Index facultatum et normae circa missarum stipendia

Aus kathPedia
Version vom 12. Juli 2019, 16:07 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (w)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen
Verzeichnis
Index facultatum et normae circa missarum stipendia

Staatssekretariat
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
der Vollmachten und Normen für Messstipendien
13. Juni 1974

(Offizieller lateinischer Text: EV. S 1,496--504)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 2, Dokumente des Apostolischen Stuhls 4.12.1973 – 3.12.1983; Herausgegeben von Martin Klöckener und Heinrich Rennings, S. 100-105, Randnummern 3316a-3316n [nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; Verlag Butzon & Bercker Kevelaer 1997, ISBN 3-7666-0077-X und Universitätsverlag Freiburg Schweiz ISBN 3-7278-1102-1. Deutscher Text: eigene Übersetzung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


3316a Der Papst hat vor allem mit der Absicht, dass angemessene Normen für die Ordnung der Messstipendien - eine in der Tat gewichtige und viel Klugheit erfordernde Angelegenheit - erstellt würden, durch die Mitteilung des Staatssekretariats vom 29. November 1971<ref>AAS 63 (1971) 841.</ref> vorübergehend und auf befristete Zeit sich selber jede Entscheidung über Bittgesuche auf Reduktion, Kondonation und Kommutation von Messstipendien vorbehalten und gleichzeitig ab dem 1. Februar 1972 alle diesbezüglichen Vollmachten, gleich welcher Art und wie sie erteilt worden sind, aufgehoben.

Mit dem Motu proprio "Firma in traditione" hebt der Papst diesen Vorbehalt jetzt auf und ordnet an, dass für drei Jahre ab dem 1. Juli dieses Jahres die Kongregationen für die Bischöfe, für die Ostkirchen, für den Klerus, für die Ordensleute und Säkularinstitute, für die Evangelisierung der Völker bzw. die Glaubensverbreitung und für das katholische Bildungswesen gemäß ihrer Zuständigkeit, wie sie ihnen durch die diesbezüglichen kanonischen Vorschriften zukommt, lediglich die nachfolgend aufgestellten Normen zu beachten haben, wenn sie über Gesuche bezüglich Messstipendien entscheiden.

3316b I. Vor allem werden die hierfür grundlegenden Prinzipien nachdrücklich betont, wie sie sich im can. 838 des CIC ("Es sind so viele Messen zu feiern und zu applizieren, wie Stipendien, auch geringfügiger Art, gegeben und angenommen worden sind.") und can. 840 § 1 finden ("Wer Handstipendien an andere weitergibt, muss angenommene Stipendien vollständig weitergeben, wenn nicht der Geber ausdrücklich erlaubt, etwas davon zurückzubehalten, oder sicher feststeht, dass der den diözesanen Stipendiensatz übersteigende Betrag mit Rücksicht auf die Person gegeben wurde."). Kraft dieser Canones ist eine Reduktion der Anzahl der Messen<ref>Die Reduktion der Anzahl der Messen ist nicht als Zusammenfassung der Gaben zu betrachten, um dadurch den diözesanen Stipendiensatz zu erreichen, wenn nur die Geber hierüber ordnungsgemäß benachrichtigt werden (z. B. durch öffentlichen Aushang an dem betreffenden Ort). </ref> oder der Stipendien nicht zulässig, außer durch den Apostolischen Stuhl oder aufgrund einer von diesem erteilten besonderen Vollmacht. Jede Erlaubnis aber, auch wenn sie mündlich gewährt wurde, muss schriftlich bestätigt werden.

Was den Apostolischen Stuhl betrifft, sei an den folgenden Grundsatz erinnert: " ... Jedwede Entscheidung bedarf der päpstlichen Bestätigung mit Ausnahme jener, für die den Leitern der Dikasterien besondere Vollmachten zugestanden wurden ... "<ref>Nr. 136 § 2 der Apost. Konstitution "Regimini ecclesiae universae". </ref>

3316c II. Unter Beachtung dieses Grundsatzes erteilt der Papst den Kongregationen die folgenden besonderen Vollmachten:

1. Die Vollmacht, die Anzahl der Handstipendien und uneigentlichen Handstipendien (Stiftungsstipendien) zu ermäßigen, wenn der diözesane Stipendiensatz vom Ordinarius rechtmäßig erhöht wird.

Eine solche Ermäßigung (Reduktion) kann erlaubt werden:

a) wenn es sich nicht um eine ständige Vollmacht handelt, sondern um die Ermäßigung ausschließlich einer fest umschriebenen Anzahl von Stipendien, die wirklich schon angenommen worden sind;

b) wenn das Stipendium, das sich aus dieser Ermäßigung ergibt, den diözesanen Stipendiensatz nicht übersteigt;

c) wenn es sich nicht um Messen handelt, deren Anzahl oder Stipendienbetrag schon ermäßigt worden ist;

d) wenn es sich nicht um Messintentionen handelt, die freiwillig mit einem niedrigeren Stipendium angenommen worden sind;

e) wenn es sich nicht um Messverpflichtungen handelt, die nicht innerhalb eines Jahres erfüllt wurden und deswegen an die Kurie weitergegeben worden sind.

Es ist nicht erlaubt, Messen zu ermäßigen, deren Intentionen zusammen mit dem diözesanen Stipendium in Gebiete der Kirche weitergegeben worden sind, wo ein höherer Stipendiensatz gilt, wenn nicht - zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen - die ausdrückliche Zustimmung des Ortsordinarius, in dessen Gebiet sie weitergegeben wurden, vorliegt.

Die Reduktion kann nicht erlaubt werden, wenn Priester über keine Stipendien verfügen; in diesem Fall nämlich ist die Verteilung von Messintentionen mit einem nicht so hohen Stipendium der Reduktion dieser Messen vorzuziehen; denn durch sie würde bedürftigen Priestern jegliche Intention genommen.

3316d 2. Die Vollmacht, den Stipendiensatz von Messen zu ermäßigen, für die an manchen Orten, vor allem bei Heiligtümern (Wallfahrtsorten), eine sehr große Anzahl von Stipendien gegeben werden, die den diözesanen Stipendiensatz übersteigen, mit der Absicht, einen Teil einer solchen Stipendiengabe zu behalten, wenn die Messstipendien anderswohin geschickt werden. Diese Erlaubnis darf sich aber nur auf eine fest umschriebene Anzahl von Messen beziehen, deren Stipendiengabe höher ist; sie müssen vom Bittsteller wirklich schon erhalten worden sein. Bei einem Bittgesuch sind die Zwecke eindeutig anzugeben, zu denen der bei solchen Stipendien übrige Betrag verwendet werden soll; diese Zwecke müssen der - wenigstens vermuteten - Intention der Geber entsprechen, da diese ja zur Unterstützung des betreffenden Heiligtums, der Kirche, bedürftiger Priester oder einer frommen Einrichtung beitragen wollen. Zu diesen Zwecken kommt besonders das Anliegen hinzu, die Stipendiengaben auszugleichen, die niedriger sind als der in der Diözese geltende Stipendiensatz.

3316e 3. Die Vollmacht, die Messverpflichtungen ganz oder teilweise zu erlassen:

a) wenn ein Priester stirbt, der weder Messstipendien noch anderes ausreichendes Vermögen hinterlassen hat;

b) wenn es physisch oder moralisch unmöglich ist, die Verpflichtungen zu erfüllen;

c) wenn ein in der Sache begründeter Zweifel über die Erfüllung der Applikation vorliegt;

d) wenn Stipendiengelder schuldlos verlorengehen (z. B. durch Diebstahl, Erdbeben, Brand etc.).

Wenn die Verpflichtungen wenigstens teilweise erfüllt werden können, soll eine angemessene Anzahl von Messen auferlegt werden, auch unter Aufhebung der Frist für ihre Erfüllung.

3316f 4. Die Vollmacht, aus einem angemessenen Grund gesungene Messen (Missa in cantu) in gelesene Messen (Missa lecta) umzuwandeln, deren Anzahl entsprechend erhöht wird, unter Berücksichtigung des vor Ort geltenden diözesanen Stipendiensatzes, der um 25 Prozent angehoben werden kann, wenn irgendwo besondere Umstände vorfallen (zum Beispiel: wenn Messen aufgrund von Stiftungen oder Vermächtnissen an einem bestimmten Tag und zu bestimmter Zeit zu feiern sind, steht es frei, dem Priester ein Benefizium zukommen zu lassen, und dergleichen); dabei sind immer die verschiedenen, eventuell bestehenden partikularrechtlichen Vorschriften zu beachten.

3316g 5. Die Vollmacht, unter Wahrung der Früchte der frommen Bitten auch aus anderen als den in der Erklärung der Konzilskongregation vom 24. Februar 1967 genannten Gründen die Unterbrechung einer fortlaufenden Reihe von Gregorianischen Messen zu erlauben;<ref>Wird die Abfolge von dreißig Gregorianischen Messfeiern wegen eines unvorhergesehenen Hindernisses (z. B. Krankheitsfall) oder aus einem anderen vernünftigen Grund (z. B. Beerdigungs- oder Trauungsmesse) unterbrochen, so bleiben gemäß Entscheidung der Kirche die Früchte erhalten, die die Praxis der Kirche und der fromme Sinn der Gläubigen den dreißig Gregorianischen Messen bisher zuerkannt haben; es bleibt Pflicht des zelebrierenden Priesters, die Zelebration der dreißig Messen baldmöglichst wiederaufzunehmen. Der Ordinarius möge in geeigneter Weise dafür sorgen, dass in dieser Angelegenheit kein Missbrauch getrieben wird (AAS 59 [1967] 229f; EV 2,828). </ref> das gilt auch für Reihen von neun oder drei Messen, allerdings unter der Bedingung, dass ihre Anzahl um wenigstens eine Messe erhöht wird.

3316h 6. Die Vollmacht, Messverpflichtungen aufzuheben, wenn die jährlichen Einkünfte aus den einzelnen selbständigen Vermächtnissen nicht einmal zur Applikation wenigstens einer Messe hinreichen, allerdings unter der Bedingung, dass der ganze zu dem Vermächtnis gehörende Betrag für die Feier von Messen gemäß dem geltenden diözesanen Stipendiensatz eingesetzt wird.

3316i 7. Die Vollmacht, aus gerechtem Grund Güter, mit denen Messverpflichtungen verbunden sind, davon zu lösen oder von Lasten zu befreien, wenn der Kurie eine ausreichende Geldsumme überlassen wird, um die Verpflichtungen soweit wie möglich unversehrt zu erfüllen.

3316j 8. Die Vollmacht, unter Berücksichtigung der Grenzen der hier eingeräumten Vollmachten Irregularitäten, die möglicherweise bei der Erfüllung von Verpflichtungen vorgefallen sind, zu heilen, unter Festsetzung einer angemessenen Anzahl von Messen gemäß dem besonderen Charakter der jeweiligen Fälle.

3316k III. Außer den vorgenannten Vollmachten bleiben nur jene in Kraft, die im Motu proprio Pastorale munus, Nr. 11 und 12<ref> "11. Wegen Minderung der Einkünfte, und solange dieser Grund andauert, die Zahl der Messen, die auf selbständigen Vermächtnissen beruhen, herabzusetzen entsprechend der Höhe des in der Diözese rechtmäßig geltenden Stipendiensatzes, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung des Messstipendiums rechtlich verpflichtet und mit Erfolg dazu angehalten werden kann.
12. Messverpflichtungen, die auf Benefizien oder anderen kirchlichen Instituten lasten, herabzusetzen, wenn die Einkünfte des Benefiziums oder Instituts zum standesgemäßen Unterhalt des Benefiziaten und zum Erfüllen der mit dem Benefizium verbundenen geistlichen Dienste oder zur angemessenen Durchführung des dem Institut eigenen Zweckes nicht mehr ausreichen."</ref> sowie in den "Verzeichnissen der Vollmachten" für Bischöfe oder päpstliche Legaten enthalten sind. Einige neue Vollmachten werden durch das apostolische Schreiben Firma in traditione vom heutigen Tag hinzugefügt.

Wenn durch die genannten Dokumenten geregelte Fälle von den Kongregationen erledigt werden, ist keine Approbation des Papstes erforderlich.

3316l IV. Wenn ein Gesuch gestellt wird, das die oben in Nr. II und III genannten Vollmachten überschreitet, es aber dennoch besondere Beachtung verdient, sollen die Kongregationen sich über das Staatssekretariat an den Papst selber wenden.

3316m Bei der Prüfung der Gesuche ist nicht nur sorgfältig darauf zu achten, dass nicht irgendein geschäftliches Vorhaben oder ein Handel und irgendeine Aufhäufung von Stipendiengaben, nicht einmal wegen eines Benefiziums, geduldet wird, sondern auch:

- dass der - wenigstens vermutete - Wille der Geber gewissenhaft beachtet wird, so dass die Gläubigen über jede eventuelle Art von Erlaubnis ohne Schande informiert werden können;

- dass die Verbindung und gegenseitige Hilfeleistung unter den Priestern, Diözesen, Ordensinstituten und Missionen gefördert werden, insofern verfügbare Messstipendien denen übersandt werden, die keine haben, besonders wenn sie arm sind;

- dass die Messen baldmöglichst gefeiert werden, vor allem die in Nr. II. 1. e) genannten.

Durch ein solches Vorgehen wird jede Erlaubnis zu einer wesensgemäßen und besseren Beachtung der Vorschriften führen, unter Berücksichtigung der konkreten zeitlichen und örtlichen Bedingungen.

3316n VI. Nach Ablauf der Dreijahresfrist sollen die Kongregationen einen Bericht über den Gebrauch der durch dieses Dokument zugestandenen Vollmachten zu Händen des Papstes erstellen.

Giovanni Kardinal Villot

Anmerkungen

<references />