Kirchliche Schreiben zur Leichenverbrennung

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Eine Geschichtsdokumentation der Schreiben des Heiliges Offiziums bzw. der Kongregation für die Glaubenslehre zur Leichenverbrennung:

19. Mai 1886

Heiliges Offizium, Dekret bezüglich der Leichenverbrennung (DH 3188; AAS 19 [1886/87 46):

Fragen: 1. Ist es erlaubt, Gesellschaften beizutreten, die den Vorsatz haben, den Brauch zu fördern, Leichname von Menschen zu verbrennen?

2. Ist es erlaubt, zu bestimmen, dass die eigenen oder die Leichname anderer verbrannt werden?

Antwort (vom Papst bestätigt): Zu 1. Nein, und wenn es sich um Tochtergesellschaften der Freimaurersekte handelt, zieht man sich die gegen diese verhängten Strafen zu.
Zu 2. Nein.

15. Dezember 1886

Heiliges Offizium, Dekret bezüglich der Leichenverbrennung (DH 3195-3196; ASS 25 [1892/93] 63):

3195 Jedes Mal wenn es sich um solche handelt, deren Leiber nicht aus eigenem, sondern aufgrund fremden Willens der Verbrennung unterworfen werden, können die Riten und Fürbittgebete der Kirche unter Fernhaltung allen Ärgernisses sowohl zu Hause als auch in der Kirche, nicht aber bis zum Ort der Verbrennung verrichtet werden. Das Ärgernis wird aber auch beseitigt werden können, wenn bekannt wird, dass die Verbrennung nicht aus eigenem Willen des Verstorbenen erwählt wurde.

3196 Wofern es sich aber um solche handelt, die aus eigenem Willen die Verbrennung wählten und in diesem Willen mit Sicherheit und bekanntermaßen bis zum Tode verharrten, ist mit ihnen unter Berücksichtigung des Dekretes vom Mittwoch, 19. Mai 1886 [*3188], gemäß den Richtlinien des Rituale Romanum, TItel "Wem man das kirchliche Begräbnis nicht gewähren darf" zu verfahren. In besonderen Fällen aber, in denen sich ein Zweifel oder eine Schwierigkeit erhebt, wird der Ordinarius um Rat zu fragen sein ....

27. Juli 1892

Antwort des Heiliges Offizium an den Erzbischof von Freiburg (DH 3276-3279):

3276 Fragen: 1. Ist es erlaubt, Gläubigen die Sterbesakramente zu spenden, die zwar nicht der Freimaurersekte angehören und nicht von ihren Prinzipien geleitet, aber von anderen Gründen veranlasst ihre Leiber nach dem Tod zum Verbrennen bestimmt haben, wenn sie diese Bestimmung nicht widerrufen wollen?

3277 2. Ist es erlaubt, für Gläubige, deren Leiber nicht ohne eigene Schuld verbrannt wurden, das Messopfer öffentlich darzubringen oder auch privat zuzuwenden, und desgleichen, Stiftungen zu diesem Zweck anzunehmen?

3278 3. Ist es erlaubt, bei einer Leichenverbrennung mitzuwirken, sei es durch Befehl und Rat oder durch Mitwirkung, wie bei Ärzten, Beamten und Arbeitern, die im Krematorium Dienst tun? Und ist dies wenigstens erlaubt, wenn es in einer Notlage geschieht, oder um großen Schaden zu vermeiden?

3279 4. Ist es erlaubt, in solcher Weise Mitwirkenden die Sakramente zu spenden, wenn sie von dieser Mitwirkung nicht ablassen wollen oder nicht ablassen zu können behaupten?

Antworten: Zu 1. Wenn sie sich auf Ermahnung hin weigern: nein. Man beachte die von bewährten Autoren überlieferten Regeln, ob überhaupt eine Ermahnung geschehen oder ob sie unterlassen werden soll, wobei man insbesondere auf die Vermeidung eines Ärgernisses Rücksicht nehme.

Zu 2. Was die öffentliche Zuwendung der Messe betrifft: nein; was die private betrifft: ja.

Zu 3. Es ist niemals erlaubt, durch Befehl oder Rat formal mitzuwirken. Geduldet werden kann bisweilen aber die materiale Mitwirkung, sofern 1. die Verbrennung nicht für ein Bekundungszeichen der Freimaurersekte gehalten wird; 2. nichts in ihr enthalten ist, was durch sich direkt und einzig die Verwerfung der katholischen Lehre und die Zustimmung zur Sekte ausdrückt; 3. und nicht sicher ist, dass katholische Beamte und Arbeiter zur Schmähung der katholischen Religion zu der Arbeit herangezogen oder berufen werden. Auch wenn sie im übrigen in diesen Fällen im guten Glauben zu belassen sind, so sind sie doch stets zu ermahnen, nicht danach zu streben, bei der Verbrennung mitzuwirken.

Zu 4. Abgeklärt im Vorhergehenden. Und man gebe das Dekret vom 15. Dez. 1886.

19. Juni 1926

Heiliges Offizium, Instruktion (DH 3680; AAS 18 [1926] 282):

Da nicht wenige - auch unter den Katholiken - nicht zögern, diesen barbarischen Brauch, der dem Gefühl nicht nur christlicher, sondern auch natürlicher Ehrfurcht gegenüber den Leibern der Verstorbenen und der beständigen Lehre der Kirche von ihren ersten Anfängen an völlig widerstreitet, als eines von den vorzüglicheren Verdiensten des heutigen - wie sie sagen - bürgerlichen Fortschritts und des Wissens um den Schutz der Gesundheit zu verherrlichen, ... [sind die Christgläubigen zu belehren,] dass die Leichenverbrennung von den Feinden des christlichen Namens in Wirklichkeit in der Absicht gelobt und verbreitet werde, dass nachdem sich die Herzen allmählich von der Betrachtung des Todes und der Hoffnung auf die Auferstehung der Leiber abgewandt haben, dem Materialismus der Weg geebnet werde.

Obwohl also die Leichenverbrennung, da nicht unbedingt schlecht, unter außergewöhnlichen Umständen aus einem sicheren und schwerwiegenden Grund des öffentlichen Wohles erlaubt werden kann und tatsächlich erlaubt wird, so sieht doch jeder, dass ihr allgemein und - gleichsam regelmäßig - für gewöhnlich Beihilfe oder Unterstützung zu leisten gottlos und anstößig und deshalb nachdrücklich unerlaubt ist.

5. Juli 1963

Heiliges Offizium Instruktion "Piam et constantem" (DH 4400; AAS 56 [1964] 822f):

Den frommen und beständigen Brauch der Christen, die Leichname der Gläubigen zu beerdigen, suchte die Kirche immer zu unterstützen, sei es, indem sie ihn durch geeignete Riten stärkte, durch die die zeichenhafte und religiöse Bedeutung der Beerdigung klarer hervortreten sollte, sei es auch, indem sie Strafen gegen diejenigen androhte, die eine so heilsame Praxis angriffen; dies tat die Kirche vor allem immer dann, wenn der Angriff aus einer gegen die christlichen Sitten und kirchlichen Überlieferungen feindseligen Gesinnung derer erfolgte, die, von sektiererischem Geiste erfüllt, die Beerdigung durch die Verbrennung zu ersetzen suchten zum Zeichen der heftigen Ablehnung christlicher Dogmen, am meisten aber der Auferstehung der toten Menschen und der Unsterblichkeit der menschlichen Seele.

Dieser Vorsatz aber war, wie offen vor Augen liegt, etwas, was der Gesinnung derer, die sich für die Verbrennung einsetzten, subjektiv innewohnte, objektiv aber der Verbrennung selbst nicht anhaftete; wie nämlich die Einäscherung des Leibes weder die Seele berührt noch die Allmacht Gottes daran hindert, den Leib wieder herzustellen, so enthält sie in sich keine objektive Leugnung jener Dogmen.

Es handelt sich also nicht um eine Sache, die in sich böse oder der christlichen Religion an sich feind wäre; diese Auffassung hat die Kirche immer vertreten, da sie sich ja unter gewissen Umständen - nämlich dann, wenn sicher feststand oder feststeht, dass die Leichenverbrennung in ehrenhafter Absicht oder aus wichtigeren Gründen, vor allem der öffentlichen Ordnung, erfolgt - der Einäscherung nicht widersetzte noch widersetzt.

Eine Änderung dieser Gesinnung zum Besseren und Umstände, die einer Beerdigung entgegenstehen, treten gerade in letzter Zeit immer häufiger und klarer zutage; daher werden vielfach Bitten an den Heiligen Stuhl gerichtet, um eine Milderung der kirchlichen Ordnung in bezug auf die Leichenverbrennung zu erreichen, die heute bekanntlich vielmals gefördert wird, keineswegs aus Hass gegen die Kirche oder die christlichen Sitten, sondern nur aus hygienischen, wirtschaftlichen oder auch andersartigen Gründen öffentlicher oder privater Ordnung.

Diese Bitten meint die heilige Mutter Kirche - zwar direkt auf das geistliche Wohl der Gläubigen bedacht, aber anderer Erfordernisse nicht unkundig - gütig aufnehmen zu sollen, indem sie folgendes festlegt:

1. Es ist mit Nachdruck dafür zu sorgen, dass die Gewohnheit, die Leiber der verstorbenen Gläubigen zu beerdigen, heilig gehalten werde; deswegen sollen die Ordinarien mit Hilfe geeigneter Belehrungen und Empfehlungen sicherstellen, dass sich das christliche Volk der Leichenverbrennung enthält und nicht vom Brauch der Beerdigung abweicht, wenn es nicht durch eine Notwendigkeit (dazu) gezwungen ist ...

2. Damit aber die aus den heutigen Umständen erwachsenden Schwierigkeiten nicht mehr als billig vermehrt würden, und damit sich nicht noch häufiger die Notwendigkeit ergebe, von in dieser Sache geltenden Gesetzen zu dispensieren, schien es ratsamer, die Vorschriften des kanonischen Rechtes, die die Verbrennung berühren, bis zu einem gewissen Grad zu mildern, und zwar so, dass auf jenes, was in Can. 1203, § 2 (über die Nicht-Ausführung des Auftrags zur Verbrennung) und in Can. 1240, § 1,5° (über die Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses für diejenigen, die bestimmt haben, dass ihr Leib der Verbrennung übergeben werde) festgelegt wird, nicht mehr allgemein bestanden wird, sondern nur noch dann, wenn feststeht, dass die Verbrennung aus Ablehnung der christlichen Dogmen, aus einer sektiererischen Gesinnung oder aus Hass gegen die katholische Religion und Kirche gewählt wurde.

3. Daraus folgt auch, dass denen, die die Verbrennung des eigenen Leichnams gewählt haben, nicht aus diesem Grunde die Sakramente oder die öffentlichen Fürbittgebete verweigert werden dürfen, wenn nicht feststeht, dass sie diese Wahl aus den oben angeführten, dem christlichen Leben entgegengesetzten Gründen getroffen haben.

4. Damit aber die fromme Empfindung der Christgläubigen gegenüber der kirchlichen Überlieferung keinen Schaden leide, und damit klar zutage trete, dass der Geist der Kirche der Verbrennung ferne steht, werden der Ritus des kirchlichen Begräbnisses und die nachfolgenden Fürbittgebete niemals an dem Ort der Verbrennung selbst erfolgen können, nicht einmal in der Weise der einfachen Begleitung bei der Überführung des Leichnams.

Kommentar der Herder-Korrespondenz, Achtzehnter Jahrgang 1963/64, S. 516-518:

Dieser Text zeigt klar und deutlich, dass die Instruktion über die Feuerbestattung keine Neuerung in den katholischen Glauben oder die Grundsätze der Kirche hereinträgt. Sie ist aber ein Beispielsfall für die Möglichkeit und Notwendigkeit, die kirchliche Praxis neu auf die Grundsätze auszurichten, wenn die Verhältnisse sich geändert haben. Als die Gegner des Christentums damit begannen, der Einäscherung eine grundsätzliche Bedeutung, nämlich die eines Symbols für die Leugnung christlicher Dogmen, zu geben, wurde sie von der Kirche verboten. Jetzt hat sie diesen Sinn weitgehend verloren. Infolgedessen konnte das Verbot gelockert werden. Der zweite Grund, für die Erdbestattung einzutreten, lag und liegt darin, dass es sich um einen alten christlichen Brauch handelt, der den religiösen Sinn hat, die Ehrfurcht vor dem geheiligten menschlichen Leib und den Glauben an die Unsterblichkeit der Menschenseele und die Wiederauferstehung des Leibes symbolisch auszudrücken. Aus diesem Grunde hält die Kirche an der Erdbestattung als der normalen Form der christlichen Bestattung fest. Aber dieser Grund hat keinen absoluten Charakter, d. h., er gründet nicht auf einem göttlichen Gebot, sondern auf einer ehrwürdigen christlichen Tradition und gehört mit zur Selbstdarstellung der Kirche und ihrer Lehre. Deshalb kann es geschehen, dass er höheren Rücksichten des Gemeinwohls oder des privaten Wohls weichen muss, wenn die Verhältnisse das fordern. Ein solcher Grund könnte z. B. darin liegen, dass die Erdbestattung wegen Seuchengefahr oder wegen des Mangels an Friedhofsraum zu gefährlich oder zu teuer würde, vielleicht auch darin, dass die Erdbestattung sich irgendwo auf Erden als Hindernis für die Missionen auswirkte oder sich sonst irgendwie als seelsorgliche Schwierigkeit erwiese. Diesen Umständen hat die Kirche auch bisher Rechnung getragen, indem sie von dem Gesetz dispensierte. Wenn sie aber einen Umfang annehmen, dass das Mittel der Dispens nicht mehr genügt oder nur noch eine Formalität ist, dann kann es an der Zeit sein, ein kirchliches Gesetz lieber aufzuheben oder es zu modifizieren, wenn es sich nicht gerade um eine Anordnung handelt, die Gott selbst getroffen hat. Deshalb kann man z. B. über die Mischehenpraxis diskutieren, und auch die Feuerbestattung gehört zu den Gesetzen dieser Art.

Ausführungsbestimmungen:

Über die kirchliche Beisetzung bei Feuerbestattung erlassen die einzelnen Ordinariate die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. So hat z. B. das Erzbischöfliche Ordinariat München und Freising folgende Richtlinien erlassen (vgl. "Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising", 6. Juli 1964):

a) Die Leichen dürfen im Sterbehaus ausgesegnet werden, nicht jedoch in den Räumen des Krematoriums.

b) Kirchliche Amtshandlungen (Zeremonien, Gebete) sind im Krematorium nicht gestattet. Bei den Totenehrungen in den Räumen des Krematoriums dürfen Geistliche weder in liturgischer Kleidung noch im Talar teilnehmen.

c) Die Urne wird den Angehörigen meist einige Tage nach der Totenehrung im Krematorium ausgehändigt. Wird von seiten der Angehörigen eine kirchliche Beisetzung der Urne gewünscht, so erwartet der Geistliche die Überbringung der Urne an der Beisetzungsstätte (Grab oder Urnenhalle) und verrichtet dort die kirchlichen Begräbnisgebete. Die Begleitung von Urnen vom Krematorium zur Beisetzungsstätte durch den Priester ist nicht gestattet, auch nicht in einfacher Form.

d) In den kircheneigenen Friedhöfen sind Urnen unter dem Erdhügel beizusetzen.

e) Ein öffentlicher Begräbnisgottesdienst ist erlaubt.