Firma in traditione (Wortlaut)

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Motu proprio*
Firma in traditione

von Papst
Paul VI.
Richtlinien für die Mess-Stipendien
13. Juni 1974

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXVI [1974] 308-311)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 46, lateinischer und deutscher Text, S. 98-105, Von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1969; Mit kirchlicher Druckerlaubnis).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Es ist feste Überlieferung der Kirche, dass die Gläubigen, geleitet von frommer und kirchlicher Gesinnung, dem eucharistischen Opfer auch eine eigene Opfergabe hinzufügen, um daran ininniger teilzunehmen. Auf diese Weise tragen sie zu ihrem Teil für die Bedürfnisse der Kirche bei, vor allem zum Unterhalt ihrer Diener. Das geschieht im Geist des Herrenwortes: "Wer arbeitet, hat Anspruch auf seinen Lohn", das der Apostel Paulus im 1. Timotheusbrief (5, 18) und im 1. Korintherbrief (9, 7-14) erwähnt.

Durch diesen Brauch werden die Gläubigen mit Christus, der sich als Opfergabe darbringt, enger verbunden und schöpfen aus dieser Verbindung reiche Frucht. Die Kirche hat ihn daher gebilligt und gefördert. Denn sie sieht darin ein Zeichen der Verbundenheit des Getauften mit Christus und zugleich des Gläubigen mit dem Priester, der sein Dienstamt zum Besten der Gläubigen übernimmt.

Um den Sinn dieser Einrichtung stets unverfälscht zu bewahren und gegen jede mögliche Entstellung zu sichern, wurden im Lauf der Jahrhunderte geeignete Normen aufgestellt, die garantieren sollten, dass der Kult, mit dem die Gläubigen in edler Gesinnung Gott ehren wollten, auch tatsächlich mit nicht weniger Sorgfalt und Hochherzigkeit gefeiert würde. Weil es jedoch wegen außerordentlicher zeitlicher und sozialer Verhältnisse zuweilen moralisch unmöglich ist (und daher leider vorkommt), dass die erbetenen und übernommenen Verpflichtungen unverkürzt erfüllt werden, sieht sich die Kirche in diesen Fällen notwendigerweise gezwungen, die erwähnten Lasten angemessen zu überprüfen. Zugleich ist sie bestrebt, sich selber Klarheit in dieser Sache zu verschaffen und ihre Verpflichtungen gegenüber den Spendern einzuhalten.

Geleitet von der Absicht, für die wichtige und viel Klugheit erfordernde Frage der Meßstipendien einheitliche Normen erarbeiten zu lassen, haben Wir uns durch eine Bekanntmachung des Staatssekretariats vom 29. November 1971 (AAS 63 [1971] 841) für eine gewisse Zeit alle Entscheidungen über die Reduzierung, Tilgung und Umwandlung von Meßstipendien vorbehalten und ab 1. Februar 1972 alle, wem und auf welche Weise auch immer, gewährten Vollmachten aufgehoben.

Nachdem nun die mit dieser Maßnahme verfolgten Ziele in der Hauptsache erreicht sind, halten Wir die Zeit für eine Beendigung der erwähnten Reservation für gekommen. Um aber die Ordnung der Angelegenheit auf eine neue Grundlage zu stellen und sie gegen Fehlinterpretationen zu schützen, die sich auf in früherer Zeit rechtmäßige Anordnungen stützen könnten, schien es richtig, jetzt alle bisherigen Vollmachten aufzuheben.

Um aber gewissen Notwendigkeiten entgegenzukommen, für die Unsere Mitbrüder im Bischofsamt vorsorgen müssen, und unter Berücksichtigung der Erfahrung, die mit den ihnen durch Unser Motu proprio "Pastorale munus" (AAS 56 [1964] 5-12) und ,"De episcoporum muneribus" (AAS 58 [1966] 467-472) gewährten Fakultäten gemacht wurden, hielten Wir es für zweckmäßig, ihnen, die mit Uns am Hirtenamt in der Kirche Anteil haben, bestimmte Vollmachten zu erteilen.

Deshalb bestimmen Wir nach reiflicher Überlegung kraft Apostolischer Vollmacht für die gesamte Kirche wie folgt:

1. Vom 1. Juli 1974 ab endet die in der Bekanntmachung des Staatssekretariats vom 29. November 1971 erfolgte Reservation. Vom gleichen Tag ab erhalten die Kongregationen der Römischen Kurie ihre diesbezügliche Zuständigkeit zurück, müssen jedoch ihre Praxis den neuen und genauer umschriebenen Richtlinien anpassen, die ihnen eigens auferlegt werden. Deshalb sind künftige Bittgesuche in dieser Angelegenheit an diese Kongregationen zu richten.

II. Mit dem gleichen Tag sind bezüglich der Meßstipendien endgültig alle früheren Vollmachten widerrufen, die in der Vergangenheit auf irgendeine Weise verliehen oder erworben worden sind. Es enden also alle Fakultäten, die irgendeiner physischen oder moralischen Person von Uns oder Unseren Vorgängern, auch mündlich, erteilt worden sind, von der Römischen Kurie oder einer anderen Behörde, kraft eines Privilegs, eines Indults, einer Dispens oder auf andere Weise, eine Sonderregelung nicht ausgenommen; ebenso enden alle Fakultäten, die erworben sind durch Privilegienkommunikation, Gewohnheit, auch besondere, jahrhundertelange oder unvordenkliche, durch Verjährung oder auf sonst eine Weise.

Nach diesem Widerruf bleiben gemäß Unserer Anordnung in Zukunft nur nachstehende Vollmachten in Kraft:

a) die den unter I genannten Römischen Kongregationen gewährten Fakultäten;

b) die Vollmachten, die im Motu proprio "Pastorale munus" und in den "Indices facultatum" für die Ortsordinarien und die päpstlichen Vertreter vorgesehen sind;

c) die neuen Vollmachten, die den Bischöfen mit diesem Motu proprio erteilt werden und von denen unter III die Rede ist.

III. Den Personen, die im Motu proprio "Pastorale munus" genannt sind, erteilen wir unter Wahrung der dort festgelegten Bedingungen vom 1. Juli ab nachstehende Vollmachten:

a) Sie können den Priestern, die in ihrer Diözese binieren oder trinieren, die Annahme von Messstipendien dafür gestatten, die für vom Diözesanbischof zu bestimmende Notsituationen verwendet werden müssen; sie können diese Messen auch für jene Intentionen applizieren lassen, für die sonst Tilgung oder Reduzierung erbeten werden müsste. Diese Vollmacht gilt aber nicht für die konzelebrierten Messen, von denen die Erklärung der Gottesdienstkongregation vom 7. August 1972 unter Nr. 3b handelt (AAS 64 [1972] 561-563). Für diese Messen darf ein Stipendium unter keinerlei Vorwand angenommen werden;

b) die Vollmacht, die Verpflichtung der Dom- und Kollegiatkapitel, die Konventmesse täglich für die Wohltäter zu applizieren, nach Maßgabe der verminderten Einkünfte einzuschränken, jedoch so, dass monatlich wenigstens eine Konventmesse für die Wohltäter zu applizieren ist;

c) die Vollmacht, aus einem entsprechenden Grund Messen auf andere Tage, in andere Kirchen und an andere Altäre zu verlegen, als sie in den Stiftungen festgelegt sind.

Diese Richtlinien treten am 1. Juli in Kraft.

Was Wir in diesem Motu proprio bestimmt haben, soll gültig und rechtskräftig sein. Alle entgegenstehenden Anordnungen, welcher Art sie auch seien, sind aufgehoben.

Gegeben zu Rom, beim heiligen Petrus,

am 13. Juni, am Hochfest des Leibes und Blutes Christi 1974,
im elften Jahr Unseres Pontifikates.

PAULUS PP. VI.

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