Processum, concessioni (Wortlaut)

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Verfahrensnormen
Processum, concessioni

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
für die Durchführung des Prozesses zur Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens (Ut notum est)
6. Dezember 1973

(Prot. N 2717/68; Offizieller lateinischer Text EV 4, 1786-191)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 39, Kirchliches Prozessrecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 66-77, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 9 / 76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel; Die lateinische und deutsche Fassung auf der Vatikanseite)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Artikel I

Das Verfahren zur Gewährung der Auflösung einer nichtsakramentalen gültigen Ehe führt der nach Vorschrift des Motu Proprio Causas matrimoniales IV § 1 zuständige Ortsordinarius selbst oder durch einen von ihm delegierten Kleriker durch. Die Delegation oder Beauftragung muss in den an den Apostolischen Stuhl zu sendenden Akten feststehen.

Artikel 2

Was vorgebracht wird, darf nicht nur einfach behauptet werden, sondern muss auch nach den Normen des kanonischen Rechts durch Dokumente oder Aussagen glaubwürdiger Zeugen bewiesen werden.

Artikel 3

Dokumente, Originale wie authentische Abschriften, müssen vom Ordinarius oder vom delegierten Richter geprüft werden.

Artikel 4

§ 1. Bei der Vorbereitung der Fragen, die den Parteien und den Zeugen vorzulegen sind, muss auch der Ehebandverteidiger oder ein anderer für dieses Amt im Einzelfall Delegierter beigezogen werden. Die Delegation ist in den Akten zu vermerken.

§ 2. Zeugen müssen vor ihrer Einvernahme einen Eid leisten, die Wahrheit zu sagen.

§ 3. Der Ordinarius oder sein Delegat stellt die vorbereiteten Fragen, fügt andere hinzu, die er zur besseren Erkenntnis der Angelegenheit für erforderlich hält oder die sich von den Antworten her nahelegen.

Wenn Parteien oder Zeugen über fremde Tatsachen aussagen, muss der Richter sie auch über den Grund oder die Quelle ihres Wissens befragen.

§ 4. Der Richter muss angelegentlich dafür sorgen, dass die Fragen und die Antworten vom Notar genau niedergeschrieben und vom Zeugen unterschrieben werden.

Artikel 5

§ 1. Wenn ein nichtkatholischer Zeuge sich weigert, vor einem katholischen Priester zu erscheinen und auszusagen, kann ein Dokument angenommen werden, das die vom Zeugen vor einem öffentlichen Notar oder einer glaubwürdigen Person in dieser Sache gemachte Aussage enthält; das ist ausdrücklich in den Akten zu vermerken.

§ 2. Der ordentliche oder delegierte Richter muss zur Entscheidung, ob diesem Dokument Glauben zu schenken ist, beeidigte Zeugen beiziehen, vor allem katholische, die den nichtkatholischen Zeugen gut kennen und dessen Glaubwürdigkeit bezeugen können und wollen.

§ 3. Auch der Richter selbst muss seine Meinung über die Glaubwürdigkeit des Dokumentes zum Ausdruck bringen.

Artikel 6

§ 1. Dass einer der Ehepartner nicht getauft ist, muss so dargetan werden, dass jeglicher vernünftige Zweifel beseitigt ist.

§ 2. Der Ehegatte selbst, der sich als nicht getauft erklärt*, muss wenn möglich unter Eid befragt werden. (* In Art. 6 § 2 des lateinischen Textes ist ein "non" ausgefallen; aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass nicht der getaufte, sondern der nichtgetau;fte Ehepartner zu befragen ist [Anm. d. Übers.]).

§ 3. Ferner sind Zeugen und vor allem Eltern und Verwandte des Ehepartners sowie andere Personen zu hören, besonders solche, die ihm als Kind nahegestanden sind und seinen ganzen Lebenslauf kennen.

§ 4. Die Zeugen sind nicht allein über das Fehlen der Taufe zu befragen, sondern auch über die Umstände, aus denen glaubhaft und wahrscheinlich hervorgeht, dass die Taufe nicht gespendet wurde.

§ 5. Es ist dafür zu sorgen, dass auch die Taufbücher der Orte, an denen der nicht getaufte Teil als Kind gelebt hat, konsultiert werden; vor allem der Kirchen, die er zur religiösen Unterweisung öfters aufgesucht hat oder in welcher er die Ehe geschlossen hat.

Artikel 7

§ 1. Wenn zum Zeitpunkt des Gesuchs um Auflösung der Ehe der nichtgetaufte Partner bereits zur Taufe zugelassen war, muss wenigstens ein summarisches Verfahren über den Nichtvollzug der Ehe nach Empfang der Taufe unter Einschaltung des Ehebandverteidigers durchgeführt werden.

§ 2. Der Ehegatte selbst muss unter Eid befragt werden, ob er nach der Trennung vom Ehepartner Beziehungen zu diesem und welche er gehabt hat, insbesondere ob er nach der Taufe eheliche Kontakte mit dem Ehepartner hatte.

§ 3. Aber auch der andere Eheteil ist unter Eid wenn möglich über den Nichtvollzug der Ehe zu befragen.

§ 4. Außerdem sind Zeugen, insbesondere aus dem Verwandten- und Freundeskreis beizuziehen und gleichfalls unter Eid zu hören, nicht allein über das, was nach Trennung der Ehepartner und vor allem nach der Taufe geschehen ist, sondern auch über Rechtschaffenheit und Wahrhaftigkeit der Ehegatten, oder über die Glaubwürdigkeit, die ihre Aussagen verdienen.

Artikel 8

Wenn der Bittsteller sich bekehrt hat und getauft wurde, ist er zu befragen über den Zeitpunkt und darüber, was ihn zum Empfang der Taufe oder zur Bekehrung bewogen hat.

Artikel 9

§ 1. In diesem Fall hat der Richter den Pfarrer und die anderen Priester, die ihn in der Glaubenslehre unterrichtet und bei der Bekehrung beigestanden haben, über die Gründe zu befragen, durch welche der Bittsteller zum Empfang der Taufe bewogen wurde.

§ 2. Das Gesuch um Auflösung der Ehe darf der Ordinarius niemals der Kongregation für die Glaubenslehre vorlegen, wenn nicht jeglicher vernünftige Verdacht über die Aufrichtigkeit der Bekehrung beseitigt ist.

Artikel 10

§ 1. Der ordentliche oder delegierte Richter muss den Bittsteller und die Zeugen über den Grund der Trennung oder Scheidung befragen, ob nämlich der Bittsteller den Grund gegeben hat oder nicht.

§ 2. Der Richter hat den Akten ein authentisches Exemplar des Scheidungsurteils beizufügen.

Artikel 11

Der Richter oder der Ordinarius muss berichten, ob der Bittsteller aus Ehe oder Konkubinat Kinder hat und wie er für deren religiöse Erziehung gesorgt hat oder zu sorgen beabsichtigt.

Artikel 12

Der Richter oder der Ordinarius muss gleichfalls berichten, wie der Bittsteller für den verlassenen Ehepartner wie für etwaige Kinder in billiger Weise, nach den Normen der Gerechtigkeit, gesorgt hat oder zu sorgen beabsichtigt.

Artikel 13

Der Ordinarius oder der delegierte Richter muss Informationen über den nichtkatholischen Teil einholen, aus denen entnommen werden kann, ob die Wiederherstellung des ehelichen Lebens erhofft werden kann; er darf nicht zu berichten unterlassen, ob der nichtkatholische Teil nach der Scheidung eine neue Ehe zu schließen versucht hat.

Artikel 14

Der Ordinarius muss ausdrücklich berichten, ob aus der etwaigen Gewährung der Auflösung der Ehe irgendeine Gefahr von Ärgernis, Verwunderung oder verleumderischer Auslegung zu befürchten ist, und zwar bei Katholiken wie Nichtkatholiken, gleichsam als ob die Kirche durch ihre Praxis Scheidungen begünstige; darzulegen sind auch die Umstände, welche diese Gefahr im Einzelfall wahrscheinlich machen oder ausschließen.

Artikel 15

Der Ordinarius muss die Gründe anführen, welche die Gewährung der Auflösung der Ehe im Einzelfall nahelegen, zugleich ist anzugeben, ob der Bittsteller eine neue Ehe auf irgendeine Weise bereits zu schließen versucht hat oder ob er im Konkubinat lebt. Gleicherweise hat der Ordinarius genauestens zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe erfüllt sind und ob gegebenenfalls die in Nr. I Buchst. c (der Instruktion)* genannte Sicherheitsleistung gegeben sind; ein authentisches Dokument der Sicherheitsleistung ist beizufügen.

(* "dass die nicht oder außerhalb der Katholischen Kirche getaufte Person dem katholischen Partner [der neuen Ehe] die Freiheit und Möglichkeit lässt, die eigene Religion zu bekennen und die Kinder katholisch zu taufen und zu erziehen; diese Voraussetzung ist in Form der Sicherheitsleistung [Kaution] sicherzustellen." )

Artikel 16

Der Ordinarius hat das Bittgesuch an die Kongregation für die Glaubenslehre sowie alle Akten und Informationen in dreifacher Ausfertigung zu Übersenden; er ist für alles verantwortlich.