Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Schreiben
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

Päpstlicher Rat für die Familie
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
21. November 2000

(Quelle: Deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Vorwort  

Die steigende Zahl faktischer Lebensgemeinschaften und die daraus folgende Abneigung gegen die Ehe sind ein in der ganzen Gesellschaft weitverbreitetes Phänomen, das die christliche Gemeinschaft eindringlich im Gewissen anspricht. Die Kirche hat die „Zeichen der Zeit“ erkannt und kommt daher nicht umhin, sich mit dieser Frage zu befassen.  Im Bewusstsein der ernsten sozialen und pastoralen Folgen einer solchen Situation hat der Päpstliche Rat für die Familie im Jahr 1999 und in den ersten Monaten des Jahres 2000 eine Reihe von Studientagen veranstaltet. Das vorliegende Dokument ist das Ergebnis dieser Tagungen, an denen große Persönlichkeiten und renommierte Fachleute der ganzen Welt teilgenommen haben, um diese heikle Frage mit großer Tragweite für Kirche und Welt gebührend zu analysieren. 

Das Dokument setzt sich mit der schwierigen Situation von heute auseinander, bei der es genau um den zentralen Kern menschlicher Beziehungen, um die heikle Frage der innigen Verbindung zwischen Familie und Leben, um die empfindlichsten Bereiche des menschlichen Herzens geht. Zur gleichen Zeit ist angesichts der unleugbaren öffentlichen Tragweite und der derzeitigen internationalen politischen Konstellation ein richtungsweisendes Wort notwendig und dringlich. Es richtet sich zuallererst an die entsprechenden Verantwortlichen, die durch die Verabschiedung von Gesetzen der Ehe als Institution entweder rechtlichen Bestand verleihen oder das Gemeinwohl, das diese natürliche Institution schützt, schmälern, wenn sie von einer Betrachtung der persönlichen Probleme ausgehen, die nicht der Wirklichkeit entspricht. 

Die folgenden Überlegungen richten sich aber auch an die Bischöfe, die heute viele Christen dort abholen müssen, wo sie sind, und zur Aufwertung dieses natürlichen Werts führen müssen, der durch die Ehe als Institution geschützt und durch das christliche Sakrament besiegelt wird. Die in der Ehe begründete Familie entspricht dem Plan des Schöpfers „am Anfang“ (Mt 19,4). Im Reich Gottes kann nur der Same der in das Herz des Menschen eingeschriebenen Wahrheit ausgesät werden, weil nur sie „durch ihre Ausdauer Frucht bringen“ (Lk 8,15) kann; einer Wahrheit, die Erbarmen, Verständnis und Appell ist, in Jesus „das Licht der Welt“ (Joh 8,12) und die Kraft zu erkennen, die uns aus der Macht des Bösen befreit. 

Schließlich möchte das vorliegende Dokument ein positiver Beitrag zum Dialog sein, damit die Wahrheit der Dinge und der sich aus der natürlichen Ordnung ergebenden Forderungen klar zutage treten. Es ist somit als Teilnahme am sozio-politischen Diskurs und als Übernahme von Verantwortung für das Gemeinwohl zu verstehen. 

Gott gebe es, dass viele Menschen guten Willens diese nüchternen und verantwortungsbewussten Überlegungen teilen und sie dieser für Kirche und Welt notwendigen Lebensgemeinschaft, welche die Familie ist, zum Vorteil gereichen. 

Vatikanstadt, 26. Juli 2000 

Gedenktag der Heiligen Joachim und Anna, der Eltern der allerseligsten Jungfrau Maria

Alfonso Kardinal López Trujillo 
Präsident 

Bischof Francisco Gil Hellin 

Sekretär 

 

Einleitung 

1. Die so genannten „faktischen Lebensgemeinschaften“ haben in den letzten Jahren in der Gesellschaft eine immer größere Bedeutung gewonnen. Initiativen fordern ihre institutionelle Anerkennung, ja sogar ihre Gleichstellung mit aus der Ehe hervorgegangen Familien. Angesichts einer so ernsten Frage, die sich auf die Zukunft der ganzen Menschheitsfamilie auswirken wird, möchte der Päpstliche Rat für die Familie mit Hilfe der folgenden Überlegungen auf die Gefahren einer solchen Anerkennung und Gleichstellung für die Identität der ehelichen Verbindung sowie auf den dadurch entstehenden großen Schaden für die Familie und für das Gemeinwohl aufmerksam machen. 

Nach einer Untersuchung der sozialen Aspekte der faktischen Lebensgemeinschaften, der konstitutiven Elemente und existentiellen Beweggründe setzt sich das vorliegende Dokument mit der Frage ihrer rechtlichen Anerkennung und Gleichstellung vor dem Hintergrund der in der Ehe begründeten Familie und der Gesellschaft als ganze auseinander. Danach befasst es sich mit der Familie als Gut der Gesellschaft. Der Text betont in diesem Zusammenhang die zu fördernden objektiven Werte und die Rechtspflicht der Gesellschaft, die in der Ehe begründete Familie zu schützen und zu fördern. Danach erörtert es eingehender einige Aspekte der Forderungen nach einer Gleichstellung mit der Ehe. Schließlich legt es allgemeine Unterscheidungskriterien für die Pastoral vor, die den christlichen Gemeinschaften zur Orientierung dienen sollen. 

Die folgenden Ausführungen sind nicht nur an die gerichtet, die in der katholischen Kirche die „Kirche des lebendigen Gottes“ erkennen, „die die Säule und das Fundament der Wahrheit ist“ (1 Tim 3,15), sondern auch an die Christen der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften sowie an alle, die sich aufrichtig für dieses kostbare Gut, nämlich die Familie, die Grundzelle der Gesellschaft, einsetzen. Denn wie das II. Vatikanische Konzil lehrt, „ist das Wohl der Person sowie der menschlichen und christlichen Gesellschaft zuinnerst mit einem Wohlergehen der Ehe- und Familiengemeinschaft verbunden. Darum begrüßen die Christen zusammen mit allen, welche diese Gemeinschaft hochschätzen, aufrichtig all die verschiedenen Hilfen, mittels derer man heute in der Förderung dieser Gemeinschaft der Liebe und im Schutz des Lebens vorwärtskommt und Gatten und Eltern bei ihrer großen Aufgabe unterstützt werden“.<ref> II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 47.</ref> 

I – Die „faktischen Lebensgemeinschaften“  

Soziale Aspekte der „faktischen Lebensgemeinschaften“  

2. Der Ausdruck „faktische Lebensgemeinschaft“ beinhaltet die Gesamtheit von vielfältigen und verschiedenartigen menschlichen Wirklichkeiten. Gemeint ist das Zusammenleben (unter Einschluss der sexuellen Gemeinschaft) ohne vorherige Eheschließung. Charakteristisch für die faktischen Lebensgemeinschaften ist genau genommen die Ablehnung der ehelichen Bindung oder der Aufschub auf einen späteren Zeitpunkt. Das hat ernste Folgen.  Bei der Eheschließung übernimmt man durch den ehelichen Liebesbund öffentlich alle Pflichten, die sich aus der so eingegangenen Bindung ergeben. Die öffentliche Übernahme der Pflichten erweist sich nicht nur für Eheleute und Kinder, für deren affektive Reifung und Erziehung, sowie für die anderen Familienangehörigen als Gut. Die in der Ehe begründete Familie ist vielmehr auch für die gesamte Gesellschaft ein grundlegendes und wertvolles Gut. Denn die Werte, die in den Beziehungen in der Familie konkret gelebt werden, bilden das feste Fundament der Gesellschaft. Die Beständigkeit dieser Beziehung wird ihrerseits aber nur durch die Ehe gewährleistet. Das sich aus der Ehe ergebende Gut ist aber genauso wesentlich für die Kirche, welche die Familie als „Hauskirche“<ref>II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr. 11, Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 11.</ref> betrachtet. All das steht nun auf dem Spiel, wenn die Ehe als Institution implizit durch die faktischen Lebensgemeinschaften aufgehoben wird. 

3. Niemand darf sich eine andere Sexualität wünschen oder mit ihr anders umgehen, als der Schöpfer es in die menschliche Natur eingeschrieben hat, oder sie entgegen der spezifisch menschlichen Finalität ihrer Akte ausleben.  

Geschieht dies, wird die zwischenmenschliche Sprache der Liebe verneint und der vom Schöpfer und Erlöser des Menschengeschlechts gewollten Lebensdialog kompromittiert durch eine objektive Abweichung von der Ordnung. Da die Lehre der katholischen Kirche der Öffentlichkeit sehr wohl bekannt ist, brauchen wir hier nicht darauf zurückkommen.<ref> Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2331-2400; Päpstlicher Rat für die Familie, Menschliche Sexualität, Wahrheit und Bedeutung, 8.12.1995.</ref> Statt dessen verlangt die soziale Dimension dieser Frage zusätzliche Bemühungen und Überlegungen, um insbesondere denjenigen, die für das öffentliche Leben verantwortlich sind, zu zeigen, dass es nicht wünschenswert ist, private Situationen als öffentliches Interesse hinzustellen. Unter dem Vorwand, das Zusammenleben auf sozialer und rechtlicher Ebene reglementieren zu wollen, versucht man in Wahrheit, den faktischen Lebensgemeinschaften eine institutionelle Anerkennung zu verschaffen. Zum Schaden der in der Ehe begründeten Familie werden sie daher zu Institutionen, die auf rechtlicher Ebene durch Rechte und Pflichten sanktioniert werden. Damit stellt man die faktischen Lebensgemeinschaften mit der Ehe rechtlich auf eine Stufe. Verleiht man einer solchen Art des Zusammenlebens aber den gleichen Rang wie der Ehe oder stellt man es ihr auf Kosten der Wahrheit und Gerechtigkeit gleich, heißt man es öffentlich „gut“. Damit schadet man in großem Maße der Ehe, das heißt der natürlichen, absolut lebensnotwendigen, grundlegenden und für das gesamte Gesellschaftswesen notwendigen Institution. 

Konstitutive Elemente der faktischen Lebensgemeinschaften  

4. Nicht alle faktischen Lebensgemeinschaften haben dieselbe gesellschaftliche Bedeutung und dieselben Beweggründe. Versucht man neben den gemeinsamen negativen Aspekten, Aufschub, Ignoranz oder sogar Ablehnung der ehelichen Bindung, die positiven Merkmale zu bestimmen, fallen einem einige Elemente ins Auge. Erstens, der rein praktische (faktische) Charakter einer solchen Beziehung. Man muss jedoch präzisieren: Die faktische Lebensgemeinschaft setzt eine sexuelle Beziehung und ein Zusammenleben in Verbindung mit einer sexuellen Beziehung (das unterscheidet sie von jeder anderen Form des Gemeinschaftslebens) und einer tendenziell relativ festen Beziehung (das unterscheidet sie von Verbindungen mit sporadischem oder gelegentlichem Zusammenleben) voraus. Die faktischen Lebensgemeinschaften bringen keine ehelichen Rechte und Pflichten mit sich und beanspruchen nicht die dem Eheband eigentümliche Beständigkeit. Sie unterscheiden sich durch den äußerst dezidiert erhobenen Anspruch, keine irgendwie geartete Verpflichtung einzuschließen. Die stetige Instabilität, die auf die Möglichkeit zurückzuführen ist, die Lebensgemeinschaft zu beenden, ist demnach eines der Merkmale der faktischen Lebensgemeinschaften. Trotzdem besteht eine sozusagen mehr oder weniger explizite „Verpflichtung“ zur gegenseitigen „Treue“, solange die Beziehung fortdauert. 

5. Einige faktische Lebensgemeinschaften sind eindeutig das Ergebnis einer ganz konkreten Entscheidung. Eine faktische Lebensgemeinschaft „auf Probe“ liegt häufig dann vor, wenn zwei Menschen zwar eine zukünftige Eheschließung beabsichtigen, sie aber von der Erfahrung einer Lebensgemeinschaft ohne eheliche Verpflichtung abhängig machen. Sie ist somit in gewisser Weise eine „Vorbedingung“ für die Ehe, vergleichbar mit einer „Ehe auf Probe“<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 80.</ref>. Aber im Unterschied zur Ehe auf Probe strebt sie nach einer bestimmten sozialen Anerkennung. 

Manche leben einfach zusammen und rechtfertigen ihre Entscheidung mit wirtschaftlichen Gründen, oder sie sagen, sie würden so Schwierigkeiten mit dem Gesetz aus dem Weg gehen. Doch nur allzu oft liegen die eigentlichen Gründe viel tiefer. Nicht selten verbirgt sich hinter diesen Vorwänden eine Einstellung, die der Sexualität nicht den richtigen Wert beimißt. Diese Mentalität ist von Pragmatismus, Hedonismus und von einem Liebesbegriff geprägt, der nicht die Übernahme von Verantwortung einschließt. Dadurch entgeht man der Verpflichtung zur Beständigkeit, der Übernahme von Verantwortung, Rechten, Pflichten, die mit echter ehelicher Liebe verbunden sind. 

In anderen Fällen gehen Geschiedene solche faktischen Lebensgemeinschaften ein. Sie sind also eine Alternative zur Ehe. Dadurch dass die Gesetzgebung die Scheidung leicht macht, verliert die Ehe im Bewusstsein der einzelnen tendenziell ihre Identität. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Vertrauensverlust in die Ehe als Institution auch aus negativen und traumatischen Erfahrungen einer vorherigen Scheidung oder einer Scheidung der Eltern herrühren kann. Dieses besorgniserregende Phänomen ist in den wirtschaftlich entwickelteren Ländern ziemlich geläufig. 

Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, äußert nicht selten ohne Umschweife seine Ablehnung der Ehe aus ideologischen Gründen. In diesem Fall handelt es sich um die Entscheidung für eine Alternative, um eine ganz bestimmte Weise, Sexualität zu leben. Solche Menschen halten die Ehe für inakzeptabel, weil sie ihrer Ideologie widerspreche und gleichsam eine unzumutbare „Verletzung ihres persönlichen Wohlbefindens“ oder sogar das „Grab der Liebe“ darstelle. Alle diese Ausdrücke deuten hin auf eine Unkenntnis der wahren Natur der menschlichen Liebe, ihrer Selbstlosigkeit, Erhabenheit und Schönheit in der Beständigkeit und Treue der menschlichen Beziehungen. 

6. Dennoch sind die faktischen Lebensgemeinschaften nicht immer das Ergebnis einer so klaren Entscheidung; manchmal erklären diejenigen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, sie tolerierten oder erduldeten diese Situation nur. In einigen Ländern sind die meisten faktischen Lebensgemeinschaften auf eine Abneigung gegen die Ehe zurückzuführen, die nicht mit ideologischen Gründen, sondern mit einer fehlenden adäquaten Erziehung zur Übernahme von Verantwortung zusammenhängt. Grund hierfür sind Armut und Ausgrenzung aus dem unmittelbaren Umfeld. Das fehlende Vertrauen in die Ehe kann ebenso-insbesondere in der Dritten Welt-auf die Familienverhältnisse zurückgeführt werden. Darüber hinaus stellen Situationen von Ungerechtigkeit und Strukturen der Sünde einen nicht zu vernachlässigenden Faktor dar, der zu berücksichtigen ist. Verschlimmert werden können diese Situationen noch zusätzlich durch in der Kultur vorherrschende chauvinistische oder rassistische Einstellungen. 

In diesem Kontext sind faktische Lebensgemeinschaften keine Seltenheit. Die Partner bekunden anfänglich den echten Willen, ihr Leben zu teilen. Sie betrachten sich als Ehemann und Ehefrau und bemühen sich, Pflichten zu erfüllen, die mit denen der Ehe identisch sind.<ref> In diesen Gebieten richtet sich die humanisierende und pastorale Tätigkeit der Kirche in ihrer vorzüglichen Option für die Armen in der Regel auf die „Regulierung“ dieser Lebensgemeinschaften durch die Feier der Ehe (oder je nach Fall durch die Gültigerklärung oder Regulierung) nach Maßgabe der Einstellung und dem Einsatz der Kirche für die Heiligung der christlichen Hausgemeinschaften.</ref> Die Armut, die oft in der Weltwirtschaftsordnung begründet ist, und die strukturellen Lücken im Bildungswesen sind allein schon ein Hindernis für die Bildung einer wahren Familie. 

Anderweitig lebt man bis zur Empfängnis oder Geburt des ersten Kindes (und das kann ein längerer oder kürzerer Zeitraum sein) in einem eheähnlichen Verhältnis. Dieser Brauch entspricht einer altüberlieferten und traditionellen Praxis, die in bestimmten Gebieten Afrikas und Asiens stark verbreitet und mit dem verbunden ist, was man „Ehe auf Raten“ nennt. Diese Praxis widerspricht der menschlichen Würde und ist nur schwer zu ändern. Sie zeugt von einer moralischen Verirrung, die noch durch eine ganz bestimmte und charakteristische soziale Problematik verstärkt wird. Diese Art von Verbindung ist sicherlich nicht zu den faktischen Lebensgemeinschaften zu zählen, mit denen wir uns hier beschäftigen (sie äußern sich außerhalb jeder kulturellen Anthropologie des traditionellen Typs), und sind eine ernsthafte Herausforderung für die Inkulturation des Glaubens im dritten Jahrtausend nach Christus. 

Die Komplexität und Vielfältigkeit der Problematik der faktischen Lebensgemeinschaften treten klarer zutage, wenn man bedenkt, dass sie in bestimmten Fällen hauptsächlich auf die finanzielle Lage zurückzuführen sind. So begnügen sich beispielsweise manche in fortgeschrittenerem Alter in den entwickelteren Ländern mit einer faktischen Lebensgemeinschaft, weil sie befürchten, die Eheschließung führe zu einer höheren steuerlichen Belastung oder zu Einbußen in der Altersrente.   

Die persönlichen Gründe und der kulturelle Faktor  

7. Es ist angemessen, sich über die ursprünglichen und eigentlichen Gründe zu befragen, die in den zeitgenössischen Gesellschaften zur Krise der Ehe als religiöse und zivile Einrichtung und zu Initiativen geführt haben, welche die Anerkennung der faktischen Lebensgemeinschaften und deren Gleichstellung mit der Ehe fordern und anstreben. Unbeständige Verhältnisse, die sich eher durch ihre negativen Aspekte (fehlendes Eheband) als durch ihre positiven charakterisieren, sollen mit der Ehe auf eine Stufe gestellt werden. In Wirklichkeit verfestigen sich diese Verhältnisse in einer Vielfalt von Beziehungen, die alle weit von der wahren und vollkommenen, festen und gesellschaftlich anerkannten gegenseitigen Hingabe entfernt sind. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen finanziellen, soziologischen und psychologischen Gründe, die alle in den Kontext der Privatisierung der Liebe und der Aufhebung des institutionellen Charakters der Ehe passen, empfiehlt es sich, die ideologische und kulturelle Sicht zu untersuchen, vor deren Hintergrund sich die faktischen Lebensgemeinschaften, so wie wir sie heute kennen, allmählich entwickelt und behauptet haben. 

Der allmähliche Rückgang der Zahl der durch die Gesetzgebung der verschiedenen Staaten als solche anerkannten Ehen und Familien und die steigende Zahl von unehelichen Lebensgemeinschaften sind nicht Ergebnis einer vereinzelten und spontanen kulturellen Bewegung, sondern entspricht den geschichtlichen Wandlungen. Diese sind in den heutigen Gesellschaften in einem kulturellen Moment eingetreten, den viele renommierte Autoren als „postmodern“ bezeichnen. Die Verkleinerung des Agrarsektors, die Entwicklung des Dienstleistungssektors in der Wirtschaft, die steigende durchschnittliche Lebenserwartung, die Unbeständigkeit des Arbeitsverhältnisses und der persönlichen Beziehungen, die sinkende Zahl der Familienangehörigen, die unter einem Dach leben, die weltweite Ausdehnung der sozialen und wirtschaftlichen Phänomene haben offenkundig zu einer steigenden Unbeständigkeit der Stellung der Familie geführt und das Ideal einer kleineren Familie gefördert. Reicht das aber, um die heutige Lage der Ehe zu erklären? Die Krise der Ehe als Institution ist dort weniger markant, wo es noch starke Familientraditionen gibt. 

8. In diesem Prozess kultureller und menschlicher Entstrukturalisierung der Ehe als Institution darf man die Auswirkung einer gewissen „Gender-Ideologie“ nicht unterschätzen. Das Mann- oder Frausein sei grundsätzlich nicht geschlechts-, sondern kulturbedingt. Diese Ideologie höhlt die Fundamente der Familie und der zwischenmenschlichen Beziehung aus. Aufgrund ihrer Bedeutung in der heutigen Kultur und aufgrund ihres Einflusses auf das Phänomen der faktischen Lebensgemeinschaften, empfiehlt es sich daher, sie eingehender zu untersuchen. 

Beim Integrationsprozess der menschlichen Persönlichkeit spielt die Identität eine wichtige Rolle. In der Kindheit und in der Pubertät wird sich die Person Schritt für Schritt ihres „Ichs“, ihrer eigenen Identität bewusst. Dieses Bewusstsein der eigenen Identität erfolgt im Prozess der Erkenntnis seiner selbst und damit auch seiner Geschlechtlichkeit. Es handelt sich um das Bewusstsein der eigenen Identität und Verschiedenheit. Die Fachleute unterscheiden in der Regel zwischen der sexuellen Identität (das heißt dem Bewusstsein der psycho-biologischen Identität des eigenen Geschlechts und des Unterschieds zum anderen Geschlecht) und der geschlechtlichen Identität (das heißt dem Bewusstsein der psycho-sozialen und kulturellen Rolle, die Personen eines bestimmten Geschlechts in der Gesellschaft spielen). Beim richtigen und harmonischen Integrationsprozess ergänzen sich sexuelle und geschlechtliche Identität, da die Personen nun einmal den Kulturmodellen folgen, die ihrem Geschlecht in der Gesellschaft entsprechen. Die Kategorie der sexuellen Identität des „Geschlechts“ (gender) ist demzufolge psycho-sozialer und kultureller Ordnung. Sie entspricht der sexuellen Identität, die psycho-biologischer Natur ist, wenn die Integration der Persönlichkeit von der Anerkennung der Fülle der inneren Wahrheiten der Person als Einheit von Seele und Leib begleitet ist. 

In den Jahren von 1960-1970 verbreitete sich eine Theorie (die Fachleute heute allgemein als „konstruktivistisch“ bezeichnen), wonach die sexuelle Identität des „Geschlechts“ (gender) nicht nur Produkt der Interaktion zwischen der Gemeinschaft und dem Individuum, sondern sogar von der persönlichen sexuellen Identität unabhängig sei. Mit anderen Worten, die in der Gesellschaft vorgenommene Unterscheidung der Geschlechter in männlich und weiblich seien ausschließlich Produkt sozialer Faktoren, die in keinerlei Beziehung zur sexuellen Dimension der Person stünden. Jede sexuelle Einstellung, und damit auch die Homosexualität, sei so zu rechtfertigen. Die Gesellschaft müsse sich ändern, um in der Gestaltung des Gesellschaftslebens anderen Geschlechtern neben dem männlichen und dem weiblichen Platz zu machen.<ref>Verschiedene konstruktivistische Theorien vertreten heute unterschiedliche Konzeptionen, wie sich die Gesellschaft (das behaupten sie zumindest) entwickeln und sich an die verschiedenen „Geschlechter“ anpassen müsste (zum Beispiel in der Erziehung und im Gesundheitswesen, usw.). Manche sprechen von drei Geschlechtern, andere von fünf, wieder andere von sieben oder von einer Zahl, die je nach Betrachtungsweise variieren kann.</ref> 

Die „Gender-Ideologie“ hat in der individualistischen Anthropologie des radikalen Neoliberalismus einen fruchtbaren Boden gefunden.<ref>Sowohl der Marxismus als auch der Strukturalismus haben in unterschiedlichem Maß zur Gender-Ideologie beigetragen. Maßgeblich beeinflußt wurde sie von W. Reichs (1897-1957) Postulaten über die „sexuelle Revolution“ oder von Herbert Marcuses (1898-1979) Postulaten. Reich rief zur sexuellen Freizügigkeit auf und Marcuse zum „Ausprobieren“ aller sexuellen Möglichkeiten (die auf der Grundlage eines sexuellen Polymorphismus von unterschiedslos „heterosexueller“ – das heißt natürlicher sexueller – oder „homosexueller“ Ausrichtung, losgelöst von der Familie und von jedem natürlichen Finalismus der geschlechtlichen Differenzierung sowie von jedweder Hemmung durch eine verantwortliche Elternschaft, zu verstehen ist). Der radikale und extremistische Feminismus, wie ihn bekanntlich Margaret Sanger (1879-1966) und Simone de Beauvoir (1908-1986) vertraten, ist keinesfalls als eine Randerscheinung dieses historischen Prozesses der Verfestigung einer Ideologie zu betrachten. Danach wären „Heterosexualität und Monogamie nur mögliche Formen sexueller Praxis. </ref> Die Beanspruchung des gleichen Status für Ehe und faktische Lebensgemeinschaften (und dies sogar für homosexuelle) wird heute allgemein durch den Rückgriff auf Kategorien und Begriffe der Gender-Ideologie gerechtfertigt.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Familie, Famille et Droits humains (Familie und Menschenrechte), 1999, Nr. 16: Die meisten wichtigen internationalen Einrichtung begrüßen leider eine solche Einstellung, und sie wird durch die Entstellung des Familienbegriffs, dessen Grundlage ganz eindeutig die Familie ist, umgesetzt. Zu diesen Einrichtungen gehören bestimmte Organe der Organisation der Vereinten Nationen. Sie stimmten offenbar unlängst einigen dieser Theorien zu und ignorierten damit die wahre Bedeutung von Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, worin die Familie als „natürliches und grundlegendes Element der Gesellschaft“ bezeichnet wird.</ref> So gehen manche sogar so weit, dass sie jede konsensuale Verbindung „Familie“ nennen und die natürliche Neigung der menschlichen Freiheit zur gegenseitigen Hingabe und deren Wesensmerkmale verschmähen. Diese bilden aber das Fundament der Ehe als Institution und gemeinsames Gut der ganzen Menschheit. 

II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische Lebensgemeinschaften  

Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft  

9. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ehe und den faktischen Lebensgemeinschaften muss richtig verstanden werden. Denn daraus erklärt sich auch der Unterschied zwischen der in der Ehe begründeten Familie und der aus einer faktischen Lebensgemeinschaft erwachsenen Verbindung. Die Familie entspringt dem Ehebund der Eheleute. Dieser Bund der ehelichen Liebe begründet die Ehe. Die Ehe ist damit keine Einrichtung der öffentlichen Gewalt, sondern eine natürliche und ursprüngliche Institution, die ihr vorangeht. In den faktischen Lebensgemeinschaften verleiht man zwar der gegenseitigen Zuneigung Ausdruck, doch es fehlt das die Familie begründende Eheband mit seinem ursprünglichen und öffentlichen Charakter. Familie und Leben bilden eine wesentliche Einheit, die durch die Gesellschaft geschützt werden muss, geht es doch hier um den lebendigen Kern der menschlichen Genealogie (Fortpflanzung und Erziehung). 

In den offenen und demokratischen Gesellschaften von heute dürfen der Staat und die öffentliche Hand die faktischen Lebensgemeinschaften nicht institutionalisieren und ihnen nicht den gleichen Status verleihen wie Ehe und Familie. Und erst recht dürfen sie sie nicht der in der Ehe begründeten Familie angleichen. Das wäre Machtmißbrauch und würde nicht zum Gemeinwohl beitragen, weil Ehe und Familie aufgrund ihrer ursprünglichen Natur einen radikalen und absoluten Vorrang haben vor der souveränen Gewalt des Staates und diese übersteigen. Wer dies nüchtern, unvoreingenommen und nicht demagogisch betrachtet, regt an, in den verschiedenen politischen Gemeinschaften ernsthaft über den lebenswichtigen und unentbehrlichen Beitrag zum Gemeinwohl nachdenken, den die in der Ehe begründete Familie im Vergleich zu den rein affektiven Lebensgemeinschaften leistet. Unsinnig erscheint die Behauptung, die lebenswichtigen Funktionen, welche die in der Institution der dauerhaften und monogamen Ehe verankerte Familie wahrnimmt, könnten von faktischen Lebensgemeinschaften, die allein in affektiven Beziehungen begründet sind, massiv, beständig und dauerhaft übernommen werden. Als wesentlicher Faktor für die Existenz, die Beständigkeit und den sozialen Frieden muss die in der Ehe begründete Familie sorgfältig geschützt und gefördert werden, und zwar in einer weiteren Sicht, die auch der Zukunft und des gemeinsamen Interesses der Gesellschaft Rechnung trägt. 

10. Neben der Gleichheit vor dem Gesetz gilt auch das Gerechtigkeitsprinzip. Es verlangt, die gleich zu behandeln, die auch gleich sind, und die unterschiedlich, die auch unterschiedlich sind. Oder anders gesagt: Vor dem Recht gilt: Jedem das Seine. Dieses Gerechtigkeitsprinzip würde nun aber verletzt, wenn die faktischen Lebensgemeinschaften rechtlich gleich oder ähnlich behandelt würden wie die in der Ehe begründete Familie. Wenn die in der Ehe begründete Familie und die faktischen Lebensgemeinschaften nicht identisch sind, nicht die gleichen Rechte und Aufgaben in der Gesellschaft haben und ihr nicht in gleicher Weise dienen, dürfen sie auch nicht denselben oder einen gleichwertigen rechtlichen Status besitzen. 

Das Argument derer, welche die Anerkennung der faktischen Lebensgemeinschaften (ihre „Nichtdiskriminierung“) fordern, beinhaltet in Wirklichkeit eine Diskriminierung von Ehe und Familie, wird sie doch mit allen anderen Formen eheähnlichen Zusammenlebens auf eine Stufe gestellt, ohne dass der vorhandenen oder fehlenden Verpflichtung zur gegenseitigen Treue und zur Zeugung und Erziehung von Kindern Rechnung getragen wird. In einigen politischen Gemeinschaften tritt heute ein Trend zutage, wonach die Ehe diskriminiert und den faktischen Lebensgemeinschaften ein ähnlicher oder sogar derselbe institutionelle Status zugebilligt wird wie Ehe und Familie. Das ist ein ernsthaftes Zeichen der Verirrung des moralischen Bewusstseins der Gesellschaft, eines „schwachen Denkens“ über das Gemeinwohl, wenn nicht sogar eines wahren ideologischen Zwangs, den einflußreiche Pressure-groups ausüben. 

11. Wenn man von den Prinzipien spricht, muss man überdies die Unterscheidung zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse vor Augen haben. Im ersten Fall haben die Gesellschaft und die öffentliche Hand die Pflicht, es zu schützen und zu fördern. Im zweiten Fall muss sich der Staat auf die Garantie der Freiheit beschränken. Das öffentliche Interesse ergibt sich aus dem öffentlichen Recht. Alles, was sich hingegen auf die privaten Interessen bezieht, muss auch diesem Bereich überlassen bleiben. Ehe und Familie sind von öffentlichem Interesse, weil sie die Grundzelle der Gesellschaft und des Staates bilden. Als solche müssen sie anerkannt und geschützt werden. Zwei oder mehrere Personen können sich zur Bildung einer Hausgemeinschaft entschließen. Ob dies eine sexuelle Beziehung einschließt oder nicht: Diese eheähnliche Beziehung oder Hausgemeinschaft ist deshalb nicht schon von öffentlichem Interesse. Die öffentliche Hand hat eine Einmischung in eine solche Entscheidung mit rein privatem Charakter zu vermeiden. Die faktischen Lebensgemeinschaften sind die Folge privater Verhaltensweisen und müssen auch auf dieser Ebene verbleiben. Ihre öffentliche Anerkennung oder Gleichstellung mit der Ehe und die damit verbundene Erhebung von privaten Interessen auf die gleiche Stufe wie öffentliche Interessen wäre für die in der Ehe begründete Familie schädlich. In der Ehe stiften Mann und Frau einen Bund für das ganze Leben, der aufgrund seiner Natur auf das Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist. Im Unterschied zu den faktischen Lebensgemeinschaften übernimmt man bei der Eheschließung öffentlich und formell für die Gesellschaft wesentliche Pflichten und Aufgaben, die rechtlich eingefordert werden können. 

Die faktischen Lebensgemeinschaften und der Ehebund  

12. Die Aufwertung der faktischen Lebensgemeinschaften hat auch eine subjektive Dimension. Wir stehen vor konkreten Menschen mit ihrer eigenen Lebensauffassung, Absichten, mit einem Wort: mit ihrer „Geschichte“. Wir müssen die existentielle Wirklichkeit der individuellen Entscheidungsfreiheit und der Würde der Menschen berücksichtigen, die sich auch irren können. Doch im Fall der faktischen Lebensgemeinschaften betrifft die Forderung nach öffentlicher Anerkennung nicht nur die Ebene der individuellen Freiheiten. Es empfiehlt sich daher, diese Frage aus sozialethischer Sicht zu erörtern: Das menschliche Individuum ist eine Person und damit ein soziales Wesen; das Menschsein ist sowohl sozial als auch rational.<ref> Vgl. Aristoteles, Politik: Schriften zur Staatstheorie, I, 9-10 (Bk 1253a).</ref> 

Menschen können im Dialog einander begegnen und sich auf gemeinsame Werte und gemeinsame Forderungen beziehen, was das Gemeinwohl betrifft. In diesem Bereich kann nur die Wahrheit über das menschliche Wohl, das heißt eine objektive, transzendente und für alle gleiche Wahrheit der allgemeine Bezugspunkt, das Kriterium, sein. Zu dieser Wahrheit zu gelangen und darin zu bleiben, ist die Bedingung für die persönliche Freiheit und Reife, die das eigentliche Ziel jedes geordneten und fruchtbaren Gesellschaftslebens ist. Die alleinige Aufmerksamkeit für das Subjekt, für das Individuum, für seine Absichten und Entscheidungen ohne den geringsten Bezug auf seine soziale und objektive, auf das Gemeinwohl ausgerichtete Dimension, ist Folge eines willkürlichen und unannehmbaren Individualismus. Ein solcher für die objektiven Werte blinder Individualismus widerspricht der Würde der Person widerspricht und ist für die Gesellschaftsordnung schädlich. „Man muss daher Überlegungen fördern, die nicht nur Gläubigen, sondern auch allen Menschen guten Willens helfen, den Wert von Ehe und Familie zu entdecken. Im Katechismus der Katholischen Kirche lesen wir: ,Die Familie ist die Urzelle des gesellschaftlichen Lebens. Sie ist die natürliche Gemeinschaft, in der Mann und Frau zur Hingabe der Liebe und zur Weitergabe des Lebens berufen sind. Die Autorität, die Beständigkeit und das Gemeinschaftslebens innerhalb der Familie bilden die Grundlage von Freiheit, Sicherheit und Brüderlichkeit innerhalb der Gesellschaft.‘<ref>Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2207.</ref> Die Vernunft kann die Familie wiederentdecken, wenn sie auf das ins menschliche Herz eingeschriebene Sittengesetz hört. Als ,von der Liebe begründete und beseelte‘<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 18.</ref> Gemeinschaft schöpft die Familie ihre Kraft aus dem endgültigen Liebesbund, durch den Mann und Frau sich gegenseitig schenken und gemeinsam zu Gottes Mitarbeitern bei der Weitergabe des Lebens werden“.<ref>Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 1.12.1999.</ref>

Das II. Vatikanische Konzil bezeichnet die so genannte freie Liebe (amore sic dicto libero)<ref>II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 47.</ref> als Zersetzungs- und Zerstörungsfaktor der Ehe. Es fehlt ihr nämlich die eheliche Liebe als Grundelement, die auf dem persönlichen und unwiderruflichen Konsens der beiden Ehepartner beruht, durch den sie sich gegenseitig schenken und annehmen. Sie begründen so eine rechtliche Verbindung und bilden eine durch eine öffentlich-rechtliche Behörde amtlich besiegelte Einheit. Was das Konzil „freie“ Liebe nennt und der wahren ehelichen Liebe gegenüberstellt, war-und ist immer noch-der Keim, aus dem die faktischen Lebensgemeinschaften sprießen. Im Zuge der eingetretenen rapiden soziokulturellen Veränderungen hat sie auch zur Entstehung des derzeitigen Projekts geführt, den faktischen Lebensgemeinschaften einen öffentlichen Status zu verleihen. 

13. Wie jedes andere menschliche Problem so muss auch die Frage der faktischen Lebensgemeinschaften vernünftig erörtert werden, und das heißt genaugenommen im Lichte der „recta ratio“.<ref>Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 4: „(...) abgesehen von den einzelnen Denkrichtungen gibt es eine Gesamtheit von Erkenntnissen, in der man so etwas wie ein geistiges Erbe der Menschheit erkennen kann; gleichsam als befänden wir uns im Angesicht einer impliziten Philosophie, auf Grund der sich ein jeder bewusst ist, diese Prinzipien, wenngleich in undeutlicher, unreflektierter Form zu besitzen. Diese Erkenntnisse sollten, eben weil sie in irgendeiner Weise von allen geteilt werden, eine Art Bezugspunkt der verschiedenen philosophischen Schulen darstellen. Wenn es der Vernunft gelingt, die ersten und allgemeinen Prinzipien des Seins zu erfassen und zu formulieren und daraus in rechter Weise konsequente Schlussfolgerungen von logischer und deontologischer Bedeutung zu entwickeln, dann kann sie sich als eine richtige Vernunft oder, wie die antiken Denker sie nannten, als orthòs logos, recta ratio ausgeben“. </ref> Mit diesem Begriff der klassischen Ethik soll deutlich gemacht werden, dass das Verständnis der Wirklichkeit und das Urteil der Vernunft objektiv und frei sein müssen von jeder Konditionierung wie zum Beispiel ungeordnete Neigungen, Schwäche in schmerzlichen Situationen, die zu oberflächlichem Mitleid führt, oder eventuelle ideologische Vorurteile, sozialer oder kultureller Druck, Einflüsse von Pressure-groups oder politischen Parteien. Das anthropologische und theologische Fundament des christlichen Ehe- und Familienverständnisses ist zwar harmonisch in der Wahrheit verwurzelt, die sich aus dem Wort Gottes, der Tradition und dem Lehramt der Kirche ergibt.<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dei Verbum, Nr. 10.</ref> Aber das Licht des Glaubens lehrt, dass das Ehesakrament der Liebe der Brautleute nicht nachgeordnet und äußerlich gleichsam wie eine äußere „sakramentale“ Zugabe ist, sondern dass es im Gegenteil die natürliche Wirklichkeit der in Christus eingegangenen ehelichen Liebe als Zeichen und Mittel des Heils in der Ordnung des Neuen Bundes ist. Die Frage der faktischen Lebensgemeinschaften kann und muss daher mit der „recta ratio“ erörtert werden. Es handelt sich deshalb nicht vorrangig um eine Frage des christlichen Glaubens, sondern vielmehr um eine Frage der Vernunftgemäßheit. Der Trend, das „katholische Denken“ und das „laizistische Denken“ gegenüberzustellen, geht in die falsche Richtung.<ref>Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 23: „Das Verhältnis von Glaube und Philosophie trifft in der Verkündigung vom gekreuzigten und auferstandenen Christus auf die Felsenklippe, an der es Schiffbruch erleiden kann. Doch jenseits dieser Klippe kann es in das unendliche Meer der Wahrheit einmünden. Hier zeigt sich deutlich die Grenze zwischen Vernunft und Glaube, es wird aber auch der Raum klar erkennbar, in dem sich beide begegnen können“; Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 101: „Das Evangelium vom Leben ist nicht ausschließlich für die Gläubigen da: es ist für alle da. Die Frage des Lebens und seiner Verteidigung und Förderung ist nicht alleiniges Vorrecht der Christen“.</ref> 

III- Die faktischen Lebensgemeinschaften und ihre Stellung in der Gesellschaft als ganze 

Die soziale und politische Dimension der Frage der Gleichstellung  

14. Gewisse radikale kulturelle Einflüsse (wie die „Gender-Ideologie“, von der bereits oben die Rede war) schaden der Familie als Institution. „Noch beunruhigender ist aber der direkte Angriff gegen die Familie als Institution, der derzeit zugleich auf bildungspolitischer, legislativer und administrativer Ebene geführt wird. Es bestehen ganz offensichtlich Bestrebungen, die Familie den ganz anderen Formen eheähnlicher Verhältnisse anzugleichen, ohne dass man dabei grundlegende ethische und anthropologische Erwägungen berücksichtigt“.<ref>Johannes Paul II., Ansprache vor dem Forum der katholischen Verbände Italiens, 27.6.1998.</ref> Aus diesem Grund müssen wir zuerst einmal die Identität der Familie bestimmen. Diese Identität setzt die Beständigkeit der ehelichen Beziehung zwischen Mann und Frau voraus. Diese Beständigkeit findet ihren Ausdruck und ihre Bestätigung in der Aussicht auf die Zeugung und Erziehung von Kindern zum Wohle der ganzen Gesellschaft. Die Beständigkeit der Ehe und der Familie ist nicht allein auf dem guten Willen der betroffenen Personen begründet, sondern besitzt aufgrund der öffentlichen Anerkennung der Entscheidung für das Eheleben durch den Staat einen institutionellen Charakter. Die Anerkennung, Verteidigung und Förderung dieser Beständigkeit entspricht dem allgemeinen Interesse und insbesondere dem Interesse der Schwächsten, das heißt der Kinder. 

15. Eine weitere Gefahr, mit der man bei der Untersuchung der sozialen Folgen der Frage, die uns hier beschäftigt, rechnen muss, ist die Banalisierung. Manche behaupten, die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften dürfe uns nicht über Gebühr Sorgen bereiten, da ihre Zahl verhältnismäßig gering sei. In diesem Fall sollte man jedoch genau das Gegenteil annehmen. Eine solch quantitative Erörterung zieht letztlich das Interesse in Zweifel, die Frage der faktischen Lebensgemeinschaften als Frage erster Ordnung zu betrachten. Und dies um so mehr, wenn man der (gegenwärtigen und zukünftigen) ernsthaften Frage des Schutzes von Ehe und Familie durch eine angemessene Familienpolitik kaum genügend Aufmerksamkeit schenkt, obwohl sie sich reell auf das Gesellschaftsleben auswirken würde. Die undifferenzierte Verherrlichung der Entscheidungsfreiheit des einzelnen ohne jeden Bezug auf eine soziale Wertordnung folgt einer völlig individualistischen und privaten Auffassung von Ehe und Familie und verkennt ihre objektive soziale Dimension. Man darf also nicht vergessen, dass die Fortpflanzung das „genetische“ Prinzip der Gesellschaft ist und dass die Kindererziehung der ursprüngliche Ort der Weitergabe und Pflege des sozialen Netzes, der wesentliche Kern seiner strukturellen Gestaltung ist.   

Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als Diskriminierung der Ehe  

16. Wenn man den faktischen Lebensgemeinschaften die öffentliche Anerkennung zugesteht, schafft man einen asymmetrischen rechtlichen Rahmen: Während die Gesellschaft sich gegenüber den eheähnlichen Verhältnissen verpflichtet, übernehmen diese nicht die der Ehe eigentümlichen Pflichten. Die Angleichung verschlimmert diese Situation nur noch, weil damit die faktischen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe privilegiert werden, insofern sie von bestimmten Grundpflichten gegenüber der Gesellschaft befreit sind. Man akzeptiert so eine widersprüchliche Trennung, die sich in einem Vorurteil gegenüber der Familie als Institution äußert. Angesichts der jüngsten Gesetzentwürfe, mit denen die Gleichstellung der faktischen (sogar der homosexuellen) Lebensgemeinschaften mit der Familie angestrebt wird (und wir dürfen nicht vergessen, dass die Anerkennung der erste Schritt zu ihrer Gleichstellung ist), empfiehlt es sich, die Abgeordneten auf ihre Pflicht hinzuweisen, dagegen Einspruch zu erheben. Denn „die Gesetzgeber, und insbesondere die katholischen Parlamentsabgeordneten, dürfen nicht mit ihrer Stimme eine derartige Gesetzgebung fördern, die sich gegen das Gemeinwohl und die Wahrheit über den Menschen richtet und im wahrsten Sinne ungerecht wäre“<ref>Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung zur Resolution des Europäischen Parlaments, welche die faktischen Lebensgemeinschaften, einschließlich homosexueller Verbindungen, mit der Familie auf eine Ebene stellen, 17.3.2000.</ref>. Wie all ihre Merkmale zeigen, entsprechen diese Gesetzentwürfe nicht dem Naturgesetz und sind auch nicht mit der Würde eines Gesetzes vereinbar. Wie Augustinus sagt: „Non vide esse lex, quae iusta non fuerit“.<ref>Augustinus, De libero arbitrio, I, 5,11.</ref> Man muss ein letztes Fundament der Rechtsordnung annehmen.<ref> „Das Gesellschaftsleben und sein Rechtssystem setzen ein letztes Fundament voraus. Wenn es kein anderes Gesetz über dem bürgerlichen Gesetz gibt, dann müssen wir zugeben, dass jedweder Wert, sogar diejenigen, für die Menschen gekämpft und die als Meilensteine auf dem langwierigen Weg zur Freiheit gegolten haben, durch eine einfache Stimmenmehrheit aus der Welt geschafft werden können. Wer das Naturgesetz kritisiert, muss die Augen vor dieser Möglichkeit verschließen. Und wenn er Gesetze fördert, die dem Gemeinwohl und seinen Grundforderungen widersprechen, muss er sich aller Folgen seines Handelns bewusst sein, denn er droht, die Gesellschaft in eine gefährlichen Richtung zu lenken.“; Kardinal Angelo Sodano, Vortrag beim 2. vom Päpstlichen Rat für die Familie veranstalteten Treffen von europäischen Politikern und Gesetzgebern, 22.-24-Oktober 1998:</ref> Es geht nicht um den Anspruch, in der gesamten Gesellschaft ein bestimmtes „Verhaltensmodell“ durchzusetzen, sondern um die rechtliche Anerkennung des unersetzlichen Beitrags, den die in der Ehe begründete Familie zum Gemeinwohl leistet. Wo sich die Familie in einer Krise befindet, gerät auch die Gesellschaft ins Wanken. 

17. Die Familie hat das Recht, von der Gesellschaft Schutz und Hilfe zu erfahren, wie es viele der geltenden Verfassungen der ganzen Welt anerkennen.<ref> In Europa beispielsweise heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ (Art. 6); in der irischen Verfassung lesen wir: „Der Staat anerkennt die Familie als ursprüngliche und grundlegende Gruppe der Gesellschaft und als eine moralische Institution; sie ist mit unveräußerlichen und unantastbaren Rechten ausgestattet, die vor jedem positiven Gesetz kommen. Demzufolge verpflichtet sich der Staat, den Bestand und die Autorität der Familie als notwendiges Fundament der Gesellschaftsordnung und unerläßliches Element für den Wohlstand der Nation und des Staates zu schützen“ (Art. 41); in der spanischen: „Die öffentliche Hand gewährleistet den sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Schutz der Familie“ (Art. 39); in der italienischen: „Die Republik anerkennt die Rechte der Familie als natürliche, auf der Ehe gegründete Gesellschaft“ (Art. 29); in der polnischen: „Der Ehe, das heißt der Verbindung von einem Mann und einer Frau, sowie der Familie, der Vaterschaft und Mutterschaft, müssen der Schutz und die Sorge in der Republik Polen zugute kommen“ (Art.18); in der portugiesischen: „Die Familie als Grundelement der Gesellschaft hat das Recht auf Schutz durch Gesellschaft und Staat und auf die Schaffung jener Bedingungen, welche die persönliche Verwirklichung ihrer Mitglieder ermöglichen“ (Art.67). 

Ähnliches ist in den Verfassungen der übrigen Welt zu lesen: In der argentinischen heißt es: „Das Gesetz soll den vollständigen Schutz der Familie begründen“ (Art. 14); in der brasilianischen: „Die Familie als Fundament der Gesellschaft, ist Gegenstand eines besonderen Schutzes durch den Staat“ (Art. 226); in der chilenischen: „Die Familie ist die Grundzelle der Gesellschaft. (...) Es ist die Pflicht des Staates, den Schutz der Bevölkerung und der Familie zu gewährleisten“ (Art. 1); in der chinesischen: „Der Staat schützt die Ehe, die Familie, die Mutterschaft und Kindheit“ (Art. 49); in der kolumbianischen: „Der Staat anerkennt ohne jede Diskriminierung den Vorrang der unveräußerlichen Rechte der Person und schützt die Familie als Grundinstitution der Gesellschaft“ (Art. 5); in der südkoreanischen: „Die Ehe und das Familienleben sind in der Würde des einzelnen und in der Gleichheit der Geschlechter begründet; der Staat setzt alle verfügbaren Mittel ein, um dieses Ziel zu verwirklichen“ (Art. 36); in der philippinischen: „Der Staat anerkennt die philippinische Familie als Fundament der Nation. Deshalb ist die Ehe eine unverletzliche gesellschaftliche Institution; sie ist die Grundlage der Familie und muss vom Staat geschützt werden“ (Art. 15); in der mexikanischen: „(...) das Gesetz schützt die Gestaltung und Entwicklung der Familie“ (Art. 4); in der peruanischen: „Die Gemeinschaft und der Staat (...) schützen auch die Familie und fördern die Ehe; sie anerkennen sie als natürliche und fundamentale Institutionen der Gesellschaft“ (Art. 4); in der ruandischen: „Die Familie als natürliche Grundlage des ruandischen Volkes soll vom Staat geschützt werden“ (Art. 24). </ref> Es geht also um die rechtliche Anerkennung der wesentlichen Aufgabe, welche die in der Ehe begründete Familie für die Gesellschaft erfüllt. Diesem ursprünglichen Recht der Familie entspricht von seiten der Gesellschaft eine nicht nur moralische, sondern auch bürgerliche Pflicht. Das Recht der in der Ehe begründeten Familie auf Schutz und Hilfe von seiten der Gesellschaft und des Staates muss im Gesetz verankert sein; denn es geht hier um das Gemeinwohl. Thomas von Aquin lehnt die Vorstellung, das Sittengesetz und das bürgerliche Gesetz dürften sich widersprechen, ab, und die Grundlage seiner Argumentation ist einleuchtend: Sie unterscheiden sich zwar, aber sie widersprechen sich nicht; sie unterscheiden sich zwar, aber sie lösen sich nicht gegenseitig auf; zwischen ihnen gibt es weder Zweideutigkeit noch Widerspruch.<ref> Thomas von Aquin, Summa theologiae, I-II, q. 95, a. 2: „Jedes von Menschen gemachte Gesetz ist insofern rechtskräftig, als es aus dem Naturgesetz hervorgeht. Umgekehrt ist, was dem Naturgesetz widerspricht, kein Gesetz, sondern eine Verdrehung des Gesetzes“.</ref> Und wie Johannes Paul II. erklärt: „Es ist also nötig, dass diejenigen, die zur Führung der Geschicke eines Landes berufen sind, die Ehe als Institution anerkennen und bestätigen. Die Ehe besitzt in der Tat einen besonderen Rechtsstatus, der den Eheleuten Rechte und Pflichten zuteilt, sowohl in der Beziehung zueinander als auch gegenüber den Kindern. Die Rolle der Familien in der Gesellschaft, deren Fortbestand sie gewährleisten, ist daher wesentlich. Die Familie fördert die Sozialisierung der Jugendlichen und trägt zur Eindämmung verschiedener Ausdrucksformen der Gewalt bei, sowohl durch die Weitergabe von Werten als auch durch die Erfahrung der Brüderlichkeit und Solidarität, die jeden Tag darin ermöglicht wird. In der Suche nach rechtsgültigen Lösungen für die moderne Gesellschaft kann sie nicht auf die gleiche Stufe mit einfachen Lebensgemeinschaften und Partnerschaften gestellt werden, und diese dürfen nicht die Sonderrechte genießen, die ausschließlich der mit dem Schutz der ehelichen Verpflichtung und der auf die Ehe gründenden Familie verknüpft sind-Familie als Gemeinschaft des Lebens und der dauerhaften Liebe, Frucht der vollkommenen und treuen Selbsthingabe der Ehepartner, aufgeschlossen für das Leben“.<ref>Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer am Europakongreß des Päpstlichen Rates für die Familie, 23. Oktober 1998, Nr. 3.</ref> 

18. Die Politiker müssen die Ernsthaftigkeit des Problems erkennen. In unserem Tagen neigt man in den westlichen Ländern in der Politik mit einer gewissen Regelmäßigkeit dazu, den pragmatischen Aspekten und der so genannten „Politik der Gleichgewichte“ den Vorzug vor konkreten Punkten zu geben. So versucht man das Aufkommen einer Debatte über die Prinzipien zu vermeiden, die den schwierigen und heiklen Zusammenhalt der Parteien, Bündnisse oder Koalitionen gefährden und kompromittieren würde. Müssen diese Gleichgewichte aber nicht in klaren Prinzipien, dem Respekt der Grundwerte und eindeutigen Grundpostulaten begründet sein? „In diesem Zusammenhang muss gesagt werden, dass dann, wenn es keine letzte Wahrheit gibt, die das politische Handeln leitet und ihm Orientierung gibt, die Ideen und Überzeugungen leicht für Machtzwecke mißbraucht werden können. Eine Demokratie ohne Werte verwandelt sich, wie die Geschichte beweist, leicht in einen offenen oder hinterhältigen Totalitarismus“.<ref>Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus annus, Nr. 46.</ref> Die Legislative ist mit politischer Verantwortung verbunden; den Politikern kommt es daher zu, (nicht auf der Ebene der Prinzipien, sondern auch auf der Ebene ihrer Anwendung) darüber zu wachen, dass es zwischen dem Sittengesetz und dem bürgerlichen Gesetz zu keiner Diskrepanz kommt-was ernste Folgen in Gegenwart und Zukunft hätte-und dass der erzieherische und kulturelle Wert der Rechtsordnung gewahrt bleibt.<ref>Schlusserklärung des 2. Kongresses der europäischen Politiker und Gesetzgeber über die Menschenrechte und die Familie, in L’Osservatore Romano, 26.2.1999: „Als Politiker und Gesetzgeber, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 treu verbunden bleiben wollen, verpflichten wir uns, die Rechte der in der Ehe zwischen einem Mann und einer Frau begründeten Familie zu verteidigen und zu fördern. Und zwar auf allen Ebenen: auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Nur so können wir uns sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene wirklich in den Dienst des am Gemeinwohls stellen“.</ref> Die öffentlichen Interessen werden nicht durch demagogische Zugeständnisse an Presure-groups, welche die faktischen Lebensgemeinschaften zu fördern versuchen, am wirksamsten gewahrt, sondern durch die energische und systematische Förderung einer globalen Familienpolitik, welche die in der Ehe begründete Familie zum Mittelpunkt und Motor der Sozialpolitik macht und die breite Palette der Familienrechte abdeckt.<ref>Erklärung des 3. Kongresses der Politiker und Gesetzgeber von Amerika, Buenos Aires, 3.-5. August 1999: „Die Familie ist der zentrale Kern der Gesellschaft. Sie spielt offenkundig eine wichtige Rolle in der Wirtschaft, die nicht zu vernachlässigen ist, ist die Familie doch das größte Humankapital. Sie erfüllt aber auch andere Aufgaben. Sie ist vor allem eine natürliche Lebensgemeinschaft, eine Gemeinschaft, die in der Ehe begründet ist und deshalb einen viel größeren Zusammenhalt bietet als jede andere soziale Gemeinschaft“.</ref> Der Heilige Stuhl hat sich dieser Frage in seiner Charta der Familienrechte<ref>Vgl. Charta der Familienrechte, Präambel.</ref> gewidmet. Er wandte sich darin gegen ein Verständnis, wonach sich das Eingreifen des Staates auf die öffentliche Fürsorge beschränkt.  

Anthropologische Grundlagen des Unterschieds zwischen Ehe und „faktischen Lebensgemeinschaften“  

19. Die Ehe hat also ganz fest umschriebene anthropologische Grundlagen und Voraussetzungen, die sie von jeder anderen Verbindung unterscheiden und die-den Bereich des konkreten Handelns, des „Faktischen“, übersteigen und-im Personsein von Mann und Frau verankert sind. 

Zu diesen Voraussetzungen gehören: die Gleichheit von Mann und Frau, denn „beide sind in gleicher Weise Personen“<ref> Johannes Paul II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 6.</ref> (wenn auch in unterschiedlicher Form); der komplementäre Charakter der beiden Geschlechter<ref>Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2333; Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 8.</ref>, der für die natürliche Anziehung verantwortlich ist und zur Zeugung von Kindern bewegt; die Möglichkeit der Liebe zum anderen, weil er ein anderes und komplementäres Geschlecht ist, so dass „diese Liebe durch den eigentlichen Vollzug der Ehe in besonderer Weise ausgedrückt und verwirklicht wird“<ref> II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 49.</ref>; die Möglichkeit-welche die Freiheit besitzt-eine feste und endgültige Beziehung einzugehen, das heißt eine Beziehung, die rechtlich geschuldet ist<ref>Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2332; Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.1999.</ref>; und schließlich die soziale Dimension des Ehe- und Familienlebens, dem ersten Milieu für die Erziehung und Öffnung für die Gesellschaft durch die Verwandtschaftsbeziehungen (die zur Gestaltung der Identität der menschlichen Person beitragen).<ref> Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 7-8.</ref> 

20. Wenn man die Möglichkeit einer spezifischen Liebe zwischen Mann und Frau annimmt, dann geht man offensichtlich auch davon aus, dass diese Liebe (aufgrund ihrer Natur) zu einer bestimmten Intimität und Ausschließlichkeit, zur Zeugung von Nachkommen und zum Entwurf eines gemeinsamen Lebensprojekts tendiert. Wenn man dies will und wenn man es so will, dass man den anderen in die Lage versetzt, es einzufordern, dann kann man wirklich von gegenseitigem Schenken und Annehmen von Mann und Frau sprechen, das die eheliche Gemeinschaft begründet. Denn die eheliche Gemeinschaft ist gegenseitiges Schenken und Annehmen zweier menschlicher Personen: „Die eheliche Liebe (,amor coniugalis’) ist nicht nur vor allem ein Gefühl, sie ist dagegen wesentlich eine Verpflichtung gegenüber der anderen Person; eine Verpflichtung, die man durch einen bestimmten Willensakt übernimmt. Genau dies qualifiziert eine solche ,amor’, indem er sie zur ,amor coniugalis’ macht. Wenn die Verpflichtung durch den Ehekonsens erst einmal gegeben und angenommen worden ist, wird die Liebe ,eheliche Liebe’ und verliert diese Eigenschaft nicht mehr“.<ref>Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.1999, Nr. 3.</ref> 

21. Es handelt sich also um ein festes gemeinsames Vorhaben, das aus dem freien und vollkommenen Geschenk der fruchtbaren ehelichen Liebe entspringt als etwas, was rechtlich geschuldet ist. Die rechtliche Dimension wohnt der Ehe inne, handelt es sich doch um eine ursprüngliche gesellschaftliche Institution (die der Anfang der Gesellschaft ist). „Sie sind frei, die Ehe zu schließen, nachdem sie sich gegenseitig frei gewählt haben. In einem Augenblick aber, wo sie diesen Akt setzen, begründen sie einen neuen personalen Stand, in dem die Liebe etwas Geschuldetes wird auch mit rechtlicher Relevanz“.<ref>Ebd. Nr. 4.</ref> Es mag zwar auch andere Weisen geben, die Sexualität zu leben-sogar im Gegensatz zu den natürlichen Neigungen-, andere Formen des Zusammenlebens, andersgeartete Verbindungen-ob sie nun auf der geschlechtlichen Differenzierung basieren oder nicht-, andere Mittel, Kinder in die Welt zu setzen. Doch die in der Ehe begründete Familie besitzt das entscheidende Merkmal. Als einzige Institution besitzt sie alle obengenannten Elemente von Anfang an gleichzeitig. 

22. Es empfiehlt sich daher, bestimmte wichtige und unersetzliche anthropologische Prinzipien hinsichtlich der Beziehung zwischen Mann und Frau hervorzuheben. Sie sind nicht nur für das Zusammenleben grundlegend, sondern auch und vor allem für die Verteidigung der Würde aller Menschen. Der zentrale Kern und das wesentliche Element dieser Prinzipien ist die eheliche Liebe zwischen zwei Menschen, die aufgrund ihrer Würde als Personen gleich sind, sich aber in ihrer Geschlechtlichkeit unterscheiden und ergänzen. Hier steht das Wesen der Ehe als natürliche und menschliche Wirklichkeit auf dem Spiel, und das Wohl der ganzen Gesellschaft ist davon betroffen. „Wie alle wissen, werden heute nicht nur die Eigenschaften und Zielsetzungen der Ehe in Frage gestellt, sondern sogar Wert und Nutzen dieser Institution. Auch wenn man ungebührliche Verallgemeinerungen ausschließt, so ist es doch unmöglich in dieser Hinsicht, das wachsende Phänomen der so genannten ,freien Verbindungen’ (vgl. Familiaris consortio, 81) und die anhaltenden Kampagnen zu einer Meinungsbildung mit dem Ziel, auch den Verbindungen gleichgeschlechtlicher Personen die Würde einer Ehe zuzuerkennen, nicht zu beachten“.<ref>Ebd.</ref> 

Es geht hier um ein Grundprinzip: Um echte und freie eheliche Liebe zu sein, muss die Liebe durch den frei vollzogenen Akt des Ehekonsenses in eine rechtlich einzufordernden Liebe verwandelt werden. „Im Licht dieser Grundsätze“, schließt der Papst, „kann der wesentliche Unterschied zwischen einer faktischen Lebensgemeinschaft-die (angeblich) auch auf Liebe beruht-und der Ehe, in der die Liebe in eine nicht nur moralische, sondern auch streng rechtliche Verpflichtung umgesetzt wird, festgestellt und verstanden werden“.<ref>Ebd.</ref> 

Die Ehe-welche die Familie begründet-ist in der Tat nicht nur eine „Art und Weise, als Paar die Sexualität zu leben“: Wenn sie nur dies wäre, wäre sie nur eine Modalität von vielen anderen möglichen.<ref>„Die Ehe stellt den rechtlichen Rahmen dar, welcher die Beständigkeit der Familie fördert. Sie ermöglicht die Verjüngung der Generationen. Sie ist kein bloßer Vertrag oder Privatangelegenheit, sondern stellt eine der Grundstrukturen der Gesellschaft dar.“ Erklärung des ständigen Rats der Französischen Bischofskonferenz zum Gesetzentwurf über den „bürgerlichen Solidaritätspakt“, 17.9.1998.</ref> Sie ist auch nicht bloß Ausdruck einer gefühlsmäßigen Liebe zwischen zwei Menschen: dieses Merkmal gilt für die Liebe ganz allgemein, wenn sie im Rahmen einer Freundschaft steht. Die Ehe ist noch mehr: Sie ist die Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann als solche in der Ganzheit ihres Mann- und Frauseins. Wenn diese Verbindung nur durch den freien Willensakt der Kontrahenten zustande kommt, dann ist sein spezifischer Inhalt von der Struktur des Menschseins, vom Mann- und Frausein, bestimmt, nämlich von der gegenseitigen Hingabe und von der Weitergabe des Lebens. Diese Selbsthingabe in seiner ganzen, komplementären Dimension des Mann- und Frauseins mit dem Willen, sich gegenseitig rechtlich zu schulden, nennt sich Ehe, und die Kontrahenten werden zu Eheleuten: „Die Ehegemeinschaft wurzelt in der natürlichen Ergänzung von Mann und Frau und lebt aus dem persönlichen Willen der Gatten, ihr ganzes Leben zu teilen, das, was sie haben, und das, was sie sind. Deshalb ist eine solche Gemeinschaft die Frucht und das Zeichen eines tief menschlichen Anspruchs“.<ref> Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 19.</ref> 

Verschlimmerung der Lage durch die Gleichstellung von Ehe und homosexueller Verhältnisse  

23. Die Wahrheit über die eheliche Liebe ermöglicht es, die ernsten sozialen Folgen einer Institutionalisierung homosexueller Beziehungen besser zu verstehen: „Angesichts der obengenannten Prinzipien wird auch klar, wie unangemessen es ist, den Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine ,eheliche’ Realität zuzuschreiben. Dem steht in erster Linie die objektive Unmöglichkeit entgegen, eine solche Verbindung durch die Weitergabe des Lebens Frucht bringen zu lassen-gemäß dem von Gott in die Struktur des Menschen eingeschriebenen Plan. Ein Hindernis sind die mangelnden Voraussetzungen für jene interpersonale Komplementarität, die der Schöpfer für Mann und Frau gewollt hat und zwar sowohl auf physisch-biologischer als auch auf besonders psychologischer Ebene“.<ref>Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.1999, Nr. 5.</ref> Die Ehe darf nicht mit einer homosexuellen Beziehung auf eine Ebene gestellt werden; das widerspräche dem gesunden Menschenverstand.<ref>„Die Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts und die Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau sind nicht gleichwertig. Nur letztere sind als Paar zu bezeichnen, weil der Begriff die geschlechtliche Differenzierung, die eheliche Dimension, die Fähigkeit zur Vaterschaft und Mutterschaft voraussetzt. Die Homosexualität kann offensichtlich nicht dieses symbolische Ganze darstellen.“ Erklärung des ständigen Rats der Französischen Bischofskonferenz zum Gesetzentwurf zum „bürgerlichen Solidaritätspakt“, 17.9.1998.</ref> Die moralischen und rechtlichen Folgen des Anspruchs, homosexuelle Paare als faktische Lebensgemeinschaften zu betrachten, sind besonders verheerend.<ref>Zur ernsten inneren moralischen Ungeordnetheit der homosexuellen Handlungen im Widerspruch zum Naturgesetz vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2357-2359; Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Persona humana, 29.12.1975; Päpstlicher Rat für die Familie, Menschliche Sexualität, Wahrheit und Bedeutung, 8.12.1995, Nr. 104.</ref> „Die faktische Lebensgemeinschaft von Homosexuellen ist einerseits eine bedauernswerte Entstellung dessen, was eine Liebes- und Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau in der gegenseitigen, für das Leben offenen Hingabe, sein sollte“.<ref>Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer der 14. Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Familie; vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Angelus am 19.6.1994.</ref> Noch schlimmer aber ist der Anspruch, diese Gemeinschaften der „Zivilehe“ gleichzustellen, wie ihn einige neuere Initiativen erheben.<ref>Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung zur Resolution des Europäischen Parlaments über die Gleichstellung der „faktischen Lebensgemeinschaften, einschließlich der homosexuellen, mit der Familie, 17.3.2000.</ref> Obendrein streben diese Initiativen die gesetzliche Erlaubnis für homosexuelle Paare an, Kinder zu adoptieren, und schaffen somit einen ernsthaften Risikofaktor.<ref>Erklärung des Vorsitzenden der Französischen Bischofskonferenz nach der Verabschiedung des „bürgerlichen Solidaritätspakts“, 13.10.1999: „Wir dürfen nicht verkennen, dass eine solche Gesetzgebung den ersten Schritt beispielsweise zur Adoption von Kindern durch Menschen darstellt, die in einer homosexuellen Beziehung leben. Wir fürchten um die Zukunft und bedauern, was in der Vergangenheit geschehen ist“.</ref> „Die Verbindung zwischen zwei Männern oder zwei Frauen kann keine wahre Familie darstellen, und noch weniger kann man einem solchen Bund das Recht zugestehen, elternlose Kinder zu adoptieren“.<ref>Johannes Paul II., Ansprache beim Angelus, 20.02.1994.</ref> An die soziale Transzendenz der Wahrheit über die eheliche Liebe erinnern und demzufolge betonen, dass die Anerkennung oder-schlimmer noch-die Gleichstellung homosexueller Beziehungen mit der Ehe ein schwerer Fehler wäre, ist keine Diskriminierung dieser Menschen. Das Gemeinwohl der Gesellschaft verlangt, dass die eheliche Gemeinschaft als Fundament der Familie gesetzlich anerkannt, gefördert und geschützt wird.<ref>Vgl. Erklärung der ständigen Kommission der Spanischen Bischofskonferenz zur Resolution des Europäischen Parlaments über die Gleichheit der Rechte von homosexuellen Männern und Frauen, 24.6.1994.</ref> 

IV- Die Gerechtigkeit und die Familie als Gut der Gesellschaft

Die Familie als rechtlich zu schützendes Gut der Gesellschaft  

24. Ehe und Familie sind ein Gut der Gesellschaft erster Ordnung: „Die Familie bringt immer eine neue Dimension des Wohls für die Menschen zum Ausdruck und bringt deshalb eine neue Verantwortung mit sich. Es handelt sich um die Verantwortung für jenes einzigartige gemeinsame Gut, in das das Wohl des Menschen eingeschlossen ist: jedes Mitgliedes der Familiengemeinschaft; ein sicherlich ,schwieriges’ (bonum arduum), aber faszinierendes Gut“.<ref>Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 11.</ref> Zwar entwickeln alle Ehepaare und Familien nicht das gesamte persönliche und sozial mögliche Gut. <ref>Vgl. ebd., Nr. 14.</ref> Aber dann soll die Gesellschaft eingreifen und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, um zur Entwicklung der ihnen eigentümlichen Werte beizutragen. Denn „es muss jede Anstrengung unternommen werden, damit sie als anfängliche Gesellschaft und in gewissem Sinn als ,souverän’ anerkannt wird! Ihre ,Souveränität’ ist für das Wohl der Gesellschaft unerläßlich“.<ref> Ebd., Nr. 17.</ref>

Zu fördernde soziale objektive Werte  

25. So gesehen sind Ehe und Familie für die Gesellschaft ein Gut, weil sie ein für die Ehegatten selbst kostbares Gut schützen. Denn „die Familie, eine natürliche Gemeinschaft, besteht vor dem Staat und jeder anderen Gemeinschaft und besitzt aus sich heraus Rechte, die unveräußerlich sind“.<ref>Charta der Familienrechte, Präambel D.</ref> Einerseits impliziert die soziale Dimension des Ehegatte-Seins ein Prinzip rechtlicher Sicherheit: Da das Ehemann- oder Ehefrau-Werden im Sein-und nicht nur im Handeln-begründet ist, muss die Würde dieses neuen Zeichens der persönlichen Identität öffentlich anerkannt und das Gut, das sie für die Gesellschaft darstellt, in seinem richtigen Wert geschätzt werden.<ref>Vgl. ebd., Präambel D und Art. 6.</ref> Es tritt klar zutage, dass die richtige Gesellschaftsordnung dann gefördert wird, wenn Ehe und Familie als das erscheinen, was sie tatsächlich sind, nämlich als feste Wirklichkeit.<ref>Vgl. ebd., Präambel B und I.</ref> Außerdem bringen die Ganzheitlichkeit der gegenseitigen Hingabe von Mann und Frau, die Vaterschaft und Mutterschaft potentiell einschließt, und die daraus entstehende-ebenfalls ausschließliche und dauerhafte-Verbindung zwischen Eltern und Kindern ein unbedingtes Vertrauen zum Ausdruck, das für alle Kraft und Bereicherung ist.<ref>Vgl. ebd., Präambel C und G.</ref> 

26. Die Würde der menschlichen Person verlangt, das diese aus in der Ehe verbundenen Eltern, aus einer intimen, ganzheitlichen, gegenseitigen und dauerhaften-rechtlich verpflichtenden-Verbindung geboren wird, die sich aus dem Ehegatten-Sein ableitet. Sie ist demzufolge ein Gut für die Kinder. Nur durch diesen Ursprung kann die Identität des Kindes wirklich gewahrt werden, und zwar nicht nur in genetischer und biologischer, sondern auch in biographischer und historischer Hinsicht.<ref>Vgl. Johannes Paul II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 9-11.</ref> Außerdem ist die Ehe das angemessenste menschliche und vermenschlichende Umfeld für die Annahme des Kindes: das geeignetste Milieu, wo affektive Geborgenheit, Einheit und Fortschritt im sozialen und pädagogischen Integrationsprozess am besten gewährleistet sind. „Die Verbindung zwischen Mutter und Kind und die unersetzliche Rolle des Vaters erfordern die Aufnahme des Kindes in einer Familie, die ihm soweit als möglich die Anwesenheit beider Elternteile garantiert. Der besondere Beitrag, den sie der Familie leisten und damit der Gesellschaft, ist der höchsten Anerkennung würdig“.<ref>Johannes Paul II.,Ansprache beim Angelus, 26.12.1999, Nr. 2.</ref> Schließlich erspart die ununterbrochene Kontinuität zwischen Ehe, Mutterschaft/Vaterschaft und Verwandtschaft (Kindschaft, Geschwisterlichkeit, usw.) der Gesellschaft viele und auch ernste Probleme, die dann aufkommen, wenn sich diese verschiedenen, miteinander verketteten Elemente trennen und jedes unabhängig von den anderen handelt.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 21; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 13-15.</ref> 

27. Auch für die anderen Familienangehörigen ist die eheliche Gemeinschaft als soziale Wirklichkeit ein Gut. Denn in der durch das Eheband begründeten Familie werden nicht nur die neuen Generationen aufgenommen und lernen an den gemeinsamen Pflichten teilzuhaben, sondern auch die älteren Generationen (Großeltern) haben die Möglichkeit, zur gemeinsamen Bereicherung beizutragen: Sie geben ihre Erfahrungen weiter; sie spüren noch einmal, dass ihr Dienst gebraucht wird; sie fühlen sich in ihrer vollen Würde als Personen bestätigt, da sie um ihrer selbst willen geschätzt und geliebt werden, wenn sie sich am oft fruchtbaren Dialog zwischen den Generationen beteiligen. Denn „die Familie ist der Ort, wo verschiedene Generationen zusammenkommen und einander helfen, an menschlicher Weisheit zuzunehmen und die Rechte des einzelnen mit den anderen Forderungen des sozialen Lebens zu verbinden“<ref>Charta der Familienrechte, Präambel F; vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 21.</ref>. Gleichzeitig können die alten Menschen mit Zuversicht und Gewißheit in die Zukunft blicken, wohl wissend, dass ihnen die zur Seite stehen werden, für die sie über lange Jahre hinweg gesorgt haben. Wenn die Familie also in diesem Sinne ihre Aufgabe wirklich erfüllt, dann wird den alten Menschen eine so große Aufmerksamkeit entgegengebracht, wie es in ihrem Umfeld fremden Einrichtungen, auch wenn diese mit hervorragend und mit der technisch fortschrittlichsten Ausstattung versehen sind-zumindest in gewisser Hinsicht-nicht möglich wäre.<ref>Vgl.Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 91 und 94.</ref> 

28. So können wir auch die anderen positiven Aspekte für die ganze Gesellschaft bedenken, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft als Fundament der Ehe und Ursprung der Familie ergeben. Um nur einige Beispiele zu nennen: das Prinzip der Identifikation des Bürgers; das Prinzip der Einheit der Verwandtschaft-als Grundlage der Beziehungen des Lebens in der Gesellschaft-und ihrer Beständigkeit; das Prinzip der Weitergabe der kulturellen Güter und Werte; das Subsidiaritätsprinzip: das Verschwinden der Familie würde den Staat in der Tat zwingen, Funktionen wahrzunehmen, die von Natur aus eigentlich der Familie zukommen; das Prinzip der Wirtschaftlichkeit – auch in Fragen des Vorgehens: Zerbricht nämlich die Familie, muss der Staat häufiger und verstärkter eingreifen, um die Probleme direkt zu lösen, die eigentlich in der Privatsphäre verbleiben und dort gelöst werden sollten-das würde sowohl auf finanzieller wie psychologischer Ebene höhere Kosten auslösen. Es empfiehlt sich außerdem, daran zu erinnern, dass „die Familie, die viel mehr ist als eine bloße juridische, soziale und ökonomische Einheit, eine Gemeinschaft der Liebe und der Solidarität bildet, die in einzigartiger Weise geeignet ist, kulturelle, ethische, soziale, geistige und religiöse Werte zu lehren und zu übermitteln, wie sie wesentlich sind für die Entwicklung und das Wohlergehen ihrer eigenen Mitglieder und der ganzen Gesellschaft“<ref>Charta der Familienrechte, Präambel E.</ref>. Die Zerstückelung der Familie führt keineswegs zu einer größeren Freiheit des einzelnen, sondern macht sie verwundbarer und ohnmächtig gegenüber der Macht des Staates, der seinerseits eine immer komplexere Rechtsprechung nötig hat, die nur Geld kostet.

Die Pflicht von Gesellschaft und Staat, die in der Ehe begründete Familie zu schützen und zu fördern  

29. Kurzum, die menschliche, soziale und materielle Förderung der in der Ehe begründeten Familie und der rechtliche Schutz der Elemente, aus denen sie in ihrem Einheitscharakter zusammengesetzt ist, ist nicht nur für jeden einzelnen Familienangehörigen unersetzlich, sondern auch für das allgemeine gute Gelingen zwischenmenschlicher Beziehungen, das Machtgleichgewicht, die Garantie der Freiheiten, die pädagogischen Interessen, die Identität des Bürgers und die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Einrichtungen: „Darum ist die Rolle der Familie beim Aufbau der Kultur des Lebens entscheidend und unersetzlich“.<ref> Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 92.</ref> Wenn die Krise der Familie – und das darf man nicht vergessen – unter gewissen Umständen und Aspekten eine der Ursachen für den steigenden Interventionismus des Staates in ihren Bereichen war, so ist genauso richtig, dass die Initiativen der Gesetzgeber bei verschiedenen anderen Anlässen und unter anderen Aspekten wiederholt Schwierigkeiten und manchmal sogar das Scheitern einer Vielzahl von Ehen und Familien gefördert oder herbeigeführt haben. „Die Erfahrung verschiedener Kulturen im Laufe der Geschichte hat gezeigt, dass die Gesellschaft die Institution der Familie anerkennen und verteidigen muss; dass die Gesellschaft und insbesondere der Staat und internationale Organisationen die Familie durch politische, ökonomische, soziale und juristische Maßnahmen schützen müssen, die dahin zielen, die Einheit und Festigkeit der Familie zu stärken, damit sie ihre besondere Funktion erfüllen kann“.<ref>Charta der Familienrechte, Präambel H-I.</ref> 

Es ist heute-für die Familie und die Gesellschaft-notwendiger denn je, den Problemen größte Aufmerksamkeit zu schenken, mit denen die Ehe und die Familie derzeit fertig werden müssen-und zwar unter absoluter Wahrung ihrer Freiheit. Dazu bedarf es einer Gesetzgebung, welche die Wesenselemente von Ehe und Familie schützt, ohne deren Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies gilt insbesondere für die Berufstätigkeit der Frau, wenn sie mit deren Status als Ehefrau und Mutter unvereinbar ist<ref>Vgl.Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 23-24.</ref>, die Kultur des „Erfolgs“, wenn sich demzufolge berufliche Verpflichtungen und Familienleben nicht vereinbaren lassen<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 25.</ref>, die Entscheidung, Kinder anzunehmen, welche die Eheleute nach ihrem Gewissen treffen müssen<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 28-35; Charta der Familienrechte, Art. 3.</ref>, der Schutz der unauflöslichen Einheit, welche die verheirateten Eheleute zu Recht anstreben<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 20; Charta der Familienrechte, Art. 6.</ref>, die Religionsfreiheit und die Würde und Gleichheit der Rechte<ref>Charta der Familienrechte, Art. 2b und c; Art. 7.</ref>, die Prinzipien und Entscheidungen bezüglich der gewünschten Kindererziehung<ref> Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 36-41; Charta der Familienrechte, Art. 5; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 16.</ref>, die steuerliche Behandlung und die anderen Vermögensbestimmungen (Nachlass, Wohnraum, usw.), der Umgang mit der berechtigten Autonomie der Familie und schließlich die Achtung und Unterstützung ihrer Initiativen in der Politik, insbesondere in den Bereichen, die mit dem Umfeld der Familie zu tun haben<ref>Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 42-48; Charta der Familienrechte, Art. 8-12.</ref>. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auf gesellschaftlicher Ebene zwischen Phänomenen unterschiedlicher Natur, zwischen ihren rechtlichen Aspekten und ihrem Beitrag zum Gemeinwohl zu unterscheiden und sie dementsprechend zu behandeln. „Der Wert der Ehe als Institution soll von den staatlichen Autoritäten hochgehalten werden; die Situation nichtverheirateter Paare darf nicht mit einer gültig geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden“.<ref>Charta der Familienrechte, Art. 1c.</ref> 

V – Christliche Ehe und faktische Lebensgemeinschaft  

Christliche Ehe und gesellschaftlicher Pluralismus  

30. Die Kirche besteht seit einigen Jahren immer wieder auf dem Vertrauen, das der menschlichen Person, ihrer Freiheit und ihren Werten gebührt, sowie auf der Hoffnung auf das Heilswirken Gottes in der Welt, das hilft alle Schwachheit zu überwinden. Gleichzeitig äußert sie ihre tiefe Sorge über die zahlreichen Angriffe auf die menschliche Person und ihre Würde und verwahrt sich gegen gewisse ideologische Voraussetzungen der so genannten „postmodernen“ Kultur. Denn sie verdunkeln die Werte, die sich aus der Wahrheit über das Menschsein ergeben, und erschweren es, nach ihnen zu leben. „Es handelt sich nicht mehr um begrenzte und gelegentliche Einwände, sondern um eine globale und systematische Infragestellung der sittlichen Lehrüberlieferung aufgrund bestimmter anthropologischer und ethischer Auffassungen. Diese haben ihre Wurzel in dem mehr oder weniger verborgenen Einfluss von Denkströmungen, die schließlich die menschliche Freiheit der Verwurzelung in dem ihr wesentlichen und für sie bestimmenden Bezug zur Wahrheit beraubt“.<ref>Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 4.</ref>   Wenn die Freiheit von der Wahrheit getrennt wird, „schwindet jeder Bezug zu gemeinsamen Werten und zu einer für alle geltenden absoluten Wahrheit: das gesellschaftliche Leben läuft Gefahr, in einen vollkommenen Relativismus abzudriften. Dann lässt sich alles vereinbaren, über alles verhandeln: auch über das erste Grundrecht, das Recht auf Leben“.<ref>Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 20; vgl. ebd. Nr. 19.</ref> Diese Warnung gilt gewiß auch für die Ehe und die Familie, der einzigen und vollkommen menschlichen Quelle und Ursache der Verwirklichung dieses Urrechts. Dies ist dann der Fall, wenn man „eine Zersetzung von Begriff und Erfahrung der Freiheit“ zuläßt, „die nicht als die Fähigkeit aufgefaßt wird, den Plan Gottes für Ehe und Familie zu verwirklichen, sondern vielmehr als autonome Kraft der Selbstbehauptung-für das eigene, egoistisch verstandene Wohlergehen und nicht selten gegen die Mitmenschen“ <ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 6; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 13.</ref>. 

31. Die christliche Gemeinschaft hat von diesem Prinzip ausgehend die christliche Ehe als konkretes Zeichen der Verbindung Christi mit seiner Kirche gelebt. Jesus Christus hat die Ehe zu einem Heilsereignis in der neuen Ordnung erhoben, die mit der Heilsökonomie verbunden ist. Anders gesagt: Die Ehe ist ein Sakrament des Neuen Bundes.<ref> Vgl. Konzil von Trient, Sessio VII und XXIV.</ref> Es handelt sich hier um einen wesentlichen Punkt für das Verständnis von Inhalt und Tragweite des Ehebundes zwischen zwei Getauften. Das Lehramt der Kirche hat seinerseits erklärt, dass „das Sakrament der Ehe vor den anderen diese Besonderheit hat: Es umfaßt als Sakrament eine Wirklichkeit, die bereits in der Schöpfungsordnung vorliegt; es ist derselbe Ehebund, den der Schöpfer ,am Anfang’ begründet hat“<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 68.</ref>. 

In einer in weiten Teilen säkularisierten Gesellschaft, die sich zunehmend von den Werten der Wahrheit über die menschliche Person entfernt, ist es heute notwendig, auf dem Inhalt dieses Ehebundes, „durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist“<ref>Codex des kanonischen Rechtes, can. 1055 § 1; Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 1601.</ref>, so wie Gott ihn „von Anfang an“<ref> II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 48.</ref> in der natürlichen Ordnung der Schöpfung gewollt hat, zu beharren. Dies macht eine nüchterne Reflexion erforderlich: nicht nur von den praktizierenden Gläubigen, sondern auch von denen, die ihre religiöse Praxis aufgegeben haben, von Ungläubigen und Gläubigen anderer Anschauungen, das heißt von allen Menschen, Männern und Frauen, als Glieder einer zivilen Gemeinschaft und für das Gemeinwohl Verantwortliche. In Erinnerung gerufen werden muss die Natur der in der Ehe begründeten Familie, deren Charakter nicht nur historisch und konjunkturell, sondern ontologisch, das heißt unabhängig ist von allen epochalen, lokalen und kulturellen Wandlungen. Das gleiche gilt für den sich daraus ergebenden Rechtscharakter.

Der Prozess der Säkularisierung der Familie im Westen  

32. Zumindest in den westlichen Ländern mit katholischer Tradition richtete sich der Prozess der Säkularisierung der Ehe als Institution zunächst in erster Linie und fast ausschließlich auf die Hochzeitsfeier, das heißt auf die Modalitäten der Feier der Ehe. Trotz allem bestanden die Grundprinzipien der Ehe wie der kostbare Wert der Unauflöslichkeit der Ehe, insbesondere der absoluten Unauflöslichkeit der sakramentalen, zwischen zwei Getauften geschlossenen und vollzogenen Ehe, sowohl im Volksbewusstsein als auch im säkularisierten Rechtssystem fort.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.2000.</ref> Der allgemeine Einbruch der „Scheidungsmentalität“, wie das II. Vatikanische Konzil es nennt, in die verschiedenen Rechtssysteme führte im Laufe der Jahrhunderte zu einer allmählichen Verdunkelung des Wertes dieser großen Errungenschaft im Bewusstsein der Gesellschaft. Die Urkirche versuchte nicht, das römische Eheverständnis zu heiligen oder zu christianisieren, sondern begnügte sich damit, dieser Institution nach dem Willen Jesu Christi ihre ursprüngliche Bedeutung in der Schöpfungsordnung wiederzugeben. Ohne Zweifel hat bereits die Urkirche klar erkannt, dass der Schöpfer den natürlichen Charakter der Ehe von Anfang an als Zeichen der Liebe Gottes zu seinem Volk und, nachdem die Fülle der Zeit gekommen war, als Zeichen der Liebe Christi zu seiner Kirche gewollt hat. Denn das erste, was sie im Sinne des Evangeliums und der ausdrücklichen Lehre Christi, ihres Herrn, tat, war die Wiederherstellung der Prinzipien der Ehe. Sie war sich bewusst, dass Gott selbst der „Urheber der Ehe“ ist, „die mit verschiedenen Gütern und Zielen ausgestattet ist“.<ref> II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 48.</ref>

Andererseits erkannte sie die Tatsache, dass diese natürliche Institution „von größter Bedeutung“ ist „für den Fortbestand der Menschheit, für den persönlichen Fortschritt der einzelnen Familienmitglieder und ihr ewiges Heil; für die Würde, die Festigkeit, den Frieden und das Wohlergehen der Familie selbst und der ganzen menschlichen Gesellschaft“.<ref>Ebd.</ref> Wer nach den (von der Kirche oder vom Staat festgelegten) festgelegten Modalitäten heiratet, kann und will wirklich eine Ehe schließen. Die Neigung zur ehelichen Verbindung ist der menschlichen Person wesenseigen, und aus dieser Entscheidung leiten sich die rechtliche Seite des Ehevertrags und die Entstehung des wahren Ehebands ab.

Die Ehe als Institution der ehelichen Liebe und andere Formen der Lebensgemeinschaft   

33. Das Kirchenrecht<ref>Vgl. Codex des kanonischen Rechtes (1983) und Codex des kanonischen Rechts der Orientalischen Kirche (1990).</ref> befasst sich auch mit der natürlichen Wirklichkeit der Ehe. Das kanonische Recht beschreibt im wesentlichen den Status der Ehe zwischen zwei Getauften sowohl in fieri-im Augenblick der Eheschließung-als auch als bleibender Stand, in dem sich die Ehe- und Familienbeziehungen vollziehen. In dieser Hinsicht ist die kirchliche Jurisdiktion in Ehefragen entscheidend und stellt einen echten Schutz der Werte der Familie dar. Aber die Grundprinzipien des Ehestands hinsichtlich der ehelichen Liebe und seiner sakramentalen Natur werden nicht immer voll verstanden und geachtet. 

34. Was den ersten Punkt betrifft, so sagt man oft, die Liebe sei das Fundament der Ehe, und diese sei eine Lebens- und Liebesgemeinschaft. Man macht aber nicht immer hinreichend geltend, dass sie die Bedingung für die Ehe als Institution ist und vernachlässigt so die rechtliche Dimension des Konsenses. Die Ehe ist eine Institution. Verkennt man dies, kommt es oft zu einer großen Verwirrung, was die Frage der christlichen Ehe und der faktischen Lebensgemeinschaften betrifft: Die durch eine faktische Lebensgemeinschaft gebundenen Partner können zwar behaupten, ihre Beziehung sei in der „Liebe“ begründet (doch es handelt sich dann um eine Liebe, die das II. Vatikanische Konzil als sic dicto libero bezeichnet) und sie bildeten eine Lebens- und Liebesgemeinschaft (doch diese Gemeinschaft unterscheidet sich wesentlich von der communitas vitae et amoris coniugalis, die sich Ehe nennt<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 49.</ref>). 

35. Was die Grundprinzipien hinsichtlich der sakramentalen Natur der Ehe angeht, so ist die Frage komplexer. Die Hirten der Kirche müssen in der Tat dem ungeheuren Reichtum der Gnade Rechnung tragen, der aus der sakramentalen Natur der christlichen Ehe hervorgeht, sowie dem Einfluss, den sie auf die in der Ehe begründeten Beziehungen in der Familie ausübt. Gott wollte, dass der ursprüngliche Ehebund, die Ehe der Schöpfung, ein permanentes Zeichen der Verbindung Christi mit der Kirche sei und so zu einem wahren Sakrament des Neuen Bundes würde. Das Problem besteht darin, das richtig zu verstehen: Dieser sakramentale Charakter ist weder ein Zusatz noch etwas der Natur der Ehe Äußerliches. Im Gegenteil: Die Ehe, die der Schöpfer unauflöslich wollte, wurde durch Christi Werk der Erlösung zu einem Sakrament erhoben, ohne dass dies auch nur die geringste „Entstellung“ ihrer Wirklichkeit mit sich brächte. Verkennt man die Besonderheit dieses Sakraments im Vergleich zu den anderen, dann entstehen oft Mißverständnisse, und der Begriff der sakramentalen Ehe wird verdunkelt. Dieser Begriff gewinnt bei der Ehevorbereitung eine besondere Bedeutung: die verdienstvollen Bemühungen zur Vorbereitung der Brautpaare auf die Feier des Sakraments wären unnütz, wenn diese die absolut unauflösliche Natur der Ehe, die sie zu schließen beabsichtigen, nicht richtig verstünden. Die Getauften bitten die Kirche nicht um die Feier eines Festes nach speziellen Riten, sondern um die Eheschließung für ein ganzes Leben, um das Sakrament des Neuen Bundes. Durch dieses Sakrament haben sie am Geheimnis der Verbindung Christi mit seiner Kirche teil und bringen ihre innige und unauflösliche Verbindung zum Ausdruck.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 68.</ref> 

VI – Christliche Orientierungsrichtlinien  

Formulierung des Grundproblems: „Am Anfang war es nicht so“  

36. Die christliche Gemeinschaft fühlt sich durch die Phänomene der faktischen Lebensgemeinschaften angesprochen. Diese Gemeinschaften ohne jede-zivile und religiöse-rechtlichen und institutionellen Bande sind ein immer häufigeres Phänomen, dem die Kirche in der Pastoral ihre Aufmerksamkeit schenken muss.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 81.</ref> Wenn sich der Gläubige nicht nur auf die Vernunft stützt, sondern auch und vor allem auf den „Glanz der Wahrheit“, der ihm vom Glauben her kommt, ist er in der Lage, die Dinge beim Namen zu nennen: das Gute als gut und das Schlechte als schlecht. Im heutigen, vom Relativismus geprägten und zur Verwässerung aller-sogar der wesentlichen-Unterschiede zwischen Ehe und faktischen Lebensgemeinschaften führenden Kontext, muss man eine große Weisheit und mutige Freiheit an den Tag legen, um sich nicht für Zweideutigkeiten oder Kompromissen herzugeben, wohl wissend, dass „die gefährlichste Krise(...), die den Menschen überhaupt heimsuchen kann: die Verwirrung in bezug auf Gut und Böse, was den Aufbau und die Bewahrung der sittlichen Ordnung der einzelnen und der Gemeinschaften unmöglich macht“<ref>Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 93.</ref> ist. Im Hinblick auf eine im wahrsten Sinne des Wortes christliche Reflexion über die Zeichen der Zeit und angesichts der offenkundigen Verdunklung der tiefen Wahrheit der menschlichen Liebe im Herzen vieler unserer Zeitgenossen, empfiehlt es sich, zu den reinen Wassern des Evangeliums zurückzukehren. 

37. „Da kamen Pharisäer zu ihm, die ihm eine Frage stellen wollten, und fragten. ,Darf man seine Frau aus jedem beliebigen Grund aus der Ehe entlassen? ’ Er antwortete: ,Habt ihr nicht gelesen, dass der Schöpfer die Menschen am Anfang als Mann und Frau geschaffen hat und dass er gesagt hat: Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden, und die zwei werden ein Fleisch sein? Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen. ’ Da sagten sie zu ihm: ,Wozu hat dann Mose vorgeschrieben, dass man (der Frau) eine Scheidungsurkunde geben muss, wenn man sich trennen will? ’ Er antwortete: ,Nur weil ihr so hartherzig seid, hat Mose euch erlaubt, eure Frauen aus der Ehe zu entlassen. Am Anfang war das nicht so. Ich sage euch: Wer seine Frau entläßt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, und eine andere heiratet, der begeht Ehebruch’“ (Mt 19,3-9). Diese Worte des Herrn sind wohl ebenso bekannt wie die Reaktion seiner Jünger: „Wenn das die Stellung des Mannes in der Ehe ist, dann ist es nicht gut zu heiraten“ (Mt 19,10). Diese Reaktion entspricht eindeutig dem in der damaligen Epoche herrschenden Denken, das dem ursprünglichen Plan des Schöpfers den Rücken zugekehrt hatte.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 5.9.1979. Mit dieser Ansprache begann der Katechesenzyklus, der unter dem Namen „Katechese über die menschliche Liebe“ bekannt ist.</ref> Das von Mose gewährte Zugeständnis spiegelt die Gegenwart der Sünde wider, welche die Form der duritia cordis angenommen hat. Heute muss zweifellos mehr als zu anderen Zeiten der Beeinträchtigung des Verstandes, der Lähmung des Willens, der Bestimmung durch Leidenschaften, der verborgenen Wurzel der meisten Schwächefaktoren, die zur aktuellen Verbreitung der faktischen Lebensgemeinschaften beigetragen haben, Rechnung tragen.

Faktische Lebensgemeinschaften, Schwächefaktoren und Sakramentsgnade  =

38. Dank der Kirche und der christlichen Ehe hat die Gesellschaft im Laufe der Jahrhunderte die Ehe in ihrer ursprünglichen Verfassung, wie sie Christus in seiner Antwort aufgezeigt hat, anerkannt.<ref>Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 5.9.1979: „Christus begibt sich nicht auf die Diskussionsebene, auf die seine Gesprächspartner ihn bringen wollen. Mit einem Wort, er billigt nicht, wie sie das Problem angehen. Er lässt sich nicht auf juristische oder kasuistische Kontroversen ein, sondern bezieht sich zweimal auf den ,Anfang’“.</ref> Die ursprüngliche Verfassung der Ehe ist auch heute noch genauso aktuell wie-propter duritiam cordis-die Schwierigkeit, sie als vertraute, in der tiefsten Tiefe des Seins verborgene Wahrheit anzuerkennen und zu leben. Die Ehe ist eine natürliche Institution deren Wesensmerkmale unabhängig von allen Kulturen mit dem Verstand erkannt werden können.<ref>Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 53: „Es ist nicht zu leugnen, dass sich der Mensch immer und in einer bestimmten Kultur befindet, aber ebenso wenig lässt sich bestreiten, dass sich der Mensch in dieser jeweiligen Kultur auch nicht erschöpft. Im übrigen beweist die Kulturentwicklung selbst, dass es im Menschen etwas gibt, das alle Kulturen transzendiert. Dieses ,Etwas’ ist eben die Natur des Menschen: Sie gerade ist das Maß der Kultur und die Voraussetzung dafür, dass der Mensch nicht zum Gefangenen irgendeiner seiner Kulturen wird, sondern seine Würde als Person dadurch behauptet, dass er in Übereinstimmung mit der tiefen Wahrheit seines Wesens lebt“.</ref> Diese Erkenntnis der Wahrheit über die Ehe hat auch etwas mit der moralischen Ordnung zu tun.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 35-53; Thomas von Aquin,Summa theologiae I-II q. 93, a. 3, ad 2um: Das Naturgesetz „ist nichts anderes als das Licht des Verstandes, das Gott in uns entzündet hat. Dank diesem Licht erkennen wir, was wir tun und was wir meiden müssen. Gott hat dieses Licht und dieses Gesetz bei der Schöpfung gegeben“.</ref> Man darf aber nicht vergessen, dass die von der Sünde angeschlagene und von Christus erlöste menschliche Natur nicht immer zur klaren Erkenntnis der Wahrheiten gelangt, die Gott in ihr Herz eingeschrieben hat. Auch die Botschaft der Kirche und ihres Lehramts muss in dieser Hinsicht eine lebendige Lehre und ein lebendiges Zeugnis in der Welt sein.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 62-64.</ref> Es empfiehlt sich daher, die Bedeutung der Gnade hervorzuheben, insofern sie dem Eheleben seine wahre Fülle verleiht.<ref>II. Vatikanisches Konzil,Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr. 11: Durch die Gnade der Ehe „fördern sie (die Eheleute) sich gegenseitig zur Heiligung durch das eheliche Leben sowie in der Annahme und Erziehung der Kinder“; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1641-1642.</ref> In der pastoralen Beurteilung der Frage der faktischen Lebensgemeinschaften gilt es auch die menschliche Schwäche und die Bedeutung einer wirklichen Erfahrung von Kirche und der Katechese zu berücksichtigen, die zum Gnadenleben, zum Gebet und zu den Sakramenten, insbesondere zur Beichte, hinführen. 

39. Die faktischen Lebensgemeinschaften sind von der so genannten „freien Liebe geprägt, die das der ehelichen Liebe eigentümliche und für sie charakteristische Band ausschließt oder ablehnt. Für die Entstehung solcher Gemeinschaften sind Schwächefaktoren verantwortlich, deren verschiedene Elemente es zu unterscheiden gilt. Wie wir gesehen haben, ist außerdem zu unterscheiden zwischen faktischen Lebensgemeinschaften, zu denen einige aufgrund schwieriger Situationen gezwungen sind, und faktischen Lebensgemeinschaften, die freiwillig gewählt wurden in „einer Haltung der Verachtung, des Protestes oder der Ablehnung gegenüber der Gesellschaft, der Familie als Institution, der gesellschaftlich-politischen Ordnung oder einer Haltung, die nur auf Lebensgenuß ausgeht“.<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 81.</ref> Weiterhin ist der Fall derjenigen zu betrachten, die „durch äußerste Unwissenheit und Armut, infolge wirklich ungerechter Verhältnisse oder auch durch eine gewisse seelische Unreife, die sie mit Unsicherheit und Furcht vor einer dauerhaften und endgültigen Bindung erfüllt“<ref>Ebd.</ref>, in eine faktische Lebensgemeinschaft getrieben werden. 

Die ethische Beurteilung, die Pastoral und das christliche Engagement in der Politik müssen deshalb der Vielfalt der Situationen Rechnung tragen, die wie oben ausgeführt<ref>Vgl. Nr. 4-8.</ref> alle mit dem allgemeinen Begriff „faktische Lebensgemeinschaft“ bezeichnet werden. Was auch immer die Ursachen sein mögen, diese Lebensgemeinschaften stellen „die Kirche vor schwierige pastorale Probleme, und zwar wegen der ernsten Folgen, die sich daraus ergeben sowohl in religiös-sittlicher Hinsicht (Verlust der religiösen Bedeutung der Ehe im Licht des Bundes Gottes mit seinem Volk, Fehlen der Sakramentsgnade, schweres Ärgernis) als auch in sozialer Hinsicht (Zerstörung des Familienbegriffs, Schwächung des Sinnes für Treue auch gegenüber der Gesellschaft, mögliche seelische Schäden bei den Kindern, zunehmender Egoismus)“.<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 81.</ref> Deshalb und in Anbetracht der sittlichen und pastoralen Dimension beobachtet die Kirche die Verbreitung des Phänomens der unehelichen Lebensgemeinschaften.

Das Zeugnis der christlichen Ehe  

40. Die in verschiedenen Ländern mit christlicher Tradition gestarteten Initiativen zur Änderung der Gesetzgebung zugunsten der faktischen Lebensgemeinschaften bereiten Hirten und Gläubigen große Sorgen. Oft hat es den Anschein, dass sie nicht wissen, wie sie diesem Phänomen begegnen sollen, und dass sie nur passiv reagieren. Damit erwecken sie jedoch den Eindruck, die Kirche wolle einfach nur den Status quo bewahren, als ob die in der Ehe begründete Familie (ein „herkömmliches“ Modell) das Kulturmodell der Kirche wäre, das man trotz der großen Veränderungen in unserer Epoche bewahren will. 

Zur Auseinandersetzung mit dieser Situation empfiehlt es sich, die positiven Aspekte der ehelichen Liebe zu vertiefen, um auch hier die Wahrheit des Evangeliums im Stile der Christen der ersten Jahrhunderte unserer Zeitrechnung inkulturieren zu können. Diese Neuevangelisierung der Familie richtet sich vor allem an die christlichen Familien, die als Adressaten der Evangelisierung selbst die ersten Evangelisierer sind und die „gute Nachricht“ von der „geschwisterlichen Liebe“<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 20.</ref> nicht nur in Worten, sondern auch und vor allem durch ihr persönliches Zeugnis verkünden. Der Wert dieses sozialen Wunderwerks, das die eheliche Liebe ist, muss dringend wieder erkannt werden, denn das Phänomen der faktischen Lebensgemeinschaften hängt mit ideologischen Faktoren zusammen, die es verdunkeln und die von einem irrigen Verständnis der menschlichen Sexualität und der Mann-Frau-Beziehung herrühren. Von daher erklärt sich die ursprüngliche Bedeutung des Gnadenlebens der christlichen Ehen in Christus: „Auch die christliche Familie gehört zur Kirche, zum priesterlichen Volk. Durch das Ehesakrament, in dem sie gründet und aus dem sie ihre Kraft schöpft, wird sie dauernd von Jesus, dem Herrn, belebt und zum Dialog mit Gott berufen und verpflichtet, zum Dialog durch das sakramentale Leben, durch den Einsatz der eigenen Existenz und durch das Gebet. Das ist die priesterliche Aufgabe, welche die christliche Familie in tiefster Verbundenheit mit der ganzen Kirche durch den Alltag des Ehe- und Familienlebens verwirklichen kann und muss; so ist sie berufen, sich selbst sowie die kirchliche Gemeinschaft und die Welt zu heiligen“.<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 55.</ref> 

41. Dadurch, dass die christlichen Ehen in den verschiedenen gesellschaftlichen Milieus vertreten sind, stellen sie ein bevorzugtes Mittel dar, um dem Menschen von heute (der in seiner Subjektivität zum Teil zerrüttet und nach einer Reihe von bruchstückhaften Erfahrungen auf der vergeblichen Suche nach einer „freien“, der wahren ehelichen Liebe widersprechenden Liebe erschöpft ist) konkret zu zeigen, dass es möglich ist, sein Menschsein wiederzufinden, wenn sie ihm helfen, die Wirklichkeit einer in der Ehe in Jesus Christus vollkommen verwirklichten Subjektivität zu begreifen. Diese Art Konfrontation mit der Wirklichkeit ist die einzig mögliche Art und Weise, im Herzen die Sehnsucht nach einer Heimat zu wecken, von der die ganze Person eine unauslöschliche Erinnerung hat. Den enttäuschten Männern und Frauen, die sich zynisch fragen: „Kann denn aus dem Herzen des Menschen etwas Gutes kommen?“, muss man entgegen können: „Kommt und seht unsere Ehe und unsere Familie“. Das wirkliche Zeugnis, durch das die christliche Gemeinschaft mit der Gnade Gottes zum Zeichen der Barmherzigkeit Gottes mit den Menschen wird, kann ein entscheidender Ausgangspunkt sein. Außerdem ist in allen Milieus festzustellen, wie wirksam und positiv der Einfluss gläubiger Christen sein kann. Durch ihre bewussten Glaubens- und Lebensentscheidungen sind sie mitten unter ihren Zeitgenossen wie der Sauerteig im Teig, wie das Licht, das in der Finsternis leuchtet. Die Aufmerksamkeit der Pastoral bei der Vorbereitung auf die Ehe und Familie und bei der Begleitung im Ehe- und Familienleben ist also für das Leben der Kirche und der Welt wesentlich.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 66.</ref>   

Eine angemessene Ehevorbereitung  

42. Das Lehramt der Kirche hat mehrere Male, vor allem seit dem II. Vatikanischen Konzil, die Bedeutung und den unersetzlichen Charakter der Ehevorbereitung in der gewöhnlichen Pastoral hervorgehoben. Diese Vorbereitung darf sich nicht auf eine einfache Information über das beschränken, was die Ehe für die Kirche ist, sondern sie muss ein wirklicher Weg der Formation der Personen sein, deren Grundlage die Erziehung im Glauben und in den Tugenden bildet. Der Päpstliche Rat für die Familie hat diesen wichtigen Aspekt der Pastoral der Kirche in den Dokumenten Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung vom 8. Dezember 1995, und Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe vom 13. Mai 1996 behandelt und dabei den Schwerpunkt auf den fundamentalen Charakter der Ehevorbereitung und auf den Inhalt dieser Vorbereitung gelegt. 

43. „Die Vorbereitung auf die Ehe, auf das Ehe- und Familienleben, ist für das Wohl der Kirche von besonderer Bedeutung, da das Sakrament der Ehe für die ganze christliche Gemeinschaft einen großen Wert darstellt. Dies gilt an erster Stelle für die Gatten, deren Entscheidung derart ist, dass sie weder unvorbereitet noch überhastet getroffen werden darf. In anderen Epochen konnte diese Vorbereitung auf die Unterstützung der Gesellschaft zählen, welche die Werte und Güter der Ehe anerkannte. Die Kirche verteidigte ohne Bedenken und vorbehaltlos die Heiligkeit der Ehe und war sich der Tatsache bewusst, dass das Sakrament der Ehe als Lebenszelle des Volkes Gottes für die Kirche selbst eine Garantie darstellt. Im Innern der Kirche, zumindest in den wirklich evangelisierten Gemeinschaften, war die Unterstützung für die Ehe entschlossen, einheitlich und geschlossen. Getrennte und gescheiterte Ehen waren selten, und die Ehescheidung wurde als gesellschaftliches ,Übel’ betrachtet (vgl. Gaudium et spes, Nr. 47). Heute steht man dagegen in nicht wenigen Fällen vor einem einschneidenden Verfall der Familie und vor einer gewissen Zersetzung der Werte der Ehe. In vielen Nationen, vor allem in den Industrieländern, ist die Zahl der Eheschließungen zurückgegangen. Man verschiebt die Eheschließung heute gewöhnlich auf einen späteren Zeitpunkt, und die Zahl der Ehescheidungen und Trennungen-dazu kommt es oft schon in den ersten Jahren des Ehelebens-steigt. Aufgrund dieser Umstände nehmen die Sorgen in der Pastoral zu, und immer wieder stellt man sich die Frage: Ist derjenige, der heute den Bund der Ehe eingeht, wirklich darauf vorbereitet? Die Frage der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe und auf das dann folgende gemeinsame Leben erscheint wie eine große pastorale Notwendigkeit-zwar in erster Linie zum Wohl der Gatten, aber auch zum Wohl der ganzen christlichen Gemeinschaft und der Gesellschaft. Deshalb nehmen das Interesse und die Initiativen überall zu, um auf die mit der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe verbundenen Fragen entsprechende und angemessene Antworten zu geben“.<ref>Päpstlicher Rat für die Familie, Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe, Nr. 1.</ref> 

44. In unseren Tagen ist das Problem-im Gegensatz zu anderen Epochen-nicht in erster Linie, dass die jungen Menschen mit einer unzureichenden Vorbereitung das Ehesakrament empfangen. Unter dem Einfluss eines pessimistischen, anthropologischen, entstrukturalisierenden Verständnisses, das die Subjektivität aufhebt, zweifeln viele daran, dass es in der Ehe eine wahre Hingabe geben kann, die eine treue, fruchtbare und unauflösliche Verbindung schafft. Folge dieser Sicht ist in einigen Fälle die Ablehnung der Ehe als Institution. Sie wird als illusorische Wirklichkeit betrachtet, die nur für Menschen mit einer ganz besonderen Vorbereitung da ist. Von daher erklärt sich die Bedeutung der christlichen Erziehung zu einem richtigen und realistischen Freiheitsbegriff hinsichtlich der Ehe als Fähigkeit, das Gut der ehelichen Hingabe zu entdecken und sich darauf auszurichten.  

Die Familienkatechese  

45. In diesem Sinne ist die Vorbeugung durch Familienkatechese grundlegend. Ebenso unersetzlich ist das Zeugnis der Familien vor ihren eigenen Kindern und in der Gesellschaft, in der sie leben. Die Hirten dürfen nicht die einzigen sein, welche die Familie verteidigen: Die Familien selbst müssen die Achtung ihrer Rechte und ihrer Identität einfordern. Heute nehmen die Familienkatechesen in der Familienpastoral einen besonderen Platz ein. Sie setzen sich umfassend, vollständig und systematisch mit den Wirklichkeiten der Familie auseinander, und zwar nach dem Kriterium des Glaubens und im Licht des Wortes Gottes, das in der Treue zum Lehramt der Kirche von den rechtmäßigen und zuständigen Hirten kirchlich ausgelegt wird. So tragen sie in diesem katechetischen Prozess wirklich zur Vertiefung der Heilswahrheit über den Menschen bei. Man soll sich bemühen, die Rationalität und Glaubwürdigkeit des Evangeliums hinsichtlich Ehe und Familie zu zeigen, und das Bildungssystem der Kirche entsprechend ändern.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 47.</ref> Die Erklärung der Ehe und der Familie auf der Grundlage einer richtigen anthropologischen Sicht ruft sogar unter Christen Staunen hervor. Sie erkennen, dass es sich nicht nur um eine Glaubensfrage handelt, und sehen darin eine Bestätigung im Glauben und Gründe zum Handeln, so dass sie ihr persönliches Lebenszeugnis geben und eine auf den Laien zugeschnittene apostolische Sendung erfüllen.

Die Kommunikationsmittel  

46. Die Krise der Werte der Familie und des Familienbegriffs in den Staatsordnungen und in den Mitteln zur Weitergabe der Kultur-Presse, Fernsehen, Internet, Kino, usw.-macht eine erneute Bemühung erforderlich, um die Werte der Familie in die Kommunikationsmittel einzubringen. Man denke beispielsweise nur an den starken Einfluss der Massenmedien, der in der Gesellschaft zum Verlust der Sensibilität für Zustände wie Ehebruch, Scheidung oder faktische Lebensgemeinschaften geführt hat, oder an die schädliche Verzerrung der „Werte“ (oder besser der „Anti-Werte“), die manchmal sogar als normale Lebensentwürfe dargeboten werden. Trotz des verdienstvollen Beitrags engagierter Christen, die im Bereich der Kommunikationsmittel tätig sind, gilt es zu bedenken, dass einige Fernsehprogramme und Fernsehserien zum Beispiel nicht nur nicht zur religiösen Bildung beitragen, sondern die Desinformation und die Verbreitung religiöser Ignoranz fördern. Auch wenn diese Faktoren keine Grundelemente für die Gestaltung der Kultur darstellen, ist ihr Einfluss nicht zu leugnen. Sie sind deshalb zu den soziologischen Faktoren zu rechnen, die eine Pastoral mit realistischen Kriterien zu berücksichtigen sind.

Das soziale Engagement  

47. Für viele unserer Zeitgenossen, deren Subjektivität durch die Ideologien in gewisser Weise „zerstört“ wurde, ist die Ehe nahezu undenkbar; die eheliche Wirklichkeit hat für sie keine Bedeutung. Wie kann die Pastoral der Kirche auch für sie zu einem Heilsereignis werden? In dieser Hinsicht ist das Engagement von Katholiken in Politik und Gesetzgebung entscheidend, da sie in diesem Bereich Verantwortlichkeiten besitzen. Die Gesetzgebungen bilden in weitem Maße das Ethos eines Volkes. In dieser Hinsicht ist es besonders wichtig, zur Überwindung der Versuchung zur Gleichgültigkeit im Bereich von Politik und Gesetzgebung zu mahnen, und auf der Notwendigkeit zu bestehen, für die Würde der Person öffentlich Zeugnis zu geben. Die Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften mit der Familie führt, wie wir gesehen haben, zu einer Verdrehung der auf das Gemeinwohl der Gesellschaft zielenden Ordnung und bringt eine Entwertung der in der Ehe begründeten Familie als Institution mit sich. Die Gleichstellung ist daher ein Übel für die Menschen, die Familien und die Gesellschaften. Das „politisch Mögliche“ und seine Entfaltung in der Zeit kann nicht von den Grundprinzipien der Wahrheit über die menschliche Person absehen, welche die Einstellung, die konkreten Initiativen und Zukunftsprogramme bestimmen müssen.<ref> Vgl. Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 73.</ref> Es wäre ebenso nützlich, die „Dogmen“ von der unauflöslichen Verbindung zwischen Demokratie und ethischem Relativismus in Frage zu stellen, in dem eine Großzahl der Gesetzesinitiativen zugunsten der Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften mit der Familie begründet sind. 

48. Die Frage der faktischen Lebensgemeinschaften ist für die Christen eine große Herausforderung. Sie müssen in der Lage sein, den rationalen Aspekt des Glaubens, die tiefe Rationalität des Evangeliums von der Ehe und der Familie aufzuzeigen. Wenn die Verkündigung dieses Evangeliums nicht in der Lage ist, auf diese Herausforderung zur Rationalität (die als enge Entsprechung von desiderium naturale des Menschen und von der Kirche verkündetem Evangelium zu verstehen ist) zu antworten, bleibt sie unfruchtbar. Deshalb ist es heute mehr denn je notwendig, die innere Glaubwürdigkeit der Wahrheit über den Menschen aufzeigen, bildet sie doch die Grundlage für die Institution der ehelichen Liebe. Im Unterschied zu den anderen Sakramenten gehört die Ehe auch zur Schöpfungsökonomie, da sie in die natürliche Dynamik des Menschengeschlechts eingeschrieben ist. Zweitens ist es notwendig, sich um eine Reflexion über die fundamentalen Grundlagen, über die wesentlichen Prinzipien zu bemühen, welche die Bildung in den verschiedenen Bereichen und Institutionen bestimmen. Wie lautet heute die Philosophie der Bildungseinrichtungen der Kirche und wie sollen diese Prinzipien in eine angemessene Erziehung zur Ehe und zur Familie als grundlegende und notwendige Strukturen der Gesellschaft umgesetzt werden?

Pastorale Aufmerksamkeit und Ansätze  

49. Eine verständnisvolle Haltung gegenüber der existentiellen Problematik und der Entscheidungen von Menschen, die in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, ist berechtigt und unter gewissen Umständen sogar eine Pflicht. Die Achtung vor der Würde der Person wird nicht in Frage gestellt. Aber das Verständnis für die Situation und der Respekt vor der Person bedeuten noch keine Rechtfertigung. In solchen Fällen empfiehlt es sich eher, zu betonen, dass die Wahrheit für sich gesehen ein wesentliches Gut und ein Faktor wahrer Freiheit ist. Macht man die Wahrheit geltend, ist dies kein Angriff, sondern vielmehr eine Form der Nächstenliebe. „Die Heilslehre Christi in keiner Weise schmälern“ ist „eine erhabene Form der Liebe zu den Seelen“<ref>Paul VI.,Enzyklika Humanae vitae, Nr. 29.</ref>, vorausgesetzt, dass damit „die Geduld und Güte“ einhergeht, „deren Beispiel der Herr selbst im Umgang mit den Menschen gegeben hat“.<ref>Ebd.</ref> Auch die Christen müssen versuchen, die individuellen, sozialen, kulturellen und ideologischen Ursachen für die Verbreitung der faktischen Lebensgemeinschaften zu verstehen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine verständige und feinfühlige Pastoral in bestimmten Fällen zur „institutionellen“ Rehabilitierung dieser Gemeinschaften beitragen kann. Die Menschen, die sich in einer solchen Situation befinden, sollen im Rahmen der gewöhnlichen Pastoral der kirchlichen Gemeinschaft Fall für Fall und mit der gebührenden Umsicht betrachtet werden. Man soll ihnen mit Verständnis für ihre Probleme und für die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten begegnen, geduldig mit ihnen sprechen, ihnen konkret helfen, insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind. Auch in dieser Hinsicht ist die Vorbeugung eine vorrangige Absicht.  

Schluss  

50. Die Weisheit der Nationen hat in den vergangenen Jahrhunderten trotz einiger Beschränkungen hier und da die Existenz und fundamentale und unersetzliche Sendung der in der Ehe begründeten Familie anerkannt. Die Familie ist ein für die ganze Gesellschaft notwendiges und unersetzliches Gut. Sie muss von der ganzen Gesellschaft rechtlich anerkannt, geschützt und gefördert werden. Denn es schadet der ganzen Gesellschaft, wenn man dieses für die Gesellschaft wertvolle und notwendige Gut irgendwie gefährdet. Gegenüber dem Phänomen faktischer Lebensgemeinschaften und der damit verbundenen Zurücksetzung der ehelichen Liebe darf die Gesellschaft nicht gleichgültig bleiben. Die Anerkennung der faktischen Lebensgemeinschaften ist die falsche Lösung und stellt bloß eine einfache Unterdrückung des Problems dar. Damit werden sie nur öffentlich mit den in der Ehe begründeten Familien auf eine Stufe gestellt oder ihnen gleich gestellt. Das ist nicht nur vergleichsweise eine Benachteiligung der Ehe (und nicht zuletzt ein Angriff auf die Familie, auf jene natürliche und notwendige Institution, die heute vielmehr wahrer familienpolitischer Maßnahmen bedürfte). Es lässt vielmehr auf eine tiefe Fehlkenntnis der anthropologischen Wahrheit der menschlichen Liebe von Mann und Frau und des damit untrennbar verbundenen Aspekts einer festen und für das Leben offenen Gemeinschaft schließen. Diese Fehlkenntnis ist um so schwerwiegender, wenn man den wesentlichen und tiefen Unterschied zwischen der der Ehe als Institution entspringenden ehelichen Liebe und homosexuellen Beziehungen ignoriert. Die „Gleichgültigkeit“ der öffentlichen Behörden in diesem Punkt ähnelt der Apathie gegenüber dem Leben oder dem Tod der Gesellschaft, gegenüber ihre Projektion auf die Zukunft hin oder ihren Verfall. Werden keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, droht diese „Neutralität“ zu einer Beschädigung des sozialen Netzes und der Pädagogik der zukünftigen Generationen zu führen. 

Die unzureichende Wertschätzung der ehelichen Liebe und ihrer naturgemäßen Offenheit für das Leben mit der daraus folgenden Unbeständigkeit im Familienleben ist ein gesellschaftliches Phänomen, das eine angemessene Beurteilung von seiten aller erforderlich macht, denen es um das Wohl der Familie geht. Dies gilt insbesondere für die Christen. Es geht vor allem um die Erkenntnis der eigentlichen (ideologischen und finanziellen) Gründe einer solchen Lage der Dinge und nicht um die Erfüllung demagogischer Forderungen von Pressure-groups, die nicht dem Gemeinwohl der Gesellschaft Rechnung tragen. Für die katholische Kirche sind die Familie und die eheliche Liebe in der Nachfolge Christi ein Geschenk der Gemeinschaft des Gottes der Barmherzigkeit mit der Menschheit, ein wertvoller Schatz der Heiligkeit und der Gnade, die in der Welt aufleuchtet. Deshalb lädt sie alle ein, die für die Sache des Menschen kämpfen, sich ihren Bemühungen zur Förderung der Familie und ihrer innigsten Lebensquelle, welche die Ehegemeinschaft ist, anzuschließen.

Anmerkungen

<references />

Weblinks