Sacri canones

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Apostolische Konstitution
Sacri canones

Johannes Paul II.
Diener der Diener Gottes
zur ewigen Gedenken
den ehrwürdigen Brüdern Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und geliebten Söhnen Presbytern, Diakonen und übrigen Christgläubigen der Orientalischen Kirchen
zur Promulgation des Gesetzbuches der katholischen Ostkirchen
18. Oktober 1990

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXXXII [1980] 1033-1044)

(Quelle: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, Lateinisch-deutsche Ausgabe, Herausgegeben von Libero Gerosa und Peter Krämer, Bonifatius Verlag Paderborn 2000, S. 31-47 (735 Seiten; ISBN 3-89710-128-9; Gedruckt mit Genehmigung des Staatssekretariats, Prot. N. 426.838 Imprimatur [für die deutsche Ausgabe], Paderbornae, d. 26. m. Januaris 2000 Nr. A 58-21.00.2/567. Vicarius Generalis i. V. Dr. Schmitz).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die »unversehrte und unveränderliche Vorschrift« der Heiligen Canones hatten auf dem siebten Ökumenischen Konzil die Väter, die am Stuhl von Nikaia im Jahre des Herrn 787 unter dem Vorsitz der von Unserem Vorgänger Hadrian I. entsandten Legaten versammelt waren, in der ersten kanonischen Regel des Konzils voll und ganz bekräftigt, »frohlockend über sie wie einer, der viel Gewinn gefunden hat«. Diese Canones sind von demselben Konzil zusammenfassend als diejenigen erklärt worden, die von den segensspendenden, wie es die Tradition überliefert, Aposteln und von »den sechs heiligen und allgemeinen Synoden und jenen Konzilien, die sich örtlich versammelt haben«, und »von unseren heiligen Vätern« vorgelegt worden sind.

In der Tat lehrte dasselbe Konzil, die Verfasser der heiligen Canones hätten »von ein und demselben Geist« erleuchtet beschlossen, »was nötig war«. So sah es die Canones als das eine Corpus der kirchlichen Gesetze an und bestätigte es als »Codex« für alle orientalischen Kirchen. So hatte es schon längst das Quinisextum, das im Trullo der Stadt Konstantinopel im Jahre des Herrn 691 versammelt war, durch die genauere Beschreibung des Umfangs dieser Gesetze in seinem zweiten Canon getan.

In einer so wunderbaren Verschiedenheit der Riten oder des liturgischen und theologischen, geistlichen und disziplinären Erbes der einzelnen Kirchen, die in den ehrwürdigen Überlieferungen, der Alexandrinischen, Antiochenischen, Armenischen, Chaldäischen und Konstantinopolitanischen Tradition, ihren Ursprung haben, werden die heiligen Canones nicht zu Unrecht für den durchaus hervorragenden Teil desselben Erbes gehalten, der die eine und gemeinsame Grundlage der Canones der Ordnung aller dieser Kirchen bildet. Denn es gibt kaum eine oder nicht einmal kaum eine orientalische Sammlung von disziplinären Normen, in der die heiligen Canones - schon vor dem Konzil von Chalkedon mehr als 50 an der Zahl - nicht als die wichtigsten Gesetze der Kirche, die von der höheren Autorität für diese Kirchen erlassen oder anerkannt worden sind, urgiert und nicht gleichsam als die vorzüglichen Rechtsquellen herangezogen werden. Den einzelnen Kirchen war es immer klar, dass jede Ordnung der kirchlichen Disziplin ihre Festigkeit in den Normen hat, die aus den Überlieferungen hervorgehen, die von der höchsten Autorität der Kirche anerkannt sind, oder in den Canones enthalten sind, die von derselben Autorität promulgiert werden, und dass die Regeln des Partikularrechts Geltung haben, wenn sie mit dem höheren Recht übereinstimmen, wenn sie aber von ihm abweichen, nichtig sind.

»Die Treue gegenüber diesem heiligen Erbe der kirchlichen Disziplin bewirkt, dass unter so vielen und so großen Erschütterungen und Schwierigkeiten, welche die orientalischen Kirchen entweder in alten oder jüngeren Zeiten erlitten haben, nichtsdestoweniger das eigene Aussehen des Ostens unversehrt bewahrt wurde; das ist gewiss nicht ohne großen Gewinn für die Seelen geschehen« (AAS 66 [1974] 245). Diese schönen Worte Pauls VI. seligen Gedenkens, die er in der Sixtinischen Kapelle vor der ersten Vollversammlung der Mitglieder der Kommission zur Revision des Codex des orientalischen kanonischen Rechts geäußert hat, lassen das anklingen, was das Zweite Vatikanische Konzil über die »größte Gewissenhaftigkeit« bei der Wahrung desselben disziplinären Erbes durch alle Kirchen ausgesagt hat, indem es auch fordert, dass »sie sich befleißigen, zu den Überlieferungen ihrer Väter zurückzukehren«, wenn sie in bestimmten Fragen »wegen besonderer Zeitumstände oder persönlicher Verhältnisse ungebührlich« von diesen »abgekommen sind« (Dekret Otientalium Ecclesiarum 6).

Deutlich wird auch vom Zweiten Vatikanischen Konzil in ein klares Licht gerückt, dass »die ehrfürchtige Treue gegenüber den alten Überlieferungen« zugleich mit »Gebeten, Beispielen des Lebens, besserer gegenseitiger Kenntnis und Zusammenarbeit sowie brüderlicher Wertschätzung des äußeren und inneren Lebens« im höchsten Maße dazu beiträgt, daß die orientalischen Kirchen, die in voller Gemeinschaft mit dem Römischen Apostolischen Stuhl stehen, »die besondere Aufgabe, die Einheit aller Christen, besonders der ostkirchlichen, zu fördern« (Dekret Orientalium Ecclesiarum 24), gemäß den Grundsätzen des Dekrets »Über den Ökumenismus« erfüllen.

Und es darf an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass die orientalischen Kirchen, die noch nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, von demselben und grundlegend einen Erbe der kanonischen Disziplin geleitet werden, nämlich »den heiligen Canones« der ersten Jahrhunderte der Kirche.

Was aber die Sache der ökumenischen Bewegung im allgemeinen angeht, die vom Heiligen Geist zur Herbeiführung der vollkommenen Einheit der gesamten Kirche Christi in Gang gesetzt wurde, steht der neue Codex ihr nicht nur keineswegs im Wege, sondern trägt vielmehr sehr viel dazu bei. Denn dieser Codex schützt gerade das Grundrecht der menschlichen Person, nämlich den Glauben in seinem je eigenen Ritus zu bekennen, der meistens von der Mutterbrust eingesogen wurde, was die Regel jedes »Ökumenismus« ist. Und der Codex unterlässt nichts, damit die orientalischen katholischen Kirchen in der Ruhe der Ordnung die Forderungen des Zweiten Vatikanischen Konzils erfüllen und »neu erblühen und mit frischer apostolischer Kraft die ihnen anvertraute Aufgabe meistern« (Dekret Orientalium ecclesiarum 1). Daraus ergibt sich, dass die Canones des Codex der orientalischen katholischen Kirchen dieselbe Beständigkeit wie die Gesetze des Codex des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche haben müssen. Das heißt, daß sie Geltung haben, bis sie außer Kraft gesetzt werden oder von der höchsten Autorität der Kirche aus gerechten Gründen abgeändert werden, von denen der Grund der vollen Gemeinschaft aller Kirchen des Ostens mit der katholischen Kirche der wohl wichtigste ist, der zudem mit den Wünschen Unseres Heilands Jesus Christus selbst im höchsten Maße übereinstimmt.

Gleichwohl hat sich das allen orientalischen Kirchen gemeinsame Erbe der heiligen Canones mit der Eigenart einer jeden Gruppe von Christgläubigen, aus denen die einzelnen Kirchen bestehen, im Verlauf der Jahrhunderte in wunderbarer Weise verbunden und, obwohl sie nicht einmal zu ein und derselben Nation gehören, deren gesamte Kultur mit dem Namen Christi und mit der Botschaft seines Evangeliums erfüllt, so dass es zum Herzen der Völker selbst gehört, unverletzlich und in jeder Weise höchst angemessen.

Als Leo XIII., Unser Vorgänger, am Ausgang des 19. Jahrhunderts erklärte, dass »die rechtmäßig gebilligte Verschiedenheit der orientalischen Liturgie und Disziplin der ganzen Kirche zur herrlichen Zierde« gereiche »und die göttliche Einheit des katholischen Glaubens« bestätige, meinte er, dass diese Verschiedenheit auch das sei, im Vergleich mit welchem nichts »anderes etwa bewunderungswürdiger ist, um das Kennzeichen der Katholizität in der Kirche Gottes deutlich zu machen« (Leo XIII., Apostolisches Schreiben Orientalium dignitas vom 30. November 1894, Vorw.). Das und gerade das bezeugt die einmütige Stimme der Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils, wonach die »einträchtige Vielfalt« der Kirchen »die Katholizität der ungeteilten Kirche in besonders hellem Licht zeigt« (Konstitution Lumen gentium 23), und »keinesfalls ihrer Einheit Abbruch tut, sondern im Gegenteil diese Einheit eher deutlich aufzeigt« (Dekret Orientalium ecc!esiarum 2).

Wenn man sich das alles vor Augen hält, sind Wir der Ansicht, dass dieser Codex, den Wir jetzt promulgieren, vor allem nach dem alten Recht der orientalischen Kirchen zu beurteilen ist. Zugleich sind Wir Uns sowohl der Einheit als auch der einträchtigen Vielfalt völlig bewusst. Wenn diese zusammenwachsen, wird sich »die Kraft des niemals alternden Lebens« der gesamten Kirche »zeigen und sich die Braut Christi selbst prächtiger erheben, welche die Weisheit der heiligen Väter als in der davidischen Weissagung angedeutet erkennt: Herangetreten ist die Königin zu deiner Rechten, in vergoldeter Kleidung mit Buntheit umhüllt ... « (Ps 44, Leo XIII., Apostolisches Schreiben Orientalium dignitas vom 30. November 1894, Vorw.).

Von den Anfängen der kanonischen Kodifikation der orientalischen Kirchen an machte die beständige Absicht der Päpste selbst, zwei Codices zu promulgieren, den einen für die lateinische Kirche, den anderen für die orientalischen katholischen Kirchen, ihren Wunsch ganz deutlich, das zu bewahren, was in der Kirche durch die Vorsehung Gottes geschieht, damit sie, durch den einen Geist versammelt, wie mit den zwei Lungenflügeln des Ostens und Westens atmet und mit einem Herzen, das gleichsam zwei Kammern hat, in der Liebe Christi glüht.

Ebenso deutlich ist die beständige und feste Absicht des höchsten Gesetzgebers in der Kirche, dass die getreue Bewahrung und sorgfältige Beachtung aller orientalischen Riten, die aus den bereits erwähnten fünf Traditionen hervorgehen, wieder und wieder im Codex durch eigene Normen ausgedrückt werde.

Dasselbe geht aus den verschiedenen Formen der hierarchischen Verfassung der orientalischen Kirchen hervor, unter denen die Patriarchatskirchen außerordentlich hervorragen, in denen die Patriarchen und die Synoden nach kanonischem Recht an der höchsten Autorität der Kirche teilhaben. Durch diese Formen, die in ihrem jeweiligen Titel beschrieben sind, offenbaren sich dem, der den Codex aufschlägt, unverzüglich sowohl die eigene Gestalt einer jeden orientalischen Kirche, die durch das kanonische Gesetz festgesetzt ist, als auch ihr eigenberechtigter Status und die volle Gemeinschaft mit dem Papst, dem Nachfolger des Heiligen Petrus, der, da er der gesamten Gemeinschaft der Liebe vorsteht, die rechtmäßigen Verschiedenheiten schützt und zugleich darüber wacht, daß die Besonderheiten der Einheit keineswegs schaden, sondern ihr vielmehr dienlich sind (vgl. Konstitution Lllmen gentium 13).

Außerdem muss in diesem Bereich wohl beachtet werden, dass dieser Codex allerdings dem Partikularrecht der einzelnen eigen berechtigten Kirchen alles das überlässt, was nicht für das gemeinsame Wohl aller orientalischen Kirchen als notwendig erachtet wird. Aus diesen Gründen ist es Unser Wille, dass diejenigen, die sich in den einzelnen eigen berechtigten Kirchen der Gesetzgebungsgewalt erfreuen, baldmöglichst über besondere Normen unter Berücksichtigung der Traditionen des eigenen Ritus sowie der Vorschriften des Zweiten Vatikanischen Konzils beraten.

Die getreue Bewahrung der Riten muss voll und ganz dem höchsten Zweck der allgemeinen kirchlichen Gesetze entsprechen, der ganz im Dienst am Heil der Seelen gelegen ist. Deshalb ist alles Hinfällige und Überflüssige, das in Zukunft mit der Ausrichtung der erlassenen Gesetze oder den Notwendigkeiten der Zeit weniger übereinstimmt, nicht in den Codex aufgenommen worden. Bei der Formulierung neuer Gesetze aber stand vor allem das vor Augen, was tatsächlich den Forderungen des Dienstes am Heil der Seelen im Reichtum des Lebens der orientalischen Kirchen besser entsprach und zugleich die Übereinstimmung und Harmonie mit einer gesunden Tradition zeigte, gemäß den Ankündigungen Unseres Vorgängers Paul VI., die er zu Beginn der Arbeiten an der Revision des Codex machte: »Die neuen Normen sollen nicht wie ein äußeres, gewaltsam befestigtes Corpus im Gefüge der Kirche erscheinen, sondern sie sollen aus den schon bestehenden Normen wie von selbst hervorgehen« (AAS 66 [1974] 246).

Dies wird vor allem aus dem Zweiten Vatikanischen Konzil klar, da dieses Konzil aus »dem Schatz der Überlieferung Altes und Neues hervorgeholt hat« (Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, AAS 75 [1983] Teil II, XII), indem es jene Überlieferung von den Aposteln über die Väter, in der die Botschaft des Evangeliums in jeder Hinsicht unversehrt ist, an die Wandlungen des Lebens angepasst hat.

Der Codex der Canones der Orientalischen Kirchen, der jetzt ans Licht gebracht wird, ist wie eine neue Ergänzung der Lehre anzusehen, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil vorgelegt worden ist, durch welche die kanonische Ordnung der gesamten Kirche schließlich vollendet wird, wobei der im Jahre 1983 veröffentlichte Codex Iuris Canonici der lateinischen Kirche und »die Apostolische Konstitution über die Römische Kurie« des Jahres 1988 vorausgehen, die jedem der beiden Gesetzbücher beigefügt wird als das wichtigste Instrument des Papstes »für die Communio, welche die gesamte Kirche gleichsam zusammenhält« (Apostolische Konstitution Pastor bonus, n. 2).

Wenn wir aber nun den Blick auf die ersten Schritte zur kanonischen Kodifikation der orientalischen Kirchen richten, erscheint der Codex als der erstrebte Hafen nach einer Schifffahrt, die sich über mehr als 60 Jahre hingezogen hatte. Denn er ist das Corpus der Gesetze, in dem zum erstenmal alle Canones der kirchlichen Disziplin, die den orientalischen Kirchen gemeinsam sind, zugleich gesammelt und vom höchsten Gesetzgeber in der Kirche promulgiert werden, nach so vielen und so umfangreichen Arbeiten der von demselben Gesetzgeber eingesetzten Kommissionen, deren erste »die Kardinalskommission für die Studien zur Vorbereitung der orientalischen Kodifikation« war, die im Jahre 1929 von Unserem Vorgänger Pius XI. eingesetzt worden war (AAS 21 [1929] 669), unter dem Vorsitz von Pietro Kardinal Gasparri. Die Mitglieder der Kommission waren die Kardinäle Aloisio Sincero, Buonaventura Cerretti und Franz Ehrle, als Sekretär fungierte Amleto Giovanni Cicognani, Assessor, wie er bezeichnet wurde, »der Hl. Kongregation für die Orientalische Kirche«, später Kardinal.

Nachdem die Vorbereitungsstudien, wahrhaftig von großer Last, durch die Arbeit von zwei Gruppen Sachverständiger, die zum größeren Teil von den Vorstehern der orientalischen Kirchen ausgewählt worden waren (vgl. L'Osservatore Romano vom 2. April 1930, S. 1), nach einem Zeitraum von sechs Jahren zu Ende gebracht waren und als Pietro Kardinal Gasparri gestorben war, schien es mit der Errichtung der »Päpstlichen Kommission zur Redaktion des >Codex Iuris Canonici Orientalis«< weiterzugehen. Es war die Aufgabe dieser am 17. Juli 1935 errichteten Kommission, wie es aus ihrem Titel hervorgeht, den Text der Canones festzulegen und die Zusammenstellung des »Codex Iuris Canonici Orientalis« zu leiten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Papst selbst festgesetzt hat, dass in der Bekanntmachung über die Einrichtung der Kommission, die in dem offiziellen Veröffentlichungsorgan Acta Apostolicae Sedis erschienen ist (AAS 27 [1935] 306-308), der Titel des künftigen Codex durch Anführungszeichen eingeschlossen wird, um deutlich zu machen, dass er, auch wenn sehr gut, gewählt wurde, »bis ein besserer gefunden würde.« 

Die Vorsitzenden der »Kommission zur Redaktion des >Codex Iuris Canonici Orientalis«< waren Kardinal Aloisio Sincero bis zu seinem Tod, Kardinal Maximus Massimi und, als auch dieser aus dem Leben schied, Kardinal Gregorius Petrus XV. Agagianian, der Patriarch der Kirche der Armenier.

Unter den Kardinälen, die zugleich mit dem Vorsitzenden das allererste Kollegium der Mitglieder der Kommission bildeten, nämlich Eugenio Pacelli, Iulius Serafini und Pietro Fumasoni Biondi, ragt der Name von Eugenio Kardinal Pacelli heraus, der später durch die höchste Vorsehung Gottes als Stellvertreter Christi und Hirte der gesamten Kirche, um das Wohl der orientalischen Kirchen besonders besorgt, das Werk der kanonischen orientalischen Kodifikation fast gänzlich vollendete. Denn er hat von den 24 Titeln, aus denen nach seinem Willen der in der vorgenannten Kommission vollendete Codex Iuris Canonici Orientalis bestand, nicht weniger als zehn, von in der Tat dringlicherer Bedeutung in vier Apostolischen Schreiben Motu proprio (Crebrae allatae sunt, Sollicitudinem nostram, Postquam apostolicis littens und Cleri sanctitati) promulgiert. Die übrigen Titel freilich, in dem von den Mitgliedern der Kardinalskommission einmal gebilligten Text und zum großen Teil auf päpstlichen Auftrag hin schon »zur Promulgation« gedruckt, verblieben im Archiv der Kommission, als der letzte Tag dieses Papstes gekommen war und von Johannes XXIII., seinem Nachfolger auf dem Stuhle des Heiligen Petrus, das Zweite Vatikanische Konzil angekündigt worden war.

Im Lauf der Jahre aber bis zur Aufhebung der Kommission Mitte des Jahres 1972 arbeiteten freilich in dem auf päpstlichen Auftrag hin vergrößerten Mitgliederkollegium mehrere Kardinäle mit, wobei andere folgten, wenn die einen durch den Tod ausgeschieden waren. Nachdem schließlich das Zweite Vatikanische Konzil abgeschlossen war, wurden in das Kollegium auch alle Patriarchen der orientalischen katholischen Kirchen im Jahre 1965 aufgenommen. Zu Beginn des letzten Jahres der Kommission zur Redaktion des Codex Iuris Canonici Orientalis bestand das Mitgliederkollegium aus den sechs Vorstehern der orientalischen Kirchen und dem Präfekten der Kongregation für die Orientalischen Kirchen.

Von Beginn der Kommission zur Redaktion des Codex des kanonischen Orientalischen Rechts an aber und von da an sehr lange arbeitete in ihr mit höchstem Eifer und höchster Klugheit als Sekretär P. Acacius Coussa BA mit, später Kardinal. An dieser Stelle erinnern wir mit Lob an ihn zugleich mit den ausgezeichneten Konsultoren der Kommission.

Die Zusammensetzung und die Form der Päpstlichen Kommission zur Revision des Codex Iuris Canonici Orientalis, die Mitte des Jahres 1972 eingesetzt wurde, hat deren orientalische Eigenart sichergestellt, weil sie aus der Mannigfaltigkeit der Kirchen bestand, wobei die orientalischen Patriarchen an erster Stelle hervorragten. Die Arbeit der Kommission zeigte einen außerordentlich kollegialen Charakter. Die Formulierungen der Canones nämlich, die in den Gruppen sachverständiger Männer, die aus allen Kirchen ausgewählt wurden, nach und nach erarbeitet wurden, wurden vor allem allen Bischöfen der orientalischen katholischen Kirchen zugesandt, damit sie ihr Urteil fällten, und zwar auf möglichst kollegiale Weise. Dann wurden diese Formulierungen, nachdem sie in speziellen Studiengruppen wiederholt gemäß den Stellungnahmen der Bischöfe von neuem revidiert und nach einer sorgfältigen Prüfung durch die Kommissionsmitglieder mehrmals, wenn die Situation es verlangte, verbessert worden waren, in der Vollversammlung der Mitglieder, die im Monat November 1988 stattfand, mit sehr großer Stimmenmehrheit angenommen.

In der Tat müssen wir zugeben, dass diesen Codex »die Orientalen selbst vollendet haben« gemäß den Ankündigungen Unseres Vorgängers Pauls VI., die er zum feierlichen Beginn der Arbeiten der Kommission gemacht hatte (AAS 66 [1974] 246). Allen und jedem, die an diesen Arbeiten teilgenommen haben, sagen wir heute mit ehrenvollsten Worten Dank.

Insbesondere nennen Wir mit dankbarer Gesinnung den Namen des verstorbenen Kardinals Joseph Parecattil aus der malabarischen Kirche, der sich fast während der ganzen Zeit, ausgenommen die letzten drei Jahre, als Präsident der Kommission um den neuen Codex besonders verdient gemacht hat. Zugleich mit ihm pflegen Wir in besonderer Weise das Andenken an den verstorbenen Erzbischof Clemens Ignatius Mansourati aus der syrischen Kirche, der nämlich in den ersten und besonders schwierigen Jahren das Amt des Vizepräsidenten ausfüllte.

Ich möchte aber auch die Lebenden erwähnen, insbesondere die Ehrwürdigen Brüder Miroslav Stephan Marusyn, jetzt Erzbischof und Sekretär der Kongregation für die Orientalische Kirche, der lange ausgezeichnet das Amt des Vizepräsidenten der Kommission ausfüllte, und Bischof Aemilius Eid, den heutigen Vizepräsidenten, der zum glücklichen Ausgang des Werkes sehr viel beigetragen hat; nach diesen aber den geschätzten Ivan Zuzek, Priester der Gesellschaft Jesu, der von Anfang an als Sekretär der Kommission beständig mitarbeitete, und die anderen, die in derselben Kommission, sei es als Mitglieder - Patriarchen, Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe -, sei es als Konsultoren und Mitarbeiter in den Studiengruppen und anderen Ämtern ihre höchst wertvollen Aufgaben wahrgenommen haben; schließlich waren auch die Beobachter, die wegen der ersehnten Einheit aller Kirchen aus den orthodoxen Kirchen eingeladen waren, durch ihre sehr nützliche Gegenwart und Mitarbeit von großer Hilfe.

Mit großer Hoffnung vertrauen wir darauf, dass der Codex »in das Handeln des täglichen Lebens erfolgreich umgesetzt wird« und »ein echtes Zeugnis der Ehrfurcht und Liebe gegenüber dem kirchlichen Gesetz bietet«, entsprechend den Ankündigungen Pauls VI. seligen Gedenkens (AAS 66 [1974J 247), und in den aufgrund ihres Alters so berühmten orientalischen Kirchen jene Ordnung der Ruhe herbeiführt, die Wir, als Wir den Codex des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche promulgierten, mit brennendem Herzen für die ganze kirchliche Gesellschaft erbeten haben. Es handelt sich nämlich um eine Ordnung, »die der Liebe, der Gnade und dem Charisma Vorrang einräumt und gleichzeitig deren geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie auch der einzelnen Menschen, die ihr angehören, erleichtert« (AAS 75 [1983] Teil II, XI).

»Freude und Friede mit Gerechtigkeit und Gehorsam empfehlen« auch diesen Codex, »und was das Haupt anordnet, soll vom Leib eingehalten werden« (ebd., XIII), so dass mit den vereinten Kräften aller das Wachstum der Sendung der gesamten Kirche vermehrt wird und das Reich Christi »des Allherrschers« in größerer Fülle errichtet wird (vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache in der Basilika von st. Peter an diejenigen, die in der Römischen Kurie ihren Dienst leisten, 28. Juni 1986, AAS 79 [1987] 196).

Die Heilige Maria, immerwährende Jungfrau, deren gütigstem Schutz Wir die Erstellung des Codex unaufhörlich anvertraut haben, bitten Wir, dass sie durch ihre mütterliche Fürbitte von ihrem Sohn erlangt, dass der Codex sich zum Werkzeug jener Liebe entwickelt, die sich nach dem hervorragenden Zeugnis des Apostels Johannes aus dem am Kreuz von der Lanze durchbohrten Herzen Christi deutlich zeigte und in der Seele eines jeden menschlichen Geschöpfs tief eingeprägt sein muss.

Nach Anrufung der Hilfe der göttlichen Gnade, gestützt auf die Autorität der Seligen Apostel Petrus und Paulus, aus sicherer Kenntnis und indem Wir den Bitten der Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe der orientalischen Kirchen zustimmen, die mit Uns in kollegialer Gesinnung zusammengearbeitet haben, promulgieren Wir, indem Wir von der Fülle Unserer Apostolischen Vollmacht Gebrauch machen, die Wir innehaben, mit dieser Unserer für die Zukunft geltenden Konstitution den vorliegenden Codex, so wie er geordnet und revidiert wurde, Wir entscheiden, dass er künftig für alle orientalischen katholischen Kirchen Gesetzeskraft habe, ordnen an und vertrauen ihn der Obhut und Wachsamkeit der Hierarchen dieser Kirchen an, daß er befolgt wird.

Damit aber alle, die es betrifft, die Vorschriften dieses Codex möglichst vollständig kennenlernen können, bevor sie Rechtskraft erlangen, verfügen und ordnen Wir an, dass sie am ersten Tag des Monats Oktober 1991 Verpflichtungskraft erlangen, am Patronatsfest der Seligen Jungfrau Maria in den meisten Kirchen des Ostens.

Keinerlei gegenteilige Gründe, auch wenn sie besonderster Erwähnung wert sind, stehen entgegen.

die gegebenen Vorschriften dieses Codex aufrichtigen Herzens und guten Willens zu erfüllen, ohne daran zu zweifeln, dass die orientalischen Kirchen durch die lebendige Disziplin für das Seelenheil der Christgläubigen in besonderer Weise sorgen, dass sie mehr und mehr erblühen und die ihnen anvertraute Aufgabe vollenden, unter dem Schutz der glorreichen und gebenedeiten immerwährenden Jungfrau Maria, die mit vollem Recht »Gottesgebärerin« genannt wird und als erhabene Mutter der gesamten Kirche hervortritt.

Gegeben zu Rom beim Heiligen Petrus am 18. Oktober 1990

im dreizehnten Jahr Unseres Pontifikats.

Johannes Paul II PP.

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