Servatoris Iesu Christi (Wortlaut)

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III. Apostolische Konstitution
Servatoris Iesu Christi

Pius Bischof
Knecht der Knechte Gottes
über die Ausdehnung des im Jahre des Herrn 1925 zu Rom
gefeierten allgemeinen Jubiläums auf den ganzen katholischen Erdkreis

25. Dezember 1925

(Offizieller lateinischer Text: AAS XVII [1925] 611-618)

(Quelle: Pius XI., Rundschreiben über die Einsetzung des Festes unseres Herrn Jesu Christi des Königs (Quas primas) und Apostolische Konstitution über die Ausdehnung des im Jahre des Herrn 1925 zu Rom gefeierten allgemeinen Jubiläums auf den ganzen katholischen Erdkreis, Lateinischer und deutscher Text, in Fraktur abgedruckt, Autorisierte Ausgabe, Herder & Co. G.m.b.H. Verlagsbuchhandlung Freiburg im Breisgau 1926, S. 48-67).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Allen Christgläubigen, die dieses Schreiben lesen,
Gruß und Apostolischen Segen!

Unserem gütigen Heiland Jesus Christus sind Wir von Herzen dankbar, dass er Uns durch das Heilige Jahr, das Wir gestern nach altem, hochfeierlichem Brauche der Römischen Kirche geschlossen haben, unendliche Freude als reife Frucht schenken wolle und auch vielen, vielen Christen den Reichtum seiner verzeihenden Gnade so barmherzig erschloss. Denn das sind an die hunderttausend Gläubige jeglichen Standes selbst aus den allerentlegensten Gegenden als Pilger hier im ehrwürdigen Rom zusammengeströmt. Und diese Wallfahrer haben nicht allein Unsern römischen Mitbürgern, die übrigens mit demselben brennenden Eifer den heiligen Ablass zu gewinnen suchten, sondern auch allen Katholiken und sogar den der Kirche verstehenden Kreisen ein gar wundersames Schauspiel ihres Glaubens und ihrer Frömmigkeit vor aller Augen dargeboten. Zudem haben sie das Band ihrer liebevollen Gesinnung mit dem Apostolischen Stuhle und mit Uns dadurch noch enger, wenn das überhaupt nötig war, geknüpft. Den guten und segensreichen Ausgang des vergangenen Jubiläums haben wir dem so eifrigen, inständigen Gebete zu verdanken, das im Verlaufe der heiligen Zeit ständig zu Gott dem Herrn emporstieg. Der gute Erfolg ist für Uns gleichzeitig eine starke Anregung, nach Art und Sitte Unserer Vorgänger den reichen Gnadenschatz, der in Rom bis zum gestrigen Tage offensten, auch für die Gesamtheit der Gläubigen auf der ganzen Welt im nächsten Jahre zu öffnen. Dieses gnadenreichen Ablasses sollen in der Tat möglichst viele teilhaftig werden. Deshalb mögen Unsere ehrwürdigen Mitbürger die Bischöfe Sorge tragen, dass jeweils in den einzelnen Orten ihres Bistums das Volk durch die Predigt des göttlichen Wortes, durch religiöse Veranstaltungen oder geistliche Übungen innerlich erfasst werde, seine Schuld zu beweinen und abzuwaschen. Und dass es dadurch gut vorbereitet werde, die Vergebung der zeitlichen Sündenstrafen zu erlangen, wie sie durch den Ablass ihm geboten wird. Damit sich das bei dem großen Mangel an Welt- und Ordensgeistlichen um so besser ermöglichen lässt, wird es wohl nötig sein, von der früheren Gewohnheit, das Jubiläum außerhalb Roms höchstens auf ein halbes Jahr zu verlängern, abzugehen. Die Bischöfe mögen ferner die ihnen anvertrauten Gläubigen belehren, dass sie besonders wiederum nach derselben Meinung mit Uns beten sollen, wie Wir das bei der Verkündigung des Jubiläums für Rom damals kundgetan haben, nämlich für Ausbreitung des Glaubens der Evangeliums, für Frieden und Eintracht der Völker, für eine mit den Rechten der Katholischen Kirche in Einklang stehende Regelung der Heiligen Stätten Palästinas. Kraft der Vollmacht des allmächtigen Gottes, kraft der Vollmacht der heiligen Apostel Petrus und Paulus und kraft Unserer Vollmacht dehnen Wir daher das große Jubiläum, das hier im heiligen Rom gefeiert wurde, durch dieses Schreiben auf den gesamten katholischen Erdkreis aus und verlängern es auf das ganze zukünftige Jahr, so zwar, dass es von der ersten Vesper des kommenden Festtages der Beschneidung des Herrn bis zum vollen 31. Tage des Dezember des zukünftigen Jahres 1926 gewonnen werden kann.

Demgemäß verleihen Wir allen Christgläubigen beiderlei Geschlechtes, die irgendwo auf der Welt außerhalb Roms und seiner Umgebung leben, auch wenn sie in dem jüngst verflossenen Heiligen Jahre den Jubiläumsablass schon gewonnen haben, kraft Unserer Apostolischen Vollmacht folgendes Gnadengeschenk. Sie können den vollkommenen Ablass und Nachlass der Sündenstrafen zweimal gewinnen, nämlich das erste Mal entweder für sich oder fürbittweise für die Armen Seelen, das zweite Mal ausschließlich zum Troste der Armen Seelen. Bedingung dafür ist: Sie sollen nach würdiger Beichte und nach Empfang der heiligen Kommunion - die Jahresbeichte und die Osterkommunion wird dafür nicht genügen- innerhalb des kommenden Jahres 1926 die Hauptkirche des Ortes und drei andere dafür zu bezeichnende Kirchen oder öffentliche Oratorien fromm besuchen und zwar je einmal im Tage, im ganzen durch fünf Tage - nacheinander oder auch getrennt, den Tag nach bürgerlicher oder nach kirchlicher Zeit gerechnet gemäß der Norm der Kanones- und sollen dabei nach Unserer Meinung demütig Gebete zu Gott dem Herrn verrichten. Die Ortsordinarien werden, sei es persönlich, sei es durch de Dechanten, Pfarrer oder sonstige Geistliche, denen sie diese Vollmacht auch nach Belieben für das ganze Jahr geben können, außer der Kathedralkirche in der Bischofsstadt und außer der Hauptkirche in den übrigen Orten der Diözese drei anderen Kirchen bezeichnen, die in der Bischofsstadt und in den anderen Orten von den Gläubigen zu besuchen sind. Sollten irgendwo keine vier Kirchen oder öffentlichen Oratorien vorhanden sein, so werden die Ordinarien nach eigenem klugen Ermessen entweder persönlich oder durch ihre Beauftragten bestimmen können, dass man in einer kleineren Zahl von Gotteshäusern und selbst in einem Gotteshause, wenn nur eines da ist, jene vier täglichen Besuchungen halten darf.

Um aber jenen entgegenzukommen, die infolge der besondern Umstände oder der örtlichen Verhältnisse in eigenartiger Lage sind, bestimmen wir folgendes:

I. Diejenigen, die das Jahr hindurch fast immer zu Schiff oder sonstwie reisen, sollen, wenn sie sich auf einen bestimmten Standort zurückgezogen haben, dort das Jubiläum ein Mal gewinnen Konen, unter der Voraussetzung, dass sie unter gleichzeitiger Befolgung der andern Vorschriften die Hauptkirche des Ortes an einem einzigen Tage fünf Mal besuchen.

II. Die Ortsordinarien sollen bevollmächtigt sein, persönlich oder durch die Dechanten, durch die Ordensobern für deren Untergebene, durch die Pfarrer oder die in der Diözese approbierten Beichtväter, soweit sie ihnen dazu die Vollmacht - gegebenenfalls auch für ständig und auch zum Gebrauch außerhalb des Beichtstuhles - erteilen, die Zahl der vorgeschriebenen Besuchungen für diejenigen, die etwa an deren Verrichtung verhindert werden, je nach der Notwendigkeit der Verhältnisse und der Personen zusammenzuziehen und zu vermindern. Weiterhin sollen sie bevollmächtigt sein, zu gestatten, dass die Besuchungen nicht an einem demselben Tage gemacht zu werden brauchen, sondern nach Belieben getrennt werden dürfen. Desgleichen die Besuchungen, wenn die Sache es erfordert, in andere, der Lage der einzelnen entsprechende religiöse, fromme oder Liebeswerke mit Dispens umzuändern, wofern diese Werke nicht sonst schon unter Sünde pflichtmäßig sind. Als verhindert aber wollen wir hier verstanden wissen Nonnen, Schwestern, Regular-Tertiarinnen, fromme Frauen und Mädchen oder andere Personen, die in weiblichen Anstalten (in gynaeceis seu Coonservatoriis) leben. Ferner Einsiedler, die einem monastischen oder Regular-Orden angehören und sich vielmehr dem beschaulichen als dem tätigenLeben widmen, wie die Trappisten, die Kamaldulenser-Eremiten und die Kartäuser. Außerdem diejenigen, die kriegsgefangen sind oder in Gefängnissen im Gewahrsam gehalten werden und Geistliche oder Ordensmänner, die sich in Klöstern oder andern Häusern zur Besserung aufhalten müssen. Als verhindert sollen auch die gelten, welche zu Hause oder in Krankenhäusern an einer Krankheit oder an schwacher Gesundheit leiden. Ferner alle, die den Kranken beistehen, sowie überhaupt alle diejenigen, die durch ein bestimmtes Hindernis abgehalten sind, die festgesetzten Besuchungen zu verrichten. Gleichberechtigt aber sollen auch die Arbeiter sein, welche wir in der Konstitution "Apostolisch muneri" vom 30. Juli vorigen Jahres genau bezeichneten, sodann auch Greise über siebzig Jahre.

III. Den Ortsordinarien soll es gleichermaßen gestattet sein - auch durch die Beauftragten, die wir oben erwähnten und in derselben Weise - eine geringere Zahl von Besuchungen zu bestimmen:

a) den geistlichen oder Ordenskollegien, die durch kirchliche Vollmacht genehmigt sind;

b) den Bruderschaften, frommen Vereinigungen und dazu nur solchen Laienvereinen, die die Förderung katholischer Werke zur Aufgabe haben;

c) Jünglingen, die in Kollegien leben oder des Unterrichts und der Erziehung halber Kollegien entweder täglich oder an festbestimmten Tagen besuchen;

d) allen Christgläubigen, die unter Führung des Pfarrers oder eines vom Pfarrer beauftragten Priesters die Besuchungen verrichten wollen. - Nur unter der Bedingung aber sollen die Ordinarien die Zahl der Besuchungen verringern, dass alle Genannten in geordneten Prozession, wenn auch ihre Abzeichen, zum Besuche der Gotteshäuser einherziehen.

IV. Wie immer es aber aus irgend einem Grunde nicht möglich ist, so über die öffentlichen Straßen einherzugehen, soll es dem Ortsordinarius oder seinen Beauftragten gestattet sein, wie oben, die Zahl der Besuchungen zusammenzuziehen und zu verringern, wofern nur innerhalb der Schranken des Gotteshauses entweder einer Prozession abgehalten oder doch wenigstens die Besuchung in feierlicher Weise gemeinschaftlich von allen hier beieinander Versammelten verrichtet wird. Der Ortsobere oder dessen Beauftragte sollen aber gar niemand von der Verpflichtung der Beichte und der heiligen Kommunion befreien, außer wenn jemand durch schwere Krankheit an der einen oder der andern verhindert ist.

Was die Vollmachten angeht, die den im übrigen nach der Rechtsvorschrift approbierten Beichtvätern erteilt werden sollen und die diese bei der Abnahme der Jubiläumsbeichte zum Heile der Seelen gebrauchen mögen, so bestimmen Wir darüber folgendes:

I. Den Beichtvätern sollen alle jene Vollmachten zu absolvieren, zu dispensieren, zu kommutieren unversehrt bleiben, die vom Apostolischen Stuhle für ständig oder für eine gewisse Zeit auf irgend eine Art legitimerweise erhalten haben. Ja sie sollen auch gleichzeitig und zusammen, nach der Rechtsvorschrift und mehrmals für denselben Pönitenten, sei es von diesen allen, sei es von dem, was zu gewähren Wir im Begriffe stehen, gültig und erlaubterweise Gebrauch machen dürfen. Wenn ein Pönitent eine Jubiläumsbeichte mit der aufrichtigen Absicht, den Ablass zu gewinnen, ablegte und dabei irgend einer Absolution, Dispensation oder Kommutation teilhaftig wurde, nachher aber seinen Vorsatz änderte und die übrigen vorgeschriebenen Werke nicht erfüllte, so soll trotzdem die Absolution, Dispensation oder Kommutation nicht ungültig sein.

II. Nonnen und andere Frauen, denen man nach der Rechtsvorschrift ohne eine besondere Approbation des Ordinarius nicht Beichte hören kann, sollen dass Recht haben, ausschließlich diese Jubiläumsbeichte bei einem beliebigen, von demselben Ortsordinarius für beide Geschlechter approbierten Beichtvater abzulegen: ist sie einmal abgeschlossen, so soll jener Beichtvater in Bezug auf die betreffende Pönitentin keine andere Jurisdiktion mehr haben, als er sie sonst gemäß den Gesetzte des Kodex hat.

III. Der Beichtvater soll alle die, für welche er vom Ortsordinarius oder von Uns approbiert worden ist, bei der Abnahme der Jubiläumsbeichte, aber nur im sakramentalen Forum absolvieren können: von jedweder Zensur, sei sie durch Gesetz (a iure) oder auch durch den kirchlichen Oberen nach eigenem Ermessen (ab Homines) verhängt, sei sie geheim oder öffentlich, vom Ordinarius selbst ihm vorbehaltenen oder durch Gesetz dem Apostolischen Stuhle einfach oder in besonderer Weise in den Ordinarien vorbehalten: ebenso von jeglicher Sünde, sei sie noch so schwer und den Ordinarien oder dem Heiligen Stuhle vorbehalten. Es soll aber eine heilsame Buße auferlegt sein, sowie wie alles das, was in den entsprechenden Fällen sonst noch von Rechts wegen auferlegt werden muss. Von den dem Apostolischen Stuhle in der ausschließlichen Weise (specialisssimo modo) vorbehaltenen Zensuren soll er jedoch nicht absolvieren können, ausgenommen das Verbrechen der "absolutio complicis a peccato turpi" wenn sie nicht mehr als ein- oder zweimal versucht wurde. Aber er soll dann dem beichtenden Konfessarius vorschreiben:

a) er müsse den complex, wenn dieser etwa nochmals zum Beichten kommen sollte, aufmerksam machen, dass die von ihm erteilte Absolution ungültig ist und dass derartige Beichten bei einem andern Beichtvater, der mit der Jurisdiktion versehen ist, notwendigerweise zu wiederholen sind:

b) die Gelegenheit des Rückfalles sei zu beseitigen und er solle sich für die Zukunft, soweit es ohne eine Gefahr des Ärgernisses oder des Verlustes des guten Rufes geschehen könne, enthalten, jener Person die Beichte zu hören, auch wenn sie inzwischen vom "peccatum complicitatis" anderweitig losgesprochen sei. - Wenn der Beichtvater jemand von vier öffentlichen oder von einer durch den kirchlichen Oberen verhängten Zensur in "foro sacramentali tantum" absolviert hat, so soll er dem Betreffendem aufgeben, dass er sich im äußeren Rechtsbereich an Kanon 2251 halten soll. Es oll sich aber der Beichtvater wohl hüten, jemand, der in einer öffentlichen Zensur verstrickt ist, im Gewissensbereich (in foro conscientiae) mit Gott dem Herrn aussöhnen, wenn der Betreffende nicht bereit ist, innerhalb von sechs Monaten der Kirche Genugtuung zu leisten und das Ärgernis und den Schaden wieder gut machen.

IV. Der Beichtvater soll, ausgenommen die Bestimmung des Kanon 2254, auch nicht einmal im inneren Gewissensbereich diejenigen absolvieren, die entweder einer von Pius X. durch die Konstitution "Vacante Sede Apostolica" dem Papst vorbehaltenen Zensur verfallen sind oder die ein Geheimnis des Heiligen Offiziums oder sonst ein ähnliches verletzt haben. Desgleichen die Prälaten des Weltklerus, die eine "iurisdictio ordinaria" im äußeren Rechtsbereich haben und die höheren Oberen einer exempten Religionsgesellschaft, wenn sie einer dem Päpste in besonderer Weise (speciali modo) vorbehaltenen Zensur öffentlich verfallen sind.

V. Häretiker, besonders solche, die öffentlich ihre Irrlehren vorgebracht haben, dürfen nur absolviert werden, wenn sie wenigstens vor dem Beichtvater selbst die Häresie abgeschworen und das Ärgernis in gebührender Weise wieder gutgemacht haben. In ähnlicher Weise dürfen alle diejenigen, die freimaurerischen und andern derartigen verbotenen Vereinigungen notorisch angehören, nur dann absolviert werden, wenn sie, nach voraufgegangener Abschwörung vor dem Beichtvater und nach Innehaltung dessen, was sonst von Rechts wegen innezuhalten ist, aus der Vereinigung ausgetreten sind und das Ärgernis nach Möglichkeit beseitigt haben.

VI. Wer kirchliche Güter oder Rechte ohne Erlaubnis erworben hat, dem darf die Lossprechung nur erteilt werden, wenn er vorher der Kirche Genugtuung leistete oder wenigstens aufrichtig versprochen hat, er werde sie sobald als möglich leisten.

VII. Wer sich der fälschlichen Anzeige einer Sollizitation schuldig machte, darf nur absolviert werden, wenn er vorher entweder sie formell widerrufen hat oder sich wenigstens ernstlich bereit zeigt, die Anzeige baldmöglichst zurück zu nehmen und zudem allen durch die Verleumdung verursachten Schaden zu ersetzen.

VIII. Der Beichtvater soll aus gerechter und begründeter Ursache, aber nur in der Jubiläumsbeichte selbst, alle und jede privaten Gelübde, selbst die dem Apostolischen Stuhle vorbehaltenen, auch die beschworenen, in andere fromme Werke mit Dispens kommutieren können. Wenn das Gelübde der vollkommenen, ewigen Keuschheit ursprünglich öffentlich in einer Ordensprofess abgelegt wurde und die anderen Gelübde dieser Profess infolge von Dispens wegfielen, während dieses Gelübde der vollkommenen ewigen Keuschheit in Kraft und zurecht bestehen blieb, so soll der Beichtvater es auch in ähnlicher Weise, aus gerechter und begründeter Ursache, in andere fromme Werke mit Dispens kommutieren können. Das gilt jedoch keineswegs, wenn der Pönitent in einer höheren Weihe steht und infolgedessen durch das Zölibatsgesetz verpflichtet ist. Ein von einem Dritten angenommenes Gelübde darf der Beichtvater nicht lösen und auch nicht kommutieren, wenn der, den es angeht, nicht gern und ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hat. Endlich darf er ein Gelübde, nicht zu sündigen oder andere Strafgelübde nur in ein Werk kommutieren, das nicht weniger als das Gelübde selbst vom Sündigen abhält.

IX. Weiterhin soll der Beichtvater bei der Annahme der Jubiläumsbeichte, aber nur für den Gewissensbereich und ausschließlich zu dem Zwecke, dass der Pönitent schon empfangene Weihegrade ohne Gefahr des Verlustes des guten Rufes oder Gefahr des Ärgernisses ausübe, dispensieren können von jeglicher Irregularität aus einem ganz geheimen Delikt. Gleichfalls von der Irregularität infolge gewolltes Mordes oder des Abortus, worüber Kanon 985, § 4 handelt. Jedoch soll er in diesem Falle des gewollten Mordes und des Abortus dem Pönitenten die Last auferlegen, unter Strafe der Reinzidenz innerhalb eines Monates an die Heilige Pönitentiarie zu rekurrieren und sich deren Anordnungen zu fügen.

X. Auf gleiche Weise soll es dem Beichtvater nur für den Bereich des Gewissens und des Sakramentes gestattet sein zu suspendieren:

a) von dem aus unerlaubten Verkehr stammenden ganz geheimen Ehehindernis der Blutsverwandtschaft im dritten oder zweiten Grade der Seitenlinie, auch wenn er den ersten Grad berührt. Die Vollmacht gilt jedoch bloss, um eine schon geschlossene Ehe gültig zu machen. Dabei muss die Erneuerung des Ehekonsenses gemäss der Rechtsnorm aufgelegt sein. Die Vollmacht gilt nicht, wo es sich um eine noch zu schließende Ehe oder um eine "sanatio in radice" handelt.

b) Schließlich soll es dem Beichtvater nur für den Bereich des Gewissens und des Sakramentes gestattet sein zu dispensieren vom geheimen Ehehindernis des "Verbrechens" (crimen) - wenn keiner von beiden Teilen des Gattenmordes schuldig ist - mag es sich hier um eine bereits geschlossene oder eine noch zu schließende Ehe handeln. Im ersten Falle ist vorher gemäß Kanon 1135 die private Erneuerung des Ehekonsenses aufzugeben. In beiden Fällen aber muss eine schwere und langdauernde heilsame Buße aufgelegt sein.

Alles das, was Wir durch dieses Schreiben festgesetzt und erklärt haben, soll Rechtskraft und Gültigkeit haben und behalten, mit Wirkung der Ausdehnung des Jubiläums auf die gesamte katholische Welt. keine entgegenstehende Bestimmung irgend welcher Art soll dagegen etwas vermögen. Die Ausfertigungen dieses Schreibens aber uns Auszüge aus ihm sollen, vorausgesetzt, dass sie durch einen öffentlichen Notar handschriftlich unterzeichnet und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers geschützt sind, dieselbe Glaubwürdigkeit beanspruchen können, wie dieses Schreiben selbst sie hat, wenn es überreicht oder vorgezeigt wird.

Niemand darf Unsere, in dieser urkunde niedergelegte Vergünstigung, Willensentschließung und Erklärung entkräften wollen oder sich ihr freventlich entgegenstellen. Sollte sich einer des unterfangen, so wisse er, dass er dem Unwillen des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus verfällt.

Gegeben zu Rom bei St. Peter den 25. Dezember,

am Feste der Geburt Unseres Herrn Jesu Christi, im Jahr 1925
im vierten Jahres Unserer Regierung

O. Kard. Cagiano
Kanzler der hl. röm. Kirche

A. Kard. Frühwirth
Großpönitentiar

Johannes Zani-Caprelli
Apostolischer Pronotar

Dominikus Spolverini

Apostolischer Pronotar