Pontifices maximi praedecessores nostri (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Juli 2008, 09:38 Uhr
Pontifices praedecessores nostri |
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(Quelle: Leo XIII., Lumen de coelo - Bezeugt in seinen Allocutionen, Rundschreiben, Constitutionen, öffentlichen Briefen und Akten. Buch I (Buch I-III in einem Band), S. 104-109, Wien, Verlag Rudolf Brzezowsky & Söhne 1889 [in deutschen Buchstaben)].
Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).
Die Päpste, Unsere Vorgänger, pflegten nach alter Einrichtung der Römischen Kirche bald nach Übernahme der apostolischen Pflichten allen Gläubigen mit väterlicher Freigebigkeit die Schätze der himmlischen Gaben zu öffnen und gemeinsame Gebete in der Kirche auszuschreiben, um denselben die Gelegenheit zu geistlichem und heilsamen Gewinne zu bieten und sie anzuspornen, durch Gebete, Bußwerke und Almosen für die Armen die Hilfe des ewigen Hirten zu erlangen. Das war einesteils gewissermaßen ein glückverheißendes Geschenk, welches die obersten Vorsteher der Religion zum Beginne des apostolischen Amtes ihren Kindern in Christo spendeten und wie ein heiliges Unterpfand jener Liebe, mit welcher sie die Familie Christi umfassten; anderseits aber war es ein feierlicher Dienst der christlichen Frömmigkeit und Tugend, welchen die Gläubigen mit ihren Hirten, mit dem sichtbaren Haupte der Kirche verbunden, bei Gott verrichteten, auf dass der Vater der Erbarmungen nicht bloß auf seine Herde, um Uns de Worte des heiligen Leo (Serm. III. al. V. in Anniv. Assumpt. Suae) zu bedienen, sondern auch auf den Hirten seiner Schafe selbst gnädig nieder blicken, ihm beistehen und ihn gnädig beschützen und weiden wolle.
Von dieser Absicht geleitet, haben Wir, da schon der Jahrestag Unserer Wahl herannaht, dem Beispiele Unserer Vorgänger folgend, beschlossen, einen Ablass nach der Art eines allgemeinen Jubiläums für die ganze katholische Welt zu verkünden. Denn vor allem wissen Wir, wie notwendig Unserer Schwachheit in dem schwierigen Amte, das auf Uns liegt, die Fülle der göttlichen Gnadengaben ist. Wir wissen aus täglicher Erfahrung, wie betrübt die Zeitumstände sind, in welche Wir hineingeraten sind, und mit welchen Sturmwogen die Kirche in der gegenwärtigen Zeit kämpft; auch fürchten Wir schauernd, dass aus den der Verschlechterung entgegenstürzenden öffentlichen Angelegenheiten, aus den unheilvollen Anschlägen gottloser Menschen, aus der Bedrohung des himmlischen Strafgerichtes, welches schon schwer auf Manchen lastet, von Tag zu Tag schwerere Übel hereinbrechen werden.
Da aber die besondere Wohltat des Jubiläums dahin zielt, dass die Gebrechen der Seele gesühnt, Werke der Buße und der christlichen Nächstenliebe geübt, der Dienst des Gebetes angelegentlicher verrichtet werde, und da die Opfer der Gerechtigkeit und die Gebete, welche durch den einmütigen Eifer der ganzen Kirche dargebracht werden, Gott so angenehm und so fruchtbringend sind, dass sie der göttlichen Güte Gewalt anzutun scheinen, so darf man fest vertrauen, der Himmlische Vater werde die Demut seines Volkes anschauen, die Dinge zum Besseren wenden und das erwünschte Licht seiner Erbarmungen und Trost bringen. Denn wenn, wie derselbe Leo der Große sagt (Serm. 1 de Quadrag.), nachdem uns durch die Gnade Gottes die Besserung der Sitten geschenkt ist, die geistlichen Feinde besiegt werden, wird auch die Stärke der leiblichen Feinde uns unterliegen und sie, welche nicht ihr Verdienst, sondern unsere Vergehen uns drückend gemacht haben, werden durch unsere Besserung geschwächt werden. Darum ermahnen wir inständig alle Kinder der Katholischen Kirche und bitten sie im Herrn, dass sie mit Unsern auch ihre Gebete und Werke christlicher Bußdisziplin und Frömmigkeit vereinigen und diese dargebotene Jubiläumsgnade, diese Zeit der göttlichen Erbarmungen zum Gewinn ihrer Seelen und zum Nutzen der Kirche mit Gottes Hilfe eifrig benützen.
Darum bewilligen und verleihen Wir im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und gestützt auf die Autorität der heiligen Apostel Petrus und Paulus, aus jener Gewalt, zu binden und zu lösen, welche der Herr Uns, wenngleich Unwürdigen, verliehen hat, den Christgläubigen beiderlei Geschlechtes, welche in Unserer ehrwürdigen Stadt wohnen oder in dieselbe kommen, wenn sie in der Zeit vom ersten Fastensonntag, nämlich vom 2. März bis 1. Juni inklusive, welcher der Pfingstsonntag ist, die Basilika des heiligen Johannes im Lateran und die Basilika ‚Sankt Maria Maggiore zwei Mal besuchen und dort eine Zeit lang für die Wohlfahrt und für die Erhöhung der Katholischen Kirche und dieses Apostolischen Stuhles, für die Ausrottung der Ketzerei, für die Bekehrung aller Irrenden, für die Eintracht der christlichen Fürsten und für den Frieden und die Einigkeit des ganzen gläubigen Volkes auf Unsere Meinung fromme Gebete vor Gott verrichten und einmal innerhalb des oben erwähnten Zeitraumes einen Fasttag halten, jedoch nicht nach einem Tage, der in der Dispens für die vierzigtägige Fasten nicht inbegriffen ist, noch an einem anderen durch das Kirchengebot zu einem ähnlichen strengen Fasttage erhobenen Tage, und wenn sie ihre Sünden beichten, das Allerheiligste Sakrament des Altars empfangen und ein Almosen für die Armen oder für ein frommes Werk, wie einem Jeden seine Frömmigkeit eingibt, spenden; den Übrigen aber, welche außerhalb Unserer Stadt wo immer wohnen, wenn sie drei Kirchen derselben Stadt oder desselben Ortes, oder der Vorstädte, welche von den Ortsordinarien oder ihren Vikaren oder Officialen, oder in deren Auftrag und in Ermangelung der selben von den dortigen Seelsorgern zu bezeichnen sind, zwei Mal, oder wenn es dort nur zwei Kirchen gibt, drei Mal, oder wenn es nur eine gibt, sechs Mal im Laufe der oben erwähnten drei Monate besuchen und die andern oben angeführten Werke verrichten, einen Vollkommenen Ablass aller ihrer Sünden, wie er im Jubiläumsjahr den Besuchern gewissen Kirchen unterhalb und außerhalb der Stadt Rom verliehen zu werden pflegt, und wir bewilligen auch, dass dieser Ablass den Seelen, welche mit Gott in Liebe verbunden aus diesem Leben geschieden sind, Fürbitteweise zuwendet werden kann und darf. Auch gestatten Wir den Ortsordinarien, dass sie allen, sowohl weltlichen als nach einer Regel lebenden Kapiteln und Kongregationen, Sodalitäten, Bruderschaften, Universitäten oder Kollegien, welche die erwähnten Kirchen Prozessionsweise besuchen, nach ihrem klugen Ermessen die Zahl dieser Besuche vermindern können.
Wir gestatten auch, dass die Schifffahrenden und Reisenden, wenn sie in ihren Wohnort oder in eine längere Station kommen, nach Verrichtung der oben erwähnten Werke denselben Ablass gültig gewinnen können, wen sie die Kathedral- oder Hauptkirche oder die Pfarrkirche ihres Wohnortes oder jener Station sechs mal besucht haben. Ordenspersonen beiderlei Geschlechter aber, auch Jenen, welche beständig im Kloster weilen, sowohl Laien als Welt- und Ordensgeistlichen, die sich im Gefängnisse oder in der Gefangenschaft befinden, ode3r durch ein körperliches Gebrechen oder ein anderes Hindernis abgehalten, die erwähnten Werke oder einige derselben nicht verrichten können, gestatten Wir, dass der von Ortsordinarien approbierte Beichtvater dieselben in andere Werke der Frömmigkeit verwandeln oder sie auf eine andere nächste Zeit verschieben und solche auferlegen könne, welche die Büßer verrichten können, auch mit der Fakultät, Kinder, welche noch nicht zu der ersten Kommunion zugelassen sind, von der Kommunion zu dispensieren.
Überdies gewähren Wir allen Christgläubigen, sowohl Laien, als Welt- und Ordensgeistlichen jeden Ordens und Institutes, auch wenn es nicht speziell genannt ist, die Erlaubnis und Fakultät, dass sie sich zu diesem Zwecke jeden als Beichtvater approbierten sowohl Welt- als Ordensgeistlichen wählen können (und von dieser Fakultät können auch die Nonnen, Novizinnen und andere in Klöstern wohnenden Frauenpersonen Gebrauch machen, wenn nur der Beichtvater für Klosterfrauen approbiert ist), welcher sie, wenn sie innerhalb des erwähnten Zeitraumes in der Absicht, den gegenwärtigen Jubiläumsablass zu gewinnen und die übrigen zur Gewinnung desselben notwendigen ‚Werke zu verrichten, zu ihm zur Beichte kommen, nur für dieses eine Mal und für den Gewissensbereich (in foro conscientiae) von den Strafen der Exkommunikation und der Suspension und von anderen von Rechtswegen oder von irgend einem Menschen verhängten kirchlichen Urteilen und Zensuren, auch wenn sie den Ortsordinarien und Uns oder dem Apostolischen Stuhl, auch in allen Fällen, die dem Papst oder dem Apostolischen Stuhl, auch in allen Fällen, die dem Papst oder dem Apostolischen Stuhl selbst in spezieller Weise vorbehalten und sonst auch in der umfassendsten Verleihung nicht inbegriffen sind, sowie auch on allen Sünden und Exzessen, mögen sie auch noch so schwer und enorm sein, auch wenn sie den Ordinarien und Uns und dem Apostolischen Stuhl, wie oben erwähnt, vorbehalten sind, unter Auflegung einer heilsamen Buße und was sonst von Rechtswegen aufzuerlegen ist, und wenn es sich um Häresien handelt, nach vorheriger Abschwörung und Widerruf der Irrtümer, wie es Rechtens ist, absolvieren; sowie auch alle Gelübde, auch beschworene und dem Heiligen Stuhl vorbehaltene (doch immer mit Ausnahme der Gelübde der Keuschheit, des Ordensgelübdes und einer Verpflichtung, die von einem Dritten angenommen wurde, oder bei welcher es sich um ein Präiudiz für einen Dritten handelt, sowie auch von den Bußgelübden, welche man Präservative gegen die Sünde nennt, wenn nicht die Umwandlung für eine solche erachtet wird, dass sie einen nicht minderen Zügel gegen die Sünde bietet, als die Materie des früheren Gelübdes) in andere fromme und heilsame Werke verwandeln und solche Beichtkinder, welche die heiligen Weihen empfangen haben, auch wenn sie dem Ordensstande angehören, von der heimlichen Irregularität zur Ausübung ihrer Weihen und zur Erlangung der höheren, wenn sie sich dieselbe bloß durch Verletzung der Zensuren zugezogen haben, gültig dispensieren kann.
Wir beabsichtigen aber nicht, mit Gegenwärtigem von irgend einer andern, aus einem Delikt oder aus einem Defekt contrahirten heimlichen oder offenkundigen Irregularität oder von einer anderen Untauglichkeit und Inhabilität, wie immer sie zu Stande gekommen sein mag, zu dispensieren oder eine Fakultät zu verleihen, von den Obenerwähnten zu dispensieren oder zu rehabilitieren und in den frühen Stand zu versetzen, auch nicht in foro conscientiae, denn Wir wollen weder die Konstitution mit den beigefügten Deklarationen Unseres Vorgängers Benedikt XIV. glücklichen Andenkens derogieren, welche mit den Worten beginnt: Sacramentum Poenitentiae, noch wollen Wir, dass dieses Unser gegenwärtiges Schreiben Denen, welche von Uns und dem Apostolischen Stuhl oder von einem Prälaten oder kirchlichen Richter namentlich exkommuniziert, suspendiert, interdiziert, oder sonst in Verurteilungen und Zensuren verfallen erklärt oder öffentlich bezeichnet sind, in irgend einer Weise zugute kommen könne und dürfe, wenn sie nicht innerhalb des erwähnten Zeitraumes Genugtuung geleistet und, wo es nötig ist, mit den Parteien sich verglichen haben. Wenn sie innerhalb des oben bestimmten Termins nach dem Urteile des Beichtvaters nicht Genugtuung leisten können, so gestatten Wir, dass sie in foro conscientiae absolviert werden können, nur zu dem Zwecke, den Jubiläumsablass zu gewinnen und mit der Verpflichtung, Genugtuung zu leisten, so bald sie können.
Darum Schreiben Wir in Kraft des heiligen Gehorsams mittelst des Gegenwärtigen allen Ortsordinarien aller Orte und ihren Vikaren und Officialen oder in Ermangelung derselben den Seelsorgern vor, dass sie, wenn sie eine Abschrift oder auch ein gedrucktes Exemplar des gegenwärtigen Schreibens erhalten, dasselbe in ihren Kirchen, Diözesen, Städten, Flecken, Landschaften und Orten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen und, nachdem die Bevölkerung auch, soweit es geschehen kann, durch die Predigt des Wortes Gottes recht vorbereitet ist, die zu besuchende Kirche oder Kirchen, wie oben angegeben, bezeichnen
Nun folgt die bei allen ähnlichen Aktenstücken gleichlautende Vollzugsklausel und der Schluss, welcher lautet: