Pflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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*G. Ermecke, Art. Pflicht, in: [[LThK]], 2. Auflage, Bd. 8, Sp. 426-428. | *G. Ermecke, Art. Pflicht, in: [[LThK]], 2. Auflage, Bd. 8, Sp. 426-428. | ||
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Aktuelle Version vom 9. Juli 2018, 07:55 Uhr
Pflicht ist ein Begriff in der philosophischen Ethik und der Moraltheologie. Auch im Kirchenrecht wird von Pflichten gesprochen. So gibt es z.B. die Pflicht zur brüderlichen Zurechtweisung und die Pflicht zum Stundengebet (für Ordensleute und Priester).
Im besonderen wird von ehelichen Pflichten gesprochen: Veranwortungsbewusste Elternschaft und die Weitergabe des menschlichen Lebens.
Inhaltsverzeichnis
Pflichten eines Bürgers
Verschiedene Pflichten kennt auch der Staat. So gibt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Formel "Eigentum verpflichtet".
Pflichtgefühl
Unter Pflichtgefühl in allen Umständen des menschlichen Lebens, versteht man nach Papst Pius XII. jenes Gefühl:
- "mit der sich nicht markten und verhandeln lässt, die allem und jedem vorzugehen hat. Dieses Pflichtgefühl bedeutet für den Christen bewusste Anerkennung des souveränen Herrschaftsrechtes Gottes über uns, seiner souveränen Autorität, seiner souveränen Güte. Es lehrt uns, wie der klar geoffenbarte Wille Gottes kein Verhandeln duldet, sondern einem jeden befiehlt, sich ihm zu beugen. Es lässt uns vor allem eines begreifen, dass nämlich dieser göttliche Wille die Stimme einer unendlichen Liebe uns gegenüber ist. Kurz gesagt: ein Gefühl nicht einer abstrakten Pflicht oder eines übermächtigen, unerbittlichen und feindseligen, die menschliche Freiheit der Willens- und Handlungsfreiheit erdrückenden Gesetzes, sondern ein Gefühl, das sich willig den Forderungen einer Liebe und einer großzügigen Freundschaft fügt, die die mannigfaltigen Wechselfälle unseres Lebens hienieden überragt und lenkt."<ref>Pius XII.: Ansprache an Neuvermählte vom 20. August 1941: aus: Soziale Summe Pius' XII., Band I, S. 444, Nr. 900.</ref>
Literatur
- Bueb, Bernhard, Von der Pflicht zu führen
- G. Ermecke, Art. Pflicht, in: LThK, 2. Auflage, Bd. 8, Sp. 426-428.
Siehe auch: Gebot
Anmerkungen
<references />