Koadjutor: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 07:13 Uhr
Der Begriff Koadjutor (lat.; dt.: „Beistand“) wird in folgenden Zusammenhängen verwendet:
- Koadjutor als Bischof der katholischen Kirche, der einem anderen Bischof zur Seite gestellt wird
- Koadjutor als Beistand im Rahmen eines kirchlichen Benefiziums
- Koadjutor als Bezeichnung einer Klasse der Jesuiten
- Koadjutor als Amtsbezeichnung für einen Pfarrgehilfen (lat.: vicarius adiutor), der die Aufgaben eines Pfarrers bei dessen Verhinderung wahrnimmt.
Inhaltsverzeichnis
Koadjutor als Bischof
Rechtslage nach dem CIC von 1917
Nach früherer Rechtslage gemäß Codex Iuris Canonici (CIC) gab es zwei Arten von Koadjutoren, den (heute noch existierenden und einfach als „Koadjutor“ bezeichneten) „Koadjutor mit Nachfolgerecht“ („coadiutor cum iure successionis“), sowie den eher seltenen „coadiutor sedi datus“, der nicht dem Ordinarius, sondern quasi der jeweiligen (Erz-)Diözese beigegeben wurde, kein Nachfolgerecht hatte, jedoch dafür auch im Falle einer Änderung in der Person des Ordinarius sein Amt weiterbehielt.
Rechtslage nach dem CIC von 1983
In der lateinischen Kirche wird der Koadjutor nach CIC can. 403 § 3 des kanonischen Rechts durch den Heiligen Stuhl ernannt; andere Kirchen sehen andere Regelungen vor (z. B. Wahl durch Diözesansynode). Der Koadjutor besitzt, im Gegensatz zum Weihbischof, besondere Befugnisse und hat das Recht der Nachfolge.
In der römischen Kirche hat der Diözesanbischof ihn gem. can. 406 § 2 zum Generalvikar zu ernennen. Sollte es zu einer Sedisvakanz des Bischofsstuhls kommen, so übernimmt gem. can. 409 § 1 der Koadjutor die Bischofsgewalt über die Diözese, für die er bestellt wurde.
Koadjutor bei den Jesuiten
Coadjutores spirituales
Jesuiten die das öffentliche, nichtfeierliche Gelübte abgelegt haben-
Coadjutores temporales
auch coadjutores saeculares genannt, Laienbrüder des Jesuitenordens.
Päpstliche Schreiben
- 28. Oktober 1965 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Christus dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Nr. 25-26