Apostolicae caritatis (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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(Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der [[DBK|Deutschen Bischofskonferenz]], Band 22, Lateinisch und deutscher Text, S. 26-35, [[Imprimatur]] Nr. 16/70 Treveris, die 7m. Aprilis 1970 Vicarius Generalis Hofmann, [[Paulinus Verlag]] Trier 1970.) | (Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der [[DBK|Deutschen Bischofskonferenz]], Band 22, Lateinisch und deutscher Text, S. 26-35, [[Imprimatur]] Nr. 16/70 Treveris, die 7m. Aprilis 1970 Vicarius Generalis Hofmann, [[Paulinus Verlag]] Trier 1970.) |
Version vom 21. September 2016, 11:30 Uhr
Apostolicae caritatis |
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unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
19. März 1970
über die Errichtung der Päpstlichen Kommission für Auswanderer- und Touristenseelsorge
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 22, Lateinisch und deutscher Text, S. 26-35, Imprimatur Nr. 16/70 Treveris, die 7m. Aprilis 1970 Vicarius Generalis Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970.)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Von apostolischer Liebe gedrängt, hat die Katholische Kirche stets mit großem mütterlichem Eifer dafür gesorgt, ihren Kindern besonderen geistlichen Beistand zu leisten, wenn die konkreten Verhältnisse von Person, Lage und Zeit es besonders dringlich erscheinen lassen.
Gerade in jüngster Zeit hat sich das Feld ihrer beharrlichen heilbringenden Tätigkeit ganz ungemein erweitert. Der erstaunliche Fortschritt der Technik hat in jeder Weise das Reisen überaus leicht gemacht und die gegenseitigen Beziehungen und Kontakte der Bürger und Staaten sehr vermehrt. Das pastorale Bemühen darf sich nicht nur jenen zuwenden, die innerhalb einer Pfarrei oder eines anderen Gemeinschaftsverbandes erfasst werden, sondern auch jenen, die aus eigenem Antrieb oder aus triftigen Gründen ihren Wohnsitz verlassen. Überdies ist vom wissenschaftlichen Standpunkt in gemeinsamer Beratung zu erforschen, welches die Ursachen und Folgen dieses Geschehens sind. Es muss ernstlich erwogen werden, wie diesen in der Fremde Weilenden zu ihrem menschlichen und religiösen Fortschritt verholfen werden kann und welche Gefahren von ihnen fernzuhalten sind. Die Kirche hat heilsame Initiativen zu ergreifen, zu fördern und in geeigneter Weise zu koordinieren, damit ihnen soviel wie möglich geholfen werde. Gleichzeitig muss sie ihre Meinung über einschlägigen Fragen sozialer, ökonomischer und geistig-kultureller Art und ähnliche darlegen, weil diese die Menschen unterwegs oft zu bedrängen pflegen.
Unsere Vorgänger, die Römischen Päpste, haben sich in Erkenntnis dieser Notwendigkeit nach Kräften bemüht, diesen Erfordernissen unter Mitarbeit der Bischofskonferenzen, einiger internationaler Institutionen sowie christlicher Einzelpersönlichkeiten oder Vereine zu entsprechen. Zu erwähnen ist besonders die Apostolische Konstitution, die mit den Worten "Exsul Familia" beginnt und von Pius XII. 1952 erlassen wurde<ref> AAS 44 (1952) 649 f.</ref> nach dem unmenschlichen Krieg, der so viele Vertreibungen und Auswanderungen verursachte. Wir haben dieselbe den heutigen Zeitverhältnissen angepasst.<ref>Apostolisches Schreiben Motuproprio Pastorali migratorum cura ebd. 61 (1969) 692 ff.</ref> Er hat auch bei der Konsistorialkongregation, jetzt Kongregation für die Bischöfe genannt, den "Obersten Rat für Auswanderung" errichtet,<ref>AAS 44 (1952) 692 ff.</ref> ferner das "Internationale Generalsekretariat des Apostolates des Meeres" für das Schiffspersonal.<ref> Ebd. 695.</ref> Schließlich hat Unser Vorgänger im Jahre 1953 mit Rücksicht auf neue Erfordernisse der Konsistorialkongregation die Aufgabe übertragen, für die seelsorgliche Betreuung des Bodenpersonals in den Flughäfen, des Bordpersonals und der Fluggäste zu sorgen. Diese Einrichtung heißt "Apostolat der Luftfahrt".
Weiterhin beabsichtigte das II. Vatikankonzil gerade jenen Menschen praktische Sorge zuzuwenden, die unterwegs sind, nämlich der "Vielzahl der Auswanderer, Vertriebenen und Flüchtlinge, der Seeleute, Luftfahrer und der Nomaden".<ref>Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus 18; vgl. ebd. 16; vgl. AAS 58 (1966) 682. 680 f.</ref>
Auf diese Mahnung hin, der Wir mit voller Überzeugung zustimmen, haben Wir 1965 bei der vorgenannten Kongregation das Internationale Generalsekretariat der Nomaden errichtet zur geistlichen Betreuung jener Volksstämme, die ständig ohne festen Wohnsitz umherziehen, und für ähnliche Menschengruppen, die etwa Zirkusvorstellungen geben oder wegen .anderer Arbeiten in bestimmten Zeiten des Jahres von einem Ort zum anderen ziehen.
Kürzlich wurde der Kongregation für Geistliche ein Amt angegliedert, das für den religiösen Beistand jener sorgen soll, die in Land- oder Kuraufenthalt gehen oder aus religiösen, kulturellen oder sportlichen Gründen oder zur Erholung oder aus ähnlichem Anlass eine Reise unternehmen. Gerade dieses Urlauberphänomen, gewöhnlich Tourismus genannt, umfasst heute eine Unsumme von Menschen und stellt im sozialen Bereich eine ganz eigene typische Neuheit dar.<ref>Normenkodex oder Generaldirektorium für die Fremdenseelsorge 1969: AAS 61 (1969) 631 ff.</ref>
Um all jenen, die fern von ihren Wohnsitzen weilen, intensivere geistliche Hilfe zu verschaffen und alle diesbezüglichen Werke passend und wirksamer zu koordinieren und einer Leitung zu unterstellen, schien die Errichtung einer Päpstlichen Kommission zur geistlichen Betreuung der Auswanderer und Reisenden ratsam. Sie soll der Kongregation für die Bischöfe unterstellt sein und alle oben genannten Werke umfassen: das der Auswanderer, das Apostolat des Meeres, das Apostolat der Luftfahrt, das Apostolat der Nomaden und die Betreuung der Fremden oder Touristen, mit deren Seelsorge durch die Apostolische Konstitution "Regimini Ecclesiae Universae" die Kongregation für die Geistlichen beauftragt wurde.<ref>Art. 69, 1°; AAS 59 (1967) 910.</ref>
Die Struktur dieser Kommission wird folgende sein:
1. Das Amt des Präsidenten hat der Kardinalpräfekt der Kongregation für die Bischöfe inne. Ihm assistieren der Vizepräsident (Pro-Praeses) im Bischofsrang als Stellvertreter und der Sekretär. Mitglieder der Kommission sind ferner: Der Substitut des Staats- oder Päpstlichen Sekretariates; der Sekretär des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche; die Sekretäre der Kongregation für die Bischöfe, für die Geistlichen, für die Religiosen und Säkularinstitute, für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern oder für die Glaubensverbreitung, für die katholische Erziehung, für den Laienrat, für die Päpstliche Kommission für "Gerechtigkeit und Frieden" sowie fünf Diözesanbischöfe, die von Uns ernannt werden. Der Kardinalpräfekt der Kongregation für die Bischöfe, der Substitut des Staatssekretärs und die oben als Mitglieder genannten Sekretäre sind für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder der Kommission. Die Mitgliedschaft der übrigen erlischt nach fünf Jahren; der Heilige Stuhl kann jedoch den Auftrag für die einzelnen nach fünf Jahren verlängern.
2. Obgleich die Kommission, wie oben gesagt, der Kongregation für die Bischöfe untersteht, besitzt sie doch in ihrer Amtsführung eine gewisse Autonomie. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, über die seelsorgliche Betreuung all derer, die unterwegs sind, mit den nationalen Bischofskonferenzen Fühlung zu nehmen, die ihrerseits nach Erfordernis und aktueller Lage wirksame Vorkehrungen zu treffen bestrebt sind.
3. In die endgültige Konsultorenzahl sollen ausgewählte Persönlichkeiten aus dem Stand der Geistlichen und der Laien für je fünf Jahre aufgenommen werden, die in den Fragen des Wanderungswesens besonders erfahren sind.
4. Kraft dieses Schreibens erlöschen die Rechte der fünf oben genannten Institutionen. Es wird Unsere Aufgabe sein, der neuen Kommission die notwendigen und geeigneten Vollmachten zu übertragen. Das Verhältnis zwischen der Bischofskongregation und dieser von Uns errichteten Kommission wird durch eine besondere Geschäftsordnung noch eingehender geregelt.
Wir haben daher die berechtigte Hoffnung, dass diese Kommission, die Wir mit neuen und ganz besonderen Apostolatsformen beauftragt haben, große und bedeutsame pastorale Erfolge zeitigen wird. Dadurch wird dann auch die mütterliche Sorge der Kirche, die volles Verständnis für die Zeichen und Erfordernisse der Zeit hat, lichtvoller hervortreten, und gerade dieses Zeugnis wird die Herzen anziehen und gewinnen.
Wir wollen, dass dieses Schreiben am Tage seines Erlasses in Kraft tritt.
Alles, was Wir in diesem Motu proprio verfügt haben, soll gültig und rechtskräftig sein; alle anderslautenden Bestimmungen treten außer Kraft.
am Fest des heiligen Josef, des Bräutigams der Allerseligsten Jungfrau Maria,
im siebenten Jahr Unseres Pontifikates.
Anmerkungen
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