Die Feier der Trauung

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Die Feier der Trauung (Ordo celebrandi matrimonium) ist der Titel eines liturgischen Buchs, in dem der Ritus zur Feier einer Eheschließung in der römisch-katholischen Kirche dargestellt wird. Am 19. März 1990 erschien die lateinische zweite authentische Ausgabe des Rituale Romanum (Ordo celebrandi matrimonium, editio typica altera), deren Übersetzung hier geboten wird.

Übersetzung in die deutsche Sprache der editio typica altera

Vorbemerkung

I. Bedeutung und Würde des Sakramentes der Ehe

1. "Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen"<ref>CIC can. 1055, §1. </ref>, empfängt seine Bedeutung und Kraft aus der Schöpfung; für die Christen wird er zudem zu einer höheren Würde erhoben, da er zu den Sakramenten des Neuen Bundes gezählt wird.

2. Durch den Ehebund, d.h. durch den unwiderruflichen, beiderseitigen Konsens, in dem sich die Eheleute in Freiheit gegenseitig schenken und annehmen, wird die Ehe gestiftet. Diese einzigartige Verbindung eines Mannes und einer Frau wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern die unauflösliche Einheit des Bandes<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute "Gaudium et spes", Art 48.</ref>.

3. Durch ihre natürliche Eigenart sind die Institution der Ehe und die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommen hingeordnet und finden in ihnen gleichsam ihren Höhepunkt und ihre Krönung<ref>Vgl. ebd.</ref>; gewiss sind Kinder das vorzüglichste Geschenk der Ehe und tragen sehr viel zum Wohl der Eltern selbst bei.

4. Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe, durch die die Gatten "nicht mehr zwei sind, sondern ein Fleisch"<ref>{{#ifeq: Evangelium nach Matthäus | Die Feier der Trauung |{{#if: Mt|Mt|Evangelium nach Matthäus}}|{{#if: Mt |Mt|Evangelium nach Matthäus}}}} 19{{#if:6|,6}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref>, ist von Gott, dem Schöpfer begründet, eingerichtet nach eigenen Gesetzen und ausgestattet mit jenem Segen, der als einziger durch die Strafe für die Ursünde nicht aufgehoben wurde<ref>Vgl. Segen über die Brautleute. </ref>. Dieses heilige Band unterliegt daher nicht menschlicher Verfügung, sondern hängt vom Urheber der Ehe ab, der sie mit besonderen Gütern und Zielen ausgestattet haben wollte<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute "Gaudium et spes", Art 48. </ref>.

5. Christus, der Herr, der eine neue Schöpfung schafft und alles neu macht<ref>Vgl. 2 Kor 5,17. </ref>, wollte die Ehe auf ihre ursprüngliche Form und Heiligkeit so zurückführen, dass der Mensch nicht trenne, was Gott verbunden hat<ref>Vgl. Mt 19,6. </ref>; vielmehr hat er diesen unauflöslichen Bund der Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben, damit er deutlicher das Vorbild des bräutlichen Bundes Christi mit der Kirche bezeichne und es leichter abbilde<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute "Gaudium et spes", Art 48. </ref>.

6. Durch seine Gegenwart bei der Hochzeit in Kana brachte er Segen und Freude, als er Wasser zu Wein verwandelte und so die Stunde des neuen und ewigen Bundes vorausbezeichnete: "Wie nämlich Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam"<ref>Ebd.</ref>, so erweist sich nun der Erlöser der Menschen als Bräutigam der Kirche, da er in seinem Paschamysterium den Bund mit ihr erfüllt.

7. Durch die Taufe, das Sakrament des Glaubens, werden Mann und Frau ein für allemal in den Bund Christi mit der Kirche hineingenommen, so dass ihre eheliche Gemeinschaft aufgenommen wird in die Liebe Christi und bereichert wird durch die Kraft seines Opfers<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben "Familiaris consortio", Nr. 12: AAS 74 (1982), S. 95; vgl. Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute "Gaudium et spes", Art. 48. </ref>. Aus dieser neuen Wirklichkeit folgt, dass eine gültige Ehe zwischen Getauften immer ein Sakrament ist<ref>Vgl. CIC can. 1055, § 2.</ref>.

8. Kraft des Sakramentes der Ehe bezeichnen die christlichen Gatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche und bekommen daran Anteil<ref>Vgl. {{#ifeq: Brief des Apostels Paulus an die Epheser | Die Feier der Trauung |{{#if: Eph|Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}|{{#if: Eph |Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}}} 5{{#if:25|,25}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. </ref>; darum fördern sie sich gegenseitig zur Heiligung durch das eheliche Leben sowie in der Annahme und Erziehung der Kinder und haben so ihren Platz und ihre eigene Gabe im Gottesvolk<ref>Vgl. Kor 7, 7: Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen gentium", Art. 11. </ref>.

9. Durch dieses Sakrament bewirkt der Heilige Geist, dass, so wie Christus die Kirch geliebt und sich für sie hingegeben hat<ref>Vgl. Eph 5,25.</ref>, auch die christlichen Gatten in gleicher Würde, in gegenseitiger Hingabe und ungeteilter Liebe, die aus der göttlichen Quelle ihren Bund zu nähren und zu fördern, und insofern sie Göttliches und Menschliches verbinden und in Glück und Unglück mit Leib und Seele einander treu bleiben<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute "Gaudium et spes", Art 48, 50.</ref> und Ehebruch und Ehescheidung entschieden von sich weisen<ref>Vgl. ebd., Art. 49. </ref>.

10. Die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die Natur des Familienlebens sind, ohne Hinansetzung der übrigen Eheziele, dahin ausgerichtet, dass die christlichen Gatten entschlossen bereit sind, mit der Leibe des Schöpfers und des Erlösers mitzuwirken, der durch sie seine eigne Familie immer mehr vergrößert und bereichert<ref>Vgl. ebd., Art. 50. </ref>. 
Deshalb verherrlichen die christlichen Eheleute im Vertrauen auf die göttliche Vorsehung und in Opferbereitschaft<ref>Vgl. 1 Kor 7,5.</ref> den Schöpfer und streben zur Vollkommenheit in Christus, indem sie in hochherziger menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit Kindern das Leben schenken<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute "Gaudium et spes", Art. 50. </ref>.

11. Gott aber, der die Gatten zur Ehe berufen hat, ruft sie in der Ehe weiterhin an<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben "Familiaris consortio", Nr. 51: AAS 74 (1982), S. 143. </ref>. Jene, die in Christus heiraten, vermögen im Glauben an das Wort Gottes das Geheimnis der Einheit Christi und seiner Kirche fruchtbar zu feiern, recht zu leben und vor allen öffentlich zu bezeigen. Die Ehe, die im Licht des Glaubens gewünscht, vorbereitet, gefeiert und im täglichen Leben geführt wird, ist jene, "die die Kirche eint, die das Opfer stärkt und die der Segen besiegelt, die die Engel verkünden und die der Vater anerkennt... Was für ein paar: zwei Gläubige, geeint durch eine Hoffnung, durch eine Lebensform des gemeinsamen Dienstes; beide sind Kinder eines Vaters, beide Bekehrte! Keine Trennung - weder im Geist noch im Fleisch, wahrhaft zwei in einem Fleisch. Wo das Fleisch eines ist, dort ist auch der Geist einer"<ref>Tertullian, Ad uxorem II, VIII, 6-7: CCLI, 393. </ref>.

II. Aufgaben und Dienste

12. Die Ehevorbereitung und die Feier der Trauung, die vor allem die künftigen Gatten selbst und ihre Familien betreffen, sind in pastorale rund liturgischer Hinsicht Sache des Bischofs, des Pfarrers und seiner Vertreter und, wenigstens in gewisser Weise, Sache der ganzen kirchlichen Gemeinde<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben "Familiaris consortio", Nr. 66: AAS 74 (1982), S. 159-162. </ref>.

13. Unter Berücksichtigung der gegebenenfalls von der Bischofskonferenz erlassen Normen oder pastoralen Richtlinien zur Vorbereitung der Brautleute bzw. zur Ehepastoral ist es Sache des Bischofs, die Feier und die Pastoral des Sakramentes in der ganzen Diözese zu ordnen, indem er Hilfen bereitstellt, durch die die Ehe im christlichen Geist erhalten wird und in der Vollkommenheit voranschreitet<ref>Vgl. ebd.; vgl. CIC can. 1063-1064. </ref>.

14. Die Seelsorger müssen dafür sorgen, dass in ihren Gemeinden vor allem folgende Hilfen bereitgestellt werden:

1) Verkündigung, eine den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen angepaßte Katechese, auch Einsatz von Medien, durch welche die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden; 
2) persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden; 
3) eine fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, dass die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen; 
4) den Ehegatten gewährte Hilfen, damit sie den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen<ref>Vgl. CIC can. 1063. </ref>.

15. Für eine angemessene Ehevorbereitung ist ausreichend Zeit erforderlich, über deren Notwendigkeit die Brautleute schon früh genug unterrichtet werden sollen.

16. Die Seelsorger sollen, von der Liebe Christi geleitet, die Brautleute empfangen und vor allem ihren Glauben fördern und nähren; denn das Sakrament der Ehe setzt den Glauben voraus und erfordert ihn<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie "Sacrosanctum concilium", Art. 59. </ref>.

17. Den Brautleuten sollen die grundlegenden Wahrheiten der christlichen Lehre, von denen oben (Nr. 1-11) die Rede war, passenderweise in Erinnerung gerufen werden; sie sollen unterrichtet werden sowohl über die Lehre bezüglich Ehe und Familie als auch über das Sakrament und seine Riten, über die Gebete und Lesungen, so dass sie es bewusst und fruchtbar feiern können.

18. Katholiken, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es, damit ihre Eingliederung in die Kirche vollendet wird, noch vor der Zulassung zur Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann.

Den Brautleuten wird empfohlen, dass sie im Zuge der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe, wenn es notwendig ist, das Sakrament der Buße empfangen und - vor allem bei der Feier der Trauung selbst - zur Kommunion gehen<ref>Vgl. CIC can. 1965. </ref>.

19. Vor der Trauungsfeier muss feststehen, dass der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht<ref>Vgl. CIC can. 1966. </ref>.

20. Bei der Vorbereitung sollen sich die Seelsorger bemühen, unter Berücksichtigung der Einstellung des Volkes bezüglich der Ehe und Familie die gegenseitige und echte Liebe zwischen den Brautleuten im Licht des Glaubens dem Evangelium gemäß zu verkünden. Auch das, was vom Recht für den Abschluß einer gültigen und erlaubten Ehe gefordert wird, kann dazu dienen, den lebendigen Glauben und die fruchtbare Liebe zwischen den Brautleuten zu fördern und so den Grund zu legen für eine christliche Familie.

21. Wenn hingegen die Brautleute trotz aller pastoralen Bemühungen zeigen, dass sie offen und ausdrücklich ablehnen, was nach kirchlicher Auffassung Sinn der Eheschließung von Getauften ist, darf sie der Seelsorger nicht zur Trauung zulassen. Wenn auch schweren Herzens, hat er die Pflicht, die gegebene Lage zur Kenntnis zu nehmen und den Betroffenen nahezubringen, dass es unter solchen Umständen nicht die Kirche ist, sondern dass sie selber es sind, die die von ihnen erbetene Feier verhindern<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben "Familiaris consortio", Nr. 68: AAS 74 (1982), S. 165. </ref>.

22. Im Zusammenhang mit der Trauung treten nicht selten besondere Fälle auf: wie etwa die Ehe mit einem getauften, nichtkatholischen Partner; mit einem Katechumenen; mit einem Ungetauften oder auch mit einem Partner, der den katholischen Glauben ausdrücklich ablehnt. Die Seelsorger sollen die Normen der Kirche für derartige Fälle beachten und sich gegebenenfalls an die zuständige Autorität wenden.

23. Es ist angebracht, dass derselbe Priester die Brautleute vorbereitet, bei der Sakramentenfeier selbst die Homilie hält, den Konsens entgegennimmt und die Messe feiert.

24. Auch mit einem Diakon kommt es zu, mit Befugnis des Pfarrers oder des Ortsordinarius, die Feier des Sakramentes zu leiten<ref>Vgl. CIC can. 1111.</ref> und auch den Brautsegen zu spenden.

25. Wo Priester und Diakon fehlen, kann der Diözesanbischof - nach vorausgegangener Empfehlung der Bischofskonferenz nach Erhalt des Erlaubnis des Apostolischen Stuhls - Laien zur Eheassistenz delegieren. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der Lage ist, die Brautleute zu unterweisen und die Trauungsliturgie in rechter Weise zu feiern<ref>Vgl. CIC can. 1112. </ref>. Er erfragt den Ehekonsens der Eheschließenden und nimmt ihn im Namen der Kirche entgegen<ref>Vgl. CIC can 1108, § 2. </ref>.

26. Andere Laien können auf verschiedene Weise sowohl bei der geistlichen Vorbereitung der Brautleute als auch bei der Feier selbst tätig werden. Die ganze christliche Gemeinde aber muss zusammenwirken, um den Glauben zu bezeugen und die Liebe Christi der Welt sichtbar zu machen.

27. Die Trauung ist in der Pfarrei eines der beiden Eheschließenden zu feiern oder mit der Erlaubnis des zuständigen Ordinarius oder des Pfarrers an einem anderen Ort<ref>Vgl. CIC can. 1115. </ref>.

III. Die Feier der Trauung

Vorbereitungen

28. Da die Trauung auf das Wachsen und die Heiligung des Gottesvolkes hingeordnet ist, hat ihre Feier Gemeinschaftscharakter; dieser legt die Teilnahme auch der Pfarrgemeinde oder wenigstens einiger ihrer Glieder nahe. Unter Beachtung der örtlichen Gewohnheiten können gegebenenfalls mehrere Trauungen zur gleichen zeit gefeiert werden oder kann die Feier des Sakramentes innerhalb des sonntäglichen Gemeindegottesdienstes stattfinden.

29. Die Feier der Trauung ist sorgfältig vorzubereiten, wenn möglich zusammen mit den Brautleuten.

In der Regel soll die Trauung innerhalb der Messe gefeiert werden. Der Pfarrer soll jedoch im Blick auf die Erfordernisse der Seelsorge wie auch auf die Art und Weise, wie die Brautleute selbst und die Mitfeiernden am Leben der Kirche teilhaben, beurteilen, ob es besser ist, eine Feier der Trauung innerhalb oder außerhalb der Messe vorzuschlagen<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie "Sacrosanctum concilium", Art. 78. </ref>. Zusammen mit den Brautleuten selbst sind gegebenenfalls die Schriftlesungen auszuwählen, die in der Homilie ausgelegt werden sollen; ebenso die Form, in der sie den gegenseitigen Konsens ausdrücken; die Texte der Ringsegnung, den Trauungssegen, die Fürbitten und die Gesänge. Außerdem ist auf einen sinngemäßen Gebrauch der Auswahlmöglichkeiten des Ritus zu achten sowie auf örtliche Gewohnheiten, die gegebenenfalls einbezogen werden können.

30. Die Gesänge sollen der Trauungsfeier angemessen sein und den Glauben der Kirche zum Ausdruck bringen; die Bedeutung des Anwortpsalms innerhalb des Wortgottesdienstes ist zu beachten. Was von den Gesängen gesagt ist, gilt auch von Auswahl musikalischer Werke.

31. Der festliche Charakter der Trauungsfeier soll auf geeignete Weise seinen Ausdruck finden, auch im Kirchenschmuck. Die Ortsordinarien sollen jedoch darauf achten, dass außer den Ehrungen, die aufgrund liturgischer Gesetze den weltlichen Autoritäten zukommen, kein Ansehen von Person oder sozialer Stellung gilt <ref>Vgl. ebd., Art. 32. </ref>.

32. Wenn die Trauung an einem Tag mit Bußcharakter gefeiert wird, vor allem in der Österlichen Bußzeit, soll der Pfarrer die Eheschließenden ermahnen, dass sie auf die besondere Eigenart dieses Tages Rücksicht nehmen. Am Karfreitag und Karsamstag ist die Feier der Trauung verboten.

Die Feier

33. Bei der Feier der Trauung innerhalb der Messe wird der in Kapitel I beschriebene Ritus genommen. Bei der Feier ohne Messe findet die Trauung nach einem Wortgottesdienst entsprechend Kapitel II. statt.

34. Wenn die Trauung innerhalb der Messe gefeiert wird, wird das Formular "Bei der Trauung" verwendet; die Farbe der Gewänder ist weiß oder festlich. An tagen, die im Verzeichnis der liturgischen Tag nach ihrer Rangordnung unter Nr. 1-4 aufgeführt sind, wird die Tagesmesse mit ihren Lesungen genommen; der Feierliche Trauungssegen und gegebenenfalls auch der Feierliche Schlußsegen werden aus der Trauungsmesse übernommen.

Wenn in der Weihnachtszeit oder im Jahreskreis eine Trauung im Rahmen einer sonntäglichen Gemeindemesse gefeiert wird, wird die Sonntagsmesse genommen. Weil jedoch ein auf die Feier der Trauung abgestimmter Wortgottesdienst von großer Bedeutung für die Katechese über dieses Sakrament und die Aufgabe der Eheleute ist, kann - wenn nicht die Messe "Bei der Trauung" genommen wird - eine von den Lesungen vorgetragen werden, die für die Feier der Trauung vorgesehen sind (Nr. 179-222)*.

35. Die wichtigsten Elemente der Feier der Trauung sollen klar hervortreten: der Wortgottesdienst, in dem die Bedeutung der christlichen Ehe in der Heilsgeschichte und ihre Aufgaben und Pflichten bei der Heiligung der Gatten und der Kinder zum Ausdruck kommen; der Konsens der Ehewilligen, den derjenige, der der Trauung assistiert, erfragt und entgegennimmt; jenes ehrwürdige Gebet, in dem der Segen Gottes über Braut und Bräutigam herabgerufen wird; schließlich die Kommunion beider Brautleute und der anderen Mitfeiernden, durch die vor allem ihre Liebe genährt wird und sie zur Gemeinschaft mit Gott und mit dem Nächsten erhoben werden<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über das Laienapostolat "Apostolicam actuositatem", Art. 3; Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen gentium", Art. 12. </ref>.

36. Bei der Trauung zwischen einem Katholiken und einem getauften Nichtkatholiken soll der Ritus der Trauungsfeier ohne Messe genommen werden (Nr. 79-111); gegebenenfalls kann mit der Zustimmung des Ortsordinarius der Ritus innerhalb einer Messe (Nr. 45-78) genommen werden; bezüglich einer Zulassung des nichtkatholischen Teils zur Kommunion sind die für solche Fälle vorgesehenen Normen einzuhalten<ref>Vgl. CIC can. 844. </ref>.

Bei der Trauung eines Katholiken mit einem Katechumenen oder einem Nichtchristen wird der dafür vorgesehene Ritus (Nr. 152-177) mit den für die unterschiedlichen Fälle vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten verwendet.

37. Wenn die Seelsorger auch Diener des Evangeliums Christi für alle sind, sollen sie jedoch bei Trauungen besonders auf jene Teilnehmer achten, die - seien es Katholiken oder Nichtkatholiken - niemals oder kaum je an einer Trauung oder eine Eucharistiefeier teilnehmen. Diese pastorale Regel gilt vor allem in bezug auf die Eheschließenden selbst.

38. Außer dem, was zur Feier der Messe erforderlich ist, sind zur Feier der Trauung innerhalb der Messe im Altarraum das Rituale Romanum und die Ringe für die Eheschließenden bereitzulegen. Gegebenenfalls sollen auch ein Gefäß mit Weihwasser und Aspergill sowie ein ausreichend großer Kelch für die Kommunion unter beiden Gestalten bereitgehalten werden.

IV. Anpassungen durch die Bischofkonferenzen

39. Den Bischofskonferenzen kommt es kraft der Liturgiekonstitution<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie "Sacrosanctum concilium", Art. 37-40 und 63b. </ref> zu, dieses Rituale Romanum den Gebräuchen und Erfordernissen der einzelnen Gebiete anzupassen, damit es, nach Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl, in den betreffenden Gebieten angewendet wird.

40. Deshalb wird es Sache der Bischofskonferenzen sein: 
1) die unten genannten Anpassungen (41-44) festzulegen; 
2) die Pastorale Einführung, die im Rituale Romanum steht, von Nr. 36 an (Die Feier der Trauung), gegebenenfalls anzupassen und zu ergänzen mit dem Ziel der bewußten und tätigen Teilnahme der Gläubigen; 
3) muttersprachliche Fassungen der Texte zu erstellen, so dass sie der Eigenart der verschiedenen Sprachen und dem Geist der verschiedenen Kulturen wirklich angepaßt sind, und - wo dies sinnvoll ist - geeignete Melodien für den Gesang hinzuzufügen; 
4) bei der Erstellung der Ausgaben den Inhalt so zu ordnen, wie es für den pastoralen Gebrauch geeignet erscheint.

41. Bei der Erarbeitung der Anpassungen soll man folgendes vor Augen haben: 
1) Die Texte des Rituale Romanum können angepaßt und gegebenenfalls ergänzt werden (auch die Fragen vor dem Konsens und die Worte der Konsenserklärung). 
2) Wenn das Rituale Romanum mehrere Texte zur Auswahl bietet, können weitere Texte derselben Art angefügt werden. 
3) Unter Wahrung der Struktur des sakramentalen Ritus kann die Reihenfolge der einzelnen Teile angepasst werden. Wenn es besser erscheint, können die Fragen vor dem Konsens entfallen; immer muss jedoch der (die) Assistierende die Konsenserklärung der Eheschließenden erfragen und entgegennehmen. 
4) Wo eine pastorale Notwendigkeit es erfordert, kann festgesetzt werden, dass die Konsenserklärung der Eheschließenden immer in Frageform erfolgt. 
5) Nach der Übergabe der Ringe kann entsprechend örtlichen Bräuchen eine Krönung der Braut oder eine Verschleierung der Brautleute erfolgen. 
6) Wo die Verbindung der Hände oder die Segnung und Übergabe der Ringe mit der Eigenart eines Volkes nicht vereinbar ist, kann festgesetzt werden, dass diese Riten entfallen oder durch andere Riten ersetzt werden. 
7) Sorgfältig und klug soll überlegt werden, was aus den Traditionen und der Eigenart der einzelnen Völker sinnvollerweise zugelassen werden kann.

42. Außerdem hat jede Bischofskonferenz die Vollmacht, gemäß der Liturgiekonstitution (Art. 63b) einen eigenen Trauungsritus auszuarbeiten, der den Bräuchen der Gebiete und des Volkes entspricht; er bedarf der Billigung durch den Apostolischen Stuhl. Immer muss jedoch der (die) Assistierende den Konsens der Brautleute erfragen und entgegennehmen<ref>Vgl. ebd., Art. 77. </ref>; den Brautleuten soll immer der Segen erteilt werden<ref>Vgl. ebd., Art. 78.</ref>.

Auch dem eigenen Ritus ist des Pastorale Einführung des Rituale Romanum voranzustellen<ref>Vgl. ebd., Art. 63b.</ref> mit Ausnahme dessen, was sich auf die Anwendung des Ritus bezieht.

43. In bezug auf die Gebräuche und die Art und Weise, wie die Trauung bei den Völkern gefeiert wird, die jetzt erst das Evangelium annehmen, soll wohlwollend erwogen werden, was davon ehrenwert und nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist, und es soll, wenn möglich, voll und ganz erhalten werden, ja ihm soll auch Einlass in die Liturgie selbst gewährt werden, sofern es grundsätzlich mit dem wahren und echten Geist der Liturgie vereinbar ist.<ref> Vgl. ebd., Art. 37.</ref>

44. Bei Völkern, bei denen die Trauungszeremonien gewöhnlich in den Häusern stattfinden - auch über mehrere Tage hinweg -, ist es notwendig die Feier dem christlichen Geist und der Liturgie anzupassen. In diesem Fall kann die Bischofskonferenz entsprechend den pastoralen Erfordernissen der Völker festsetzen, dass die sakramentale Feier in den Häusern gefeiert werden kann.

Eduardo Kardinal Martínez Somalo

Präfekt
Lajos Kada

Sekretär

Anmerkungen

<references />

PASTORALE EINFÜHRUNG DER BISCHÖFE DES DEUTSCHEN SPRACHGEBIETES

A. HINFÜHRUNG ZUM KATHOLISCHEN VERSTÄNDNIS DER EHESCHLIESSUNG 1. - 15.

B. DIE FEIER DER TRAUUNG IM DEUTSCHEN SPRACHGEBIET

I. Die Vorbereitung der Feier

16. Vertiefung des Glaubens

17. Hinführung zum christlichen Eheverständnis

18. Volle Eingliederung in die Kirche

19. Feier der Verlobung

20. Gestaltung der Feier der Trauung

21. Zur Trauung versammelte Gemeinde

22. Festlicher Charakter der Feier

23. Ort der Trauung

II. Die Feier der Trauung in der Messe

24. Verbindung von Trauung und Eucharistiefeier

25. Aufbau der Feier

26. Wortgottesdienst

27. Feier der Trauung

28. Eucharistiefeier

III. Die Feier der Trauung in einem Wortgottesdienst

29. Voraussetzungen

30. Aufbau der Feier

IV. Die Feier der Trauung mit einem Katholiken ostkirchlicher Riten oder mit einem Christen aus einer orthodoxen oder altorientalischen Kirche

V. Die Feier der Trauung mit einem konfessionsverschiedenen Partner anderer Kirchen

32. Trauung in einem Wortgottesdienst

33. Kommunionempfang

34. Beteiligung eines Pfarrers der Konfession des nichtkatholischen Partners

VI. Die Feier der Trauung mit einern Taufbewerber

VII. Die Trauung mit einem nichtgetauften Partner, der an Gott glaubt

36. Trauung in einem Wortgottesdienst

37. Trauung mit einem jüdischen Partner

38. Trauung mit einem muslimischen Partner

39. Trauung mit einem Partner aus einer nicht-monotheistischen Religion

40. Grundsätze für die liturgische Ordnung und die Rechtsgültigkeit

VIII. Die Trauung mit einem Partner, der nicht an Gott glaubt

41. Begriffsbestimmungen

42. Anpassungen der liturgischen Ordnung

43. Erfordernisse der katholischen Trauung und Berücksichtigung des nichtglaubenden Partners

44. Orte der Trauung

KAPITEL I: Die Feier der Trauung in der Messe

KAPITEL II: Die Feier der Trauung in einem Wortgottesdienst

KAPITEL III: Die Trauung eines Katholiken mit einem nichtgetauften Partner, der an Gott glaubt

KAPITEL IV: Die Trauung eines Katholiken mit einem Partner, der nicht an Gott glaubt

ANHANG

1. Taufgedächtnis

2. Kyrie-Rufe

3. Eröffnungsgebete für die Feier der Trauung in einem Wortgottesdienst

4. Trauungssegen Form II, III, IV

5. Fürbitten

6. Schlussgebete

7. Schlusssegen

Lateinische Vatikanische Ausgaben

Deutsche Ausgaben

  • Die Feier der Trauung, in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, Herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie der (Erz-)Bischöfe von Bozen-Brixen, Lüttich, Luxemburg und Straßburg, Benziger Verlag �����Einsiedeln.Köln, Herder Verlag Freiburg-Basel-Wien 1975 (1. Auflage, 20 Seiten).
  • Die Feier der Trauung, herausgegeben von litugischen Institut des Internationalen deutschen Sprachgebietes im Auftrag der Ordinariate und bischöflichen Ämter in der DDR, herausgegeben vom bischöflichen Amt Magdeburg, St. Benno Verlag Leipzig 1976 (1. Auflage, 36 Seiten).
  • Die Feier der Trauung, in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, Herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie der (Erz-)Bischöfe von Bozen-Brixen, Lüttich, Luxemburg und Straßburg, Benziger Verlag �����Zürich-Braunschweig (ISBN 3-545-50621-5), Herder Verlag Freiburg-Basel-Wien (ISBN 3-451-22865-3), Friedrich Pustet Verlag Regensburg (ISBN 3-7917-1373-6), St. Peter Verlag Salzburg, Veritats Verlag Linz (ISBN 3-7058-0021-3) 1992/1998/2008 (2. Auflage, 144 Seiten, Format 26,5 x 18 cm, zwei Lesebändchen, Kunststoff).
    • Praenotanda von Präfekt Eduardo Kardinal Martínez Somalo auch in: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 3, Dokumente des Apostolischen Stuhls 4.12.1983 – 3.12.1993, Mit Supplementum zu Band 1 und 2; Übersetzt, bearbeitet und herausgegeben von Martin Klöckener unter Mitarbeit von Guido Muff OSB, S. 803-816, Randnummern 6527-6571d (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 2001, (ISBN 3-7666-0078-8) und Universitätsverlag Freiburg Schweiz (ISBN 3-7278-1144-7). Eigene Übersetzung).
  • Die Feier der Trauung, in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, Rituale Romanum (Ordo celebrandi Matrimonium Versio Germanica) auf Beschluss des Hochheiligen Ökumenischen Zweiten Vatikanischen Konzils erneuert, unter Autorität Papst Pauls VI. und Papst Johannes Paul II. veröffentlicht, Zweite authentische Ausgabe auf Grundlage der Edition typica altera 1990, Herder Verlag Freiburg (ISBN 3-451-38203-1-3), Katholisches Bibelwerk Stuttgart (ISBN 978-3-460-41402-0), Paulus Verlag Einsiedeln (ISBN 978-3-7228-1043-0), Friedrich Pustet Verlag Regensburg (ISBN 3-7917-3076-9), Wiener Dom Verlag Wien (ISBN 978-3-85351-275-3), St. Peter Verlag Salzburg, Veritats Verlag Linz 2020 (190 Seiten, Festeinband).

Ausgabe für Brautleute und Gemeinde

  • Die Feier der Trauung, Ausgabe für Brautleute und Gemeinde, herausgegeben von den liturgischen Instituten Salzburg, Trier und Zürich, Herder Verlag Freiburg-Wien ISBN 978-3-451-17424-7), Benziger Veralg Einsiedeln-Zürich ISBN 978-3-545-50495-0) 1975 (1. Auflage, 63 Seiten), 1979 (2. Auflage, 63 Seiten), 1980 (3. Auflage, 63 Seiten), 1982 (4. Auflage, 63 Seiten).
  • Die Feier der Trauung, Ausgabe für Brautleute und Gemeinde, herausgegeben von den liturgischen Instituten Salzburg, Trier und Zürich, Herder Verlag Freiburg-Basel-Wien 1993 und 1995 (94 Seiten, ISBN 978-3-451-21877-4, kartoniert).