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Aktuelle Version vom 24. Juli 2018, 11:35 Uhr
Cum, post editam |
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Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Gewährung von Vollmachten an die Generaloberen klösterlicher Laienverbände päpstlichen Rechts
2. Januar 1970
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 23, lateinisch und deutscher Text, S. 80-83, Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur Nr. 37/70 Treversis, die 8 m. iulii 1970).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Da nach der Veröffentlichung der Instruktion "Venite seorsum" über das kontemplative Leben und die Klausur der weiblichen Orden von Bischöfen, Priestern und Ordensleuten Zweifel über deren Wert geäußert wurden, scheint es mir notwendig zu sein, zur Beruhigung der Ordensfrauen und zur Bestärkung in ihrem Vorsatz folgendes mitzuteilen:
1. Die Instruktion "Venite seorsum" wurde auf Anordnung Papst Pauls VI. ausgearbeitet und mit Normen versehen, die vom Heiligen Vater selbst in der Audienz vom 12. Juli 1969 approbiert worden waren, so dass diese Normen jetzt geltendes Recht für die Klausur der Ordensfrauen darstellen.
2. Da die Normen unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Wünsche der Ordensfrauen aufgestellt wurden, sind sie von den Ordensfrauen überall sehr gerne aufgenommen worden, was durch unzählige, aus der ganzen Welt frei und aus eigenem Antrieb an den Heiligen Vater und an diese HI. Kongregation gesandte Briefe bewiesen werden kann.
3. Es gibt Ordenshäuser, die darum gebeten haben, die Normen auf ihre besonderen Verhältnisse anpassen zu dürfen. Diesem Wunsch wird Rechnung getragen werden, sobald die einschlägigen Regeln dem Heiligen Stuhl zur Approbation vorliegen.
4. Einige Klöster - allerdings wenige - gaben ihren Unmut in bezug auf die Klausurvorschriften der Instruktion kund. Solche Klöster können, wenn alles gut überlegt worden ist, gemäß dem Willen des Heiligen Vaters in eine andere Art klösterlichen Lebens umgewandelt werden und ihre frühere kanonische Form der päpstlichen Klausur aufgeben.
5. Die vom Heiligen Vater approbierten, in der Instruktion "Venite seorsum" aufgeführten Normen heben keineswegs die im Motu Proprio "Pastorale munus" gewährten Vollmachten auf. Denn diese Vollmachten sind nach der ausdrücklichen Erklärung des Heiligen Vaters in der Audienz vom 7. März 1967 wie folgt zu verstehen:
(1) Die Bischöfe können das zeitweilige Verlassen der Klausur aus gerechten und schwerwiegenden Gründen erlauben, jedoch nicht auferlegen.
(2) Die Gründe, die das zeitweilige Verlassen der Klausur rechtfertigen, müssen dieselben sein, welche in der Instruktion "Inter cetera" n. 24 (A. A. S. 38 [1956] 516-517) angegeben sind; es ist aber nicht mehr notwendig, sich an den Heiligen Stuhl zu wenden, da die Erlaubnis zum zeitweiligen Verlassen der Klausur jetzt von den Bischöfen gegeben werden kann.
Diese Interpretation hat der Heilige Vater ausdrücklich in der mir gewährten Audienz am 13. November 1969 bestätigt.
Indem ich Eurer Exzellenz diese Erläuterungen, die allen Hochwürdigsten Ordinarien und allen Monasterien in Ihrem Bereiche mitgeteilt werden sollen, zur Kenntnis bringe, bitte ich Sie, das Gedeihen des beschaulichen Lebens mit all Ihrem Einfluss nach Möglichkeit zu fördern und die kontemplativen Klosterfrauen in ihrem heiligen Vorhaben zu unterstützen und zu schützen.
Ich benutze diese Gelegenheit, Ihnen meine Verehrung auszusprechen und verbleibe
Rom, den 2. Januar 1970
H. Kardinal Antoniutti
Präfekt
E. Heston, SAC