Paulus episcopus (Wortlaut)

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Bulle
Paulus episcopus

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Paul III.
März 1547

zur Bevollmächtigung zur Versetzung des Conciliums

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 81-83; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Wir Paulus Bischof, Diener der Diener Gottes, entbieten dem ehrwürdigen Bruder, Johannes Maria, Bischof von Präneste und den geliebten Söhnen, dem Marcellus, Priester zum heiligen Kreuze in Jerusalem und Reginaldus, Diakon zu St. Maria in Kosmedin, Kardinälen und Unsern und des Apostolischen Stuhls Gesandten von der Seite, Heil und den Apostolischen Segen.

Der Regierung der allgemeinen Kirche, obgleich mit ungleichen Verdiensten, durch die Fügung des Herrn vorgesetzt, halten Wir es für einen Teil unserer Pflicht, dass, wenn etwas Wichtigeres für die Christenheit verordnet werden soll, dasselbe nicht nur zur gelegenen Zeit, sondern auch an einem bequemen und dienlichen Orte vollführt werde. Nachdem Wir daher jene Aufhebung der Feier des heiligen, allgültigen und allgemeinen Konzils, die von Uns über das früherhin, aus dazumal ausdrücklich angegebenen Ursachen und mit dem Rat und der Zustimmung Unserer ehrwürdigen Brüder, der Kardinäle der Hl. Röm. Kirche in der Stadt Trient Angesagte, aus anderen gewissen, damals ebenfalls ausdrücklich angegebenen Ursachen, mit dem gleichen Rat und Zustimmung, bis auf eine andere, geeignetere und bequemere von Uns zu bestimmende, Zeit festgesetzt worden ist, nach vernommener Herstellung des Friedens zwischen Unsern, in Christo geliebtesten Söhnen, dem römischen, stets mächtigen Kaiser Karl und dem allerchristlichen König der Franken Franziskus, mit dem gleichen Rate und Zustimmung zernichtet und beseitigt hatten; so haben Wir, weil Wir selbst, damals rechtmäßig verhindert, Uns nicht persönlich nach der besagten Stadt begeben und demselben Konzil beiwohnen konnten, Euch als Unsere und des Apostolischen Stuhls Gesandte von der Seite, für das gleiche Konzil, mit dem gleichen Rate, bestimmt und abgeordnet und Euch, gleichsam als Boten des Friedens, nach der gleichen Stadt hingesendet, wie es in Unsern verschiedenen darüber abgefassten Schreiben vollständiger erhalten ist. Da Wir nun dienlich vorsorgen möchten, dass dies so heilige Werk der Feier dieses Konzils nicht durch die Unbequemlichkeit des Ortes oder sonst auf irgend eine Weise gehindert oder länger als billig verzögert werde; so erteilen Wir aus eigener Entschließung und mit gewisser Erkenntnis und aus der Fülle der apostolischen Gewalt und mit dem gleichen Rate und Zustimmung, Euch allen zugleich oder falls einer durch ein rechtmäßiges Hindernis abgehalten oder von da etwa abwesend sein mag, zwei aus Euch, laut des Gegenwärtigen, mit apostolischer Autorität, volle und freie Gewalt und Vollmacht, wann es Euch immer gut scheinen mag, das vorbesagte Konzil aus der gleichen Stadt Trient, nach was immer für einer anderen, bequemern und geeigneteren oder sichereren Stadt, welche Euch auch gefällig sein wird, zu versetzen und abzuändern und dasselbe in der Stadt Trient selbst zu unterdrücken und aufzulösen, so auch den Prälaten und anderen Personen dieses Konzils, auch unter den kirchlichen Zensuren und Strafen, zu gebieten, dass sie in demselben in der besagten Stadt Trient nicht mehr zu Weiterem schreiten sollen und dann das nämliche Konzil in jener anderen Stadt, nach welcher die Versetzung und Abänderung statt finden mag, fortzusetzen, zu halten und zu feiern und zu demselben die Prälaten und anderen Personen dieses Trientinischen Konzils, auch unter des Meineids und andern in dem Ansagungsschreiben dieses Konzils angegebenen Strafen, herbeizurufen und demgleichen also versetzten und abgeänderten Konzil, in dem erwähnten Namen und Ansehen vorzustehen und in demselbigen vorzuschreiten und das übrige in dem Vorbemeldeten und rücksichtlich desselben Nötige und Dienliche, nach Inhalt und Sinn des früherhin an Euch gerichteten Anleitungsschreiben, zu tun, festzusetzen, anzuordnen und zu vollziehen; indem Wir für gültig und genehm halten, was von Euch in dem Vorgemeldeten getan, festgesetzt, angeordnet und vollzogen wird und mit Gottes Hilfe bewirken werden, dass es unverletzlich beobachtet werde; ohne dass apostolische Verordnungen und Verfügungen und anderes Entgegengesetztes, dagegen sein können. Es sei daher durchaus keinem Menschen erlaubt, diese Schrift Unserer Vollmachtserteilung zu brechen oder ihr mit leichtfertigem Erkühnen entgegen zu handeln. Wenn aber jemand sich vermessen sollte, dies zu versuchen, der wisse, dass er dadurch den Widerwillen des Allmächtigen Gottes und seiner Apostel, des heiligen Petrus und Paulus, auf sich ziehen würde.

Gegeben zu Rom bei St. Peter,
im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1547,
an den 8. Kalenden des März (den 25. Februar)
im 11. Jahre Unserer Päpstlichen Regierung
Fab. Bischof von Spoleto.
B. Motta