Regimini ecclesiae universae (Wortlaut)

Aus kathPedia
(Weitergeleitet von Regimini ecclesiae)
Zur Navigation springenZur Suche springen
Apostolische Konstitution
Regimini ecclesiae universae

von Papst
Paul VI.
über die Römische Kurie
15. August 1967

(Offizieller lateinischer Text: AAS LIX [1967] 885-928)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 10, Kurienreform I (1967), lateinischer und deutscher Text, S. 62-150, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1968; Imprimatur N. 92 / 67, Treveris die 18 m. Iunii1968 Vicarius Generalis d. m. Israel. Die Nummerierung und die lateinischen Anmerkungen folgen der lateinischen Fassung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Einleitend

Die römischen Oberhirten haben sich als Nachfolger des heiligen Petrus<ref> Cf CONC. VATIC. I, Sess. IV, Const. dogm., Pastor aeternus, cap. 2: Denz. n. 3057; C.I.C., can. 218, § 1; CONC. VATIC. II, Const. dogm. Lumen gentium, n. 18 (AAS LVII [1965], p. 21); Decr. Christus Dominus, n. 2 (AAS LVIII [1966], p. 673).</ref> entsprechend den zeitbedingten Umständen und Notwendigkeiten stets um die Leitung der gesamten Kirche bemüht, indem sie erfahrene Persönlichkeiten, die ihnen mit Rat und Tat dienen sollten, hinzugezogen haben. In diesem Zusammenhang sind vor allem das Presbyterium der Stadt Rom und das Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche zu erwähnen, dessen Ursprung sich aus jenem herleitet. Allmählich bildeten sich bekanntlich aus dem Amt, das die päpstlichen Schreiben auszufertigen hatte und das im 4. Jahrhundert entstanden war, mehrere Ämter. Dazu kam das Auditorium, das sich im 13. Jahrhundert zu einem wirklichen Gerichtshof<ref>N. DEL. RE, La Curia Romana. Lineamenti storico-giuridici, Roma 1952 pp. 217-218.</ref> entwickelt hat und von Johannes XXII. (1316-1334) genauer geordnet wurde.<ref>Cf Bullarium Romanum, Ed. Romana, T. III, P. II, p. 195-B. Constitutio Ratio Iuris, quae sine die nunc datur, in editionibus Romana et Taurinensi Bullarii Romani sub anno 1326 ponitur; attamen, auctores recentiores, uti MICHAËL TANGL (Die Päpstlichen Kanzleiordnungen von 1200-1500, Oeniponte 1894, p. 83) et EMMANUEL Cerchiari (Capellani Paρae et Apostolicae Sedis auctores Causarum Sacri Palatii Apostolici seu Sacra Romana Rota ab origine ad diem usque 20 septembris 1870, III, Romae 1919, pp. 69), qui eam denuo excuderunt e codicibus, sub anno 1331 eamdem ponunt.</ref> Als die Fülle der Geschäfte anwuchs, begannen im 16. Jahrhundert Versammlungen oder Kommissionen von Kardinälen, die zur Behandlung besonderer Aufgaben ausgewählt waren, dem Papst wirksamer beizustehen. Aus ihnen entstanden dann die Kongregationen der Römischen Kurie. Es gereicht Unserem Vorgänger Sixtus V. zum Lob, dass er in der Konstitution "Immensa Aeterni Dei" vom 22. Januar 1588<ref>Cf Bullarium Romanum, Ed. Taurinensis, t. VIII, pp. 985-999 .</ref> diesen Ratsversammlungen eine entsprechende Ordnung gegeben und die Gestalt der Römischen Kurie weitblickend bestimmt hat. Im Laufe der Zeit wurde manches hinfällig, manches musste hinzugefügt, manches anders geordnet werden. Diese Aufgabe griff Unser Vorgänger, der heilige Pius X., auf mit der Konstitution "Sapienti consilio" vom 29. Juni 1908.<ref>Cf AAS 1 (1909), pp. 9-135.</ref> Die Anordnungen des scharfsinnig und praktisch denkenden Hirten der Kirche sind als ein für alle Zeiten bleibendes Dokument mit wenigen Änderungen in den Codex Iuris Canonici (das kirchliche Gesetzbuch) aufgenommen worden.

Unleugbar haben die Offizialen der Römischen Kurie, deren Zahl oft recht gering war, für die Päpste und die ganze Kirche außerordentliche Arbeit geleistet. Dadurch konnte besonders das Konzil von Trient der Christenheit einen neuen, kraftvollen Aufschwung geben.

Tatsächlich ist nicht zum wenigsten durch ihr Verdienst das Ansehen des Apostolischen Stuhles und der ganzen Katholischen Kirche von Tag zu Tag gewachsen; der christliche Name ist durch sie in den letzten sechzig Jahren auf der ganzen Erde, vor allem in den Missionsgebieten, erfolgreich verbreitet worden.

Wegen der schnellen Entwicklung unserer Zeit und der veränderten Lage der Kirche ist es jedoch angebracht, die durch Hingabe und Gewissenhaftigkeit, durch emsigen Fleiß und Rechtschaffenheit höchst lobenswerte Römische Kurie in geeigneter Weise anzupassen, so dass sie, voll befähigt und wirkkräftig, gleichsam das Werkzeug dessen werde, dem das oberste Lehr- und Hirtenamt anvertraut ist. Es ist allgemein bekannt, dass bei dem raschen Kulturfortschritt Nachrichten mit unglaublicher Schnelligkeit hierher gleichsam zum Mittelpunkt gelangen, dass die allgemeinen Kommunikationsmittel großartig entwickelt sind und dass die äußerst bequemen und günstigen Reisemöglichkeiten den Bischöfen sehr zustatten kommen.

Es ist auch der Wunsch der Väter des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils gebührend zu berücksichtigen, der in folgender Form vorgebracht wurde: „Die Behörden, die dem Papst und den Hirten der Kirche eine vorzügliche Hilfe geleistet haben, mögen eine neue Ordnung erhalten, die den Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und Länder, der Riten stärker angepasst ist, besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit, Verfahrensweise und die Koordinierung ihrer Arbeit angeht."<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Christus Dominus, n. 9 (AAS LVIII [1966], p. 576).</ref>

Die Weise, in der die Neuordnung Unserer Römischen Kurie vor sich gehen soll, kann Unserer Meinung nach keine andere sein als die, welche man gerade für die Erneuerung der kirchlichen Einrichtungen als charakteristisch erkennt. So haben Wir ja bei der Eröffnung der zweiten Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils am 29. September 1963 erklärt: „Die vom Konzil erstrebte Neuerung darf weder für Umsturz (Revolution) im heutigen kirchlichen Leben gehalten werden, noch darf sie die Traditionen der Kirche in dem, was wichtig und ehrwürdig ist, unterbrechen; sie soll vielmehr diese Traditionen in Ehren halten, sie nach Beseitigung fehlerhafter und hinfälliger Formen wahrheitsentsprechend und fruchtbar gestalten."<ref>PAULUS VI, Alloc. habita in altera Concilii Vaticani II Sessione, 29 sept. 1963 (AAS LV [1963] pag. 51).</ref>

An der Notwendigkeit der Römischen Kurie kann man nicht zweifeln. Wie sollte auch der Papst, mit so vielfältigen Aufgaben beschäftigt, all das allein, ohne Helfer und Ratgeber, durchführen, was mit der Sorge für alle Kirchen zusammenhängt. Aus dem gleichen zwingenden Grund muss sie wegen ihrer hervorragenden, ja notwendigen Verbindung mit dem Papst beibehalten werden als organisches Instrument, das er bei der Ausübung der höchsten Gewalt anwendet, „die ihm nach Christi Bestimmung ... über die ganze Kirche zusteht".<ref>CONC. VATIC. I, Sess. IV, Const. dogm. Pastor aeternus, cap. 2 (Denz. n 3057).</ref> So bestimmen Wir also, dass die drei vornehmlichen Behördentypen, obwohl in vielem erneuerungsbedürftig, bestehen bleiben: nämlich die Kongregationen, die Tribunale und die Ämter; hinzu kommen aber die ständigen Sekretariate.

Die Zahl der Behörden, von denen allerdings einige wegfallen, soll vermehrt werden durch die Einrichtung eines Laienrates, der Sekretariate und des General-Rationariums oder Statistischen Amtes der Kirche. Von großer Bedeutung ist die durch Motu proprio „Pro comperto sane" vom 6. August 1967 eingeführte Neuerung, von der Wir Uns größten Gewinn versprechen, nämlich die Zuordnung von Diözesanbischöfen als Mitglieder der einzelnen Kongregationen. Ebenso bestimmen Wir zur Regelung und Pflege der Beziehungen der einzelnen Kongregationen untereinander, dass Angelegenheiten sogenannter gemischter Kompetenz in gemeinsamer Beratung behandelt werden, ferner, dass nach Einberufung einer entsprechenden Versammlung durch den Kardinalstaatssekretär alle Kardinäle, die einer Behörde vorstehen, Aufgaben und Arbeiten in wechselseitiger Zuordnung und Verbindung regeln.

Um noch besser für die weltweite Kirche zu sorgen, sollen die Mitarbeiter des Apostolischen Stuhles bei der Regierung der Kirche aus allen Völkern berufen werden, und zwar nach altem Brauch der Päpste. Die verschiedenen Begabungen, welche bei den Beamten der Kurie, Persönlichkeiten von bewährtem Charakter, in früherer Zeit hervorleuchteten, sollen auch jetzt und künftig noch mehr erstrahlen. In ihnen zeige sich der Glanz aufrichtiger Frömmigkeit und lauterer Lebensführung; sie sollen uneigennützig mit brennender Liebe nur um das Wohl der Kirche und der Gläubigen besorgt sein. Nicht Gunst, nicht das Ansehen von Amt und Person soll sie beeinflussen; sie sollen sich der ernsten Bedeutung der ihnen anvertrauten Aufgaben bewusst sein und sich immer wieder vor Augen halten, dass ihr Werk zum Wohl oder zum Schaden der christlichen Gemeinschaft ausschlagen kann; mit Scharfsinn und Besonnenheit begabt, sollen sie ihre Aufgabe lieben, sich durch emsigen Fleiß auszeichnen; in Lehre und Seelsorge hinlänglich bewandert, sollen sie die Ergebnisse ihrer Forschung und Erfahrung nutzbringend anwenden.

Weiterhin sollen die Leiter und Mitglieder der Kongregationen, Kardinäle wie Bischöfe, und ebenso die Konsultoren fortan nur für fünf Jahre bestellt werden, wenn auch ihr Amt nach Ermessen des Papstes verlängert werden kann. Aus dem gleichen Grund scheint es vorteilhaft, dass die Kardinäle, die Behörden und Ämter der Römischen Kurie leiten, beim Tode des Papstes aus dem Amt ausscheiden; von diesem Gesetz sind der Kardinalvikar in der Stadt Rom, der Kämmerer und der Großpönitentiar ausgenommen. Sie können weiterhin die ordentlichen Geschäfte, über die dem Papst nicht berichtet werden muss, erledigen. Was aber der Berichterstattung an den Papst unterlegen hätte, sollen sie dem Kardinalskollegium vorlegen.

Hinsichtlich der Laien scheint Uns von Nutzen, ihren Rat einzuholen, sooft der betreffende Gegenstand dieses verlangt oder nahe legt.

Wir bestimmen, dass durch geeignete Gesetze für die Verwaltung der Gerichtsbarkeit gesorgt werde. Das gilt sowohl für die Römische Rota, deren Gewalt oder Kompetenz Wir auf alle Fälle von Ehenichtigkeit ausdehnen, die rechtmäßig dem Heiligen Stuhl überwiesen sind oder überwiesen werden sollen, wie auch bezüglich der Apostolischen Signatur; Wir bestätigen ihre Aufsichtsbefugnisse und ihre Zuständigkeit, wenn nötig, neue regionale oder überregionale Gerichtshöfe einzurichten, wie es schon mit großem Weitblick in vielen Gegenden geschehen ist. Wir fügen sogar eine weitere Kompetenz hinzu, welche Streitfragen über einen Akt der kirchlichen Verwaltung betrifft, vorbehaltlich der an anderer Stelle festgelegten Einschränkungen.

Was die Ämter angeht, so hielten Wir es für angebracht, die Apostolische Kanzlei so zu ordnen, dass nur mehr ein Amt zur Ausfertigung der Apostolischen Schreiben besteht.

Wegen der in neuerer Zeit immer dringender werdenden Notwendigkeit haben Wir ein neues Amt geschaffen mit der Aufgabe, über die kluge Verwaltung der unbeweglichen und beweglichen Güter des Apostolischen Stuhles zu wachen, und mit der Verpflichtung, die Einnahmen und Ausgaben des Apostolischen Stuhles zu prüfen. Nach Unserem Willen soll diesem Amt auch die Überwachung aller Verwaltungen des Apostolischen Stuhles anvertraut werden, einschließlich der Verwaltung der Präfektur der Vatikanstadt; diese Stellen sind in geeigneter Weise aufeinander abzustimmen und je nachdem zu reorganisieren.

Nach Beratung mit mehreren Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche und mit anderen erfahrenen Persönlichkeiten bestimmen und verordnen Wir im einzelnen bezüglich der Römischen Kurie folgendes:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERFASSUNG

1 § 1. Die Römische Kurie, durch die der Papst die Geschäfte der ganzen Kirche zu erledigen pflegt,<ref>Can. 7 C.I.C.</ref> besteht aus Kongregationen, Gerichtshöfen, Ämtern und Sekretariaten.

§ 2. Die Kongregationen sind untereinander rechtlich gleichgestellt.

§ 3. Über etwa entstehende Kompetenzstreitigkeiten befindet die Apostolische Signatur.

2 § 1. Die Kongregationen bestehen aus Kardinälen, die der Papst nach Seinem Ermessen bestimmt.

§ 2. Unbeschadet der regelmäßigen Zusammenkünfte der Kardinäle nehmen zur Behandlung wichtigerer Fragen und solcher von allgemein grundsätzlicher Natur an den Vollversammlungen vom Papst ernannte Diözesanbischöfe als Mitglieder teil.

Die Berufung der Bischöfe soll nach den Bestimmungen des Motu proprio „Pro comperto sane" vom 6. August 1967 erfolgen.

Betreffs der Kongregation für die Ordensleute soll die unter Nr. V in diesem Motu proprio aufgestellte Sonderbestimmung eingehalten werden. Was die Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern oder für die Glaubensverbreitung betrifft, gelten die unter Nr. 83, §§ 2-3 dieser Konstitution aufgestellten Normen.

§ 3. Vorsitzender und Leiter der Kongregationen ist der Kardinalpräfekt.

§ 4. Dem Kardinalpräfekten stehen der vom Papst ernannte Sekretär sowie der ebenfalls vom Papst bestimmte Untersekretär und andere Beamte zur Seite.

§ 5. Die Kardinäle, in ihrer Eigenschaft als Kongregationsmitglieder, und die Sekretäre der Kongregationen werden auf fünf Jahre ernannt und können in ihrem Amt weiter bestätigt werden. Sie bedürfen aber der Bestätigung eines neuen Papstes nach Ablauf von drei Monaten nach der Papstwahl. Alle oben in § 2 bezeichneten Personen werden auf fünf Jahre ernannt gemäß der Vorschrift im Motu proprio vom 6. August 1967 unter Nr. VI.

3 Die Beamten werden aus den verschiedenen Völkern unter sachkundigen Persönlichkeiten mit Seelsorgeerfahrung ausgewählt.

4 Die zu einem bestimmten Amt Ausgewählten können nicht das Recht beanspruchen, an eine höhere Stelle aufzurücken.

5 § 1. Allen Behörden stehen Konsultoren aus der ganzen Welt zur Seite, die vom Papst auf fünf Jahre ernannt werden, und zwar Diözesan- und Titularbischöfe, durch Klugheit und Sachkunde bewährte Diözesan- und Ordensgeistliche und auch, wenn eine den Kurialbehörden vorliegende Angelegenheit es zweckdienlich erscheinen lässt, Laien, die sich durch Charakter, wissenschaftliche Bildung und Erfahrung auszeichnen, vornehmlich Hochschullehrer.

§ 2. Die Berater können für weitere fünf Jahre bestätigt werden.

§ 3. Die Beratung kann durch schriftliches, nach Rom einzusendendes Gutachten geschehen oder auch in Versammlungen, die je nach Zweckmäßigkeit einzuberufen sind.

§ 4. Je nach der Verschiedenartigkeit der Geschäfte werden die Konsultoren gehört, deren Rat notwendig oder dienlich erscheint.

§ 5. In einzelnen Fällen können andere, nicht zum Kreis der Konsultoren gehörende Personen berufen werden, die sich durch besondere Erfahrung in dem zu behandelnden Fall empfehlen.

6 In jeder Kurialbehörde sind statistische Angaben zusammenzustellen, die dem Statistischen Amt der Kirche zu übermitteln sind.

7 Fragen, die gerichtlich zu untersuchen sind, müssen dem zuständigen Gericht überwiesen werden.

8 Von den Bischofskonferenzen vorgebrachte Wünsche und Gutachten sollen berücksichtigt werden. Auch sollen die Angelegenheiten tunlichst in Fühlungnahme mit Interdiözesanen und regionalen Einrichtungen behandelt werden.

Es soll den Bischöfen unverzüglich von allen eingesandten Akten eine Empfangsbestätigung geschickt werden. Ferner sollen ihnen die Dekrete der Kurialbehörden, die ihre Diözese besonders betreffen, nach Möglichkeit vor der Veröffentlichung bekannt gemacht werden.

9 § 1. Die Römischen Kurialbehörden sollen die zu festgesetzten Zeiten erstatteten Berichte von Bischöfen und anderen unmittelbar unter dem Papst stehenden Personen über Stand und Fortschritt der Diözesen und anderer Einrichtungen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit sorgfältig und so schnell wie möglich behandeln, so dass, was zum Wohl der Kirche nötig oder nützlich ist, rechtzeitig vorbereitet werden kann.

§ 2. Zu diesem Zweck sollen vom General-Rationarium kurze und klare Fragen abgefasst werden, ebenso Richtlinien zur geeigneten Erstellung eines Berichtes, und nur dieser nach Punkten geordnete Bericht soll alle fünf Jahre an die Kongregation für die Bischöfe geschickt werden.

10 Außer in der amtlichen lateinischen Sprache kann man sich auch in heute weitverbreiteten Sprachen an die Römische Kurie wenden.

11 § 1. Von den Kurialbehörden sollen nur wichtigere Fälle in Form von Bullen erledigt werden; ausgenommen sind solche, die die Verleihung von nichtkonsistorialen Benefizien oder Ämtern betreffen.

§ 2. In weniger wichtigen Angelegenheiten werden Urkunden oder Akten angefertigt in der einfachen Form eines Breve, eines Briefes oder eines Reskriptes, je nach der Verschiedenheit des Gegenstandes, sofern sie nur rechtsgültig gesiegelt sind und die Echtheit gewährleistet ist.

§ 3. Für die Abfertigung von Bullen und wichtigeren Breven ist die Apostolische Kanzlei zuständig. Besondere Anweisungen hierfür werden noch ergehen.

12 Unbeschadet der Vorschriften des Kirchenrechts<ref>Can. 243, § 2 et can. 244, §§ 1-2.</ref> sollen von den Behörden außer den oben aufgestellten Normen sowohl die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien, nämlich der in Kürze erscheinende Ordo, als auch besondere Richtlinien eingehalten werden, die baldmöglichst -nötigenfalls - in gemeinsamer Beratung abzufassen und dem Papst zur Billigung vorzulegen sind.

KAPITEL BESTIMMUNGEN ÜBER GEMISCHTE ANGELEGENHEITEN

13 Gemischte Angelegenheiten, die in die Kompetenz mehrerer Kurialbehörden fallen, oder Ähnliches, sind in gemeinsamer Beratung mit den Behörden, die es angeht, zu prüfen. Fordert es der vorliegende Gegenstand, so wird die Angelegenheit der Vollversammlung übertragen. Handelt es sich um weniger Wichtiges, dann soll die Vorschrift der folgenden Nr. 16 berücksichtigt werden.

14 Zur gemeinsamen Beratung soll von dem Kardinalpräfekten, dem die Angelegenheit zuerst übertragen wurde, eine Versammlung einberufen werden, und zwar entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen Behörde oder aus eigenem Entschluss oder auf Verlangen dessen, den die Sache betrifft.

15 § 1. Den Vorsitz bei der Versammlung führt der einberufende Kardinal.

§ 2. In diesen Versammlungen spricht zuerst der Kardinalberichterstatter, wenn er anwesend ist, in seiner Abwesenheit der Kardinalpräfekt, der die Versammlung einberufen hat.

§ 3. Als Sekretär waltet der Sekretär der die Versammlung ansagenden Behörde. Er hat den Wortlaut der Entscheidung oder wenigstens den entscheidenden Teil schriftlich festzulegen und den Vätern am Schluss der Sitzung zur Gutheißung vorzulegen.

16 In geringeren Fällen können entsprechend die Kardinalpräfekten oder die Sekretäre zusammenkommen. Im zweiten Fall führt der Sekretär der die Versammlung einberufenden Behörde den Vorsitz, wobei der nach den Bestimmungen des Kirchenrechts Jüngere als Sekretär waltet.<ref>Can. 106 C.I.C.</ref>

17 Zu festgesetzten Zeiten kommen die Kardinalpräfekten der Kongregationen für die Bischöfe, für den Klerus, für die Ordensleute und gegebenenfalls für das Katholische Unterrichtswesen zusammen, um ihre Arbeiten aufeinander abzustimmen und Fragen zu erledigen, die den gesamten Klerus angehen.

18 Die Kardinalpräfekten der Behörden können je nach Zweckmäßigkeit vom Kardinalstaatssekretär zur Koordinierung der Arbeiten, zur Weitergabe von Mitteilungen und zur Beschlussfassung zusammengerufen werden.

DAS STAATS- ODER PÄPSTLICHE SEKRETARIAT UND DER RAT FÜR DIE ÖFFENTLICHEN ANGELEGENHEITEN DER KIRCHE

KAPITEL DAS STAATS- ODER PÄPSTLICHE SEKRETARIAT

19 § 1. Das Staats- oder Päpstliche Sekretariat, geleitet vom Kardinalstaatssekretär unter Mithilfe eines Substituten und eines Assessors, hat die Aufgabe, den Papst unmittelbar in der Sorge für die Gesamtkirche und in den Beziehungen zu den Kurialbehörden zu unterstützen.

§ 2. Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles übernimmt der Substitut die Leitung des Amtes; er ist dabei dem Kardinalskollegium verantwortlich.

20 Der Kardinalstaatssekretär hat zu bestimmten Zeiten gemäß der Vorschrift von Nr. 18 die Kardinalvorsitzenden der Römischen Kurialbehörden zusammenzurufen zur Koordinierung der Arbeit, zur Weitergabe von Mitteilungen und zur Beschlussfassung.

21 Dem Staats- oder Päpstlichen Sekretariat obliegt es, alle ihm überwiesenen Aufträge des Papstes auszuführen, sich um die ordentlichen Geschäfte zu kümmern, die außerhalb der besonderen Zuständigkeit der Römischen Kurialbehörden liegen, mit diesen Beziehungen zu pflegen, wie auch mit den Bischöfen, den Legaten des Heiligen Stuhles, den Staatsregierungen und deren Gesandten und mit Privatpersonen - immer unter Wahrung der Zuständigkeit des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und, wenn nötig, im Einvernehmen und gemeinsamen Vorgehen mit diesem Rat.

22 Zum Staats- ,oder Päpstlichen Sekretariat gehört ferner

1) ein Amt zur Abfassung von Apostolischen Schreiben, Briefen und anderen vom Papst in Auftrag gegebenen Urkunden in lateinischer Sprache;

2) ein Amt zur Abfassung von weniger bedeutenden Breven, zu dessen Aufgabe auch die Ausfertigung der Apostolischen Schreiben über die Verleihung von Dignitäten, Kanonikaten und niederen Benefizien in den Patriarchal- und Kollegialkapiteln der Stadt Rom gehört, die vom Kardinalvikar zur Ausführung übergeben werden müssen;

3) ein Amt, das Nachrichten, Zeitschriften, Tageszeitungen und ähnliches Schrifttum zu sammeln und Mitteilungen entgegenzunehmen und einzuordnen hat.

23 Das Päpstliche Staatssekretariat überwacht gemeinsam mit dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche besonders den Rat für die sozialen Kommunikationsmittel.<ref>Cf Litt. Ap. In fructibus multis, Motu proprio datas die 11 apr. 1964 (AAS LVI [1964], pp. 289-292).</ref>

24 Ebenso überwacht das Staatssekretariat das Rationarium der Kirche, das heißt das Statistische Amt.

25 Dem Kardinalstaatssekretär ist auch die Präfektur der Vatikanstadt verantwortlich.

KAPITEL DER RAT FÜR DIE ÖFFENTLICHEN ANGELEGENHEITEN DER KIRCHE

26 Ungeachtet ihrer ständigen Beziehungen zum Päpstlichen Staatssekretariat soll doch die bis jetzt Kongregation für außerordentliche kirchliche Angelegenheiten genannte Kongregation von ihm unterschieden und getrennt werden. Sie soll von jetzt an Rat für öffentliche Angelegenheiten der Kirche heißen.

27 § 1. An der Spitze des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche steht der Kardinalpräfekt, ihm zur Seite stehen ein Sekretär und ein Untersekretär.

§ 2. Das Amt des Präfekten des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und das Amt des Staatssekretärs sind in Personalunion vereinigt.

28 Dieser Rat führt alle anfallenden Verhandlungen mit den Staatsregierungen. Außerdem hat er sich um die Geschäfte zu kümmern, die ihm vom Papst zur Prüfung unterbreitet werden, vor allem um solche, die mit der staatlichen Gesetzgebung zusammenhängen. Er pflegt ferner die diplomatischen Beziehungen mit den Nationen; er bearbeitet alles, was die Apostolischen Nuntiaturen, Internuntiaturen und Delegationen betrifft; dies alles in gemeinsamer Beratung mit dem Staatssekretariat, mit dem er ja engstens verbunden ist, sooft die zu behandelnde Angelegenheit auch dessen Zuständigkeit angeht.

DIE KONGREGATIONEN

KAPITEL DIE KONGREGATIONFÜR DIE GLAUBENSLEHRE

29 Die Kongregation für die Glaubenslehre hat die Aufgabe, die Glaubens- und Sittenlehre auf dem ganzen Erdkreis zu sichern und zu schützen.<ref>Cf Litt. Ap. Integrae servandae, Motu proprio datas die 7 dez. 1965 (AAS LVII [1965], p. 952).</ref>

30 An ihrer Spitze steht ein Kardinalpräfekt, unterstützt von Sekretär und Untersekretär und dem Kirchenanwalt.

31 Diese Kongregation gehen alle Fragen an, die Glaubens- und Sittenlehre betreffen oder mit dem Glauben selbst zusammenhängen.

32 Sie prüft alle neuen Lehren und Lehrmeinungen, ganz gleich auf welche Weise sie veröffentlicht wurden; sie regt einschlägige Studien an und fördert Gelehrtenkongresse. Sie verwirft - nach Anhören der Ortsbischöfe, soweit es diese angeht - Ansichten, von denen festgestellt ist, dass sie gegen die Grundsätze des Glaubens verstoßen.

33 Bücher, die ihr zugeleitet wurden, prüft sie sorgfältig und lehnt sie gegebenenfalls ab. Doch ist zuvor dem Verfasser die Möglichkeit zu geben, sich - auch schriftlich - zu verteidigen; auch soll der Ordinarius vorher benachrichtigt werden, wie es schon in der Konstitution „Sollicita ac provida" Benedikts XVI. vorgesehen ist (Anmerkung bei der Digitalisierung: bei dieser Angabe ist ein Fehler).

34 Ebenso hat sie über Rechtslage und Tatbestand zu erkennen in Angelegenheiten, die das „Privilegium fidei" (Eheauflösung zugunsten des Glaubens) betreffen.

35 Ihr steht es zu, über Glaubensirrtümer nach den Normen des ordentlichen Gerichtsverfahrens zu urteilen.

36 Sie führt die Verfahren zum Schutz des Bußsakramentes; dabei geht sie vor nach ihren verbesserten und erprobten Normen; es wird aber den betreffenden Ortsoberhirten Mitteilung gemacht und dem Angeklagten zuvor Gelegenheit geboten, sich zu verteidigen und sich einen Anwalt aus der Zahl der bei der Kongregation zugelassenen Anwälte zu wählen.

37 Sie unterhält geeignete Beziehungen zur Päpstlichen Bibelkommission.

38 Der Kongregation steht ein Kreis von Konsultoren zur Verfügung. Diese werden vom Papst unter Persönlichkeiten, die sich durch Gelehrsamkeit, Klugheit und Erfahrung auszeichnen, auf dem ganzen Erdkreis ausgewählt. Zu den Konsultoren können, wenn der zu behandelnde Gegenstand es verlangt, Sachverständige vor allem aus den Hochschullehrern hinzugezogen werden.

39 Die Kongregation geht in zweifacher Verfahrensweise vor, je nach der Natur der verschiedenen Fälle, im Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren.

40 Die Regeln, welche die innere Ordnung der Kongregation betreffen und in einer besonderen Instruktion erlassen werden, werden veröffentlicht.

KAPITEL DIE KONGREGATION FÜR DIE OSTKIRCHEN

41 Die Kongregation, die bisher Kongregation für die Ostkirche genannt wurde, soll von nun an Kongregation für die Ostkirchen heißen.

42 Diese Kongregation, der ein Kardinalpräfekt unter Mitarbeit eines Sekretärs und eines Untersekretärs vorsteht, zählt zu ihren Mitgliedern außer vom Papst erwählten Kardinälen auch die Patriarchen der Ostkirchen sowie den Kardinalvorsitzenden des Sekretariates zur Förderung der Einheit der Christen, unbeschadet der in den allgemeinen Normen Nr. 2, § 2 gegebenen Bestimmung; sie zieht ferner als Konsultoren bei Persönlichkeiten aus den verschiedenen orientalischen Riten wie aus der lateinischen Kirche, die durch echte wissenschaftliche und praktische Erfahrung in den die Kongregation angehenden Wissensgebieten bewährt sind. Zu den Konsultoren zählt immer der Sekretär des Sekretariats für die Einheit der Christen.

43 Diese Kongregation hat so viele Ämter, als es Riten orientalischer, mit dem Apostolischen Stuhl in Verbindung stehender Kirchen gibt.

44 Die Kongregation für die Ostkirchen nimmt alle Arten von Geschäften wahr, die Personen, Disziplin und Ritus der Orientalischen Kirchen betreffen, auch wenn sie gemischter Art sind, das heißt hinsichtlich der Sache oder der Personen auch die Lateiner angehen. Ihr allein sind die Gebiete unterstellt, in denen der größere Teil der Christen den orientalischen Riten angehört. Selbst in den Gebieten des lateinischen Ritus wacht sie, auch durch Visitatoren, sorgsam über die kleinen, rechtlich noch nicht geordneten Gruppen von Gläubigen orientalischer Riten; sie sorgt nach Möglichkeit füderen geistliches Wohl, und zwar auch durch die Errichtung einer eigenen Hierarchie, wenn die Zahl der Gläubigen und die Umstände es erfordern.

45 § 1. Die Kongregation erfreut sich aller Rechte und Vollmachten, die den anderen Kongregationen für die Kirchen des lateinischen Ritus zustehen, wobei aber Angelegenheiten, welche die übrigen Behörden angehen, an diese zu überweisen sind, immer unbeschadet des Rechtes der Apostolischen Pönitentiarie.

§ 2. Bezüglich der Ordensleute des lateinischen Ritus, die in den Nr. 44 genannten Gebieten als Missionare tätig sind, ist die Kongregation zuständig in allem, was diese in ihrer Eigenschaft als Missionare berührt, sowohl den einzelnen wie auch die Gesamtheit. Was diese als Ordensleute betrifft, ob als Einzelperson oder in der Gesamtheit, überweist bzw. überlässt sie der Kongregation für die Ordensleute.

§ 3. Außerdem berät sie mit dem Sekretariat für die Einheit der Christen die Fragen, welche die getrennten Ostkirchen betreffen, ebenso mit dem Sekretariat für die Nicht-Christen, vor allem die Fragen, die sich auf Anhänger der islamischen Religion beziehen.

KAPITEL DIE KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE

46 Die bisherige Konsistorialkongregation soll in Zukunft Kongregation für die Bischöfe heißen.

47 Dieser Kongregation steht ein Kardinalpräfekt vor, unterstützt von einem Sekretär und einem Untersekretär.

48 Zu dieser Kongregation gehören außer anderen, die der Papst nach seinem Ermessen ihr zuordnet, von Amts wegen die Kardinalpräfekten des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, der Kongregationen für die Glaubenslehre, für den Klerus, für das katholische Unterrichtswesen. Zu ihren Konsultoren zählen der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariats sowie die Sekretäre des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und der Kongregationen, für die Glaubenslehre, für den Klerus und für das katholische Unterrichtswesen.

49 § 1. Der Kongregation für die Bischöfe steht es zu, in Orten und für Personen, die weder der Kongregation für die Ostkirchen noch der für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern unterstehen, neue Diözesen, Provinzen und Regionen zu errichten, die vorhandenen zu teilen, zusammenzulegen und zu überprüfen, und zwar entweder auf Vorschlag oder gegebenenfalls nach Anhören der betreffenden Bischofskonferenzen;<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Christus Dominus, nn. 22-24; 39-40 (AAS LVΠI [1966], pp. 683 sq.; 694).</ref> Vikariate für Militärseelsorge zu errichten, ebenso nach Anhören der Bischofskonferenzen Prälaturen zu schaffen zur Wahrnehmung besonderer seelsorglicher Aufgaben in den verschiedenen Regionen oder sozialen Gruppen, die besonderer Hilfe bedürfen;<ref>Ibid., n. 42; Decr. Presbyterorum ordinis, n. 10 (AAS LVIII [1966], p. 1607); Motu proprio Ecclesiae sanctae, diei 6 aug. 1966, 1, 4 (AAS LVIII [1966], p. 760).</ref> außerdem befasst sie sich mit der Ernennung von Bischöfen, Apostolischen Administratoren, Koadjutoren, Weihbischöfen, Militärvikaren und sonstigen Vikaren oder Prälaten mit personaler Jurisdiktion.

§ 2. Verhandlungen mit den Staatsregierungen über Errichtung, Teilung und Besetzung von Diözesen werden vom Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche<ref>Can. 255 C.I.C.</ref> geführt, vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen für einen Staat;<ref>Cf Litt. Pii PP. XI, diei 5 iulii 1925; cf etiam Rescriptum ex Audientia SS.mi, diei 7 martii 1920, pro Italia.</ref> in beiden Fällen jedoch gehen die Kongregation für die Bischöfe und der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche nach gemeinsamer Beratung vor, indem in der Regel die Angelegenheit einem gemischten Ausschuss von Kardinälen übertragen wird, nachdem vorher die Akten ausgetauscht worden sind; dabei bleibt immer maßgebend, dass gemeinsam die Art und Weise zu bestimmen ist, nach welcher solche Angelegenheiten behandelt werden sollen, die von mehreren Behörden innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit entschieden werden.

§ 3. Der Kongregation für die Bischöfe steht es zu, in allen Fällen das Dekret über die Errichtung, Teilung und Besetzung von Diözesen zu erlassen.

§ 4. Die gleiche Kongregation hat über alles zu befinden, was die Bischöfe angeht: Person, Amt, seelsorgliche Tätigkeit; ebenso hat sie für die aus dem Amt Ausscheidenden zu sorgen.<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Christus Dominus, n. 21 (AAS LVIII [1966], p. 683).</ref> Deshalb nimmt sie sich auch all dessen an, was den Zustand der Diözesen sowie den Unterhalt der Bischöfe betrifft. Sie empfängt und behandelt die schriftlichen Berichte der Bischöfe über Stand und Fortschritt der Diözesen. Im Einvernehmen mit den beteiligten Kurialbehörden ordnet sie apostolische Visitationen an und prüft nach deren Beendung das Ergebnis; in beiden Fällen werden die Unterlagen den betreffenden Kurialbehörden übersandt.

§ 5. Sie kümmert sich ferner um Angelegenheiten der Primasse und Metropoliten sowie um die Verleihung des Palliums und bereitet das vor, was in den Konsistorien zu behandeln ist.

50 Die Kongregation für die Bischöfe überlegt nach gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für den Klerus und anderen beteiligten Behörden die Abhaltung und Anerkennung von Teilkonzilien, Bischofsversammlungen und Bischofskonferenzen außerhalb der Gebiete, die der Kongregation für die Ostkirchen und der Kongregation für die Evangelisation der Völker unterstehen.<ref>Ibid., nn. 36-38 (AAS LVIII [1966], p. 892); cf etiam Motu proprio Ecclesiae sanctae, diei 6 aug. 1966, 1, 41, §§ 1-5 (AAS LVIII [1966], p. 773 sq.)</ref>

51 Ihr steht es zu, Anweisungen zu geben, nach denen durch die Bischofskonferenzen, besonders die nationalen Bischofskonferenzen, dringenden Notständen der Gläubigen einmütig abgeholfen werden soll. Auch hat sie in Verbindung mit anderen Kurialbehörden für die Abfassung allgemeiner Direktorien für die Seelsorge zum Gebrauch der Bischöfe zu sorgen, damit diesen zur leichteren Erfüllung der pastoralen Aufgabe sichere Methoden an die Hand gegeben werden.<ref>Ibid., n. 44 (AAS LVIII [1966], p. 695)</ref>

52 Dieser Kongregation sind Räte und Sekretariate angegliedert: für die Auswanderer, für das Apostolat des Meeres, der Luft und der Nomaden. In diesen Fällen geht sie gemeinsam vor mit den Kurialbehörden für den Klerus und für die Laien.

53 Der Kardinalpräfekt dieser Kongregation beruft von Amts wegen oder auf Ansuchen der Beteiligten die Kardinalvorsitzenden der Kongregation für den Klerus, der Kongregation für die Ordensleute, und wenn nötig, der Kongregation für das katholische Unterrichtswesen zur Beratung von Fragen, die den gesamten Klerus betreffen, und zur Koordinierung der Arbeiten.

KAPITEL DIE KONGREGATION FÜR DIE DISZIPLIN DER SAKRAMENTE

54 Die Kongregation für die Disziplin der Sakramente, an deren Spitze ein von Sekretär und Untersekretär unterstützter Kardinalpräfekt steht, nimmt alle Angelegenheiten wahr, die die Disziplin der sieben Sakramente betreffen, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre bezüglich der Lehre, der Ritenkongregation bezüglich der Riten und Zeremonien bei Vollzug, Spendung und Empfang der Sakramente; unbeschadet ferner der Zuständigkeit der Apostolischen Signatur bezüglich Verlängerung der Zuständigkeit in diesen Fällen wie auch ihre Aufsichtsbefugnis über die Verwaltung der Gerichtsbarkeit nach Norm des Rechtes, sowie ihres Rechtes, regionale und überregionale Gerichte einzurichten; unbeschadet auch der Zuständigkeit der Römischen Rota in Fällen von Ehenichtigkeitserklärung.

55 Zum Aufgabenbereich der Kongregation gehören Entscheidungen und Erlaubniserteilung bezüglich der Sakramentendisziplin und der Feier des Eucharistischen Opfers an. Die genannte Kongregation kann außerdem Dispensen erteilen, welche die Zuständigkeit der Bischöfe überschreiten, Dispensen auch vom eucharistischen Fasten (Nüchternheit) sowohl der Gläubigen als auch der Messe feiernden Priester, wenn nötig, in Fühlungnahme mit der Kongregation für die Glaubenslehre.

56 § 1. Die Kongregation entscheidet ferner ausschließlich über den Nichtvollzug einer Ehe, auch solcher zwischen katholischen und nichtkatholischen getauften Partnern, sowie bei Ehen von getauften Nichtkatholiken, mögen sie dem lateinischen oder einem orientalischen Ritus angehören, ferner darüber, ob Gründe zur Gewährung der Dispens vorliegen, und über alle damit zusammenhängenden Fragen.

§ 2. In den Fällen einer nichtvollzogenen Ehe zwischen Gatten, die zu einem orientalischen Ritus gehören, lässt sie die Akten durch einen besonderen Ausschuss von Beauftragten, die in orientalischen Verhältnissen erfahren sind, prüfen.

57 Ebenso fällt in ihre Zuständigkeit, über die mit den höheren Weihen verbundenen Verpflichtungen zu entscheiden und Fragen bezüglich der Gültigkeit der Weihe zu untersuchen oder sie an das zuständige Gericht zu überweisen, gegebenenfalls nach Anhören der Kongregation für die Glaubenslehre.

KAPITEL DIE RITENKONGREGATION

58 Die Ritenkongregation ist zuständig für alles, was den Gottesdienst im römischen Ritus und in den übrigen lateinischen Riten unmittelbar und zunächst betrifft, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Kurialbehörden bezüglich Lehre und Disziplin oder in Fällen, die ein gerichtliches Vorgehen erfordern.

59 Ebenso erledigt sie alles, was Selig- oder Heiligsprechung der Diener Gottes oder die Reliquien irgendwie betrifft.

60 Die Kongregation, der mit Unterstützung eines Sekretärs ein Kardinal vorsteht, ist in zwei Abteilungen gegliedert: eine liturgische für den Kult und eine gerichtliche für die Heiligsprechungsprozesse der Diener Gottes.

ABTEILUNG

61 § 1. Die Abteilung für den Kult, die eigene Mitglieder und Konsultoren hat, umfasst alles, was den liturgischen und den nichtliturgischen Kult angeht. Sie untersteht unmittelbar einem Untersekretär.

§ 2. Die Abteilung ist in drei Ämter aufgeteilt:

1) Durch das erste Amt besorgt sie die Ordnung des liturgischen Gottesdienstes unter pastoralem und ritualem Gesichtspunkt.

2) Durch das zweite Amt unterhält sie Beziehungen zu den Bischofskonferenzen und Liturgischen Instituten; sie sammelt Nachrichten über das liturgische kirchliche Leben, sammelt und prüft erschienene liturgische Schriften, vorbehaltlich der Aufgaben des Rates zur Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Liturgie bis zur endgültigen Durchführung der Liturgieerneuerung.

3) Durch das dritte Amt, das für den nichtliturgischen Kult, kümmert sie sich um alle Frömmigkeitsübungen des christlichen Volkes, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre.

§ 3. Diese Abteilung wird unterstützt von einem Kreis von Konsultoren, die vom Papst als hervorragende Sachkenner auf liturgischem Gebiet aus allen Völkern ausgewählt werden, ferner von Kommissionen zur Untersuchung schwierigerer Fragen.

§ 4. Die Verbesserung der liturgischen Bücher und die Durchführung der Liturgieerneuerung obliegt dem Rat zur Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Liturgie. Die endgültigen Beschlüsse unterliegen aber der Vollversammlung dieser Abteilung.<ref>Can. 244 C.I.C.</ref> Die Konsultoren dieses Rates sind außerdem ohne weiteres Periti (= Sachberater) der Ritenkongregation.

ABTEILUNG

62 § 1. Die Gerichtsabteilung, das ist die Abteilung für die Prozesse der Diener Gottes, bearbeitet, unter Führung eines Sekretärs und unmittelbarer Leitung eines Generalauditors, alles, was die Regelung der Selig- und Heiligsprechungsprozesse der Diener Gottes, auch der den orientalischen Riten angehörenden, und die Reliquien betrifft.

§ 2. Diese Gerichtsabteilung gliedert sich in drei Unterabteilungen; einer jeden wird vom Papst eine entsprechende Anzahl von Kardinälen und Konsultoren zugewiesen.

1) Die erste Unterabteilung prüft unter Leitung des Generalauditors die Bittschriften zur Einleitung der Prozesse; sie erlässt Richtlinien für die Vorbereitung der kanonischen Prozesse, prüft die Akten der abgeschlossenen Vorbereitung, gibt je nachdem ergänzende Anweisungen zur Vorbereitung; sie entscheidet vor allem über die Zweckmäßigkeit der Prozesseröffnung nach Anhörung von wenigstens drei Konsultoren und nach Erwägung des Gutachtens des Generalglaubensanwaltes. Die Entscheidung fällt jedoch der Ausschuss der Kardinäle, dem das Prozessverfahren unterliegt.

Dieselbe Unterabteilung entscheidet über kleinere Unklarheiten und Zweifel, über die Gültigkeit der Akten und entsprechende Fälle.

2) Die zweite Unterabteilung besteht aus einer bestimmten Anzahl von Konsultoren, die als Richter walten; die Leitung hat der Generalauditor, dabei sind zugegen und geben ihr Gutachten ab außer den genannten Konsultoren die beamteten Prälaten, der Generalglaubensanwalt und der Unterglaubensanwalt, ebenso der Generalberichterstatter. Die Abteilung prüft die Schriften der Diener Gottes, den heroischen Grad ihrer Tugenden oder ihr Martyrium oder ihre Verehrung in der Vergangenheit.

Die begründete, von allen unterschriebene Entscheidung dieses Kreises ist mit den schriftlichen Gutachten, den Bemerkungen und Einwänden des Generalglaubensanwalts und den Gegenäußerungen des Anwalts vom Generalauditor immer an den dieser Unterabteilung zugeordneten Ausschuss der Kardinäle zu übergeben. Dieser entscheidet unter dem Vorsitz des Kardinalpräfekten und unter Mitwirkung des Sekretärs der Kongregation, ob das Verfahren fortgeführt werden kann oder ob ein neues eingeleitet werden muss oder ob die Angelegenheit zurückgestellt werden soll.

3) Die dritte Unterabteilung besteht aus einer bestimmten Zahl von Konsultoren, die verschieden sind von den in § 2, 2 genannten Konsultoren. Die Leitung hat der Sekretär der Kongregation; zugegen sind und ihr Gutachten geben ab der Generalauditor, die Offiziale, der Generalglaubensanwalt und der Unterglaubensanwalt, der Generalberichterstatter; zuvor ist der Bericht der Ärzte einzuholen. Nach Einsicht in die Bemerkungen und Einwände des Generalglaubensanwalts und nach den Gegenäußerungen der Anwälte entscheidet die Unterabteilung über die Wunder, die auf die Fürbitte des Dieners Gottes stattfanden.

Die Entscheidung ist in der § 2, 2 festgesetzten Weise dem Ausschuss der Kardinäle dieser Unterabteilung vorzulegen.

§ 3. Nach den in den drei Sektionen gefällten Entscheidungen der Kardinäle ist immer dem Papst Bericht zu erstatten entsprechend den Bestimmungen des kanonischen Rechtes.<ref>Can. 2111 C.I.C.</ref>

§ 4. Für die zweite und dritte Unterabteilung bleiben die Generalkongregationen vor dem Papst bestehen, wie sie das kirchliche Gesetzbuch vorsieht,<ref>Can. 2112; 2113; 2123; 2124 C.I.C. </ref> ebenso die in der Römischen Kurie gebräuchlichen Riten und Feierlichkeiten der Heiligsprechung, nachdem diese im Konsistorium entschieden und angeordnet wurde.<ref>Can. 2141 C.I.C. </ref>

§ 5. In der Gerichtsabteilung besteht das besondere Amt des Generalglaubensanwalts. Dieser legt unter Mithilfe des Generalunterglaubensanwalts, einiger berufener Unteranwälte und einer entsprechenden Anzahl von Offizialen Einwände hinsichtlich der Gültigkeit der Akten und der Zweifel an den heroischen Tugenden, an Martyrium, an der Nichtverehrung oder altgewohnten früheren Verehrung und den Wundern vor.

§ 6. Die Gerichtsabteilung hat ihre eigene Kanzlei, die dem Generalauditor unmittelbar, jedoch unter der Autorität des Kardinalpräfekten und des Sekretärs unterstellt ist.

§ 7. Der Gerichtsabteilung beigegeben ist schließlich ein Kreis von Advokaten und Prokuraten, welche die von Rechts wegen geforderten Voraussetzungen und Titel aufweisen müssen,<ref>Can. 2018 C.I.C.</ref> ferner ein Kollegium von wohlerfahrenen Ärzten, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen und charakterlichen Eignung rechtmäßig ausgewählt sind.

63 Beiden Abteilungen, derjenigen für den Kult und der gerichtlichen für die Prozesse der Diener Gottes, steht das historisch-hagiographische Amt zu Diensten, für das eine besondere Satzung gilt, die mit Motu proprio Papst Pius XI. "Già. da qualche tempo" vom 6. Februar 1930 erlassen wurde.

64 In Fragen bezüglich der Reliquien oder der Heiligenverehrung, wie sie nach den Normen der katholischen Lehre vollzogen werden soll, verfahren beide Abteilungen nach gemeinsamer Beratung unter Wahrung der Zuständigkeit einer jeden. Beiden Abteilungen gemeinsam sind das Archiv, die Bibliothek, Urkunden, die Verwaltung bzw. die Kasse und anderes, was der Kongregation von Nutzen sein kann.

KAPITEL DIE KONGREGATION FÜR DEN KLERUS

65 Damit der Name besser der Tätigkeit entspricht, soll die Konzilskongregation in Zukunft Kongregation für den Klerus heißen.

66 Die Kongregation für den Klerus ist unter Vorsitz des von einem Sekretär und Untersekretär unterstützten Kardinalpräfekten in allem zuständig, was die Kleriker angeht, die in einer Diözese das Apostolat ausüben, sowohl was Personen als auch Ämter und seelsorglichen Dienst betrifft. Die Kongregation ist in drei Ämter gegliedert.

67 § 1. Durch das erste Amt sucht die Kongregation nach Mitteln und Wegen, um den Priestern - durch Ratschläge und Anordnungen - zu helfen im Streben nach Heiligkeit<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Presbyterorum ordinis, n. 15 (AAS LVIΠ [1966], p. 1014). </ref> und im ununterbrochenen Studium,<ref>Cf ibid., n. 19 (AAS LVIII [1966], p. 1019).</ref> so dass sie, vor allem in der göttlichen Offenbarung, in der theologischen Wissenschaft, in Kenntnis und Ausübung der Liturgie, aber auch in den weltlichen Wissenszweigen mehr und mehr bewandert, ihren priesterlichen Dienst fruchtbarer verrichten können. Die Kongregation fördert Seelsorgeinstitute, lässt Bibliotheken für den Klerus einrichten,<ref>Cf ibid. </ref> für Priester, besonders für Neupriester, zu bestimmten Zeiten überall Kurse veranstalten zur Vervollkommnung und Erweiterung der pastoralen Kenntnisse und Methoden, zum Austausch der apostolischen Erfahrungen und zur seelsorglichen Zusammenarbeit.<ref>Cf ibid. </ref>

§ 2. All dies führt sie auch für die Diakone durch mit Anpassung an deren besondere Aufgaben.

68 Durch das gleiche Amt lässt die Kongregation sich außerdem folgendes angelegen sein:

§ 1. Dienst und Disziplin des Diözesanklerus, die Dom- und Kollegiatkapitel, Pastoralräte, Pfarrer und Pfarrvikare und die übrigen Seelsorge ausübenden Priester, die Ordensleute in allem, was nicht das Ordensleben angeht,<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Christus Dominus, n. 35, 4 (AAS LVIII [1966], p. 690).</ref> Messfeier und Messstipendium, die Übertragung von nichtkonsistorialen Ämtern oder Benefizien, die noch bestehenden Wahlen durch das Volk zur Verleihung solcher Benefizien und Ämter,<ref>Litt. Ap. Ecclesiae sanctae, Motu proprio datae die 6 aug. 1966, I, n. 18, § 1 (AAS LVIII [1966], p. 767).</ref> die Verpflichtung zu Stundengebet und zu anderen Frömmigkeitsübungen.

§ 2. Durch einen besonderen Rat allgemeine Grundsätze aufzustellen, nach denen die Verteilung des Klerus geeigneter geregelt werden soll.<ref>Ibid., I, n. 1 (AAS LVIII [1966], p. 759).</ref>

§ 3. Die Verpflichtungen, die Klerikern und Laien gemeinsam sind, wenn nötig, in geeigneter Verbindung mit dem Laienrat.

§ 4. Darauf zu sehen, dass in keiner Diözese der Priesterrat fehle, und in gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für die Bischöfe die Verhältnisse zu prüfen, die es nahe legen, bei Sedisvakanz des Bischöflichen Stuhles diesen Rat durch den Kapitelsvikar oder Apostolischen Administrator zu bestätigen.<ref>Cf ibid., I, 15, §§ 1 et 4 (AAS LVIII [1966], p. 766).</ref>

§ 5. Über Streitigkeiten bezüglich der Rangordnung unter Klerikern zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtes der Präfektur des Apostolischen Palastes sowie der Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute bezüglich der Präzedenz unter Ordensleuten; ebenso über andere Streitigkeiten zwischen Klerikern, Klerikern und Laien oder Diözesanklerikern und Ordensangehörigen auf dem Verwaltungswege zu entscheiden, doch unter Wahrung von Nr. 13 ff.

69 Durch das zweite Amt

1) bemüht sie sich angelegentlichst um die Förderung all dessen, was die Verkündigung des Wortes Gottes betrifft. Sie fördert die den Bedürfnissen der Zeit und den menschlichen Verhältnissen angepassten Werke des Apostolats;<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Christus Dominus, n. 17 (AAS LVIII [1966], p. 681).</ref> sie gibt geeignete Vorschriften für die religiöse Unterweisung von Kindern, Heranwachsenden, Jugendlichen und Erwachsenen; sie stellt nach gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für das katholische Unterrichtswesen und gegebenenfalls mit der Kongregation für die Ordensleute und die Säkularinstitute Regeln auf, die im katechetischen Schulunterricht zu befolgen sind; sie überwacht alle katechetischen Kurse, die in Pfarrei und Schule erteilt werden; sie sorgt dafür, dass die Eheunterweisung, die vor und nach der Heirat erteilt werden soll, nirgends fehle, und dass sie den verschiedenen Gruppen von Gläubigen angemessen sei. Sie bemüht sich um die Förderung und Leitung der Diözesanen Ämter für die Katechese. Sie fördert die Seelsorge für die Wandernden und erwägt alle mit Erholungsreisen (Tourismus), Ferien, Landaufenthalt, Sportveranstaltungen<ref>Cf ibid., n. 18, p. 682.</ref> zusammenhängenden Fragen. Bei all dem sucht sie mit den Bischofskonferenzen zusammenzuarbeiten.

2) Sie prüft und billigt die von den Bischofskonferenzen verfassten, den Altersstufen und Lebensverhältnissen der Gläubigen angepassten Direktorien für Katechese und die Programme und Entwürfe für die Predigt des Wortes Gottes, sie fördert nationale Katechetentreffen, billigt und beruft internationale Kongresse.

3) Sie lässt Pastoraldirektorien abfassen für besondere Kreise von Gläubigen, und zwar nach gemeinsamer Beratung mit den betreffenden Kurialbehörden und unter Wahrung des Rechtes derjenigen Behörden, die für besondere Direktorien in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit zu sorgen haben.

70 Durch das dritte Amt

1) besorgt die Kongregation alles, was die Erhaltung und Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche betrifft, unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Kongregationen für die von ihnen zu verwaltenden Güter.

2) Demnach obliegt ihr die Regelung der Verwaltung, betreffend fromme Stiftungen, Vermächtnisse und Werke, Benefizien, Oratorien, Kirchen, Heiligtümer, kirchliche Kunstschätze, unbewegliche Güter, wofern nicht Ordensbesitz, ferner Kassen, Gebühren, Abgaben, Renten aus Benefizien, sämtliche Veräußerungen und alles derartige; sie hat sich zu kümmern um die Belange der allgemeinen Diözesanen oder regionalen Vermögensfonds,<ref>Motu proprio Ecclesiae sanctae, diei 6 aug. 1966, I, n. 8 (AAS LVIII [1966], p. 762)</ref> um angemessenen Unterhalt und Altersversorgung (auch auf Rentenbasis) der Geistlichen; sie fördert Versicherungsgesellschaften und Einrichtungen zur Abwendung der Notlage der Kleriker bei Alter, Krankheit und sonstiger Behinderung;<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Presbyterπrum Ordinis, n. 21 (AAS LVIII [1966], p. 1021).</ref> sie hat die Diözesaneinrichtungen, welche die Spenden der Gläubigen sammeln<ref>Ibid., n. 20-21; cf Motu proprio Ecclesiae sanctae, diei 6 aug. 1966, I, n. 8 (AAS LVIII [1966], p. 762).</ref> und die Verwaltungsämter der Diözesen zu überwachen und die Verwalter in geeigneter Weise zu beraten; sie gewährt Personen, die sich Kirchen- oder auch Klostergut widerrechtlich angeeignet haben, Aussöhnung mit der Kirche; sie erteilt die Erlaubnis, wenn Gläubige unrecht entwendetes Kirchengut ankaufen wollen.

KAPITEL DIE KONGREGATION FÜR DIE ORDENSLEUTE UND SÄKULARINSTITUTE

71 Die Kongregation für Angelegenheiten der Ordensleute ändert ihren Namen in Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute.

72 Die Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute, der ein Kardinalpräfekt, unterstützt von einem Sekretär, vorsteht, gliedert sich in zwei Abteilungen, eine für die Ordensleute, die andere für die Säkularinstitute, unter der unmittelbaren Leitung je eines eigenen Untersekretärs.

73 § 1. Durch die erste Abteilung befasst sich die Kongregation mit den Angelegenheiten der Ordensinstitute des lateinischen Ritus und ihrer Mitglieder, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern und der Zuständigkeit der Tribunale, wenn gerichtlich vorzugehen ist.

§ 2. Deshalb gehört zu ihrem Aufgabenbereich alles, was Errichtung, Leitung und Aufhebung der Institute betrifft; was den Schutz und die Durchführung ihrer je besonderen Aufgabe angeht, sowie ihre Leitung und Disziplin, Güter und Privilegien, ferner die Ausbildung der Mitglieder und deren Leben je nach dem besonderen Charakter und den Regeln des Ordensverbandes sowie Dispensen vom allgemeinen Recht; unberührt bleibt dabei die Zuständigkeit der Kongregation für die Disziplin der Sakramente hinsichtlich der eucharistischen Nüchternheit; ferner ist zu beachten die Zuständigkeit der Kongregation für das katholische Unterrichtswesen bezüglich der wissenschaftlichen bzw. akademischen Studienordnung in der Kirche.

§ 3. Aus dem gleichen Grunde fällt in ihre Zuständigkeit - unbeschadet derjenigen der Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern - alles, was die Gesellschaften mit gemeinschaftlichem Leben, deren Mitglieder nach der Weise der Ordensleute leben, sowie die Drittorden als solche betrifft.

§ 4. In der Anwendung der allgemeinen Gesetze und bei der Dispens von ihnen berücksichtigt die Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute nach der unter Nr. 13 aufgestellten Norm immer Auffassung und Verfahrensweise der anderen Kurialbehörden in den Angelegenheiten, die ihrer Natur nach diese Behörden angehen.

§ 5. Es ist Aufgabe dieser Kongregation, die zeitgemäße Erneuerung und das Wachstum des Ordenslebens zu fördern, Räte und Konferenzen der Höheren Ordensobern einzurichten, deren Wirksamkeit sie in geeigneter Weise für ihre eigene Tätigkeit nutzen wird.<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Perfectae caritatis, n. 23 (AAS LVIII [1966], p. 711).</ref>

74 Durch die zweite Abteilung kommen der Kongregation in entsprechender Anwendung die gleichen Vollmachten zu hinsichtlich der Säkularinstitute, die zwar keine Ordensgemeinschaften sind, aber doch eine wahre und vollkommene, von der Kirche gutgeheißene Verpflichtung zu einem Leben nach den Evangelischen Räten in der Welt ablegen, die eine Weihe verleiht.<ref>Ibid., n. 11, p. 707.</ref>

KAPITEL DIE KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE UNTERRICHTSWESEN

75 Die bisherige Kongregation für die Seminarien und Universitäten führt von nun an die Bezeichnung Kongregation für das katholische Unterrichtswesen.

76 § 1. Die Kongregation, an deren Spitze ein von Sekretär und Untersekretär unterstützter Kardinalpräfekt steht, ist zuständig für die Fragen der Klerikerausbildung und der wissenschaftlichen katholischen Unterweisung von Klerikern und Laien, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute - bezüglich der Ausbildung der Ordensleute als solcher - und der Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern.

§ 2. Die Kongregation ist in drei Ämter aufgegliedert.

77 Durch das erste Amt behandelt sie

1) alles, was Leitung, Disziplin und zeitliche Verwaltung der Seminare betrifft, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern, mit der in gemeinsamer Beratung und pflichtgemäßer Zusammenarbeit vorzugehen ist;

2) alles, was die Erziehung des Diözesanklerus und die wissenschaftliche Ausbildung der Ordensleute und Säkularinstitute betrifft; besonders erwägt und billigt sie die von den zuständigen Bischöfen verfassten Statuten der regionalen und überregionalen Seminarien.<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Optatam totius, n. 7 (AAS LVIII [1966], p. 719).</ref>

78 Durch das zweite Amt leitet sie die Universitäten, Fakultäten, Hochschulen und jegliche Institute und Vereinigungen für höhere Studien, die rechtmäßig als katholisch gelten, soweit sie irgendwie von der Autorität der Kirche abhängen, mit Einschluss der von Ordensleuten oder Laien geleiteten; sie unterstützt und billigt Einrichtungen und Vereinigungen zur Förderung der Studien; sie setzt sich dafür ein, dass an den katholischen Universitäten sowohl qualifizierte Forschungsinstitute für Wissenschaft und Kunst bestehen als auch wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie, an dem Vorlesungen gegeben werden, die auch für Laienhörer geeignet sind;<ref> Ibid., Declaratio Gravissimum educationis, n. 10, p. 736.</ref> sie gibt Vorschriften für Akademien und Bibliotheken mit Ausnahme der Vatikanischen; sie fördert die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der katholischen Universitäten und auch deren nationale und internationale Vereinigungen; sie bemüht sich darum, dass an nichtkatholischen Universitäten katholische Studentenheime und katholische Universitätszentren errichtet werden.<ref>Ibid., n. 10, p. 736.</ref>

79 Durch das dritte Amt sorgt sie für die Errichtung von Pfarr- und Diözesanschulen, wacht über alle katholischen Schulen jedes Zweiges und jeder Stufe unterhalb der Universitäten und Fakultäten, sowie über Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die der kirchlichen Hoheit unterstehen, soweit es sich nicht um Schulen handelt, die ausschließlich auf das Ordensleben vorbereiten, vorbehaltlich der Bestimmung von Nr. 77,2; ihre Zuständigkeit in Schulfragen erstreckt sich also über den ganzen Erdkreis, wofern es sich nicht um Orte handelt, die der Kongregation für die Ostkirchen oder der Kongregation für Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern unterstehen.

80 Außerdem erforscht sie eingehend allgemeine Probleme über Erziehung und Studien, bemüht sich um Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen, den Zivilbehörden und den nationalen und internationalen Vereinigungen. Dabei soll ihre Tätigkeit gebührend mit dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche abgestimmt sein. Sie fasst alle Kräfte und Mittel zusammen zur Wahrung der Rechte und der Freiheit der Schulen; sie billigt nationale und internationale Kongresse zur Behandlung der genannten Probleme.

KAPITEL DIE KONGREGATION FÜR DIE VERKÜNDIGUNG DES EVANGELIUMS UNTER DEN VÖLKERN ODER FÜR DIE GLAUBENSVERBREITUNG

81 Die bisherige Kongregation für die Glaubensverbreitung soll in Zukunft Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern oder für die Glaubensverbreitung heißen.

82 Die Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern oder für die Glaubensverbreitung, unter Leitung eines vom Sekretär und Untersekretär unterstützten Kardinalpräfekten, ist zuständig für die Angelegenheiten der Missionen, die zur Ausbreitung des Reiches Christi überall eingerichtet sind, für Errichtung und Änderung der kirchlichen Dienststellen und Sprengel für den Vorschlag der leitenden Personen, für wirksamere Förderung des eingeborenen Klerus, dem Schritt für Schritt höhere Ämter und die Leitung zuerteilt werden sollen, für die Leitung und Zusammenfassung der ganzen Missionstätigkeit überall auf der Erde, sowohl bezüglich der Verkünder des Evangeliums als auch der missionarischen Zusammenarbeit der Gläubigen.

83 § 1. Mitglieder dieser Kongregation sind außer den ihr vom Papst zugeordneten Kardinälen auch die Vorsitzenden der Sekretariate für die Einheit der Christen, für die Nicht-Christen und für die Nicht-Glaubenden.

§ 2. Zur Behandlung von wichtigeren Angelegenheiten und solchen von allgemein grundsätzlicher Bedeutung nehmen an den Vollsitzung als Mitglieder mit - je nach Willen des Papstes - entscheidender Stimme teil: sowohl vom Papst ernannte Bischöfe aus den Missionsgebieten als auch Vertreter der Leiter päpstlicher Institute und Werke;<ref>CONC. VATIC. II, Decr. Ad gentes divinitus, cap. V, n. 29 (AAS LVIII [1966], p. 979).</ref> dadurch soll die Teilnahme von Persönlichkeiten verbürgt werden, die dringende Anliegen der sogenannten jungen oder Eingeborenenkirchen darlegen können.

§ 3. Betreffs der Zahl der in § 2 genannten Personen und bezüglich anderer Umstände ist das Motu proprio “Ecclesiae Sanctae" vom 6. August 1966 und die von der Kongregation zu erlassende besondere Instruktion zu beachten.

84 Diese Kongregation gibt in den ihr unterstehenden Gebieten missionarische Anregungen, fördert Missionsberuf und Missionsgeist; regt Studium und Gebet für die Missionen an und gibt über sie wahrheitsgetreue und angemessene Nachrichten;<ref>Ibid., cap. V, n. 29.</ref> auch widmet sie sich voll Eifer der Pflicht der Jugenderziehung und der Heranbildung von Geistlichen in Seminarien; sie kümmert sich um die Abhaltung von Synoden, Konzilien, Zusammenkünften von Bischöfen oder Bischofskonferenzen. Sie prüft und anerkennt nach den Rechtsvorschriften deren Satzungen und Beschlüsse. Sie setzt zu bestimmten Zeiten Visitationen an, durch die dringende Bedürfnisse jener Gebiete und wichtigere Fragen klarer erkannt werden sollen.

85 Es obliegt dieser Kongregation, Missionsberufe zu wecken und nach den verschiedenen dringenden Bedürfnissen der Gebiete zu verteilen, die Sammlung von Hilfsmitteln - vor allem durch die Päpstlichen Missionswerke - anzuregen und zu koordinieren und sie je nach Bedürftigkeit der Gebiete zu verteilen.<ref> Ibid., cap. V, n. 29.</ref>

86 Dieser Kongregation unterstehen im Hinblick auf ihren letzten und ausschlaggebenden Zweck die klösterlichen Institute, die in den Missionen errichtet sind und vornehmlich dort arbeiten; Vereinigungen von Geistlichen oder von Frauen, in denen keine Gelübde abgelegt werden, und Seminare, die satzungsgemäß ausschließlich zur Ausbildung von Missionaren für auswärtige Missionen gegründet sind, und zwar hinsichtlich ihrer Regel, Verwaltung und geeigneter Bewilligung, die zur Weihe von Priesterkandidaten erforderlich sind, wobei die von der Kongregation für die Ordensleute und die der Kongregation für das katholische Unterrichtswesen bezüglich Studien und Unterweisung herausgegebenen Normen einzuhalten sind.

87 Sie ist jedoch verpflichtet, Angelegenheiten, die Glauben, Riten, kirchliche Studien und katholische Universitäten sowie Dispensen von einer gültigen, aber nichtvollzogenen Ehe betreffen, an die zuständigen Kongregationen zu überweisen; Ehenichtigkeitsprozesse und andere gerichtliche Regelung verlangende Fälle überweist sie an die Römische Rota.

88 Bezüglich der Ordensangehörigen des lateinischen wie des orientalischen Ritus ist die Kongregation nur zuständig in Fragen, die diese als Missionare angehen, und zwar als einzelne wie als Gesamtheit, unbeschadet des Rechtes der Kongregation für die Ostkirchen; auch sind der Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute die Fälle zu überweisen, welche die Ordensangehörigen - einzelne wie die Gesamtheit – als solche betreffen, vorbehaltlich besonderer päpstlicher Vorschrift.

89 Die Kongregation hat zur Förderung der missionarischen Zusammenarbeit einen Obersten Rat zur Leitung und Regelung der Päpstlichen Missionswerke; von diesem sind abhängig die Generalräte der Priester-Missionsvereinigung, des Werkes der Glaubensverbreitung, des Apostel-Petrus-Werkes und des Werkes von der Heiligen Kindheit.

90 Zum Kreis der Konsultoren gehören außer weiteren erfahrenen Persönlichkeiten auch die Sekretäre der drei Sekretariate, die Leiter der Päpstlichen Institute und Werke, ebenso die Vertreter der regionalen Missionswerke wie auch der internationalen Laienvereinigung. Dieser Konsultorenkreis sammelt geeignete Nachrichten und Kenntnisse über die lokalen Verhältnisse der verschiedenen Gebiete, über Denkweise und Anschauungen der verschiedenen Völkergruppen wie auch über die Verfahrensweise, die bei der Evangelisation anzuwenden ist, und schlägt wissenschaftlich begründete Schlussfolgerungen für die missionarische Arbeit und Zusammenarbeit vor.<ref> Ibid., cap. V, n. 29.</ref>

91 Das Verwaltungsamt besorgt die Finanzangelegenheiten der Kongregation und die Verwaltung der Güter unter der Leitung des Kardinalpräfekten mit der Verpflichtung zur Rechenschaftsabiegung vor der Wirtschaftspräfektur des Heiligen Stuhles.

SEKRETARIAT

KAPITEL DAS SEKRETARIAT ZUR FÖRDERUNG DER EINHEIT DER CHRISTEN

92 § 1. Das Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen leitet der Kardinalpräses mit Hilfe eines Sekretärs und Untersekretärs. Mitglieder des Sekretariates sind vom Papst ernannte Kardinäle und Bischöfe. Nach Nr. 5 der allgemeinen Normen erteilen Ratschläge Priester- und Laien-Konsultoren, die als Sachkundige in ökumenischen Fragen aus dem ganzen Erdkreis zu berufen sind.

§ 2. Unter die Mitglieder des Sekretariates zählen von Amts wegen die Kardinalpräfekten der Kongregationen für die Ostkirchen und für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern, zu den Konsultoren gehören immer die Sekretäre der genannten Kongregationen.

§ 3. Das Sekretariat ist in zwei Ämter aufgeteilt unter der unmittelbaren Leitung eines Delegaten: das eine Amt für den sogenannten westlichen, das andere für den sogenannten östlichen Teil.

93 Das Sekretariat ist zuständig für die Förderung der Einheit der Christen. Daher bemüht es sich nach voraufgegangener Berichterstattung an den Papst, Beziehungen zu den Brüdern anderer Gemeinschaften anzubahnen; es befasst sich mit der rechten Auslegung der ökumenischen Grundsätze und deren entsprechenden Durchführung. Es beruft, fördert und koordiniert katholische Vereinigungen, nationale und internationale, welche die Einheit der Christen zum Ziel haben; es veranstaltet Gespräche mit den vom Apostolischen Stuhl getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften über ökumenische Fragen und Bestätigungen; es bestellt katholische Beobachter für christliche Kongresse; es lädt Beobachter der getrennten Brüder zu katholischen Versammlungen, sooft es angebracht erscheint; es ordnet die Durchführung der Konzilsbeschlüsse an, die das ökumenische Anliegen betreffen.

94 Es ist auch zuständig in Angelegenheiten, welche die Juden in religiöser Hinsicht betreffen.

95 Gemischte Angelegenheiten werden im Einvernehmen mit den betreffenden Kurialbehörden behandelt.

KAPITEL DAS SEKRETARIAT FÜR DIE NICHT-CHRISTEN

96 Das Sekretariat für die Nicht-Christen, geleitet von dem Kardinalpräses, dem ein Sekretär und Untersekretär als Helfer zur Seite stehen, sucht mit Billigung des Papstes zweckdienliche Begegnung mit denen, die nicht zur christlichen Religion gehören, aber doch irgendeine Religion bekennen oder religiöse Gesinnung und religiöses Empfinden haben.

97 Mitglieder des Sekretariats sind außer dem Kardinalpräfekten der Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern Personen, die vom Papst ausgewählt werden sowohl aus dem Kardinalskollegium als auch auf Vorschlag der Bischofskonferenzen der Missionsgebiete und anderer Gegenden, in denen sich aus irgendwelchem Grund eine größere Zahl von Nicht-Christen, sei es auch nur zeitweise, aufhalten. Beratung erteilt ein Kreis vom Papst anerkannter Sachkenner.

98 Unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern, fördert das Sekretariat zur Erreichung seines Zweckes nicht nur Studien, sondern pflegt auch zur Mehrung der gegenseitigen Achtung liebevoll Beziehung zu den Nicht-Christen.

99 Es ist Anliegen und Aufgabe des Sekretariats, Methoden und Wege zur Eröffnung eines geeigneten Dialogs mit den Nicht-Christen zu suchen. Daher ist es besorgt, dass die Nicht-Christen von den Christen richtig kennen gelernt und gerecht beurteilt werden und dass umgekehrt jene in gleicher Weise die christliche Lehre und das christliche Leben recht erkennen und beurteilen können. Es nimmt die Wünsche der Oberhirten zur Erwägung entgegen, sorgt für besondere Bildung und Ausrüstung jener, die sich dem Dialog widmen. Es schlägt Unternehmungen vor, es prüft und billigt das durch Erfahrung Gewonnene.

100 Dem Sekretariat ist angegliedert das Amt zur Pflege der Beziehungen mit den Muslims.

KAPITEL DAS SEKRETARIAT FÜR DIE NICHT-GLAUBENDEN

101 Das Sekretariat für die Nicht-Glaubenden hat zum Präses einen Kardinal der Römischen Kirche, den ein Sekretär und ein Untersekretär unterstützen; es besteht aus einigen vom Papst ernannten Kardinälen und Bischöfen; hinzu kommen Konsultoren, die aus dem ganzen Erdkreis ausgewählt sind.

102 Das Sekretariat widmet sich mit Billigung des Papstes dem Studium des Atheismus, um dessen verschiedene Formen und Anschauungen tiefer zu erforschen und nach Möglichkeit mit jenen Nicht-Glaubenden, die eine Zusammenarbeit aufrichtig und bereitwillig annehmen, ein Gespräch aufzunehmen.

DER LAIENRAT UND DIE PÄPSTLICHE STUDIENKOMMISSION "IUSTITIA ET PAX"

103. Es gelten die Normen, die in dem Motu proprio „Catholicam Christi Ecclesiam" vom 6. Januar 1967 veröffentlicht worden sind.<ref> AAS LIX (1967), pp. 25-28. 105.</ref>

GERICHTSHÖFE

KAPITEL DER OBERSTE GERICHTSHOF DER APOSTOLISCHEN SIGNATUR

104 Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur besteht aus einigen vom Papst ernannten Kardinälen der Römischen Kirche, von denen einer, vom Papst erwählt, das Amt des Präfekten bekleidet, wobei ihn ein Sekretär und ein Untersekretär unterstützen. Der Oberste Gerichtshof hat zwei Abteilungen.

105 Durch die erste Abteilung entscheidet das Gericht kraft ordentlicher oder übertragener Gewalt über Fälle, die ihm im Kirchlichen Gesetzbuch zugewiesen werden;<ref> Can. 1603, 1604, 1605 C.1.C. </ref> es verlängert die Zuständigkeit der Gerichtshöfe auch der für Ehesachen; den Gerichtsstand für die Fremden in Rom erweitert es, bis etwas anderes vorgesehen wird, auf Prozesse wegen Ehenichtigkeit, aber nur bei außerordentlichen und aus schwerwiegenden Gründen. Nach der Norm der Heiligen Canones überwacht es von Amts wegen die rechte Verwaltung der Gerichtsbarkeit; es sorgt für die Errichtung regionaler oder überregionaler Gerichtshöfe; es genießt die Rechte, die ihm in den Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und den verschiedenen Nationen eingeräumt werden.

106 Durch die zweite Abteilung entscheidet die Apostolische Signatur Streitfälle, die aus kirchlichem Verwaltungsakt entstanden sind und die ihr auf Grund eingelegter Berufung oder durch Rekurs gegen die Entscheidung der zuständigen Kurialbehörde übertragen worden sind, wenn behauptet wird, dass jenes Vorgehen irgendein Gesetz verletzt habe. In diesen Fällen entscheidet sie über die Zulassung des Rekurses oder über die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Aktes.

107 Durch dieselbe Abteilung entscheidet sie Streitfragen über die Zuständigkeit unter den Kurialbehörden des Apostolischen Stuhles; sie befindet über Verwaltungsangelegenheiten, die ihr von den Kongregationen der Römischen Kurie übertragen worden sind; sie entscheidet in Fragen, die ihr vom Papst zugewiesen sind.

108 Die Verfahrensweise der Apostolischen Signatur wird durch ein Sondergesetz geregelt.

KAPITEL RÖMISCHE ROTA

109 Unbeschadet der Fortgeltung der Bestimmungen des Codex Iuris Canonici<ref> Can. 1598; 1599; cf etiam can. 1557, § 2 C.I.C.</ref> wird die Zuständigkeit der Römischen Rota auf die Fälle von Ehenichtigkeit, die vorschriftsmäßig an den Heiligen Stuhl gelangt sind, ausgedehnt auch auf Prozesse zwischen katholischem und nichtkatholischem Partner oder zwischen zwei nichtkatholischen Partnern, wobei es gleich ist, ob der eine Teil getauft ist oder ob beide Teile getauft sind, ob sie den lateinischen oder den ostkirchlichen Riten angehören; Fragen der Lehre und des Glaubens aber sind der Kongregation für die Glaubenslehre zu überweisen nach den Bestimmungen der Nr. 29 und Nr. 31 dieser Konstitution.

110 Die Verfahrensweise der Römischen Rota wird nach den für sie geltenden Sonderbestimmungen geregelt.

KAPITEL DIE APOSTOLISCHE PÖNITENTIARIE

111 An der Spitze der Apostolischen Pönitentiarie steht der Kardinalgroßpönitentiar, der von einem Regens und einigen Prälaten unterstützt wird, die den Rat des Großpönitentiars bilden.<ref> Pius XI., Const. „Quae divinitus nobis“, diei 25 martii 1935, nn. 2-3; cf AAS XXVII [1935], p. 97ss. </ref>

112 Die Jurisdiktion dieses Tribunals umfasst alles, was den nichtsakramentalen inneren Bereich betrifft. Deshalb verleiht dieses Tribunal für den inneren Bereich Gnaden, Absolutionen, Dispensen, Umwandlungen von Verpflichtungen, Sanationen und Kondonationen.

113 Der Pönitentiarie sind ferner alle Fragen der Ablassgewährung und des Gebrauchs von Ablässen übertragen, unbeschadet des Rechtes der Kongregation für die Glaubenslehre, zu prüfen, was hinsichtlich der Ablässe die dogmatische Lehre betrifft.

ÄMTER

KAPITEL DIE APOSTOLISCHE KANZLEI

114 Die Apostolische Kanzlei mit dem Kardinalkanzler der Römischen Kirche an der Spitze, den ein Regens unterstützt, hat zur Aufgabe, päpstliche Dekretalschreiben, Apostolische Konstitutionen und Apostolische Schreiben in Form der Bulle oder eines Breve, wenn es von größerer Bedeutung ist, abzufassen, so, wie es gesetzlich festgelegt oder vom Papst oder den betreffenden Römischen Kurialbehörden ihr übertragen ist.

115 Schreiben in Form der Bulle oder des Breve dürfen nur im Auftrag des Papstes oder der jeweiligen Kurialbehörde angefertigt werden unter Beachtung der dem Auftrag in jedem Einzelfall gesetzten Grenzen.<ref>Can. 260 C.I.C. </ref>

116 Es ist Pflicht der Apostolischen Kanzlei, das Bleisiegel und den Fischerring mit aller Sorgfalt aufzubewahren.

KAPITEL DIE PRÄFEKTUR FÜR DIE WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN DES HEILIGEN STUHLES

117 Die Wirtschaftspräfektur des Heiligen Stuhles wird von einer Kommission von drei Kardinälen, von denen einer, unterstützt von einem Sekretär, das Amt des Präses wahrnimmt. Sie regelt allseitig und überwacht alle Verwaltungen der Güter des Heiligen Stuhles.

118 Der Präfektur stehen ein Hauptrechnungsführer und nach Notwendigkeit weitere Rechner zur Verfügung. Sie wird beraten von einem Kreis von Konsultoren, die vom Papst selbst aus wirklich sachkundigen Klerikern oder Laien ausgewählt werden.

119 Die Kommission der Kardinäle, der Sekretär und die Konsultoren bedürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Ernennung einer neuen Bestätigung.

120 Die Präfektur hat folgende Aufgaben:

1) Sie erhält Bericht sowohl über die Vermögenslage wie über den wirtschaftlichen Stand; sie nimmt von den Verwaltern der vom Heiligen Stuhl abhängigen Güter, selbst wenn sie teilweise oder volle Autonomie besitzen, Rechenschaftsablage entgegen über Einkünfte und Ausgaben, und zwar sowohl der Voranschläge als auch der endgültigen Rechnungen. Davon sind auch die Päpstlichen Kommissionen und Verwaltungen innerhalb und außerhalb der Stadt Rom nicht ausgenommen; unberührt bleibt jedoch die Sonderregelung für das Institut zur Sicherung religiöser Werke.

2) Sie erwägt gewissenhaft den oben genannten Rechenschaftsbericht und den Voranschlag, um zu festgesetzter Zeit durch den Kardinalpräses dem Papst die Gesamtbilanz über die Einkünfte und Ausgaben des vergangenen Jahres und den Voranschlag für das folgende Jahr zur Billigung vorlegen zu können.

3) Sie regelt und überwacht alle finanziellen Geschäfte des Heiligen Stuhles (Investierungen, Anlagen und wichtigere Unternehmen), so dass die einzelnen zur Erfüllung ihres Zweckes ordnungsgemäß verlaufen.

4) Sie prüft die vorläufigen und endgültigen Entwürfe und ausgeführte Arbeiten und überwacht, wenn nötig, die Ausführung der Arbeiten.

5) Sie legt den Prozentsatz der Abgaben fest, die an die Generalverwaltung der Güter des Heiligen Stuhles zur Verminderung der Lasten zu entrichten sind.

6) Sie nimmt Einsicht in die Bücher und Urkunden und prüft, was die ordentliche Geschäftsführung überschreitet; sie erstattet darüber dem Papst durch den Kardinalpräses schriftlichen Bericht.

121 Sie befindet ferner über die, die in der Ausübung des ihnen anvertrauten Amtes das Vermögen des Heiligen Stuhles irgend wie geschädigt haben. Straf- oder Streitfragen sind dem zuständigen Gericht zu überweisen oder, wenn ein solches nicht besteht, einer besonders bestellten Kommission oder im Auftrag des Papstes dem Gericht der Römischen Rota.

KAPITEL DIE APOSTOLISCHE KAMMER

122 Die Apostolische Kammer mit dem Kardinalkämmerer oder - bei dessen Verhinderung – dem Vizekämmerer an der Spitze hat zur Aufgabe, die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles während der Sedisvakanz zu wahren und zu verwalten.<ref>Can. 262 C.I.C.</ref>

Bei der Ausübung dieser Aufgabe sollen die schon erlassenen oder noch zu erlassenden besonderen Gesetze genau beachtet werden.

KAPITEL DIE VERMÖGENSVERWALTUNG DES APOSTOLISCHEN STUHLES

123 Die Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles wird von dem Kardinalpräses geleitet, dem ein Rat von Kardinälen zur Seite steht und der von einem Sekretär unterstützt wird; sie hat zwei Abteilungen: die ordentliche und die außerordentliche.

124 § 1. Die ordentliche Abteilung versieht die Verwaltung der übertragenen Aufgaben unter unmittelbarer Leitung eines Delegaten.

§ 2. Die außerordentliche Abteilung erledigt unter der Leitung eines anderen Delegaten die ihr vom Papst übertragenen Aufgaben; ihre Tätigkeit ist durch ein Sondergesetz geregelt.

KAPITEL DIE PRÄFEKTUR DES APOSTOLISCHEN PALASTES

125 Die Präfektur des Apostolischen Palastes mit dem von einem Regens unterstützten Präfekten an der Spitze steht dem Apostolischen Palast vor; sie steht dem Papst zur Verfügung im Palast selbst und an allen Orten, wohin er sich begibt.

126 § 1. Aufgabe dieser Präfektur ist es, die Audienzen des Papstes zu regeln und alles anzuordnen, was die Päpstlichen Zeremonien, mit Ausnahme des streng liturgischen Teils, betrifft. Dem Generalvikar der Vatikanstadt ist jedoch die geistliche Betreuung der in der Vatikanstadt wohnenden und arbeitenden Personen vorbehalten, in einmütiger Beratung mit außerdem noch Beteiligten.

§ 2. Zur Aufgabe der Präfektur gehört weiterhin, alle notwendigen oder zweckmäßigen Anordnungen zu treffen, sooft der Papst sich aus dem Palast in die Stadt Rom begibt; desgleichen dem Staatssekretariat Beistand und Hilfe zu leisten, wenn der Papst apostolische Reisen unternimmt.

127 Die Präfektur entscheidet ferner über die Rangordnung der Kardinäle und der Gesandten der Nationen beim Päpstlichen Stuhl;<ref>Can. 254 C.I.C.</ref> ebenso regelt sie gemeinsam mit dem Staatssekretariat die Ordnung bei feierlichen Empfängen von Staatsoberhäuptern oder hohen Würdenträgern beim Römischen Papst.

128 Der Präfekt des Apostolischen Palastes bedarf der Bestätigung des neuerwählten Papstes.

KAPITEL DAS GENERAL-RATIONARIUM DER KIRCHE

129 Das Rationarium oder Statistische Amt der Kirche hat die Aufgabe, Nachrichten zu sammeln und geordnet zusammenzustellen, die nötig und von Nutzen scheinen, um den Stand der Kirche besser zu erkennen, und den Oberhirten eine Hilfe zu geben.

130. Damit die Nachrichten gehörig zusammengestellt werden können, sorgt das Amt durch Erlass geeigneter Bestimmungen dafür, dass in Pfarreien, Diözesen, Regionen und Ordensinstituten wie auch in den Behörden der Römischen Kurie nach vorgeschriebenem Verfahren Rationarien oder Verzeichnisse in rechter Weise zusammengestellt werden, die zu bestimmten Zeiten eingesandt werden sollen, so dass sich eine geordnete allgemeine übersicht über alle Verhältnisse des kirchlichen Lebens ergibt.

131 Das Amt vergleicht die einzelnen Tatbestände und stellt Gesamtübersichten zusammen und erläutert denjenigen den Tatbestand, für die es besonders aufschlussreich und von Nutzen ist, so dass durch Angabe der Ursachen und der daraus entstehenden Wirkungen die Bedeutung der Beobachtungen genauestens aufgezeigt wird.


ANHANG

I.

132 Die Reverenda Fabrica Sancti Petri (zur Verwaltung des Gotteshausvermögens von St. Peter) erledigt fernerhin, was die Basilika des Apostelfürsten anbelangt, nach Vorschrift der Konstitution “Sapienti Consilio" vom 29. Juni 1908 und in einmütiger Zusammenarbeit mit dem Kapitel der Basilika.

133 Ihren bisherigen Status behalten die Apostolische Vatikanische Bibliothek, das Vatikanische Geheimarchiv, die Vatikanische Druckerei und Buchhandlung, das Amt des Leiters der päpstlichen Schenkungen oder die Apostolische Eleemosynaria (Almosensteile), der Rat für die sozialen Kommunikationsmittel und die übrigen dauernden päpstlichen Ausschüsse, sowie bis zur Vollendung seiner Aufgabe der Rat zur Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Liturgie.

134 Alles den Päpstlichen Hof Betreffende wird durch besondere Bestimmungen geregelt. Der Sekretär für die Breven an die Fürsten und der Sekretär für die lateinischen Briefe bleiben in ihrem Amt, bis anders verfügt wird.


II.

135 Zu dieser Apostolischen Konstitution kommt hinzu der Ordo servandus (die Geschäftsordnung), das heißt die allgemeinen Normen, nach denen Ordnung und Verfahrensweise der Behörden des Heiligen Stuhles geregelt sind, unbeschadet der allgemeinen Richtlinie, von der in Titel I, Kapitell, Nr. 12, die Rede ist.


III.

136 In allen und jeder einzelnen der genannten Kongregationen und in den übrigen Behörden soll vor allem als unverbrüchlicher Grundsatz gelten, dass keine schwerwiegende und außerordentliche Angelegenheit behandelt wird, bevor sie der jeweilige Leiter dem Papst vorgetragen hat. Zudem bedürfen alle Entscheidungen der Bestätigung durch den Papst; davon sind nur solche ausgenommen, für die den Leitern der Behörden besondere Vollmachten erteilt sind, und außerdem die innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit gefällten Urteile der Römischen Rota und der Apostolischen Signatur.


Wir bestimmen, dass die hier vorliegende Apostolische Konstitution immer festliegend, gültig und wirksam sein und bleiben soll und dass sie vom 1. Januar 1968 an volle und uneingeschränkte Rechtskraft erlangen und behalten soll. Sie soll denjenigen, an die sie gerichtet ist oder die es irgendwie angehen wird, in allem und durch alles vollsten Nutzen bringen. Alles, was den Bestimmungen dieser Konstitution entgegensteht, selbst wenn es ganz besonderer Erwähnung wert wäre, ist aufgehoben.

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 15. August,

am Fest Mariä Himmelfahrt 1967,
im fünften Jahre Unseres Pontifikats

Paul VI. PP.

Anmerkungen

<references />

Weblinks