Maxima redemptionis (Wortlaut)

Aus kathPedia
(Weitergeleitet von Dekret vom 16. November 1955)
Zur Navigation springenZur Suche springen
Dekret
Maxima redemptionis

Ritenkongregation
im Pontifikat von Papst
Pius XII.
über die liturgische Neuordnung der Karwoche. Sie trat am 25. März 1956 in Kraft.
16. November 1955

(Quelle: Herder-Korrespondenz, Zehnter Jahrgang 1955/56; Viertes Heft, Januar 1956, S. 197-189, Eigene Übersetzung; Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

Die grossen Geheimnisse unserer Erlösung, die Geheimnisse des Leidens, des Sterbens und der Auferstehung unseres Herrn Jesus Christus, sind seit den Zeiten der Apostel alljährlich von unserer heiligen Mutter, der Kirche, durch ein Gedächtnis von einzigartiger Feierlichkeit hingebungsvoll begangen worden. Besonders die Höhepunkte dieser Geheimnisse wurden durch ein eigenes Triduum des "gekreuzigten, begrabenen und auferstandenen" Christus (Augustinus, Ep. 55, 14) in Erinnerung gerufen. Bald wurde das feierliche Gedächtnis der Einsetzung der heiligen Eucharistie hinzugefügt. Schließlich kam noch die liturgische Feier des triumphierenden messianischen Einzuges unseres Herrn und Königs in die Heilige Stadt am Sonntag vor dem Leiden dazu. So entstand die besondere liturgische Woche, die wegen der Feier ihrer erhabenen Geschehnisse die Heilige Woche genannt und durch überaus herrliche und fromme Riten ausgestaltet wurde.

Diese Gottesdienste wurden anfänglich an denselben Wochentagen und zu denselben Tagesstunden gefeiert, an denen sich die heiligen Geheimnisse ereigneten. So wurde die Einsetzung der heiligen Eucharistie am Donnerstagabend durch die feierliche Messe vom Abendmahl des Herrn begangen. Am Freitag in den Nachmittagsstunden fand eine besondere liturgische Feier des Leidens und Sterbens des Herrn statt. Am Abend des Karsamstages endlich begann die feierliche Vigil, di'e am folgenden Morgen mit dem Auferstehungsjubel endete.

Im Mittelalter führten dann verschiedene Ursachen dazu, dass man begann, die liturgische Feier an diesen Tagen zeitlich vorwegzunehmen. Gegen Ende des Mittelalters waren alle diese liturgischen Feierlichkeiten bis an die Morgenstunden vorverlegt. Das geschah natürlich nicht ohne Schaden für den liturgischen Sinn und nicht ohne Verwirrung zwischen den Berichten der Evangelien und den zugehörigen liturgischen Darstellungen. Zumal die Liturgie der Ostervigil verlor durch die Verlegung von ihrer eigentlichen nächtlichen Stunde ihre ursprüngliche Eindrucksmächtigkeit und den Sinn ihrer Worte und Symbole. Außerdem büßte der heilige Karsamstag durch die Vorwegnahme der Osterfreude den ihm eigenen traurigen Charakter des Gedächtnisses an die Grabesruhe des Herrn ein.

In neuerer Zeit kam dann noch eine Änderung der Verhältnisse hinzu, die besonders unter seelsorgerlicher Rücksicht schwerwiegend war. Mehrere Jahrhunderte lang hatten Donnerstag, Freitag und Samstag der Heiligen Woche als Feiertage gegolten aus der Erwägung, dass die Befreiung von der Berufsarbeit dem ganzen christlichen Volk die Teilnahme an den heiligen Feiern dieser Tage ermöglichen sollte. Aber im Lauf des siebzehnten Jahrhunderts sahen sich die Päpste veranlasst, auf Grund des tiefgreifenden Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse die Zahl der Feiertage zu vermindern. So war Urban VIII. gezwungen, in der Apostolischen Konstitution Universa per orbem vom 24. September 1642 auch die drei letzten Tage der Heiligen Woche unter die Werktage und nicht mehr unter die Feiertage zu zählen.

Von da an ließ die Teilnahme der Gläubigen an diesen heiligen Feiern notwendigerweise nach. Der Hauptgrund lag darin, dass die Feier schon lange auf die Morgenstunden verlegt war, in denen überall auf der Welt an den Werktagen in Schule, Beruf und Öffentlichkeit gearbeitet wird. Tatsächlich beweist die allgemeine Erfahrung, dass fast überall die feierliche und ernste Liturgie des heiligen Triduums vom Klerus vollzogen wird, während die Hallen der Kirchen oft fast leer sind.

Das ist gewiss sehr zu bedauern. Denn die Liturgie der Heiligen Woche besitzt nicht nur eine einzigartige Würde, sondern auch eine besondere sakramentale Kraft und Fruchtbarkeit für das christliche Leben. Sie kann keinen ebenbürtigen Ausgleich finden in den so genannten ausserliturgischen Andachten, die während der drei heiligen Tage in den Nachmittagsstunden gehalten werden.

Aus diesen Gründen haben Fachleute der Liturgik, Seelsorger und vor allem auch Hochwürdigste Bischöfe in den letzten Jahren den Heiligen Stuhl dringend gebeten, er möge die liturgischen Feiern des heiligen Triduums wie ehedem auf die Nachmittagsstunden zurückverlegen, vor allem zu dem Zweck, dass alle Gläubigen leichter an ihnen teilnehmen können.

Nach reiflicher Überlegung hat Papst Pius XII. schon im Jahre 1951 die Liturgie der heiligen Ostervigil erneuert und probeweise nach dem Ermessen der örtlichen Oberhirten einführen lassen.

Da sich nun dieser Versuch allgemein bestens bewährt hat, wie sehr viele Oberhirten dem Heiligen Stuhl berichteten, und die Oberhirten ihre Bitten wiederholten, dass ebenso wie die Ostervigril auch die Liturgie der anderen Tage der Heiligen Woche erneuert und die heiligen Handlungen wieder auf die Abendstunden verlegt werden möchten, da ferner die durch die Apostolische Konstitution Christus Dominus vom 6. Januar 1953 vorgesehenen Abendmessen überall unter größerer Beteiligung des Volkes gefeiert werden, hat der Heilige Vater Pius XII. unter Berücksichtigung aller dieser Umstände der von ihm gegründeten Liturgischen Kommission den Auftrag erteilt, die Frage der Erneuerung der Feier der Heiligen Woche zu prüfen und einen Vorschlag zu unterbreiten. Nachdem dieser eingereicht war, hat Seine Heiligkeit die ganze Frage wegen ihrer schwerwiegenden Bedeutung den Kardinälen der Ritenkongregation zu sorgfältiger Prüfung übergeben.

Die Hochwürdigsten Väter haben die Angelegenheit auf ihrer außerordentlichen Sitzung am 19. Juli dieses Jahres im Vatikan reiflich erwogen und dem Heiligen Vater einstimmig vorgeschlagen, die erneuerte Ordnung der Heiligen Woche zu billigen und vorzuschreiben.

Auf Grund des eingehenden Berichtes des unterzeichneten Kardinal-Präfekten hat Seine Heiligkeit die Beschlüsse der Hochwürdigsten Kardinäle zu billigen geruht.

Auf besondere Weisung des Heiligen Vaters, durch göttliche Vorsehung Papst Pius XII., ordnet die Heilige Ritenkongregation folgendes an:

I. Vorschrift der erneuerten Ordnung für die Heilige Woche

1. Die Angehörigen des Römischen Ritus sind in Zukunft verpflichtet, die erneuerte Ordnung der Heiligen Woche zu befolgen, die in der Vatikanischen Ausgabe im Druck vorliegt. Die Angehörigen der anderen lateinischen Riten sind nur zur Beobachtung der Zeit der Litergischen Feierlichkeiten verpflichtet, die in der neuen Ordnung festgelegt ist.

2. Diese neue Ordnung ist vom 25. März 1956, dem zweiten Sonntag in der Passionszeit, Palmsonntag, an zu beachten.

3. In der ganzen Heiligen Woche ist jede Kommemoration und in der Messe jede aus welchem Grunde auch immer befohlene Oration (collecta imperata) verboten.

II. Zeitliche Ordnung der heiligen Liturgie in der Karwoche

Das heilige Offizium

4. Am zweiten Sonntag in der Passionszeit, dem Palmsonntag, sowie am Montag, Dienstag und Mittwoch der Heiligen Woche wird das heilige Offizium zu gewohnter Stunde gebetet.

5. Während des heiligen Triduums, das heißt am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag, ist für die gemeinsame Feier des heiligen Offizriums im Chor folgendes zu beachten:

Matutin und Laudes werden nicht am Abend vorweggenommen, sondern zu angemessener Stunde am Morgen gebetet. Jedoch können Matutin und Laudes des Gründonnerstages in Kathedralkirchen am Abend vorweggenommen werden, da am Gründonnerstag früh die Messe der heiligen Öle gefeiert wird.

Die kleinen Tagzeiten werden zu angemessener Stunde gebetet.

Die Vesper am Gründonnerstag und Karfreitag entfällt. An ihre Stelle treten die liturgischen Hauptgottesdienste dieser Tage. Am Karsamstag wird sie zu gewohnter Stunde nachmittags gebetet.

Die Komplet wird am Donnerstag und Freitag im Anschluss an die liturgischen Gottesdienste am Abend gebetet; am Karsamstag fällt sie aus.

In Privater Rezitation müssen an diesen drei Tagen alle kanonischen Tagzeiten gemäß den Rubriken gebetet werden.

Die Messe oder der liturgische Hauptgottesdienst

6. Am zweiten Sonntag in der Passionszeit findet die feierliche Segnung der Palmen und die Prozession morgens zur gewöhnlichen Stunde statt, beim Chorgottesdienst nach der Terz.

7. Am Gründonnerstag wird die Messe der heiligen Öle nach der Terz gefeiert. Die Messe vom Abendmahl des Herrn ist abends zu bestgeeigneter Stunde zu feiern, jedoch nicht vor fünf Uhr nachmittags und nicht nach acht Uhr abends.

8. Am Karfreitag findet der feierliche liturgische Gottesdienst in den Nachmittagsstunden statt, und zwar etwa um drei Uhr. Aus seelsorgerlichen Gründen kann eine spätere Stunde gewählt werden, jedoch nicht später als sechs Uhr.

9. Die feierliche Ostervigil ist zu angemessener Stunde zu begehen, derart, dass die feierliche Messe zur Vigil etwa um Mitternacht von Karsamstag zum Ostersonntag beginnen kann.

Wo es sich jedoch nach den persönlichen und örtlichen Verhältnissen der Gläubigen gemäß dem Urteil des Oberhirten empfiehlt, die Stunde der Vigilfeier früher anzusetzen, soll diese nicht vor Anbruch der Dämmerung und auf keinen Fall vor Sonnenuntergang beginnen.

III. Verlängerung von Abstinenz und Fasten bis Karsamstag Mitternacht

10. Die Abstinenz und das vorgeschriebene vierzigtägige Fasten, die bisher gemäß can. 1252' § 4 am Karsamstag mittags endeten, enden in Zukunft um Mitternacht des Karsamstags. Alle entgegenstehenden Anordnungen sind aufgehoben.