Cum ex eo (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen Apostolischen Stuhles, gibt in der Anhänglichkeit an das in der vorletzten Sitzung erteilte sichere Geleit und der Erweiterung derselben noch dem unten beschriebenen Inhalte allmänniglich die Zusicherung, dass allen und jeden Priestern, Kurfürsten, Fürsten, Herzogen, Markgrafen, Grafen, Baronen, Edeln, Militärpersonen, Gemeinen und was immer für andern Männern, wessen Standes, Berufes oder welcher Eigenschaft sie immer seien, aus der deutschen Provinz und Nation, ihren Städten und andern Orten und sämtliche kirchlichen und weltlichen Personen, besonders des Augsburger – Glaubensbekenntnisses, die, oder welche zugleich mit ihnen zu diesem allgemeinen Trientinischen Concilium hinkommen oder gesendet und verreisen werden oder bisher angekommen sind, mit was immer für Namen sie genennt werden oder genannt werden dürfen, laut des Gegenwärtigen, die öffentliche Beglaubigung und die volleste und wahrhafteste Sicherheit, die sie sicheres Geleit nennen, gewähret und gänzlich erteilt, frei nach dieser Stadt Trient hinzukommen, daselbst zu bleiben, sich aufzuhalten, zu verweilen, vorzuschlagen, zu sprechen, zugleich mit dem Kirchenrat selbst, über was immer für Geschäfte zu verhandeln, zu prüfen, zu untersuchen und alles, was ihnen immer beliebt und jegliche Artikel sowohl schriftlich, als mündlich frei vorzubringen, zu eröffnen und sie mit den heiligen Schriften und mit den Worten, Aussprüchen und Gründen der heiligen Väter zu erklären, zu bewähren und glaubwürdig zu machen und wenn es nötig ist, auch auf die Einwürfe des allgemeinen Concilium ausgewählt werden, sich christlich zu unterreden oder liebevoll ohne alles Hindernis Konferenz zu halten, mit gänzlicher Entfernung aller Vorwürfe, Schmähungen und Verunglimpfungen und mit der Anzeige, dass in dem vorgenannten Trientinischen Concilium alle Streitgegenstände nach der Heiligen Schrift, den Überlieferungen der Apostel, den bewährten Konzilien, der Übereinstimmung der Katholischen Kirche und dem Ansehender heiligen Väter sollen verhandelt werden. Auch mit der Beifügung, dass sie durchaus nicht unter dem Vorwande der Religion oder über diese begangener oder zu begehender Vergehen bestraft werden sollen. Zugleich auch so, dass wegen ihrer Gegenwart weder auf die Reise oder an sonst irgend einem Orte, während dem Hinreisen, Verbleiben oder Zurückkehren, noch in der Stadt Trient selbst irgend eine Art der Gottesdienst werden soll und dass sie nach Vollendung oder nicht Vollendung dieser Dinge zu welcher Zeit es ihnen immer beliebt oder sie auf Befehl und mit Zustimmung ihrer Obern nach ihrer Heimat zurückkehren wünschen oder jemand aus ihnen es wünscht, alsogleich, ohne allen Rückhalt, Umstände oder Verweilung nach Wohlgefallen frei und sicher zurückkehren können, mit Unverletzlichkeit ihres und der ihrigen Eigentums und der Ehre zugleich, so wie hinwieder auch der Personen, jedoch mit Wissen derjenigen, die der nämliche Kirchenrat dazu bestellen wird, damit dann ohne Arg und Trug für ihre Sicherheit schicklich vorgesorgt werde. Der heilige Kirchenrat will auch, dass in dieser öffentlichen Beglaubigung und sicheren Geleite alle und jede Klauseln eingeschlossen und enthalten und für eingeschlossen gehalten werden, welche zur vollen, wirksamen und hinreichenden Sicherheit während dem Hingehen, dem Aufenthalte und der Rückkehr notwendig und dienlich sein mögen. Zur größeren Sicherheit und zum Wohl des Friedens und der Versöhnung, spricht er auch das ausdrücklich aus, dass er, wenn auch jemand oder einige aus ihnen entweder auf der Reise, während der Hinkunft nach Trient oder dem Verweilen dasselbst oder der Rückkehr – was ferne sei – etwas so großes vergingen oder verfehlten, wodurch die ihnen gewährte Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung zernichtet oder aufgehoben werden könnte, will und zugibt, dass die über solchem Verbrechen ergriffenen nur von ihnen selbst und von keinem andern, alsobald durch angemessene Ahndung und mit einer zureichenden von Seite dieses Kirchenrats billig zu genehmigenden und zu lobenden Buße bestraft werden sollen, so dass die Form, die Bedingnisse und Weise ihrer Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Auf gleiche Weise will er auch, dass wenn jemand oder einige von dem Kirchenrate selbst entweder auf der Reise oder während dem Aufenthalte oder der Rückkehr – was ferne sei- etwas so Großes vergingen pder verfehlten, wodurch die Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung verletzt oder auf irgend eine Weise aufgehoben werden könnte, die über solchen Verbrechen ergriffenen nur vom Kirchenrat selbst und nicht von andern durch angemessene Ahndung und mit einer zureichenden, von Seite der dann hier gegenwärtigen deutschen herren der Augsburger Konfession billig zu lobenden und zu genehmigenden Buße alsobald bestraft werden sollen, so dass die gegenwärtige Form, Bedingnisse und Weise der Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Überdies will dieser Kirchenrat, dass es jenen Gesandten allen und jedem erlaubt sei, so oft, als es dienlich oder notwendig ist, aus der Stadt Trient zu gehen, um Luft zu schöpfen und wieder nach ihr zurückkehren, so wie auch ihren oder ihre Boten nach was immer für Orte, zur Besorgung ihrer nötigen Geschöpfe ungehindert hinzusenden oder abzuordnen und den oder die Gesendeten oder Abgeordneten wieder zu sich kommen zu lassen so oft, als es ihnen ersprießlich scheint, so dass der oder derselben, um für seine oder ihre Sicherheit vorzusorgen, von solchen begleitet werden, welche das Concilium dazu bestellen wird. Und zwar soll dieses sichere Geleit und diese Sicherheit bestehen und andauern von der Zeit an und während der Zeit, in welcher sie unter die Schutzobsorge dieses Kirchenrates und der seinigen aufgenommen und nach Trient hingeleitet werden und während der ganzen Zeit ihres Verbleibens daselbst und wieder nach hinlänglicher, erhaltener Audienz, zwanzig Tage über den Zeitpunkt hinaus, wann sie es selbst begehren oder wenn das Concilium noch also gehaltener Audienz ihnen abzureisen ansaget. So wird es jeglichen, unter Gottes Huld, an den sicheren Ort, welchen er dafür auswählt, mit gänzlicher Ausschließung des Arges und Truges zurückzugeleiten. Und zwar verheißt und verspricht es in guter Treue für alle und jede Gläubigen Christi, für alle Fürsten, sowohl kirchlichen und weltlichen, wer sie immer sind und für alle andern kirchlichen und weltlichen Personen, wessen Standes und Berufes sie seien oder mit welchem Namen immer sie benennt werden mögen, dass dieses alles unverletzlich beobachtet werden soll. Überdies verspricht es, mit Ausschluss alles Arges und Truges, in wahrhafter und guter Treu, dass der Kirchenrat selbst weder öffentlich noch geheim eine Gelegenheit suchen oder ein Ansehen oder eine Macht oder eine Satzung, ein gesetzliches oder kanonisches Privilegium oder irgend eine mit Worten ausgedrückte Vorschrift von was immer für Konzilien besonders von dem Konstanziensischen und Sienischen auf irgend eine Weise zu einem Nachteile dieser öffentlichen Beglaubigung und vollsten Versicherung und öffentlich und freien, vom Kirchenrate selbst ihnen bewilligten Audienz benützen oder jemanden zu benützen zulassen werde. Zumal er jene, in diesem Stücke und für die4smal aufhebet. Wenn aber der heilige Kirchenrat, oder jemand aus ihm oder den seinigen, wessen Berufes, Standes oder Auszeichnung er immer sei, die Akte und Weise der vorgeschriebenen Versicherung und des sichern Geleites in was immer für einem Punkte oder einer Klausel verletze - was jedoch der Allmächtige abzuwenden sich würdigen wolle – und nicht bald eine zureichende und nach ihrem eigenen Urteile billig zu genehmigende und zu loebende Buße erfolgte: so mögen und können sie den Kirchenrat selbst dafür halten, dass er in alle Strafen, in welche nach göttlichen und menschlichen Rechte oder Übung die Schänder solcher sicheren Geleite verfallen können, verfallen sei und zwar ohne alle Entschuldigung oder ohne irgend einen Widerspruch in diesem Stücke. | Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen Apostolischen Stuhles, gibt in der Anhänglichkeit an das in der vorletzten Sitzung erteilte sichere Geleit und der Erweiterung derselben noch dem unten beschriebenen Inhalte allmänniglich die Zusicherung, dass allen und jeden Priestern, Kurfürsten, Fürsten, Herzogen, Markgrafen, Grafen, Baronen, Edeln, Militärpersonen, Gemeinen und was immer für andern Männern, wessen Standes, Berufes oder welcher Eigenschaft sie immer seien, aus der deutschen Provinz und Nation, ihren Städten und andern Orten und sämtliche kirchlichen und weltlichen Personen, besonders des Augsburger – Glaubensbekenntnisses, die, oder welche zugleich mit ihnen zu diesem allgemeinen Trientinischen Concilium hinkommen oder gesendet und verreisen werden oder bisher angekommen sind, mit was immer für Namen sie genennt werden oder genannt werden dürfen, laut des Gegenwärtigen, die öffentliche Beglaubigung und die volleste und wahrhafteste Sicherheit, die sie sicheres Geleit nennen, gewähret und gänzlich erteilt, frei nach dieser Stadt Trient hinzukommen, daselbst zu bleiben, sich aufzuhalten, zu verweilen, vorzuschlagen, zu sprechen, zugleich mit dem Kirchenrat selbst, über was immer für Geschäfte zu verhandeln, zu prüfen, zu untersuchen und alles, was ihnen immer beliebt und jegliche Artikel sowohl schriftlich, als mündlich frei vorzubringen, zu eröffnen und sie mit den heiligen Schriften und mit den Worten, Aussprüchen und Gründen der heiligen Väter zu erklären, zu bewähren und glaubwürdig zu machen und wenn es nötig ist, auch auf die Einwürfe des allgemeinen Concilium ausgewählt werden, sich christlich zu unterreden oder liebevoll ohne alles Hindernis Konferenz zu halten, mit gänzlicher Entfernung aller Vorwürfe, Schmähungen und Verunglimpfungen und mit der Anzeige, dass in dem vorgenannten Trientinischen Concilium alle Streitgegenstände nach der Heiligen Schrift, den Überlieferungen der Apostel, den bewährten Konzilien, der Übereinstimmung der Katholischen Kirche und dem Ansehender heiligen Väter sollen verhandelt werden. Auch mit der Beifügung, dass sie durchaus nicht unter dem Vorwande der Religion oder über diese begangener oder zu begehender Vergehen bestraft werden sollen. Zugleich auch so, dass wegen ihrer Gegenwart weder auf die Reise oder an sonst irgend einem Orte, während dem Hinreisen, Verbleiben oder Zurückkehren, noch in der Stadt Trient selbst irgend eine Art der Gottesdienst werden soll und dass sie nach Vollendung oder nicht Vollendung dieser Dinge zu welcher Zeit es ihnen immer beliebt oder sie auf Befehl und mit Zustimmung ihrer Obern nach ihrer Heimat zurückkehren wünschen oder jemand aus ihnen es wünscht, alsogleich, ohne allen Rückhalt, Umstände oder Verweilung nach Wohlgefallen frei und sicher zurückkehren können, mit Unverletzlichkeit ihres und der ihrigen Eigentums und der Ehre zugleich, so wie hinwieder auch der Personen, jedoch mit Wissen derjenigen, die der nämliche Kirchenrat dazu bestellen wird, damit dann ohne Arg und Trug für ihre Sicherheit schicklich vorgesorgt werde. Der heilige Kirchenrat will auch, dass in dieser öffentlichen Beglaubigung und sicheren Geleite alle und jede Klauseln eingeschlossen und enthalten und für eingeschlossen gehalten werden, welche zur vollen, wirksamen und hinreichenden Sicherheit während dem Hingehen, dem Aufenthalte und der Rückkehr notwendig und dienlich sein mögen. Zur größeren Sicherheit und zum Wohl des Friedens und der Versöhnung, spricht er auch das ausdrücklich aus, dass er, wenn auch jemand oder einige aus ihnen entweder auf der Reise, während der Hinkunft nach Trient oder dem Verweilen dasselbst oder der Rückkehr – was ferne sei – etwas so großes vergingen oder verfehlten, wodurch die ihnen gewährte Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung zernichtet oder aufgehoben werden könnte, will und zugibt, dass die über solchem Verbrechen ergriffenen nur von ihnen selbst und von keinem andern, alsobald durch angemessene Ahndung und mit einer zureichenden von Seite dieses Kirchenrats billig zu genehmigenden und zu lobenden Buße bestraft werden sollen, so dass die Form, die Bedingnisse und Weise ihrer Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Auf gleiche Weise will er auch, dass wenn jemand oder einige von dem Kirchenrate selbst entweder auf der Reise oder während dem Aufenthalte oder der Rückkehr – was ferne sei- etwas so Großes vergingen pder verfehlten, wodurch die Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung verletzt oder auf irgend eine Weise aufgehoben werden könnte, die über solchen Verbrechen ergriffenen nur vom Kirchenrat selbst und nicht von andern durch angemessene Ahndung und mit einer zureichenden, von Seite der dann hier gegenwärtigen deutschen herren der Augsburger Konfession billig zu lobenden und zu genehmigenden Buße alsobald bestraft werden sollen, so dass die gegenwärtige Form, Bedingnisse und Weise der Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Überdies will dieser Kirchenrat, dass es jenen Gesandten allen und jedem erlaubt sei, so oft, als es dienlich oder notwendig ist, aus der Stadt Trient zu gehen, um Luft zu schöpfen und wieder nach ihr zurückkehren, so wie auch ihren oder ihre Boten nach was immer für Orte, zur Besorgung ihrer nötigen Geschöpfe ungehindert hinzusenden oder abzuordnen und den oder die Gesendeten oder Abgeordneten wieder zu sich kommen zu lassen so oft, als es ihnen ersprießlich scheint, so dass der oder derselben, um für seine oder ihre Sicherheit vorzusorgen, von solchen begleitet werden, welche das Concilium dazu bestellen wird. Und zwar soll dieses sichere Geleit und diese Sicherheit bestehen und andauern von der Zeit an und während der Zeit, in welcher sie unter die Schutzobsorge dieses Kirchenrates und der seinigen aufgenommen und nach Trient hingeleitet werden und während der ganzen Zeit ihres Verbleibens daselbst und wieder nach hinlänglicher, erhaltener Audienz, zwanzig Tage über den Zeitpunkt hinaus, wann sie es selbst begehren oder wenn das Concilium noch also gehaltener Audienz ihnen abzureisen ansaget. So wird es jeglichen, unter Gottes Huld, an den sicheren Ort, welchen er dafür auswählt, mit gänzlicher Ausschließung des Arges und Truges zurückzugeleiten. Und zwar verheißt und verspricht es in guter Treue für alle und jede Gläubigen Christi, für alle Fürsten, sowohl kirchlichen und weltlichen, wer sie immer sind und für alle andern kirchlichen und weltlichen Personen, wessen Standes und Berufes sie seien oder mit welchem Namen immer sie benennt werden mögen, dass dieses alles unverletzlich beobachtet werden soll. Überdies verspricht es, mit Ausschluss alles Arges und Truges, in wahrhafter und guter Treu, dass der Kirchenrat selbst weder öffentlich noch geheim eine Gelegenheit suchen oder ein Ansehen oder eine Macht oder eine Satzung, ein gesetzliches oder kanonisches Privilegium oder irgend eine mit Worten ausgedrückte Vorschrift von was immer für Konzilien besonders von dem Konstanziensischen und Sienischen auf irgend eine Weise zu einem Nachteile dieser öffentlichen Beglaubigung und vollsten Versicherung und öffentlich und freien, vom Kirchenrate selbst ihnen bewilligten Audienz benützen oder jemanden zu benützen zulassen werde. Zumal er jene, in diesem Stücke und für die4smal aufhebet. Wenn aber der heilige Kirchenrat, oder jemand aus ihm oder den seinigen, wessen Berufes, Standes oder Auszeichnung er immer sei, die Akte und Weise der vorgeschriebenen Versicherung und des sichern Geleites in was immer für einem Punkte oder einer Klausel verletze - was jedoch der Allmächtige abzuwenden sich würdigen wolle – und nicht bald eine zureichende und nach ihrem eigenen Urteile billig zu genehmigende und zu loebende Buße erfolgte: so mögen und können sie den Kirchenrat selbst dafür halten, dass er in alle Strafen, in welche nach göttlichen und menschlichen Rechte oder Übung die Schänder solcher sicheren Geleite verfallen können, verfallen sei und zwar ohne alle Entschuldigung oder ohne irgend einen Widerspruch in diesem Stücke. | ||
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Aktuelle Version vom 13. August 2018, 14:18 Uhr
Cum ex eo |
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des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Julius III.
25. Januar 1552
(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 147 - 153; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Da dieser heilige und allgemeine Kirchenrat, gemäß dem, was in den letzten Sitzungen beschlossen worden ist, diese Tage über auf das genaueste und sorgfältigste diejenigen Dinge verhandelte, welche das heiligste Opfer der Messe und das Sakrament der Weihe betreffen, um in der heutigen Sitzung, wie der Heilige Geist lehrte, die Beschlüsse über diese Gegenstände und überdies die vier, das heiligste Altarsakrament betreffenden, auf die heutige Sitzung vertagten Artikels zu machen. Und da er glaubte, dass sich unterdessen diejenigen, welche sich Protestanten nennen, bei diesem hochheiligen Concilium einfinden würden, zumal er wegen ihnen die Bekanntmachung dieser Artikel aufgeschoben und ihnen, damit sie frei und ohne alle Verzögerung hierher kommen möchten, die öffentliche Verzögerung oder das sichere (Oben Sitzung 13 am Ende) Geleit erteilt hatte. Da aber dieselben doch nicht angekommen sind und in ihrem Namen an diesen heiligen Kirchenrat die Bitte gestellt wurde, die Bekanntmachung, welche auf den heutigen Tag geschehen sollte, auf die folgende Sitzung aufzuschieben, mit vorgebrachter sicherer Hoffnung, dass sie, wofern sie indessen das sichere Geleit in weiterer Form erhielten, gewiss lange vor jener Sitzung sich hier einfinden werden. So hat der nämliche heilige, rechtmäßig im heiligen Geiste versammelte Kirchenrat, unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien – indem er nichts mehr wünschet, als aus der so ausgezeichneten deutschen Nation alle Entzweiungen und Trennungen über die Religion auszutilgen und für die Ruhe, den Frieden und die Muße desselben Rat zu verschaffen und bereit ist, dieselben, wenn sie kommen, menschenfreundlich aufzunehmen und gütig anzuhören – im Vertrauen, dass sie mit Eifer, nicht um hartnäckig den katholischen Glauben zu bestreiten, sondern die Wahrheit zu erkennen, herkommen und wie es für Eiferer der evangelischen Wahrheit geziemt, endlich den Beschlüssen und der Lehre der heiligen Mutter Kirche beipflichten werden, die folgende Sitzung zur Herausgabe und Bekanntmachung der oben erwähnten Gegenstände auf den Festtag des heiligen Josephs, als den 19. Tag des Monats März aufgetaget, damit sie Zeit und Weile genug haben, nicht nur um herzukommen, sondern auch um dasjenige, was sie wollen, noch vor dem Eintreffen jenes Tages vorzuschlagen. Und um ihnen alle Ursachen zu längeren Verzögerung zu nehmen, gibt und erteilt er ihnen gerne die öffentliche Beglaubigung oder das sichere Geleit des Inhaltes und des Sinnes wie wird angegeben werden. Unterdessen aber soll, verordnet und beschließt er, von der Sakramente er Ehe gehandelt und nebst der Bekanntmachung der obigen Beschlüsse in der nämlichen Sitzung über dasselbe abgeschlossen un der Gegenstand der Verbesserung weiter fortgesetzt werden.
Den Protestanten gegebenes sicheres Geleit
Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen Apostolischen Stuhles, gibt in der Anhänglichkeit an das in der vorletzten Sitzung erteilte sichere Geleit und der Erweiterung derselben noch dem unten beschriebenen Inhalte allmänniglich die Zusicherung, dass allen und jeden Priestern, Kurfürsten, Fürsten, Herzogen, Markgrafen, Grafen, Baronen, Edeln, Militärpersonen, Gemeinen und was immer für andern Männern, wessen Standes, Berufes oder welcher Eigenschaft sie immer seien, aus der deutschen Provinz und Nation, ihren Städten und andern Orten und sämtliche kirchlichen und weltlichen Personen, besonders des Augsburger – Glaubensbekenntnisses, die, oder welche zugleich mit ihnen zu diesem allgemeinen Trientinischen Concilium hinkommen oder gesendet und verreisen werden oder bisher angekommen sind, mit was immer für Namen sie genennt werden oder genannt werden dürfen, laut des Gegenwärtigen, die öffentliche Beglaubigung und die volleste und wahrhafteste Sicherheit, die sie sicheres Geleit nennen, gewähret und gänzlich erteilt, frei nach dieser Stadt Trient hinzukommen, daselbst zu bleiben, sich aufzuhalten, zu verweilen, vorzuschlagen, zu sprechen, zugleich mit dem Kirchenrat selbst, über was immer für Geschäfte zu verhandeln, zu prüfen, zu untersuchen und alles, was ihnen immer beliebt und jegliche Artikel sowohl schriftlich, als mündlich frei vorzubringen, zu eröffnen und sie mit den heiligen Schriften und mit den Worten, Aussprüchen und Gründen der heiligen Väter zu erklären, zu bewähren und glaubwürdig zu machen und wenn es nötig ist, auch auf die Einwürfe des allgemeinen Concilium ausgewählt werden, sich christlich zu unterreden oder liebevoll ohne alles Hindernis Konferenz zu halten, mit gänzlicher Entfernung aller Vorwürfe, Schmähungen und Verunglimpfungen und mit der Anzeige, dass in dem vorgenannten Trientinischen Concilium alle Streitgegenstände nach der Heiligen Schrift, den Überlieferungen der Apostel, den bewährten Konzilien, der Übereinstimmung der Katholischen Kirche und dem Ansehender heiligen Väter sollen verhandelt werden. Auch mit der Beifügung, dass sie durchaus nicht unter dem Vorwande der Religion oder über diese begangener oder zu begehender Vergehen bestraft werden sollen. Zugleich auch so, dass wegen ihrer Gegenwart weder auf die Reise oder an sonst irgend einem Orte, während dem Hinreisen, Verbleiben oder Zurückkehren, noch in der Stadt Trient selbst irgend eine Art der Gottesdienst werden soll und dass sie nach Vollendung oder nicht Vollendung dieser Dinge zu welcher Zeit es ihnen immer beliebt oder sie auf Befehl und mit Zustimmung ihrer Obern nach ihrer Heimat zurückkehren wünschen oder jemand aus ihnen es wünscht, alsogleich, ohne allen Rückhalt, Umstände oder Verweilung nach Wohlgefallen frei und sicher zurückkehren können, mit Unverletzlichkeit ihres und der ihrigen Eigentums und der Ehre zugleich, so wie hinwieder auch der Personen, jedoch mit Wissen derjenigen, die der nämliche Kirchenrat dazu bestellen wird, damit dann ohne Arg und Trug für ihre Sicherheit schicklich vorgesorgt werde. Der heilige Kirchenrat will auch, dass in dieser öffentlichen Beglaubigung und sicheren Geleite alle und jede Klauseln eingeschlossen und enthalten und für eingeschlossen gehalten werden, welche zur vollen, wirksamen und hinreichenden Sicherheit während dem Hingehen, dem Aufenthalte und der Rückkehr notwendig und dienlich sein mögen. Zur größeren Sicherheit und zum Wohl des Friedens und der Versöhnung, spricht er auch das ausdrücklich aus, dass er, wenn auch jemand oder einige aus ihnen entweder auf der Reise, während der Hinkunft nach Trient oder dem Verweilen dasselbst oder der Rückkehr – was ferne sei – etwas so großes vergingen oder verfehlten, wodurch die ihnen gewährte Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung zernichtet oder aufgehoben werden könnte, will und zugibt, dass die über solchem Verbrechen ergriffenen nur von ihnen selbst und von keinem andern, alsobald durch angemessene Ahndung und mit einer zureichenden von Seite dieses Kirchenrats billig zu genehmigenden und zu lobenden Buße bestraft werden sollen, so dass die Form, die Bedingnisse und Weise ihrer Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Auf gleiche Weise will er auch, dass wenn jemand oder einige von dem Kirchenrate selbst entweder auf der Reise oder während dem Aufenthalte oder der Rückkehr – was ferne sei- etwas so Großes vergingen pder verfehlten, wodurch die Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung verletzt oder auf irgend eine Weise aufgehoben werden könnte, die über solchen Verbrechen ergriffenen nur vom Kirchenrat selbst und nicht von andern durch angemessene Ahndung und mit einer zureichenden, von Seite der dann hier gegenwärtigen deutschen herren der Augsburger Konfession billig zu lobenden und zu genehmigenden Buße alsobald bestraft werden sollen, so dass die gegenwärtige Form, Bedingnisse und Weise der Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Überdies will dieser Kirchenrat, dass es jenen Gesandten allen und jedem erlaubt sei, so oft, als es dienlich oder notwendig ist, aus der Stadt Trient zu gehen, um Luft zu schöpfen und wieder nach ihr zurückkehren, so wie auch ihren oder ihre Boten nach was immer für Orte, zur Besorgung ihrer nötigen Geschöpfe ungehindert hinzusenden oder abzuordnen und den oder die Gesendeten oder Abgeordneten wieder zu sich kommen zu lassen so oft, als es ihnen ersprießlich scheint, so dass der oder derselben, um für seine oder ihre Sicherheit vorzusorgen, von solchen begleitet werden, welche das Concilium dazu bestellen wird. Und zwar soll dieses sichere Geleit und diese Sicherheit bestehen und andauern von der Zeit an und während der Zeit, in welcher sie unter die Schutzobsorge dieses Kirchenrates und der seinigen aufgenommen und nach Trient hingeleitet werden und während der ganzen Zeit ihres Verbleibens daselbst und wieder nach hinlänglicher, erhaltener Audienz, zwanzig Tage über den Zeitpunkt hinaus, wann sie es selbst begehren oder wenn das Concilium noch also gehaltener Audienz ihnen abzureisen ansaget. So wird es jeglichen, unter Gottes Huld, an den sicheren Ort, welchen er dafür auswählt, mit gänzlicher Ausschließung des Arges und Truges zurückzugeleiten. Und zwar verheißt und verspricht es in guter Treue für alle und jede Gläubigen Christi, für alle Fürsten, sowohl kirchlichen und weltlichen, wer sie immer sind und für alle andern kirchlichen und weltlichen Personen, wessen Standes und Berufes sie seien oder mit welchem Namen immer sie benennt werden mögen, dass dieses alles unverletzlich beobachtet werden soll. Überdies verspricht es, mit Ausschluss alles Arges und Truges, in wahrhafter und guter Treu, dass der Kirchenrat selbst weder öffentlich noch geheim eine Gelegenheit suchen oder ein Ansehen oder eine Macht oder eine Satzung, ein gesetzliches oder kanonisches Privilegium oder irgend eine mit Worten ausgedrückte Vorschrift von was immer für Konzilien besonders von dem Konstanziensischen und Sienischen auf irgend eine Weise zu einem Nachteile dieser öffentlichen Beglaubigung und vollsten Versicherung und öffentlich und freien, vom Kirchenrate selbst ihnen bewilligten Audienz benützen oder jemanden zu benützen zulassen werde. Zumal er jene, in diesem Stücke und für die4smal aufhebet. Wenn aber der heilige Kirchenrat, oder jemand aus ihm oder den seinigen, wessen Berufes, Standes oder Auszeichnung er immer sei, die Akte und Weise der vorgeschriebenen Versicherung und des sichern Geleites in was immer für einem Punkte oder einer Klausel verletze - was jedoch der Allmächtige abzuwenden sich würdigen wolle – und nicht bald eine zureichende und nach ihrem eigenen Urteile billig zu genehmigende und zu loebende Buße erfolgte: so mögen und können sie den Kirchenrat selbst dafür halten, dass er in alle Strafen, in welche nach göttlichen und menschlichen Rechte oder Übung die Schänder solcher sicheren Geleite verfallen können, verfallen sei und zwar ohne alle Entschuldigung oder ohne irgend einen Widerspruch in diesem Stücke.