Normae quaedam (Wortlaut)

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Normen
Normae quaedam

Kongregation für das katholische Unterrichtswesen
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
zur Revision der Apostolischen Konstitution Deus scientiarum dominus
über die kirchlichen akademischen Studien

20. Mai 1968

(Offizieller lateinischer Text: AAS XXIII [1931] 241-262)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 25, lateinisch und deutscher Text, S. 330-407, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1974; Imprimatur N. 25/73, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Dr. Hofmann).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

ENTFALTUNG DES PROBLEMS

1. Die Weisungen der Konzilserklärung "Gravissimum educationis" (Nr. 11) befolgend, hat die Kongregation für die Seminare und Universitäten mit Schreiben vom 7. Oktober 1966 (prot. 113/66) alle kirchlichen Universitäten und Fakultäten gebeten, vor Ende des Monats Januar 1967 ihnen geeignet erscheinende Vorschläge zur Neufassung der Apostolischen Konstitution "Deus scientiarum Dominus" und der ihr beigefügten Anordnungen vorzulegen, und zwar besonders:

a) bezüglich des Aufbaus der kirchlichen Fakultäten und ihrer Studienordnung;

b) bezüglich geeigneter Maßnahmen, um den kirchlichen akademischen Graden, besonders der Doktorwürde, ihre volle Bedeutung zu geben;

c) bezüglich des Verhältnisses der kirchlichen Fakultäten, besonders der theologischen, zu den weltlichen Fakultäten;

d) bezüglich des Verhältnisses der philosophischen und theologischen Fakultäten zueinander;

e) bezüglich des Verhältnisses der Studien, die speziell den Priesterberuf angehen, zu denen, die die akademischen Grade betreffen.

2. Alle Universitäten und Fakultäten haben ihre Antworten und Stellungnahmen eingesandt. Sie sind in vier Bänden zusammengefasst.

3. Eine erste Prüfung der Antworten und Stellungnahmen wurde von einem kleinen Kreis in Rom ansässiger Sachverständiger angegangen. Bei der Auswahl dieser Sachverständigen war auf die Zugehörigkeit zu verschiedenen Sprachen und Nationen geachtet worden. Ihre vornehmliche Aufgabe bestand darin, die Arbeit einer größeren Konferenz vorzubereiten. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie - gemäß einigen von dieser Kongregation gegebenen Richtlinien - die Gutachten der Universitäten und Fakultäten sorgfältig geprüft, um so die allen gemeinsamen Wünsche und Fragen deutlicher hervorzuheben. Mit ihrer Arbeit verfolgten sie die Absicht, ein Summarium von Fragen zu erstellen, an Hand dessen die Beratungen der großen Konferenz leichter vorangehen könnten. Die Ausarbeitung der Sachverständigen ist zusammen mit den vorgenannten vier Bänden an alle Mitglieder der großen Konferenz versandt worden.

4. Damit in dieser großen Konferenz alle Universitäten und Fakultäten möglichst gut vertreten sein könnten, sind alle Rektoren beziehungsweise Leiter akademischer Studieneinrichtungen einer jeden Nation eingeladen worden, untereinander über die Benennung eines eigenen sachverständigen Delegierten zu beraten und dessen Namen der Kongregation mitzuteilen. Die Nationen sind einzeln berücksichtigt worden, wiewohl Zahl und Bedeutung ihrer Fakultäten unterschiedlich war. Die lateinamerikanischen Länder jedoch sind zusammengenommen worden, da sie in dieser Frage fast dieselben Probleme zu haben schienen und darüber hinaus bei der C.E.L.A.M. eine besondere Kommission für die Universitäten bestand.

5. Die von den Universitäten und Fakultäten benannten Delegierten sind zu einer Generalversammlung bei der Kongregation für die Seminare und Universitäten einberufen worden. Vom 20. bis 30. November 1967 arbeiteten sie unter großem Arbeitseinsatz, in brüderlichem Geist und in voller Freiheit mit den in Rom ansässigen Sachverständigen zusammen.

6. Damit die Arbeit leichter vorangehen könnte, wurden vier Kommissionen gebildet entsprechend der Gliederung, die sich in der Apostolischen Konstitution "Deus scientiarum Dominus" findet:

a) Prinzipien beziehungsweise allgemeine Einleitung als Vorspann für die neue Apostolische Konstitution; b) Allgemeine Normen; c) Personen, Leitung und wirtschaftliche Fragen; d) Studienordnung und übrige Fragen.

Jeder der Delegierten und Sachverständigen wurde gebeten, auf einer Liste anzugeben, welcher Kommission er zugeteilt werden wolle. Wenn es jemand beliebte, stand es ihm frei, zwei Kommissionen anzugehören.

7. Die Aufgabe einer jeden Kommission bestand darin:

a) die Vorschläge der Universitäten bezüglich des der betreffenden Kommission zugeteilten Sachbereichs sorgfältig zu prüfen (zur Erleichterung dieser Arbeit hatte die Kongregation einen genauen thematischen Index erstellt); b) die Vorschriften des II. Vatikanischen Konzils eingehend zu sichten; c) schließlich anzugeben, welche konkreten Änderungen in der Apostolischen Konstitution "Deus scientiarum Dominus" ihrer Meinung nach angebracht seien.

8. Beim Abschluss ihrer Arbeit sorgten die Delegierten und Sachverständigen dafür, dass zugleich mit angegeben wurde, was von allen zu beachten sei, und was der freien Entscheidung der einzelnen Universitäten und Fakultäten überlassen bleiben solle.

9. Außerdem waren sich die Delegierten und Sachverständigen dessen bewusst, dass die neue Konstitution über die kirchlichen akademischen Studien erst nach Ablauf einer gewissen Zeit fertiggestellt werden könnte; dennoch waren alle der Meinung, dass schon vorher gewisse Richtlinien gegeben werden könnten und müssten, um schon ab sofort die Arbeit der Fakultäten und Universitäten zu fördern.

10. Die von den vier Kommissionen vorbereiteten Texte wurden schließlich in Sitzungen der Vollversammlung erläutert, von allen gründlich untersucht und gebilligt.

Das Arbeitsergebnis der Delegierten- und Sachverständigenkonferenz war ein vorläufiger Entwurf der neuen Apostolischen Konstitution über die kirchlichen akademischen Studien. Aus Zeitmangel wurden während der Konferenzdauer nicht alle Problemkreise geprüft, wie zum Beispiel die so bedeutsame Frage um das Verhältnis der philosophischen zu den theologischen Studien.

11. Die während der Konferenz erstellten Dokumente wurden unter dem 4. Dezember 1967 an die Leiter der Universitäten und Fakultäten des ganzen Erdkreises versandt; diese sollten sie zusammen mit dem ganzen Professorenkollegium sorgfältig prüfen und bis zum 15. Januar 1968 offen Stellung nehmen, ob die Arbeit der Delegierten und Sachverständigen ihre Zustimmung finde, welche Gesichtspunkte fehlten, welche neuen Vorstellungen ihren Wünschen nicht entsprächen und was schließlich, wie auch immer, zu ändern sei.

12. Die Stellungnahmen der Universitäten und Fakultäten trafen bei der Kongregation ein, wenn auch nicht alle innerhalb der festgesetzten Frist.

Im allgemeinen wurde das Arbeitsergebnis der Delegierten und Sachverständigen gebilligt; es wurden jedoch auch abweichende Wünsche zum Ausdruck gebracht, die nicht selten einander widersprachen.

Die Kongregation für die Seminare und Universitäten prüfte die Stellungnahmen unter Mithilfe der in Rom ansässigen Sachverständigen; das Endergebnis dieser Arbeit waren Richtlinien, die den Mitgliedern der Vollversammlung der Kongregation zur Beurteilung und Billigung vorgelegt wurden.

Die Vollversammlung der Kongregation wurde am 23. April 1968 gehalten. Die Richtlinien fanden die Zustimmung aller Väter. Einige Abänderungen wurden noch vorgeschlagen, gemäß denen ein verbesserter Text dem Papst zur Billigung vorgelegt wurde.

13. Zum Wesen dieser Richtlinien scheint folgendes beachtenswert:

a) Die Richtlinien werden "ad experimentum" (zur Erprobung) vorgelegt, so dass der künftigen Apostolischen Konstitution umfassendere Ergebnisse zugrunde liegen werden, die durch in der Zwischenzeit gemachte gültige Erfahrungen bestätigt sind;

b) es werden daher keine Richtlinien gegeben, die verfassungsrechtliche Gegebenheiten betreffen (wie zum Beispiel das Verhältnis der Fakultäten zum Heiligen Stuhl), zu denen bloße Experimente nicht möglich sind;

c) in den Richtlinien werden keine Fragen behandelt, die bei der Konferenz der Delegierten und Sachverständigen (vom November 1967) entweder aus Zeitmangel nicht fertig behandelt worden sind, oder, obzwar behandelt, offensichtlich noch eines gründlicheren Studiums bedürfen.

EINFÜHRUNG

Da nach der Weisung des II. Vatikanischen Konzils die Rechtsordnungen der Fakultäten für kirchliche Studien neu gestaltet werden sollen (vgl. "Gravissimum educationis" Nr. 11), zur völligen Neufassung der Apostolischen Konstitution "Deus scientiarum Dominus" aber ein angemessener Zeitraum für Überlegungen und praktische Versuche erforderlich ist, empfahl es sich, einstweilen einige Normen zu veröffentlichen, gemäß denen die einzelnen Fakultäten unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Länder und nach Beratungen mit den anderen Fakultäten für kirchliche Studien desselben Landes schon sofort eine Anpassung ihrer Statuten beginnen können und sollen.

Folglich bleiben die Bestimmungen der Apostolischen Konstitution "Deus scientiarum Dominus" und die ihr angefügten Verordnungen, die von den folgenden Normen nicht tangiert werden, beziehungsweise soweit sie nicht tangiert werden, in Kraft.

Die Statuten (und zugleich die "Studienordnungen" der Fakultäten), die nach diesen Richtlinien neu gestaltet werden, sollen vor dem 1. September 1969 der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur Approbation zugesandt werden.

Wenn das Ergebnis der Experimente erwogen und die neue Apostolische Konstitution herausgegeben ist, sollen die Statuten im ganzen neu gestaltet und der Kongregation zur endgültigen Approbation vorgelegt werden.

PRINZIPIEN

Bei der Abfassung der folgenden Richtlinien standen die Weisungen des II. Vatikanischen Konzils immer vor Augen; auf vier Hauptpunkte zurückgeführt, nach Art von Prinzipien, durchformen diese ganz und gar die folgenden neuen Richtlinien; sie sind auch bei der Interpretation und Anwendung der Richtlinien immer im Blick zu behalten.


Die Erneuerung der kirchlichen Studien nach den Richtlinien des II. Vatikanischen Konzils

Die kirchlichen Studien müssen neu geordnet werden zum einen hinsichtlich der Inhalte, damit sie stärker den vom Konzil gegebenen Weisungen und der von der heutigen Welt dringend erhobenen Forderung nach einer gründlicheren Kenntnis der Wissenschaften entsprechen; zum anderen hinsichtlich der didaktischen und pädagogischen Methoden, so dass die Studierenden, während bei ihnen der innere Fortschritt an persönlichem Eifer angemessener gefördert wird, an der Durchführung der Studien - entsprechend dem Fortgang der Studienjahre - immer aktiveren Anteil nehmen.

Die rechtmäßige Freiheit in Forschung und Lehre

Den Lehrenden soll die rechtmäßige Freiheit der Forschung zuerkannt werden, entsprechend der Methode eines jeden Fachgebietes; diese Freiheit soll sich jedoch immer innerhalb der Grenzen des Wortes Gottes bewegen, so wie es beständig bewahrt worden ist und vom lebendigen Lehramt der Kirche, insbesondere dem Statthalter Christi, gelehrt und erklärt wird. Ebenso sollen sie sich in der Lehrtätigkeit angemessener Freiheit erfreuen, die sie vornehm und umsichtig ausüben sollen; so jedoch, dass sie, der Bedeutung ihrer Aufgabe bewusst, immer daran denken, dass sie, besonders was die theologischen Fachgebiete betrifft, nicht im eigenen Namen die Lehrtätigkeit ausüben, sondern kraft der Sendung, die sie vom Lehramt empfangen haben.

Die organische Teilnahme aller am inneren Leben der Universität oder Fakultät

Da die Universität oder Fakultät eine Art Gemeinwesen ist, ist es notwendig, dass in ihr alle und jeder einzelne für seinen Teil ihre Mitwirkung bereitwillig leisten, um den Zweck dieser Universität oder Fakultät zu erfüllen. Daher sollen sie sich einer solchen Verpflichtung bewusst werden und für die Ausübung ihrer Aufgabe entsprechende Rechte genießen. Diese Rechte müssen jedoch nach der Stellung der einzelnen in der universitären Gemeinschaft festgelegt werden und sind somit innerhalb genau bestimmter Grenzen auszuüben. Für das Gemeinwohl der ganzen Universität bedarf es nicht nur der Zusammenarbeit der einzelnen, sondern auch der Zusammenarbeit der Fakultäten untereinander.

Die Zusammenarbeit aller akademischen Institutionen und deren Verhältnis zu den weltlichen Fakultäten

Für Zusammenarbeit und gemeinsames Bemühen aller Arten kirchlicher akademischer Institutionen ist Sorge zu tragen, so dass die Behörden und Dozenten mit vereinten Kräften den Fortschritt der Wissenschaft fördern, die Übereinstimmung im Glauben klarer aufleuchtet und den Problemen unserer Zeit wirksamer begegnet wird.

Ebenso soll Sorge getragen werden für ihr Verhältnis zu den weltlichen Fakultäten zur Förderung des wissenschaftlichen Austausches untereinander, so dass die Integration christlicher Bildung und menschlicher Kultur zum beiderseitigen Wohle vollkommener werde.


Allgemeine Normen

(vgl. Apostolische Konstitution "Deus scientiarum Dominus" Art. 1-12; Verordnungen Art. 1-4)

Die Aufgaben der Fakultäten

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 2)<ref> In angemessener Weise werden die Ziele der Universitäten und Fakultäten für kirchliche akademische Studien unter Berücksichtigung der Konzilsdokumente, besonders der Dokumente Gravissimum educationis (Nr. 11) und Gaudium et spes (Nr. 53-62) entfaltet. Es ist zu beachten, dass eine echte Fakultät nur dann gegeben ist, wenn beide Ziele angegangen werden. </ref>

1. Sache der Fakultäten für kirchliche Studien ist es:

a) die Weiterentwicklung und den Fortschritt der theologischen Fächer beziehungsweise der mit diesen zusammenhängenden Fächer zu betreiben, das heißt:

- ein immer tieferes Verständnis der göttlichen Offenbarung zu gewinnen; das Erbe christlicher Weisheit in reicherem Maße zu eröffnen; den Dialog mit den getrennten Brüdern, mit den Nichtchristen und mit den Nichtglaubenden zu fördern;

- dem Studium der Fragen zu obliegen, die sich im Bereich der Wissenschaften und Lehren unserer Zeit stellen, damit so besser erkannt werde, wie der Glaube und die Vernunft in der einen Wahrheit zusammenkommen, und wie die fortschreitenden Errungenschaften der menschlichen Kultur mit der christlichen Sicht der Welt und des Menschen harmonisch zusammenstimmen;

- von daher dem Volk Gottes und der Hierarchie Hilfe zu bieten zum Verständnis, zum Schutz und zur Verbreitung des Glaubens, zur Förderung der seelsorglichen und ökumenischen Arbeit, zur Ausbildung der zukünftigen Erzieher des Klerus im wissenschaftlichen Bereich;

b) die Hörer in diesen Studienfächern weiterzubilden und sie zur Kenntnis der Quellen zu führen, sowie sie vorzubereiten, sei es auf die Ausübung einer Forschungs- oder sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit, sei es auf eine Lehrtätigkeit oder die Übernahme anderer spezieller Apostolatsaufgaben.

2. Um diese Ziele zu erreichen, sollen die Fakultäten geeignete Hilfsmittel <ref>Lediglich als Beispiele werden verschiedene Hilfsmittel angegeben, mit denen die Ziele der Universitäten und Fakultäten besser erreicht werden können. Besondere Beachtung scheint die gemäß der Weisung des Konzils selbst (vgl. Gravissimum educationis Nr. 10) gegebene Vorschrift über die Gründung von Forschungsinstituten zu verdienen; durch sie soll die Wahrheitserkenntnis in ganz bestimmten Bereichen, in denen eine verstärkte und ständige Anspannung der Kräfte erforderlich ist, wirksamer vorangetrieben werden. Entsprechende Arbeiten sind z. B. die kritische Veröffentlichung kirchlicher Texte wie Bibeltexte, Väterschriften, Dokumente der kirchlichen Tradition, Bestimmungen und Akten der Konzilien und anderer Dokumente des kirchlichen Lehramts, sowie das eingehende Studium bestimmter Fragen von größerer Bedeutung und Aktualität. Eine wissenschaftliche Forschung wird in unserer Zeit auch auf dem Gebiet der pastoralen Tätigkeit dringend verlangt, wo man nicht weiterhin nur nach Erfahrungswerten vorgehen darf; verschiedene Fragen, wie sie z. B. im soziologischen und psychologischen Bereich entstehen, wie die Fragen nach der Artung der Personen, nach den Ursachen des Gegebenen, nach den tatsächlichen Verhältnissen usw. sind wissenschaftlich zu erforschen, damit wirksamere Handlungsweisen gefunden werden können. So werden den Seelsorgern in den verschiedenen Bereichen des Apostolates zur Verbreitung der christlichen Wahrheit Erkenntnisse und Kategorien an die Hand gegeben, mit denen sie, wenn sie allgemein zutreffen, den Bedürfnissen des ganzen katholischen Erdkreises, und wenn sie begrenzt zutreffen, den Bedürfnissen bestimmter Gegenden, Menschen und Zeiten in zeitgerechter Weise nachkommen können. </ref> anwenden, als da sind:

die Herausgabe von Zeitschriften und wissenschaftlichen Sammlungen, die entsprechende Einrichtung von Studiengängen zum Erwerb der verschiedenen Grade und zur Erlangung der verschiedenen Universitätsdiplome für die verschiedenen Berufe, die Gründung wissenschaftlicher Forschungsinstitute, die Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse zur Behandlung spezieller Fragen, die möglichst intensive Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten, besonders derselben Universität, oder auch mit weltlichen Universitäten, Fakultäten und wissenschaftlichen Instituten.

3. Immer unbeschadet von Pflicht und Recht des Ortordinarius gemäß cc. 1381-1382 C.I.C. wahrt der Magnus Cancellarius Lehre und Disziplin der Kirche unter Mitarbeit der akademischen Behörden, zusammen mit der ihrer Mitverantwortung bewussten Dozentenschaft.<ref>Die Verantwortung für die Lehre obliegt allen und jedem einzelnen, der an ihrer Erforschung oder Vermittlung beteiligt ist. Diese Verantwortlichkeit ist auch gemeinsam wahrzunehmen. Gemäß dem Verlangen bestimmter Fakultäten erstreckt sich daher - immer unbeschadet der Rechte und Pflichten des Ortordinarius - die Verantwortlichkeit zum Schutz der kirchlichen Lehre und Disziplin auch auf die akademischen Behörden und die Dozentenschaft. </ref>

Die akademischen Grade

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 7-10)<ref>Was die Festlegung der Grade angeht, ist wohl eine gewisse Vielfalt gemäß den Gewohnheiten der Länder und der Universitäten zuzulassen; jedoch wird vorgeschrieben, dass der Studiengang in jeder Fakultät (vgl. Nr. 5) drei sukzessive Abschnitte oder Zyklen aufweist, damit sowohl die allgemeine oder substantielle als auch die wissenschaftliche Ausbildung immer gewährleistet bleibt. Die allgemeine oder substantielle (synthetische) Ausbildung ist heute auch dazu erforderlich, dass die Gefahren einer vorzeitigen Spezialisierung vermieden werden. </ref>

4. Die akademischen Grade, die von einer Fakultät verliehen werden, können entsprechend dem Brauch der Länder beziehungsweise Universitäten mehrere sein, wie Bakkalaureat, Lizentiat und Doktorat; diese Grade sind zusammen mit den Bedingungen für ihren Erwerb in den Fakultätsstatuten festzulegen.

5. Der gesamte Studiengang einer jeden Fakultät schreitet in drei aufeinanderfolgenden Abschnitten beziehungsweise in drei Zyklen voran. Im ersten Abschnitt wird den Studierenden eine allgemeine Einführung (oder grundlegende Ausbildung) gegeben, in der ein Gesamtüberblick über die Hauptfächer und eine erste Einführung in die wissenschaftliche Methode vermittelt wird.

Im zweiten Abschnitt werden die Studierenden in einer Fächergruppe spezieller ausgebildet und eingehender in die Anwendung der Methode des wissenschaftlichen Forschens eingeführt. Dies geschieht durch gründlichere Kurse bzw. Spezialkurse, in denen ausgewählte Themen kritisch und von Grund auf dargelegt werden, durch wissenschaftliche Seminare oder Übungen und durch eine erste schriftliche Arbeit, in der die wissenschaftliche Methode angewandt wird.

Im dritten Abschnitt schließlich werden die Studierenden durch höhere Übungen und vor allem durch eine zum wissenschaftlichen Fortschritt wirklich beitragende schriftliche Arbeit zur wahren wissenschaftlichen Reife geführt.

6. Wo die Fakultätsstatuten drei Grade unterscheiden, schließen die einzelnen akademischen Grade im allgemeinen einen Studienabschnitt ab (vgl. Nr. 44, 48, 49) und bescheinigen das erfolgreiche Bestehen der Prüfungen:

a) Der erste Grad kann als akademischer Grad verliehen werden, der beweist, dass derjenige, dem dieser Grad verliehen wird, den Studiengang der allgemeinen Studien in den Fakultätsdisziplinen erfolgreich abgeschlossen hat.

b) Der zweite Grad ist ein akademischer Grad, der beweist, dass der Graduierte an eingehenderen Kursen bzw. Spezialkursen in den Disziplinen der betreffenden Fakultät teilgenommen hat, in die wissenschaftliche Forschungsmethode eingeführt worden ist und durch eine entsprechende schriftliche Arbeit den Beweis seines Fortschritts erbracht hat.

c) Der dritte Grad ist ein akademischer Grad, der beweist, dass der Graduierte durch besondere Examen und vor allem durch eine im Druck veröffentlichte schriftliche Arbeit, die zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt, seine wissenschaftliche Reife unter Beweis gestellt hat.

Die gemeinsame Zusammenarbeit aller akademischen Institutionen, ihr Verhältnis zu den weltlichen Fakultäten und ihre Zusammenarbeit mit den verschiedenen wissenschaftlichen Forschungszentren<ref>Gemäß der Vorschrift des Konzils (vgl. Gravissimum educationis Nr. 12) wird die Bedeutung der gegenseitigen Zusammenarbeit der Universitäten und Fakultäten für kirchliche Studien untereinander und mit den weltlichen Universitäten und Fakultäten hervorgehoben. Die Aufgaben der Wissenschaft sind nur auf Grund der Zusammenarbeit vieler erfolgreich zu erfüllen. Wie heute der Fortschritt auf den verschiedensten Gebieten, z. B. :in Politik und Wirtschaft usw. durch Zusammenwirken vieler Menschen, Mittel und Methoden gefördert wird, so verlangen auch die wissenschaftliche Ausbildung und besonders die Forschung die Vereinigung der Kräfte, einmütiges Bemühen und Zusammenarbeit der Menschen. Zugleich ist heute der wissenschaftliche Austausch mit den weltlichen Fakultäten und Universitäten erforderlich, damit auch die Präsenz der kirchlichen Wissenschaft im Bereich der höheren profanen Kultur wirksamer gemacht wird. So soll e1n immer stärkerer Zusammenhang zwischen menschlicher Kultur und christlicher Bildung geschaffen und die Erziehung zur umfassenden Bildung des Menschen gefördert werden (vgl. Gaudium et spes Nr. 61 f.). </ref>

7. In einer jeden Universität sollen die Fakultäten miteinander zusammenarbeiten, indem sie einander gegenseitig das leisten, was zum beständigen und organischen Fortschritt der Wissenschaft förderlich ist. In einer katholischen Universität sollen die Fakultäten der kirchlichen wie der profanen Studien so miteinander zusammenarbeiten, dass das besondere Ziel einer katholischen Universität wirksamer erreicht werden kann.

8. Die Universitäten und die Fakultäten, die keiner Universität angehören, sollen durch Verbindung ihrer Arbeit um Zusammenwirken bemüht sein, zum Beispiel durch gemeinsame Förderung von nationalen oder internationalen Konferenzen, durch Verteilung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben untereinander, durch gegenseitige Mitteilung von Ergebnissen und begonnenen Vorhaben, durch zeitweiligen Dozentenaustausch und durch Förderung des übrigen, was zur größeren Hilfe bei der Arbeit beiträgt.

9. Es soll ein engerer Kontakt zwischen den kirchlichen und den weltlichen Universitäten und Fakultäten gepflegt werden, vor allem durch regen wissenschaftlichen Austausch unter den Professoren, vornehmlich zu den wissenschaftlichen Fragen unserer Zeit. Dieser engere Kontakt sollte auch mit allen wissenschaftlichen Forschungszentren gefördert werden.

10. In den Statuten der Universitäten und Fakultäten soll - immer unbeschadet der besonderen Erfordernisse der kirchlichen Studien, besonders im Hinblick auf die Dauer des theologischen Studienganges - entsprechende Rücksicht genommen werden auf die in den weltlichen Fakultäten des betreffenden Landes geltenden Richtlinien, so dass die Anforderungen der Fakultäten der kirchlichen Studien niemals unter denen der besten weltlichen Fakultäten liegen, die Anerkennung der akademischen Grade entsprechend erleichtert wird und eine engere Zusammenarbeit gefördert wird.

Die „Gesamtplanung“ der Fakultäten<ref>Das Konzil mahnt in Nr. 10 der Erklärung Gravissimum educationis, dass die Universitäten und Fakultäten, angemessen über die verschiedenen Erdgegenden verteilt, gefördert werden; so jedoch, dass sie nicht der Zahl nach, sondern durch das Studium der Lehre hervorragen. Damit dieser Mahnung des Konzils besser entsprochen werden kann, wird die sogenannte „Gesamtplanung" vorgeschrieben. Der Maßstab für diese neue Vorschrift ist zu erbeben aus dem Ziel der Universität und Fakultät, nämlich die kirchliche Wissenschaft zu fördern und den Erfordernissen der verschiedenen Gegenden im Hinblick auf eine höhere Forschung Genüge zu tun. Daher sind keine neuen Universitäten und Fakultäten zu errichten, wo bereits andere m ausreichender Zahl bestehen oder wo die erforderlichen Mittel zur Erreichung ihres Ziels fehlen. </ref>

11. Da es von höchster Wichtigkeit ist, dass die kirchlichen Fakultäten wirklich wissenschaftliches Ansehen genießen und in den verschiedenen Erdgegenden in geeigneter Weise und angemessener Zahl verteilt sind, ist die sogenannte "Gesamtplanung" notwendig.

12. Zu dieser Gesamtplanung, sowohl betreffs der Bewahrung bestehender Fakultäten auf dem notwendigen Niveau als auch im Hinblick auf Neugründungen, müssen ihren Beitrag leisten:

a) die Bischofskonferenzen: Sie sollen nach Anhörung aller Betroffenen und besonders der Leiter der bestehenden Fakultäten die Erfordernisse ihres Gebietes prüfen und der Kongregation für das katholische Bildungswesen geeignete Lösungen vorschlagen.

b) eine internationale Kommission: Rechtliche Stellung, Aufgabe und Verfahrensweise dieser internationalen Kommission werden in Statuten, die von der Kongregation zusammen mit den kirchlichen Universitäten und Fakultäten herauszugeben sind, festgelegt. Die Kommissionsmitglieder werden in repräsentativer und periodischer Wahl von allen akademischen Einrichtungen gewählt. Aufgabe der Kommission ist es, nach Anhörung von Sachverständigen der betreffenden Länder die Gegebenheiten der Fakultäten, sowohl der bestehenden wie der neu vorgeschlagenen, zu erwägen und ihre eigene Meinung der Kongregation für das katholische Bildungswesen und denen, die es angeht, mitzuteilen.

c) die Kongregation für das katholische Bildungswesen: Sie erwägt die Vorschläge sowohl der Bischofskonferenzen als auch der internationalen Kommission und andere bedeutsam erscheinende, an sie herangetragene oder eingeholte Gesichtspunkte und trifft danach die entsprechenden Entscheidungen.

13. Um dies sachgemäß durchzuführen, ist vor allem von Nutzen: a) die genaue Beachtung aller örtlichen Gegebenheiten, die für oder gegen die Beibehaltung bestehender bzw. die Errichtung neuer Fakultäten sprechen;

b) die sorgfältige Erwägung der notwendigen Voraussetzungen der Fakultäten, wie zum Beispiel: Zahl und Qualität der Lehrenden, die Bedingungen der Bibliothek und anderer wissenschaftlicher Hilfsmittel, die Zahl der Hörer, das wirkliche Ausreichen der Finanzmittel für die Bedürfnisse der Fakultäten usw. Wenn einer bestehenden Fakultät die notwendigen Voraussetzungen fehlen, wird auch ihre Auflösung zu erwägen sein;

c) der ständige Blick auf die vielerlei Weisen, auf die für die vielfältigen Bedürfnisse der Kirche vorgesorgt werden kann, als da sind:

aa) die Sorge für eine bessere Ausbildung des Klerus entsprechend der Norm Nr. 47, so dass unter Leitung der Fakultät noch mehr Priester Diplome, die sie benötigen könnten, erwerben;

bb) die von der Fakultät zu leitende Förderung besonderer Institute, in denen Ordensleute und Laien eine gediegene Ausbildung und auch Diplome erlangen, wie sie in dem jeweiligen Land für den Religionsunterricht oder die Übernahme anderer Aufgaben erforderlich sind; dies gilt unbeschadet dessen, was über die Ordensleute in der Apostolischen Konstitution "Regimini Ecclesiae universae" Art. 73 in Verbindung mit den Art. 13-14 und 76-79 gesagt ist;

cc) die Sorge für eine engere Zusammenarbeit der Fakultäten, besonders derer, die räumlich und der Art nach einander am nächsten liegen, und, wenn es notwendig ist, für deren vernünftige und organische Vereinigung.

==Personen und Leitung<ref>In den von den Fakultäten und Universitäten eingesandten Stellungnahmen wurde eine größere Kollegialität bei der Ordnung und Leitung des akademischen Lebens verlangt. Man beklagte, dass die akademische Leitung bei wenigen Personen liege, nämlich dem Magnus Cancellarius, dem Rektor oder Präses und den Dekanen, die alle von einer der höheren Behörden ausgewählt würden. Mehrere vermerkten, eine solche allzu starre Verfahrensweise schwäche die Kraft des akademischen Lebens nicht wenig und sei dem Fortschritt der Universität und Fakultät nicht günstig.

Die Richtlinien geben der Bedeutung des Prinzips der akademischen Kollegialität Raum und setzen fest, dass dieses Prinzip in Angelegenheiten von größerer Bedeutung zu beachten ist. Da aber die Verhältnisse in den verschiedenen Fakultäten verschieden sind, auch was die akademischen Institute betrifft, die Ordensgemeinschaften übertragen sind, wird das Ausmaß für die Anwendung dieses Prinzips nicht angegeben, sondern den Statuten überlassen, jedoch unter Wahrung der wirklichen Exekutivgewalt des Rektors oder Präses und des Dekans - wie sie von anderer Seite her feststeht. </ref>== (vgl. Apostolische Konstitution Art. 13-28; Verordnungen Art. 5-7)

Akademische Behörden – Beamte

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 13-18; Verordnungen Art. 5-9)

14. Die akademischen Behörden, deren Bezeichnungen und Aufgaben in den Statuten festzulegen sind, sollen mit Männern, die das universitäre Leben wirklich kennen, besetzt werden, und zwar in der Regel mit Professoren einer der Fakultäten. Den akademischen Behörden sollen Beamte, die in ihrem Aufgabenbereich wirklich erfahren sind, zur Hilfe gegeben werden.

15. Die Fakultät wird von einem Rat geleitet, dem der Dekan oder Präses vorsteht und der sich so zusammensetzt, dass er außer den ordentlichen Dozenten Delegierte der übrigen Lehrkräfte jeglichen Grades umfasst (vgl. Nr. 17); damit soll die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, je nach den Gegebenheiten der Fakultät, alle Lehrkräfte einzubeziehen.

Die Statuten sollen genau bestimmen, in welchen Fällen der Dekan, gemäß den örtlichen Gepflogenheiten, die Meinung der gesamten Dozentenschaft erfragen muss. Ebenso sollen die Statuten das Stimmrecht festlegen, entsprechend der Stellung der Lehrkräfte und der Art der Gegenstände.

Überhaupt sollen die Statuten bei der Festlegung der Kompetenz des Fakultätsrates, bei der Wahl beziehungsweise Bestimmung des Dekans, bei der Berufung und Beförderung von Lehrkräften und in allen übrigen wichtigen Angelegenheiten der akademischen Kollegialität Rechnung tragen, wobei dem Dekan oder Präses die notwendige exekutive Vollmacht bei der Leitung der Fakultät verbleiben muss.

16. Wo mehrere Fakultäten sind, besteht ein akademischer Senat unter dem Vorsitz des Rektors. Der akademische Senat besteht aus den Dekanen der Fakultäten und den Direktoren der fakultätsähnlichen Institute, einer angemessenen Zahl von ordentlichen Professoren und einer Vertretung der übrigen Lehrkräfte. Bei der Wahl beziehungsweise Bestimmung des Rektors, bei der Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Rektor und dem akademischen Senat einerseits und zwischen dem Senat und den Fakultätsräten sowie den sonstigen Räten oder ständigen Kommissionen soll immer das Prinzip der akademischen Kollegialität gewahrt bleiben.

Der Rektor muss die Autorität besitzen, die seiner Aufgabe der Gesamtleitung der Universität entspricht.

Die Lehrkräfte

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 19-22; Verordnungen Art. 10-11)

17. In allen Fakultäten soll die Zahl der Lehrkräfte der Bedeutung und dem Wachstum der Fächer sowie der angemessenen Betreuung und Förderung der Studierenden entsprechen.<ref>Die Zahl der Lehrkräfte wird ausdrücklich erwähnt; denn sowohl hinsichtlich der Ausbildung (besonders was die Teile, Fächer und Kurse der eigentlichen Spezialisierung betrifft) als auch ganz besonders hinsichtlich der Übungen wird das akademische Ziel verfehlt, wenn nicht die einzelnen Studenten die besondere Sorge und Anleitung ihrer Lehrer in Anspruch nehmen können; dies aber kann nur bei einer angemessenen Zahl der Lehrkräfte erreicht werden, wobei sowohl die Art der Fächer als auch die Zahl der Studierenden in Rechnung zu stellen ist. </ref>

Es soll verschiedenartige Grade von Dozenten geben, wie zum Beispiel: ordentliche, außerordentliche und einfache Dozenten, Assistenten oder auch mit anderer Bezeichnung eingestufte; dabei soll entsprechende Rücksicht auf die am Ort gültige akademische Praxis genommen werden.

Ordentliche Dozenten oder Dozenten des höchsten Grades sind solche, die wegen hervorragender Bezeugung ihrer Lehrfähigkeit mit vollem und endgültigem Recht an die Fakultät berufen worden sind und die daher für das Leben und die Förderung der Fakultät eine gewichtige Rolle spielen.

18. Damit jemand das Lehramt ausüben darf, müssen die in den Statuten näher festzulegenden Bedingungen gewahrt werden, die ihn des akademischen Amtes fähig erweisen; dabei ist im Auge zu behalten, was in Nr. 1 gesagt wird.

Die Dozenten werden unter Beachtung des Kollegialitätsprinzips berufen und befördert.<ref>Was die Berufung und Beförderung der Lehrkräfte angeht, so wird bestätigt, dass diese unter Wahrung des Prinzips der inneren Kollegialität vorgenommen werden soll, damit auch ungeziemende von außen an die Fakultät kommende Beeinflussungen vermieden werden. Es ist bekannt, dass jeder Dozent das Amt eines „ordentlichen" Dozenten nur an einer Fakultät wahrnehmen kann. </ref> Die Beförderung zu den verschiedenen Graden erfolgt stufenweise und in Zeitabständen entsprechend den veröffentlichten wissenschaftlichen Werken und der Lehrerfahrung.

Damit jemand zu den höheren Graden der Lehrenden zugelassen wird, insbesondere als ordentlicher Dozent, muss er das Doktorat oder einen nach den Erfordernissen des Landes gleichwertigen akademischen Titel besitzen; er soll auf Grund eines außergewöhnlich reichen Lehrwissens, das durch bestimmte Nachweise, besonders durch veröffentlichte Bücher oder Dissertationen erwiesen ist, für die Forschung, und auf Grund hinreichender Lehrerfahrung für die Lehre als geeignet befunden werden.

19. Die Statuten sollen bei der Neufassung vorsehen, dass sämtliche Dozenten, ein jeder gemäß seiner Stellung, sich wirksam an der akademischen Leitung und Aktivität beteiligen, so dass der brüderlichen Zusammenarbeit und der Verantwortlichkeit der einzelnen im vollen Sinne Raum gegeben wird.

20. Alle, die zum Glauben gehörige oder mit dem Glauben zusammenhängende Gegenstände erforschen oder lehren, sollen sich dessen bewusst sein, dass sie diese Aufgabe des Dienstes an der Wahrheit nur in voller Gemeinschaft mit dem Lehramt der Kirche erfüllen können.

Bei der Ausübung der Lehrtätigkeit soll vor allem das vermittelt werden, was gewordenes Erbe der Kirche darstellt oder mit diesem verbunden ist. Das Neue soll so dargeboten werden, dass die Kontinuität in der Wahrheit aufscheint.

Ansichten, Meinungen und Hypothesen aber, die eine gründliche Forschung mit sich bringt, sollen nur als solche vorgestellt werden.

Dies gilt auch für alle, die gleich auf welche Weise, besonders durch Veröffentlichung im Druck, die Ergebnisse ihrer Forschungen bekannt geben, im Hinblick auf die schnelle und allgemeine Verbreitung durch die heutigen Kommunikationsmittel.

21. Damit die Lehrenden sich ganz ihrer Aufgabe widmen, sollen sie frei sein von anderen Aufgaben, die sich mit ihrer akademischen Aufgabe, zu forschen und zu lehren, nicht verbinden lassen.

22. Die Statuten sollen festlegen, unter welchen Bedingungen und wann die Lehrenden aus ihrem Amte ausscheiden.

Die Hörer

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 23-28; Verordnungen Art. 12-17)

23. Um an einer Fakultät zur Erlangung der akademischen Grade eingeschrieben zu werden, muss man den Studiengang einer höheren Schule ordnungsgemäß absolviert und den Titel erlangt haben, der für die Zulassung an einer weltlichen Universität, sei es des eigenen Landes oder des Landes, in dem man studieren will, erforderlich ist. Es ist Sache der Fakultäten, zu prüfen und festzustellen, ob ein Kandidat tatsächlich erfüllt, was in Nr. 13 des Dekrets "Optatam totius" enthalten ist.

24. Die kirchlichen Universitäten und Fakultäten sollen gemäß ihren Statuten auch für Laien beiderlei Geschlechts offen stehen, die in ehrlicher Absicht die theologischen Wissenschaften oder die mit diesen verbundenen studieren wollen (vgl. Konstitution "Gaudium et spes" Nr. 62).

25. Die Statuten sollen bei der Neufassung den Anteil der Studenten am universitären Leben festlegen bezüglich der Fragen, in denen sie zum Allgemeinwohl der gesamten Universität oder Fakultät beitragen können.<ref>Sehr häufig wird heute die Frage nach der Teilnahme der Studierenden ,am universitären Leben aufgeworfen. Die Meinung in dieser Angelegenheit ist nicht einheitlich, und ,es fehlen nicht diejenigen, die zu extremen Auffassungen neigen, indem sie entweder keine oder allzu weitgehende Rechte einräumen. Die vorgelegte Norm legt Wert auf die Wurzel des Rechts, nämlich die Fähigkeit der Studierenden, das Gemeinwohl der Universität und Fakultät zu fördern, und von daher die eigene Verantwortung zu ergreifen. </ref>

==Zur Studienordnung<ref> In bezug auf die Neuordnung der Studien ist offenbar mehreres zu sagen; doch nach reiflicher Überlegung schien es zweckmäßig, die Konzilsdokumente zu erwähnen, gemäß denen die einzelnen Fakultäten die Erneuerung ihrer Studienordnung durchführen sollen.

Einiges wird jedoch in besonderer Weise in diesen Richtlinien ausgeführt, wie z. B. bezüglich der Notwendigkeit, die einer jeden Disziplin eigene Methode zu wahren, bezüglich der besonderen Bedeutung, die den biblischen Studien zuzuerkennen ist, usw. </ref> == (vgl. Apostolische Konstitution Art. 29-34; Verordnungen Art. 18-25)

Die allgemeine Methode des Studiums, insbesondere des theologischen Studiums

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 29; Verordnungen Art. 18, 22)

26. Bei der Erneuerung der Studien an Fakultäten, besonders der theologischen Wissenschaften, sind die vom II. Vatikanischen Konzil gegebenen Prinzipien und Richtlinien sorgfältig zu beachten, insbesondere was ausgeführt wird: in der Erklärung "Gravissimum educationis" Nr. 10-12 und deren Schlusswort; in der Dogmatischen Konstitution "Dei Verbum" Nr. 10-12,23-24; in der Pastoralkonstitution "Gaudium et spes" Nr. 53-62; im Dekret "Optatam totius" Nr. 14-17; in der Konstitution "Sacrosanctum Concilium" Nr. 16; im Dekret "Unitatis redintegratio" Nr. 10; im Dekret "Ad Gentes" Nr. 16,26,39; im Dekret "Inter mirifica" Nr. 15, sowie im Motu Proprio "Ecclesiae Sanctae". Dabei sollen die dem akademischen Studium eigenen wissenschaftlichen Erfordernisse im Auge behalten werden.

27. In allem sollen die Fakultäten bemüht sein, dass die neu zu findenden Ordnungen des akademischen Unterrichtswesens sowohl einer tieferen Erkenntnis des Heilsgeheimnisses, wie sie die Kirche durch die Selbstbesinnung im II. Vatikanische Konzil gewonnen hat, entsprechen, als auch den Neigungen und Bedürfnissen Rechnung tragen, die bei der Erneuerung der Hochschulstudien heute allgemein empfunden werden, und die je nach den örtlichen Gegebenheiten in geeigneter Weise zum Ziel zu führen sind.

28. Bei der Bestimmung des Gegenstandes einer jeden Disziplin, bei der Auswahl der Stoffe, bei der Koordinierung verschiedener Disziplinen, bei der Anwendung von Forschungs- und Darbietungsmethoden sind immer die den verschiedenen Wissenschaftsgebieten eigenen Normen und wissenschaftlichen Erfordernisse zu beachten, unter Berücksichtigung dessen, was ein wirklicher wissenschaftlicher Fortschritt heute braucht. Die Studenten sollen nicht nur die bis zur Gegenwart aus der Forschung dieser Wissenschaften gewonnenen Ergebnisse lernen, sondern in die Eigenart und besonders in die Methode der betreffenden Wissenschaften eingeführt werden, so dass sie später selbst in der Lage sind, diese in persönlichem Vorgehen anzuwenden.

Die Disziplinen sollen offen sein für gültige Erkenntnisse, die auf dem Gebiet jener Wissenschaften erstehen, die man als "Humanwissenschaften" oder "Naturwissenschaften" bezeichnet; so soll zum gegenseitigen Wohl den Fragen begegnet werden, die von der Welt, dem Leben und dem Menschen handeln.

29. Die theologische Ausbildung soll so erneuert werden, dass, ohne die Bedeutung der notwendigen spekulativen Durchdringung in irgendeiner Weise zu vernachlässigen, in den Dimensionen gelehrt wird, die innerlich zur Eigenart der heiligen Lehre gehören, nämlich in der biblischen, patristischen, historischen, liturgischen, pastoralen, spirituellen, missionarischen und ökumenischen Dimension.

30. Die Dozenten der theologischen Disziplinen sollen besorgt sein, aus den inneren Erfordernissen des einer jeden Disziplin eigenen Gegenstandes heraus das Geheimnis Christi und die Heilsgeschichte so zu entfalten, dass von daher unter Vermeidung jeder Fächer- oder Methodenvermischung die Einheit der gesamten theologischen Unterweisung klar zutage tritt.<ref>Es wird dringend geraten, die Einheit unter den verschiedenen theologischen Fächern zu fördern. Der Mittelpunkt dieser vom Vatikanischen Konzil vorgelegten Einheit ist das Mysterium Christi, auf das die ganze Heilsgeschichte hinzielt, von dem daher die ganze Offenbarung und Heilsordnung ihre Einheit empfängt (vgl. die Dogmatische Konstitution Dei verbum Nr. 2-4; 14-17; das Dekret Optatam totius Nr. 16). </ref>

Daher sollen alle theologischen Fächer vom innersten Wesen ihres Formalobjektes her sich darum bemühen, die Heilsgeschichte, die ständige Wirklichkeit ist, zu erklären. Die einzelnen Fächer sollen dies jedoch auf ihre je eigene Weise tun. Die Exegese, die in der biblischen Theologie ihre Weiterführung und Vollendung findet, wie die Heilsgeschichte in der Heiligen Schrift enthalten ist; die Patristik, wie jene Geschichte im Zeugnis der Väter aufscheint; die Liturgiewissenschaft, wie sie im Gottesdienst der Kirche enthalten ist; die dogmatische Theologie, insofern sie Zusammenhang und Fortschritt von der Heiligen Schrift her bis zur gegenwärtigen Lehre der Kirche erklärt und durch die Arbeit der Theologen um eine im Geheimnis Christi zentrierte Gesamtschau der Glaubensgeheimnisse bemüht ist; die Moraltheologie, insofern sie aufzeigt, wie die evangelische Wahrheit den Menschen erfasst und zur Übernahme der Lebensgestalt Christi hinführt; die Theologie der Spiritualität, wie die Heilsgeschichte im asketisch-mystischen Leben der Gläubigen, die nach christlicher Vollkommenheit streben, wirksam und offenbar wird; die Pastoraltheologie, wie der Seelsorger sie seiner Herde mitteilen kann, usw.

Es genügt also, dass die einzelnen Disziplinen von den inneren Zusammenhängen je ihres eigenen Gegenstandes her die Heilsgeschichte (die am deutlichsten zutage tritt in den großen Themen der biblischen Theologie) jeweils auf ihre Weise ins rechte Licht rücken, so dass ganz von selbst ohne unnötige Vermischung der Fachgebiete oder der Methoden ihre Einheit theoretisch und praktisch klar wird, und dass der Lernende weiß, dass er durch die Disziplinen, mit denen er sich beschäftigt, „von Glauben zu Glauben" voranschreitet, ob es sich nun um die Erforschung des Glaubens handelt oder um die Mitteilung des Glaubens zum Heil der Menschen. </ref>

31. Da „das Studium des heiligen Buches gleichsam die Seele der heiligen Theologie" ist (vgl. Dogmatische Konstitution "Dei verbum" Nr. 24), soll in angemessener Weise sowohl für die Förderung des Studiums der biblischen Disziplinen und Sprachen als auch für die stärkere Durchformung der übrigen Disziplinen von der Heiligen Schrift her Sorge getragen werden.

32. Entsprechend dem Auftrag des Konzils soll auch folgendes beachtet werden:

- Bei der Erforschung und Darstellung der einzelnen theologischen Fragen soll deren Zusammenhang mit Lehre und Leben der vom römischen Apostolischen Stuhl getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften sowie mit Lehre und Leben der nichtchristlichen Religionen aufmerksam beobachtet werden.

- Die geoffenbarte Wahrheit soll auch so erforscht werden, dass deren Darlegung unter Vermeidung jedes Synkretismus und falschen Partikularismus der eigenen Ausprägung und Geistigkeit einer jeden Kultur angepasst wird, wobei der Philosophie und Weisheit der Völker besondere Beachtung zu schenken ist.

33. Die Studienordnungen der theologischen Fakultäten, in denen auch die Ausbildung zum Priestertum geleistet wird,<ref>Da nach der Norm Nr. 1 des Dekrets Optatam totius die Ordnung für die intellektuelle Ausbildung in den Seminaren in den einzelnen Ländern von den Bischofskonferenzen festzusetzen ist, muss die intellektuelle Bildung, die im ersten Zyklus (vgl. Nr. 44a) vermittelt wird, nach Beratung mit der zuständigen Bischofskonferenz geboten werden, jedoch immer im Blick auf die Erfordernisse akademischer Studien im eigentlichen Sinne. </ref> sollen unter ständiger Beobachtung der Erfordernisse des spezifisch akademischen Studiums genau einhalten, was in den Nummern 14, 15, 16, 17 des Dekretes "Optatam totius" besonders im Hinblick auf eine gründliche philosophische Ausbildung<ref> Im ersten Zyklus (vgl. dazu Nr. 44a) soll der Verlauf der philosophisch-theologischen Studien so geordnet werden, dass einerseits nach der Weisung des Konzils (vgl. Nr. 14 des Dekrets Optatam totius) die philosophischen und theologischen Fächer besser miteinander verbunden werden und dass andererseits den Studierenden eine gediegene philosophische Ausbildung im eigentlichen Sinne vermittelt wird.

Die nach Maßgabe der Konzilsdokumente und besonders des Dekrets Optatam totius Nr. 15 (mit den Anmerkungen) erneuerte philosophische Ausbildung soll den Studierenden so vermittelt werden, dass sie selbst in der Lage sind, eine persönliche, gründliche und zusammenhängende Kenntnis vom Menschen, von der Welt und von Gott zu erwerben und so bewusst die neuen Fragen anzugehen, die unsere Zeit bewegen.

Darum soll die philosophische Ausbildung

a) mit Leben erfüllt sein und nicht nur eine rein intellektuelle Übung darstellen;

b) sich auf das immer gültige philosophische Erbe stützen, jedoch alles Wahre und Gute in sich aufnehmen, das der philosophische Fortschritt im Verlaufe der Zeiten erbringt;

c) für den Fortschritt der Naturwissenschaften offen und daher keinem bereits überwundenen Weltbild verhaftet sein;

d) in einer streng eingehaltenen philosophischen Methode vermittelt werden, durch die besonders die Fähigkeit der menschlichen Vernunft aufgezeigt wird, das Seiende, das Wahre und das Gute zu erfassen;

e) dazu helfen, die Zusammenhänge wahrzunehmen, die zwischen philosophischen Fragen und den Heilsgeheimnissen bestehen, nachdem das Ungenügen der Philosophie für die Erhebung einer vollständigen Sicht der menschlichen Wirklichkeit besser erkannt worden ist.

Die Ausbildung in der Philosophiegeschichte soll aufwertende und kritische Weise besorgt werden, mit offenem Geist und ohne Einschränkung auf die abendländische Philosophie, so dass die Studierenden, indem sie die obersten Prinzipien der verschiedenen Systeme erfassen, das festhalten, was sich daran als wahr erweist und in der Lage sind, die Wurzeln der Irrtümer aufzudecken und diese abzuweisen. </ref> vorgeschrieben ist. Diese Ausbildung soll, wo eine philosophische Fakultät besteht, nach Beratungen mit dieser Fakultät gestaltet werden; dabei ist immer deren eigene Autonomie und Studienordnung zu wahren für die Studenten, die philosophische Grade erwerben wollen. Die Disziplinen, von denen in Nr. 19 des Dekrets "Optatam totius" die Rede ist, sind in der theologischen Fakultät selbst zu vermitteln unter Berücksichtigung besonderer außerhalb der Fakultät bestehender Pastoralinstitute. Die Studienordnungen der einzelnen Fakultäten sollen bestimmen, auf welche Weise das zu leisten ist, was die pastorale Ausbildung im engeren Sinne betrifft; dies soll geschehen auf Grund von Beratungen und Übereinkünften mit den Kollegien, Konvikten, Seminaren und Ordenshäusern, aus denen die das Priestertum anstrebenden Studenten kommen.

Verschiedenartigkeit und Koordinierung der Fächer und Kurse

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 33-34; Verordnungen Art. 19-20)<ref> Im Vergleich mit der Konstitution Deus scientiarum Dominus werden die Fächer mehr nach den universitären Gepflogenheiten unserer Zeit unterschieden, damit die Spezialisierung besser gefördert wird. Damit aber die vielbeklagte Beziehungslosigkeit, ja sogar fast Gegensätzlichkeit, die des öfteren zwischen den Fächern derselben Fakultät besteht, besser vermieden wird, soll eine enge und organische Zusammenarbeit unter den Dozenten vorangetrieben werden. Denn von daher, dass die einzelnen Disziplinen nicht selten in Absonderung voneinander gepflegt werden, können die Studenten verheerende Schäden davontragen; man muss sich auch vor Augen halten, dass ihre Geistigkeit durch eine solche gleichsam "dissoziierte" Kenntnis der heiligen Wissenschaft, auch was das Leben und die Praxis betrifft, nicht organisch und nicht ganzheitlich, sondern gewissermaßen auseinanderfallend und bruchstückhaft wird und manchmal in den einzelnen Vollzügen des menschlichen und christlichen Lebens zwiespältig und zusammenhanglos. Diesen Sachverhalt, der aus der fehlenden inneren Einheit des Fächerganzen erwächst, sollen einige wenige Beispiele erläutern: die biblische Wissenschaft scheint bisweilen die dogmatische Ausbildung gewissermaßen zu ignorieren, die dogmatische Theologie aber beachtet die Bibelexegese nicht in ausreichendem Maße; ebenso steht die dogmatische Ausbildung der Moraltheologie allzu fern und daher oft auch die Moraltheologie der Dogmatik; von daher kommt es, dass der christliche Glaube in der Praxis nicht selten ohne christliches Leben und das christliche Leben ohne wahren und lebendigen Glauben auftritt.

Auch die Zusammenarbeit zwischen den Professoren der verschiedenen Fakultäten ist notwendig, um die lebendige Verbindung besonders der neuen Wissenschaften mit anderen Wissenschaften zu fördern; als Beispiel sei genannt die christliche Soziologie, die zugleich von der Philosophie, von der Theologie, von der Rechtswissenschaft und von den politischen und ökonomischen Wissenschaften abhängt, oder die christliche Pädagogik, die von der Philosophie, der Theologie, der I Psychologie und anderen Fächern das meiste entlehnen muss. </ref>

34. Die Fächer, die vermittelt werden, um das Fakultätsziel zu erreichen, sind:

- entweder Hauptfächer, die ihr Ziel unmittelbar in sich selbst tragen; - oder Nebenfächer, die zur guten Behandlung der Hauptfächer notwendig sind.

Die Kurse, die sich auf verschiedene Fächer beziehen können, werden unterteilt: a) was den akademischen Grad betrifft, in: -obligatorische (pflichtmäßige), ohne die niemand einen akademischen Grad erhalten kann, und die sowohl Hauptfächer als auch Hilfsfächer umfassen; -fakultative (wählbare), die gemäß den Statuten ausgewählt werden;

b) was die Lehrmethode und den Fortschritt im Studium betrifft, in: -allgemeine (oder grundlegende), die die wesentlichen Teile eines Faches vermitteln; -spezielle, die eine bestimmte Frage weiter erforschen.

35. Wegen der durch die heutigen Gegebenheiten auferlegten dringenden Notwendigkeit, den Spezialstudien einen längeren Zeitraum zu widmen, soll das Studienprogramm so gestaltet werden, dass fakultative (oder wählbare) Kurse in ausreichender Zahl angeboten werden und die Spezialisierung der Studenten durch weitere Hilfsmittel zu einem aktiven Studium gefördert wird; dabei sollen jedoch immer die für alle erforderliche Ausbildung sichergestellt und die kulturellen, sozialen und religiösen Belange der einzelnen Länder beachtet werden. Von diesen Kursen müssen einige gemäß den Statuten wenigstens zur Erlangung der beiden höheren Grade ausgewählt werden. Es wird angeraten, in den Fakultäten verschiedene Sektionen (oder Institute) entsprechend den unterschiedlichen Spezialisierungen zu haben (z. B. in einer theologischen Fakultät eine biblische, patristische, dogmatische, moraltheologische, pastoraltheologische, historische, ökumenische, missionswissenschaftliche, liturgiewissenschaftliche, spirituelle usw. Sektion). Bei den von der Fakultät verliehenen Graden können diese Sektionen Erwähnung finden.

36. Damit die Studenten die verschiedenen Fächer der Fakultät, so sehr sie voneinander getrennt sind, als Teile eines organischen Ganzen kennen lernen, und damit unnütze Wiederholungen vermieden werden, sollen die Dozenten einander gegenseitig Hilfe leisten.

Sache des Dekans oder Präses ist es, zur Erreichung dieses Zieles gemeinsam mit den Dozenten die Programme festzulegen.

37. Eine enge Zusammenarbeit ist auch unter den Dozenten der verschiedenen Fakultäten erforderlich zur Förderung der Einheit zwischen den verschiedenen Fächern oder Wissenschaften, die denselben oder einen ähnlichen Stoff behandeln. Darüber hinaus ist es notwendig, alles zu fördern, was die verschiedenen Fächer oder Wissenschaften miteinander verbinden kann: zum Beispiel die Erstellung von Programmen, die zu demselben Thema oder derselben Sache mehrere Wissenschaften zusammenfügen; das Heranziehen und die Verbindung von Fächern mit verwandtem Stoff, die Herstellung von Beziehungen zwischen verschiedenen Fächern („interdisciplinary approach"), das gründliche Studium von Fächern (z. B. der idiomatischen, hermeneutischen und kritischen Philosophie), die den Zusammenhang der Wissenschaften ins Licht rücken.

Didaktische Methoden

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 30; Verordnungen Art. 20-25)<ref> Die Bedeutung der Übungen bzw. der Einführung der Studierenden in das persönliche wissenschaftliche Arbeiten wird nachdrücklich betont. Solche Übungen wurden schon in der Konstitution Deus scientiarum Dominus gefordert. Da diese jedoch je nach Zahl der Studierenden entsprechend viele wirklich erfahrene Lehrmeister erfordern, sowie Spezialbibliotheken usw., ist die Vorschrift der Konstitution nicht immer und nicht überall hinreichend in die Praxis umgesetzt worden, zum größten Schaden für die zum Doktorat angefertigten Dissertationen.

Es wird also vorgeschrieben, dass mit fortschreitendem Studiengang das Gewicht der Vorlesungen abnehmen und das Gewicht der persönlichen wissenschaftlichen Forschung zunehmen soll. Es ist besonders hinzuwirken auf die Erforschung von bisher Unbekanntem oder nicht genügend Bekanntem, das auf Grund der eigenen wissenschaftlichen Arbeit durch die gewählten, entsprechend eingegrenzten Gesichtspunkte ergänzt wird; die Ergebnisse dieser Forschung sind nach den entsprechenden technischen Regeln schriftlich darzulegen, so dass die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit der Studierenden sowohl hinsichtlich des Gehalts wie hinsichtlich der Form entfaltet und unter Beweis gestellt wird.

Damit eine schrittweise Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten erfolgt, werden gewisse Formen der Betätigung vorgeschrieben, wobei stets betont werden muss, dass diese Formen immer unter Anleitung der Dozenten zum Erfolg geführt werden mögen. Die Früchte der wissenschaftlichen Ausbildung reifen nämlich um so reichlicher, je vertrauter der Umgang und je intensiver der geistige Austausch zwischen Lehrer und Schüler sich vollzieht. Die Studierenden beklagen heute fast überall und oft, dass die Dozenten sich in den Vorlesungen und in der gesamten Ausbildung zur Sache wie zu den Personen allzu abstrakt verhalten, und ebenso, dass sie selten durch eine Verbundenheit mit den Dozenten zu einer lebendigen Wertschätzung und zum Reichtum der Wissenschaft hingezogen werden. Die Beispiele und die Geschichte der gesamten wissenschaftlichen Bildung beweisen in der Tat, dass die Schüler von den Lehrenden nicht nur durch die, wenn auch hervorragende, von den Studenten anerkannte und hoch geschätzte wissenschaftliche Autorität, sondern auch und noch viel mehr durch das Beispiel ihrer Hingebung und durch den lebendigen Umgang mit ihnen wirklich geformt und umfassend gebildet werden. Die Dozenten täuschen sich daher in der Meinung, allein auf Grund wissenschaftlicher Autorität und Erfahrung ihre Amtspflicht zu erfüllen, wenn ihnen eine spürbare Liebe zur Wissenschaft, ein nicht bloß vorgetäuschter Eifer zur Hingabe und eine lebendige kommunikative Geistigkeit als tragende Eigenschaften für eine wirkliche Erzieherfunktion abgehen. </ref>

38. Die Ausbildung soll in der Weise geboten werden, dass sie hinzielt

- auf eine gründliche Aneignung des Stoffes und zugleich auf eine personale Synthese der einzelnen Fächer;

- auf die Weckung wissenschaftlichen Forschungsgeistes sowie beständiger Liebe zur Wissenschaft bei den Studenten;

- auf die Aneignung einer persönlichen Arbeitsmethode, die bei den Studenten die Fähigkeit zu weiterem Forschen und (geistigem) Verarbeiten sowie die Fähigkeit zur richtigen Darstellung des eigenen Urteils stärkt.

39. Zur Erreichung dieser Ziele werden vorgeschrieben:

a) Vorlesungen; in diesen werden, je nach der Art der Kurse, die grundlegenden Lehrstoffe oder grundlegendere Fragen entfaltet, werden allgemeine Orientierungen für das Studium der Studierenden vermittelt, wird die Bibliographie angemessen vorgestellt und wird aufgezeigt, auf welche Weise der behandelte Wissensstoff erarbeitet werden soll;

b) Übungen (Seminare) mit schriftlichen Abhandlungen, in denen die Studierenden unter Anleitung der Professoren oder Assistenten ins wissenschaftliche Arbeiten eingeführt werden;

c) spezielle Forschungsarbeiten, die entweder einzelnen oder kleinen Gruppen aufgetragen werden, unter Leitung der Professoren oder Assistenten

d) das persönliche Studium unter derselben Leitung in Verbindung mit häufigen Kolloquien;

e) Lesen und schriftliches Beurteilen bestimmter Bücher;

f) Examen unterschiedlicher Art.

40. Bei der Festlegung der Zahl der Vorlesungen und deren gefordertem Besuch sollen die Statuten die beim individuellen und gemeinsamen Studium angewandten Methoden berücksichtigen, so dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bei dem gewahrt wird. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Stoffe und Fragen können diese teilweise der Erledigung im Privatstudium unter Leitung der Professoren überlassen werden, wobei immer dafür zu sorgen ist, dass die Ausbildung der Studenten wirksam gefördert wird und die Verbindungen zwischen den Studierenden und den Professoren eng sind.

41. Jede Fakultät soll für die Vorlesungen und Examen die zur Vermittlung des Wissensstoffes geeignetste Sprache wählen. Es ist Sache jeder einzelnen Fakultät zu bestimmen, welche Kenntnis der biblischen, klassischen oder modernen Sprachen für Beginn und Weiterführung der verschiedenen Studiengänge und für den Erwerb der verschiedenen Grade erforderlich ist, immer unbeschadet dessen, was im Dekret "Optatam totius" Nr. 13 für die Priesterausbildung vor allem in Hinblick auf das Studium der lateinischen Sprache vorgeschrieben wird.

Die Studiengänge und die Verleihung der akademischen Grade

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 31-32, 35-46; Verordnungen Art. 26-43)

42. Die Art, wie in den verschiedenen Ländern die Absolvierung von Teilen des akademischen Studienganges bemessen wird, ist unterschiedlich, das heißt entweder in der Form der Absolvierung der Studien über Semester oder akademische Jahre hin oder in der Form des Erwerbs sogenannter „Beglaubigungen" oder „Bescheinigungen", oder auf andere Weise. <ref>Die Richtlinien verstehen dies so, dass der Brauch der „Beglaubigungen" oder „Bescheinigungen" völlig dem Maßstab der in den Nummern 44, 48 und 49 vorgeschriebenen Studienjahre unterzuordnen ist. </ref> Die Fakultäten sollen die ihrer Eigenart und den akademischen Gewohnheiten ihres Landes am meisten entsprechende Weise bestimmen und festsetzen, was von den Studierenden für die Absolvierung der betreffenden Teile des Studiengangs geleistet werden muss. Es wird geraten, dass diese Festsetzung auf Grund von Beratungen zwischen den Fakultäten desselben Landes und besonders derselben Stadt vorgenommen wird.

43. Die Fakultätsstatuten sollen:

a) unter steter Wahrung der Vorschrift Nr. 23 Bestimmungen für die Zulassung der Studenten zur Fakultät festlegen, sei es bezüglich des ersten oder der höheren akademischen Grade; auf diese Weise soll eine angemessene Auswahl unter den Kandidaten sowohl zu Beginn des Studienganges als auch im weiteren Verlauf stattfinden;

b) Bestimmungen festlegen, anhand derer entsprechend beurteilt werden kann, welche Studien die Studenten bereits anderswo absolviert haben und mit welchen Studien sie bereits einige Anforderungen der Fakultät erfüllt haben.

44. In der theologischen Fakultä<ref>Die Richtlinien schreiben eine Verlängerung des akademischen theologischen Studienganges vor. Für das Lizentiat wird ein siebenjähriges philosophisch-theologisches Studium vorgeschrieben. Die Vermehrung der Studienjahre fand die Zustimmung aller in der Vollversammlung der Kongregation anwesenden Väter. Diese Verlängerung des Studienganges ist ohne Ausnahme für alle Studierenden erforderlich, damit der doppelten Zielsetzung, die die akademischen theologischen Studien haben, nämlich der pastoralen und der wissenschaftlichen Zielsetzung, Rechnung getragen werden kann.

Was speziell die Priesterkandidaten angeht, so ist es Aufgabe der theologischen Fakultät:

a) sie auszubilden für die Übernahme des priesterlichen Dienstes, und diesen hinsichtlich der schwierigeren Aufgaben des geistigen Apostolates einzuüben;

b) ihnen jenen wissenschaftlichen Rang zu verleihen, auf Grund dessen sie fähig werden, das theologische Lehramt (in Seminaren und Fakultäten) auszuüben und die wissenschaftliche Forschung zu betreiben.

Auf Grund hinreichend langer Erfahrung steht fest, dass die geltende Ordnung den erwähnten Erfordernissen nicht genügen kann. Denn wiewohl die Konstitution Deus scientiarum Dominus einen beachtlichen Fortschritt in der kirchlichen Wissenschaft herbeigeführt hat, beweisen die heutigen Zeiten dennoch, dass zur vollen wissenschaftlichen Ausbildung größere Leistungen, die ohne eine Verlängerung des Studienganges nicht erbracht werden können, erforderlich sind.

Daher beobachten jene, denen es am Herzen liegt, dass die kirchlichen Studien die wissenschaftliche Qualität besitzen, welche die heutigen Bedürfnisse der Kirche und das Heil der Seelen selbst erfordern, nicht ohne Sorge, dass man heute zu einer geringeren Wertschätzung ernsthafter und beständiger wissenschaftlicher Arbeit neigt. Allzu hoch nämlich ist derzeit die Zahl der Studierenden, die entweder aus eigenem Antrieb, oder oft auch von ihren Oberen dazu gedrängt, das theologische Doktorat möglichst schnell und mit möglichst geringem Arbeitsaufwand zu erreichen versuchen; dabei wird nicht einmal auf die diesem Grade eigene Zielsetzung Rücksicht genommen, sondern nur auf Nützlichkeitserwägungen verschiedener Art.

Damit also die Nachteile vermieden werden können, die bei der geltenden kirchlichen Hochschulausbildung zu verzeichnen sind, sei es unter pastoralem oder sei es unter wissenschaftlichem Aspekt, ist es in erster Linie notwendig, den Studien der Theologie einen längeren Zeitraum zu widmen.

Auf der anderen Seite bestimmen c. 1365 und das Motu proprio De Episcoporum Muneribus (15. Juni 1966: AAS 58 [1966] 470) zur Absolvierung der Seminarausbildung ein sechsjähriges philosophisch-theologisches Studium. Es wäre sicherlich nicht gerecht, wenn der gleiche Zeitraum für die Ausbildung zum Priestertum und die wissenschaftliche Ausbildung zusammen vorgeschrieben würde.

Die Verlängerung des Studienganges ist auch im Hinblick auf die anderen Fakultäten erforderlich, wenn man sowohl die Vielzahl neuer Fächer als auch die Notwendigkeit, sich den wissenschaftlichen Anforderungen der besten staatlichen Fakultäten anzupassen, in Rechnung stellt.

Bezüglich der zum Doktorat erforderlichen Studienjahre herrschte bei der Vollversammlung der Delegierten und Sachverständigen vom November 1967 fast einmütig die Auffassung, es sei schwierig, eine Dissertation, die wirkliche wissenschaftliche Forschung beinhalte, in einem Zeitraum unter zwei Jahren fertig zu stellen. </ref> soll der Studiengang so geordnet werden, dass er die philosophischen Studien, die zum theologischen Studium erforderlich sind, umfallt oder - wenn die philosophischen Studien bereits außerhalb der Fakultät absolviert worden sind - wenigstens berücksichtigt.

a) zur Erlangung des ersten akademischen Grades in der Theologie sind (wo dieser verliehen wird) grundlegende oder allgemeine Kurse durch wenigstens fünf Jahre oder zehn Semester, falls die Philosophie eingeschlossen ist, erforderlich. Die Studierenden, die nicht zur Erlangung des zweiten akademischen Grades ausersehen sind oder ihn aus irgendeinem Grund nicht anstreben, müssen sechs Jahre absolvieren, entweder in der Fakultät oder außerhalb, gemäß der Bestimmung von c. 1365 und gemäß Moto proprio "De Episcoporum Muneribus" vom 15. Juni 1966 (A.A.S. 58 [1966] 470).

b) Zur Erlangung des zweiten akademischen Grades in der Theologie sind nach Ablauf der unter a) erwähnten fünf Jahre spezielle oder eingehendere Kurse erforderlich, die sich über einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren oder vier Semestern erstrecken.

c) Für die Erlangung des dritten akademischen Grades in der Theologie sollen die Fakultätsstatuten festlegen, ob unter den besonderen Anforderungen auch der Besuch von Spezialkursen verlangt wird. Das Doktorat soll erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, in der nützlicher weise eine gewisse Erfahrung in der Lehrtätigkeit gesammelt wird, und nach wenigstens teilweiser Veröffentlichung der Doktor-Dissertation verliehen werden; dabei ist stets die Bestimmung Nr. 5 im vollen Sinne zu wahren, dass nämlich die Doktor-Dissertation wirklich zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen soll.

45. Die Fakultät kann anderswo absolvierte Studien anerkennen (vgl. Nr. 43); darum kann, wer das sechsjährige philosophisch-theologische Studium in einem Seminar absolviert hat, nach einer sorgfältigen Untersuchung zur Aufnahme des für den zweiten akademischen Grad erforderlichen zweijährigen Studiums zugelassen werden.

46. Die theologische Fakultät kann in den ihr zugehörenden Fächern weitere Studiengänge einrichten zur Verleihung entsprechender Universitätsdiplome, zum Beispiel einen Studiengang für Ordensleute und Laien zur Verbesserung ihrer Bildung, oder zur Ausbildung von Religionslehrern für höhere Schulen.

Darüber hinaus kann die theologische Fakultät in denselben Fächern weitere Kurse zur Verleihung besonderer akademischer Grade einrichten, sofern nur im Sinne von Nr. 4 und Nr. 10 und gemäß den akademischen und wissenschaftlichen Anforderungen im eigentlichen Sinne verfahren wird, sei es im Hinblick auf die Methoden und die Qualität der Dozenten, oder im Hinblick auf die Dauer des Studienganges usw.

47. Eine theologische Fakultät kann zu einer besseren Bildung des Klerus auch dadurch beitragen, dass ihr theologische Ausbildungsstätten <ref>Damit den Bedürfnissen bestimmter Fakultäten und den örtlichen Erfordernissen entsprochen werden kann, bestimmen die Richtlinien, dass der theologischen Fakultät bestimmte theologische Ausbildungsstätten angegliedert werden können. Solche Ausbildungsstätten können sein: Regionalseminare, Seminare größerer Diözesen, theologische Scholastikate der Ordensleute usw. Durch eine solche Angliederung kann ein doppeltes Ziel erreicht werden: erstens, dass die Qualität der Studien gesteigert wird, und zweitens, dass die Studierenden einen akademischen Grad oder ein Diplom erwerben können, wobei die eigentliche pastorale Ausbildung, von der im Dekret Optatam totius gehandelt wird, immer gewährleistet sein muss.

Durch die Angliederung wird das angegliederte Institut hinsichtlich der Studienordnung, der Examen, der Verleihung des Grades oder Diploms und hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualität der angliedernden Fakultät unterstellt. Damit die Studien in dem angegliederten Institut tatsächlich gefördert und in der gewünschten Qualität bewahrt werden, muss die Fakultät eine sorgfältige Aufsicht und Leitung ausüben.

Was jedoch die Kandidaten betrifft, so ist festzuhalten, dass in diesen angegliederten Instituten nicht alle Studierenden notwendig und gleichsam automatisch einen Grad oder ein Diplom erhalten, sondern nur diejenigen, die alle in den Statuten festzulegenden Prüfungen erfolgreich bestanden haben. </ref> angegliedert werden, die unter der ständigen und wirksamen Aufsicht einer Fakultät hinsichtlich des wirklich wissenschaftlichen Ranges das Bakkalaureat oder andere Universitätsdiplome verleihen können, mit Ausnahme jedoch des Lizentiats- und Doktorgrades; dabei sind die besonderen, von der Kongregation für das katholische Bildungswesen aufgestellten Bedingungen zu beachten, der es auch zukommt, die Angliederung selbst zu genehmigen. Damit die Aufsicht der Fakultät voll wirksam sein kann, dürfen solche Angliederungen in der Regel nicht die Grenzen der eigenen Nation beziehungsweise des eigenen Kulturbereichs überschreiten.

48. In der philosophischen Fakultät muss der Studiengang in autonomer und von der theologischen Fakultät unabhängiger Weise geordnet werden.

a) Zur Erlangung des ersten akademischen Grades in der Philosophie sind (wo dieser verliehen wird) grundlegende oder allgemeine Kurse durch wenigstens zwei Jahre oder vier Semester erforderlich.

b) Zur Erlangung des zweiten akademischen Grades in der Philosophie sind nach Ablauf der unter a) erwähnten zwei Jahre spezielle oder eingehendere Kurse über einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren oder vier Semestern hin erforderlich.

c) Für die Erlangung des dritten akademischen Grades in der Philosophie sollen die Fakultätsstatuten festlegen, ob unter den besonderen Anforderungen auch der Besuch von Spezialkursen verlangt wird. Das Doktorat soll erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, in der nützlicher weise eine gewisse Erfahrung in der Lehrtätigkeit gesammelt wird, und nach wenigstens teil weiser Veröffentlichung der Doktor-Dissertation verliehen werden; dabei ist stets im vollen Sinne die Bestimmung Nr. 5 zu wahren, dass nämlich die Doktor-Dissertation wirklich zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen soll.

49. In der kirchenrechtlichen Fakultät und in den übrigen Fakultäten gilt:

a) Zur Erlangung des ersten akademischen Grades sind (wo dieser verliehen wird) grundlegende oder allgemeine Kurse durch wenigstens zwei Jahre oder vier Semester erforderlich.

b) Zur Erlangung des zweiten akademischen Grades sind nach Ablauf der unter a) erwähnten zwei Jahre spezielle oder eingehendere Kurse über einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr oder zwei Semestern hin erforderlich.

c) Für die Erlangung des dritten akademischen Grades sollen die Fakultätsstatuten festlegen, ob unter den besonderen Anforderungen auch der Besuch von Spezialkursen verlangt wird. Das Doktorat soll erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, in der nützlich erweise eine gewisse Erfahrung in der Lehrtätigkeit gesammelt wird, und nach wenigstens teilweiser Veröffentlichung der Doktor-Dissertation verliehen werden; dabei ist stets die Bestimmung Nr. 5 im vollen Sinne zu wahren, dass nämlich die Doktor-Dissertation wirklich zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen soll.

Die Examen

(vgl. Apostolische Konstitution Art. 34; Verordnungen Art. 31-34)

50. Im Sinne des Prinzips 111 (vgl. Prinzipien) und nach Maßgabe der Nm. 38-40 sollen die Studierenden an ihrer eigenen Ausbildung aktiv beteiligt sein; ihr Fortschritt ist von der Fakultät durch Examen und auch nach anderen Gesichtspunkten wie die aktive Teilnahme an den Vorlesungen und Seminaren, wissenschaftliche Arbeiten usw. zu prüfen. Die einzelnen Fakultäten sollen die konkreten Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der erprobten akademischen Traditionen ihres Landes festlegen. Den Erfordernissen und der Bedeutung dieser Prüfungen soll immer mit großer Sorgfalt Rechnung getragen werden, und wenn die Lage es erfordert, sollen auch externe Prüfer daran teilnehmen. Niemand darf zu irgendeinem akademischen Grad promoviert werden, ohne dass er die zu dessen Erlangung vorgeschriebenen Prüfungen ordnungsgemäß bestanden hat.

Alles und jedes einzelne, was in diesen Normen bestimmt ist, hat Papst Paul VI. in einer dem unterzeichneten Präfekten gewährten Audienz vom 16. des diesjährigen Monats Mai gebilligt, bestätigt und zur getreuen Ausführung vorgeschrieben, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, auch solcher, die besonderer Erwähnung wert sind.

Gegeben zu Rom, am Sitz der Kongregation für das katholische Bildungswesen, am 20. Mai 1968

G. Kard. GARRONE
Präfekt
J. SCHRÖFFER

Sekretär

Anmerkungen

<references />

Weblinks