Kardinalskreierung

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Als Kardinalserhebung genauer Kardinalskreierung bezeichnet man die Verleihung der Kardinalswürde an eine Person durch den Papst. Sie erfolgt nach geltendem Kirchenrecht (CIC 1983) durch ein Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird.

In jüngerer Zeit erfolgt sie durchweg in einem feierlichen, öffentlichen, außerordentlichen Konsistorium. Von da an haben die betreffenden Personen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals. In der Wahl der Personen ist der Papst unabhängig und frei. De facto werden jedoch Inhaber bestimmter Kurienämter oder (Erz-)Bistümer in der Regel früher oder später zum Kardinal kreiert. Sie sind dann die 'Kreatur' des sie zum Kardinal erhebenden Pontifex. Heutige kirchenrechtliche Voraussetzungen für das Kardinalat sind: Wenigstens Priesterweihe, Auszeichnung in Glaube, Sitte und Frömmigkeit aber auch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten. Wer noch nicht Bischof ist, muss zuvor (seit 1962) die Bischofsweihe erhalten, wovon aber - z.B. bei hohem Alter des Erwählten - der Papst dispensieren kann; noch im 19. Jh. sind Kardinäle ernannt worden, die lediglich zu Diakonen oder Subdiakonen geweiht waren (Codex des kanonischen Rechtes 1983, can. 351).

Literatur

  • Martin Bräuer: Handbuch der Kardinäle. 1846–2012. Walter de Gruyter, Berlin u. a. 2014 (758 Seiten, ISBN 978-3-11-026944-4, (Digitalscan).
  • Rudolf Michael Schmitz: Art. Kardinal, Kardinalskollegium, in: Stephan Haering/Heribert Schmitz (Hrsg:) Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg 2004, (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt), Sp. 475-478;

Weblinks