Inter plurimos apostolicae

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Dekret
Inter plurimos apostolicae

Ritenkongregation
im Pontifikat von Papst
Leo XIII.
über die Rosenkranzfeier im Monat Oktober für künftighin
20. August 1885

(Offizieller lateinischer Text ASS 18 [1885] 95-96)

(Quelle: Leo XIII., Lumen de coelo - Bezeugt in seinen Allocutionen, Rundschreiben, Constitutionen, öffentlichen Briefen und Akten, Buch III (Buch I-III in einem Band), S. 65-67, Wien, Verlag Rudolf Brzezowsky & Söhne 1889 [in Fraktur abgdruckt])

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Rosenkranz als Herz.jpg

Unter den zahlreichen Akten apostolischer Obsorge, durch welche unser Heiliger Vater Leo XIII. seit dem Antritte seines Pontifikates sich bemüht, mit Gottes Hilfe der Kirche und der ganzen menschlichen Gesellschaft die ersehnte Ruhe wiederzugeben, strahlt in besonders hellem Glanze die Enzyklika „SUPREMI APOSTOLATUS“ vom 1. September 1883, welche über die Feier des hochheiligen Rosenkranzes der glorreichen Gottesmutter Maria während des ganzen Monates Oktober des genannten Jahres spricht. Dieses Gebet ist ja durch die besondere Vorsehung Gottes eingesetzt, um die überaus mächtige und allezeit nahe Hilfe der Himmelskönigin herabzuflehen gegen die Feinde des Christentums, zum Schutze der Glaubenseinheit unter der Herde des Herrn und um die, um den Preis des göttlichen Blutes erlösten, Seelen von den Pfaden des ewigen Verderbens abzulenken. Aber waren einerseits durch dieses so heilsame Unternehmen in dem genannten Monate die erfreulichen Früchte der Frömmigkeit und des Vertrauens auf den himmlischen Schutz der Allerseligsten Jungfrau Maria allerorts gesammelt worden, so waren andererseits die fortgesetzt bestehenden Bedrängnisse die Ursachen dass in dem darauffolgenden Jahre 1884, am 30. August, das zweite apostolische Schreiben „SUPERIORE ANNO“ hinzukam, mit denselben Ermahnungen und Vorschriften, den kommenden Monat Oktober in gleich feierlicher Weise und mit gleicher Frömmigkeit der Verehrung der Allerseligsten Jungfrau Maria vom Rosenkranze zu weihen, weil ja die besondere Frucht eines guten Werkes und das Unterpfand des bevorstehenden Sieges die Beharrlichkeit in dem Begonnenen sei. Eben daran festhaltend, wünscht der Heilige Vater, da uns einerseits bis heute zahlreiche Übel bedrängen und anderseits jener Glaube, der durch die Liebe wirkt, und eine mit beinahe unbegrenztem Vertrauen verbundene Verehrung der liebreichsten Gottesgebärerin unter dem christlichen Volke sich aufrecht erhält und gedeiht- dass man mit um so angestrengterem Eifer und Freudigkeit allerorten einmütig ausharre im Gebete mit Maria der Mutter Jesu. Denn er hegt die sichere Hoffnung, dass eben sie, die allein alle Ketzereien auf dem ganzen Erdkreise überwunden hat, wofern von unserer Seite würdige Früchte der Buße hinzukommen, den strafenden Zorn der göttlichen Gerechtigkeit endlich besänftigen und uns zur Wohlfahrt und zum Frieden führen werde.

Der Heilige Vater hat daher, alles das, was in den beiden verflossenen Jahren zur feierlichen Verehrung der Allerseligsten Jungfrau Maria vom Rosenkranze für den bezeichneten Monat vorgeschrieben war, auch für dieses und die folgenden Jahre vorgeschrieben und verordnet, dass es so lange Geltung haben solle, als die überaus traurigen kirchlichen und staatlichen Verhältnisse dauern und die Kirche nicht in der Lage sei, für die dem Papste zurückerstattete volle Freiheit Dank zu sagen. Er hat daher beschlossen und verordnet, dass in jedem Jahre vom 1. Oktober bis zum folgenden 2. November in allen Pfarrkirchen des katholischen Erdkreises in allen der heiligen Gottesgebärerin geweihten öffentlichen Gotteshäusern oder auch anderen Kirchen nach Auswahl der Ordinarien wenigstens fünf Absätze des Rosenkranzes mit der lauretanischen Litanei täglich gebetet werden, und zwar soll dies vormittags während der Heiligen Messe oder nachmittags vor dem Ausgesetzten hochwürdigsten Gute geschehen und darauf die Gläubigen den sakramentalischen Segen empfangen. Der Heilige Vater wünscht auch, dass die Rosenkranzbruderschaften, wo dies gesetzlich gestattet ist, feierliche Umzüge halte.

Mit der Erneuerung aller früher gewährten Ablässe verleiht der Heilige Vater allen, welche innerhalb des festgesetzten Zeitraumes der öffentlichen Abbetung des Rosenkranzes beiwohnen und auf die Meinung Seiner Heiligkeit beten, sowie denjenigen, welche, durch einen rechtmäßigen Grund hieran verhindert, dieses Gebet zu Hause verrichten, jedes Mal einen Ablass von sieben Jahren und sieben Quadragenen. Jenen aber, welche in der oben genannten Zeit wenigstens zehn Mal in der Kirche oder, rechtmäßig verhindert, zu Hause die obige Gebetsübung verrichten und die heiligen Sakramente der Buße und des Altares empfangen, verleiht er einen Vollkommenen Ablass aus dem Gnadenschatze der Kirche. Ferner verleiht der Heilige Vater die gleiche Vergebung allen denjenigen, welche an dem Festtage der Allerseligsten Jungfrau Maria vom Rosenkranze selbst oder an einem auf das Fest folgenden acht Tage die heiligen Sakramente, wie oben erwähnt, empfangen und in irgendeiner Kirche auf seine Meinung zu Gott und seiner heiligsten Mutter beten.

In weiterer Erwägung hat der Heilige Vater allen Gläubigen, welche auf dem Lande leben und besonders im Monate Oktober wegen der Feldarbeiten verhindert sind, die Gunst gewährt, dass für solche Orte die obigen einzelnen Bestimmungen und heiligen Ablässe auf die folgenden Monate November oder Dezember, je nach dem weisen Gutdünken der Ordinarien, verlegt werden mögen.

Seine Heiligkeit hat angeordnet, dass hierüber durch die Heilige Kongregation der Riten das vorliegende Dekret verfasst und allen Ordinarien behufs getreuer Ausführung übermittelt werde.

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