Quod paucis abhinc mensibus

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Apostolisches Schreiben
Quod paucis abhinc mensibus

von Papst
Leo XIII.
an alle Ehrwürdigen Brüder, die Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe und an deren Ordinarien
wodurch das Fest des heiligen Josef am 19. März für Spanien
und ihm unterstehenden Gebiete zu einem öffentlichen Feiertag wieder erhoben wird.

21. Januar 1890

(Offizieller lateinischer Text: ASS XXII [1889-1890] 462-463)

(Quelle: Leo XIII., Lumen de coelo IV, - Bezeugt in seinen Allocutionen, Rundschreiben, Constitutionen, öffentlichen Briefen und Akten, Buch und Verlag Rudolf Brzezowsky & Söhne Wien 1895, S. 180-181, in Fraktur abgedruckt)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Papst Leo XIII.
Zum ewigen Gedächtnis !

Was Wir vor wenigen Monaten, als Wir das christliche Volk aufmunterten, den Schutz des seligsten Bräutigams der Gottesgebärerin anzuflehen, von dem Eifer der Hochwürdigen Bischöfe, an die Wir unsere Enzyklika richteten, erwarten zu können glaubten, das sehen Wir nun zu Unserer nicht geringen Freude durch den Erfolg selbst bestätigt. Denn einen vollgültigen Beweis von dieser Eifer geben Uns die inständigen Bitten, welche mehrerer Bischöfe jenes katholischen Landes mit Wissen der spanischen Regierung an Uns gerichtet und die Wünsche des Klerus und des gläubigen Volkes zum Ausdruck gebracht haben und die nun glaubten, diese Gelegenheit benützen zu sollen, um einen längst gefassten Plan zum gewünschten Ende zu führen. Da nämlich diese ehrwürdigen Bischöfe die altererbte Andacht der Spanier zum hochgebenedeiten Patriarchen und dessen allgemeine und innige Verehrung kannten, bedauerten sie es sehr, dass der seiner Erinnerung gewidmete Tag aus der Reihe der Festtage gestrichen sei und der öffentlichen Feier entbehre und in diese Klage stimmten alle überein, die sich durch christliche Gesinnung auszeichnen und sie bestürmten Uns daher mit der dringendsten Bitte, dass Wir diesem dem heiligen Josef geweihten Tag wieder den früheren Rang verleihen. Und wahrlich, es wird niemand in Abrede stellen, dass dem hochgebenedeiten Manne diese Ehre gebühre. Denn derjenige, der als der gewählte Bräutigam der jungfräulichen Gottesmutter und durch das eheliche Bündnis mit ihr auch ihrer Würde teilhaftig war, der nach dem Willen Christi des Sohnes Gottes sein Beschützer sein und als sein Vater gelten sollte, der auf dieser Welt gleichsam mit väterlicher Gewalt vorstand, als Haupt der Heiligen Familie vorgesetzt war, ist so hoch erhoben, dass ihm alle Ehre zu erweisen ist. Aber die ruhmreiche spanische Nation hat noch einen besonderen Grund, den heiligen Bräutigam der Gottesgebärerin in vorzüglicher Weise zu ehren und ihm ergeben zu sein, einen Grund, an welchen der Erzbischof von Valladolid und die Bischöfe dieser Provinz in ihrer an Uns gestellten Bitte sehr passend erinnert haben. In Spanien nämlich und zwar gerade in dieser Provinz war die heilige Theresia geboren, in dieser verbrachte sie durch die Übung jeglicher Tugend ausgezeichnetes Leben und starb dasselbst eines heiligen Todes. Und diese reine, jungfräulihe Seele war es, die bei ihrer glühenden Liebe zu Jesus die so hervorragende Würde des heiligen Josef, den Jesus, der Erlöser, als seinen Vater erscheinen lassen wollte, in außerordentlicher Weise verehrte, seinen Schutz anpries und seinen Kult beförderte. Indem Wir nun diesen Bitten, welche Uns so wohlgefielen, auf das bereitwilligste willfahren, so werden Wir kraft unserer höchsten Gewalt nun bestimmen, dass der am 19. März, dieser dem heiligen Josef geweihten Tag, für ganz Spanien und für de ihm unterstehenden Gebiete unter die Festtage eingereiht werde, in der Art, dass alle schuldig sind, der Heiligen Messe beizuwohnen und sich von den knechtlichen Arbeiten zu enthalten, damit so dem großen Schutzherrn der Kirche die gebührende Ehre erwiesen werde und die gesamte Nation desto reichlicher die Früchte seines so kräftigen Schutzes erfahre. Dieser Bestimmung soll nichts, auch wenn es speziell oder ganz einzeln erwähnt und aufgehoben werden verdiente, hinderlich entgegenstehen. Wir wollen aber, dass den Abschriften dieses Breve und auch den gedruckten Exemplaren, wenn sie von einem öffentlichen Notar unterschrieben und mit dem Siegel einer mit einer kirchlichen Würde bekleideten Person versehen sind, ganz derselbe Glaube beigemessen werde, wie diesem Breve selbst, wenn es hinausgegeben oder vorgewiesen würde.

Gegeben zu Rom bei St. Peter unter dem Fischerring am 28. Januar 1890,

im zwölften Jahr Unseres Pontifikats

M. Card. Ledochowski