Europae orientalis (Wortlaut)

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Motu proprio
Europae orientalis

von Papst
Johannes Paul II.
mit dem die Päpstliche Kommission "Pro Russia" mit der "Behördenübergreifenden Ständigen Kommission für die Kirche in Osteuropa" ersetzt wird
15. Januar 1993
(Offizieller lateinischer Text: AAS 85 [1993] 309-310).

(Quelle: Der Apostolische Stuhl 1993, S. 710-711)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


In unserer Sorge um die Gläubigen in Osteuropa, deren Lebensumstände sich heute gewandelt haben, halten wir die Gründe für die Errichtung der Päpstlichen Kommission für Rußland nicht mehr für gültig.

Unser Vorgänger Pius XI. ehrwürdigen Andenkens hatte in seiner besonderen Sorge um das Wohl der russischen katholischen Gläubigen die pastorale Betreuung aller in ihrer Heimat lebenden oder aus ihr geflohenen Katholiken vorgesehen.

Zu diesem Zweck hatte er 1925 die Kommission für Rußland eingesetzt und sie dann mit dem Motu Proprio Inde ab inito Pontificatu vom 6. April 1930 rechtlich selbständig gemacht (vgl. AAS 22 [1930] 153-154). Durch sie konnte der Hl. Stuhl in jenen Ländern die Katholiken unterstützen, die ihren Glauben unter Verfolgungen zu leben hatten, doch auch in der Hoffnung, dass eines Tages - nur Gott wußte, wann die Katholische Kirche in ihrer geliebten Heimat wiedererstehen könnte.

Die jüngste Entwicklung der Geschichte Osteuropas hat nun erlaubt, dass sich die Gemeinschaften der Katholiken neu zusammenschließen und frei äußern können. In dieser neuen Situation bleibt es aber weiter notwendig, diesen Gemeinschaften jene Unterstützung zukommen zu lassen, die ihnen die Festigung der eigenen Wurzeln auf ihrem heimischen Boden und die Entfaltung ihrer Gemeinschaft mit den übrigen katholischen Gemeinschaften der ganzen Welt gestatten.

Daher heben wir in der Fülle unserer apostolischen Vollmacht und nach Beratung mit unserem verehrten Mitbrüder, Kardinalstaatssekretär Angelo Sodano, und mit Erzbischof Jean-Louis Tauran, dem Präsidenten der Päpstlichen Kommission "Pro Russia", mittels eines motu proprio ac certe scientia die Päpstliche Kommission "Pro Russia" auf und danken Gott für all das Gute, das sie der Kirche und den zahlreichen Gläubigen russischer Herkunft während fast sieben Jahrzehnten erwiesen hat. Wir sprechen ebenso all jenen unsere Dankbarkeit aus, die sich während dieser leidvollen Jahre für die Erfüllung ihrer Aufgabe eingesetzt haben. Zugleich errichten wir nach der Norm unserer Apostolischen Konstitution Pastor bonus (Art. 21, par. 2) die behördenübergreifende Ständige Kommission für die Kirche in Osteuropa, deren Zuständigkeiten und Zusammensetzung hier zugleich festgelegt werden. Das genannte neue Organ ist zuständig für die Kirchen sowohl des lateinischen als auch des orientalischen Ritus in den Gebieten Europas, die früher ein kommunistisches Regime hatten. Sie ist also zuständig für die Länder, die früher zur Sowjetunion gehörten, Asien eingeschlossen, an zweiter Stelle aber auch für alle anderen Länder Osteuropas, soweit es notwendig ist.

Die Kommission hat die Aufgabe, die apostolische Sendung der Katholischen Kirche mit all ihren Aktivitäten fortzuführen und zu fördern sowie den ökumenischen Dialog mit den orthodoxen Kirchen und mit den anderen Kirchen orientalischer Tradition zu begleiten. Sie unterhält ferner regelmäßige Kontakte mit den verschiedenen katholischen Institutionen, die seit langem den Gemeinschaften der Katholiken in Osteuropa helfen, sei es, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren, sei es, um ihnen neuen Schwung zu geben.

Die behördenübergreifende Kommission steht unter dem Vorsitz des Kardinalstaatssekretärs. Zu ihr gehören ferner als Mitglieder: der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten und die Sekretäre der Kongregationen für die Orientalischen Kirchen, für den Klerus, für die Institute des gottgeweihten Lebens und die Gemeinschaften des apostolischen Lebens sowie der Sekretär des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen und der Untersekretär für die Beziehungen zu den Staaten. Wir ordnen daher an, dass alles, was wir mit diesem Brief in der Form eines "Motu Proprio" festgelegt haben, durchgeführt und beachtet wird, wobei zugleich alle anderen gegenteiligen Verfügungen außer Kraft treten.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 15. Januar 1993,

im 15. Jahr unseres Pontifikates.

Joannes Paulus PP. II PP.

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