Sacra rituum congregatio (Wortlaut)

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Apostolische Konstitution
Sacra rituum congregatio

von Papst
Paul VI.
zur Aufteilung der Ritenkongregation in zwei Kongregationen, eine für den Gottesdienst und eine für die Heiligsprechung
8. Mai 1969

(Offizieller lateinischer Text AAS 61 [1969] 297-305)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 62-83, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel. Eine Anmerkung wurde bei der Digitalisierung weggelassen)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


PAPST PAUL VI.
DIENER DER DIENER GOTTES
ZUR FORTWÄHRENDEN ERINNERUNG

Die von Unserem Vorgänger seligen Angedenkens Sixtus V. 1588 gegründete Ritenkongregation<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Immensa aeterni Dei, in: Bullarium Romanum VIII, Turin 1863, 989.</ref> hatte von Anfang an eine doppelte Aufgabe: die Riten der Lateinischen Kirche zu leiten und zu moderieren und für die ganze Kirche all das zu besorgen, was die Heiligsprechungen anlangt. Dieser zweite Aufgabenbereich war der Ritenkongregation deswegen übertragen, weil Heiligsprechungen immer dazu erfolgen, dass die heiliggesprochenen Diener Gottes in der ganzen Kirche in öffentlichem Kult verehrt werden.

Diese doppelte Aufgabe hat die Ritenkongregation fast vier Jahrhunderte lang mit solcher Umsicht wahrgenommen, dass sie deswegen höchstes Lob verdient. Hinsichtlich der Liturgie soll nur folgendes erwähnt werden: Die Ritenkongregation hat nach der Neuordnung von Brevier und Römischen Messbuch durch Pius V.,<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Quo primum vom 13. 7. 1570. .</ref> den Beschlüssen des Konzils von Trient<ref> Vgl. Canones et Decreta Sacrosancti Oecumenici et Generalis Concilii Tridentini, Sess. XXII, XXIV, XXV. </ref> folgend, die übrigen liturgischen Bücher neu bearbeitet herausgegeben, Formeln und liturgische Riten der Lateinischen Kirche unter Tilgung der Entstellungen des sogenannten Mittelalters in alter Reinheit und angemessener gedrängter Form wiederhergestellt und unter Beseitigung der allzu großen Vielfalt zu jener liturgischen Einheit gebracht, die danach fest und unversehrt bewahrt wurde.

In unserer Zeit hat die Ritenkongregation im Auftrag Unseres heiligen Vorgängers Pius X. den Weg zu einer generellen liturgischen Erneuerung geöffnet durch die nach diesem heiligen Papst benannte Reform des Breviers;<ref> VgI. Apostolische Konstitution Divino afflatu vom 1. Nov. 1911: AAS 3, 1911, 633-638. </ref> sie hat diesen Weg dann später weiterverfolgt, als sie im Auftrag Unseres Vorgängers seligen Angedenkens Pius XII. 1951 die Osternachtfeier wiederhergestellt<ref> VgI. SC Rit., Decr. [[Dominicae resurrectionis vigiliam AAS 43, 1951, 128 ff.</ref> und 1955 die Neuordnung der Karwoche herausgegeben hat.<ref> VgI. SC Rit., Decr. Maxima redemptionis mysteria: AAS 47, 1955, 838 ff.</ref> Aus diesen und vielen anderen Vorhaben scheint gewissermaßen die Konstitution herzurühren, die das Zweite Vatikanische Konzil beschlossen hat.<ref> VgI. Konst. Sacrosanctum concilium: AAS 56, 1964, 97-138.</ref>

Nicht minder hochzuschätzen ist die im Zusammenhang mit den Heiligsprechungen geleistete Arbeit der Ritenkongregation. Das bezeugt öffentlich das Verzeichnis der Heiligen, die - nach genauer Überprüfung ihrer sogenannten heroischen Tugenden oder ihres Martyriums - seit 1588 unter die Zahl der Heiligen aufgenommen wurden. Heute jedoch scheinen die vom Zweiten Vatikanischen Konzil beschlossene generelle liturgische Erneuerung wie auch die zeitgemäße Anpassung der Normen über die Heiligsprechungen neue Wege und neue Bemühungen für die Behandlung und die Durchführung dieser Angelegenheiten zu erfordern.

Wenn man vollends die Sache selbst betrachtet, ist außerdem offensichtlich, dass Liturgie und Heiligsprechungen verschiedene Materien sind und dass sie daher verschieden behandelt werden müssen.

Daher haben Wir in der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae dort, wo von der Ritenkongregation gehandelt ist,<ref> Vgl. Nr. 58-64: AAS 59, 1967, 904-908.</ref> angeordnet, dass sie in zwei Abteilungen, Sektionen genannt, gegliedert wird, die eine für den Gottesdienst, die andere für die Heiligsprechungen.

Jetzt aber sind Wir nach sorgfältiger Überlegung und nach Einholen des Rats von Fachleuten zu dem Entschluss gekommen, die beiden Sektionen so voneinander zu trennen, dass eine jede voll und ganz selbständig ist.

Daher setzen Wir durch diese Unsere Apostolische Konstitution an die Stelle der Ritenkongregation zwei neue Kongregationen, die eine mit der Bezeichnung SACRA CONGREGATIO PRO CULTU DIVINO (Kongregation für den Gottesdienst), die andere mit der Bezeichnung SACRA CONGREGATIO PRO CAUSIS SANCTORUM (Kongregation für die Heiligsprechungen).

Die Kongregation für den Gottesdienst übernimmt neben ihren eigenen Rechten, die unten festgelegt sind, auch die Aufgaben des Rates zur Durchführung der Konstitution über die Liturgie. Dieser Rat hört demnach als selbständiges Organ zu bestehen auf und wird als besondere Kommission in die Kongregation eingegliedert, die solange bestehen bleibt, bis sie die begonnene Arbeit an den liturgischen Büchern abgeschlossen hat.

Unter Aufhebung der betreffenden Normen der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae<ref> VgI. ebd.</ref> ordnen Wir folgendes an:

DIE KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST

1. Die Kongregation, der ein Kardinalpräfekt, unterstützt von Sekretär und Subsekretär (Untersekretär), vorsteht, hat die Kompetenz für alles, was den römischen Ritus und die übrigen lateinischen Riten unmittelbar und zunächst betrifft, unbeschadet des Rechts der anderen Kurienbehörden bezüglich dessen, was Glaubenslehre und kirchliche Disziplin anlangt oder ein gerichtliches Vorgehen erfordert.

2. Die Kongregation ist in drei Ämter gegliedert:

§ 1) Die Aufgaben des ersten Amtes sind: der liturgische Gottesdienst unter rituellem und pastoralem Gesichtspunkt; die Verbesserung und Abfassung liturgischer Texte; die Überprüfung der besonderen Kalendarien, der Mess- und Stundengebetsproprien der Diözesen und klösterlichen Verbände; die Gewährung von entsprechenden Ausnahmen in diesen Angelegenheiten; die authentische Interpretation der in den liturgischen Büchern enthaltenen Normen und Rubriken; die Verehrung der Reliquien, die Bestätigung von Schutzpatronen und die Verleihung des Titels Basilica minor.

§ 2) Die Aufgaben des zweiten Amtes sind: die Beziehungen zu den Bischofskonferenzen, deren liturgische Akten es nach Maßgabe von Art. 36 § 3 der Konstitution über die Liturgie<ref> VgI. 2. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum concilium: AAS 56, 1964, 109 f.</ref> prüft, gutheißt und bestätigt; die Prüfung der von den Bischofskonferenzen auf Grund von Art. 40 der genannten Konstitution<ref> Vgl. ebd. Nr. 40: a. a. O. 111.</ref> vorgeschlagenen Anpassungen, unter Beachtung der allgemeinen liturgischen Normen wie der Bedürfnisse, Traditionen und Eigenheiten der einzelnen Völker; schließlich der außerliturgische Gottesdienst, das heißt die Frömmigkeitsübungen des christlichen Volkes, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre.

§ 3) Die Aufgaben des dritten Amtes sind: die Beziehungen zu den sogenannten liturgischen Kommissionen, zu den gemischten Kommissionen mehrerer Nationen, zu den sogenannten Instituten für liturgisches Apostolat, für Musik und Gesang oder für sakrale Kunst; neben dem Sammeln von Nachrichten über das liturgische Leben in der Kirche auch das Sammeln von schriftlichen Aufzeichnungen aus diesem Fragenkreis, aus denen es Statistiken herstellt; die Prüfung der Frage, auf welche Weise die sogenannten sozialen Kommunikationsmedien der Förderung des Gottesdienstes dienen könnten; schließlich die Unterstützung der pastoralen Vorhaben, der nationalen Vereinigungen und Zusammenkünfte des liturgischen Apostolats.

3. Die Kongregation wird unterstützt von ihrem Konsultorengremium, das aus hervorragenden Fachleuten des liturgischen Gebietes besteht, die vom Papst aus aller Welt berufen werden sowie von Kommissionen zur Untersuchung schwieriger Fragen.<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 61 § 3: AAS 59, 1967, 905.</ref>

4. Zur abschließenden Durchführung der liturgischen Erneuerung benützt die Kongregation auf Zeit die Dienste der Mitglieder und Fachleute des Rates zur Durchführung der Konstitution über die Liturgie, und zwar nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

§ 1) Die Kardinäle, die Mitglieder des Rates waren, sind hiermit Mitglieder der Kongregation für den Gottesdienst. Ihnen können, wenn erforderlich, andere hinzugefügt werden.

§ 2) Die nach Maßgabe des Apostolischen Schreibens Pro comperto sane<ref> Vgl. AAS 59, 1967, 881-884.</ref> als Mitglieder in die Kongregation zu berufenden Diözesanbischöfe werden für dieses Mal von den bisherigen Mitgliedern des genannten Rates aus ihren Reihen gewählt.

§ 3) An den Sitzungen, in denen die endgültigen Beschlüsse über die Approbation der herauszugebenden liturgischen Bücher gefasst werden, nehmen alle Mitglieder der besonderen aus dem aufgehobenen Rat entstandenen Kommission und die Mitglieder dieser Kongregation teil.

DIE KONGREGATION FÜR DIE HEILIGSPRECHUNGEN

5. Die Kongregation für die Heiligsprechungen, der ein Kardinalpräfekt, unterstützt von Sekretär und Subsekretär (Untersekretär), vorsteht, hat die Aufgabe, alles bezüglich der Selig- und Heiligsprechungen und der Bewahrung der Reliquien zu erledigen.<ref> VgI. can. 253 § 3; und Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 59: AAS 59, 1967, 904.</ref>

6. Die Kongregation, die bei den Selig- und Heiligsprechungen nach Art eines Gerichts vorgeht, besteht aus folgenden drei Ämtern; dem ersten gerichtlichen Amt, das unmittelbar vom Sekretär geleitet wird, der dabei vom Subsekretär und einer entsprechenden Zahl von Beamten unterstützt wird; dem zweiten Amt, dem der Generalglaubensanwalt, unterstützt vom Subgeneralglaubensanwalt und einer entsprechenden Zahl von Beamten, vorsteht; dem dritten Historisch-Hagiographischen Amt, das vom Generalrelator geleitet wird.

7. Die Aufgaben des ersten Amtes sind:

§ 1) Die Prüfung der Bittschriften, die ihm übersandt sind zur Einleitung eines Verfahrens oder zur Untersuchung über ein behauptetes Wunder, sowie die Prüfung der Schriften, auf die sich die Bittschriften stützen; die Entscheidung darüber, ob ein Verfahren eingeleitet oder eine Untersuchung über ein Wunder durchgeführt werden soll; ferner der Erlass von Normen für die Durchführung der Prozesse und die Beurteilung der Gültigkeit dieser Prozesse; gegebenenfalls die Vervollständigung oder Ergänzung der zur Untersuchung notwendigen Akten, die es selbst vornimmt oder durch den Ortsbischof vornehmen lässt; die Entscheidung über die Einwendungen.<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 62 § 2,1.: a. a. O. 906; vgl. Motu proprio Sanctitas clarior vom 19. März 1969 Nr. 7: AAS 61, 1969, 152.</ref>

Dabei geht es folgendermaßen vor:

1. Die Frage, ob etwas der Einleitung eines Verfahrens entgegensteht, wird einem besonderen Kongress vorgelegt, in dem nach Erhalt der Unterlagen - bestehend aus den vom Bischof übersandten Dokumenten, aus den Voten von drei Konsultoren sowie aus dem Votum des Generalglaubensanwalts - ihre Stimme für die Wahrheit der Sache abgeben: der Sekretär, der Subsekretär, der Generalglaubensanwalt, der Generalrelator, der Subgeneralglaubensanwalt und drei andere Konsultoren als die, die in dieser Sache ein schriftliches Votum erstellt haben. Anschließend ist ein Schlussbericht über die Prüfung zu verfassen, den alle unterschreiben.<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 62 § 2,1.: a. a. O. 906.</ref>

2. Die Entscheidung ist von einer besonderen Versammlung zu fällen, die aus dem Kardinalpräfekten, dem Kardinalberichterstatter und wenigstens drei weiteren Kardinälen besteht, denen mit den bisherigen Unterlagen auch das Ergebnis der in dem besonderen Kongress abgehaltenen Abstimmung und der Schlussbericht vorzulegen sind. An dieser besonderen Versammlung nimmt der Sekretär teil.<ref> Vgl. ebd.</ref>

3. Das Urteil über die Bewertung der Prozesse wird nach einem Votum des Generalglaubensanwalts in einer ordentlichen Versammlung der Kongregation gefällt.

4. Die ordentliche Versammlung entscheidet auch über die Einwendungen.<ref> Vgl. ebd.</ref>

§ 2) Die Beurteilung der Schriften der Diener Gottes, des Martyriums, der heroischen Tugenden, die Anerkennung einer alten Verehrung und die Verleihung des Titels eines Kirchenlehrers an Heilige, und zwar auf folgende Weise:

1. Die Prüfung der Schriften erfolgt nach einem Gutachten von zwei theologischen Zensoren in einem ordentlichen Kongress; treten jedoch besondere Schwierigkeiten auf, ist die Frage der Vollversammlung vorzulegen.

2. Die Erörterung über das Martyrium und die heroischen Tugenden erfolgt - nach Anfertigung einer Vorlage, bestehend aus einem Summarium, den Darlegungen des Anwalts, den Voten von drei Konsultoren, den Bemerkungen des Generalglaubensanwalts und der Stellungnahme des Anwalts - in einem besonderen Kongress, in dem die oben in Nr. 7 § 1,1 Genannten als Richter fungieren<ref> Vgl ebd. Nr. 62 § 2, 2.: a.a.O.</ref> und ihre Stimme für die Wahrheit der Sache abgeben. Über die Erörterung ist ein Schlussbericht anzufertigen, der von allen Abstimmenden zu unterzeichnen ist.<ref> Vgl. ebd.</ref>

3. Die Entscheidung wird in der Vollversammlung der Kardinäle gefällt, denen mit der zuvor genannten Vorlage auch das Ergebnis der in dem besonderen Kongress abgehaltenen Abstimmung und der Schlussbericht vorzulegen sind. An der Versammlung nimmt der Sekretär teil.<ref> VgI. ebd.</ref>

4. Zur Prüfung der Frage der Anerkennung einer alten Verehrung oder der Verleihung des Titels eines Kirchenlehrers wird eine Vorlage verfasst, die aus einem Summarium, aus den Darlegungen des Anwalts, aus den Voten von drei Konsultoren und aus der Untersuchung oder Erklärung des Generalglaubensanwalts besteht. Die Erörterung erfolgt zunächst in einem besonderen Kongress, dann in der Vollversammlung der Kardinäle wie oben in diesem Paragraphen unter 2. und 3. angegeben.

§ 3) Die Prüfung der Wunder, die auf Fürbitte des Dieners Gottes geschehen sein sollen,<ref> Vgl. ebd. Nr. 62 § 2,3.: a.a.O. 907.</ref> und zwar auf folgende Weise:

1. Die behaupteten Wunder, über die zwei Sachverständige ein gerichtsmedizinisches Gutachten erstellt haben, werden von einem Gremium von Medizinern erörtert, deren Schlussfolgerungen in einem Bericht genau festgehalten werden.

2. Dann wird eine Vorlage verfasst, die aus einem Summarium, den gerichtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen, dem Bericht des Medizinergremiums, den Voten von drei Konsultoren, den Bemerkungen des Generalglaubensanwalts und der Stellungnahme des Anwalts besteht. Diese Unterlagen werden zuerst in einem besonderen Kongress, dann in der Vollversammlung der Kardinäle erörtert, wie oben in Nr. 7 § 2, 2. und 3. angegeben.<ref> VgI. ebd.</ref>

8. § 1) Die Entscheidungen der Kardinäle nach Nr. 7 § 1, 2.; § 2, 3. und 4.; § 3, 2. werden dem Papst vorgelegt gemäß den Vorschriften der cc. 2083 §§ 1-2; 2107; 2111; 2133.<ref> VgI. ebd. Nr. 62 § 3: a.a.O.</ref>

§ 2) Entscheidet der Papst, der Prozess sei fortzuführen, geht das Verfahren seinen vorgesehenen Weg weiter.

§ 3) Entscheidet der Papst jedoch; die Frage sei einer neuen Versammlung der Kardinäle vorzulegen, ist eine Vorlage zu verfassen, in der die ungelösten Schwierigkeiten dargelegt werden und die Stellungnahme des Anwalts und gegebenenfalls neue Dokumente enthalten sind.

§ 4) Ordnet schließlich der Papst an, das Verfahren sei einzustellen, darf es erst wieder aufgenommen werden, wenn der Papst auf Grund neuer glaubhafter Dokumente seine Genehmigung erteilt hat.

9. Das zweite Amt ist das Amt des Generalglaubensanwalts, dessen Aufgabe es ist, das Recht zu schützen und Bemerkungen zu verfassen oder Untersuchungen anzustellen oder Stellungnahmen abzugeben, wie es oben in den einzelnen Fällen festgelegt ist.<ref> Vgl. can. 2079; 2080; 2106, 3, 4; 2109, 1,2; 2010 § 1; und Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 62 § 5: AAS 59, 1967,907.</ref>

10. Für das Historisch-Hagiographische Amt, dessen Aufgabe es ist, die historischen oder alten Sachen zu bearbeiten, gilt das besondere Gesetz, das mit Motu Proprio Unseres Vorgängers seligen Angedenkens Pius XI. Gid da qualque tempo vom 6. Februar 1930 erlassen wurde.<ref> Vgl. AAS 22, 1930, 87-88; und Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 63: AAS 59, 1967, 908.</ref>

11. Die Kongregation hat ihre eigene Kanzlei, die von einem eigenen Institut verwaltet wird.<ref> Vgl. ebd. Nr. 62 § 6: a.a.O. 907.</ref>

12. Der Kongregation steht zur Verfügung ein Kreis von Advokaten und Prokuratoren, die die vom Recht geforderten Qualifikationen und Titel besitzen müssen,<ref> Vgl. can. 2018.</ref> sowie ein Kollegium von äußerst erfahrenen Medizinern, die wegen ihres Wissens und ihrer Rechtschaffenheit dazu berufen wurden.<ref> VgI. Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 62 § 7: a.a.O. 907.</ref>

13. Nachdem die Selig- und Heiligsprechungen im Konsistorium dekretiert sind, sind die von der Römischen Kurie rezipierten Riten und Feierlichkeiten einzuhalten.<ref> VgI. can. 2111; und Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae Nr. 62 § 4: a. a. O. 907.</ref>

14. Was Wir in dieser Unseren Konstitution angeordnet haben, tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Diese Unsere Bestimmungen und Anordnungen sollen jetzt und in Zukunft dauernde Geltung haben, unter Aufhebung, sofern erforderlich, der entgegenstehenden Apostolischen Konstitutionen und Anordnungen Unserer Vorgänger und der übrigen Vorschriften, selbst wenn sie besonderer Erwähnung und Derogation wert wären.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 8. Mai 1969

im sechsten Jahr Unseres Pontifikats

Paul VI. PP.

Anmerkungen

<references />

Weblinks