Stella maris

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Motu proprio
Stella maris

von Papst
Johannes Paul II.
über das Apostolat des Meeres
31. Januar 1997

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

Stella Maris, Meeresstern, ist der beliebteste Beiname, mit dem die Seeleute seit jeher diejenige anriefen, deren Schutz und Beistand sie vertrauen: die Jungfrau Maria. Jesus Christus, ihr Sohn, begleitete seine Jünger auf ihren Fischerbooten<ref> Vgl. Mt 8, 23-27; Mk 4, 35-41; Lk 8, 22-25.</ref>, stand ihnen in Seenot bei und beruhigte den Sturm<ref> Vgl. Mt 14, 22-23; Mk 6, 47-52; Joh 6, 16-21.</ref>. So begleitet auch die Kirche mit der Seefahrt verbundene Menschen, indem sie sich der besonderen geistlichen Bedürfnisse jener Personen annimmt, die sich aus verschiedenen Gründen auf See aufhalten und arbeiten.

Um den Forderungen nach einer eigenen seelsorglichen Betreuung nachzukommen, wie sie die auf Handelsschiffen und in der Seefischerei tätigen Seeleute, ihre Familien, das Hafenpersonal und alle, die eine Seereise unternehmen, brauchen, lege ich - nach entsprechender Anpassung der in früheren Jahren herausgegebenen Normen und nach Einholen der Meinung meines ehrwürdigen Bruders, des Präsidenten des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs - Folgendes fest.

Titel I: Das Apostolat des Meeres

I. Auch wenn das Apostolat des Meeres kein unabhängiges, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Werk ist, stellt es doch die Einrichtung dar, welche die Seelsorge für die mit der Seefahrt verbundenen Menschen verwaltet und den Einsatz der Gläubigen zu unterstützen versucht, die dazu berufen sind, in dieser Umgebung durch ihr christliches Leben Zeugnis zu geben.

Titel II: Mit der Seefahrt verbundene Menschen

II. § 1. Darunter sind in diesem Dokument folgende Gruppen zu verstehen:

a. Schiffsbesatzungen: alle, die sich an Bord von Handelsschiffen befinden, sowie Fischer und alle, die aus irgend-einem Grund eine Schiffsreise unternehmen;

b. Seefahrer: 1. die Schiffsbesatzungen; 2. alle, die sich aus beruflichen Gründen gewöhnlich auf Schiffen aufhalten; 3. alle, die auf den zur Erdölgewinnung im Meer errichteten Bohrinseln arbeiten; 4. Rentner aus seefahrenden Berufen; 5. die Studenten der Fachhochschulen für Schiffahrtskunde (Nautiker, Ingenieure, Elektroniker) und die Schüler der Seemannsschulen; 6. das Hafenpersonal;

c. mit der Seefahrt verbundene Menschen: 1. die Schiffsbesatzungen und alle Seefahrer; 2. die Ehefrauen, die minderjährigen Kinder und alle Personen, die in den Seemannsheimen wohnen, auch wenn diese nicht mehr zur See fahren (z.B. weil sie pensioniert sind); 3. die ständigen Mitarbeiter des Apostolates des Meeres.

§ 2. Die Seemannspastoren und die verantwortliche Leitung des Apostolates des Meeres sollen bemüht sein, den Seeleuten ausreichende Möglichkeiten zu bieten, ein frommes Leben zu führen. Sie sollen die Aufgaben, die alle Gläubigen - besonders die Laien - je nach Stellung und Beruf in der Kirche und in der seefahrenden Welt erfüllen, anerkennen und fördern.

III. Angesichts der ungewöhnlichen Umstände, unter denen sich das Leben der Seeleute abspielt, und unter Berücksichtigung der Privilegien, die der Apostolische Stuhl diesen Gläubigen bereits zugestanden hat, wird Folgendes verfügt:

1. Die Seeleute dürfen das österliche Gebot zum Empfang der hl. Kommunion während des ganzen Jahres erfüllen, wenn sie zuvor eine entsprechende Predigt oder Katechese über eben dieses Gebot gehört haben.

2. Das Gesetz der Abstinenz und des Fastens in C.I.C. can. 1251 ist für die Seeleute nicht verpflichtend; es wird ihnen jedoch, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen, empfohlen, anstatt des Gesetzes der Abstinenz ein entsprechendes Werk der Barmherzigkeit zu vollbringen und, soweit möglich, jene beiden Vorschriften zumindest am Karfreitag zum Gedächtnis an das Leiden und Sterben Jesu Christi zu befolgen.

3. Den vollkommenen Ablaß können die Seeleute, sofern sie gebeichtet und die hl. Kommunion empfangen haben, am Fest des Titelheiligen der Kapelle und auch am 2. August erlangen, wenn sie in frommer Haltung die auf dem Schiff eingerichtete Kapelle aufsuchen und dort mit Andacht das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis ("Vater unser" und "Credo") gesprochen und nach Meinung des Heiligen Vaters gebetet haben.

4. Unter denselben Bedingungen können die Gläubigen am 2. November einen vollkommenen Ablaß erlangen, der nur Verstorbenen zuzuwenden ist, wenn sie in frommer Haltung die oben erwähnte Kapelle aufsuchen und dort mit Andacht das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis gesprochen und nach Meinung des Heiligen Vaters gebetet haben.

5. Jene Ablässe, von denen in Nr. 3 und 4 die Rede war, können die Seeleute bei Erfüllung derselben Bedingungen in den Kapellen der Einrichtungen des Apostolates des Meeres erlangen. An Bord der Schiffe aber, wo keine Kapelle vorhanden ist, können die Seeleute diese Ablässe erlangen, wenn sie dieselben Gebete vor einem heiligen Bild sprechen.

Titel III: Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres

IV. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres ist ein gemäß Art. XII, § 2,2 ernannter Priester, dem dieselbe kirchliche Autorität, die ihn einsetzt, im Sinne von C.I.C. can. 564 auch die Aufgabe überträgt, die Seelsorge für die mit der Seefahrt verbundenen Menschen wahrzunehmen. Soweit möglich, ist es zweckmäßig, ihn auf Dauer mit diesem Dienst zu betrauen.

§ 2. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß sich durch Unbescholtenheit und apostolischen Eifer, durch Klugheit und Kenntnis der seefahrenden Welt auszeichnen. Es ist von Vorteil, wenn er mehrere Sprachen beherrscht und sich guter Gesundheit erfreut.

§ 3. Damit der Seemannspastor des Apostolates des Meeres in jeder Hinsicht fähig und in der Lage ist, seinen besonderen Dienst zu erfüllen, muß er, bevor ihm diese spezifische pastorale Aufgabe übertragen wird, in geeigneter Weise eingeführt und sorgfältig ausgebildet werden.

§ 4. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß unter den Menschen, die ständig oder vorübergehend zur See fahren, diejenigen ermitteln, die Führungsqualitäten erkennen lassen, und ihnen zugleich helfen, ihren Glauben und ihre Verpflichtung gegenüber Christus zu vertiefen, damit sie so etwas wie eine christliche Gemeinde an Bord aufbauen können.

§ 5. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß jene Seeleute ermitteln, die eine besondere Liebe zum Allerheiligsten erkennen lassen, und muß sie schulen, damit sie von der zuständigen kirchlichen Autorität zu außerordentlichen Dienern der Eucharistie ernannt werden und auf würdige Weise diesen Dienst vor allem an Bord ihrer Schiffe vollbringen können.

§ 6. Seelsorglichen Beistand leistet der Seemannspastor des Apostolates des Meeres in den Zentren mit dem Namen "Stella maris" und an anderen Plätzen, wo Seeleute Aufnahme finden.

V. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres kann kraft Amtes unter den mit der Seefahrt verbundenen Menschen alle Handlungen mit seelsorglichem Bezug durchführen, ausgenommen Trauungen.

§ 2. Die Befugnisse des Seemannspastors des Apostolates des Meeres decken sich vollkommen mit den Vollmachten des Pfarrers des Ortes, wo sie ausgeübt werden. Deshalb muß der Seemannspastor, der seinen Seelsorgsdienst ausübt, die brüderliche Verbindung mit dem jeweiligen Ortspfarrer wahren und Gedankenaustausch mit ihm pflegen.

§ 3. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß sorgfältig die Getauften, die Gefirmten und die Toten in die dafür vorgesehenen Bücher eintragen. Am Ende des Jahres muß er an den Nationaldirektor (siehe Art. IX § 2) einen Bericht über die vollzogenen pastoralen Handlungen zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der Bücher senden, es sei denn, diese Handlungen sind bereits in die Bücher der Pfarrei des Hafens eingetragen worden.

VI. Alle Seemannspastoren des Apostolates des Meeres haben kraft Amtes folgende Befugnisse:

a. Feier der Eucharistie an Werktagen, wenn ein berechtigter Grund besteht, zweimal und an Sonn- und Feiertagen, wenn ein echtes pastorales Bedürfnis besteht, dreimal;

b. Feier der Eucharistie für gewöhnlich außerhalb eines geheiligten Ortes, sofern ein berechtigter Grund dafür besteht und alle Vorschriften gemäß C.I.C. can. 932 eingehalten werden;

c. am Gründonnerstag wenn das pastorale Bedürfnis dafür besteht, Feier einer zweiten hl. Messe zum Gedächtnis an das Letzte Abendmahl des Herrn am Abend in den Kirchen und Kapellen und, wenn es wirklich notwendig ist, auch in den Morgenstunden für jene Gläubigen, die an der Abendmesse nicht teilnehmen können.

VII. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres, der von der zuständigen Autorität dazu bestimmt wurde, seinen Dienst während Reisen an Bord eines Schiffes zu erfüllen, muß allen Reisenden vom Anfang bis zum Ende der Reise, sei es auf dem Meer, auf einem See oder auf einem Fluß, seelsorgliche Hilfe leisten.

§ 2. Unter Beibehaltung der Vorschrift von C.I.C. can. 566 erhält der Seemannspastor, von dem im vorigen Paragraphen die Rede ist, die Sonderbefugnis, während der Dauer der Reise jedem Gläubigen das Sakrament der Firmung zu spenden, wenn sich an Bord kein mit dem Apostolischen Stuhl regulär verbundener Bischof befindet und stets alle kirchenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 3. Um aber während der Reise eine gültige und erlaubte Trauung vornehmen zu können, muß der Seemannspastor des Apostolates des Meeres die Vollmacht vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer der Pfarrei erhalten, in der einer der beiden künftigen Ehepartner den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat oder sich wenigstens einen Monat lang aufgehalten hat, oder, wenn es sich um nicht seßhafte Personen handelt, vom Pfarrer der Pfarrei des Hafens, wo sie an Bord gegangen sind. Der Seemannspastor ist verpflichtet, dem die Vollmacht erteilenden Bischof oder Pfarrer die Daten der vorgenommenen Trauung zu übermitteln, die in das Trauungsregister eingetragen werden müssen.

VIII. § 1. Dieselbe zuständige Autorität, die die Seemannspastoren ernennt, kann einem Diakon oder einem Laien oder auch einem Ordensmann die Aufgabe der Mitarbeit beim Apostolat des Meeres übertragen. Besagter Mitarbeiter hilft dem Seemannspastor und vertritt ihn laut Recht bei den Handlungen, die nicht aus schließlich dem Amtspriester vorbehalten sind.

§ 2. Die Mitarbeiter des Apostolates des Meeres müssen sich durch Unbescholtenheit, Klugheit und Kenntnis des Glaubens auszeichnen. Sie müssen, bevor ihnen diese Aufgabe anvertraut wird, in geeigneter Weise eingeführt und sorgfältig vorbereitet werden.

Titel IV: Die Leitung des Apostolates des Meeres

IX. § 1. In jeder Bischofskonferenz, zu deren Territorium auch Seegebiete gehören, muß es einen Bischof geben, der mit der Aufgabe der Förderung des Apostolates des Meeres betraut ist. Die Bischofskonferenz selbst soll diesen Bischof am besten aus der Reihe der Bischöfe jener Diözesen ernennen, die über Seehäfen verfügen; sie soll weiters die Dauer seines Auftrages festlegen und den Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs darüber informieren.

§ 2. Der für diese Aufgabe vorgesehene Bischof wird einen geeigneten Priester auswählen und ihn der Bischofskonferenz vorstellen, damit diese ihn durch schriftlichen Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zum Nationaldirektor des Apostolates des Meeres ernenne, dessen Aufgaben unten in Art. XI genauer definiert sind; seine Ernennung und die vorgesehene Amtsdauer sind dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs mitzuteilen. Dem Nationaldirektor kann auch ein apostolischer Helfer zur Seite stehen.

X. Der für diese Sendung bestimmte Bischof hat folgende Aufgaben:

1) Er soll dem Nationaldirektor Weisungen erteilen, seine Tätigkeit aufmerksam verfolgen und ihm geeignete Ratschläge geben, damit dieser die ihm erteilten Aufträge angemessen erfüllen kann;

2) er muß zu festgesetzten Zeiten und jedesmal, wenn es zweckmäßig erscheint, einen Bericht über die Seelsorge an den Seeleuten und über die vom Nationaldirektor geleistete Arbeit anfordern;

3) er muß den in Nr. 2 erwähnten Bericht zusammen mit seinem eigenen Urteil der Bischofskonferenz zuleiten und unter den anderen Bischöfen größere Aufgeschlossenheit für diesen besonderen pastoralen Dienst wecken;

4) er muß in allen Angelegenheiten, die das Apostolat des Meeres betreffen, Kontakt mit dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs halten und die erhaltenen Mitteilungen an den Nationaldirektor weiterleiten;

5) er muß dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs jährlich einen Bericht über die Lage des Apostolates des Meeres in seiner Nation vorlegen.

XI. Die Hauptaufgaben des Nationaldirektors sind folgende:

1) Er muß in allen Angelegenheiten, die das geistliche Wohl der mit der Seefahrt verbundenen Menschen betreffen, enge Beziehungen zu den Bischöfen der eigenen Nation unterhalten;

2) er muß wenigstens einmal im Jahr einen Bericht über die geistlich-seelische Verfassung der Seeleute der eigenen Nation und über den Seelsorgsdienst unter ihnen erstellen und dem zuständigen Bischof zuleiten; in diesem Bericht muß er sowohl die Tätigkeiten darlegen, die einen positiven Verlauf genommen haben, als auch jene erwähnen, die vielleicht weniger gut gelungen sind, ferner die zur Vorbeugung bzw. Behebung von Schäden angewandten Mittel und schließlich alles, was für die Förderung des Apostolates des Meeres wirksam zu sein scheint;

3) er muß die angemessene Sonderausbildung, die die Seemannspastoren erhalten sollen, fördern;

4) er muß die Seemannspastoren des Apostolates des Meeres leiten, ohne das Recht des Ortsordinarius anzutasten;

5) er muß dafür sorgen, daß die Seemannspastoren fleißig ihre Aufgaben erfüllen und die Vorschriften des Heiligen Stuhls und des Ortsordinarius einhalten;

6) er muß mit Zustimmung des zuständigen Bischofs und je nach den zulässigen zeitlichen Umständen Zusammenkünfte und Exerzitien für die Seemanspastoren der ganzen Nation oder für die Seemannspastoren und andere Gläubige, die im Apostolat des Meeres mitarbeiten, einberufen;

7) er muß mit besonderem Eifer das Laienapostolat anregen und entwickeln, indem er die aktive Beteiligung der Laien fördert, dabei aber der Vielalt ihrer geistigen Haltungen Rechnung trägt;

8) er muß sowohl zu den katholischen wie zu den nichtkatholischen Vereinigungen und Hilfswerken und zu den Nicht-Regierungsorganisationen (ONG), die sich auch um die Befolgung der Zielsetzungen des Apostolates des Meeres bemühen, geregelte Beziehungen herstellen und pflegen;

9) er muß häufig die Orte (z.B. Seemannsheime) aufsuchen, wo sich die Aktivitäten des Apostolates des Meeres abspielen;

10) er muß der zuständigen bischöflichen Kurie eine beglaubigte Abschrift der von ihm selbst oder von den Seemannspastoren erstellten Tauf-, Firmungs- und Totenbücher zukommen lassen;

11) er muß den Pfarrer des Wohnsitzes der betroffenen Personen möglichst bald über die Daten informieren, die in die Pfarrbücher eingetragen werden müssen;

12) er muß Beziehungen zum Apostolat des Meeres in den Nachbarländern herstellen und das eigene Land auf regionaler bzw. kontinentaler Ebene vertreten;

13) er muß regelmäßig Kontakt zum Koordinator der ganzen Region unterhalten, von dem unten in Art. XIII, § 1,6 noch die Rede sein wird.

XII. § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, allen Seeleuten, die sich, wenn auch nur für begrenzte Zeit, in seinem Jurisdiktionsbereich aufhalten, mit pastoralem Engagement seelsorglichen Beistand anzubieten.

§ 2. Dem Diözesanbischof obliegt es:

1) die geeignetsten Formen für die Seelsorge an den mit der Seefahrt verbundenen Menschen festzulegen;

2) im Einverständnis mit dem Nationaldirektor die Seemannspastoren des Apostolates des Meeres in seiner Diözese zu ernennen und ihnen den gebotenen Auftrag zu erteilen;

3) die Genehmigung für die Errichtung einer Kapelle an Bord eines Schiffes zu erteilen, die in das öffentliche Register eines in seinem Jurisdiktionsbereich gelegenen Hafens einzutragen ist.

XIII. § 1. Der Päpstliche Rat der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs, dem die oberste Leitung des Apostolates des Meeres obliegt, hat die besondere Vollmacht:

1) Instruktionen im Sinne von C.I.C. can. 34 herauszugeben und Ermunterungen und Ermahnungen zu erlassen, die sich auf die Seelsorge für die mit der Seefahrt verbundenen Menschen beziehen;

2) mit gebührender Klugheit darüber zu wachen, daß besagter Dienst gemäß den Rechtsnormen und auf würdige und fruchtbare Weise erfüllt wird;

3) die besonderen Funktionen des Apostolischen Stuhls bezüglich Vereinigungen gegenüber anderen Vereinigungen wahrzunehmen, die im Bereich des Apostolates des Meeres bestehen können;

4) allen, die in diesem apostolischen Werk tätig sind, seine Hilfe und Zusammenarbeit anzubieten, indem er sie ermutigt und bestärkt und eventuelle Mißbräuche beseitigt;

5) im Bereich der Seefahrt einen ökumenischen Geist zu fördern und gleichzeitig dafür zu sorgen, daß sich dieses ökumenische Interesse in getreuem Einklang mit der Lehre und Disziplin der Kirche entfalte;

6) auf Vorschlag der für das Apostolat des Meeres zuständigen Bischöfe für eine mehrere Bischofskonferenzen umfassende Region einen Koordinator zu ernennen und seine Funktion genau zu definieren.

§ 2. Um eine wirksamere und besser organisierte Seelsorge an den mit der Seefahrt verbundenen Menschen zu erreichen, muß der Päpstliche Rat der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs die Zusammenarbeit und die gegenseitige Abstimmung über die Initiativen mit den Bischofskonferenzen und mit den jeweiligen Ortsordinarien fördern und entwickeln. Ebenso wird dieses Dikasterium des Apostolischen Stuhls ständige Beziehungen zu den Instituten des geweihten Lebens sowie zu den Vereinigungen und Werken herstellen, die auf internationaler Ebene dem Apostolat des Meeres behilflich sein können.

Alles, was von mir in diesem Motu proprio bestimmt wird, soll unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen dauernde Geltung haben.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 31. Januar 1997,

im neunzehnten Jahr meines Pontifikats.

Johannes Paul II.

Anmerkungen

<references />

Weblinks