Cum sanctissima (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Dekret
Cum sanctissima

im Pontifikat von Papst
Kongregation für die Glaubenslehre
über die liturgische Zelebration der Verehrung Heiliger in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus'
12. Februar 2020
(Offizieller lateinischer Text: Cum sanctissima (verba))

(Quelle: Private Übersetzung von Dr. Gero P. Weishaupt bei Kathnews, für eine ausschließliche Verwendung in Kathpedia genehmigt)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Text

Weil die heiligste Tugend Jesu Christi selber in den Tugenden der Heiligen leuchtet und weil den Gläubigen immer die Beispiele der Heiligen<ref> Vgl. Pius XII., Litt. enc. Mediator Dei, AAS 39 (1947), 581 ; CONCILIUM VATICANUM Il, Const. Sacrosanctum Concilium, n. 104.</ref> als Vorbilder vor Augen gestellt werden müssen, hat Papst Benedikt XVI. in seinem Brief vom 7. Juli 2007 der Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“ den Auftrag erteilt, dass einige von ihnen, die in den letzten Jahrzehnten heiliggesprochen worden sind, auch nach der außerordentlichen Form des Römischen Ritus Verehrung zuteil werden könne.<ref>BENEDIKT XVI. Epistula ad Episcopos ad producendas Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, de Usu Liturgiae Romanae Instaurationi anni 1970 praecedentis, AAS 99 (2007), 798.</ref> Denn „es passt sehr, dass der, der heilig ist bei Gott, auch bei den Menschen als heilig gilt“<ref>BENEDIKT XIV., De Servorum Dei Beatifìcatione et Canonizatione, Lib. I, Cap. XIII, 2.</ref> und „weil es für die Gläubigen nicht wenig nützt, immer neue Beispiele von Tugenden zu haben, die sie nachahmen müssen“.<ref>lbid., 5.</ref>

Denn die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die diesen Gedanken durch die Instruktion „Universae Ecclesiae“ bekräftigt hat,<ref>PONTIFICIA COMMISSIO „ECCLESIA DEI“, Instructio ad exsequendas Litteras Apostolicas Summorum Pontificum a S.S. Benedicto PP. XVI Motu Proprio datas, AAS 103 (2011), 413-420, n. 25.</ref> ist der Frage nachgegangen, ob die Diener Gottes, die in das Verzeichnis der Heiligen Aufnahme gefunden haben, in das alte Missale angemessen eingefügt werden können. Diese von jener Päpstlichen Kommission begonnene Untersuchung hat die Kongregation für die Glaubenslehre nun abgeschlossen, nachdem Papst Franziskus nach dem Motu Proprio vom 7. Januar 2019 alle Aufgaben jener Kommission auf diese Kongregation übertragen hatte.<ref>FRANCISKUS, Litterae Apostolicae Motu Proprio datae de Pontifìcia Commissione „Ecclesia Dei“, die 17 Ianuarii 2019.</ref>

Aus diesem Grund hat die Kongregation für die Glaubenslehre, nach Konsultation einiger Religioseninstitute, Gesellschaften des Apostolischen Lebens und Fachleute, die mit dem Usus antiqior verbunden sind, sowie des Kardinalpräfekten der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin die weiter unten aufgeführten Normen zur Förderung der kultischen Verehrung der Heiligen in der außerodentlichen Form approbiert, wobei jedoch die Zugeständnisse an die Kalender bzw. besonderen Feste, die vom Heiligen Stuhl bisher erteilt worden sind, aufrecht erhalten bleiben.

[1] Festmessen im weiteren Sinne (vgl. RGMR 302) können aus gerechtem Grund an allen Festtagen 3. Klasse (jene ausgenommen, die unter Nr. 8 unten behandelt werden) sowie an den Vigilien der Heiligen 3. Klasse gefeiert werden.

[2] Außerdem wird mit Bezug auf RGMR 302 c) auch die Messe jedes beliebigen Heiligen, der in das Verzeichnis der Heiligen nach dem 26. Juli 1960 aufgenommen worden ist, erlaubt, an dem Tag nämlich, an dem vorgeschrieben ist, dass dessen liturgisches Gedächtnis von der ganzen Kirche begangen wird. Eine Votivmesse des Heiligen wird aber ebenso erlaubt nach den Normen RGMR 311 unter Beachtung der anderen Rubriken für Votivmessen.

[3] Sooft die Rede ist von einer Festmesse im weiteren Sinne, kann das vollständige Officium divinum, das mit der Messe übereinstimmt, gebetet werden gleich wie das Officium ordnarium (RGBR 169).

[4] Die unterlassene ordentliche Commemoratio des Festes oder der Vigil gemäß den in den Nummern 1-3 genannten Vorschriften erfolgt immer mit anderen zusammentreffenden Commemorationes gemäß den Rurbiken, unter Beachtung der RG 111 d).

[5] Um das Formular für die Messe und das Officium nach den oben genannten Regeln auszuwählen, wenn es nicht in den Eigentexten der Heiligen für bestimmte Orte oder in seinem neuen Supplement, das vom Heiligen Stuhl approbiert worden ist, steht, werden Texte aus dem Commune-Teil des Missale oder des Breviers genommen. Sooft es im Commune-Teil mehrere Formulare gibt, ist der Zelebrant frei in der Auswahl. Die Formulare aber, die im vorher genannten Eigentexten der Heiligen bzw. im Supplement aufgeführt werden, müssen an dem Tag verwendet werden, an dem sie in ihnen vorkommen.

[6] Der zur freien Wahl dem Zelebranten zur Verfügung stehende nicht gebotene Gedenktag des Heiligen oder des Geheimnisses kann an dem Tag zugelassen werden, an dem sie im Eigenteil der Heiligen für bestimmte Orte oder im neuen Supplement sowohl in der Messe als auch im Officium an den liturgischen Tagen 3. und 4. Klasse unter Beachtung der RG 111 d) aufgeführt werden.

[7] In Häusern von Religioseninstituten oder Gesellschaften des Apostolischen Lebens kommt es dem Oberen des Hauses zu, nicht dem Zelebranten, die Weise der Anwendung dieser Regelungen in der Konventsmesse sowie im Chor- bzw. Gemeinschaftsgebet zu bestimmen

[8] Festtage 3. Klasse, die in diesen Regelungen weder verdrängt noch ausgelassen werden können, werde in der folgenden Tabelle aufgezählt. Die genannten Feste können auch an den Tagen 3. Klasse der Quadragesima und der Passionszeit gefeiert werden unter Berücksichtigung der Commemoratio des Wochentages gemäß den Rubriken.

Die Bestimmungen dieses Dekretes sollen ungeachtet jeder gegenteiligen Anordnung vom 19. März dieses Jahre an, dem Fest des Heiligen Joseph, des Bräutigams der Heiligen Jungfrau Maria, des Bekenners und Patrons der ganzen Kirche, befolgt werden.

Papst Franziskus hat in einer dem weiter unten genannten Erzbischof, dem Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre am 5. Dezember 2019 gewährten Audienz dieses Dekret bestätigt und seine Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitze der Kongregation für die Glaubenslehre, den 22. Februar 2020, dem Fest der Kathedra des heiligen Apostels Petrus

Aloisius F. Card. Ladaria, S.J.
Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre
✠ Iacobus Morandi
Titularerzbischof

Sekretär

Liste der Festtage 3. Klasse, die nicht verdrängt werden können

Januar

17 Hl. Antonius, Abt.

20 Hll. Fabian, Papst, Sebastian, Märtyrer.

21 Hl. Agnes, Jungfrau und Märtyrerin

24 Hl. Timotheus, Bischof un Märtyrer

25 Bekehrung des hl. Paulus, Apostel

26 Hl. Polykarp, Bischof und Märtyrer

27 Hl. Johannes Chrysostomus, Bischof, Bekenne und Kirchenlehrer.

29 Hl. Franz von Sales, Bischof, Bekenner und Kirchenlehre

31 Hl. Johannes Bosco, Bekenner

Februar

01 Hl. Ignatius, Bischof und Märtyrer

05 Heilige Agatha, Jungfrau und Märtyrerin

06 Hl. Titus, Bischof und Bekenner

März

06 Hl. Perpetua und Felizitas, Märtyrer

07 Heiliger Thomas von Aquin, Bekenner und Kirchenlehrer

09 Heilige Franziska Romana, Witwe

12 Hl. Gregor I, Papst, Bekenner und Kirchenlehrer

21 Hl. Benedikt, Abt

24 Heiliger Gabriel, Erzengel

April

11 Hl. Leo, Bekenner und Kirchenlehrer

14 Hl. Justin, Märtyrer

30 Hl. Katharina von Siena, Jungfrau

Mai

02 Hl. Athanasius, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer

04 Hl. Monika, Witwe

05 Hl. Pius V., Papst und Bekenner

09 Hl. Gregor von Nazianz, Bischof, Bekenner und Kirchnlehrer

25 Gregor VII., Papst und Bekenner

26 H. Philipp Neri, Bekenner

Juni

05 Hl. Bonifatius, Bischof und Märtyrer

11 Hl. Barnabas, Apostel

13 Hl. Antonius von Padua, Bekenner und Kirchenlehrer

14 Hl. Basilius der Große, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer

21 Hl. Aloisius Conzaga, Bekenner

30 Gedächtnis des hl. Paulus, Apostel

Juli

07 Hll. Cyrill und Methodius, Bischöfe und Bekenner

14 Hl. Bonaventura, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer

19 Hl. Vinzenz von Paul, Bekenner

22 Hl. Maria Magdalena, Büsserin

29 Hl. Martha, Jungfrau

31 Hl. Ignatius, Bekenner

Augustus

02 Hl. Alfons Maria von Liguori, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer

04 Hl. Dominikus, Bekenner

05 Weihe der Kirche Maria Schnee

08 Hl. Ioannes Mariaa Vianney, Bekenner

12 Hl. Klara, Jungfrau

20 S. Bernardi Abbatis et Eccl. Doct.

28 Hl. Augustinus, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer

29 Enthauptung des hl. Johannes des Täufers

September

03 Hl. Pius X., Papst und Bekenner

12 Maria Namen

16 Hl. Kornelius, Papst und Märtyer, Hl. Cyprian, Bischof und Märtyrer

27 Hll. Kosmas und Damasus, Märtyrer

30 Hl. Hieronymus, Priester, Bekenner und Kirchenlehrer

Oktober

02 Hl. Schutzengel

03 Hl. Theresia vom Kinde Jesu, Jungfrau

04 Hl. Franziskus, Bekenner

06 Hl. Bruno, Bekenner

14 Hl. Calixtus I., Papst ud Märtyrer

15 Hl. Theresia, Jungfrau

November

04 Hl. Karl, Bischof und Bekenner

11 Hl. Martin, Bischof und Bekenner

14 Heiliger Josaphat, Bischof und Märtyrer

18 Weihe der Basiliken St. Peter und St. Paul in Rom

22 Hl. Caecilia, Jungfrau und Märtyrerin

23 Hl. Clemens, Papst und Märtyrer

24 Hl. Johannes vom Kreuz, Bekenner und Kirchenlehrer

Dezember

03 Hl. Franz Xaver, Bekenner

06 Hl. Nikolaus, Bischof und Bekenner

07 Hl. Ambrosius, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer

11 Hl. Damasus, Papst und Bekenner

13 Hl. Lucia, Jungfrau und Märtyrerin

Anmerkungen

<references />

Weblinks

Anmerkungen zur Vorstellung des Dekrets Quo magis bezüglich der Approbation von sieben neuen Präfationen für den usus antiquior des römischen Ritus

Mit dem Dekret Quo magis des 22. Februar 2020 hat die Kongregation für die Glaubenslehre, der seit Januar 2019 die Kompetenzen der einstigen Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei"<ref> Siehe Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu Proprio" über die Päpstliche Kommission "Ecclesia Dei", 17. Januar 2019.</ref> zugewiesenen sind, den Text von sieben neuen Präfationen für Gebrauch ad libitum in der Feier der heiligen Messe in der forma extraordinaria des römischen Ritus gebilligt.<ref> Eine in Noten gesetzte Ausgabe dieser Präfationen in den gebräuchlichen Präfationstonen der forma extraordinaria wird durch Libreria Editrice Vaticana publiziert werden.</ref>

Diese Bestimmung bedeutet den Abschluss der Bemühungen, die zuvor von der vorgenannten Päpstlichen Kommission unternommen wurden in Erfüllung des durch Papst Benedikt XVI. erteilten Mandates, nämlich einige zusätzliche Präfationen in das Missale der forma extraordinaria einzufügen.<ref> “Das alte Meßbuch kann und soll (…) einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird in Verbindung mit den verschiedenen Vereinigungen die sich dem usus antiquior verpflichtet wissen, die praktischen Möglichkeiten prüfen”: Benedikt XVI, Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des apostolischen Schreibens “Motu Proprio data” Summorum Pontificum über der römische Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform, AAS 99 (2007) 798. Anschließend wurde dieses Mandat bestätigt und fand 2011 seinen Abschluß durch die Instruktion Universæ Ecclesiæ derselben Päpstlichen Kommission: vgl. Päpstliche Kommission "Ecclesia Dei", Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI, 25, AAS 103 (2011) 418.</ref>

Die zu diesem Thema durchgeführte Studie führte zur Auswahl einer begrenzten Anzahl von Texten zum Gebrauch für bestimmte Gelegenheiten wie Heiligenfeste, Votivmessen oder bestimmte Feiern ad hoc, jedoch ohne Veränderungen am Zyklus de tempore. Durch die Einheit der Texte will diese Auswahl die Übereinstimmung in der Grundhaltung und im Geist des Gebetes gewährleisten, die dem Bekenntnis der Heilsgeheimnisse entsprechen, die im Temporale als dem Rückgrat des liturgischen Jahres gefeiert werden. Andererseits verlief die historische Entwicklung des Corpus Præfationum des Missale Romanum bis zur Mitte des letzten Jahrhunderts jedoch eher in Richtung neuer Präfationen für einzelne Feste als für Feiern des Temporale.

Zugleich wurde die Gelegenheit genutzt, um allen, die den Usus Antiquior feiern, die Möglichkeit der Verwendung dreier weiterer Präfationen zu geben, die in der Vergangenheit auf bestimmte Regionen beschränkt waren. Auch hier handelt es sich um Texte zu bestimmten Festen.

Vier der neu approbierten Texte, nämlich die Präfationen de Angelis, de Sancto Ioanne Baptista, de Martyribus und de Nuptiis, wurden dem Missale der forma ordinaria des Ritus Romanus entnommen und stammen in ihren Kernteilen größtenteils, insbesondere im jeweiligen "Embolismus", aus antiken liturgischen Quellen. Um andererseits die Übereinstimmung mit dem Rest des Corpus Præfationum des ‚alten‘ Messbuchs zu respektieren, wurde in drei Fällen eine der üblicherweise in der forma extraordinaria gebrauchten Abschlussformeln der Praefationes verwendet. Wie bereits angedeutet, waren die drei weiteren Texte (Präfationen de Omnibus Sanctis et Sanctis Patronis, de Sanctissimo Sacramento und de Dedicatione ecclesiæ) den französischen und belgischen Diözesen konzediert und waren dort vor der Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils in Gebrauch. Von nun an können sie überall in der Messfeier in der forma extraordinaria verwendet werden.

Zwei der sieben Präfationen erlauben es, die Bedeutung der liturgischen Feiern zu Ehren von Leitfiguren in Gottes Heilsplan entsprechend der Heilsgeschichte besser zu unterstreichen, nämlich der Engel und des hl. Johannes des Täufers, die beide einer eigenen Präfation im usus antiquior entbehrten. Ebenso unterstreicht die Präfation de Martyribus den herausragenden Charakter der Gabe des Martyriums neben anderen Zeugnissen der Sequela Christi, denn die ersten als solche anerkannten Heiligen sind die Märtyrer. Die in einigen Gebieten bereits verwendeten Präfationen de Dedicatione ecclesiæ, de Omnibus Sanctis et Sanctis Patronis und de Sanctissimo Sacramento bereichern die besagten Feiern mit einen reicheren angemesseneren Schatz an liturgischen Texten als die gewöhnliche Praefatio communis. Abschließend sei insbesondere auf die Praefatio de Nuptiis hingewiesen, die, zusammen mit dem großen Brautsegen, immer noch in der Missa pro sponsis zur Anwendung kommt, und mit geringen Abweichungen bereits in den alten Sakramentaren wie dem Gelasianum vetus und dem Gregorianum zu finden ist. Diese altehrwürdige Praefatio, die in die forma ordinaria des römischen Ritus wieder eingeführt wurde, kann deshalb jetzt auch in der forma extraordinaria verwendet werden.

Wie oben ausgeführt, bleibt die Verwendung der neu genehmigten Präfationen, oder deren Nicht-Verwendung, anlässlich der oben angezeigten Feiern eine Option ad libitum, wobei diesbezüglich an die gesunde pastorale Klugheit des Zelebranten in dieser Angelegenheit appelliert wird. Zudem werde beachtet, dass dieses Dekret keine der in der Vergangenheit bereits gewährten Eigenpräfationen tangiert, und da wo es bereits (für bestimmte Orte oder Regionen, Ordensgemeinschaften…) aufgrund des bestehenden Konzession für dieselbe Feier eine unterschiedliche Eigenpräfation gibt, dann besteht die Freiheit der Wahl zwischen dieser und dem neu approbierten Text.<ref>Quelle: Anmerkungen zur Vorstellung des Dekrets Quo magis bezüglich der Approbation von sieben neuen Präfationen für den usus antiquior des römischen Ritus auf der Vatikanseite</ref>

Anmerkungen

<references />