, welche sie als von einem Teil der Kirche oder von wenigen Hirten hervorgegangene Beschlüsse erachtet: als solche (Beschlüsse), die durch keine ausreichende Autorität unterstützt, zum Verderben der Reinheit des Glaubens aufgekommen, und zur Erregung von Unruhen durch Gewalt eingedrungen sind, durch welche Wunden geschlagen wurden, die leider nur noch zu frisch sind,

als FALSCH, VERFÜHRERISCH, VERWEGEN, ÄRGERNISERREGEND, DIE RÖMISCHEN PÄPSTE UND DIE KIRCHE BELEIDIGEND, ABBRUCH TUEND DEM DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN GEBÜHRENDEN GEHORSAM, SCHISMATISCH, VERDERBLICH, MINDESTENS ABER IRRIG.


Vom sogenannten Frieden Clemens' IX.

XIII. Die in den Synodalakten vorkommende Vorlage, welche zu verstehen gibt, Clemens IX. habe durch die Genehmigung des Unterschiedes der Rechtsfrage und des Tatbestandes bei der Unterschrift des von Alexander VII. vorgelegten Formulars der Kirche den Frieden wiedergegeben,

als FALSCH, VERWEGEN UND CLEMENS IX. BELEIDIGEND.


XIV. Insofern aber dieser Unterscheidung beigepflichtet wird, indem deren Begünstiger mit Lobsprüchen erhoben und deren Gegner getadelt werden,

als VERWEGEN, VERDERBLICH, DIE PÄPSTE BELEIDIGEND, DAS SCHISMA UND DIE HÄRESlE BEFÖRDERND.


VON DER ZUSAMMENSETZUNG DES LEIBES DER KIRCHE.

Aus dem Anhang Nr. 28.

XV. Die Lehre, welche vorlegt, die Kirche als einen aus Christus dem Haupt, und den Gläubigen, die seine Glieder durch eine unfehlbare Vereinigung sind, zusammengesetzten mystischen Leib zu erachten. Durch diese Vereinigung werden wir mit ihm auf wunderbare Weise ein alleiniger Priester, ein alleiniges Opfer, ein alleiniger vollkommener Anbeter Gottes des Vaters im Geist und in der Wahrheit,

so verstanden: dass zum Leibe der Kirche nur die Gläubigen gehören, die vollkommene Anbeter im Geist und in der Wahrheit sind,

als HÄRETISCH.


XVI - XXVI: Irrtümer über die natürliche und die übernatürliche Beschaffenheit des Menschen

VOM STAND DER UNSCHULD.

Von der Gnade, §§ 4,7. Von den Sakramenten im allgemeinen, § l. Von der Buße, § 4.

XVI. Die Lehre der Synode vom Stand der glücklichen Unschuld, wie sie diesen in Adam vor dem Sündenfall darstellt: nicht allein die Reinheit umfassend, sondern auch die innere Gerechtigkeit mit dem Antrieb zu Gott durch die Liebe ( per amorem) der höheren Liebe ( caritas), und die nach dem Sündenfall in irgendeiner Weise wiederhergestellte ursprüngliche Heiligkeit,

insofern sie, im Zusammenhang genommen, annimmt, dieser Zustand sei eine Folge der Schöpfung, gebührend aus natürlicher Erfordernis und durch die Beschaffenheit der Menschennatur, nicht aber als ein Gnadengeschenk Gottes,

als FALSCH, SCHON IN DU BAY UND QUESNEL VERDAMMT, IRRIG, UND DIE HAERESIE DES PELAGIUS BEGÜNSTIGEND.


VON DER UNSTERBLICHKEIT, ALS DER NATÜRLICHEN BESCHAFFENHEIT DES MENSCHEN ANGEMESSEN BETRACHTET.

Von der Taufe, § 2.

XVII. Die mit diesen Worten ausgedrückte Vorlage: Durch den Apostel belehrt, erwarten wir den Tod jetzt nicht als eine natürliche Beschaffenheit des Menschen, sondern als eine wahrhafte und gerechte Strafe des Sündenfalles,

insofern sie durch den hinterlistig angeführten Namen des Apostels zu verstehen gibt, dass der Tod, der im gegenwärtigen Zustand als eine gerechte Strafe durch die Entziehung der Unsterblichkeit verhängt ist, nicht die natürliche Beschaffenheit des Menschen gewesen sei, sodass die Unsterblichkeit kein Gnadengeschenk, sondern die natürliche Beschaffenheit gewesen sei,

als VERFÄNGLICH, VERWEGEN, DEN APOSTEL BELEIDIGEND, UND BEREITS ZU ANDERER ZEIT VERDAMMT.


VON DER BESCHAFFENHEIT DES MENSCHEN IM NATURZUSTAND.

Von der Gnade, § 10.

XVIII. Die Lehre der Synode, welche sagt, Gott habe nach dem Sündenfalle Adams die Verheißung des künftigen Befreiers ausgesprochen und das Menschengeschlecht durch die Hoffnung des Heiles trösten wollen, das Jesus Christus bringen werde, aber Gott habe gewollt, das Menschengeschlecht solle durch verschiedene Zustände hindurchgehen, ehe die Erfüllung der Zeiten komme, und dass zuerst im Natur-Zustande der Mensch, den ihm eigenen (Erkenntnis-) Lichtern überlassen, seiner blinden Vernunft zu misstrauen lerne, und aus seinen eigenen Irrtümern heraus sich zum Verlangen nach einem höheren Lichte hin bewege,

diese so wie sie da vorliegt verfängliche Lehre, verstanden betreffend das Verlangen nach der Hilfe durch ein höheres Licht in Hinordnung auf das durch Christus verheißene Heil: der Mensch sei imstande, wenn er seinen ihm eigenen Lichtern überlassen wird, sich selbst zu dessen Erfassung hinzubewegen,

als VERDÄCHTIG, UND DIE PELAGIANISCHE HAERES lE BEGÜNSTIGEND.


VON DER BESCHAFFENHEIT DES MENSCHEN UNTER DEM GESETZ.

Von der Gnade, § 10.

XIX. Ebenso die Lehre, welche hinzufügt, dass der Mensch, weil er unter dem (alttestamentlichen - Anm. K. H.) Gesetz ohnmächtig war, dasselbe zu beobachten, zum Überdrehter geworden sei: zwar nicht durch die Schuld des Gesetzes, welches höchst heilig war, sondern durch die Schuld des Menschen, der unter dem Gesetze ohne die Gnade immer mehr und mehr zum Übertreter wurde, und dann fortfährt, das Gesetz, da es das Herz des Menschen nicht heilte, habe bewirkt, dass er seine Übel erkannt habe, und dass er, von seiner Schwäche überzeugt, nach der Gnade des Mittlers verlangt habe,

wodurch ganz allgemein zugegeben wird, der Mensch sei durch die Nichtbefolgung des Gesetzes zum Übertreter geworden, weil er ohnmächtig war, es zu befolgen: gleichsam, als ob Derjenige etwas Unmögliches befehlen könne, Der gerecht ist; oder dass Der, Der die Liebe ist, den Menschen um dessentwegen, was dieser nicht vermeiden konnte, verwerfen werde,

als FALSCH, ÄRGERNISERREGEND, GOTTLOS, IN DU BAY VERDAMMT.


XX. Wo zu verstehen gegeben wird, dass der Mensch unter dem Gesetz ohne die Gnade das geordnete Verlangen nach der Gnade des Erlösers zu dem durch Christus verheißenen Heile in sich hätte aufkommen lassen können, als wenn nicht die Gnade selbst es bewirke, dass Er von uns angerufen werde,

da ist DIE VORLAGE, SO WIE SIE NIEDERGELEGT IST, VERFÄNGLICH, VERDÄCHTIG, DIE SEMIPELAGIANISCHE HÄERESlE BEGÜNSTIGEND.


VON DER ERLEUCHTENDEN UND ANREGENDEN GNADE.

Von der Gnade, § 11.

XXI. Die Vorlage, welche behauptet, wenn das Licht der Gnade allein sei, dann diene es lediglich dazu, dass wir die Unglückseligkeit unseres Zustandes und die Schwere unseres Übels erkennen: so dass die Gnade in diesem Fall dieselbe Wirkung hervorbringe, welche das Gesetz hervorbrachte; es sei daher notwendig, dass Gott in unserem Herzen die heilige Liebe ( sanctus amor) erschaffe und das heilige Wohlgefallen einflöße, das zu der in uns vorherrschenden Liebe im Gegensatz steht, und dass diese heilige Liebe, dieses heilige Wohlgefallen im eigentlichen Sinne die Gnade Jesu Christi sei, die Einflößung der Höheren Liebe ( charitas), nach deren Erkenntnis wir aus heiliger Liebe heraus handeln; diese sei jene Wurzel, aus welcher die Guten Werke keimen, diese sei die Gnade des Neuen Testamentes, die uns von der Knechtschaft der Sünde befreit und zu Kindern Gottes macht,

insofern sie dahin zielt, als sei allein diese Gnade die eigentliche Gnade Jesu Christi, welche im Herzen die heilige Liebe ( sanctus amor) hervorbringt, und die bewirkt, dass wir handeln; oder dass sie auch die Gnade sei, durch welche der von der Knechtschaft der Sünde befreite Mensch zum Kinde Gottes wird: und dass nicht auch diejenige Gnade im eigentlichen Sinne die Gnade Christi sei, mit welcher das Herz des Menschen durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes berührt wird; und es gebe keine wahre innere Gnade Christi, welcher widerstanden wird,

ist FALSCH, VERFÄNGLICH, HINFÜHREND ZU DEM IRRTUM, WELCHER IN DER ZWEITEN THESE DES JANSENIUS ALS HAERETISCH VERDAMMT IST, UND DENSELBEN ERNEUERND.


VOM GLAUBEN ALS DER ERSTEN GNADE.

Vom Glauben, § 1.

XXII. Die Vorlage, welche zu verstehen gibt, dass der Glaube, mit welchem die Reihe der Gnaden anfängt, und durch den wir wie durch die erste Stimme zum Heile und zur Kirche gerufen werden, eben selbst die vorzügliche Tugend des Glaubens sei, durch welche die Menschen Gläubige genannt werden und sind,

gleichwie als ob jene Gnade nicht früher wäre, welche so wie sie dem Willen zuvorkommt, auch dem Glauben zuvorkommt,

als DER HAERESIE VERDÄCHTIG, DANACH SCHMECKEND, BEREITS IN QUESNEL VERDAMMT, IRRIG.


VON DER ZWEIFACHEN LIEBE.

Von der Gnade, § 8.

XXIII. Die Lehre der Synode von der zweifachen Liebe: der herrschenden Begierde ( cupiditas) und der herrschenden Höheren Liebe ( charitas); welche besagt, dass der Mensch ohne die Gnade unter der Knechtschaft der Sünde sei, und dass er in diesem Zustande durch den allgemeinen Einfluss der herrschenden Begierde alle seine Handlungen anstecke und verderbe,

insofern sie zu verstehen gibt, dass im Menschen, während er unter der Knechtschaft oder im Stande der Sünde ist, und er jener Gnade beraubt ist, durch welche er von der Knechtschaft der Sünde befreit und zum Kinde Gottes wird, dann die Begierlichkeit so herrsche, dass durch deren allgemeinen Einfluss alle seine Handlungen in sich angesteckt und verderbt werden; oder dass alle Werke, welche vor der Rechtfertigung geschehen, aus welchem Beweggrund sie immer geschehen mögen, Sünden sind,

gleichsam als wenn der Sünder in allen seinen Handlungen der herrschenden Begierde diene,

als FALSCH, VERDERBLICH, ZU DEM VOM KONZIL VON TRIENT ALS HAERETISCH VERDAMMTEN, UND WIE DER UM IN DU BAY, 40. ARTIKEL, VERDAMMTEN IRRTUM FÜHR END.


Von der Gnade, § 12.

XXIV. Hinsichtlich dessen aber, wo zwischen der herrschenden Begierlichkeit und der herrschenden Liebe ( charitas) keinerlei von der Natur selbst eingepflanzten mittleren Gemütszustände angenommen werden, welche durch ihre ihnen eigene Beschaffenheit lobeswürdig sind, und welche zugleich mit dem Streben nach Glückseligkeit und mit der natürlichen Neigung zum Guten gleichsam als letzte Umrisse und Überbleibsel des Ebenbildes Gottes zurückblieben,

und als wenn zwischen der göttlichen Liebe, die uns zum Himmelreich führt, und der unerlaubten menschlichen Liebe, welche verwerflich ist, es keine erlaubte menschliche Liebe gäbe, welche keinen Tadel verdient,

als FALSCH, UND BEREITS ZU ANDERER ZEIT VERDAMMT.


VON DER KNECHTISCHEN FURCHT.

Von der Buße, § 3.

XXV. Die Lehre, welche von der Furcht vor der Strafe ganz allgemein sagt, dass sie lediglich insoferne nicht ein Übel genannt werden kann, wenn sie wenigstens so weit reicht, die Hand zu zügeln,

als wenn die Furcht vor der Hölle, von welcher letzteren der Glaube lehrt, dass die Sünde damit gestraft werde, nicht an sich gut und nützlich sei als eine übernatürliche Gabe und eine von Gott eingegebene Gemütsbewegung, die zur Liebe der Gerechtigkeit vorbereitet,

als FALSCH, VERWEGEN, VERDERBLICH, BELEIDIGEND DIE GÖTTLICHEN GESCHENKE, BEREITS ZU ANDERER ZEIT VERDAMMT, GEGENSÄTZLICH ZUR LEHRE DES KONZILS VON TRIENT, SOWIE AUCH ZUR ÜBEREINSTIMMENDEN ANSICHT DER VÄTER: es sei nötig, ,gemäß der gewohnten Weise der Vorbereitung zur Gerechtigkeit': dass zuerst die Furcht eintrete, durch welche die Liebe kommt:

die Furcht als Heilmittel, die Liebe als die Gesundheit.


VON DER STRAFE DERER, DIE NUR MIT DER ERBSÜNDE BEHAFTET STERBEN.

Von der Taufe, § 3.

XXVI. Die Lehre, welche als eine pelagianische Fabel jenen Ort der Unterwelt bezeichnet (welchen die Gläubigen allgemein den ,limbus puerorum' / den Aufenthaltsort der Kinder/ nennen), in welchem die bloß mit der Schuld der Erbsünde Gestorbenen ohne Strafe des Feuers mit der Strafe des Seligkeitsverlustes gestraft werden:

so als wenn eben dadurch Diejenigen, die die Strafe des Feuers (von dort) fernhalten, eben diesen Ort, sowie einen der Schuld und Strafe ledigen Zustand zwischen dem Reiche Gottes und der ewigen Verwerfung (neu) einführen würden, so wie es den Fabeleien der Pelagianer entspricht,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-) SCHULEN BELEIDIGEND.


XXVII - LX: Irrtümer über die Sakramente

VON DEN SAKRAMENTEN, UND ZUERST VON DER SAKRAMENTALEN (SPENDE-) FORM MIT HINZUFÜGUNG "BEDINGUNGSWEISE".

Von der Taufe, § 12.

XXVII. Die Erwägung der Synode, durch welche unter dem Vorwand der Anhänglichkeit an die alten Canones sie im Fall des Zweifels (an der Gültigkeit Anm. K. H.) der Taufe ihren Vorsatz ausspricht, die Erwähnung der (nur) bedingungsweise erfolgten Form (der Spendung) zu unterlassen,

als VERWEGEN, ZUR PRAXIS, ZUM GESETZ UND ZUR AUTORITÄT DER KIRCHE lM GEGENSATZ.


VON DER TElLNAHME AM OPFERMAHL IM MESSOPFER.

Von der Eucharistie, § 6.

XXVIII. Die Vorlage der Synode, in welcher sie, nachdem sie ausspricht, die Teilnahme am Opfermahl sei ein wesentlicher Teil des Opfers, hinzufügt, sie verwerfe jedoch nicht jene Messen als unerlaubte, in welcher die Anwesenden nicht sakramental kommunizieren: deshalb, weil diese, wenn auch weniger vollkommen, am Opfermahl teil nehmen, indem sie es im Geist empfangen,

insoferne damit gesagt sein soll, dass etwas von dem Wesen des Opfers bei demjenigen Opfer fehle, welches vollzogen wird sei es ohne irgendeinen Anwesenden, oder sei es mit Anwesenden, die weder sakramental noch auch geistig am Opfermahle teilnehmen, und als wenn diejenigen Messen als unerlaubte zu verwerfen wären, in welchen außer dem kommunizierenden Priester niemand anwesend ist, der entweder sakramental oder auch geistig kommuniziert,

als FALSCH, IRRIG, DER HAERESIE VERDÄCHTIG UND DARNACH SCHMECKEND.


VON DER WIRKSAMKEIT DES KONSEKRATIONSRITUS.

Von der Eucharistie, § 2.

XXIX. Die Lehre der Synode, wo sie die Glaubenslehre über den Ritus der Konsekration vorzutragen vorhat, und wo sie unter Hinweglassung aller schulmäßigen Fragen über die Art und Weise, in welcher Christus in der Eucharistie gegenwärtig ist (von diesen Fragen fordert die Synode die ihrer Pflicht des Lehrens nachgehenden Pfarrer Abstand zu nehmen auf), nur dieses Zweifache darlegt: 1) Christus ist nach der Konsekration wahrhaft, wirklich und wesentlich unter den Gestalten gegenwärtig; 2) alsdann hört die ganze Substanz des Brotes und des Weines auf, sodass nur die Gestalten übrig bleiben: und sie unterlässt es gänzlich, auch nur eine Erwähnung von der Transsubstantiation zu machen, oder von der Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in den Leib und der ganzen Substanz des Weines in das Blut, welche das Konzil von Trient als einen Glaubensartikel definiert hat, und welche in dem feierlichen Glaubensbekenntnis enthalten ist,

insofern durch diese unbesonnene und verdächtige Auslassung sowohl die Kenntnisnahme von dem zum Glauben gehörigen Artikel, als auch die von der Kirche zum Schutz jenes Bekenntnisses gegen die Häresien geheiligte Benennung heimlich entfernt wird, und diese sogar dahin zielt, zu bewirken, dass sie vergessen werde, als wenn es sich bloß um eine rein schulmäßige Frage handele,

als VERDERBLICH, DIE ERKLÄRUNG DER KATHOLISCHEN WAHRHEIT IN BEZUG AUF DAS DOGMA DER TRANSSUBSTANTIATION SCHMÄLERND, DIE HAERETIKER BEGÜNSTIGEND.


VON DER ZUWENDUNG DER FRUCHT DES OPFERS.

Von der Eucharistie, § 8.

XXX. Die Lehre der Synode, gemäß welcher, während sie bekennt, sie glaube, dass die Darbringung des Opfers sich auf alle erstrecke, aber so, dass bei der Liturgie eine besondere Erwähnung einiger sowohl Lebender als auch Verstorbener geschehen könne, indem man Gott speziell für dieselben bittet, sie sogleich folgen lässt, nicht aber, dass geglaubt werden dürfe, es liege in der Willkür des Priesters, die Frucht des Opfers zuzuwenden, wem er es will; ja, wir verdammen vielmehr diesen Irrtum als höchst verletzend gegen die Rechte Gottes, der allein, wem Er will, die Frucht des Opfers zuwendet, und nach dem Maß, das Ihm gefällt; daher gibt sie es folgerichtig preis als eine in das Volk eingedrungene falsche Meinung, dass diejenigen, die dem Priester ein Almosen unter der Bedingung reichen, dass er eine Messe zelebriere, aus dieser Messe einer besonderen Frucht teilhaftig würden,

so verstanden, dass außer der speziellen Erwähnung und Fürbitte, diese besondere Darbringung oder Zuwendung des Opfers, welche vom Priester vorgenommen wird, denjenigen, welchen es zugewendet wird, nicht mehr Nutzen bringe, (sondern) den übrigen genau so viel: jenen, denen es zugewendet wird, wie irgendwelchen anderen; und als wenn keine besondere Frucht aus der besonderen Zuwendung hervorgehe, welche die Kirche für bestimmte Personen oder Personengruppen zu machen empfiehlt und vorschreibt, vorzugsweise den Pfarrern für ihre Schafe; dies ist wie aus einem göttlichen Gebot herrührend, so hat es das heilige Konzil von Trient deutlich ausgedrückt,

als FALSCH, VERWEGEN, GEFÄHRLICH, ZUM BEREITS BEI WICLIF VERDAMMTEN IRRTUM FÜHREND.


VON DER ANGEMESSENEN ART UND WEISE, DIE BEIM GOTTESDIENST EINZUHALTEN IST.

Von der Eucharistie, § 5.

XXXI. Die Vorlage der Synode, welche erklärt, es sei hinsichtlich der Art und Weise beim Gottesdienst angemessen, und dem alten Herkommen gemäß, dass sich in jedem Gotteshaus nur ein (einziger) Altar befinde, und dass sie die Absicht habe, diesen Gebrauch wieder herzustellen,

als VERWEGEN, EINEN SEHR ALTEN, FROMMEN, BESONDERS IN DER LATEINISCHEN KIRCHE SCHON SEIT VIELEN JAHRHUNDERTEN VORHANDENEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH SCHMÄHEND.


Von der Eucharistie, § 5.

XXXII. Ebenso die Vorschrift, welche verbietet, dass auf die Altäre Reliquienbehälter und Blumen gestellt werden sollen,

als VERWEGEN, EINEN FROMMEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH DER KIRCHE SCHMÄHEND.


Von der Eucharistie, § 6.

XXXIII. Die Vorlage der Synode, wonach sie erklärt, es zu wünschen, dass die Ursachen behoben werden möchten, durch welche zum Teil das Vergessen der Grundsätze hinsichtlich der Ordnung der Liturgie aufgekommen ist, durch Zurückführung derselben zu einer größeren Einfachheit der Riten, durch Erklärung derselben in der Volkssprache, sowie durch Vortragen mit lauter Stimme,

als wenn die herrschende, von der Kirche angenommene und genehmigte Ordnung der Liturgie irgend wie aus dem Vergessen der Grundsätze hervorgegangen wäre, durch welche sie geregelt werden soll,

als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE KIRCHE SCHMÄHEND, DIE LÄSTERUNGEN DER HAERETIKER GEGEN SIE BEGÜNSTIGEND.


VON DER ART UND WEISE DER AUSSPENDUNG DER BUSSE.

Von der Buße, § 7.

XXXIV. Die Erklärung der Synode, in welcher sie, nachdem sie vorausgeschickt hat, dass die Art und Weise der Ausspendung der canonischen Buße nach dem Beispiel der Apostel so von der Kirche festgesetzt sei, dass sie für alle gemeinsam sei, und nicht allein zur Strafe der Schuld, sondern besonders, um zur Gnade geneigt zu machen; sodann hinzufügt, dass sie in dieser bewundernswerten und erhabenen Art und Weise der Ausspendung die ganze Würde dieses so sehr notwendigen Sakramentes erkenne, frei von den Spitzfindigkeiten, welche demselben im Verlaufe der Zeit angehängt worden sind,

als wenn die Art und Weise der Ausspendung, in welcher ohne den Ablauf der canonischen Buße, dieses Sakrament in der ganzen Kirche ausgespendet zu werden pflegt, seine Würde vermindert habe,

als VERWEGEN, ÄRGERNIS ERREGEND, ZUR VERACHTUNG DER WÜRDE DES SAKRAMENTES FÜHREND, SO WIE ES INDER GANZEN KIRCHE AUS GESPENDET ZU WERDEN PFLEGT, UND DIE KIRCHE SELBST BELEIDIGEND.


Von der Buße, § 10, Nr. 4.

XXXV. Die in diesen Worten abgefasste Vorlage: Wenn die Liebe am Anfang immer schwach ist, so ist es, um auf dem gewöhnlichen Weg zur Vermehrung dieser Liebe zu gelangen, notwendig, dass der Priester diejenigen Akte der Verdemütigung und der Buße vorhergehen lasse, welche zu jeder Zeit von der Kirche empfohlen worden sind. Diese Akte auf wenige Gebete oder auf ein nach schon empfangener Lossprechung zu übendes Fasten zu beschränken, sieht vielmehr nach einem gegenständlichen Wunsch aus, für dieses Sakrament nur den Namen der Buße zu bewahren, statt eines erleuchteten und zweckmäßigen Mittels zur Vermehrung jenes Eifers der Höheren Liebe ( charitas), welcher der Lossprechung vorhergehen muss. Wir sind zwar weit davon entfernt, die Praxis zu missbilligen, nach welcher auch nach der Lossprechung zu leistende Bußen aufgegeben werden. Wenn aber allen unseren guten Werken immer unsere Mängel anhängen, um wie viel mehr müssen wir dann fürchten, sehr viele Unvollkommenheiten in dem schwierigsten und wichtigsten Werk unserer Wiederversöhnung zu begehen!

insofern damit gesagt sein will, dass die Bußen, die nach der Lossprechung zu leisten aufgegeben werden, eher zu betrachten seien als ein Ersatz für die Mängel, die beim Werke unserer Wiederversöhnung vorkommen, denn als wahre sakramentale und genugtuende Bußen für die gebeichteten Sünden; gleichsam als wenn, damit das wahre Wesen der Buße nicht nur noch dem bloßen Namen nach bewahrt werde, der gewöhnliche Weg dann darin bestehe, dass die Akte der Verdemütigung und der Buße, die nach Art der sakramentalen Genugtuung aufgegeben werden, der Lossprechung vorausgehen müssten,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE ALLGEMEINE PRAXIS DER KIRCHE BELEIDIGEND, FÜHREND ZU DEM IN PETER VON OSMA ALS HAERETISCH BEZEICHNETEN IRRTUM.


VON DER NOTWENDIG VORHERGEHENDEN VERFASSUNG FÜR DIE ZULASSUNG DER BÜSSENDEN ZUR WIEDERVERSÖHNUNG.

Von der Gnade, § 15.

XXXVI. Die Lehre der Synode, in welcher, nachdem sie vorausschickt: Wenn sich unzweideutige Merkmale der im Herzen des Menschen herrschenden Liebe ( amor) zeigen, dann könne er würdig erachtet werden, zur Teilnahme am Blute Christi, die in den Sakramenten geschieht, hinzugelassen zu werden, sie hinzufügt: unechte Bekehrungen, die durch die Attrition ( unvollkommene Reue) geschehen, pflegen weder wirksam noch dauerhaft zu sein, demzufolge: der Seelenhirt müsse auf unzweideutige Merkmale der herrschenden Höheren Liebe ( charitas) dringen, ehe er seine Büßenden zu den Sakramenten hinzulasse. Diese Merkmale, wie sie ferner lehrt, könne der Seelsorger aus der andauernden Unterlassung der Sünde und dem Eifer in den Guten Werken entnehmen. Diesen Eifer der Höheren Liebe ( charitas) hält sie übrigens (über die Buße, § 10) für eine (innere) Verfassung, welche der Lossprechung vorausgehen müsse,

so verstanden, dass nicht allein die unvollkommene Reue - die allgemein Attrition genannt wird - auch wenn sie mit der Liebe ( dilectio) verbunden ist, durch welche der Mensch anfängt Gott zu lieben als die Quelle aller Gerechtigkeit; auch nicht allein die von der Höheren Liebe ( charitas) durchformte Reue; sondern auch der Eifer der herrschenden Höheren Liebe ( charitas): und dieser (Eifer) bewährt durch die tägliche Erfahrung des Eifers in den Guten Werken, allgemein und unbedingt verlangt werde, auf dass der Mensch zu den Sakramenten und insbesondere die Büßenden zur Wohltat der Lossprechung hinzugelassen werden,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE SEELENRUHE STÖREND, DER SICHEREN UND GEBILLIGTEN PRAXIS IN DER KIRCHE ENTGEGENGESETZT, DER WIRKSAMKEIT DES SAKRAMENTES ABBRUCH TUEND UND SIE SCHMÄHEND.


VON DER BEFUGNIS ZUR LOSSPRECHUNG.

Von der Buße, § 10, Nr. 6.

XXXVII. Die Lehre der Synode, die von der durch die Priesterweihe erlangten Befugnis zur Lossprechung handelt: nach der Einrichtung der Diözesen und Pfarren sei es angemessen, dass ein jeder diese Richtergewalt über die ihm entweder hinsichtlich des Gebietes oder irgend eines persönlichen Rechtes untergebenen Personen ausübe, weil sonst Verwirrung und Unordnung entstehe,

insofern sie nach erfolgter Einrichtung der Diözesen und Pfarren nur aussagt, es sei angemessen zur Vorbeugung von Verwirrungen, dass die Gewalt zur Lossprechung über die Untergebenen ausgeübt werde, so verstanden: als wenn zur gültigen Anwendung dieser Gewalt nicht diejenige Ordentliche oder Subdelegierte Jurisdiktion ( Rechtsprechungsgewalt) notwendig wäre, ohne welche das Konzil von Trient die vom Priester erteilte Lossprechung für nichtig erklärt,

als FALSCH, VERWEGEN, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT UND ES BELEIDIGEND, IRRIG.


Von der Buße, § 11.

XXXVIII. Ebenso die Lehre, gemäß welcher, nachdem die Synode bekannt hat, sie könne sich nicht enthalten, jene so sehr verehrungswürdige Disziplin des Altertums zu bewundern, welche, wie sie sagt, denjenigen, der nach der ersten Sünde und nach der ersten Wiederversöhnung aufs neue der Schuld verfiel, nicht so leicht und vielleicht niemals zur Buße zuließ, sie hinzufügt: durch die Furcht der ewigen Ausschließung von der Kommunion und dem Frieden, selbst in Todesgefahr, werde denjenigen ein starker Zaum angelegt, die das Übel der Sünde gering schätzen und es noch weniger fürchten,

als ENTGEGENGESETZT DEM 13. CANON DES ERSTEN KONZILS VON NICAEA, DER DEKRETALE INNOCENZ' I. AN EXUPERIUS VON TOULOUSE, DANN AUCH DER DEKRETALE COELESTIN' I. AN DIE BISCHÖFE DER PROVINZEN VON VIENNE UND NARBONNE, UND AN DIE GOTTLOSIGKEIT ERINNERND, WELCHE DER HEILIGE PAPST IN DIESER DEKRETALE VERABSCHEUT.


VON DER BEICHTE DER LÄSSLICHEN SÜNDEN.

Von der Buße, § 12.

XXXIX. Die Erklärung der Synode über die Beichte der lässlichen Sünden, welche sie nicht häufig zu geschehen wünscht, damit solche Beichten nicht zu sehr der Geringschätzung anheim fallen möchten,

als VERWEGEN, VERDERBLICH, ENTGEGENGESETZT DER VOM HElLIGEN KONZIL VON TRIENT GEBILLIGTEN PRAXIS DER HElLIGEN UND FROMMEN.


VON DEN ABLÄSSEN.

Von der Buße, § 16.

XL. Die Vorlage, welche behauptet, dass der Ablass nach seiner ganz genauen Bedeutung nichts anderes sei, als die Nachlassung derjenigen Buße, welche durch die Canones dem Büßenden auferlegt war,

als wenn der Ablass außer der Nachlassung der canonischen Strafe nicht auch die Kraft habe zur Nachlassung der zeitlichen Strafe, die man für die gegenwärtigen Sünden der göttlichen Gerechtigkeit schuldet,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI SCHMÄHEND, LÄNGST IM 19. ARTIKEL LUTHERS VERDAMMT.


Von der Buße, § 16.

XLI. Auch das, was hinzugefügt wird, die Scholastiker hätten, durch ihre Spitzfindigkeiten aufgeblasen, einen unrichtig verstandenen Schatz der Verdienste Christi und der Heiligen aufgebracht, und dem klaren Begriff der Lossprechung von der canonischen Strafe einen verworrenen und falschen Begriff von der Zuwendung der Verdienste unterschoben,

als wenn die Schätze der Kirche, aus denen der Papst die Ablässe erteilt, nicht die Verdienste Christi und der Heiligen seien,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI UND DER HEILIGEN BELEIDIGEND, LÄNGST IM 17. ARTIKEL LUTHER' S VERDAMMT.


Von der Buße, § 16.

XLII. Ebenso das, was hinzugefügt ist, es sei noch mehr zu bedauern, dass diese eingebildete Zuwendung auf die Verstorbenen zu übertragen in Verbreitung gekommen ist,

als FALSCH, VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE RÖMISCHEN PÄPSTE BELEIDIGEND UND DIE ÜBUNG UND DEN ALLGEMEINEN SINN DER KIRCHE, FÜHREND ZU DEM IRRTUM, DER ALS HAERETISCH IN PETER VON OSMA BEZEICHNET, UND NOCHMALS IM 12. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT IST.


Von der Buße, § 16.

XLIII. Endlich dasjenige, was höchst unverschämt gegen die Ablasstafeln, die privilegierten Altäre, etc., vorgebracht wird,

als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, ÄRGERNIS ERREGEND, DIE PÄPSTE UND DIE IN DER GANZEN KIRCHE ÜBLICHE PRAXIS SCHMÄHEND.


Von der Buße, § 19.

XLIV. Die Vorlage der Synode, welche anführt, die Vorbehaltung der Sünden-Fälle sei in heutiger Zeit nichts anderes, als eine unbekümmerte Hemmung für die Priester niedrigeren Ranges, und für die Büßenden, die gewohnt sind, sich um diese Vorbehaltung nicht zu kümmern, ein Wort ohne Sinn,

als FALSCH, VERWEGEN, ÜBEL KLINGEND, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, DIE HÖHERE HIERARCHISCHE GEWALT VERLETZEND.


XLV. Ebenso bezüglich der Hoffnung, die sie an den Tag legt, dass bei der Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße solche Vorbehalte nicht mehr Raum finden mögen,

wenn sie unter Beachtung des allgemeinen Sinnes dieser Worte sagen will, dass durch die Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße, die der Bischof oder die Synode vornimmt, die (Vorbehaltung der) Sünden-Fälle abgeschafft werden könne (n), von welchen das Konzil von Trient erklärt, dass die Päpste dieselben kraft der ihnen in der ganzen Kirche übergebenen Gewalt sich ihrem besonderen Urteil vorbehalten könnten,

als EINE FALSCHE UND VERWEGENE VORLAGE, DIE DEM KONZIL VON TRIENT UND DER AUTORITÄT DER PÄPSTE ABBRUCH TUT, UND FÜR SIE BELEIDIGEND IST.


VON DEN CENSUREN.

Von der Buße, §§ 20.22.)

XLVI. Die Vorlage, welche behauptet, die Wirkung der Exkommunikation sei nur eine äußere, weil sie ihrem Wesen nach nur von der äußeren Gemeinschaft mit der Kirche ausschließt,

als wenn die Exkommunkation keine geistliche Strafe wäre, die im Himmel bindet und die Seelen verpflichtet,

als FALSCH, VERDERBLICH, IM 23. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT, MINDESTENS IRRIG.


Von der Buße, §§ 21. 23.

XLII. Ebenso die, welche lehrt, es sei gemäß der natürlichen und der göttlichen Rechte notwendig, dass der Exkommunikation und der Suspension eine persönliche Untersuchung vorhergehen müsse, und dass mithin die "unmittelbar als Tatfolge" ( "ipso facto") eintretenden Urteile keine andere Gewalt haben, als die einer ernstlichen Verwarnung ohne jede tatsächliche Wirkung,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE KIRCHENGEWALT BELEIDIGEND, IRRIG.


Von der Buße, § 22.

XLIII. Ebenso die, welche ausspricht, es sei eine seit einigen Jahrhunderten unnütz und eitel eingeführte Formel, allgemein von der Exkommunikation die Lossprechung zu erteilen, in welche der Gläubige (möglicherweise) hätte verfallen können,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE ÜBUNG DER KIRCHE BELEIDIGEND.


Von der Buße, § 24.

XLIX. Ebenso die, welche die "Suspensionen aus unterrichtetem Gewissen" ( "ex informata conscientia", d. i. wegen eines geheimen Verbrechens - Anm. K. H.) als nichtig und wirkungslos verdammt,

als FALSCH, VERDERBLICH, DAS KONZIL VON TRIENT BELEIDIGEND.


Von der Buße, § 24.

L. Ebenso, dass sie vorhält, der Bischof allein habe kein Recht, sich der Gewalt zu bedienen, die ihm doch das Konzil von Trient überträgt zur Verhängung der Suspension "ex informata conscientia",

als DIE RECHTSPRECHUNGSGEWALT DER VORGESETZTEN DER KIRCHE VERLETZEND.


VON DER PRIESTERWEIHE. Von der Priesterweihe, § 4.

LI. Die Lehre der Synode, die erklärt, es sei üblich gewesen, bei der Beförderung zu den Weihen nach Gebrauch und Einsetzung der alten Kirchenzucht die Gewohnheit zu bewahren, dass wenn ein Kleriker sich durch Heiligkeit des Lebens auszeichnete und für würdig erachtet wurde, zu den Heiligen Weihen emporzusteigen, ein solcher zum Diakonat oder Presbyterat befördert zu werden pflegte, auch wenn er die Niederen Weihen noch nicht empfangen hatte; und dass eine solche Weihe nicht als ,durch Überspringung erlangt' ( per saltum) genannt wurde, so wie sie später genannt worden ist;


Von der Priesterweihe, § 5.

LlI. Ebenso die, welche vorbringt, es habe keinen anderen Titel für die Weihen gegeben, als die Überweisung an einen besonderen Dienst, wie es im Konzil von Chalcedon vorgeschrieben ist, hinzufügend (§ 6): solange sich die Kirche nach diesen Grundsätzen bei der Auswahl ihrer Diener gerichtet habe, sei der geistliche Stand blühend gewesen; diese seligen Tage seien nun aber vorüber und neue Grundsätze eingeführt worden, durch welche die Disziplin hinsichtlich der Auswahl der Diener des Heiligtums verderbt worden sei;


Von der Priesterweihe, § 7.

CIII. Ebenso, dass sie es zu diesen verderbten Grundsätzen rechnet, dass man von der alten Einrichtung abgewichen sei, nach welcher, wie sie (§ 5) sagt, die Kirche, beharrend in den Fußstapfen des Apostels, niemanden zum Priestertum zuzulassen festgesetzt hatte, der sich nicht die Taufunschuld bewahrt hatte,

insofern die Synode sagen will, die Disziplin sei durch die Dekrete und Anordnungen verderbt worden,

1) durch welche entweder die (Höheren) Weihen unter Überspringung (der Niederen Weihen) verboten wurden,

2) oder durch welche nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Kirchen die Weihen ohne den Titel einer besonderen Verpflichtung genehmigt wurden, wie insbesondere die Weihe auf den Patrimonial-Titel, die das Konzil von Trient genehmigt hat, mit Vorbehalt des Gehorsams, mit welchem die so Geweihten nach der Notwendigkeit der Kirchen sich denjenigen Dienstpflichten unterziehen müssen, zu welchen sie je nach Ort und Zeit vom Bischof hinzugezogen werden, wie es in der Urkirche von den apostolischen Zeiten her gebräuchlich war,

3) oder durch welche nach dem canonischen Recht eine Unterscheidung der Verbrechen festgesetzt ist, wonach diejenigen irregular ( weiheunwürdig) werden, die sich derselben schuldig machen; gleichsam als wenn durch diese Unterscheidung die Kirche vom Geist des Apostels abgewichen sei, wenn sie nicht allgemein und ohne Unterschied alle diejenigen vom kirchlichen Dienst ausschließt, die sich nicht die Taufunschuld bewahrt haben,

als EINE IN ALLEN IHREN TElLEN FALSCHE, VERWEGENE LEHRE, VERWIRRUNG ANRICHTEND HINSICHTLICH DER FÜR DAS BEDÜRFNIS UND DEN VORTEIL DER KIRCHEN EINGEFÜHRTEN ORDNUNG, BELEIDIGEND DIE DURCH DIE CANONES UND BESONDERS DURCH DIE DEKRETE DES KONZILS VON TRIENT GENEHMIGTE DISZIPLIN.


Von der Priesterweihe, § 13.

LlV. Ebenso, dass sie es als einen schändlichen Missbrauch bezeichnet, jemals für die Zelebration von Messen und für die Ausspendung der Sakramente ein Almosen in Anspruch zu nehmen, so wie auch irgend ein Entgelt, genannt ,Stolagebühr', und allgemein jedes Stipendium und Ehrengeld, welches bei Anlass von fürbittenden Gebeten oder bei was immer für einer pfarrlichen Dienstleistung verabreicht wird,

als wenn die Diener der Kirche des Verbrechens eines schändlichen Missbrauches zu tadeln wären, wenn sie nach dem angenommenen und genehmigten Gebrauch und der Anordnung der Kirche sich des Rechtes bedienen, das der Apostel verkündigte: Irdisches von denjenigen anzunehmen, denen sie Geistliches ausspenden,

als FALSCH, VERWEGEN, DAS KIRCHLICHE UND PFARRAMTLICHE RECHT VERLETZEND, BELEIDIGEND DIE KIRCHE UND IHRE DIENER.


Von der Priesterweihe, § 14.

LV. Wo die Synode es lebhaft zu wünschen bekennt, dass irgend eine Art und Weise ausfindig gemacht werden möge, die kleinen Kleriker (mit diesem Namen bezeichnet sie die Kleriker der Niederen Weihen) von den Kathedral- und Kollegiat-Kirchen zu entfernen, indem man nämlich dafür sorge, dass rechtschaffene Laien vorgerückteren Alters unter Anweisung einer angemessenen Unterstützung bei der Messe dienen und andere Verrichtungen, wie die eines Akolythen, etc., ausüben mögen, so wie sie sagt, dass es ehedem zu geschehen pflegte, wo solche Arten von Kirchendiensten sich nicht auf den bloßen Schein beschränkten, um die Höheren Weihen zu erhalten,

insofern dadurch die Einrichtung getadelt wird, wodurch vorgesorgt ist, dass die Verrichtungen der Niederen Weihen nur durch diejenigen geleistet und ausgeübt werden, die sich darin befinden und aufgezeichnet sind (4. Provinzialkonzil von Mailand); und was dem Sinn des Konzils von Trient gemäß ist, dass die Verrichtungen der Heiligen Weihen vom Diakonat bis zum Ostiariat, die von den apostolischen Zeiten her in der Kirche lobenswerterweise angenommen, und an vielen Orten eine Zeit lang unterlassen worden sind, wieder hergestellt werden sollen, damit sie nicht von den Häretikern als müßig verhöhnt werden,

als EIN E VERWEGENE BEEINFLUSSUNG, FROMME OHREN VERLETZEND, VERWIRRUNG IN DEN KIRCHENDIENST BRINGEND, DEN BEI DER FEIER DER GEHEIMNISSE SO VIEL WIE MÖGLICH ZU BEOBACHTENDEN ANSTAND SCHMÄLERND, BELEIDIGEND DIE PFLICHTEN UND VERRICHTUNGEN DER NIEDEREREN WEIHEN, EBENSO DIE DURCH DIE CANONES, UND BESONDERS DURCH DAS KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE DISZIPLIN; BEGÜNSTIGEND DIE HAERETIKER IN IHREM DAGEGEN ERHOBENEN GESCHREI UND IHREN VERLEUMDUNGEN.


Von der Priesterweihe, § 18.

LVI. Die Lehre, welche aufstellt, es scheine angemessen zu sein, dass von den canonischen Hindernissen, welche aus den im Recht ausgedrückten Verbrechen hervorgehen, niemals weder eine Dispens gestattet, noch auch zugelassen werde,

als DIE VOM KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE CANONISCHE BILLIGKEIT UND ANORDNUNG VERLETZEND, DER AUTORITÄT UND DEN RECHTEN DER KIRCHE ABBRUCH TUEND.


Von der Priesterweihe, § 22.

LVII. Die Vorschrift der Synode, welche allgemein und ohne Unterschied als einen Missbrauch jegliche Dispens verwirft, dass mehr als ein Residenz-Benefizium an einen und denselben übertragen werde, ebenso darin, was sie hinzufügt, sie wäre sicher, dass es dem Geiste der Kirche gemäß sei, es könne niemand mehr als ein (einziges) Benefizium genießen, sei es auch nur ein einfaches,

als IN IHRER ALLGEMEINHElT DER ANORDNUNG DES KONZILS VON TRIENT ABBRUCH TUEND.


VON DEN VERLÖBNISSEN UND DER EHE.

Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, etc., § 2.

LVIII. Die Vorlage, welche ausspricht, Verlöbnisse im eigentlichen Sinn enthielten nur einen bürgerlichen Akt, der zur Feier der Ehe vorbereitet, und sie seien daher der Vorschrift der bürgerlichen Gesetze gänzlich zu unterwerfen,

als wenn der zum Sakrament vorbereitende Akt nicht aus diesem Grund dem Recht der Kirche unterworfen sei,

als FALSCH, DAS RECHT DER KIRCHE lN BEZUG AUF DIE AUCH AUS DEN VERLÖBNISSEN KRAFT DER CANONISCHEN ANORDNUNGEN HERVORGEHENDEN WIRKUNGEN VERLETZEND, DER VON DER KIRCHE ANGEORDNETEN DISZIPLIN ABBRUCH TUEND.


Von der Ehe, §§ 7.11. 12.

LlX. Die Lehre der Synode, welche behauptet, ursprünglich komme es nur der höchsten bürgerlichen Gewalt zu, dem Ehevertrag solche Hindernisse entgegenzustellen, die denselben nichtig machen und ,trennende' genannt werden; dass vom ursprünglichen Recht außerdem gesagt wird, es sei mit dem Recht zur Dispenserteilung wesentlich verbunden, und hinzufügt, unter Voraussetzung der Zustimmung oder der Nachsicht von Seiten der Staatsoberen habe die Kirche rechtlich Hindernisse feststellen können, die den Ehevertrag trennen,

als wenn die Kirche nicht immer aus eigenem Recht bei den Ehen der Christen Hindernisse hätte feststellen könnte, die nicht allein die Ehe verhindern, sondern sie auch hinsichtlich des Bandes nichtig machen, welchen die Christen auch in den Ländern der Ungläubigen verpflichtet bleiben, und darin zu dispensieren,

als DIE CANONES 3,4,9,12 DER 24. SI TZUNG DES KONZILS VON TRIENT AUFHEBEND, HAERETISCH.


Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, § 10.

LX. Ebenso, dass die Synode die bürgerliche Gewalt angeht, sie möge aus der Zahl der Hindernisse die geistliche Verwandtschaft entfernen, und das, was nach der öffentlichen Ehrbarkeit benannt ist, deren Ursprung sich in der justinianischen (Gesetzes-)Sammlung vorfindet; dann, dass sie das Hindernis der Schwägerschaft und Blutsverwandtschaft, das aus irgend einer erlaubten oder unerlaubten Verbindung entsteht, auf den vierten Grad nach bürgerlicher Annahme der Seiten- und Nebenlinie beschränke, jedoch so, dass keine Hoffnung auf eine zu erlangende Dispens zurückbleibe,

insofern sie der bürgerlichen Gewalt das Recht beilegt, die durch die Autorität der Kirche festgestellten oder gebilligten Hindernisse aufzuheben oder einzuschränken; ebenso da, wo sie unterstellt, die Kirche könne durch die bürgerliche Gewalt ihres Rechtes hinsichtlich der von ihr festgestellten oder gebilligten Hindernisse zu dispensieren, beraubt werden,

als DIE FREIHElT UND GEWALT DER KIRCHE UMSTÜRZEND, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, AUS DEM OBEN VERWORFENEN HAERETISCHEN GRUNDSATZ HERVORGEGANGEN.


[Fortsetzung folgt]