Nota su alcune

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Erklärung
Nota su alcune

Sekretariat für die Einheit der Christen
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
zu einigen Auslegungen der Instruktion In quibus rerum für besondere Fälle einer Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche
17. Oktober 1973

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation Nr. 41, Paulinus Verlag Trier 1975, hier italienisch-deutsch, Von der Deutschen Bischofskonferenz approbierte Übersetzung, S. 50-59.)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1. Nach der Veröffentlichung der "Instruktion für besondere Fälle einer Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche" vom 1. Juni 1972 sind verschiedene Interpretationen erschienen, darunter auch einige, die vom Inhalt und Geist des Dokumentes abweichen. Um eine Verbreitung ungenauer Interpretationen und ihrer Folgen zu verhüten, halten wir es für angebracht, an einige Punkte des gesamten Dokumentes zu erinnern.

2. Das Sekretariat für die Einheit der Christen hatte mit jener ihrem Wesen nach pastoralen Instruktion keineswegs beabsichtigt, die vom Konzilsdekret über den Ökumenismus (Unitatis redintegratio) festgesetzten und vom Ökumenischen Direktorium näher bestimmten Normen abzuändern. Es ging darum klarzumachen, dass die geltende Regelung sich aus den Forderungen des Glaubens ergibt und daher ihre volle Gültigkeit behält.

3. Folgendes sind die grundlegenden Prinzipien der Instruktion:

a) Zwischen dem Geheimnis der Kirche und dem Geheimnis der Eucharistie bzw. zwischen der kirchlichen Gemeinschaft und der eucharistischen Kommunion besteht ein unauflöslicher Zusammenhang; die Feier der Eucharistie ist in sich selbst das Zeichen für das volle Bekenntnis des Glaubens und die volle kirchliche Gemeinschaft (Vgl. Instruktion, Nr. 2, a, b, c.).

b) Die Eucharistie ist für die Getauften eine geistliche Speise, durch welche sie das Leben Christi selbst leben, tiefer in ihm eingegliedert werden und am Geheimnis seines ganzen Heilswerkes inniger Anteil haben (Vgl. Instruktion, Nr. 3).

4. Innerhalb der vollen Gemeinschaft im Glauben ist die eucharistische Kommunion Ausdruck eben dieser Gemeinschaft und somit Ausdruck der Einheit der Gläubigen sowie zugleich das Mittel, welches diese Einheit erhält und stärkt.

Wird die eucharistische Kommunion hingegen von Personen gemeinschaftlich vollzogen, die nicht in voller kirchlicher Gemeinschaft miteinander stehen, kann sie nicht Ausdruck der vollen Einheit sein, welche durch die Eucharistie ihrem Wesen nach bezeichnet wird, aber in diesem Fall nicht vorhanden ist; daher kann eine derartige Praxis nicht als Mittel betrachtet werden, das zur vollen kirchlichen Gemeinschaft führen würde.

5. Andererseits lässt sowohl das Ökumenische Direktorium als auch die Instruktion auf Grund der bereits im Konzilsdekret über den Ökumenismus enthaltenen Darlegungen die Möglichkeit von Ausnahmen zu, insofern die Eucharistie eine für das christliche Leben notwendige geistliche Speise ist.

6. Dem Ortsbischof obliegt es, diese Ausnahmefälle zu prüfen und konkrete Entscheidungen zu fällen. Die Instruktion (Nr. 6) erwähnt, dass das Ökumenische Direktorium (Nr. 55) die bischöfliche Autorität ermächtigt zu bestimmen, ob die für diese seltenen Ausnahmefälle geforderten Bedingungen wirklich erfüllt sind.

Diese der bischöflichen Autorität zustehende Vollmacht, zu prüfen und zu entscheiden, unterliegt der im Ökumenischen Direktorium (Nr. 55) festgelegten und von der Instruktion (Nr. 4b) näher bestimmten Norm. Gemäß der Instruktion "betrifft die Zulassung zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche in besonderen Fällen nur jene Christen, die einen Glauben an dieses Sakrament haben, der mit dem Glauben der Kirche übereinstimmt, ein ernsthaftes geistliches Bedürfnis nach der Speise der Eucharistie empfinden, sich aber für längere Zeit nicht an einen Diener ihrer eigenen kirchlichen Gemeinschaft wenden können und daher aus freiem Antrieb um dieses Sakrament bitten, vorausgesetzt, dass sie darauf entsprechend vorbereitet sind und einen des Christen würdigen Lebenswandel führen" (Nr. 4b).

Bei dieser Norm muss auf die Gesamtheit der geforderten Bedingungen geachtet werden. Es ist daher nicht erlaubt, bei einer objektiven und pastoral verantwortlichen Prüfung eine dieser Bedingungen außer acht zu lassen.

Auch muss darauf hingewiesen werden, dass die Instruktion von Einzelfällen spricht, die daher jeder für sich zu prüfen sind. Man kann also weder eine allgemeine Norm erlassen, indem man aus dem Ausnahmefall eine ganze Kategorie von Fällen macht, noch die Epikie zum Gegenstand eines Gesetzes machen, indem man sie zur allgemeinen Norm erhebt.

Allerdings können die Bischöfe für verschiedene derartige Situationen die Bedingungen bestimmen, die vorliegen müssen, damit man von einem solchen Ausnahmefall reden kann; sie können auch die Art und Weise der Überprüfung bestimmen, ob in einem Einzelfall alle geforderten Bedingungen wirklich erfüllt sind. Wenn es sich um Einzelfälle handelt, die in einer bestimmten Gegend häufiger vorkommen, und zwar in einer gewissen gleichbleibenden Form, können die Bischofskonferenzen Regelungen treffen, um sicherzustellen, dass in jedem einzelnen Fall alle Bedingungen erfüllt sind. Meistens wird es jedoch beim Ortsbischof liegen, über solche Fälle zu entscheiden.

7. Damit andere Christen zur Eucharistie in der Katholischen Kirche zugelassen werden können, verlangt die Instruktion, dass sie einen Glauben an dieses Sakrament bekunden, der mit dem der Katholischen Kirche übereinstimmt. Dieser Glaube beschränkt sich nicht nur auf die Bejahung der "Realpräsenz" in der Eucharistie, sondern schließt den Glauben an die Eucharistie mit ein, wie er von der Katholischen Kirche gelehrt wird.

8. Die Instruktion (Nr. 5) erinnert an die Tatsache, dass das Ökumenische Direktorium (Nr. 39-54) für die Angehörigen der orientalischen Kirchen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, eine Regelung vorsieht, welche sich von der für die übrigen Christen unterscheidet (Nr. 55-63). Zum Beispiel:

a) Man wird von den Orientalen, weil sie einer Gemeinschaft angehören, deren Glaube an die Eucharistie jenem der Katholischen Kirche entspricht, anlässlich ihrer Zulassung zur Eucharistie keine persönliche Glaubenserklärung an dieses Sakrament verlangen - ein solcher Glaube wird bei Orthodoxen vorausgesetzt;

b) da die orthodoxen Kirchen wahre Sakramente und vor allem, kraft der apostolischen Sukzession, das Priestertum und die Eucharistie haben, so ist bei der Gewährung der sakramentalen Gemeinschaft auch der legitimen Gegenseitigkeit Rechnung zu tragen (Nr. 43).

c) schließlich darf der berechtigte Grund, der eine sakramentale Gemeinschaft empfiehlt, bedeutend weiter gefasst werden (Nr. 44).

9. Die Frage der Gegenseitigkeit stellt sich nur bei jenen Kirchen, die die vollständige Wirklichkeit der Eucharistie, das Sakrament der Priesterweihe und die apostolische Sukzession bewahrt haben. Folglich darf ein Katholik die Eucharistie "nur von einem Amtsträger, der die Priesterweihe gültig empfangen hat", verlangen (Ökumenisches Direktorium, Nr. 55).

10. Der Wunsch nach gemeinsamer Teilnahme an der Eucharistie bringt im Grunde den Wunsch nach vollständiger kirchlicher Einheit aller Christen, so wie Christus sie gewollt hat, zum Ausdruck.

Der interkonfessionelle Dialog über die Theologie der Eucharistie (als Sakrament und als Opfer) über die Theologie des Priesteramtes und der Kirche geht im Rahmen der ökumenischen Bewegung weiter, im Vertrauen auf die Verheißungen und das Gebet des Herrn, im Lichte des Glaubens, angespornt und beseelt von der Liebe, die in unsere Herzen ausgegossen ist durch den Heiligen Geist, der uns gegeben ist. Wir geben unserer Hoffnung Ausdruck, dass die ökumenische Bewegung uns zu einem gemeinsamen Bekenntnis des Glaubens führen und uns so befähigen werde, die Eucharistie in der kirchlichen Einheit zu feiern in Erfüllung der Worte: "Weil es ein Brot ist, darum sind wir ein Leib (1 Kor 10,17).

Der Heilige Vater hat diese Erklärung approbiert und deren Veröffentlichung gutgeheißen.

17. Oktober 1973.
JAN Kard. WILLEBRANDS Präsident

CHARLES MOELLER Sekretär